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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Bausicherheiten

229 Entscheidungen insgesamt

Online seit 18. März

IBRRS 2024, 0853
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Höhe der Bauhandwerkersicherung nach Kündigung

BGH, Urteil vom 18.01.2024 - VII ZR 34/23

Zur Bemessung des Anspruchs auf Bauhandwerkersicherung in Fällen des § 650f Abs. 5 Satz 2 und 3 BGB.*)




Online seit 15. März

IBRRS 2024, 0801
BausicherheitenBausicherheiten
Was zwei Jahre Zeit hat, ist nicht mehr eilbedürftig!

LG Schwerin, Beschluss vom 03.08.2023 - 7 O 121/23

Die für einen Verfügungsgrund erforderliche Eilbedürftigkeit entfällt, wenn ein Bauunternehmer nach Beendigung seiner Arbeiten und Erstellung der Schlussrechnung geraume Zeit - vorliegend mehr als zwei Jahre - vergehen lässt, bevor er sich zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung entschließt (vgl. u. a. OLG Düsseldorf, IBR 2013, 415).*)

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Online seit 8. März

IBRRS 2024, 0766
Mit Beitrag
WerklieferungWerklieferung
In Werklieferungsverträge kann die VOB/B nicht "als Ganzes" einbezogen werden!

OLG Oldenburg, Urteil vom 05.03.2024 - 2 U 115/23

1. Die pauschale Einbeziehung der VOB/B in Werklieferungsverträge zwischen Unternehmern ist möglich. Das Anwendungsprivileg des § 310 Abs. 1 BGB findet in diesen Fällen keine Anwendung.*)

2. Auf die Unwirksamkeit nach § 305c BGB oder einzelner Regelungen der VOB/B nach § 307 BGB in einem Werklieferungsvertrag kann sich der Verwender der VOB/B nicht berufen, sondern allein sein Vertragspartner.*)

3. Ist der Leistungsschuldner des Werklieferungsvertrags Verwender der VOB/B, setzt die Fälligkeit seines Zahlungsanspruchs die Abnahme seiner Leistungen voraus. Die §§ 377, 381 HGB wegen § 307 BGB sind nicht anwendbar. Auf § 650f BGB kann er nicht zurückgreifen.*)

4. Dem Geldschuldner des Werklieferungsvertrags stehen nach der Abnahme die Gewährleistungsrechte aus § 13 VOB/B zu, deren Verjährung erst mit der Abnahme beginnt.*)

6. Soweit eine Kündigung gem. § 650f Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 2. Alt. BGB wegen einer nicht geleisteten Sicherheit durchgreift, wird der Werklohnanspruch des Unternehmers jedenfalls dann ohne Abnahme fällig, wenn im Zeitpunkt der Kündigung alle Leistungen erbracht sind und Anlass der Kündigung allein der auch die Abnahme verhindernde Streit über deren Mangelhaftigkeit ist.*)

6. Die Kündigungsvergütung gem. § 650f Abs. 5 Satz 2 BGB bemisst sich an der vereinbarten Vergütung abzüglich infolge der Vertragsaufhebung ersparter Aufwendungen. Deswegen sind von der vereinbarten Vergütung die Aufwendungen abzuziehen, welche sich der Kläger infolge der durch die Kündigung entfallenen Mängelbeseitigung erspart hat.*)

7. Ein unzulässiges Teil-Urteil liegt auch vor, wenn über einen von mehreren prozessualen Ansprüchen entschieden wird, die durch eine Hilfsaufrechnung in unauflösbarer Weise miteinander verknüpft sind.*)

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Online seit 26. Februar

IBRRS 2024, 0683
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Vorläufige Vollstreckbarkeit einer Bauhandwerkersicherung: Höhe der Vollstreckungssicherheit?

OLG Frankfurt, Urteil vom 16.02.2024 - 21 U 65/23

Die vorläufige Vollstreckbarkeit einer Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB a.F. bzw. § 650f BGB n.F. darf nur von einer Sicherheit in Höhe der üblichen Avalprovision für die Stellung einer Bankbürgschaft abhängig gemacht werden.

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IBRRS 2024, 0523
Beitrag in Kürze
BausicherheitenBausicherheiten
Befristete Bürgschaft ist keine geeignete Bauhandwerkersicherheit!

OLG Hamburg, Urteil vom 23.05.2023 - 4 U 124/22

1. Eine Frist zur Stellung einer Bauhandwerkersicherheit von einer Woche kann bei professionellen Auftraggebern bei einem Großauftrag ausreichend sein.

2. Eine unangemessen kurze Frist ist nicht bedeutungslos, sondern setzt die angemessene Frist in Gang.

3. Die Stellung einer unzureichenden (hier: befristeten) Bauhandwerkersicherheit lässt den fruchtlosen Fristablauf jedenfalls dann unberührt, wenn der Auftragnehmer die gestellte Bauhandwerkersicherheit unverzüglich als unzureichend zurückweist.

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Online seit 20. Februar

IBRRS 2024, 0399
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Übersicherung durch "Zusammenspiel" mehrerer Klauseln: Sicherungsabreden unwirksam!

OLG Celle, Beschluss vom 10.10.2022 - 14 U 28/22

1. Die Vereinbarung einer 10%-igen Vertragserfüllungsbürgschaft in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers ist zulässig. Die belastende Wirkung einer für sich allein gesehen noch hinnehmbaren Klausel kann aber durch eine oder mehrere weitere Vertragsbestimmungen derart verstärkt werden, dass der Auftragnehmer im Ergebnis insgesamt unangemessen benachteiligt wird.

2. Ergibt sich eine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers erst aus der Gesamtwirkung zweier, jeweils für sich genommen nicht zu beanstandender Klauseln, sind beide Klauseln unwirksam.

3. Eine Sicherheit von insgesamt 15% übersteigt das unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen von Auftraggeber und Auftragnehmer angemessene Maß.

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Online seit 13. Februar

IBRRS 2024, 0536
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Welcher Schallschutz ist für die Errichtung von Doppelhäusern geschuldet?

OLG Hamburg, Urteil vom 26.01.2024 - 4 U 4/23

1. Welcher Schallschutz für die Errichtung von Doppelhäusern geschuldet ist, ist durch eine Auslegung des Vertrags im Einzelfall zu ermitteln (BGH, IBR 2007, 473).

2. Bei nicht unterkellerten Doppelhäusern entspricht ein Schalldämm-Maß von 60 dB an der Haustrennwand im Erdgeschoss den im Jahr 2013 geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik.

3. Eine Gewährleistungsbürgschaft sichert keinen über etwaige Gewährleistungsansprüche hinausgehenden Druckzuschlag.

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Online seit 31. Januar

IBRRS 2024, 0421
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Aushandeln erfordert mehr als Verhandeln!

OLG Hamm, Beschluss vom 02.08.2022 - 21 U 89/21

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) liegen dann nicht vor, wenn die Vertragsbedingungen zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt sind. Ein Aushandeln erfordert mehr als ein Verhandeln.

2. Ein Aushandeln kann nur dann angenommen werden, wenn der Verwender den in seinen AGB enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen.

3. Der Verwender muss sich deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklären. Eine nur allgemein geäußerte Bereitschaft, belastende Klauseln zu ändern, reicht für ein Aushandeln nicht aus.

4. Eine Gewährleistungsbürgschaft deckt grundsätzlich nur Ansprüche, die sich auf Mängel des Bauwerks gründen. Bei Vereinbarung der VOB/B sichert die Bürgschaft nur die Rechte des Auftraggebers aus § 13 VOB/B (Anschluss an BGH, IBR 1998, 106).

5. Eine vom Auftraggeber vorformulierte Sicherungsabrede, wonach der Auftraggeber für im Abnahmeprotokoll festgehaltene Mängel eine (Teil-)Erfüllungssicherheit in Höhe des zweifachen Mängelbeseitigungsaufwands beanspruchen kann, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam, wenn seine Mängelrechte, auch hinsichtlich der im Abnahmeprotokoll festgehaltenen Mängel, durch eine Gewährleistungsbürgschaft besichert sind.




Online seit 12. Januar

IBRRS 2024, 0085
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Wann beginnt die Verjährung des Anspruchs auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit?

OLG München, Urteil vom 21.11.2023 - 9 U 301/23 Bau e

1. Der Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit aus § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. (jetzt § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB) ist ein verhaltener Anspruch. Die Verjährungsfrist für diesen Anspruch beginnt nicht vor dem Verlangen des Unternehmers auf Sicherheitsleistung (Anschluss an BGH, IBR 2021, 296).

2. Die Verjährung des Anspruchs auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit beginnt am Schluss des Jahres, in dem der Unternehmer die Sicherheit verlangt hat.

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Online seit 15. Dezember 2023

IBRRS 2023, 3503
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Kein Verbraucherbauvertrag bei sukzessiver Beauftragung mehrerer Einzelgewerke!

BGH, Urteil vom 26.10.2023 - VII ZR 25/23

Bei der Beurteilung, ob es sich um einen Verbraucherbauvertrag i.S.v. § 650i Abs. 1 Fall 1 BGB handelt, kommt es nicht auf die Gesamtheit aller dem Unternehmer sukzessive im Verlauf der Bauarbeiten erteilten selbstständigen Aufträge an.*)

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Online seit 11. Dezember 2023

IBRRS 2023, 3342
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Terminverlegungsantrag im eV-Verfahren lässt Eilbedürftigkeit entfallen!

LG Frankenthal, Urteil vom 21.11.2023 - 6 O 203/23

Ein Terminverlegungsantrag lässt die Eilbedürftigkeit des einstweiligen Verfügungsverfahrens entfallen. Etwas anderes kann dann gelten, wenn ein bedingter Verlegungsantrag gestellt wird unter der Maßgabe, dass der Termin vorverlegt werden soll.

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Online seit 2023

IBRRS 2023, 3135
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Wann ist eine Vertragserfüllungsbürgschaft zurückzugeben?

KG, Urteil vom 17.01.2023 - 21 U 90/22

1. Verlangt der Auftragnehmer eines Pauschalvertrags eine Mehrvergütung wegen zusätzlicher Leistungen, hat er darzulegen und zu beweisen, dass die Leistungen nicht bereits vom Pauschalvertrag umfasst sind und der Auftraggeber ihre Ausführung angeordnet hat.

2. Wird ein Pauschalpreisvertrag gekündigt, hat der Auftragnehmer die erbrachten Leistungen darzulegen und von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen.

3. Eine als Vertragserfüllungsbürgschaft bezeichnete Sicherheit ist in der Regel dahin zu verstehen, dass der Anspruch auf eine fristgerechte, abnahmefähige Herstellung des Werks einschließlich Vertragsstrafen, aber auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung und Verzug hierdurch abgesichert sind. Eine Vertragserfüllungsbürgschaft sichert regelmäßig auch Überzahlungen seitens des Auftraggebers.

4. Haben die Parteien keine Vereinbarung darüber getroffen, wann die Vertragserfüllungsbürgschaft zurückzugeben ist, ist sie jedenfalls dann zurückzugeben, wenn der Sicherungszweck entfallen ist.

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IBRRS 2023, 3128
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Bürgschaft + Sicherungsabtretung = unangemessene Benachteiligung?

OLG Frankfurt, Urteil vom 24.02.2023 - 21 U 95/21

1. Eine nach §§ 305, 307 BGB unbillige Benachteiligung des Unternehmers ist nicht von vornherein darin zu sehen, dass der Besteller sich als weitere Erfüllungssicherheit neben einer ihm eingeräumten Vertragserfüllungsbürgschaft die dem Unternehmer gegen seine Nachunternehmer zustehenden Ansprüche und dafür von den Nachunternehmern dem Unternehmer eingeräumte Sicherungsrechte abtreten lässt.*)

2. Handelt es sich nicht um eine Gefälligkeitsbürgschaft, sind besonders hohe Anforderungen an einen Einwand des Schuldners zu stellen, dass der Gläubiger den Sicherungsfall im Verhältnis zum Bürgen in treuwidriger Weise durch unzureichende Rücksichtnahme auf die wirtschaftlichen Belange des Hauptschuldners herbeigeführt habe.*)

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IBRRS 2023, 2975
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Errichtung und Verpachtung eines Kraftwerks ist Bauvertrag!

LG München I, Urteil vom 12.10.2023 - 5 O 2885/23

Ein gemischter Vertrag über die Errichtung und Verpachtung eines Kraftwerks mit automatischem Eigentumsübergang nach Ablauf des Pachtzeitraums ist als Bauvertrag mit Ratenzahlungsvereinbarung und Eigentumsvorbehalt zu bewerten mit der Folge, dass der Auftragnehmer Anspruch auf Sicherheitsleistung gem. § 650f BGB hat.

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IBRRS 2023, 2900
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Fertigstellung an Baugenehmigung geknüpft: Kein Verzug ohne Mahnung!

OLG Saarbrücken, Urteil vom 11.10.2023 - 2 U 196/22

1. Eine Klausel in einem Bauvertrag, die vorsieht, dass die Ausführungszeit 12 Monate beträgt und vier Wochen nach Erteilung der Baugenehmigung, spätestens vier Wochen nach Abruf der Leistung durch den Bauherrn beginnt, beinhaltet keine den Anforderungen des § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB genügende Leistungszeitbestimmung.*)

2. Eine Klausel, wonach der Verzugszins zu Lasten des Auftraggebers auf "4% über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank" festgelegt wird, ist in Anbetracht der Regelung in Art. 229 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB dahin auszulegen, dass der Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SRF-Zinssatz) gemeint ist. Eine entsprechende formularmäßige Klausel in einem durch den Auftragnehmer gestellten Bauvertrag mit einem Verbraucher ist nach § 309 Nr. 5 BGB (analog) insoweit unwirksam, als sie zu einer gegenüber § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB erhöhten Verzinsung führt.*)




IBRRS 2023, 2831
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Bankbürgschaft übersendet: Anspruch auf Bauhandwerkersicherheit erfüllt!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2023 - 22 U 111/22

Verlangt der Auftragnehmer vom Auftraggeber die Stellung einer Bauhandwerkersicherheit gem. § 650f BGB, wird der Anspruch auf Sicherheitsleistung durch Übersendung einer Bürgschaftsurkunde und deren Entgegennahme durch den Auftragnehmer erfüllt. Das gilt auch dann, wenn die Vertretungsmacht der Unterzeichner der Bürgschaftsurkunde nicht hinreichend nachgewiesen ist.

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IBRRS 2023, 2397
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek darf nicht erschwert werden!

LG Berlin, Urteil vom 06.07.2023 - 19 O 101/23

Erschwernisse in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, insbesondere eine Pflicht zur vorherigen Fristsetzung zur Stellung einer Hypothek, sind unwirksam.

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IBRRS 2023, 2621
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Einstweilige Verfügung ist nach 17 Monaten nicht mehr dringlich!

OLG Rostock, Beschluss vom 30.08.2023 - 4 W 21/23

Handelt es sich bei § 885 Abs. 1 Satz 2 BGB um eine widerlegbare Dringlichkeitsvermutung, kann dafür auch erheblich sein, ob der Antragsteller das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Eintragung einer Vormerkung für eine Bauhandwerkersicherungshypothek mit dem gebotenen Nachdruck im Verhältnis zu dem Hauptsacheverfahren betreibt.*)

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IBRRS 2023, 2591
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Höhe der Sicherungshypothek nach Kündigung des Bauvertrags?

KG, Urteil vom 02.06.2023 - 7 U 127/21

1. Durch eine Kündigung – unabhängig davon, ob es sich um eine Kündigung aus wichtigem Grund oder um eine freie Kündigung handelt – wird das unvollendete Werk nicht zu einem vollendeten, so dass der Unternehmer die Einräumung der Sicherungshypothek nur für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen kann.

2. Die Höhe der vom Unternehmer für seine Vergütung zu beanspruchenden Sicherungshypothek richtet sich nach dem jeweiligen Baufortschritt.

3. Der Unternehmer muss für einen Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek den der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung darlegen und beweisen.

4. Wie alle Prozesshandlungen unterliegt auch die Rüge des Mangels der Vollmacht dem Missbrauchsverbot.*)

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IBRRS 2023, 2536
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Klage auf § 650f BGB-Sicherheit: Gericht darf keinen Abschlag vornehmen!

BGH, Urteil vom 17.08.2023 - VII ZR 228/22

Im Fall einer Kündigung eines Bauvertrags gem. § 650f Abs. 5 BGB reicht grundsätzlich der schlüssige Vortrag des Unternehmers zur Höhe der Vergütung gem. § 650f Abs. 5 Satz 2 BGB aus, um hiernach die Höhe einer geforderten Sicherheit gem. § 650f Abs. 1 BGB zu bemessen. Ein Abzug bei der Höhe der Sicherheit unter Anwendung von § 287 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht (Bestätigung von BGH, IBR 2014, 345).*)




IBRRS 2023, 2202
BausicherheitenBausicherheiten
Bauhandwerkersicherheit auch nach Kündigung durch den Unternehmer!

LG München I, Urteil vom 28.02.2023 - 24 O 7467/22

Dem Anspruch auf Geltendmachung einer Bauhandwerkersicherheit steht nicht entgegen, dass der (Architekten-)Vertrag durch den Unternehmer selbst gekündigt wurde.

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IBRRS 2023, 2201
BausicherheitenBausicherheiten
Anspruch auf Bauhandwerkersicherheit geht durch Kündigung nicht unter!

OLG München, Beschluss vom 19.06.2023 - 28 U 1119/23 Bau

Der Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit geht auch dann nicht unter, wenn der Unternehmer dem Besteller eine angemessene Frist zur Leistung der Sicherheit gesetzt und den den Vertrag nach fruchtlosem Fristablauf gekündigt hat.

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IBRRS 2023, 2200
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Anspruch auf Bauhandwerkersicherheit geht durch Kündigung nicht unter!

OLG München, Beschluss vom 03.08.2023 - 28 U 1119/23 Bau

Der Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit geht auch dann nicht unter, wenn der Unternehmer dem Besteller eine angemessene Frist zur Leistung der Sicherheit gesetzt und den Vertrag nach fruchtlosem Fristablauf gekündigt hat.

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IBRRS 2023, 2059
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Keine teilweise Enthaftung vorgesehen: Sicherungsabrede ist unwirksam!

LG Berlin, Urteil vom 16.05.2023 - 14 O 145/22

1. Muss der Auftraggeber nach der von ihm vorformulierten Sicherheitenabrede die vom Auftragnehmer zu stellende Gewährleistungsbürgschaft erst zurückzugeben, wenn die Verjährungsfrist für Mängelansprüche abgelaufen ist und (überhaupt) keine Mängelansprüche mehr bestehen, benachteiligt dies den Auftragnehmer unangemessen, da der Auftraggeber die gesamte Bürgschaft zurückhalten kann, auch wenn nur ganz geringe Mängel vorliegen.

2. Ist die Sicherheitenabrede insgesamt unwirksam, kann der Bürge seiner Inanspruchnahme die Bereicherungseinrede entgegenhalten.

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IBRRS 2023, 1732
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Bausicherungshypothek trotz Bürgschaft!

OLG Köln, Beschluss vom 13.03.2023 - 2 Wx 257/22

Der Anspruch auf Einräumung einer Bausicherungshypothek nach § 650e BGB wird nicht gem. § 650f Abs. 4 BGB durch die unverlangte Stellung einer Bürgschaft i.S.d. § 650f Abs. 1, 2 BGB ausgeschlossen.*)

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IBRRS 2023, 1720
BausicherheitenBausicherheiten
Warten schadet!

LG Kiel, Beschluss vom 18.01.2023 - 11 O 168/22

1. Zwar ist einer einstweiligen Verfügung zur Eintragung einer Vormerkung die Dringlichkeit nicht glaubhaft zu machen. Allerdings kann die Dringlichkeit widerlegt werden.

2. Die Dringlichkeit ist widerlegt, wenn zwischen dem Stellen der Schlussrechnung und der Einleitung des Verfügungsverfahrens über 2,5 Jahre vergangen sind.

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IBRRS 2023, 1600
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Folgeauftrag ist Füllauftrag!

OLG Naumburg, Urteil vom 24.11.2022 - 2 U 180/21

1. Unternehmer i.S.v. § 648a BGB a.F. kann auch ein Architekt sein, wenn er dem Besteller kraft werkvertraglicher Verpflichtung eine für die Errichtung des Bauwerks notwendige geistige Leistung schuldet.*)

2. Ein Anspruch nach § 648a BGB a.F. besteht auch nach einer sog. freien Kündigung des Werkvertrags und bezieht sich dann auf den schlüssig dargelegten Vergütungsanspruch nach § 649 BGB a.F.*)

3. Wird ein Planungsauftrag für die Modernisierung eines Bestandsgebäudes vorzeitig gekündigt und zugleich ein neuer Planungsauftrag für den Umbau und die Modernisierung eines Gebäudekomplexes unter Einschluss des vorgenannten Bestandsgebäudes erteilt, so muss sich der Planer bei der Vergütung der nicht erbrachten Leistungen des zuerst genannten, vorzeitig beendeten Auftrags die Vergütung der erbrachten Leistungen des zuletzt geschlossenen Vertrags als anderweitigen Erwerb anrechnen lassen.*)

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IBRRS 2023, 1485
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Sicherungsabrede im Vertrag geht Bürgschaftsmuster vor!

OLG Köln, Urteil vom 08.12.2022 - 7 U 43/22

1. Hat der Auftragnehmer vertraglich eine "unbefristete, unwiderrufliche, selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft eines in der EU zugelassenen Kreditinstituts oder -versicherers" zu stellen, ist die Ausgestaltung der Vertragserfüllungsbürgschaft abschließend geregelt. Ein etwaiges Formularmuster des Auftraggebers ist insoweit ohne Bedeutung.

2. Der Auftraggeber eines Bauvertrags ist nicht einseitig berechtigt, in einem dem Auftragnehmer nach Vertragsschluss übergebenen Muster über die vertraglichen Regelungen hinaus verschärfende Bedingungen zu verlangen.

3. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrags, die den Auftragnehmer verpflichtet, zur Sicherung der Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers ausschließlich eine unbefristete, unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft zu stellen, ist wirksam (BGH, IBR 2004, 245).

4. Eine isoliert betrachtet wirksame Sicherungsvereinbarung, die als Allgemeine Geschäftsbedingung zu werten ist, kann im Zusammenwirken mit einer individuellen (Stundungs-)Vereinbarung den Auftragnehmer unangemessen benachteiligen (hier bejaht).

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IBRRS 2023, 1453
BausicherheitenBausicherheiten
Bauhandwerkersicherheit sichert die Vergütung, nicht die Vorleistung!

OLG München, Beschluss vom 21.11.2019 - 28 U 3648/19 Bau

1. Eine Bauhandwerkersicherheit nach § 648a BGB a.F. (§ 650f BGB n.F.) soll keine Vorleistung des Unternehmers absichern, sondern dessen Vergütungsanspruch. Deshalb reicht es für den Anspruch des Unternehmers auf Leistung der Sicherheit aus, dass ihm noch ein Vergütungsanspruch zusteht.

2. Die Vorschrift des § 648a Abs. 5 Satz 1 BGB a.F. lässt den einklagbaren Sicherungsanspruch des Unternehmers unberührt und gibt diesem für den Fall nicht bzw. unzureichend erbrachter Sicherung ein Kündigungsrecht sowie ein Leistungsverweigerungsrecht für den Fall, dass vom Besteller die Fortsetzung der Arbeiten bzw. Mängelbeseitigungsarbeiten verlangt werden.

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IBRRS 2023, 1229
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Wiederauffüllungsverpflichtung kann zu Übersicherung führen!

LG Düsseldorf, Urteil vom 06.04.2023 - 13 O 151/15

Gibt der Auftraggeber in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, dass der Auftragnehmer eine Gewährleistungsbürgschaft zu stellen hat, die nach berechtigter Inanspruchnahme wieder aufzufüllen ist, führt dies zur Gesamtunwirksamkeit der Sicherungsklausel, wenn durch die Wiederauffüllung eine Gewährleistungssicherheit von 7% der Auftragssumme oder mehr erreicht werden kann.

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IBRRS 2023, 1220
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek: Dringlichkeit kann widerlegt werden!

OLG Schleswig, Beschluss vom 03.03.2023 - 12 W 5/23

Das OLG Schleswig gibt seine abweichende Auffassung gemäß Beschluss vom 20.11.2019 (1 W 12/19, IBRRS 2019, 4151) auf. Ein "Wiederaufleben" oder "Neuentstehen" der Dringlichkeit bleibt aber möglich.

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IBRRS 2023, 1206
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Sicherungshöhe unklar: Sicherungsabrede unwirksam!

AG Dresden, Urteil vom 13.04.2023 - 103 C 3963/22

1. Eine vom Auftraggeber gestellte Sicherungsabrede ist unwirksam, wenn die für die Höhe der Sicherheit maßgebliche Bezugsgröße nicht hinreichend transparent geregelt ist.

2. Eine Intransparenz kann sich auch bei Vereinbarung einer Rangfolgeklausel daraus ergeben, dass das Klauselwerk sich widersprechende Regelungen zur Bezugsgröße enthält, die jede für sich genommen wirksam wäre.

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IBRRS 2023, 1096
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Errichtung eines Neubaus: Kein Verbraucherbauvertrag bei Einzelgewerkvergabe!

BGH, Urteil vom 16.03.2023 - VII ZR 94/22

1. Um einen Vertrag mit einem Verbraucher, durch den der Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes verpflichtet wird (Verbraucherbauvertrag i.S.v. § 650i Abs. 1 Fall 1 BGB), handelt es sich nicht, wenn sich der Unternehmer nur zur Herstellung eines einzelnen Gewerks verpflichtet, das im Rahmen des Baus eines neuen Gebäudes zu erbringen ist.*)

2. Die Ausnahmevorschrift des § 650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 BGB findet in einem solchen Fall ebenfalls keine Anwendung.*)

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IBRRS 2023, 0843
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Nach Kündigung nur 5% gefordert: Keine schlüssige Abrechnung erforderlich!

OLG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2023 - 10 U 91/22

1. Eine Bauhandwerkersicherung nach § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB kann auch nach Kündigung des Bauvertrags verlangt werden.*)

2. Nach der Kündigung des Bauvertrags wegen des Ausbleibens einer Bauhandwerkersicherung muss der Unternehmer die Höhe der ihm nach der Kündigung auf der Grundlage der getroffenen vertraglichen Vereinbarung zustehenden Vergütung schlüssig darlegen.*)

3. Hierzu genügt die schlüssige Darlegung der ursprünglich vereinbarten Vergütung nicht, der Unternehmer muss vielmehr die Höhe der vereinbarten Vergütung im Zeitpunkt des Sicherungsverlangens darlegen. Dazu muss er nach Kündigung grundsätzlich eine Abrechnung der erbrachten und nicht erbrachten Leistungen vornehmen. Eine entsprechende Darlegung erfolgt in der Regel durch eine Schlussrechnung.*)

4. Ausnahmsweise muss der Unternehmer für die schlüssige Darlegung der zu sichernden Forderung zwischen erbrachten und nicht erbrachten Leistungen nicht näher unterscheiden und zur Darlegung der abzusichernden Vergütung keine Schlussrechnung erstellen, wenn sich die Höhe des Sicherungsverlangens ohne Weiteres aus Gesetz (§ 650f Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 BGB) und der vertraglich vereinbarten (Pauschalfestpreis-)Vergütung ergibt. Das ist der Fall, wenn der Unternehmer 5% des vereinbarten Pauschalpreises, bestehend aus der gesetzlich vermuteten Pauschale von 5% für die nicht erbrachten Leistungen und einem Teil des Werklohns von 5% für die erbrachten Leistungen, die grundsätzlich vollständig zu vergüten wären, geltend macht.*)

5. Eine vertragliche Regelung, die im Fall einer Kündigung des Unternehmers aus wichtigem Grund den Vergütungsanspruch auf die erbrachte Leistung beschränkt, entfaltet für eine Kündigung nach § 650f Abs. 5 Satz 1 BGB gem. § 650f Abs. 7 BGB keine Wirksamkeit.*)

6. Wird über Einwendungen des Bestellers gegen den Werklohnanspruch des Unternehmers ein eigenständiger Zivilprozess geführt, steht einer Aussetzung des Zivilprozesses über eine Bauhandwerkersicherung das Sicherungsinteresse des Unternehmers entgegen, denn der Gesetzgeber wollte dem Unternehmer mit § 650f BGB die Möglichkeit eröffnen, möglichst schnell und effektiv vom Besteller eine Sicherheit für den Fall zu erlangen, dass der Besteller ihn nicht bezahlt.*)

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IBRRS 2023, 0727
BauvertragBauvertrag
"Durchgereichter" Stundenaufwand kann nicht pauschal bestritten werden!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.08.2022 - 22 U 304/21

1. Zur schlüssigen Darlegung seines Vergütungsanspruchs muss der Unternehmer im Fall der Abrechnung nach Stundenlohn lediglich die Anzahl der geleisteten Stunden darlegen. Nachweise wie etwa Rapportzettel sind keine Voraussetzung der schlüssigen Darlegung, auch ist keine Differenzierung erforderlich, welche Arbeitsstunden für welche Tätigkeiten an welchen Tagen angefallen sind.

2. Der Besteller darf im Regelfall ohne nähere Darlegung bestreiten, dass die abgerechneten Stunden tatsächlich angefallen sind und muss nicht zu den aus seiner Sicht geleisteten Stunden vortragen. Etwas anderes gilt, wenn der Besteller Kenntnis darüber hat, welche Stunden angefallen sind.

3. Für den Einwand, dass in Relation zu dem vereinbarten Werkerfolg ein überhöhter zeitlicher Aufwand betrieben worden ist, ist der Besteller darlegungs- und beweispflichtig.

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IBRRS 2023, 0592
BausicherheitenBausicherheiten
Bauhandwerkersicherheit auch für Nachträge!

OLG München, Beschluss vom 21.12.2021 - 9 U 5469/21 Bau

1. Der Auftragnehmer eines Bauvertrags kann vom Auftraggeber die Stellung einer Bauhandwerkersicherheit verlangen, auch wenn der Auftraggeber Verbraucher ist, solange kein Verbraucherbauvertrag vorliegt.

2. Der Anspruch Stellung einer Bauhandwerkersicherheit umfasst auch streitige Zusatzaufträge/Nachträge, wenn die Auftragserteilung und die Höhe des Vergütungsanspruch einschließlich Nachträgen vom Auftragnehmer schlüssig dargelegt wird.

3. Die Anforderung einer Bauhandwerkersicherheit ist nicht treuwidrig bzw. rechtsmissbräuchlich, wenn nicht zugleich der Werklohn klageweise geltend gemacht wird. Es steht dem Auftragnehmer frei, ob er den Werklohn gleichzeitig mit der Sicherheit oder gesondert oder überhaupt nicht einklagt.

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IBRRS 2023, 0430
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Bauhandwerkersicherheit auch für Nachträge!

OLG München, Beschluss vom 04.02.2022 - 9 U 5469/21 Bau

1. Der Auftragnehmer eines Bauvertrags kann vom Auftraggeber die Stellung einer Bauhandwerkersicherheit verlangen, auch wenn der Auftraggeber Verbraucher ist, solange kein Verbraucherbauvertrag vorliegt.

2. Der Anspruch Stellung einer Bauhandwerkersicherheit umfasst auch streitige Zusatzaufträge/Nachträge, wenn die Auftragserteilung und die Höhe des Vergütungsanspruch einschließlich Nachträgen vom Auftragnehmer schlüssig dargelegt werden.

3. Die Anforderung einer Bauhandwerkersicherheit ist nicht treuwidrig bzw. rechtsmissbräuchlich, wenn nicht zugleich der Werklohn klageweise geltend gemacht wird. Es steht dem Auftragnehmer frei, ob er den Werklohn gleichzeitig mit der Sicherheit oder gesondert oder überhaupt nicht einklagt.

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IBRRS 2023, 0593
BausicherheitenBausicherheiten
Anforderung einer Bauhandwerkersicherheit: 10 Tage ist Mindestfrist!

OLG München, Beschluss vom 03.02.2022 - 9 U 7270/21 Bau

1. Der Unternehmer muss dem Besteller im Sicherungsverlangen eine angemessene Frist zur Sicherheitsleistung setzen. Die Frist soll so bemessen sein, dass der Besteller die Sicherheit ohne schuldhaftes Verzögern beschaffen kann.

2. Eine Frist von sieben bis zehn Tagen ist in vielen Fällen realitätsfern. Dieser Zeitraum kann nur einen ersten Anhaltspunkt für die Dauer einer angemessenen Frist bieten und ist als Mindestzeitraum zu sehen. Welche Frist im Einzelfall angemessen ist, obliegt der Entscheidung durch den Tatrichter.

3. Hat der Unternehmer durch Adressierung des Sicherungsverlangens an die falsche Adresse und unter fehlender Angabe der Vertrags- und/oder Bestellnummer die Ursache dafür gesetzt, dass sein Sicherungsverlangen nicht rechtzeitig bearbeitet werden konnte, hat er selbst eine wesentliche Ursache dafür gesetzt, dass der Besteller die ihm gesetzte Frist nicht vollumfänglich ausschöpfen konnte.

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IBRRS 2023, 0431
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Anforderung einer Bauhandwerkersicherheit: Welche Frist ist angemessen?

OLG München, Beschluss vom 14.04.2022 - 9 U 7270/21 Bau

1. Der Unternehmer muss dem Besteller im Sicherungsverlangen eine angemessene Frist zur Sicherheitsleistung setzen. Die Frist soll so bemessen sein, dass der Besteller die Sicherheit ohne schuldhaftes Verzögern beschaffen kann.

2. Eine Frist von sieben bis 10 Tagen ist in vielen Fällen realitätsfern. Dieser Zeitraum kann nur einen ersten Anhaltspunkt für die Dauer einer angemessenen Frist bieten und ist als Mindestzeitraum zu sehen. Welche Frist im Einzelfall angemessen ist, obliegt der Entscheidung durch den Tatrichter.

3. Hat der Unternehmer durch Adressierung des Sicherungsverlangens an die falsche Adresse und unter fehlender Angabe der Vertrags- und/oder Bestellnummer die Ursache dafür gesetzt, dass sein Sicherungsverlangen nicht rechtzeitig bearbeitet werden konnte, hat er selbst eine wesentliche Ursache dafür gesetzt, dass der Besteller die ihm gesetzte Frist nicht vollumfänglich ausschöpfen konnte.

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IBRRS 2023, 0591
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BausicherheitenBausicherheiten
Bürgschaft auf erstes Anfordern: Wann tritt der Sicherungsfall ein?

OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.06.2022 - 4 U 107/21

Zum Eintritt des Sicherungsfalls bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern.*)

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IBRRS 2023, 0437
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Förmliche Abnahme vereinbart: Fiktive und konkludente Abnahme ausgeschlossen!

OLG München, Beschluss vom 08.03.2022 - 28 U 9184/21 Bau

1. Mit der Vereinbarung einer förmlichen Abnahme gem. § 12 Abs. 3 VOB/B ist die Abnahmefiktion des § 12 Abs. 5 VOB/B und die Abnahme durch schlüssiges Verhalten (konkludente Abnahme) ausgeschlossen.

2. Bei der förmlichen Abnahme handelt es sich um eine - vereinbarte - empfangsbedürftige Willenserklärung. Eine berechtigte Verweigerung der Abnahme durch den Auftraggeber kommt nur wegen wesentlicher Mängel in Betracht. Des Auftragnehmer wird hierdurch nicht unangemessen benachteiligt.

3. Die Vereinbarung einer Vertragserfüllungsbürgschaft i.H.v. 10%, die "sämtliche Ansprüche" absichert, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers nur dann unwirksam, wenn nicht sichergestellt ist, dass die Bürgschaft unmittelbar nach Abnahme zurückgegeben werden muss oder der Sicherungsumfang nach Abnahme in anderer Weise auf 5% beschränkt ist (Anschluss an OLG Frankfurt, IBR 2020, 126).

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IBRRS 2023, 0436
BausicherheitenBausicherheiten
Förmliche Abnahme vereinbart: Fiktive und konkludente Abnahme ausgeschlossen!

OLG München, Beschluss vom 01.02.2022 - 28 U 9184/21 Bau

1. Mit der Vereinbarung einer förmlichen Abnahme gem. § 12 Abs. 3 VOB/B ist die Abnahmefiktion des § 12 Abs. 5 VOB/B und die Abnahme durch schlüssiges Verhalten (konkludente Abnahme) ausgeschlossen.

2. Bei der förmlichen Abnahme handelt es sich um eine - vereinbarte - empfangsbedürftige Willenserklärung. Eine berechtigte Verweigerung der Abnahme durch den Auftraggeber kommt nur wegen wesentlicher Mängel in Betracht. Des Auftragnehmer wird hierdurch nicht unangemessen benachteiligt.

3. Die Vereinbarung einer Vertragserfüllungsbürgschaft i.H.v. 10%, die "sämtliche Ansprüche" absichert, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers nur dann unwirksam, wenn nicht sichergestellt ist, dass die Bürgschaft unmittelbar nach Abnahme zurückgegeben werden muss oder der Sicherungsumfang nach Abnahme in anderer Weise auf 5% beschränkt ist (Anschluss an OLG Frankfurt, IBR 2020, 126).

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IBRRS 2023, 0488
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BausicherheitenBausicherheiten
Nur der Bau „aus einer Hand“ ist ein Verbraucherbauvertrag!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2023 - 5 U 266/21

1. Der Anwendungsbereich des § 650i Abs. 1 BGB ist nicht auf die Errichtung oder den Umbau eines privaten Wohngebäudes beschränkt, sondern erfasst auch die Neuerrichtung eines Bürogebäudes.*)

2. Von einem Verbraucherbauvertrag i.S.d. § 650i Abs. 1 Alt. 1 BGB ist nur auszugehen, wenn der Werkunternehmer mit dem Bau eines vollständigen Gebäudes beauftragt wird. Daran fehlt es, wenn der Unternehmer nicht alle Leistungen zu erbringen hat, die allgemein als wesentlich für ein Gebäude angesehen werden.*)

3. Im Rahmen von § 650f Abs. 1 Satz 4 BGB kann aufgrund der berechtigten Sicherungsinteressen des Werkunternehmers die Aufrechnung mit einer streitigen Forderung allenfalls dann zugelassen werden, wenn bei der Entscheidung über die Sicherheitsleistung zugleich bereits feststeht, dass auch die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung begründet ist.*)




IBRRS 2023, 0401
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BausicherheitenBausicherheiten
Befristete Bürgschaft = Zeitbürgschaft oder beschränkte Bürgschaft?

OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.09.2022 - 4 U 107/20

Zur Auslegung einer zeitlich befristeten Vertragserfüllungsbürgschaft im Einzelfall sowie zu den Anforderungen an die Darlegung eines Schadensersatzanspruchs bei verzögerter Fertigstellung eines sog. Ausbauhauses durch den Bauträger.*)

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IBRRS 2023, 0311
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BausicherheitenBausicherheiten
Anspruch auf Bauhandwerkersicherheit verjährt in drei Jahren ab Anforderung!

LG München I, Urteil vom 30.12.2022 - 2 O 15750/21

1. Ein Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit ist ein verhaltener Anspruch (BGH, IBR 2021, 296).

2. Der Lauf der Verjährungsfrist für diesen verhaltenen Anspruch wird durch den Zugang der erstmaligen Geltendmachung durch den Unternehmer in Gang gesetzt (vgl. BGH, Urteil vom 04.05.2017 - I ZR 113/16, Rz. 22 f., IBRRS 2017, 3352).

3. Für den Lauf der Verjährung ist nicht das Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch geltend gemacht wurde, sondern taggenau der Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bestimmend.

4. Die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit beträgt drei Jahre.

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Online seit 2022

IBRRS 2022, 1457
BausicherheitenBausicherheiten
Rückgabe der Mängelbürgschaft erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist!

OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.02.2021 - 2 U 15/19

1. Der Auftraggeber eines VOB/B-Vertrags hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf von zwei Jahren zurückzugeben, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart worden ist.

2. Eine Regelung, wonach der Rückgabezeitpunkt für die Gewährleistungssicherheit auf das Ende der Gewährleistungsfrist verlagert wird, ist auch bei formularmäßiger Vereinbarung wirksam.

3. Die Verjährung von Mängelansprüchen beginnt erneut, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber gegenüber den Anspruch anerkennt.

4. Ein Anerkenntnis liegt vor, wenn sich aus dem tatsächlichen Verhalten des Auftragnehmers klar und unzweideutig ergibt, dass ihm das Bestehen der Schuld bewusst ist und angesichts dessen der Auftraggeber darauf vertrauen darf, dass sich der Schuldner nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen wird (hier verneint).

5. Die Verjährung wird durch schwebende Verhandlungen über den Anspruch und die den Anspruch begründenden Umstände gehemmt. "Verhandlungen" liegen schon dann vor, wenn der Auftragnehmer beim Auftraggeber den Eindruck erweckt, er werde den Mangel prüfen bzw. sich um ihn kümmern, und der Auftraggeber hiermit einverstanden ist.

6. Die aufgrund einer Mängelrüge des Auftraggebers eingetretene Hemmung dauert grundsätzlich so lange, bis der Auftragnehmer das Ergebnis seiner Prüfung dem Auftraggeber mitteilt oder ihm gegenüber die Mängel für beseitigt erklärt oder die Fortsetzung der Beseitigung verweigert.

7. Ein Ende der Hemmung kann auch dadurch eintreten, dass die zunächst durch beide Parteien über einen Mangel geführten Verhandlungen nicht fortgesetzt werden, sie also - bildlich gesprochen - einschlafen.

8. Von einem "Einschlafenlassen" der Verhandlungen ist in dem Zeitpunkt auszugehen, in dem spätestens eine Erklärung der anderen Seite zu erwarten gewesen wäre.

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IBRRS 2022, 3599
BauvertragBauvertrag
Beginn der Gewährleistungsfristen: Abnahmeprotokoll geht Bauvertrag vor!

OLG München, Beschluss vom 19.02.2021 - 9 U 7047/20 Bau

1. Werden im Abnahmeprotokoll andere Beginntermine für die Verjährungsfristen angegeben als im Bauvertrag vereinbart, kann es sich um eine einvernehmliche Vertragsergänzung handeln (hier bejaht) oder lediglich um ein Redaktionsversehen.

2. Ohne Vollmacht abgegebene rechtsgeschäftliche Erklärungen können dem Vertretenen unter den Voraussetzungen der Duldungs- oder der Anscheinsvollmacht zugerechnet werden.

3. Eine Duldungsvollmacht ist gegeben, wenn es der Vertretene wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist.

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IBRRS 2022, 3616
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Bauhandwerkersicherheit auch für Nachträge!

BGH, Urteil vom 20.10.2022 - VII ZR 154/21

1. Ansprüche nach § 2 Abs. 5 oder 6 VOB/B i.V.m. § 1 Abs. 3 oder 4 Satz 1 VOB/B sind solche auf Zahlung einer "auch in Zusatzaufträgen vereinbarten Vergütung" i.S.v. § 648a Abs.1 Satz 1 BGB a.F. Dies gilt auch, wenn die in diesen Bestimmungen vorgesehene Vereinbarung über den neuen Preis bzw. über die besondere Vergütung nicht zu Stande kommt.*)

2. Das Gericht muss für den Anspruch auf Stellung einer Sicherheit gem. § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. feststellen, ob der Rechtsgrund für einen zusätzlichen Vergütungsanspruch nach § 2 Abs. 5 oder 6 VOB/B gegeben ist, ob also insbesondere wirksame Anordnungen des Auftraggebers i.S.v. § 1 Abs. 3 oder 4 Satz 1 VOB/B vorliegen. Dagegen reicht hinsichtlich der Höhe des Vergütungsanspruchs ein schlüssiger Vortrag des Auftragnehmers aus (Fortführung von BGH, IBR 2014, 345).*)




IBRRS 2022, 3598
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Auch im Bürgschaftsrecht spielt die Urkalkulation keine Rolle mehr!

OLG München, Beschluss vom 24.04.2020 - 9 U 6930/19 Bau

1. Der Auftragnehmer hat gegen den Auftraggeber auch dann einen Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB, wenn das Vertragsverhältnis durch Kündigung beendet worden ist (Anschluss an BGH, IBR 2014, 344).

2. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, wenn der Auftragnehmer die ihm nach der Kündigung zustehende Vergütung schlüssig, d. h. in einer konkret und nachprüfbaren Weise, darlegt.

3. Das Schlüssigkeitserfordernis verlangt nicht, dass der Auftragnehmer die Höhe der Nachtragsvergütung aus der Urkalkulation fortentwickelt (Fortführung von BGH, IBR 2020, 59, und IBR 2019, 536).

4. Dem Auftragnehmer steht kein Anspruch auf Herausgabe einer Gewährleistungsbürgschaft zu, wenn die Gewährleistungsfrist - weil die Verjährung durch ein selbständiges Beweisverfahren gehemmt wurde - noch nicht abgelaufen ist.

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IBRRS 2022, 3574
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Klage auf § 650f BGB-Sicherheit: Gericht kann Abschlag vornehmen!

KG, Urteil vom 11.11.2022 - 21 U 142/21

1. Klagt ein Bauunternehmer auf eine Sicherheitsleistung gem. § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB, deren Höhe zwischen den Parteien umstritten ist, so ist sie durch das Gericht ohne Beweisaufnahme nach freier Überzeugung festzusetzen (§ 287 Abs. 2 ZPO). Dabei kann das Gericht auch auf einen Betrag erkennen, der geringer ist als die vom Unternehmer schlüssig dargelegte Vergütungsforderung.*)

2. Bei der Festsetzung der Sicherheitsleistung nach Kündigung des Bauvertrags ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich der Besteller nicht auf einen wichtigen Kündigungsgrund berufen kann; im Ausnahmefall kann aber anderes gelten.*)

3. Die schlüssige Darlegung der großen Kündigungsvergütung gem. § 648 BGB bzw. § 650f Abs. 5 Satz 2 BGB setzt nicht voraus, dass der Werkunternehmer Angaben zu seinem anderweitigen Erwerb macht.*)

4. Die Möglichkeit, dass der Werkunternehmer durch den anderweitigen Einsatz seines kündigungsbedingt freigesetzten Personals Umsätze erzielen konnte, die auf seine Kündigungsvergütung anzurechnen sind, kann es rechtfertigen, einen Abschlag von seinem Sicherungsanspruch vorzunehmen.*)

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