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Entschädigung aus § 642 BGB nur für Zeitraum des Annahmeverzugs: Alte Wunde aus BGH "Vorunternehmer I" wieder aufgerissen
Von Dr.-Ing. Matthias Drittler

Der Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB umfasse nicht die Mehrkosten wie gestiegene Lohn- und Materialkosten, die zwar aufgrund des Annahmeverzugs des Auftraggebers infolge Unterlassens einer ihm obliegenden Mitwirkungshandlung, aber erst nach dessen Beendigung anfallen, nämlich bei Ausführung der verschobenen Werkleistung. So entschied jüngst der Bundesgerichtshof in "Vorunternehmer III" vom 26.10.2017 (VII ZR 16/17 - IBR 2017, 664). Er schließt sich einer vielfach vertretenen Auffassung an, welche § 642 BGB in erster Linie eng nach dem Wortlaut auslegt. Danach bestimmt sich die Höhe der Entschädigung unter dem hier relevanten Bemessungskriterium "nach der Dauer des Verzugs". Das heißt einer ebenfalls vielfach vertretenen Auffassung entgegen: Die monetären Folgen einer Behinderung aus (verschuldensunabhängigem) Annahmeverzug des Auftraggebers, die Folgen, die sich etwa erst in der behinderungsveranlasst verlängerten Bauzeit zeigen, sollen dem Auftragnehmer unter dem Recht des § 642 BGB nicht entschädigt werden.
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