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Sachgebiet: Bauträger

938 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2018

IBRRS 2018, 1933
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Wann ist eine Wohneinheit "bezugsfertig"?

KG, Urteil vom 15.05.2018 - 21 U 90/17

1. Die Pflicht des Bauträgers zur Übergabe einer bezugsfertigen Wohneinheit umfasst zwei Teile: Die Herstellungspflicht - insoweit ist der Bauträger vorleistungspflichtig - und die Übergabepflicht, die vom Bauträger nur Zug um Zug gegen Zahlung der Bezugsfertigkeitsrate zu erfüllen ist.*)

2. Hat ein Bauträger die Wohneinheit bezugsfertig hergestellt, befindet er sich mit der Übergabe nicht in Verzug, solange der Erwerber die Zug um Zug gegen Übergabe geschuldeten Zahlungen nicht in Annahmeverzug begründender Form anbietet.*)

3. Ein Bauträger hat abnahmereif geleistet, wenn seine Bauleistung im Wesentlichen vertragsgerecht ist; dass der Bauträger dies dem Erwerber auch nachweist, ist für die Abnahmereife grundsätzlich nicht erforderlich.*)

4. Zur Ermittlung des Schadensersatzanspruchs des Erwerbers bei Verzug des Bauträgers mit der Übergabe der Wohneinheit.*)




IBRRS 2018, 1853
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Bauträger macht Umsatzsteuererstattung geltend: Unternehmer kann Zahlung an sich verlangen!

BGH, Urteil vom 17.05.2018 - VII ZR 157/17

1. Sind ein Bauunternehmer und ein Bauträger bei einem zwischen ihnen vor Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49) abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers gemäß § 13b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 UStG 2011 ausgegangen und hat der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, steht dem Bauunternehmer aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn der Bauträger Erstattung der Steuer verlangt und deshalb für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner gemäß § 27 Abs. 19 UStG die Umsatzsteuer abführen zu müssen.*)

2. Die Verjährung dieses Anspruchs beginnt in einem solchen Fall gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Erstattungsantrag gestellt ist und der Bauunternehmer davon Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.*)

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IBRRS 2018, 1728
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Bauträger bestellt Erstverwalter: Abnahmeerklärung ist unwirksam!

OLG München, Urteil vom 24.04.2018 - 28 U 3042/17 Bau

1. Die von einem Bauträger in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel, wonach der Bauträger einen (mit ihm wirtschaftlich oder rechtlich verbundenen) Erstverwalter bestellen kann, ist unwirksam.

2. Die von einem nicht wirksam bestellten Erstverwalter erklärte Abnahme ist unwirksam mit der Folge, dass die Frist für den Beginn der Verjährungsansprüche für Mängel nicht zu laufen beginnt.

3. Preist der Bauträgers im Verkaufsprospekt das Objekt als "Stadtwohnung der Spitzenklasse" an, können die Erwerber davon ausgehen, dass die Wohnung nicht nur über den Mindestschallschutz verfügt. Auch bei entgegenstehender vertraglicher Vereinbarung schuldet der Bauträger mindestens einen erhöhten Schallschutz.




IBRRS 2018, 1040
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Jeder einzelne Erwerber muss das Gemeinschaftseigentums abnehmen!

LG Heidelberg, Urteil vom 28.02.2018 - 4 O 118/17

1. Die Verjährungsfrist bezüglich Ansprüchen aus Mängeln am Gemeinschaftseigentum beginnt abschließend erst zu laufen, wenn auch der letzte Erwerber die Abnahme erklärt hat.

2. Fehlt eine vertraglich vereinbarte förmliche Abnahme des Gemeinschaftseigentums mit einzelnen Erwerbern, kann sich der Bauträger grundsätzlich immer noch auf eine konkludente Abnahme berufen.

3. An eine konkludente Abnahme sind hohe Anforderungen zu stellen.

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IBRRS 2018, 1159
BauträgerBauträger
Baugenehmigung wird später als erwartet erteilt: Bauträger muss Vertragsstrafe zahlen!

LG Düsseldorf, Urteil vom 01.02.2018 - 14e O 193/16

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Partei der anderen Partei bei Vertragsschluss stellt. AGB liegen nicht vor, wenn sie von einem Notar vorgeschlagen werden.

2. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Zahlung einer Vertragsstrafe entfällt, wenn der gesamte Zeitplan durch Umstände völlig umgeworfen wird, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind. Den Auftragnehmer trifft die Darlegungs- und Beweislast für seine Behauptung, der Zeitplan sei durch von ihm nicht zu vertretende Umstände gestört worden.

3. Die Tatsache, dass die Baugenehmigung später als erwartet erteilt wird, stellt kein unabwendbares Ereignis dar. Mit einer gewissen Bearbeitungszeit der Baubehörden für eine Baugenehmigung muss ein Bauträger immer rechnen.

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IBRRS 2018, 0980
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Sanierung eines Altbaus: Schallschutz muss Neubaustandard entsprechen!

OLG Köln, Urteil vom 02.03.2018 - 19 U 166/15

1. Verpflichtet sich ein Bauträger zur umfassenden Modernisierung und Renovierung eines Altbaus, schließt das im Zweifel alle Maßnahmen ein, die für einen aktuellen Standard und Wohnkomfort erforderlich sind.

2. Dazu gehört auch ein den heutigen allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechender bzw. bei deren Einhaltung zu erzielender (Tritt- und Luft-)Schallschutz, wenn dem Vertrag und/oder der Baubeschreibung nicht zu entnehmen ist, dass der Käufer beim Schallschutz konkrete Abstriche machen muss.

3. Die Klausel, der Verkäufer hafte nicht für die nicht zu verändernde Altbausubstanz, beinhaltet keine Vereinbarung über Abstriche im Schallschutz.

4. Üblich ist heute auch bei Altbausanierungen ein erhöhter Schallschutz nach Beiblatt 2 zur DIN 4109:1989-11 oder den Schallschutzstufen II und III der VDI-Richtlinie 4100.

5. Die unterlassene schallschutztechnische Ertüchtigung eines mehr als 100 Jahre alten Gebäudes kann daher sogar eine grob fahrlässige Pflichtverletzung darstellen.

6. Grundsätzlich ist der Erwerber von Wohnungseigentum berechtigt, seine auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte (Erfüllungs- oder Nacherfüllungsansprüche) selbstständig zu verfolgen, solange durch sein Vorgehen gemeinschaftsbezogene Interessen der Wohnungseigentümer oder schützenswerte Interessen des Veräußerers nicht beeinträchtigt werden oder die Wohnungseigentümergemeinschaft die Ausübung dieser Rechte nicht durch Mehrheitsbeschluss an sich gezogen hat.

7. Das gilt auch für im Gemeinschaftseigentum begründete Schallschutzmängel.

8. Individuelle Interessen einzelner Wohnungseigentümer, von umfangreichen und störenden Mängelbeseitigungsmaßnahmen verschont zu bleiben, stellen kein gemeinschaftsbezogenes Interesse dar.




IBRRS 2018, 0870
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Ratenregelung unwirksam: Gesamtvergütung wird erst nach Abnahme fällig!

OLG München, Urteil vom 25.10.2016 - 9 U 34/16 Bau

1. Mängel am Gemeinschaftseigentum mit einem Beseitigungswert von über 30.000 Euro sind wesentlich und stehen einer Abnahme entgegen. Das gilt auch, wenn die Leistung gebrauchstauglich ist.

2. Die Klauseln eines Bauträgervertrags, die eine Fälligkeit der Rate Nr. 6 "nach Bezugsfertigkeit unverzüglich nach Besitzübergabe und Fertigstellung der Fassadenarbeiten" vorsieht, ist unwirksam.

3. Ebenfalls unwirksam ist eine Zahlungsklausel, wonach eine Rate Nr. 7 fällig ist, "sobald das Werk ohne wesentliche Mängel, d. h. abnahmefähig, hergestellt ist und soweit dies rechtzeitig erfolgt ist".

4. Weicht der Bauträgervertrag zu Ungunsten des Erwerbers von der Ratenregelung des § 3 Abs. 2 MaBV ab, hat dies die Unwirksamkeit der gesamten Ratenregelung (nicht des ganzen Bauträgervertrags) zur Folge. An die Stelle der nichtigen Vereinbarung tritt die Vorschrift des § 641 BGB, so dass erst mit Abnahme Zahlung der Gesamtvergütung verlangt werden kann.




IBRRS 2018, 0747
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Hausgröße, -preis und -ausstattung noch offen: Kein Vertrag zu Stande gekommen!

OLG Dresden, Beschluss vom 02.01.2018 - 8 U 1133/17

1. Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande, die auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet sein müssen. Gegenstand dieser Willenserklärungen müssen die wesentlichen Vertragsbestandteile, die essentialia negotii, sein.

2. Ein Vorvertrag muss bereits ein solches Maß an Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit und Vollständigkeit enthalten, dass im Streitfall der Inhalt des Vertrages richterlich festgestellt werden kann, notfalls durch eine richterliche Vertragsergänzung.

3. Trotz Bindungswillen der Parteien kann das wirksame Zustandekommen eines Vertrags an der Lückenhaftigkeit seiner Regelungen und der Unausfüllbarkeit dieser Lücken scheitern. Ist den Parteien bewusst, nicht über alle regelungsbedürftigen Punkte eine Einigung getroffen zu haben, liegt ein offener Dissens vor, der einen Vertragsschluss in der Regel ausschließt.

4. Keine Bauverpflichtung, wenn das auf einem noch zu erwerbenden Grundstück zu errichtende Fertighaus nach Größe, Preis und Ausstattung nicht näher umschrieben ist.*)

5. Wer Aufwendungen im Hinblick auf einen von den Beteiligten erst angestrebten, tatsächlich aber noch nicht abgeschlossenen Vertrag tätigt, handelt grundsätzlich auf eigene Gefahr, so dass er bei einem späteren Scheitern der Verhandlungen keinen Ersatz für seine bereits getätigten, jetzt grundlosen Aufwendungen verlangen kann.

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IBRRS 2017, 1920
BauträgerBauträger
Auflassung kann nicht an Abnahme geknüpft werden!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2016 - 19 U 172/14

1. Die Klausel in einem Bauträgervertrag, wonach der Bauträger die Auflassung erst erklären muss, wenn der Erwerber das Sonder- und Gemeinschaftseigentum abgenommen hat, benachteiligt den Erwerber unangemessen und ist unwirksam.

2. Auch wenn der Erwerber den geschuldeten Kaufpreis noch nicht vollständig bezahlt hat, kann der Bauträger die Auflassung nicht verweigern, wenn diese Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils (hier: 2,6% des vereinbarten Kaufpreises), gegen Treu und Glauben verstößt.

3. Ein Bauträgervertrag kann gegenüber dem vertragstreuen Bauträger nicht "frei" gekündigt werden. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn der Bauträger dem Erwerber einen wichtigen Grund zur Kündigung der Bauleistung gibt. Dann kann es geboten sein, dem Erwerber sowohl das Recht zur Kündigung zu gewähren als auch den Anspruch auf Übereignung des Grundstücks bzw. des Miteigentumsanteils daran zu belassen.

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IBRRS 2018, 0292
BauträgerBauträger
Verkauf eines sanierten Altbaus: Keller muss gegen Feuchtigkeit abgedichtet sein!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2015 - 21 U 160/10

1. Ist ein Bauträgervertrag durch einen Notar vorformuliert worden, ist der Bauträger im Regelfall als Verwender anzusehen und ihm die Vorformulierung durch den Notar zuzurechnen.

2. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauträgervertrags, wonach die Rechte des Erwerbers wegen Mängeln Sachmangels ausgeschlossen sind und der Bauträger ihm zustehende Garantie- und Gewährleistungsansprüche gegen beauftragte Handwerker/Unternehmen mit der Verpflichtung abtritt, den Erwerber bei der Geltendmachung von Ansprüchen zu unterstützen, ist unwirksam.

3. Verpflichtet sich der Veräußerer einer Altbauwohnung neben der Übertragung des Eigentums an der Immobilie zur Durchführung von baulichen Maßnahmen, ist auf diese das Werkvertragsrecht anwendbar.

4. Übernimmt der Veräußerer vertraglich Bauleistungen, die insgesamt nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar sind, haftet der Veräußerer nicht nur für die ausgeführten Umbauarbeiten, sondern auch für die in diesem Bereich vorhandene Altbausubstanz nach den Gewährleistungsregeln des Werkvertragsrechts.

5. Aus der Anwendung des Werkvertragsrechts auch für die von der vertraglich geregelten Herstellungspflicht unberührten Bauteile folgt aber nicht per se, dass dieses Bauteil zur Begründung seiner Mangelfreiheit den anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen hat.

6. Ein Veräußerer, der zusagt, dass zu der zu sanierenden Eigentumswohnung im Keller auch ein Abstellraum gehört, schuldet jedenfalls solche Sanierungsmaßnahmen, die geeignet sind, die dort eingelagerten Sachen vor Feuchtigkeit zu schützen.

7. Der Erwerber einer Eigentumswohnung nebst Stellplatz/Garage kann erwarten, dass die konkrete Ausgestaltung der Zufahrt dergestalt ist, dass sie auch über einen längeren Zeitraum und auch bei widrigen Witterungsverhältnissen - unabhängig von der Art des gewählten Oberflächenbelags - funktionstüchtig ist. Weist die Zufahrt bereits nach wenigen Jahren der Nutzung erhebliche Spurrillen und Unebenheiten bzw. Ausbrüche und Vertiefungen auf, in denen sich nach Regenfällen entsprechende Pfützen bilden, liegt insoweit ein Mangel vor.

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IBRRS 2018, 0215
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Abweichung von Computergrafik ist kein optischer Mangel!

OLG Köln, Urteil vom 23.11.2016 - 11 U 173/15

1. Handelt es sich bei den bildlichen Darstellungen des Bauvorhabens in einem Exposé vornehmlich um Computergrafiken, kann der Erwerber nicht darauf vertrauen, dass das Objekt in der Realität exakt so ausgeführt wird, wie in den Computergrafiken visualisiert.

2. Eine Beschreibung von Eigenschaften eines Grundstücks oder Gebäudes vor Vertragsschluss durch den Verkäufer, die in der notariellen Urkunde keinen Niederschlag findet, führt in aller Regel nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB.




IBRRS 2017, 3925
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Kaufvertrag über noch zu modernisierende Altbauwohnung ist Bauträgervertrag!

OLG Celle, Urteil vom 30.10.2014 - 16 U 90/14

1. Bei einer als Kaufvertrag bezeichneten Vereinbarung über den Erwerb einer noch zu modernisierenden Altbauwohnung handelt es sich um einen Bauträgervertrag.

2. Auf einem Bauträgervertrag über den Erwerb und die Modernisierung einer Altbauwohnung finden die Vorschriften über die finanzielle Abwicklung in § 3 Abs. 2 MaBV entsprechend Anwendung.

3. Die auf Neubauten zugeschnittenen Raten sind mit der Maßgabe auf Altbauten entsprechend anzuwenden, dass der danach zu errechnende Teilbetrag für schon erbrachte Leistungen mit Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 MaBV entgegengenommen und der Kaufpreis entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 MaBV in bis zu sieben zulässigen Raten nach Bauablauf zusammengestellt werden kann.

4. Eine zu modernisierende Altbauwohnung ist solange nicht "vollständig fertig gestellt", wie Mängel feststellbar sind.

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IBRRS 2018, 0116
SteuerrechtSteuerrecht
Unternehmer schuldet Umsatzsteuer - nicht Bauträger!

LG Heilbronn, Urteil vom 18.12.2017 - 6 O 344/17

Die Verjährungfrist des Anspruch des Unternehmers gegen den Bauträger auf Anpassung des Werkvertrags durch Erhöhung der Vergütung um die auf die Vergütung entfallende Mehrwertsteuer, die der Bauträger in den Jahren 2011 bis 2013 gemäß § 13b UStG zu Unrecht an das Finanzamt entrichten musste, begann mit dem Schluß des Jahres 2013 zu laufen, da mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. 08.2013 - V R 37/10, höchstrichterlich geklärt war, dass der Unternehmer und nicht der Bauträger der Umsatzsteuerschuldner ist. Alle anspruchsbegründenden Umstände für das Anpassungsverlangen waren dem Unternehmer ab da bekannt*).

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Online seit 2017

IBRRS 2017, 4114
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Wann liegt "Bezugsfertigkeit" vor?

KG, Urteil vom 05.12.2017 - 21 U 109/17

1. Die einzige Rechtfertigung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache liegt in der Verhinderung irreversibler Fakten durch die Vollziehung einer unrichtigen Eilentscheidung. Deshalb wird die Hauptsache dann nicht in unzulässiger Weise vorweggenommen, sobald auch unter den eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes zuverlässig feststellbar ist, dass nach dem materiellen Recht der geltend gemachte Anspruch einredefrei besteht und die Erfüllung unberechtigt verweigert wird.*)

2. Schuldet der Bauträger dem Erwerber die Übergabe einer bezugsfertigen Wohnung, ist diese Bezugsfertigkeit jedenfalls dann gegeben, wenn der Bauträger die Wohnung zur Abnahme angeboten hat, der Erwerber die Abnahme erklärt hat und durch die Beseitigung vorbehaltener Mängel der Bezug der Wohnung nicht wesentlich erschwert wird.*)

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IBRRS 2017, 4041
AGBAGB
Klausel zu geringfügigen Änderungen der Brutto-Wohnfläche ist AGB!

OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.03.2017 - 6 U 1568/16

1. Eine Vertragsklausel, die "geringfügige Änderungen" der Wohnfläche betrifft, ist unabhängig von der dort enthaltenen und das konkrete Objekt betreffenden "Brutto-Wohnfläche" eine Allgemeine Geschäftsbedingung.

2. Auch unwesentliche Änderungen beurkundungsbedürftiger Verträge (hier: Bauträgervertrag) können beurkundungsbedürftig sein.

3. Eine "Zusatzvereinbarung" ist jedoch ausnahmsweise nicht beurkundungsbedürftig, wenn eine Behebung von Abwicklungsschwierigkeiten vereinbart worden ist.

4. Eine etwaige Beurkundungsbedürftigkeit der nachträglichen Vereinbarungen stellt die Formwirksamkeit des Bauträgervertrags nicht in Frage.

1. Eine Vertragsklausel, die "geringfügige Änderungen" der Wohnfläche betrifft, ist unabhängig von der dort enthaltenen und das konkrete Objekt betreffenden "Brutto-Wohnfläche" eine Allgemeine Geschäftsbedingung.

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IBRRS 2017, 3577
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Kein Schadensersatz für künftige Schäden, die nicht sicher entstehen werden

OLG München, Beschluss vom 25.09.2017 - 9 U 4712/16 Bau

Der Schadensersatzanspruch nach § 634 BGB umfasst auch die Kosten einer Hotelunterbringung, die notwendig wird, um die Mängelbeseitigung durchführen zu können sowie die Schäden für einen insoweit entstehenden Wohnflächenverlust. Stehen die Notwendigkeit einer Unterbringung und ein Wohnflächenverlust fest, sind diese Kosten und Schäden unabhängig davon ersatzfähig, ob die Mängelbeseitigung tatsächlich durchgeführt wird; stehen sie nicht fest, bleibt dem Geschädigten nur die Möglichkeit einer Feststellungsklage.

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IBRRS 2017, 3410
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Übergabe per einstweiliger Verfügung?

KG, Urteil vom 04.10.2017 - 21 U 79/17

1. Es besteht ein Grund zum Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen Bauträger, die bezugsfertig hergestellte Wohneinheit dem Erwerber zu übergeben, wenn auch unter den eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes zuverlässig feststellbar ist, dass nach dem materiellen Recht ein dahingehender Anspruch des Erwerbers einredefrei besteht und der Bauträger die Erfüllung unberechtigt verweigert hat.*)

2. Ein Verfügungsgrund besteht auch dann, wenn der Erwerber von dem bei Bezugsfertigkeit vertraglich geschuldeten Zahlungsstand Abzüge vorgenommen hat, solange sich die Berechtigung dieser Abzüge im einstweiligen Rechtsschutz zuverlässig klären lässt.*)

3. Die Weigerung des Bauträgers, die Wohneinheit zu übergeben, ist berechtigt, wenn der Erwerber von seinen Zug um Zug geschuldeten Zahlungen Abzüge vornimmt, die nicht nur geringfügig überhöht sind (§ 320 Abs. 2 BGB).*)

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IBRRS 2017, 3233
BauträgerBauträger
Pflichten aus Bauträgervertrag sind am Ort des Bauwerks zu erfüllen!

KG, Urteil vom 26.09.2017 - 21 U 73/17

1. Die Pflichten der Parteien eines Bauträgervertrags sind einheitlich am Ort des zu errichtenden Bauwerks zu erfüllen. Damit sind die deutschen Gerichte auch für Zahlungsansprüche gegen einen nicht in Deutschland wohnenden Erwerber international zuständig.*)

2. Ist der Bauträger wegen Zahlungsverzugs des Erwerbers vom Vertrag zurückgetreten, so ist sein Mehrerlös aus dem Deckungsverkauf des Vertragsobjekts sowohl auf seinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 281 Abs. 1 BGB als auch auf den Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 284 BGB anzurechnen, nicht hingegen auf die entstandenen Verzugszinsen.*)

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IBRRS 2017, 3230
BauträgerBauträger
Bauträger tritt zurück: Wie wird der Mehrerlös aus Deckungsverkauf angerechnet?

KG, Urteil vom 26.09.2017 - 21 U 9/17

1. Ist der Bauträger wegen Zahlungsverzugs des Erwerbers vom Vertrag zurückgetreten, so ist sein Mehrerlös aus dem Deckungsverkauf des Vertragsobjekts sowohl auf seinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 281 Abs. 1 BGB als auch auf den Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 284 BGB anzurechnen, nicht hingegen auf die entstandenen Verzugszinsen.*)

2. Die Pflichten der Parteien eines Bauträgervertrags sind einheitlich am Ort des zu errichtenden Bauwerks zu erfüllen. Damit sind die deutschen Gerichte auch für Zahlungsansprüche gegen einen nicht in Deutschland wohnenden Erwerber international zuständig.*)

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IBRRS 2017, 2662
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Abnahmeklausel unwirksam: Muss der Bauträger die aufgelaufenen Verwaltungskosten tragen?

OLG München, Urteil vom 09.05.2017 - 9 U 2687/16 Bau

Die aus AGB-rechtlichen Gründen (hier: Unwirksamkeit der Abnahmeklausel) nicht wirksam erklärte Abnahme der im Gemeinschaftseigentum stehenden Bausubstanz hat nicht zur Folge, dass der Bauträger auch noch nach Übergabe an die Erwerber die laufenden Kosten der Verwaltung, Instandhaltung und Instandsetzung zu tragen hat.

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IBRRS 2017, 2640
BauträgerBauträger
Wann steht das "Unvermögen" des Bauträgers zur Fertigstellung fest?

OLG Naumburg, Urteil vom 14.04.2014 - 12 U 22/14

1. Vereinbaren die Parteien eines Bauträgervertrags, dass der Erwerber die lastenfreie Übereignung des Vertragsobjekts vor vollständiger Fertigstellung verlangen, wenn das Unvermögen des Bauträgers zur Fertigstellung der Baumaßnahme feststeht, liegt ein "Unvermögen" erst vor, wenn der Bauträger zur Leistung außerstande ist.

2. Kann der Bauträger die zur Fertigstellung des Bauvorhabens erforderlichen Handwerker nicht bezahlen, ist das Tatbestandsmerkmal "Unvermögen" erfüllt. Somit kommt es entscheidend auf eine Zahlungsunfähigkeit i. S. v. § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO an.

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IBRRS 2017, 2539
BauträgerBauträger
Müssen die Kelleraußenwände eines Altbaus vertikal abgedichtet werden?

OLG Nürnberg, Beschluss vom 05.08.2015 - 2 U 2250/14

Die Frage, ob ein Bauträger im Rahmen der Sanierung eines Altbaus eine Vertikalabdichtung der Kelleraußenwände schuldet, ist durch eine Auslegung der Kauf- und Bauträgerverträge zu beantworten.

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IBRRS 2017, 2538
BauträgerBauträger
Müssen die Kelleraußenwände eines Altbaus vertikal abgedichtet werden?

OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.06.2015 - 2 U 2250/14

Die Frage, ob ein Bauträger im Rahmen der Sanierung eines Altbaus eine Vertikalabdichtung der Kelleraußenwände schuldet, ist durch eine Auslegung der Kauf- und Bauträgerverträge zu beantworten.

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IBRRS 2017, 2279
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Umbau einer Kaserne in Wohnungen: Auftragnehmer schuldet Neubaustandard!

OLG Braunschweig, Beschluss vom 30.11.2015 - 8 U 78/14

1. Verpflichtet sich der Auftragnehmer dazu, eine Kaserne zu Wohnungen umzubauen, hat er die Arbeiten durchzuführen, die nach Umfang und Bedeutung insgesamt mit Neubauarbeiten vergleichbar sind.

2. Kann der Auftraggeber Neubaustandard erwarten, ist nicht nur ein Schallschutz entsprechend den Schalldämmwerten nach DIN 4109 geschuldet. Vielmehr ist bezüglich der Trittschalldämmung der übliche Komfortstandard vereinbart.

3. Der Auftraggeber ist nicht dazu verpflichtet, dem Auftragnehmer eine detaillierte Planung eines Architekten oder Ingenieurs zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer kann sich sehr wohl dazu verpflichten, die für seine gegenständliche Werkleistung erforderliche (Detail-)Planung selbst zu erbringen.

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IBRRS 2017, 2278
BauvertragBauvertrag
Umbau einer Kaserne in Wohnungen: Auftragnehmer schuldet Neubaustandard!

OLG Braunschweig, Beschluss vom 29.09.2015 - 8 U 78/14

1. Verpflichtet sich der Auftragnehmer dazu, eine Kaserne zu Wohnungen umzubauen, hat er die Arbeiten durchzuführen, die nach Umfang und Bedeutung insgesamt mit Neubauarbeiten vergleichbar sind.

2. Kann der Auftraggeber Neubaustandard erwarten, ist nicht nur ein Schallschutz entsprechend den Schalldämmwerten nach DIN 4109 geschuldet. Vielmehr ist bezüglich der Trittschalldämmung der übliche Komfortstandard vereinbart.

3. Der Auftraggeber ist nicht dazu verpflichtet, dem Auftragnehmer eine detaillierte Planung eines Architekten oder Ingenieurs zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer kann sich sehr wohl dazu verpflichten, die für seine gegenständliche Werkleistung erforderliche (Detail-)Planung selbst zu erbringen.

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IBRRS 2017, 2009
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Keinen Bauüberwacher eingesetzt: Mängelansprüche verjähren drei Jahre ab Mängelkenntnis!

OLG Frankfurt, Urteil vom 04.07.2014 - 24 U 84/13

1. Eine Dachabdichtung, die wegen fehlender Anschlüsse der luftdichten Folie (Dampfsperre) nicht so ausgebildet ist, dass im Gebäudeinneren entstehender Wasserdampf ohne Kondensatbildung nach Außen entweichen kann, ist mangelhaft.

2. Dem arglistigen Verschweigen eines Mangels steht ein Verhalten gleich, bei dem der Unternehmer ein Werk arbeitsteilig herstellen lässt und hierbei bewusst nicht die organisatorischen Voraussetzungen schafft, um sachgerecht beurteilen zu können, ob das Werk mängelfrei ist.

3. Die Art des Mangels kann bereits ein so überzeugendes Indiz für eine fehlende oder nicht richtige Organisation sein, dass es weiterer Darlegung hierzu nicht bedarf. Deshalb kann der Vortrag des Bestellers, der Unternehmer habe die Überwachung des Herstellungsprozesses nicht oder nicht richtig organisiert, so dass der Mangel nicht erkannt worden sei, schon ausreichend sein.

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IBRRS 2017, 1617
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Wann verjährt der Anspruch auf Einmessung?

AG Lüneburg, Urteil vom 01.02.2017 - 53 C 48/15

Ist direkt aus den Bau- und Vertragsunterlagen ersichtlich, dass der Bauträger auch die Gebäudeeinmessung übernommen hat, beginnt die Verjährung des Anspruchs auf Einmessung mit der Fertigstellung des Objekts.

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IBRRS 2017, 1554
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Auflassung setzt keine Abnahme voraus!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2016 - 19 U 108/14

1. Im Bauträgerrecht beurteilt sich die Grundstücksübereignungspflicht nach Kaufvertragsrecht. Der Auflassungsanspruch des Erwerbers entsteht mit dem Abschluss eines wirksamen Bauträgervertrags, die Fälligkeit des Übereignungsanspruchs wird jedoch hinausgeschoben und von der Zahlung der geschuldeten Vergütung abhängig gemacht.

2. Voraussetzung der Auflassung ist die Bezahlung der geschuldeten Vergütung durch den Erwerber. Diese muss nicht mit der im Vertrag vereinbarten Vergütung identisch sein, sie kann infolge von Minderungen oder Aufrechnungen geringer, aber aufgrund wirksamer Sonderwunschvereinbarungen auch höher sein.

3. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauträgers, wonach weitere Voraussetzung für dessen Verpflichtung zur Erklärung der Auflassung die Abnahme des Sonder- und Gemeinschaftseigentums ist, ist unwirksam.

4. Der Erwerber kann den die Errichtung des Baus betreffenden Teil eines Bauträgervertrags grundsätzlich nicht "frei", sondern nur aus wichtigem Grund kündigen.

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IBRRS 2017, 1561
AGBAGB
Bearbeitungsgebühr für Kreditrahmenverträge ist nicht AGB-widrig!

KG, Urteil vom 06.04.2017 - 8 U 114/16

Die Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr durch Allgemeine Geschäftsbedingung in einem Kreditrahmenvertrag zur Bauträgerfinanzierung verstößt nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.*)

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IBRRS 2017, 1396
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Unwirksame Klauseln in einem Fertighausvertrag

OLG Koblenz, Urteil vom 02.03.2017 - 2 U 296/16

1. In einem Fertighausvertrag sind wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 12 b BGB folgende Bestimmungen unwirksam:

- "Mit Unterzeichnung dieses Hausvertrags bestätigt der Bauherr, folgende Vertragsbestandteile ordnungsgemäß erhalten, gelesen und verstanden zu haben: ..."

- "Der Bauherr versichert, dass er Eigentümer des vorstehend bezeichneten Grundstücks ist, dass das Grundstück bebaubar ist und das Grundstück auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und nicht auf einer Insel liegt."

- "Der Bauherr erklärt hiermit ausdrücklich, dass er sich über die Zulässigkeit des von ihm geplanten Bauvorhabens vor Abschluss dieses Vertrags beim zuständigen Bauamt und anderen zuständigen Behörden unterrichtet hat."

2. In einem Fertighausvertrag sind wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 und § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB folgende Bestimmungen unwirksam:

- "Werden aus baurechtlichen Gründen oder weil sich DIN-Normen oder diesen vergleichbare technische Vorgaben geändert haben, Änderungen erforderlich, so kann das Unternehmen diese vornehmen, sofern hierdurch keine Wertminderung eintritt und diese Änderungen für den Bauherren zumutbar sind."

- "Der endgültige Preis wird dann anhand der jeweils gültigen Preisliste vom Unternehmen festgelegt."

- "Werden aufgrund behördlicher Auflagen Leistungsänderungen erforderlich, trägt der Bauherr die dadurch eventuell entstehenden Mehrkosten."

3. In einem Fertighausvertrag sind folgende Bestimmungen unwirksam:

- "Die vorstehenden Zahlungsbedingungen sind erfüllt, wenn die entsprechenden Leistungen im Wesentlichen erbracht sind."

- "Das Fehlen einzelner Leistungen und das Vorliegen von Mängeln stehen der Fälligkeit einzelner Zahlungen nicht entgegen."

- Sowie ohne unmittelbaren Zusammenhang mit dem Zahlungsplan bzw. der ersten Abschlagszahlung der Hinweis "Im Übrigen gilt § 632a Abs. 3 BGB."

Unwirksame Abnahmefiktionen in einem Fertighausvertrag

4. In einem Fertighausvertrag sind wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 5, § 309 Nr. 2 und § 307 Abs. 1 Satz 1, § 307 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB folgende Bestimmungen unwirksam:

- "Falls eine förmliche Abnahme aus Gründen, die der Bauherr zu vertreten hat, unterbleibt, gelten die Leistungen des Unternehmens als abgenommen mit Ablauf von 12 Tagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistungen."

- "Hat der Bauherr das Haus oder einzelne Räume in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Tagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, sofern nicht anders schriftlich vereinbart ist."

5. In einem Fertighausvertrag sind folgende Bestimmungen nach § 309 Nr. 2, § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam:

- "Der Bauherr ist verpflichtet, spätestens acht Wochen vor dem vorgesehenen Beginn der Arbeiten seine Darlehensauszahlungsansprüche gegenüber der das Bauvorhaben finanzierenden Bank, dem Kreditinstitut oder dem Versicherungsunternehmen an das Unternehmen abzutreten. Die Abtretung erfolgt zur Absicherung aller sich aus dem vorliegenden Vertrag ergebenen Zahlungsverpflichtungen des Bauherrn gegenüber dem Unternehmen. Der Bauherr wird sein Finanzierungsinstitut anweisen, die Darlehensvaluta gemäß den im Darlehensvertrag und im Hausvertrag vereinbarten Bedingungen an das Unternehmen auszuzahlen."

- Ziffer 2. wird aufgrund des Klauselumfangs nur gekürzt und sinngemäß wiedergegeben: "Soweit der Bauherr die Vergütung aus vorhandenem Eigenkapital erbringt, ist dieses auf ein gesondert einzurichtendes Bankkonto einzuzahlen und der Anspruch auf Auszahlung zur Sicherheit an das Unternehmen abzutreten."

6. In einem Fertighausvertrag, der auch die Lieferung sog. "Ausbaupakete", die der Verbraucher in Eigenleistungen verbaut, vorsieht, ist folgende Bestimmung unwirksam:

"Offensichtliche Mängel gelieferter Ausbaupakete müssen die Bauherren dem Unternehmen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Lieferung schriftlich mitteilen. Dasselbe gilt, wenn das Unternehmen offensichtlich eine zu geringe oder Mehrmenge geliefert hat. Unterlässt der Bauherr in diesen Fällen die rechtzeitige Mitteilung, kann er die entsprechenden Mängel bzw. Mehrmengen bei den Ausbaupaketen nicht mehr geltend machen."




IBRRS 2017, 1245
SteuerrechtSteuerrecht
Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen

BFH, Urteil vom 23.02.2017 - V R 24/16

1. Eine Umsatzsteuerfestsetzung kann nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann geändert werden, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht.*)

2. Das FA hat eine Abtretung nach § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG auch dann anzunehmen, wenn der Steueranspruch bereits durch Zahlung getilgt war. Auf das Vorliegen einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis kommt es nicht an.*)

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IBRRS 2017, 1244
Mit Beitrag
SteuerrechtSteuerrecht
Unternehmer steht abtretbarer Anspruch zu: Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung!

BFH, Urteil vom 23.02.2017 - V R 16/16

1. Eine Umsatzsteuerfestsetzung kann nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann geändert werden, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht.*)

2. Das Finanzamt hat eine Abtretung nach § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG auch dann anzunehmen, wenn der Steueranspruch bereits durch Zahlung getilgt war. Auf das Vorliegen einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis kommt es nicht an.*)

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IBRRS 2017, 1114
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Einzelerwerber (nicht die WEG) müssen Sonder- und Gemeinschaftseigentum abnehmen!

OLG München, Beschluss vom 26.01.2015 - 9 U 1995/14 Bau

1. Hat sich der Bauträger in den Verträgen mit den Erwerbern zu umfassenden Modernisierungsmaßnamen sowie zur Aufstockung des Gebäudes verpflichtet, sind derartige Arbeiten nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar und rechtfertigen die Anwendbarkeit von Werkvertragsrecht auf die ganze Bausubstanz.

2. Im Fall des Verkaufs von Wohnungseigentum handelt es sich um verschiedene Verträge zwischen dem Bauträger und den einzelnen Erwerbern handelt. Die Abnahme ist in jedem einzelnen Verhältnis zu erklären. Bei Wohnungseigentum ist jeder Erwerber einer Wohnung Besteller bezüglich des Eigentums am Sondereigentum und bezüglich des Anteils am Gemeinschaftseigentum.

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IBRRS 2017, 0674
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Unwesentliche Mängel sind kein Abnahmehindernis!

OLG Köln, Beschluss vom 18.11.2015 - 11 U 33/15

1. Ein Werk ist fertiggestellt, wenn alle wesentlichen Mängel behoben sind, so dass es abnahmefähig ist.

2. Unwesentlich sind Mängel, die an Bedeutung so weit zurücktreten, dass es unter Abwägung der beiderseitigen Interessen für den Auftraggeber zumutbar ist, eine zügige Abwicklung des Vertragsverhältnisses nicht länger aufzuhalten.

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IBRRS 2017, 0321
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Bauträger muss Schließkarte und -plan an die WEG herausgeben!

OLG Stuttgart, Urteil vom 16.11.2016 - 3 U 98/16

Den Bauträger trifft auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung die Pflicht, die Schließkarte und den Schließplan für die Schließanlage eines Mehrfamilienhauses an die Wohnungseigentümergemeinschaft herauszugeben. Die Geltendmachung dieses Anspruchs fällt in die geborene Ausübungszuständigkeit des Verbands.*)




IBRRS 2017, 0248
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
In welcher Qualität sind nicht beschriebene Details auszuführen?

OLG Stuttgart, Urteil vom 20.05.2014 - 10 U 111/13

1. Haben bauliche Maßnahmen an einem Bestandsgebäude nicht ein derartiges Gewicht, dass es gerechtfertigt ist, Werkvertragsrecht auch auf von den übernommenen Herstellungspflichten unberührt gebliebenen Bauteilen anzuwenden, unterliegt der Vertrag nur hinsichtlich der Verletzung der Herstellungspflichten den Vorschriften des Werkvertragsrechts. Soweit der Auftragnehmer keine Herstellungspflichten übernommen hat, ist wegen Mängeln des Objekts Kaufrecht anwendbar.

2. Leistungsbeschreibungen in Bauträgerverträgen sind nicht abschließend. Daraus, dass ein bestimmtes Ausführungsdetail nicht erwähnt ist, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass es nicht geschuldet ist. Vielmehr muss unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Vertrages geprüft werden, ob eine bestimmte Qualität der Ausführung stillschweigend vereinbart ist.

3. Qualitätsanforderungen können sich nicht nur aus dem Vertragstext, sondern auch aus sonstigen vertragsbegleitenden Umständen, den konkreten Verhältnissen des Bauwerks und seines Umfelds, dem qualitativen Zuschnitt, dem architektonischen Anspruch und der Zweckbestimmung des Gebäudes ergeben.

4. Entspricht das versprochene Bauwerk dem üblichen Qualitäts- und Komfortstandard, kann der Auftraggeber auch die Ausführung nicht näher beschriebener Details in diesem Standard verlangen und muss sich nicht mit einem Mindeststandard zufrieden geben.

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IBRRS 2016, 3388
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Keine Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den Erstverwalter!

OLG München, Urteil vom 06.12.2016 - 28 U 2388/16 Bau

1. Eine vom Bauträger in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des notariellen Erwerbsvertrags verwendete Klausel, nach der die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den Verwalter oder durch einen von ihm zu bestimmenden Baufachmann erklärt wird, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

2. Wird neben dem Verwalter auch ein Sachverständiger bevollmächtigt, macht das die Abnahmeklausel nicht wirksam, sondern erst Recht unwirksam, weil dadurch die Abnahme dem Erwerber noch weiter entzogen wird.

3. Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums ist keine originäre Angelegenheit der Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern des einzelnen Erwerbers. Der Wohnungseigentümergemeinschaft fehlt daher die Beschlusskompetenz, einen Mehrheitsbeschluss zur Erklärung der Abnahme des Gemeinschaftseigentums zu fassen.

4. Auch ohne ausdrückliche öffentlich-rechtlich normierte Verpflichtung zum Anbringen von Schneefanggittern auf dem Dach eines Bauvorhabens, kann sich eine solche Verpflichtung wegen generellem Schneereichtum des Ortes (Schneelastzone 3) als privatrechtliche Verkehrssicherungspflicht begründen.

5. Ist über die Höhe eines Schadens auf Grundlage einer fiktiven Abrechnung auf Gutachtensbasis bereits rechtskräftig entschieden, kann der Geschädigte nach erfolgter Mängelbeseitigung nicht mehr zur konkreten Schadensabrechnung übergehen. Ein insoweit gestellter Feststellungsantrag ist daher unzulässig.




IBRRS 2017, 0141
BauträgerBauträger
Mängel am Gemeinschaftseigentum: Wer ist vom Verzichtserfordernis umfasst?

KG, Urteil vom 19.04.2016 - 7 U 28/15

Vergleichen sich Wohnungseigentümergemeinschaft und Bauträger dahingehend, dass "etwaige Ansprüche einzelner Erwerber oder ihrer Rechtsnachfolger auf Rückabwicklung ihrer Erwerbsverträge (Rücktritt und großer Schadensersatz) wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum von dieser Vereinbarung bis zur Vorlage der jeweiligen (...) Verzichtserklärungen nicht berührt sind", werden nicht nur aktuelle Eigentümer und Erwerber von dem Verzichtserfordernis erfasst, sondern gerade auch frühere Erwerber.

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Online seit 2016

IBRRS 2016, 2949
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Was ist der "neueste Standard der Technik"?

OLG München, Urteil vom 28.07.2015 - 28 U 3070/13 Bau

1. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Ist-Beschaffenheit (1) von der vereinbarten oder (2) von der vertraglich vorausgesetzten Soll-Beschaffenheit abweicht oder wenn sich (3) die Ist-Beschaffenheit nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder wenn (4) die Leistung nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

2. Haben Erwerber und Bauträger vereinbart, dass ein Bestandsgebäude komplett nach "neuestem Standard der Technik" ausgebaut wird, soll das Bauwerk zum Zeitpunkt der Abnahme den derzeit geltenden (und nicht nach den ursprünglich bei Erstellung des Bestandsgebäudes geltenden) anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

3. Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Bestehen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung mit Rücksicht auf das objektive Interesse des Erwerbers an der ordnungsgemäßen Erfüllung im Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand des Bauträgers unter Abwägung aller Umstände ein Verstoß gegen Treu und Glauben ist. In der Regel rechtfertigen Verstöße gegen die anerkannten Regeln der Technik keine Mangelbeseitigungsverweigerungen wegen Unverhältnismäßigkeit.

4. Mängel im Abdichtungssystem eines Gebäudes begründen die Gefahr von erheblichen und mit einer Vielzahl von Nachteilen verbundenen Wasser- und Feuchtigkeitsschäden. Das objektive Interesse des Erwerbers, ein ordnungsgemäß abgedichtetes Gebäude zu erhalten, ist daher nicht als gering zu bewerten.




IBRRS 2016, 2929
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Wann bilden Bau- und Grundstückskaufvertrag eine (formbedürftige) Einheit?

OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.11.2015 - 8 U 123/13

1. Ein Bauvertrag ist grundsätzlich nicht formbedürftig. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Bauvertrag mit dem Grundstückskaufvertrag eine rechtliche Einheit bildet.

2. Eine rechtliche Einheit von Bauvertrag und Grundstückskaufvertrag besteht, wenn die Vertragsparteien den Willen haben, beide Verträge in der Weise miteinander zu verknüpfen, dass sie miteinander stehen und fallen sollen.

3. Sind Bau- und Grundstückskaufvertrag wechselseitig nicht voneinander abhängig, kommt eine Ausdehnung des Formerfordernisses des § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Bauvertrag nur in Betracht, wenn das Grundstücksgeschäft vom Bauvertrag abhängt.

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IBRRS 2016, 2881
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Wann verjährt der Vergütungsanspruchs des Bauträgers?

LG München I, Beschluss vom 02.11.2016 - 5 O 1618/16

Der Vergütungsanspruch des Bauträgers verjährt einheitlich in 10 Jahren (entgegen OLG München, IBR 2016, 16).

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IBRRS 2016, 2728
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Garagenverordnung (Schleswig-Holstein) ist keine anerkannte Regel der Technik

LG Kiel, Urteil vom 05.04.2016 - 11 O 85/15

1. Die Garagenverordnung dient der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und regelt nicht die Voraussetzung für komfortables Befahren einer Tiefgarage und komfortables Einparken.

2. Vertragliche Beschaffenheit wird auch durch unvermaßte Pläne definiert.

3. Die Inbenutzungnahme des Sondereigentums im Zuge einer Wohnungsabnahme führt zur Abnahme auch des Sondereigentums Stellplatz.

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IBRRS 2016, 1736
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Berufung auf nichtiges Scheingeschäft ist nicht treuwidrig!

OLG Köln, Urteil vom 02.03.2016 - 17 U 103/14

1. Hohe Hürden für die Berufung auf Treuwidrigkeit beim nichtigen Bauträgervertrag - die Wertungen aus der Rechtsprechung zur Schwarzgeldabrede sind auch hier anwendbar.

2. Eine Partei kann sich erfolgreich auf die Nichtigkeit berufen, auch wenn beide Seiten vorher (jahrelang) über den Vertrag verhandelt und gestritten haben.

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IBRRS 2016, 2722
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Mangel an Gemeinschaftseigentum: Wann kann ein einzelner Erwerber gegen den Bauträger vorgehen?

OLG München, Urteil vom 23.08.2016 - 9 U 4327/15 Bau

1. Der einzelne Erwerber kann den Bauträger wegen eines Mangels am Gemeinschaftseigentum selbständig auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, sofern der Mangel das Sondereigentum des Erwerbers beeinträchtigt, die Beseitigung des Mangels unmöglich ist und der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Schaden nicht entstehen kann (ebenso BGH, IBR 1990, 273).

2. In einem solchen Fall ist der einzelne Erwerber auch berechtigt, einen Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zu stellen und damit den Lauf der Verjährung der Mängelansprüche zu hemmen.

3. Der dem einzelnen Erwerber zustehende Schadensersatzanspruch, der angelehnt an die Minderung des Erwerbspreises zu berechnen ist, bemisst sich nicht starr nach den Anteilen der Fläche der betroffenen Räume. Vielmehr ist zu berücksichtigen, inwieweit wesentliche Räume von dem Mangel betroffen sind.




IBRRS 2016, 2708
BauträgerBauträger
DIN-Normen garantieren keinen hohen Standard!

OLG München, Urteil vom 26.07.2016 - 28 W 1460/16 Bau

1. Wohnungskäufer aus einem Bauträgervertrag müssen sich nicht darauf vertrösten lassen, beim Bestehen von Schallmängeln sogenannte biegeweiche Vorsatzschalen einbauen zu lassen, die zugleich auch zu einer Wohnflächenminderung führen. Sie können stattdessen das Herausreißen der nicht ausreichend schalldämmenden massiven Wohnungstrennwände verlangen.*)

2. Welcher Schallschutz für die Errichtung von Eigentumswohnungen geschuldet ist, muss durch Auslegung des Vertrags ermittelt werden.

3. Erwerber von Wohnungen, die mit gehobenem Standard angepriesen werden, können nach den Gesamtumständen erwarten, dass die Wohnung den üblichen Qualitäts- und Komfortstandards entspricht. Der Verkäufer muss deshalb deutlich über die Folgen der geplanten Bauweise aufklären - ein Hinweis auf Schalldämmung nach DIN 4109 genügt dazu nicht.

4. Verweist eine in allen Verträgen verwendete Klausel auf die Schallschutznorm DIN 4109, verstößt diese AGB gegen das Transparenzgebot. Für den Erwerber ist im Gesamtkontext des Vertrags nämlich nicht erkennbar, dass es sich bei dieser Klausel nur um das Mindestmaß an möglichem Schallschutz handelt. Der Verbraucher nimmt vielmehr an, dass DIN-Normen einen allgemein hohen Standard gewährleisten.

5. Wird ein Verkündungstermin verschoben und die Ladung geht den Parteien erst im Laufe des Tages der (vorverlegten) Verkündung zu, stellt dies einen Verfahrensfehler dar. Die Parteien müssen die Möglichkeit haben, am Verkündungstermin teilzunehmen.

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IBRRS 2016, 2462
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Erwerber soll 30% vor Beginn der Erdarbeiten zahlen: Abschlagszahlungsplan unwirksam!

OLG Zweibrücken, Urteil vom 04.04.2014 - 8 U 53/12

1. Ein Anspruch auf Ersatz von Vertragskosten und den Kosten für nutzlos gewordene Finanzierungsmaßnahmen setzen weder einen wirksamen Rücktritt vom (Bauträger-)Vertrag voraus noch werden sie durch einen wirksamen Rücktritt ausgeschlossen.

2. Die Regelung in einem Bauträgervertrag, wonach "30% der Vertragssumme vor Beginn der Erdarbeiten" fällig sind, ist unwirksam und begründet keine Vorleistungspflicht des Erwerbers.

3. Das Bestehen eines Leistungsverweigerungsrechts schließt den Verzug des Vorleistungspflichtigen aus.




IBRRS 2016, 2350
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BauträgerBauträger
Verhandlungen über Bauträgervertrag gescheitert: Muss die Planung bezahlt werden?

LG Heilbronn, Urteil vom 29.07.2016 - 3 O 19/16

Setzt der Bauträger zur Planung eines Einfamilienhausentwurfs von Beginn an externe Architekten zur Erstellung der Entwurfsplanung ein, besteht ein Vergütungsanspruch für die Planungsleistung nach Scheitern der Verhandlungen über den Bauträgervertrag nur, sofern der Bauträger hierauf hinweist.

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IBRRS 2016, 2660
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Beim Einzug Mängel gerügt: Keine Abnahme durch Ingebrauchnahme!

OLG Koblenz, Urteil vom 19.10.2016 - 5 U 458/16

1. Eine als AGB anzusehende Klausel, nach der die (Teil-)Abnahme allein und damit unweigerlich an die tatsächliche Ingebrauchnahme des Vertragsgegenstands geknüpft wird, ist unwirksam.*)

2. Eine konkludente Abnahme durch Ingebrauchnahme ist ausgeschlossen, wenn der Besteller durch das Erheben von Beanstandungen erkennen lässt, dass er das Werk nicht als vertragsgemäß gelten lässt.*)

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IBRRS 2016, 2466
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Teilnahme an erneuter Abnahme "erschlichen": Bauträger kann zurücktreten!

OLG Schleswig, Urteil vom 01.03.2016 - 3 U 12/15

1. Zahlt der Erwerber einen fälligen Betrag von weniger als 2% des Kaufpreises nicht, obwohl im kein Zurückbehaltungsrecht zusteht, liegt eine nur unerhebliche Pflichtverletzung vor, die den Bauträger nicht dazu berechtigt, von dem Bauträgervertrag zurück zu treten.

2. Bietet der Bauträger sämtlichen Mitgliedern einer WEG mit Ausnahme eines Erwerbers schriftlich die erneute Abnahme des Gemeinschaftseigentums an und ändert der Erwerber eine Kopie des Antwortschreiben so ab, dass es als ein an ihn gerichtetes Schriftstück erscheint, kann der Bauträger aus wichtigem Grund vom Vertrag zurück treten.

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IBRRS 2016, 2112
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Eigentumserwerb vom Bauträger: Abnahme des Gemeinschaftseigentums

LG München I, Urteil vom 16.09.2015 - 11 O 10338/15

Ist nach der Vereinbarung im Bauträgervertrag ausschließlich die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Erwerbers Voraussetzung für die Zustimmung des Bauträgers zur Eigentumsumschreibung, begründet die Verweigerung der Abnahme des Gemeinschaftseigentums weder die Einrede des nichterfüllten Vertrags noch ein Zurückbehaltungsrecht.

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