Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
VPR 2/2016 - Vorwort
Liebe Leserin, lieber Leser,
grundsätzlich sind nur öffentliche Auftraggeber dazu verpflichtet, ihre Aufträge öffentlich auszuschreiben und dabei die Vorschriften der jeweils anzuwendenden Vergabeverordnung einzuhalten. Zu den öffentlichen Auftraggebern gehören allerdings nicht nur die Gebietskörperschaften (vor allem Bund, Länder, Landkreise und Gemeinden), sondern gemäß § 98 Nr. 2 GWB auch andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, wenn Gebietskörperschaften oder deren Sondervermögen sie einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben. So sind beispielsweise das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (OLG Düsseldorf, VPR 2015, 186), die Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (OLG Hamburg, VPR 2014, 222) oder das Bayerische Rote Kreuz (VK Südbayern, VPR 2014, 178) öffentliche Auftraggeber. Nicht abschließend geklärt ist, ob eine Industrie- und Handelskammer (IHK) öffentlicher Auftraggeber ist. Nach Ansicht der VK Baden-Württemberg soll es sich bei einer IHK um einen öffentlichen Auftraggeber handeln, weil sie im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art erfülle und in enger Abhängigkeit zum Staat stehe (Beschluss vom 28.12.2009 - 1 VK 61/09, VPRRS 2010, 0461). Anders sieht das die VK Sachsen. Sie hat die Auftraggebereigenschaft einer IHK in ihrem Beschluss vom 12.11.2015 mit der Begründung verneint, dass es an der hierfür erforderlichen Staatsnähe fehle ( S. 58).
In der Rubrik Bau & Immobilien ist die Entscheidung des OLG Celle hervorzuheben, die sich mit der Beantwortung der Frage befasst, innerhalb welcher Frist ein Bieter eine nachgeforderte Erklärung einzureichen hat. Das OLG Celle weist dabei darauf hin, dass eine Antwortfrist von weniger als einer Woche in der Regel unzumutbar ist ( S. 68). Wird vom Auftraggeber eine kürzere Frist gesetzt und kommt der Bieter dem nicht fristgerecht nach, ist dies kein ausreichender Grund für einen Angebotsausschluss.
Unklare oder widersprüchliche Vergabeunterlagen sind - gleichgültig ob im Anwendungsbereich der VOB/A, der VOL/A, der VOF, der SektVO oder der VSVgV - sowohl für den Auftraggeber als auch für die Bieter ein Problem - und das gleich unter mehreren Gesichtspunkten. So stehen etwa in der Leistungsbeschreibung enthaltene Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Widersprüche der Wirksamkeit eines (später) erteilten Zuschlags regelmäßig nicht entgegen. Das Problem in solchen Fällen ist es aber festzustellen, welche Leistungen in der Angebotsphase zu kalkulieren und nach Zuschlagserteilung vom Auftragnehmer zu der vereinbarten Vergütung zu erbringen sind. Problematisch sind aber auch (vermeintlich) unklare Anforderungen an vom Bieter einzureichende Nachweise. Werden beispielsweise geforderte Nachweise an die technische Leistungsfähigkeit nicht erbracht, weil der Bieter die Anforderungen an die Nachweise anders interpretiert als der Auftraggeber, wird das Angebot ausgeschlossen. Um sich derartigen Konsequenzen nicht aussetzen zu müssen, sollten die Bieter beim Auftraggeber nachfragen, wenn die Vergabeunterlagen aus ihrer Sicht unklar oder widersprüchlich sind. Darauf weist die VK Brandenburg hin ( S. 82).
Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
RA Stephan Bolz
Schriftleiter