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Sachgebiet: Bauvertrag

7488 Entscheidungen insgesamt




Online seit 1953

IBRRS 1953, 0176
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 22.01.1953 - III ZR 245/51

Zum Begriff des "Unrats" i.S. des §23 Nr. 1 des Preussischen Feld- und Forstpolizeigesetzes*)

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IBRRS 1953, 0012
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 22.01.1953 - IV ZR 149/52

Gegenüber im Jahre 1946 entstandenen Forderungen des Reiches kann nicht mit Gegenansprüchen aus Kriegslieferungsverträgen, die vor dem Zusammenbruch entstanden sind, aufgerechnet werden.*)

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IBRRS 1953, 0011
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 22.01.1953 - IV ZR 6/51

1. Der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten ist auch für die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Entschädigungen nach dem Reichsleistungsgesetz zulässig.*)

2. Zur Aufrechnung mit Ansprüchen auf Ersatz von Kriegsschäden nach der Kriegssachschadenverordnung und dem Lastenausgleichsgesetz. Der Geschädigte erwirbt nach dem Lastenausgleichsgesetz einen Geldanspruch auf Hauptentschädigung erst mit der "Zuerkennung des Anspruchs".*)

3. Wer richterliche Vertragshilfe beantragen kann, hat - für denselben Sachverhalt - kein Recht, seine Leistung nach § 242 BGB zu verweigern.*)

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IBRRS 1953, 0168
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 20.01.1953 - I ZR 37/52

Die Zusicherung von Eigenschaften der Kaufsache kann auch derart vereinbart werden, daß der Käufer die Eigenschaften festlegt und der Verkäufer dem zustimmt und die Kaufsache mit jenen Eigenschaften liefert.*)

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IBRRS 1953, 0161
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 16.01.1953 - I ZR 42/52

Bei der sog. wirtschaftlichen Unmöglichkeit sind die Rechtsfolgen nicht aus den Vorschriften über die Unmöglichkeit im Rechtssinn (§§275 ff, 323 ff BGB), sondern aus §242 BGB zu entnehmen.Ist eine vollständige Vertragserfüllung nicht zumutbar, so ist es rechtlich möglich, das Vertragsverhältnis an die gegebene Sachlage in der Weise anzupassen, daß der Vertrag zu den bisherigen Vertragsbedingungen teilweise aufrecht erhalten wird. Ob Treu und Glauben eine vollständige Lösung von den restlichen Vertragspflichten oder deren Abwandlung gebieten, ist Frage des Einzelfalls.*)

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IBRRS 1953, 0080
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 16.01.1953 - V ZR 89/51

Ist in einem Kaliabbauvertrag vereinbart, daß das Bergbauunternehmen eine den Grundeigentümern für die Überlassung des Ausbeutungsrechts an Kalivorkommen zu gewährende Vergütung so lange zu entrichten habe, wie es von diesen Rechten Gebrauch mache, so ist daraus im Zweifel nur die Befugnis des Bergbauunternehmens zu entnehmen, durch einseitige Erklärung, auf die Ausübung ihrer Rechte zu verzichten, das Vertragsverhältnis zu beenden. Diese Verzichtserklärung steht einer Kündigung gleich. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung ist aber nur dann gegeben, wenn dem Kündigungsberechtigten nicht zugemutet werden kann, das Vertragsverhältnis bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung fortzusetzen. An die Gründe für eine fristlose Kündigung müssen bei einem für lange Dauer bestimmten Vertrage besonders strenge Anforderungen gestellt werden.*)

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IBRRS 1953, 0028
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 16.01.1953 - VI ZR 60/52

Bei einem Kraftfahrzeugunfall ist die Betriebsgefahr des Fahrzeugs stets eine der Ursachen des Unfalls. Sie fällt daher im Rahmen des § 254 BGB auch dann in die Wagschale, wenn eine Haftung nur nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen und nicht nach denen des Kraftfahrzeuggesetzes bejaht wird.*)

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IBRRS 1953, 0010
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 16.01.1953 - VI ZR 161/52

1. Wenn ein Arbeiter von dem Dienstberechtigten unter Aufrechterhaltung des Dienstvertrages an einen anderen Unternehmer auf Zeit "verliehen wird", in diesem Betrieb einen Unfall erleidet, aber von der Berufsgenossenschaft des Dienstberechtigten (Verleiher) entschädigt wird, so steht Schadensersatzansprüchen des Arbeiters gegen den entleihenden Unternehmer die Vorschrift des § 899 RVO entgegen.*)

2. Der entleihende Unternehmer, der die Fürsorgepflicht des Stammunternehmers übernommen hat, ist einem Bevollmächtigten oder Repräsentanten des Unternehmers im Sinne des § 899 Abs 1 RVO gleichzustellen.*)

3. Läßt ein Unternehmer seine Arbeiter laufend mit einem werkseigenen Kraftfahrzeug zur Betriebsstätte bringen (sog Werkverkehr), so handelt es sich um eine innerbetriebliche Beförderung. Die beförderten Arbeiter nehmen nicht am allgemeinen, sondern an einem mit Rücksicht auf den Betrieb und die beruflichen Aufgaben seiner Angehörigen eröffneten Verkehr teil. § 1 Abs 2 des Gesetzes über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 findet daher keine Anwendung.*)

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IBRRS 1953, 0175
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 15.01.1953 - III ZR 327/51

Die "Wiederaufnahme" des Verfahrens im Sinne dieser Bestimmung umfaßt auch die kassationsmäßige Aufhebung der rechtskräftigen Entnazifizierungsentscheidung nach §28 der Verfahrenordnung für die Entnazifizierungsausschüsse im Lande Nordrhein-Westfalen (Rundschreiben Nr. 24 des Sonderbeauftragten für die Entnazifizierung - MinBl. NRhWf 1948, 420 -) und ähnlicher Bestimmungen der Verfahrensordnung anderer Länder.*)

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IBRRS 1953, 0009
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 15.01.1953 - VI ZR 46/52

1. Wenn von zwei Streitgenossen einer obsiegt, der andere aber unterliegt, so ist die Kostenentscheidung aus § 92 ZPO zu entnehmen.*)

2. Wird der Vater eines ehelichen Kindes bei einem Unfall getötet, so besteht zwischen der Tötung und dem auf gesetzlichem Erbrecht beruhenden Anfall der Erbschaft ein adaequater Kausalzusammenhang.*)

3. Das Kind als gesetzlicher Erbe seines Vaters braucht sich auf seinen Schadensersatzanspruch wegen Wegfalls des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs den Stammwert der Erbschaft (im Gegensatz zu den Einkünften aus der Erbschaft) nicht anrechnen zu lassen, wenn ihm diese Erbschaft im gleichen Umfang bei dem späteren natürlichen Tode des Vaters zugefallen sein würde.*)

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IBRRS 1953, 0008
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 15.01.1953 - IV ZR 180/52

1. Zu einer wirksamen Zustellung ist die in der Zivilprozeßordnung vorgeschriebene Beurkundung erforderlich.*)

2. Bei einer von Amts wegen vorzunehmenden Zustellung durch Aufgabe zur Post kann der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sich der Hilfe des Gerichtswachtmeisters bedienen. Zur Wirksamkeit einer solchen Zustellung muß der im § 213 ZPO vorgeschriebene Aktenvermerk durch den Urkundsbeamten und nicht durch den Gerichtswachtmeister aufgenommen sein.*)

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IBRRS 1953, 0007
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 15.01.1953 - IV ZR 76/52

Wird der Familienname eines Verstorbenen unter Hinzufügung seines Vornamens von einem Dritten gebraucht, so liegt darin auch ein Gebrauch des Namens der Witwe, durch den deren Interesse jedenfalls dann verletzt wird, wenn der Dritte ein politischer Verein ist, mag es sich auch bei dem Verstorbenen um eine Person aus dem Bereich der politischen Zeitgeschichte handeln.*)

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IBRRS 1953, 0163
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 14.01.1953 - I ZR 169/51

Nicht jede vorsätzliche Minderung des Vermögens einer GmbH erfüllt den objektiven Tatbestand der Untreue. §81 a GmbHG setzt vielmehr ein pflichtwidriges Handeln zum Nachteil der GmbH voraus. Ob das Tatbestandsmerkmal der Pflichtwidrigkeit gegeben ist, kann nur unter Berücksichtigung der gesamten Interessen- und Vermögenslage der GmbH beurteilt werden (RG St 69, 203).Übernimmt eine GmbH einem Gesellschafter gegenüber eine Leistungspflicht, die nicht durch eine Gegenleistung ausgeglichen wird, so ist das Leistungsversprechen in der Regel nicht schon deshalb unwirksam, weil durch seine Erfüllung das Stammkapital der Gesellschaft verkürzt würde (RGZ 113, 241; 133, 393). Der GmbH steht lediglich, solange durch die Leistung ihr Reinvermögen unter ihr Stammkapital sinken würde, ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen dieses Leistungsverweigerungsrechts trifft die auf Erfüllung des Leistungsversprechens in Anspruch genommene GmbH.Die Anwendung des Lastenausgleichsgesetzes kann, soweit es nach Erlass des Berufungsurteils in Kraft getreten ist, in der Regel nur dann zu einer Aufhebung des Berufungsurteils führen, wenn seine Bestimmungen unmittelbar in das streitige Rechtsverhältnis eingreifen (§549 ZPO). Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn durch das Lastenausgleichsgesetz eine Prozesspartei mit einer Abgabepflicht belastet wird, durch die ein neuer, für das streitige Abrechnungsverhältnis unter Umständen beachtlicher Unkostenposten entstanden sein könnte.*)

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IBRRS 1953, 0094
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 14.01.1953 - II ZR 20/52

Bei einer aus zwei Erben bestehenden Erbengemeinschaft kann der eine Miterbe gegen den anderen Miterben noch vor der Auseinandersetzung des Nachlasses eine Forderung, die ihm gegen den Erblasser zugestanden hat, zu dem Teil geltend machen, zu dem der andere Miterbe geworden ist. Die Geltendmachung ist jedoch ausgeschlossen, wenn z.Zt. für den Nachlaß ohne besondere Verluste noch keine bereiten Zahlungsmittel zur Verfügung stehen und dem Miterben-Gläubiger nach der Sachlage ein Zuwarten zugemutet werden kann, oder wenn eine hinreichende Aussicht für die Annahme besteht, daß er etwa aus einer bereits teilweise durchgeführten Auseinandersetzung mit dem anderen Miterben noch etwas verschuldet und diese Schuld die Höhe der geltend gemachten Nachlaßforderung erreicht oder übersteigt.*)

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IBRRS 1953, 0035
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 14.01.1953 - VI ZR 84/52

Wird ein selbständiger Händler durch einen Unfall, für den ein Schädiger ersatzpflichtig ist, so schwer verletzt, daß er sein Geschäft stillegen muß, so kann er als Schadensersatz laufend den vollen Verdienst verlangen, den er in dem stillgelegten Geschäft erzielt hatte. Wäre ihm nach jahrelanger Unterbrechung infolge Besserung seines körperlichen Zustandes die Aufnahme des Handels mit Hilfe eines Angestellten möglich, so kann ihm nur dann entgegengehalten werden, er habe den Verdienstausfall durch Eröffnung eines neuen Geschäfts niedriger halten können, wenn ihm diese Unterlassung zum Verschulden gereicht.*)

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IBRRS 1953, 0029
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 14.01.1953 - VI ZR 39/52

Der Auffassung des 5. Strafsenats (Urteil vom 4. September 1952 - 5 StR 525/52 - = NJW 1952, 1385), daß die Strafvorschrift des § 164 StGB nicht nur die Behörden vor Irreführung, sondern auch den Einzelnen gegen Mißgriffe irregeleiteter Behörden schützen soll, wird zugestimmt. § 164 StGB ist daher als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen.2. Es wird ferner dieser Entscheidung auch darin zugestimmt, daß auch eine Dienststelle der Besatzungsmacht als Behörde im Sinne des § 164 StGB anzusehen ist.3. Wird jemand bei einer Behörde einer strafbaren Handlung bezichtigt, so braucht die Anschuldigung noch nicht dann unwahr im Sinne des § 164 StGB zu sein, wenn sie aufgebauscht ist oder Einzelheiten nicht zutreffen. Es kommt vielmehr darauf an, ob der wesentliche strafrechtliche Gehalt der Anzeige als unzutreffend festgestellt werden kann.*)

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IBRRS 1953, 0006
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 14.01.1953 - VI ZR 50/52

1. Für die Wirksamkeit einer Zustellung ist es unerheblich, ob bereits ein vollständiges Urteil vorlag.*)

2. Der Auffassung des Reichsgerichts wird beigetreten, daß die Erteilung einer Urteilsausfertigung vor Verkündung des Urteils oder im Falle des § 7 EntlVO (= § 310 Abs 2 ZPO) vor der Zustellung der Urteilsformel die Rechtswirksamkeit einer im Parteibetrieb bewirkten Zustellung nur dann beeinträchtigt, wenn das Urteil in diesem Zeitpunkt noch nicht verkündet oder nach § 7 EntlVO (jetzt § 310 Abs 2 ZPO) an beide Parteien zugestellt war.*)

3. Fehlt auf der zugestellten Urteilsausfertigung der Vermerk über die Verkündung des Urteils oder deren Ersatz nach § 7 EntlVO (= § 310 Abs 2 ZPO), so muß dies nicht die Unwirksamkeit der Zustellung zur Folge haben.*)

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IBRRS 1953, 0005
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 14.01.1953 - VI ZR 9/52

1. Wer im Strafverfahren nur als Hehler bestraft worden ist, kann trotzdem als Mittäter einer in der Verletzung des Eigentums des Geschädigten liegenden unerlaubten Handlung in voller Höhe des entstandenen Schadens in Anspruch genommen werden, wenn tatsächlich festgestellt worden ist, daß er bei der die Verletzung des Eigentums bewirkenden Handlung eines anderen geistig mitgewirkt hat und die Tat dem gemeinsamen Wollen beider Täter entsprungen ist.*)

2. Ob ein hypothetisches Schadensereignis zu Gunsten des Schädigers zu berücksichtigen ist, bleibt dahingestellt. Es darf jedenfalls höchstens dann beachtet werden, wenn festgestellt werden kann, daß es tatsächlich eingetreten wäre.*)

3. Ein Schuldner, der seinen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik hat, ist nicht dadurch beschwert, daß der in der Ostzone wohnende Gläubiger einer vor der Währungsreform entstandenen Schadensersatzforderung aus unerlaubter Handlung wegen der Wegnahme von Reichsmark-Noten den im Verhältnis 10 : 1 umgestellten Nennbetrag der Noten in DM-West verlangt.*)

4. Es erscheint grundsätzlich angemessen, dem Gläubiger eines Schadensersatzanspruches aus unerlaubter Handlung wegen der Wegnahme von Geldscheinen Zinsen vom Tage der Begehung der unerlaubten Handlung an zuzubilligen.*)

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IBRRS 1953, 0004
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 14.01.1953 - VI ZR 8/52

1. Zur Auslegung des als Schutzgesetz im Sinne des Rechts der unerlaubten Handlungen anzusehenden strafrechtlichen Untreuetatbestandes:*)

2. 1. Die Hereinnahme von Verlängerungswechseln ohne Rückgabe der Erstwechsel begründet regelmäßig eine Treupflicht des Wechselnehmers, die Verlängerungswechsel zur rechtzeitigen Aufbringung der Mittel zu verwenden, die zur Einlösung der Erstwechsel erforderlich sind.*)

3. 2. Die dem Wechselinhaber durch Hingabe der Verlängerungswechsel verliehene rechtliche Befugnis zur Erweiterung der Wechselhaftung des Wechselgebers durch einen mit der Übertragung der Wechsel verbundenen Verlust von Einwendungen des Wechselgebers (Art 17 WechselG) steht im Sinne des Untreuetatbestandes der Befugnis gleich, "einen anderen zu verpflichten". Diese Befugnis kann durch bestimmungswidrige Verwendung der Verlängerungswechsel mißbraucht werden.*)

4. 3. Ein treuwidriger Verfügungsmißbrauch kann ferner darin liegen, daß die Wechselnehmerin den Diskonterlös der Verlängerungswechsel ihrem eigenen laufenden Konto mit der Wirkung gutschreiben läßt, daß durch diese Gutschrift ihr Schuldsaldo abgedeckt wird.*)

5. 4. Eine Benachteiligung der Wechselgeberin ist gewöhnlich schon dadurch gegeben, daß ihr Recht auf abgesonderte und sofortige Verwendung des Diskonterlöses zum Zwecke der Einlösung der Erstwechsel durch Belassung des Erlöses auf dem laufenden Konto der Wechelnehmerin gefährdet wird. Dies trifft um so mehr zu, wenn das Konto einen Schuldsaldo aufweist oder wenn es zu Gunsten anderer Zahlungszwecke erschöpft wird.*)

6. 5. Eine nachträgliche Beschaffung von Mitteln zur Abdeckung eines zum Zwecke der Einlösung der Erstwechsel aufgenommenen Zwischenkredits macht die vorher vollendete Untreue nicht ungeschehen.*)

7. 6. Das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit einer Untreue entfällt nicht schon dadurch, daß der Täter nach erfolgter Verfügung annimmt, der Betroffene werde mit der Verfügung einverstanden sein.*)

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IBRRS 1953, 0167
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 13.01.1953 - I ZR 105/52

Ein Handeln, das noch nicht notwendig zu einem Schadenserfolg führen muß, kann für diesen Erfolg eine adäquate Ursache bilden, wenn es eine gefährliche Lage geschaffen hat, bei der ein objektiv fehlerhaftes Handeln der Gegenseite erfahrungsmäßig in Rechnung zu stellen ist.Bringt bei einer Begegnung von Schiffen ein schuldhaftes Verhalten der Führung des einen Schiffes eine gefährliche Lage mit sich, die die Führung des anderen Schiffes zu einem ihr nicht als Verschulden anzurechnenden Manöver des letzten Augenblicks veranlagt, und entsteht dadurch ein Zusammenstoß der Schiffe und ein Schaden, so ist dieser daher adäquat durch das Verschulden der Führung des ersterwähnten Schiffes verursacht.*)

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IBRRS 1953, 0003
BauvertragBauvertrag

BGH, Beschluss vom 13.01.1953 - IV ZB 95/52

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die sofortige Beschwerde (§ 22 Abs 2 FGG) ist auch bei Todeserklärungen zulässig.*)

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IBRRS 1953, 0002
BauvertragBauvertrag

BGH, Beschluss vom 13.01.1953 - IV ZB 94/52

Wird in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Beschwerde oder weitere Beschwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift verfolgt, so muß aus der Beschwerdeschrift unmittelbar oder durch Auslegung zu entnehmen sein, für wen die Beschwerde eingelegt wird. Handelt es sich um eine sofortige oder sofortige weitere Beschwerde, so muß der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist dem Gericht namhaft gemacht werden.*)

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IBRRS 1953, 0001
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 08.01.1953 - IV ZR 125/52

Beantragt ein auf Scheidung verklagter Ehegatte, der die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen ein in diesem Rechtsstreit ergangenes Scheidungsurteil versäumt hat, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so kann diese ihm nicht deshalb versagt werden, weil der andere Ehegatte inzwischen unter Vorlegung des bereits als rechtskräftig angesehenen Scheidungsurteils eine neue Ehe eingegangen ist.*)

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Online seit 1952

IBRRS 1952, 0067
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 22.12.1952 - III ZR 366/51

Als ein Antrag des Beamten, der die in § 143 Abs. 1 DBG bestimmte Ausschlußfrist von 6 + 6 = 12 Monaten in Lauf setzt, kann nur eine solche Erklärung angesehen werden, durch die der Beamte eindeutig zu erkennen gibt, welche Ansprüche er geltend macht und dass er hierzu die endgültige Stellungnahme der zuständigen Stelle erbittet.Im Dezember 1946 waren im Bereich des Landes Niedersachsen die Regierungspräsidenten für die Zurruhesetzung von Polizeibeamten nicht absolut unzuständig, so dass die durch sie erfolgten Zurruhesetzungen nicht schlechthin nichtig sind.*)

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IBRRS 1952, 0066
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 22.12.1952 - III ZR 147/52

Eine Versetzung von Beamten aus dem Reichsdienst in den Landesdienst war auch nach dem Zusammenbruch mindestens bis zum Erlaß der MilRegVO Nr. 57 betr. die Befugnis der Länder in der Britischen Zone (1. Dezember 1946) möglich, und zwar auch hinsichtlich solcher Länder, die bereits im Augenblick des Zusammenbruchs, wie das Land Oldenburg, bestanden haben.Unklarheiten in der Anstellungsurkunde und in sonstigen Anordnungen, welche die Stellung des Beamten betreffen, insbesondere Unklarheiten darüber, ob eine Versetzung vorliegt, gehen zu Lasten des Dienstherrn und nicht zu Lasten des Beamten (Übernahme der Rechtsprechung des Reichsgerichts in RGZ 120, 63 [66]; 122, 113 [121]; JW 1932, 461).Ein Ausscheiden "aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen" liegt nicht vor, wenn ein Landesbeamter anläßlich der teilweisen Übernahme einer Dienststelle des Reiches auf das Land in der irrigen Annahme nicht weiterbeschäftigt wird, er sei ein noch nicht in den Dienst des Landes übernommener Reichsbeamter dieser Dienststelle.*)

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IBRRS 1952, 0032
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 19.12.1952 - V ZR 103/50

Der Bundesgerichtshof ist nicht befugt, ein Urteil des Reichsgerichts, das über eine Revision gegen das Urteil eines Oberlandesgerichts im Bereich der amerikanischen Besatzungszone entschieden hat, nach § 321 ZPO zu ergänzen oder nach § 319 ZPO zu berichtigen.*)

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IBRRS 1952, 0023
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 18.12.1952 - VI ZR 30/52

Läuft ein 5-jähriges Kind seitlich vom rechten Strassenrand gegen einen mit 1 1/2 m Abstand hiervon fahrenden Kraftwagen, so liegt für den Fahrer ein unabwendbares Ereignis nicht schon deshalb vor, weil er darauf vertraut, von dem stillstehenden und in Richtung des herannahenden Wagens blickenden Kinde erkannt worden zu sein, und aus diesem Grunde ein Warnzeichen und ein Ausweichen nach links unterlässt.*)

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IBRRS 1952, 0022
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 17.12.1952 - VI ZR 52/52

Besteht die Möglichkeit, daß die Bremseinrichtung eines einem Angestellten zur Führung überlassenen Kraftfahrzeugs in schlechtem Zustand gewesen und die Verletzung eines Fußgängers hierauf zurückzuführen ist, so muß der Geschäftsherr zu seiner Entlastung entweder beweisen, daß die Bremseinrichtung in Ordnung gewesen ist oder daß er ohne Verschulden den schlechten Zustand der Bremsen nicht gekannt hat oder daß derselbe Unfall auch dann eingetreten wäre, wenn die Bremsen in Ordnung gewesen wären.*)

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IBRRS 1952, 0013
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 17.12.1952 - VI ZR 40/52

Ein die Haftung ausschließendes Handeln auf eigene Gefahr liegt nicht schon dann vor, wenn der Verletzte infolge einer Fahrlässigkeit den Fahrer trotz des Genusses von Alkohol noch für fahrtüchtig gehalten hat.Die vom Tatrichter vorgenommene Abwägung der beiderseitig zu vertretenden Verursachung kann, wenn alle Unterlagen berücksichtigt worden sind, vom Revisionsgericht nur daraufhin nachgeprüft werden, ob sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt.*)

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IBRRS 1952, 0005
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 17.12.1952 - VI ZR 6/52

1. Auch in den letzten Tagen vor dem Zusammenbruch im Frühjahr 1945 war Wildern keine "geringfügige Zuwiderhandlung" und der Gebrauch einer Schußwaffe gegenüber einem Wilderer nicht aus diesem Grunde widerrechtlich.*)

2. Ist ein Wilderer, z.B. als Soldat, zur Führung einer Waffe an sich berechtigt und hat er sie nur im Einzelfall mißbraucht, so liegt eine Bedrohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben des Jägers nicht schon darin, daß der Wilderer unter Mitnahme der Waffe flüchtet, ohne der Aufforderung zur Niederlegung der Waffe nachzukommen.*)

3. Die Anwendung der Vorschrift setzt voraus, daß jeder der mehreren Beteiligten, hätte er nachweislich den Schaden durch seine Handlung herbeigeführt, schuldhaft rechtswidrig gehandelt haben würde.*)

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IBRRS 1952, 0004
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 17.12.1952 - II ZR 19/52

Ein Vorvertrag muß zu seiner Wirksamkeit so vollständig sein, daß der Inhalt des demnächst abzuschliessenden Gesellschaftsvertrages hinreichend bestimmt oder bestimmbar ist. Dabei ist es nicht erforderlich, daß der Vorvertrag die gleiche Vollständigkeit aufweist, der für den vorgesehenen Gesellschaftsvertrag zu verlangen ist; es genügt wenn die notwendige Ergänzung nach dem vermutlichen Parteiwillen möglich ist.*)

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IBRRS 1952, 0065
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 15.12.1952 - III ZR 102/52

Die Geltendmachung eines Teilbetrags von einer Mehrheit selbständiger Ansprüche erfordert die Abgrenzung der verschiedenen Ansprüche; die Abgrenzung kann entweder herbeigeführt werden dadurch, daß für jeden einzelnen Anspruch die Teilbeträge angegeben werden, die zusammen den Betrag des Klagantrags ausmachen, oder dadurch, daß die einzelnen Ansprüche unter Bezifferung eines jeden Anspruchs derart in ein Abhängigkeitsverhältnis zueinander gebracht werden, daß der eine Anspruch als Hauptanspruch und die übrigen Ansprüche in genau anzugebender Reihenfolge als Hilfsansprüche geltend gemacht werden (übereinstimmend mit RGZ 157, 321 [326]).Soweit beim Unterlassen der Abgrenzung nicht erkennbar ist, in welchem Umfang durch ein klagabweisendes Teilurteil über die verschiedenen zur Klage gestellten Ansprüche dem Grunde oder der Höhe nach entschieden ist, kommt jenem Teilurteil eine der erneuten Geltendmachung der Ansprüche entgegenstehende Rechtskraftwirkung nicht zu.*)

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IBRRS 1952, 0031
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 12.12.1952 - V ZR 99/51

Wird das auf Grund eines langjährigen Erbbauvertrags erbaute Gebäude zerstört und zum zweiten Mal aufgebaut, so rechtfertigt dies beim Fehlen vertraglicher Bestimmungen nicht einen Anspruch auf Herabsetzung des Erbbauzinses.*)

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IBRRS 1952, 0007
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 11.12.1952 - III ZR 331/51

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 1952, 0056
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 10.12.1952 - II ZR 100/52

Wird ein Ansprach auf Herausgabe von Vermögensgegenständen gegen den auf Grund des Gesetzes Nr. 52 bestellten Treuhänder aus § 985 BGB mit der Begründung geltend gemacht, die Vermögenssperre sei aufgehoben und das Recht des Treuhänders zum Besitz der verwalteten Vermögensgegenstände entfallen, so ist der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben.*)

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IBRRS 1952, 0021
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 10.12.1952 - VI ZR 26/52

Fährt ein Kraftrad auf offener Strasse gegen einen Baum, so spricht der erste Anschein für ein Verschulden des Fahrers.*)

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IBRRS 1952, 0020
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 10.12.1952 - VI ZR 17/52

Sind an einer Kreuzung der von einem Kraftfahrer benutzten Landstrasse I. Ordnung mit einer Landstrasse II. Ordnung auf der kreuzenden Landstrasse II. Ordnung Dreieckschilder "Vorfahrt auf der Hauptstrasse achten" nicht angebracht, so hat der Kraftfahrer auch dann vor einem sich auf der Landstrasse Il. Ordnung von rechts nähernden anderen Verkehrsteilnehmer nicht die Vorfahrt, wenn die Landstrasse I. Ordnung an anderen Kreuzungen und Einmündungen deshalb vorfahrtberechtigt ist, weil dort auf den kreuzenden oder einmündenden Strassen Dreieckschilder angebracht sind. Eine Strasse wird auch nicht deshalb Hauptstrasse, weil sie gegenüber der kreuzenden Strasse die grössere Verkehrsbedeutung hat.Es bedeutet eine Ausserachtlassung der erforderlichen Sorgfalt, am Kraftverkehr teilzunehmen, ohne grundlegende Bestimmungen der Strassenverkehrsordnung zu kennen.Ist eine Landstrasse nicht durch Verkehrsschilder als Hauptstrasse gekennzeichnet, kann sich ein Kraftfahrer nicht darauf berufen, dass er angenommen habe, die von ihm befahrene Strasse sei Hauptverkehrsstrasse gewesen.*)

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IBRRS 1952, 0146
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 09.12.1952 - I ZR 6/52

Die Kreishandwerkerschaften sind dadurch, daß sie die Eigenschaft von Körperschaften des öffentlichen Rechts verloren haben und gleichzeitig für rechtsfähig erklärt sind, zu bürgerlichrechtlichen Körperschaften geworden.*)

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IBRRS 1952, 0145
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 09.12.1952 - I ZR 16/52

Rückgriffsansprüche nach Art. 47 REG (AmZ) können nur im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden (vgl. zu Art. 39 REG (BrZ) I ZR 30/52 v. 12.12.52).Die Anmeldung ist im Art. 56 REG nur für Rückerstattung nicht aber für Rückgriffsansprüche vorgeschrieben.Im Art. 47 REG sind die Worte "mittelbaren Rechtsvorgänger" durch die Worte "unmittelbaren Rechtsvorgänger" zu ersetzen. Nach dem in Art. 47 für anwendbar erklärten Recht steht dem Käufer ein Gewährleistungsanspruch nur gegen den unmittelbaren Rechtsvorgänger, mit dem er den Vertrag geschlossen hat, zu.Unter dem Begriff Rechtsvorgänger ist nicht nur ein Verkäufer zu verstehen, der die Kaufsache als Eigentümer besessen und verkauft hat. Rechtsvorgänger ist auch, wer die Kaufsachen nur schuldrechtlich gekauft und schuldrechtlich weiterverkauft hat.Es wird gebeten, diesen Leitsatz anstelle des bisherigen zu nehmen.*)

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IBRRS 1952, 0019
BauvertragBauvertrag

BGH, Beschluss vom 09.12.1952 - VI ZB 4/52

Einer Versicherungsgesellschaft, die in einer Haftpflichtsache für ihren Versicherungsnehmer den Schriftwechsel mit dem Prozeßbevollmächtigten führt, obliegt mit der Übernahme der Handakten des Anwalts die Pflicht zur Beobachtung der gerichtlichen Fristen. Beobachtet sie zur Verhinderung einer Fristversäumung nicht die äußerste verständigerweise aufzuwendende Sorgfalt, so liegt kein unabwendbarer Zufall vor.*)

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IBRRS 1952, 0017
BauvertragBauvertrag

BGH, Beschluss vom 09.12.1952 - VI ZB 2/52

Nach der Ablehnung eines Armenrechtsgesuchs mangels Erfolgsaussicht ist der Rechtsmittelkläger nicht mehr durch seine Armut als solche an der Einlegung des Rechtsmittels gehindert. Erneute erfolglose Armenrechtsgesuche und Gegenvorstellungen gegen die Versagung des Armenrechts haben daher nicht die Wirkung, dass die Armut als Hindernis weiterbesteht.*)

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IBRRS 1952, 0114
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 04.12.1952 - IV ZR 61/52

Durch die Ausübung des den gesetzlichen Erben nach §2034 BGB eingeräumten Vorkaufsrechts erwerben die Vorkaufsberechtigten nicht unmittelbar den verkauften Miterbenanteil, sondern nur einen Anspruch auf Übertragung desselben.Dieser Anspruch kann nicht bezüglich einzelner zum Nachlass gehörender Gegenstände geltend gemacht werden.*)

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IBRRS 1952, 0018
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 03.12.1952 - VI ZR 11/52

Zündet ein Landwirt auf einem von Wäldern umgebenen Ackerstück ein Feuer zum Verbrennen von Unkraut an und wird das Feuer zum Wald übertragen, so wird eine Fahrlässigkeit nicht dadurch ausgeschlossen, daß zwischen Feuerstelle und Wald eine Entfernung von mehr als 100 m (§ 3 Abs. 5 der VO vom 25. Juni 1938) liegt.*)

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IBRRS 1952, 0144
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 02.12.1952 - I ZR 58/52

Wer hinnehmen muß, daß mit einer Forderung, deren Schuldner er nicht ist, gegen eine Forderung aufgerechnet wird, die ihm zusteht, kann geltend machen, daß der gegen ihn gerichteten Aufrechnungsforderung Einreden entgegenstehen.*)

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IBRRS 1952, 0012
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 29.11.1952 - II ZR 23/52

Der Schiedsrichtervertrag kommt beiden Schiedsparteien dadurch zustande, daß der von einer Partei ausgewählte oder von einer anderen dazu berufenen Stelle ernannte Schiedsrichter das Schiedsrichteramt annimmt.Der Gebührenanspruch des Schiedsrichters ist weder von der Gültigkeit des Schiedsvertrags abhängig, noch wird er dadurch berührt, daß der ordnungsgemäß erlassene und nach § 1039 ZPO niederielegte Schiedsspruch später wegen Unwirksamkeit des Schiedsvertrages oder aus einem sonstigen Grunde der Aufhebung verfällt.*)

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IBRRS 1952, 0030
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 28.11.1952 - V ZR 26/52

Verpachtet der Nießbraucher ein Grundstück, so ist ein auf diesem vom Pächter kraft seines Pachtrechts errichtetes Bauwerk kein Bestandteil des Grundstücks.*)

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IBRRS 1952, 0055
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 26.11.1952 - II ZR 95/52

Der Schadenregulierungsangestellte eines Versicherungsunternehmens ist nur dann befugt, in Vertretung des Versicherers bereits endgültige Abmachungen über die vom Versicherer zu zahlende Entschädigung zu treffen, wenn ihm vom Versicherer hierfür eine Vollmacht besonders erteilt ist.*)

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IBRRS 1952, 0054
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 22.11.1952 - II ZR 78/52

Einigen sich Besteller und Unternehmer eines Werkvertrags, der im Zeitpunkt der Währungsreform in der Durchführung begriffen ist, dahin, daß die gegenseitigen Leistungen bis zur Währungsreform auf Grund einer Schätzung noch in Reichsmark glattgestellt werden sollen, so sind etwaige Überzahlungen des Bestellers auf Grund einer irrigen Schätzung nach Bereicherungsgrundsätzen zu behandeln. Es kommt dabei nicht darauf an, ob eine Partei und gegebenenfalls welche für die irrige Schätzung verantwortlich ist.*)

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IBRRS 1952, 0143
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 21.11.1952 - I ZR 174/51

Es wird an der Rechtsprechung des Reichsgerichts festgehalten, daß die persönliche Haftung des für die nicht im Handelsregister eingetragene GmbH Handelnden nicht ohne weiteres endet, wenn die inzwischen eingetragene GmbH das in ihrem Namen abgeschlossene Geschäft genehmigt (RGZ 72, 401).*)

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IBRRS 1952, 0029
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 21.11.1952 - V ZR 158/51

Schließt der Verkäufer eines Grundstücks die Haftung für Sachmängel aus mit dem Beifügen: "daß ihm von dem Vorhandensein von Schwamm oder Hausbock nichts bekannt" sei, so enthält diese Erklärung keine Zusicherung des Fehlens von Hausschwamm.Arglist im Sinne der §§ 463, 476 BGB setzt mindestens Vorsatz oder doch bedingten Vorsatz voraus; Fahrlässigkeit, auch grobe Fahrlässigkeit, genügt nicht.War bei Abgabe der oben erwähnten Erklärung dem Verkäufer infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, daß ihm das Vorhandensein von Hausschwamm früher mitgeteilt worden war, so kann diese grobe Fahrlässigkeit als Verschulden beim Vertragsschluß gewertet werden. Dieses begründet aber - im Gegensatz zu dem arglistigen Verschweigen eines Mangels nach § 463 Satz 2 BGB - einen Anspruch auf das Erfüllungsinteresse nicht, sondern nur einen Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens.*)

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