Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
734 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2009
IBRRS 2009, 0817BGH, Urteil vom 09.12.2008 - X ZR 124/05
Allein aus dem Fehlen eines Merkmals in einer Zeichnung einer Patentschrift kann nicht geschlossen werden, dass es zur patentgemäßen Lehre gehört, dass dieses Merkmal nicht vorhanden ist.*)
VolltextIBRRS 2009, 0793
BGH, Urteil vom 16.12.2008 - X ZR 89/07
1. Die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorveröffentlichung neuheitsschädlich getroffen ist, erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorveröffentlichung. Maßgeblich ist, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird. Der Offenbarungsbegriff ist dabei kein anderer, als er auch sonst im Patentrecht zugrunde gelegt wird (Fortführung des Sen. Urt. v. 16.12.2003 - X ZR 206/98, GRUR 2004, 407 - Fahrzeugleitsystem).*)
2. Offenbart kann auch dasjenige sein, was im Patentanspruch und in der Beschreibung nicht ausdrücklich erwähnt ist, aus der Sicht des Fachmanns jedoch für die Ausführung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverständlich ist und deshalb keiner besonderen Offenbarung bedarf, sondern "mitgelesen" wird. Die Einbeziehung von Selbstverständlichem erlaubt jedoch keine Ergänzung der Offenbarung durch das Fachwissen, sondern dient, nicht anders als die Ermittlung des Wortsinns eines Patentanspruchs, lediglich der vollständigen Ermittlung des Sinngehalts, d.h. derjenigen technischen Information, die der fachkundige Leser der Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt (Fortführung von BGHZ 128, 270 - Elektrische Steckverbindung).*)
3. Mit der Offenbarung einer chemischen Strukturformel sind die unter diese Formel fallenden Einzelverbindungen grundsätzlich noch nicht offenbart (Fortführung von BGHZ 103, 150 - Fluoran).*)
VolltextIBRRS 2009, 0724
BGH, Beschluss vom 30.10.2006 - PatAnwZ 1/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 0707
BGH, Urteil vom 13.06.2006 - X ZR 197/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 0705
BGH, Urteil vom 04.10.2007 - X ZR 182/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 0703
BGH, Beschluss vom 07.11.2006 - X ZR 69/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 0702
BGH, Urteil vom 25.04.2006 - X ZR 16/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 0700
BGH, Urteil vom 21.02.2006 - X ZR 21/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 0699
BGH, Beschluss vom 06.02.2007 - X ZB 4/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 0697
BGH, Urteil vom 03.04.2007 - X ZR 36/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 0695
BGH, Urteil vom 23.01.2007 - X ZR 13/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 0687
BGH, Urteil vom 23.10.2007 - X ZR 104/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 0683
BGH, Urteil vom 17.10.2006 - X ZR 59/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 0682
BGH, Beschluss vom 28.03.2006 - X ZR 59/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 0679
BGH, Urteil vom 23.10.2007 - X ZR 275/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 0677
BGH, Urteil vom 28.03.2006 - X ZR 127/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 0674
BGH, Urteil vom 04.07.2006 - X ZR 74/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 0672
BGH, Urteil vom 19.09.2006 - X ZR 24/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 0671
BGH, Urteil vom 11.12.2007 - X ZR 57/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 0670
BGH, Beschluss vom 27.07.2004 - X ZR 150/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 0669
BGH, Beschluss vom 24.04.2007 - X ZB 16/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 0668
BGH, Urteil vom 12.09.2006 - X ZR 49/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 0667
BGH, Beschluss vom 07.03.2006 - X ZR 64/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 0666
BGH, Urteil vom 07.11.2006 - X ZR 213/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 0665
BGH, Beschluss vom 10.10.2006 - X ZR 133/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 0664
BGH, Beschluss vom 18.09.2007 - X ZR 81/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 0663
BGH, Urteil vom 25.09.2007 - X ZR 198/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 0662
BGH, Beschluss vom 31.07.2007 - X ZB 38/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 0660
BGH, Beschluss vom 31.07.2007 - X ZR 150/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 0607
BGH, Beschluss vom 15.01.2009 - I ZR 18/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 0363
BGH, Urteil vom 18.12.2008 - I ZR 23/06
1. In der Verwendung eines - nicht für diesen Verwendungszweck geschaffenen - Musikwerkes als Klingelton liegt eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung des Werkes i.S. des § 14 UrhG, die geeignet ist, die berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden.*)
2. Komponisten räumen der GEMA zwar nicht mit dem Abschluss eines Berechtigungsvertrages in der Fassung des Jahres 1996, wohl aber mit dem Abschluss eines Berechtigungsvertrages in der Fassung der Jahre 2002 oder 2005 sämtliche Rechte ein, die zur Nutzung ihrer Musikwerke als Klingeltöne für Mobiltelefone erforderlich sind. Wird das Musikwerk so zum Klingelton umgestaltet, wie dies bei Einräumung der Nutzungsrechte üblich und voraussehbar war (§ 39 UrhG), bedarf es für die Nutzung eines Musikwerks als Klingelton lediglich einer Lizenz der GEMA und keiner zusätzlichen Einwilligung des Urhebers.*)
3. Die zwischen der GEMA und den Berechtigten geschlossenen Berechtigungsverträge können nicht durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung der GEMA einseitig geändert werden. Die Bestimmung des § 6 lit. a Abs. 2 des GEMA-Berechtigungsvertrages in der Fassung des Jahres 1996 ("Beschließt die Mitgliederversammlung in Zukunft Abänderungen des Berechtigungsvertrages, so gelten auch diese Abänderungen als Bestandteil des Vertrages.") ist unwirksam, weil sie die Berechtigten unangemessen benachteiligt.*)
VolltextIBRRS 2009, 0358
BGH, Beschluss vom 18.12.2008 - I ZB 83/08
Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beginnt nach § 85 Abs. 3 Satz 3 MarkenG auch dann mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde, wenn der Rechtsbeschwerdeführer nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe Rechtsbeschwerde einlegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beantragt.*)
VolltextIBRRS 2009, 0353
BGH, Urteil vom 20.11.2008 - I ZR 112/06
1. Ein Eingriff in das durch § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützte ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers ist bereits dann gegeben, wenn einem Tonträger kleinste Tonfetzen entnommen werden.*)
2. Die Regelung des § 24 Abs. 1 UrhG ist im Falle der Benutzung eines fremden Tonträgers grundsätzlich entsprechend anwendbar. Eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung kommt allerdings nicht in Betracht, wenn es möglich ist, die auf dem Tonträger aufgezeichnete Tonfolge selbst einzuspielen oder es sich bei der erkennbar dem benutzten Tonträger entnommenen und dem neuen Werk zugrunde gelegten Tonfolge um eine Melodie handelt.*)
VolltextIBRRS 2009, 0116
BGH, Urteil vom 02.10.2008 - I ZR 6/06
Bei der Berechnung des Schadens, der dem Berechtigten aufgrund einer Verletzung des Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts entstanden ist, kann im Rahmen der Lizenzanalogie zur Ermittlung der angemessenen Lizenzgebühr auf eine frühere Vereinbarung zwischen den Parteien über die Einräumung eines entsprechenden Nutzungsrechts zurückgegriffen werden. Dies setzt indessen voraus, dass die damals vereinbarte Lizenzgebühr dem objektiven Wert der Nutzungsberechtigung entsprochen hat.*)
VolltextIBRRS 2009, 0059
BGH, Beschluss vom 09.12.2008 - X ZB 6/08
Eine vor dem 1. Juli 2006 begründete Zuständigkeit des Patentgerichts für die Entscheidung über den Einspruch besteht auch nach der Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG fort (Bestätigung von BGHZ 173, 47 Informationsübermittlungsverfahren II).*)
VolltextOnline seit 2008
IBRRS 2008, 4197BGH, Beschluss vom 14.08.2008 - I ZR 17/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2008, 3905
BGH, Urteil vom 28.10.2008 - VI ZR 307/07
Eine Bildberichterstattung über den Strafvollzug bei einem bekannten Filmschauspieler kann auch ohne dessen Einwilligung durch ein Bedürfnis nach demokratischer Kontrolle der Strafvollstreckungsbehörden gestattet sein.*)
VolltextIBRRS 2008, 3245
BGH, Urteil vom 02.10.2008 - I ZR 18/06
Der PC gehört nicht zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten.*)
VolltextIBRRS 2008, 3240
BGH, Beschluss vom 14.10.2008 - X ZB 4/08
Für die Beurteilung der Frage, ob es sich um einen anderen Wirkstoff als denjenigen handelt, für den die arzneimittelrechtliche Genehmigung erteilt worden ist, ist die bloße Verbesserung der arzneilichen Wirksamkeit nicht entscheidend.*)
VolltextIBRRS 2008, 3175
BGH, Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 272/06
Zur Privatsphäre auch einer Person des öffentlichen Interesses gehört grundsätzlich die eigene Erkrankung; Ausnahmen können bei einem besonderen Personenkreis wie beispielsweise wichtigen Politikern, Wirtschaftsführern oder Staatsoberhäuptern bestehen.*)
VolltextIBRRS 2008, 3174
BGH, Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 271/06
Die Veröffentlichung des Bildes einer Person des öffentlichen Interesses ist regelmäßig nicht erlaubt, wenn die Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person und der Presse- und Informationsfreiheit zu einem Überwiegen des Interesses am Schutz privater Vorgänge (hier: Gesundheitszustand des Ehemannes) führt.*)
VolltextIBRRS 2008, 3172
BGH, Urteil vom 16.09.2008 - VI ZR 244/07
1. Zur Zulässigkeit der Klage eines Theaterverlags auf Feststellung, dass der Inszenierung, Aufführung und Veröffentlichung eines Theaterstücks Persönlichkeitsrechte nicht entgegenstehen.*)
2. Zur Frage der Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts bei kunstspezifischer Betrachtung eines Theaterstücks mit Wirklichkeitsbezug unter Vermengung tatsächlicher und fiktiver Schilderungen ("Ehrensache").*)
VolltextIBRRS 2008, 3169
BGH, Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 260/06
Interviews einer Person des öffentlichen Interesses über ihre Erkrankung können regelmäßig eine Abbildung ihres Ehegatten zur Bebilderung eines Presseartikels über die Erkrankung nicht rechtfertigen.*)
VolltextIBRRS 2008, 3123
BGH, Urteil vom 03.07.2008 - I ZR 204/05
1. Eine bühnenmäßige Darstellung im Sinne des § 19 Abs. 2 Halbs. 2 UrhG liegt in allen Fällen vor, in denen ein gedanklicher Inhalt durch ein für das Auge oder für Auge und Ohr bestimmtes bewegtes Spiel im Raum dargeboten wird. Die Darbietung eines gedanklichen Inhalts setzt lediglich voraus, dass nicht nur der Eindruck von zusammenhanglos aneinandergereihten Handlungselementen entsteht, sondern ein sinnvoller Handlungsablauf erkennbar wird.*)
2. Eine bühnenmäßige Aufführung des geschützten Werkes ist gegeben, wenn dem Publikum durch das bewegte Spiel der gedankliche Inhalt des aufgeführten Werkes vermittelt wird. Insoweit ist es nicht erforderlich, dass der Handlungsablauf des aufgeführten Werkes insgesamt oder zumindest großteils vermittelt wird; vielmehr reicht es aus, wenn der gedankliche Inhalt eines Bestandteils dieses Werkes erkennbar wird.*)
3. Eine bühnenmäßige Aufführung des geschützten Werkes setzt eine Darstellung der dem benutzten Werk oder seinen Bestandteilen eigentümlichen Begebenheiten voraus. Handelt es sich bei dem geschützten Werk um die eigenschöpferische Bearbeitung eines gemeinfreien Stoffes, trägt der Aufführende die Darlegungslast für seine Behauptung, bei der Aufführung lediglich nicht eigenschöpferisch bearbeitete und daher gemeinfreie Teile des Werkes übernommen zu haben.*)
VolltextIBRRS 2008, 3040
BGH, Beschluss vom 14.08.2008 - I ZR 208/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2008, 2939
BGH, Urteil vom 05.06.2008 - I ZR 208/05
Von einer künstlichen Marktabschottung ist auszugehen, wenn ein Arzneimittel im Ausfuhrmitgliedstaat nur mit einem Dosierungshinweis und im Einfuhrmitgliedstaat unter verschiedenen Marken mit unterschiedlichen Dosierungsanleitungen vertrieben wird und der Parallelimporteur dadurch von einem der Teilmärkte ausgeschlossen wird, die durch den Vertrieb des identischen Arzneimittels mit verschiedenen Marken und Dosierungshinweisen im Einfuhrmitgliedstaat bestehen.*)
VolltextIBRRS 2008, 2887
BGH, Beschluss vom 24.04.2008 - I ZB 72/07
Wird im Rahmen einer zulassungsfreien Rechtsbeschwerde die Verletzung einer Hinweispflicht als Versagung des rechtlichen Gehörs gerügt, muss der Rechtsbeschwerdeführer darlegen, dass die angefochtene Entscheidung auf dem Verstoß beruht. Hierzu muss er darlegen, was er auf den Hinweis hin vorgetragen hätte. Aus dem Umstand, dass im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren das Amtsermittlungsprinzip gilt, ergibt sich nichts anderes (Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 30.1.1997 - I ZB 3/95, GRUR 1997, 637, 639 = WRP 1997, 762 - Top Selection; Klarstellung von BGH, Beschl. v. 1.3.2007 - I ZB 33/06, GRUR 2007, 534 Tz. 11 = WRP 2007, 643 - WEST).*)
VolltextIBRRS 2008, 2883
BGH, Urteil vom 24.04.2008 - I ZR 30/05
Bringt der Parallelimporteur auf der Umverpackung des von ihm umgepackten parallelimportierten Arzneimittels sein Unternehmenslogo in der Weise an, dass es in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem gebotenen Hinweis auf das die Umverpackung vornehmende Unternehmen steht und vom Verkehr als Bestandteil dieses Hinweises angesehen wird, schädigt er damit weder den Ruf der Marke des Arzneimittelherstellers noch beeinträchtigt er deren Herkunftsfunktion.*)
VolltextIBRRS 2008, 2882
BGH, Beschluss vom 14.08.2008 - I ZA 2/08
1. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht und im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten in Markensachen nach § 82 Abs. 1 MarkenG die Vorschriften über Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO entsprechend.*)
2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG kann verletzt sein, wenn das Bundespatentgericht einem Beteiligten Verfahrenskostenhilfe nach § 82 Abs. 1 MarkenG, §§ 114 ff. ZPO mit der Begründung verweigert, im Beschwerdeverfahren in Markensachen sei die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ausgeschlossen.*)
VolltextIBRRS 2008, 2831
BGH, Urteil vom 03.04.2008 - I ZR 49/05
1. Eine aus beschreibenden Begriffen zusammengesetzte Marke, die Unterscheidungskraft durch die Kombination der Bestandteile erlangt, kann auch dann über nur geringe originäre Unterscheidungskraft verfügen, wenn die Verwendung der Wortzusammenstellung bisher im Verkehr nicht zu beobachten ist.*)
2. Die nationalen Gerichte sind im Verletzungsverfahren an die Beurteilung des Ausmaßes der originären Unterscheidungskraft der Marke durch die europäischen Gerichte im Widerspruchsverfahren nach der Gemeinschaftsmarkenverordnung nicht gebunden.*)
3. Markenverletzungen, die Organe oder Mitarbeiter einer auf einen anderen Rechtsträger verschmolzenen Gesellschaft begangen haben, begründen regelmäßig keine Wiederholungsgefahr für den Rechtsnachfolger. Aus der Verschmelzung des Unternehmens, in dem die Markenverletzung begangen worden ist, folgt auch keine Erstbegehungsgefahr bei dem übernehmenden Unternehmen.*)
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