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Sachgebiet: ARGE

85 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2005

IBRRS 2005, 3364
Mit Beitrag
ARGEARGE
Partnerausschüttungsbürgschaft und Verzug der Bank

LG Bremen, Urteil vom 04.08.2005 - 2 O 454/05

Befindet sich der Bürge vor dem Ausschluss des Partners bereits in Verzug, kommt es auf eine sog. Durchsetzungssperre nicht an.

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IBRRS 2005, 3337
Mit Beitrag
ARGEARGE
Verrechnung in der Insolvenz des ARGE-Partners

OLG Köln, Urteil vom 19.10.2005 - 2 U 28/05

Die Verrechnung von Leistungen in der Auseinandersetzungsbilanz einer ARGE unterliegt nicht der Insolvenzanfechtung.

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IBRRS 2005, 2840
Mit Beitrag
ARGEARGE
Partnerausschüttungsbürgschaft besichert Saldo des Partnerkontos!

OLG Frankfurt, Urteil vom 12.07.2005 - 8 U 200/04

Eine Partnerausschüttungsbürgschaft besichert nicht den Verlustausgleichsanspruch der Auseinandersetzungsbilanz des wegen Insolvenz ausgeschiedenen Gesellschafters, sondern nur den Negativsaldo seines Partnerkontos.

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IBRRS 2005, 2651
Mit Beitrag
ARGEARGE
Sicherungszweck einer Partnerausschüttungsbürgschaft

OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.11.2004 - 23 U 269/03

Eine Bürgschaft, die einen Einzelanspruch trotz der Durchsetzungssperre nach Ausscheiden eines Gesellschafters besichern soll, müsste - wenn man sie denn überhaupt für rechtlich zulässig hält - den Sicherungszweck in Anbetracht ihres ungewöhnlichen Charakters klar definieren.

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IBRRS 2005, 2623
Mit Beitrag
ARGEARGE
Treuhandkonto: Aussonderung von Geldbeträgen

BGH, Urteil vom 07.07.2005 - III ZR 422/04

Zur Aussonderung von Geldbeträgen, die irrtümlich noch nach der Kündigung des Treuhandverhältnisses auf ein Treuhandkonto geleistet worden sind.*)

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IBRRS 2005, 2269
Mit Beitrag
ARGEARGE
Verfahrensrecht - Zuständiges Gericht bei bundesweiter ARGE?

BayObLG, Beschluss vom 10.06.2005 - 1 Z AR 110/05

Nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann das zuständige Gericht für eine zukünftige Klage gegen eine ARGE sowie gegen ihre Gesellschafter durch das nächsthöhere Gericht nach Wahl des Antragstellers bestimmt werden, wenn ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand für die ARGE nicht vereinbart wurde und ansonsten zwischen mehreren zuständigen Gerichten die Wahl besteht.

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IBRRS 2005, 2169
Mit Beitrag
ARGEARGE
Unzulässigkeit der Aufrechnung gegenüber insolventem ARGE-Partner

LG Berlin, Urteil vom 23.02.2005 - 2 O 300/04

1. Forderungen der Schuldnerin aus Leistungen, die sie als Gesellschafterin einer ARGE zwischen Insolvenzantragstellung und Ausscheiden aus der ARGE erbracht hat und die wegen Kenntnis der ARGE von der Insolvenzreife der Schuldnerin gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 130 Abs. 1 Nr. 2, § 132 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar sind, sind vom Insolvenzverwalter selbstständig durchsetzbar; die Verrechnung dieser Forderungen in der Auseinandersetzungsbilanz der ARGE ist unzulässig.

2. Gegen Forderungen der Schuldnerin im Sinne von Ziffer 1, die zwischen deren Ausscheiden aus der ARGE und der Insolvenzeröffnung entstanden sind, kann die ARGE ebenfalls ab Kenntnis von der Insolvenzreife nicht mit Ansprüchen aus der Auseinandersetzungsbilanz aufrechnen.

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IBRRS 2005, 1981
Mit Beitrag
ARGEARGE
Bau-ARGE: Gesellschaftsrechtliche Ansprüche oder Drittleistungen?

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.04.2005 - 2-2 O 167/04

Die in der Zeit zwischen Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters einer ARGE bis zu seinem Ausscheiden aus der ARGE von diesem erbrachten Leistungen unterliegen als Drittleistungen dem Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO.

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IBRRS 2005, 0943
Mit Beitrag
ARGEARGE
Auseinandersetzung der Gesellschaft bei Insolvenz

LG Bonn, Urteil vom 04.02.2005 - 18 O 248/04

Die Verrechnung von Gesellschafterforderungen in der Auseinandersetzungsbilanz des ausgeschiedenen ARGE-Partners ist zulässig, da diese nicht der Insolvenzanfechtung unterliegen, sondern gemäß § 84 Abs. 1 InsO die Auseinandersetzung der Gesellschaft außerhalb der Insolvenzordnung nach den allgemein Regeln des Gesellschafsrecht erfolgt.

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IBRRS 2005, 0185
Mit Beitrag
ARGEARGE
Verfahrensrecht - Verweisung von Amts wegen der Handels- an die Zivilkammer

OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.12.2004 - 21 AR 138/04

1. Bei einer Verweisung von Amts wegen durch die KfH nach § 97 Abs. 2 GVG - entgegen dem Antrag beider Parteien - ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob nicht doch eine Handelssache vorliegt.*)

2. Schließen sich Kaufleute als Vertragspartner eines beiderseitigen Handelsgeschäfts auf einer Seite zu einer GbR (sogenannte ARGE) zusammen, ändert sich nichts am Charakter des Vertrages als Handelsgeschäft, und zwar auch dann, wenn dies bereits vor Vertragsschluss geschieht.*)

3. Die Bau-ARGE wird ohne Publizitätsakt zur OHG und damit selbst zum Handelsunternehmen, wenn sie in einem kaufmännisch eingerichteten Betrieb ein Bauvorhaben von erheblichem Umfang ausführt.*)

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IBRRS 2005, 0033
Mit Beitrag
ARGEARGE
Anspruch auf Bauhandwerkersicherung innerhalb einer Dach-ARGE

KG, Urteil vom 17.12.2004 - 7 U 168/03

1. Es gehört zur Eigenart des Dach-Arge-Vertrages, dass - anders als bei der normalen Arge - mit den Gesellschaftern gesonderte Nachunternehmerverträge hinsichtlich der ihnen zugewiesenen Einzellose abgeschlossen werden. Soweit im Rahmen des Dach-Arge-Vertrages jeder Gesellschafter für sein Einzellos das Leistungs- und Vergütungsrisiko allein trägt, gilt dies nur auf der gesellschaftsvertraglichen Ebene.

2. Die zwingende Vorschrift des § 648a BGB gilt daher im Verhältnis zwischen der Dach-Arge und ihren Gesellschaftern.

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Online seit 2004

IBRRS 2004, 3932
Mit Beitrag
ARGEARGE
Fahrlässige Eigentumsverletzung durch Bodenerschütterungen

OLG Celle, Beschluss vom 16.06.1995 - 4 U 21/94

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2004, 3658
Mit Beitrag
ARGEARGE
Verfahrensrecht - Bau-ARGE: BGB-Gesellschaft oder OHG?

LG Bonn, Beschluss vom 09.09.2003 - 13 O 194/03

1. Eine Bau-ARGE betreibt ein Gewerbe und ist eine OHG, auch wenn sich die Gesellschafter nur zur Abwicklung eines einzigen Bauvorhabens zusammengeschlossen haben.

2. Die Klage gegen die ARGE sowie gegen ihre Gesellschafter eröffnet die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen.

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IBRRS 2004, 3344
Mit Beitrag
ARGEARGE
Bietergemeinschaft: Zusammenarbeit nach Zuschlagserteilung

OLG Dresden, Urteil vom 30.09.2004 - 13 U 1336/04

1. Bewerben sich zwei Partner als Bietergemeinschaft und erhält nur ein Partner für die Gesamtleistungen der Bietergemeinschaft den Auftrag, ist es für den beauftragten Partner unbillig, seinen Bietergemeinschaftspartner in ein Subunternehmer-Verhältnis zu nehmen, wenn er andere, preisgünstigere Subunternehmer findet.

2. Allein die gemeinsamen Bemühungen, den Vertrag für ein Bauvorhaben zu erhalten, begründen eine derartige Verpflichtung nicht.

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IBRRS 2004, 3188
Mit Beitrag
ARGEARGE
Sicherungszweck einer Partnerausschüttungsbürgschaft

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.09.2003 - 2-18 O 501/02

1. Eine Partnerausschüttungsbürgschaft für Rückzahlungsverpflichtungen, auch aus wiederholten Auszahlungen, sichert nicht den Anspruch der ARGE auf monatliche Angleichung des Gesellschafterkontos oder einen Verlustausgleichsanspruch aus der Auseinandersetzungsbilanz.

2. Wenn sich der Sicherungszweck bei der Bürgschaft auf erstes Anfordern aus der Bürgschaftsurkunde selbst ergibt, kann dieser Einwand schon im Erstprozess erhoben werden.

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IBRRS 2004, 2225
Mit Beitrag
ARGEARGE
Zwangsvollstreckung in ein Grundstück einer GbR

BGH, Beschluss vom 16.07.2004 - IXa ZB 288/03

Aus der wirksam in eine Grundschuldurkunde aufgenommenen und im Grundbuch eingetragenen Unterwerfungserklärung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß § 800 Abs. 1 ZPO kann die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück des Gesellschaftsvermögens betrieben werden. Dem steht nicht entgegen, daß die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach neuerer Rechtsprechung rechts- und möglicherweise grundbuchfähig ist.*)

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IBRRS 2004, 0179
Mit Beitrag
ARGEARGE
Bürgschaft - Sicherungszweck einer Partnerausschüttungsbürgschaft

LG Osnabrück, Urteil vom 16.12.2003 - 7 O 1615/03

Eine Partnerausschüttungsbürgschaft gemäß §§ 11.24, 11.25 ARGE-Vertrag sichert Partnerausschüttungen auch im Insolvenzfall.

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Online seit 2003

IBRRS 2003, 2905
ARGEARGE
Verfahrensrecht - Zusätzlich GbR verklagt: Keine Klageerweiterung

KG, Urteil vom 28.05.2002 - 15 U 4/01

1. In der Berufungsinstanz kann ein neuer Beklagter nicht schon bei schlichter Sachdienlichkeit, sondern grundsätzlich nur bei Vorliegen seiner Zustimmung oder bei rechtsmissbräuchlicher Verweigerung der Zustimmung in den Rechtsstreit hineingezogen werden, weil prinzipiell seine Abwehrmöglichkeiten nicht verkürzt werden dürfen.

2. Wird eine Klage dahingehend erweitert, dass neben den Gesellschaftern auch die GbR selbst verklagt wird, so handelt es sich eher um eine Rubrumsberichtigung als um eine Klageerweiterung aufgrund der Änderung der Rechtsauffassung zur Rechtspersönlichkeit der GbR.

3. Geht eine vertragliche Regelung dahin, den vorhandenen Oberboden nach Errichtung des Bauwerks wieder einzusetzen, und allenfalls, soweit dieser nicht genügt, in geringem Umfang nachzuliefernden Oberboden zu verwenden, so ist die mangelhafte Qualität des eingebauten Bodens nicht von dem Unternehmer zu verantworten. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine Folge des vertraglich vorgesehenen Wiedereinbaus des abgeschobenen Altbodens.

4. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass bei innerstädtischen Bodenflächen auf Baugrundstücken regelmäßig mit einem hohen Anteil von Verunreinigungen in Form von Bauschutt und Sand zu rechnen ist. Naturgemäß muss dies einem Bauherrn, der im Baubereich fachkundig ist, erst recht geläufig sein, so dass eine Pflicht zum gesonderten Hinweis nicht erkennbar ist.

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IBRRS 2003, 2898
ARGEARGE
Drittwiderklage gegen zweiten Gesellschafter

KG, Beschluss vom 25.03.2003 - 1 W 464/02

Hat ein Gesellschafter einer GbR eine Forderung der Gesellschaft als Prozessstandschafter eingeklagt und wird der andere Gesellschafter durch Drittwiderklage mit dem selben Streitgegenstand in den Rechtsstreit einbezogen, so rechtfertigt dies bei der nach unterschiedlichen Quoten vorzunehmenden Kostenfestsetzung und -ausgleichung nicht eine von Kopfteilen abweichende Aufteilung ihrer außergerichtlichen Kosten, insbesondere nicht in der Weise, dass die Kosten der Erstbeauftragung des Anwalts mit der Prozessvertretung des Klägers voll auf diesen und auf den Drittwiderbeklagten nur die Mehrkosten durch Hinzutreten eines weiteren Auftraggebers nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO entfallen.*)

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IBRRS 2003, 2385
Mit Beitrag
ARGEARGE
Verfahrensrecht - Insolvenz eines BGB-Gesellschafters: Verfahrensaussetzung

BGH, Beschluss vom 24.07.2003 - VII ZR 209/01

Die Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden als Kläger eine notwendige Streitgenossenschaft. Einen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Anspruch können sie nur gemeinsam geltend machen; eine in Bezug auf einzelne klagende Gesellschafter ergehende Entscheidung ist unzulässig. Deshalb muß nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters das Verfahren insgesamt ausgesetzt werden.

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IBRRS 2003, 2318
Mit Beitrag
ARGEARGE
Was ist der Sicherungszweck einer Partnerausschüttungsbürgschaft?

LG Köln, Urteil vom 27.06.2003 - 32 O 61/03

1. Der Einwand, dass das Zahlungsbegehren des Gläubigers nicht dem Sicherungszweck der Bürgschaft entspreche, kann bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern auch schon im Erstprozess eingewendet werden, sofern sich dies durch Auslegung der Bürgschaftsurkunde selbst ergibt.

2. Einer Partnerausschüttungsbürgschaft gemäß § 11.24 und 11.25 des Arge-Vertrages sichert - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes in der Bürgschaft geregelt - nicht den Anspruch auf Ausgleich von Verlustanteilen des ausgeschiedenen, insolventen Gesellschafters aus einer Auseinandersetzungsbilanz.

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IBRRS 2003, 2291
ARGEARGE
Arbeit & Soziales - Haftungsprivilegierung auch zu Gunsten einer GbR?

BGH, Urteil vom 24.06.2003 - VI ZR 434/01

Kommt bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einem Gesellschafter die Haftungsprivilegierung gem. § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII zugute, weil er selbst auf der Betriebsstätte tätig war, so kann eine Inanspruchnahme der Gesellschaft durch den Geschädigten nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses ausgeschlossen sein.*)

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IBRRS 2003, 1268
ARGEARGE
BGB-Gesellschaft - Zurechnung des Handels eines Gesellschafters

LG Neubrandenburg, Urteil vom 07.04.2003 - 3 O 417/01

Das deliktische Handeln eines BGB-Gesellschafters kann der Gesellschaft nicht zugerechnet werden. (Anm. d. Red: Durch Urteil des BGH vom 24.02.2003 - Az. II ZR 385/99 - überholt.)

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IBRRS 2003, 1235
Mit Beitrag
ARGEARGE
BGB-Gesellschaft - Haftung des eintretenden Gesellschafters für Altschulden

BGH, Urteil vom 07.04.2003 - II ZR 56/02

a) Der in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretende Gesellschafter hat für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich auch persönlich und als Gesamtschuldner mit den Altgesellschaftern einzustehen.*)

b) Dieser Grundsatz gilt auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, in denen sich Angehörige freier Berufe zu gemeinsamer Berufsausübung zusammengeschlossen haben. Ob für Verbindlichkeiten aus beruflichen Haftungsfällen dieser Gesellschaften eine Ausnahme zu machen ist, bleibt offen.*)

c) Die Haftung des Eintretenden für Altverbindlichkeiten gilt aus Vertrauensschutzgründen jedoch nicht für Beitrittsfälle aus der Zeit vor Änderung der Rechtsprechung zum Akzessorietätsprinzip bei der BGB-Gesellschaft.

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IBRRS 2003, 1147
ARGEARGE
BGB-Gesellschaft - Erhöhungsgebühr nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR

BGH, Beschluss vom 26.02.2003 - VIII ZB 69/02

1. Da die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bis zur Änderung der Rechtsprechung als nicht rechtsfähig und damit auch als nicht parteifähig angesehen wurde, waren die Gesellschafter bis dahin gezwungen, selbst zu klagen.

2. In einem Fall, in dem erst wenige Monate nach Veröffentlichung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 (Rechtsfähigkeit der GbR) Klage erhoben worden ist, ist die Gewährung der Erhöhungsgebühr für den Anwalt noch gerechtfertigt, da zu diesem Zeitpunkt auch noch die einzelnen Gesellschafter klagen konnten.

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IBRRS 2003, 0324
Mit Beitrag
ARGEARGE
Abrechnung des Werklohns

BGH, Urteil vom 09.12.2002 - II ZR 202/00

Zur Frage, wie die Aufteilung des an die Dach-ARGE gezahlten Werklohns an die einzelnen Gesellschafter als Nachunternehmer zu erfolgen hat.

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Online seit 2002

IBRRS 2002, 2146
Mit Beitrag
ARGEARGE
Ist eine Bau-ARGE Kaufmann nach § 1 HGB?

LG Berlin, Beschluss vom 04.11.2002 - 21 O 154/02

1. Eine Bau-ARGE ist - jedenfalls bei größeren Aufträgen - regelmäßig Kaufmann im Sinne von § 1 HGB, da ihre Gesellschafter einen Gewerbebetrieb betreiben, der einen in kaufmännischer Weise geführten Geschäftsbetrieb erfordert.

2. Die Kaufmannseigenschaft der ARGE eröffnet die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen.

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IBRRS 2002, 1559
Mit Beitrag
ARGEARGE

OLG Hamm, Urteil vom 11.05.2000 - 27 U 94/99

Treffen die beiden Gesellschafter einer sog. Dach-ARGE, in der sie als Nachunternehmer der ARGE für diese eigenständige Werkunternehmerleistungen im Rahmen des Hauptauftrages erbringen, über ihr gesellschaftsrechtliches Innenverhältnis innerhalb der ARGE keine wirksame Regelung, richtet sich die Innenbeteiligung der Gesellschafter nach § 722 BGB, während die Unternehmerleistungen zur ARGE nach Werkvertragsrecht abzuwickeln sind.*)

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IBRRS 2002, 0229
Mit Beitrag
ARGEARGE

OLG Dresden, Urteil vom 20.11.2001 - 2 U 1928/01

1.) Eine Dach-Arbeitsgemeinschaft kann gewerblich tätig sein und eine offene Handelsgesellschaft bilden.*)

2.) Der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft kann Sozialansprüche im Wege der actio pro socio jedenfalls nicht neben der Gesellschaft zulässig verfolgen.*)

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IBRRS 2002, 0037
Mit Beitrag
ARGEARGE
Vertretungsbefugnis bei einer GbR

BGH, Urteil vom 09.11.2001 - LwZR 4/01

Eine namens einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts von einem alleinvertretungsberechtigten Gesellschafter abgegebene einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung kann von dem Empfänger gemäß § 174 Satz 1 BGB zurückgewiesen werden, wenn ihr weder eine Vollmacht der anderen Gesellschafter, noch der Gesellschaftsvertrag oder eine Erklärung der anderen Gesellschafter beigefügt ist, aus der sich die Befugnis des handelnden Gesellschafters zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft ergibt.*)

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IBRRS 2002, 0019
ARGEARGE
Bauleistungsversicherung

BGH, Urteil vom 28.11.2001 - IV ZR 309/00

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2000, 0942
Mit Beitrag
ARGEARGE

BGH, Urteil vom 09.11.1989 - VII ZR 200/88

Haben zwei zu einer Arge zusammengeschlossene Bauunternehmer, von denen der eine mit der kaufmännischen Abwicklung des Bauvertrags betraut ist, vereinbart, daß Zahlungen des Auftraggebers nur auf ein Gemeinschaftskonto der Arge geleistet werden sollen, und geschieht das auch bei sämtlichen Abschlagszahlungen, so darf der Auftraggeber nicht ohne weiteres annehmen, der andere Unternehmer dulde es, wenn das "federführende" Mitglied der Arge einen Teil der Schlußzahlung auf ein eigenes Geschäftskonto einzieht.

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IBRRS 2000, 0826
Mit Beitrag
ARGEARGE
ARGE

BGH, Urteil vom 09.03.2000 - IX ZR 355/98

Vereinbaren die Gesellschafter der zur Durchführung eines Bauvorhabens begründeten Arbeitsgemeinschaft, daß ein Gesellschafter ausscheidet, sobald beantragt wird, das Konkursverfahren über sein Vermögen zu eröffnen, daß er jedoch verpflichtet ist, der Gesellschaft weiterhin Geräte und Personal gegen Vergütung zu überlassen, sind die daraus herrührenden Forderungen im Konkurs aufrechnungsrechtlich als schon vor dem Ausscheiden des Gesellschafters bedingt entstanden zu behandeln.*)

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IBRRS 2000, 0572
Mit Beitrag
ARGEARGE
Scheckfähigkeit der BGB-Gesellschaft

BGH, Urteil vom 15.07.1997 - XI ZR 154/96

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist scheckfähig.*)




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IBRRS 2001, 0047
Mit Beitrag
ARGEARGE
Ist Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechtsfähig?

BGH, Urteil vom 29.01.2001 - II ZR 331/00

1. Die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet.

2. In diesem Rahmen ist sie zugleich im Zivilprozeß aktiv- und passiv parteifähig.

3. Soweit der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts persönlich haftet, entspricht das Verhältnis zwischen der Verbindlichkeit der Gesellschaft und der Haftung des Gesellschafters derjenigen bei der OHG (Akzessorietät) - Fortführung von BGHZ 142, 315.

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