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Von der Auftragskalkulation losgelöste Bildung des neuen Preises
Von Dr.-Ing. Matthias Drittler

Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Preisbildung bei einer Mengenmehrung über 10 % des Vordersatzes, der Entscheidung vom 08.08.2019 (VII ZR 34/18), ändert sich Grundlegendes. Dies im Schlepptau des an der Preisbildung von BauSoll-Modifikationen grundanders ansetzenden § 650c BGB?

Für die Bestimmung des neuen Preises (Menge-Ist > 110 % der Menge-Soll) gelte das Synallagma von Leistung und Gegenleistung, welches die Vertragsparteien bei Vertragsschluss für angemessen hielten, nicht mehr. Das Vertragspreisgefüge gilt nicht mehr. So kann - entgegen alter und seit BGH "Mengenänderung V, tats. erforderl. Kosten" (a.a.O.) überkommener - Auffassung grundsätzlich nicht mehr beansprucht werden, der neue Preis sei vorkalkulatorisch unter Erhalt des Vertragspreisniveaus fortzuschreiben. Deshalb hat der Auftragnehmer auch keinen Anspruch auf Gewinn im neuen Preis, der sich bei den relevanten Mehrmengen aus im Vergleich zur Urkalkulation günstiger eingekauften Nachunternehmerleistungen ergibt; BGH a.a.O., Rn. 34. Kurz:
Kein Anspruch auf Fortschreibung von Vergabegewinn im neuen Preis der Mengenmehrung > 110 % der Menge-Soll
Der neue Einheitspreis ist selbständig und losgelöst von der Auftragskalkulation zu bestimmen; BGH a.a.O., Rn. 35. Er ist mit den tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge für Baustellengemeinkosten, Allgemeine Geschäftskosten und Wagnis + Gewinn zu bilden, wenn und soweit sich die Parteien nicht bereits bei Vertragsschluss oder später im Bemühen um eine Lösung, aber letztlich im gescheiterten Bemühen, nicht schon über einen neuen Preis oder Teilelemente der Preisbildung verständigt haben (Vorrang der Verständigung); BGH a.a.O., Rn. 29 - 36.
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