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IBR 7/2026 - Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

im Bauvertragsrecht ist „der denkmalähnlich auf seine Schaufel gestützte Bauarbeiter (…) ein häufig gebrauchtes Bild für einen echten oder mutmaßlichen Baualltag im Stundenlohnvertrag. Mag das auch übertrieben sein, so bleibt doch, dass der Auftraggeber nur mit äußersten Schwierigkeiten, wenn überhaupt, den Nachweis erbringen kann, dass der Auftragnehmer unwirtschaftlich gearbeitet hat.“ Das hat der langjährige IBR-Autor Dr. Heinrich Groß bereits vor über 25 Jahren in seinem Praxishinweis zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 01.02.2000 (Dokument öffnen IBR 2000, 307) geschrieben. Daran hat sich bis heute nichts geändert. Denn der Auftragnehmer muss zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs im Ausgangspunkt nur darlegen und gegebenenfalls beweisen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen mit welchen Stundensätzen angefallen sind. Die Abrechnung eines Stundenlohnvertrags setzt grundsätzlich keine Differenzierung in der Art voraus, dass die abgerechneten Arbeitsstunden einzelnen Tätigkeiten zugeordnet und/oder nach zeitlichen Abschnitten (Tagen) aufgeschlüsselt werden. Dies mag sinnvoll sein. Zur nachprüfbaren Darlegung des vergütungspflichtigen Zeitaufwands erforderlich ist es aber nicht. Die Aufschlüsselung muss vom Unternehmer nur in den Fällen vorgenommen werden, in denen die Vertragsparteien eine dementsprechend detaillierte Abrechnung vertraglich vereinbart haben (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, zuletzt BGH, Dokument öffnen IBR 2023, 175).

Völlig „ausgeliefert“ ist der Auftraggeber dem Auftragnehmer bei der Abrechnung von Stundenlohnarbeiten gleichwohl nicht. Denn die Vereinbarung einer Stundenlohnvergütung für Werk- und Bauleistungen begründet nach Treu und Glauben eine vertragliche Nebenpflicht des Auftragnehmers zur wirtschaftlichen Betriebsführung. Deren Verletzung wirkt sich zwar nicht unmittelbar vergütungsmindernd aus, sondern lässt einen vom Auftraggeber geltend zu machenden Gegenanspruch auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) entstehen. Dessen tatsächliche Voraussetzungen muss der Auftraggeber nach allgemeinen Grundsätzen darlegen und beweisen (statt vieler BGH, Dokument öffnen IBR 2009, 336). Der Beweis kann durch ein (gerichtliches) Sachverständigengutachten erbracht werden, wie die Entscheidung des OLG Schleswig vom 22.04.2026 (Dokument öffnen S. 333) zeigt.

Im Recht der Architekten und Ingenieure hat das OLG Stuttgart eine bedeutsame Entscheidung zur Haftung für Verzögerungsschäden, die dem Besteller infolge von Planungsmängeln entstehen, getroffen. Bei derartigen Schäden handle es sich um Mangelfolgeschäden, die auch vor Abnahme und unabhängig von einem Verzug nach § 286 BGB geltend gemacht werden können (Dokument öffnen S. 353). Allerdings müsse der Auftraggeber im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität substanziiert zu den durch die Planungsmängel entstandenen Behinderungen vortragen und bestrittene Tatsachen nach § 286 ZPO voll beweisen. Dies setze in der Regel eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung hinsichtlich der einzelnen Behinderungen voraus. Der Vortrag müsse so konkret sein, dass Verzögerungen durch andere Ursachen für die Bauzeitverzögerung ausgeschlossen werden können (Dokument öffnen S. 354). Diese Darlegungshürden dürften für Auftraggeber regelmäßig unüberwindbar sein, jedenfalls bei multiplen Bauablaufstörungen aus verschiedenen Verantwortungssphären. Im Stuttgarter Fall zahlte der Bauherr dem Generalunternehmer eine „Verzögerungsentschädigung“ in Millionenhöhe, um dessen Kündigung abzuwenden – und blieb auf den Kosten sitzen. Vor diesem Hintergrund dürfte es für Bauherren nur ein schwacher Trost sein, dass Mehrvergütungsansprüche des Planers wegen Bauzeitverlängerung ebenfalls keine Selbstläufer sind, wie eine neuerliche Entscheidung des LG Köln bestätigt (Dokument öffnen S. 352).

Im Vergaberecht ist zunächst auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 16.04.2026 hinzuweisen, das sich mit der Beantwortung der Frage befasst, ob und wann der öffentliche Auftraggeber dazu verpflichtet ist, eine Anforderung mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen. Der EuGH stellt u.a. fest, dass das grundsätzlich für jede technische Spezifikation gilt. Anders ist das ausnahmsweise nur dann, wenn sich die Anforderungen an die Eigenschaften des Beschaffungsgegenstands zwangsläufig aus dem Auftragsgegenstand ergeben (Dokument öffnen S. 358).

In vielen VgV-Verfahren werden den nicht berücksichtigten Bietern die Angebotspreise der Wettbewerber nicht mitgeteilt, obwohl der öffentliche Auftraggeber nach § 134 Abs. 1 Satz 1 GWB über die tragenden Gründe seiner Zuschlagsentscheidung zu informieren hat. Dieser Praxis hat das KG mit Beschluss vom 14.04.2026 einen Riegel vorgeschoben. Denn die Vorabinformation dient dazu, die Zuschlagsentscheidung nachvollziehen zu können. Ist der Preis Zuschlagskriterium, setzt dies zumindest die Mitteilung des Preises des für den Zuschlag vorgesehenen Unternehmens voraus. Sind auch qualitative Zuschlagskriterien vorgesehen, bedarf es zudem der Information über die Bewertung des eigenen und des für den Zuschlag vorgesehenen Angebots. Im Ergebnis muss es für den Bieter aufgrund der erteilten Auskünfte nachvollziehbar sein, dass die vergaberechtlichen Vorschriften auch tatsächlich beachtet wurden (Dokument öffnen S. 360).

Auch alle anderen Beiträge empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit den besten Grüßen

Dr. Stephan Bolz Rechtsanwalt
Geschäftsführender Herausgeber der IBR

Thomas Ryll
Rechtsanwalt Schriftleiter der IBR

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