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Sachgebiet: Bauprodukte

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Online seit 26. März

IBRRS 2024, 0902
Beitrag in Kürze
BauprodukteBauprodukte
Freier Zugang zu europäisch harmonisierten technischen Normen!

EuGH, Urteil vom 05.03.2024 - Rs. C-588/21

Harmonisierte technische Normen, die Standards für Produkte festlegen, sind Bestandteil des EU-Rechts. Solche technischen Normen müssen aus Gründen der Transparenz und Rechtsstaatlichkeit frei und kostenlos zugänglich sein.

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Online seit 2023

IBRRS 2023, 2864
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Einbau einer Fensteranlage: Keine Produkthaftung des Dachdeckers!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.07.2022 - 15 U 99/22

1. Der Materiallieferant ist regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe des Unternehmers. Der Unternehmer sagt (nur) zu, aus von ihm zu besorgendem Material das Werk zu erstellen.

2. Der Einbau einer Fensteranlage ist nicht als Produkt im Sinne des Produkthaftungsgesetzes anzusehen.

3. Ein Werkunternehmer wird allein durch Verwendung von Zulieferteilen nicht zum Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes. Stellt er ein Bauwerk her und setzt er dieses aus unterschiedlichen Teilprodukten lediglich zusammen, haftet er nicht für einen Fehler des gesamten Bauwerks.

4. Der bloße Eindruck eines Bestellers, der von ihm beauftragte Unternehmer habe die verwendeten Bauteile selbst hergestellt, reicht als Anknüpfungspunkt für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz nicht aus.

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IBRRS 2023, 2863
BauvertragBauvertrag
Einbau einer Fensteranlage: Keine Produkthaftung des Dachdeckers!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.05.2022 - 15 U 99/22

1. Der Materiallieferant ist regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe des Unternehmers. Der Unternehmer sagt (nur) zu, aus von ihm zu besorgendem Material das Werk zu erstellen.

2. Der Einbau einer Fensteranlage ist nicht als Produkt im Sinne des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) anzusehen.

3. Ein Werkunternehmer wird allein durch Verwendung von Zulieferteilen nicht zum Hersteller im Sinne des ProdHaftG. Stellt er ein Bauwerk her und setzt er dieses aus unterschiedlichen Teilprodukten lediglich zusammen, haftet er nicht für einen Fehler des gesamten Bauwerks.

4. Der bloße Eindruck eines Bestellers, der von ihm beauftragte Unternehmer habe die verwendeten Bauteile selbst hergestellt, reicht als Anknüpfungspunkt für eine Haftung nach dem ProdHaftG nicht aus.

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IBRRS 2023, 2451
BauprodukteBauprodukte
Genießt ein Schalungsbrett Desingschutz?

OLG Hamburg, Urteil vom 21.12.2022 - 5 U 151/21

Zur fehlenden Verletzung eines Desings betreffend ein Schalungsbrett.

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IBRRS 2023, 2040
BauprodukteBauprodukte
Warnhinweis muss zukünftige Patentverletzungen sicher verhindern!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.05.2023 - 15 U 57/22

1. Der Anbieter/Lieferant eines wesentlichen Mittels i.S.v. § 10 Abs. 1 PatG kann einer Verwendungsbestimmung seiner Abnehmer zum Einsatz des angebotenen/gelieferten Gegenstands im Rahmen der geschützten Lehre dadurch entgegenwirken, dass er Warnhinweise anbringt, die geeignet und ausreichend sind, um hinreichend sicher erwarten zulassen, dass Patentverletzungen zukünftig verhindert werden. Ob ein Warnhinweis diesen Anforderungen genügt, ist eine Frage des Einzelfalls. Maßgeblich ist hierbei u. a. der angesprochene Verkehrskreis. Insoweit ist zwischen dem Endverbraucher und einem Fachunternehmen zu differenzieren, da Fachunternehmen - anders als ein privater Verbraucher - schon aus eigenen wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen regelmäßig bemüht sein werden, Patentverletzungen zu vermeiden.*)

2. Ist ein Warnhinweis vorhanden, obliegt es regelmäßig der klagenden Partei darzutun und ggf. zu beweisen, dass der Warnhinweis nicht geeignet ist, zukünftige Patentverletzungen der Angebotsempfänger/Belieferten sicher zu verhindern. Daraus folgt, dass es grundsätzlich an der Klägerin ist, unter Darlegung von Tatsachen vorzubringen, wie der Verkehr bzw. das Fachpublikum das beanstandete Angebot versteht. Insoweit genügt ein schlichtes Bestreiten der von den Beklagten behaupteten Wirkungen des Warnhinweises in der Regel nicht, insbesondere wenn es sich bei der Bestreitenden um ein Fachunternehmen handelt, welches selbst über eigene Kenntnisse und ein eigenes Verständnis des Warnhinweises verfügt.*)

3. Warnhinweise auf einer Umverpackung können im Einzelfall ein geeignetes Mittel zum Ausschluss der Verwendungsbestimmung beim Abnehmer sein. Dies setzt allerdings voraus, dass dieser Warnhinweis auch von dem oder denjenigen Personen(en) zur Kenntnis genommen werden kann, der oder die über den Einsatz des Gegenstands entscheiden. Bei einem Fachunternehmen handelt es sich dabei regelmäßig um die Geschäftsleitung.*)

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IBRRS 2023, 1940
Baustoffe und ProdukthaftungBaustoffe und Produkthaftung
Versorgung mit Baustoffen: Schon wichtig, aber auch nicht so wichtig!

EuGH, Urteil vom 13.07.2023 - Rs. C-106/22

Die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit sind dahin auszulegen, dass sie einem in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen Überprüfungsmechanismus für ausländische Investitionen entgegenstehen, der es erlaubt, den Erwerb von Eigentum an einer als strategisch angesehenen gebietsansässigen Gesellschaft durch eine andere gebietsansässige Gesellschaft, die zu einer Gruppe von in mehreren Mitgliedstaaten niedergelassenen Gesellschaften gehört, in der ein Unternehmen aus einem Drittstaat einen bestimmenden Einfluss hat, mit der Begründung zu verbieten, dass dieser Erwerb das Interesse des Staates an der Gewährleistung der Versorgungssicherheit zugunsten des Bausektors, insbesondere auf lokaler Ebene, in Bezug auf Grundrohstoffe wie Kies, Sand und Ton beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht.*)

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Online seit 2022

IBRRS 2022, 3071
Mit Beitrag
BauprodukteBauprodukte
Installateur hält Prüfprogramm nicht ein: Hersteller haftet nicht für Überflutungsschäden!

OLG München, Urteil vom 23.02.2022 - 7 U 4204/16

1. Eine dichte Rohrverbindung ist mangelhaft, wenn sie unverpresst undicht (sog. Zwangsundichtigkeit) sein soll.

2. Sind die Rohrverbindungen nur dann unverpresst undicht, wenn der ausführende Unternehmer das vom Hersteller vorgegebene Prüfprogramm einhält, haftet der Hersteller nicht wegen eines Produktfehlers für einen Wasserschaden.

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Online seit 2021

IBRRS 2021, 1171
BauprodukteBauprodukte
Kein Verbot von OSB-Platten auf Verdacht!

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.10.2020 - 8 S 2944/18

1. Verwaltungsvorschriften unterliegen in der Regel nicht der Normenkontrolle, da es sich bei ihnen um keine (Außen-)Rechtssätze handelt. Anders verhält es sich, wenn eine gesetzliche Regelung - hier § 73a Abs. 1 u. 5 LBO-BW - zur Konkretisierung gesetzlicher Anforderungen auf eine Verwaltungsvorschrift verweist, die kraft Gesetzes eine Beachtenspflicht in Bezug auf die als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln auslösen soll und diesen damit eine verordnungsgleiche Außenrechtswirkung verleiht.

2. Einer Konkretisierung nach § 73a Abs. 1 S. 1 LBO-BW zugänglich sind nur Anforderungen nach § 3 Abs. 1 S. 1 LBO-BW, mithin solche, die gewährleisten sollen, dass durch bauliche Anlagen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht bedroht werden und jene ihrem Zweck entsprechend ohne Missstände benutzbar sind.

3. Mit der Anforderung, dass „die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht bedroht werden“ (§ 3 Abs. 1 S. 1 LBO-BW), ist die (klassische) Gefahrenabwehr und nicht eine darüberhinausgehende „Vorsorge“ oder „Vorbeugung“ angesprochen.

4. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsvorschrift hat kein (gesicherter) Erkenntnisstand die Annahme einer abstrakten Gefahr für die menschliche Gesundheit gerechtfertigt, sollten die Summengrenzwerte TVOCspez und TSVOC, der (Summen-)R-Wert oder die Mengenbegrenzung überschritten werden.

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Online seit 2020

IBRRS 2020, 2665
Mit Beitrag
BauprodukteBauprodukte
Wer mit deutscher Qualität wirbt, muss auch in Deutschland produzieren!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.08.2020 - 6 W 84/20

1. Die werbliche Aussage eines Solarmodul-Herstellers "Deutsches Unternehmen - wir bürgen für die Qualität der von uns hergestellten Module" erzeugt bei den Verbrauchern den Eindruck, die Module würden in Deutschland hergestellt. Die Verbindung der Angaben "Deutsches Unternehmen" und "von uns hergestellt" wird im Kontext der Werbung als Hinweis auf den Produktionsstandort aufgefasst.*)

2. Der Verkehr erwartet zwar nicht, dass alle Produktionsvorgänge eines Industrieprodukts am selben Ort stattfinden. Er weiß allerdings, dass industriell gefertigte Erzeugnisse ihre Qualität und charakteristischen Eigenschaften jedenfalls ganz überwiegend der Güte und Art ihrer Verarbeitung verdanken. Bei einem Industrieprodukt bezieht der Verkehr eine Herkunftsangabe deshalb grundsätzlich auf denjenigen Ort der Herstellung der Ware, an dem das Industrieprodukt seine für die Verkehrsvorstellung maßgebende Qualität und charakteristische Eigenschaften erhält (Anschluss an BGH, Beschluss vom 27.11.2014 - I ZR 16/14 = GRUR-RR 2015, 209 = IBRRS 2015, 1382 - KONDOME - Made in Germany).*)

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Online seit 2019

IBRRS 2019, 2271
Mit Beitrag
BauprodukteBauprodukte
Technische Baubestimmungen sind kein Mittel gegen mögliche VOC-Emissionen aus OSB-Platten!

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.07.2019 - 8 S 2962/18

1. Die auf § 73a Abs. 1 und 2 LBO-BW gestützte Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VwV-TB) des Umweltministeriums und des Wirtschaftsministeriums vom 20.12.2017 ist ein zulässiger Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.*)

2. Eine auf § 73a Abs. 1 und 2 LBO-BW gestützte Verwaltungsvorschrift, mit der die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 LBO-BW durch Technische Baubestimmungen konkretisiert werden sollen, setzt eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus. Nur möglichen Gefahren oder Risiken kann mit solchen Bestimmungen nicht begegnet werden (hier: VOC-Emissionen aus Holzwerkstoffen).*)

3. Zur Frage, ob Anforderungen an harmonisierte Holzwerkstoffe hinsichtlich VOC-Emissionen gegen das Marktbehinderungsverbot des Art. 8 Abs. 4 BauPVO verstoßen.*)

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IBRRS 2019, 0559
Mit Beitrag
BauprodukteBauprodukte
Gesundheitsschutz rechtfertigt Vermarktungsverbot!

OVG Sachsen, Beschluss vom 11.02.2019 - 1 B 454/18

1. Bei der Verwendung von Span- und OSB-Platten können flüchtige organische Verbindungen (VOC - volatile organic compound) in "exorbitant hohen Konzentrationen" auftreten, deren gesundheitsschädliche Wirkungen nicht abschließend wissenschaftlich geklärt sind.

2. Weder der mit der Umstellung der Produktion durch den Verzicht auf die Verarbeitung von Kiefernholz verbundene Aufwand noch die Beschränkung der Produktauswahl im Bereich des Bauwesens überwiegen die Belange des vorbeugenden Gesundheitsschutzes.

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Online seit 2017

IBRRS 2017, 3311
Mit Beitrag
BauprodukteBauprodukte
Wann muss eine verbleibende Herkunftstäuschung hingenommen werden?

BGH, Urteil vom 14.09.2017 - I ZR 2/16

Im Falle der nachschaffenden Übernahme unter Verwendung einer dem Stand der Technik entsprechenden angemessenen technischen Lösung kann eine verbleibende Herkunftstäuschung hinzunehmen sein, wenn der Nachahmer die ihm zumutbaren Maßnahmen trifft, um einer Herkunftstäuschung entgegenzuwirken.*)

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IBRRS 2017, 2046
Mit Beitrag
BauprodukteBauprodukte
Fußbodenheizmatten bedürfen der CE-Kennzeichnung!

OLG Frankfurt, Urteil vom 23.03.2017 - 6 U 23/16

Fußbodenheizmatten, die zum Einbau in eine Fußbodenkonstruktion bestimmt sind, bedürfen der CE-Kennzeichnung; dies gilt - auch für die bis zum 19.04.2016 geltende Rechtslage - selbst dann, wenn die Matte nach der Bedienungsanleitung durch einen Elektriker an das Stromnetz angeschlossen werden soll. Angebot und Vertrieb einer solchen Matte ohne CE-Kennzeichnung begründen den Vorwurf unlauteren Verhaltens nach § 3a UWG.*)

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Online seit 2016

IBRRS 2016, 2687
Mit Beitrag
BauprodukteBauprodukte
Harmonisierte Normen zur BauProdVO darf nur der EuGH auslegen!

EuGH, Urteil vom 27.10.2016 - Rs. C-613/14

1. Art. 267 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig ist, eine harmonisierte Norm im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte in der durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22.07.1993 geänderten Fassung, deren Fundstellen von der Europäischen Kommission in der Ausgabe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wurden, im Wege der Vorabentscheidung auszulegen.*)

2. Die harmonisierte Norm EN 13242:2002 ("Gesteinskörnungen für ungebundene und hydraulisch gebundene Gemische für den Ingenieur- und Straßenbau") ist dahin auszulegen, dass sie für den nationalen Richter, der mit einem Rechtsstreit über die Erfüllung eines privatrechtlichen Vertrags befasst ist, der eine Partei zur Lieferung eines Bauprodukts verpflichtet, das mit einer nationalen Norm in Einklang steht, die diese harmonisierte Norm umsetzt, weder hinsichtlich der Art und Weise der Feststellung der Konformität eines solchen Bauprodukts mit den vertraglichen Spezifikationen noch hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem die Konformität des Bauprodukts nachgewiesen sein muss, bindend ist.*)

3. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 89/106 in der durch die Richtlinie 93/68 geänderten Fassung ist im Licht des zwölften Erwägungsgrundes dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass die Vermutung der Brauchbarkeit eines im Einklang mit einer harmonisierten Norm hergestellten Produkts für den nationalen Richter bei der Feststellung der Handelsüblichkeit oder Brauchbarkeit dieses Produkts nicht bindend ist, wenn allgemeine nationale Rechtsvorschriften über den Verkauf von Waren wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden verlangen, dass ein Bauprodukt diese Merkmale aufweist.*)

4. Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.06.1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20.11.2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass nationale Bestimmungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die - außer bei entgegenstehendem Willen der Parteien - implizite vertragliche Bedingungen betreffend die Handelsüblichkeit und die Brauchbarkeit oder die Qualität der verkauften Produkte enthalten, keine technischen Vorschriften im Sinne dieser Bestimmung sind, deren Entwürfe Gegenstand einer vorherigen Mitteilung gemäß Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/34 in der durch die Richtlinie 2006/96 geänderten Fassung sein müssen.*)

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