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BGH "Vorunternehmer III" vom 26.10.2017 - VII ZR 16/17: Der Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB beruht auf einer Anspruchsgrundlage eigener Art. Dieser kann mangels Verschulden, er kann mangels Pflichtverletzung des Gläubigers der Leistung nicht wie ein Schadensersatzanspruch (§ 280 BGB) angesehen werden. Ein Entschädigungsanspruch kann nicht an die Stelle eines Schadensersatzanspruchs gerückt werden; so aber noch die Anregung in BGH "Vorunternehmer II" vom 21.10.1999 - VII ZR 185/98, wodurch sich um § 642 BGB in Literatur und Rechtsprechung ein "völlig aus der Spur geratenes" (Leupertz, BauR 2014, 381, 382) Eigenleben entwickelt hatte, das seit Oktober 2017 beendet ist. Der Auftragnehmer kann nicht mehr die "weiteren Folgen" einer Behinderung aus verspäteter Vorunternehmerleistung nach dem Ende dieser Verspätung (Ende des Annahmeverzugs) zur Entschädigung aus § 642 BGB beanspruchen.
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