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Sachgebiet: Bürgschaft und sonstige Sicherheiten

835 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2003

IBRRS 2003, 3148
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auch Bürge an Schiedsgutachtenklausel im Bauvertrag gebunden?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2003 - 12 U 55/03

1. Eine Schiedsgutachtenklausel muss grundsätzlich nur derjenige gegen sich gelten lassen, der an ihrem Abschluss beteiligt war.*)

2. Die Schiedsgutachtenklausel in einem Bauvertrag bindet also nicht den (Gewährleistungs-)Bürgen.*)

3. Ebenso wenig bindet eine Schiedsgerichtsvereinbarung zwischen zwei Bauvertragspartnern den (Gewährleistungs-)Bürgen.*)

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IBRRS 2003, 3102
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bauhandwerkssicherungshypothek

OLG Hamm, Urteil vom 04.11.2003 - 21 U 44/03

1. Die gesetzliche Dringlichkeitsvermutung des § 885 Abs. 1 S. 2 BGB ist widerlegbar.*)

2. Dem Auftragnehmer fehlt ein ausreichendes Sicherungsbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek, wenn er die einstweilige Verfügung mehr als 1 1/2 Jahre nach Erstellung der Schlussrechnung beantragt, der Auftraggeber die Zahlung des restlichen Werklohns mit sachlichen Einwänden verweigert und sich die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers zwischenzeitlich nicht nachteilig verändert haben.*)

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IBRRS 2003, 3018
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern

OLG Celle, Urteil vom 13.11.2003 - 13 U 136/03

Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrags getroffene Regelung, wonach der Besteller nach Abnahme des Bauwerks 5 % der Auftragssumme für die Dauer der Gewährleistungsfrist einbehalten darf und dem Auftragnehmer das Recht eingeräumt wird, den Einbehalt durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern abzulösen, ist insgesamt unwirksam (BGH, NJW 2001, 1857; NJW 2002, 894).*)

Der Bauvertrag kann dann nicht ergänzend dahin ausgelegt werden, dass der Unternehmer anstatt der Bürgschaft auf erstes Anfordern eine "einfache" Bürgschaft schuldet.*)




IBRRS 2003, 3002
Bürgschaft und sonstige SicherheitenBürgschaft und sonstige Sicherheiten
Krediterhöhung nach Übernahme einer Höchstbetragsbürgschaft

OLG Schleswig, Urteil vom 24.04.2003 - 5 U 188/01

Wird für die Finanzierung eines Bauvorhabens eine Höchstbetragsbürgschaft übernommen, so wird das Bürgschaftsrisiko nicht ohne weiteres dadurch unzulässig ausgeweitet, dass die Gläubigerin dem Hauptschuldner infolge einer Umplanung des Bauvorhabens ein insgesamt größeres Kreditvolumen einräumt.*)

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IBRRS 2003, 2969
Mit Beitrag
Baustoffe und ProdukthaftungBaustoffe und Produkthaftung
Sicherheiten - Grenzen des gutgläubigen Erwerbs bei Lieferung von Bauteilen

BGH, Urteil vom 22.09.2003 - II ZR 172/01

Der Erwerber einer Sache nimmt grob fahrlässig im Sinne von § 366 Abs. 1 HGB die Verfügungsbefugnis des Veräußerers an, wenn er nach den Umständen mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt des Vorlieferanten rechnen muß und weiß, daß die für die Verfügungsbefugnis im Rahmen eines solchen Eigentumsvorbehalts konstitutive Vorausabtretung deswegen ins Leere geht, weil er selbst seine Leistung bereits im voraus an seinen abtretungspflichtigen Vertragspartner erbracht hat.*)

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IBRRS 2003, 2962
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Abgrenzung Fertigstellungs- und Gewährleistungsbürgschaft

OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.10.2003 - 17 U 24/03

1. Zur Abgrenzung Fertigstellungs- und Gewährleistungsbürgschaft.*)

2. Eine Teilleistung liegt vor, wenn es sich bei natürlicher Betrachtungsweise um eine noch nicht vollständig beendete, sondern in Zahl und Ausdehnung fortzuführende Leistung handelt. Dabei ist bei einem Bauvertrag über mehrere Objekte auf die einzelne Wohnung, nicht auf das Gesamtwerk abzustellen.*)

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IBRRS 2003, 2948
Mit Beitrag
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
Arbeit & Soziales - Sittenwidrigkeit der Arbeitnehmerbürgschaft eines Bauleiters

BGH, Urteil vom 14.10.2003 - XI ZR 121/02

Eine von einem Arbeitnehmer mit mäßigem Einkommen aus Sorge um den Erhalt seines Arbeitsplatzes für einen Bankkredit des Arbeitgebers übernommene Bürgschaft ist sittenwidrig, wenn sie den Arbeitnehmer finanziell kraß überfordert und sich der Arbeitgeber in einer wirtschaftlichen Notlage befindet.*)

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IBRRS 2003, 2933
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Verrechnungsbefugnis bei drohender Insolvenz

BGH, Urteil vom 04.09.2003 - I ZR 128/01

Eine Vereinbarung, die den Schuldner zu seiner Sicherung ermächtigt, seine Forderungen gegen einen von der Insolvenz bedrohten Dritten mit Forderungen seines Gläubigers zu verrechnen, kann vom Gläubiger nur mit Wirkung für die Zukunft gekündigt werden. Entsprechend der Sicherungsabrede zwischen Gläubiger und Schuldner können bereits entstandene Forderungen auch nach der Kündigung verrechnet werden.*)

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IBRRS 2003, 2922
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Sicherungsabrede intransparent und daher unwirksam!

OLG Braunschweig, Urteil vom 27.02.2003 - 8 U 175/01

1. Bauträger arbeiten erfahrungsgemäß mit Formularverträgen. Das gilt nicht nur für den Bauträgervertrag, sondern auch für die Werkverträge mit Bauunternehmern. Die Vorlage eines solchen Vertrages, in dem zahlreiche, ausschließlich den Unternehmer belastende Bedingungen erhalten sind, begründet daher den ersten Anschein für dessen AGB-Charakter.

2. Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrages

„Für die Erfüllung der übernommenen Gewährleistung wird nach der Abnahme bis zum Ablauf der Gewährleistungszeit eine Sicherheit von 5 % der Schlussrechnungssumme einbehalten. Der Sicherheitseinbehalt kann vom Auftragnehmer ausschließlich durch unbefristete Bankbürgschaft oder Bankgarantie mit einem vom Auftraggeber genehmigten Wortlaut abgelöst werden.“

ist gemäß § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz unwirksam.

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IBRRS 2003, 2634
Bürgschaft und sonstige SicherheitenBürgschaft und sonstige Sicherheiten
Bürgschaft - Freigabeanspruch bei sittenwidriger Übersicherung

BGH, Beschluss vom 27.11.1997 - GSZ 1/97; GSZ 2/97

a) Der Sicherungsgeber hat bei formularmäßig bestellten, revolvierenden Globalsicherungen im Falle nachträglicher Übersicherung einen ermessensunabhängigen Freigabeanspruch auch dann, wenn der Sicherungsvertrag keine oder eine ermessensabhängig ausgestaltete Freigabeklausel enthält.*)

b) Bei formularmäßig bestellten, revolvierenden Globalsicherungen sind weder eine ausdrückliche Freigaberegelung noch eine zahlenmäßig bestimmte Deckungsgrenze noch eine Klausel für die Bewertung der Sicherungsgegenstände Wirksamkeitsvoraussetzungen.*)

c) Enthält die formularmäßige Bestellung revolvierender Globalsicherungen keine ausdrückliche oder eine unangemessene Deckungsgrenze, so beträgt diese Grenze (unter Berücksichtigung der Kosten für Verwaltung und Verwertung der Sicherheit), bezogen auf den realisierbaren Wert der Sicherungsgegenstände, 110 % der gesicherten Forderungen.*)

d) Allgemeingültige Maßstäbe für die Bewertung der Sicherungsgegenstände bei Eintritt des Sicherungsfalles lassen sich im voraus weder bei der Sicherungsübereignung noch bei einer Globalabtretung festlegen.*)

e) Die Grenze für das Entstehen eines Freigabeanspruchs für Sicherungsgut liegt regelmäßig bei 150 % des Schätzwerts (§ 237 Satz 1 BGB).*)

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IBRRS 2003, 2575
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bürgschaftsrecht - Auslegung einer Bürgschaftserklärung

BGH, Urteil vom 01.07.2003 - XI ZR 363/02

Eine Bürgschaftserklärung muß neben dem Verbürgungswillen sowie den Personen des Gläubigers und des Schuldners auch die zu sichernde Hauptforderung hinreichend deutlich bezeichnen.

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IBRRS 2003, 2568
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Keine Befristung einer Bürgschaft nach § 7 MaBV

OLG Frankfurt, Urteil vom 13.11.2002 - 23 U 248/01

1. Eine Bürgschaft nach § 7 MaBV kann nicht so ausgestaltet werden, dass sie sich entsprechend dem jeweiligen Baufortschritt sukzessive reduziert (abschichtet). Auch eine Befristung ist nach dem Sicherungszweck der MaBV unwirksam.

2. Eine solche Bürgschaft geht auch im Falle des Erlöschens des Hauptanspruchs im Insolvenzverfahren nicht unter, sondern steht dem Berechtigten verselbständigt weiterhin zur Verfügung.

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IBRRS 2003, 2399
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Rspr. zu Sicherheitseinbehalt gilt auch für öfftl.-rechtl. AG

OLG Hamm, Urteil vom 01.07.2003 - 19 U 38/03

Eine allgemeine Geschäftsbedingung in einem Bauvertrag, die für Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche einen Sicherheitseinbehalt von 5 % vorsieht, der durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft nach dem Muster des Auftraggebers eine Bürgschaft auf erstes Anfordern - ersetzt werden kann, ist auch dann gemäß § 9 i.V.m. § 24 AGBG unwirksam, wenn der Verwender ein öffentlich-rechtlicher Auftraggeber ist.*)

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IBRRS 2003, 2318
Mit Beitrag
ARGEARGE
Was ist der Sicherungszweck einer Partnerausschüttungsbürgschaft?

LG Köln, Urteil vom 27.06.2003 - 32 O 61/03

1. Der Einwand, dass das Zahlungsbegehren des Gläubigers nicht dem Sicherungszweck der Bürgschaft entspreche, kann bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern auch schon im Erstprozess eingewendet werden, sofern sich dies durch Auslegung der Bürgschaftsurkunde selbst ergibt.

2. Einer Partnerausschüttungsbürgschaft gemäß § 11.24 und 11.25 des Arge-Vertrages sichert - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes in der Bürgschaft geregelt - nicht den Anspruch auf Ausgleich von Verlustanteilen des ausgeschiedenen, insolventen Gesellschafters aus einer Auseinandersetzungsbilanz.

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IBRRS 2003, 2310
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bürgschaftsrecht - Rückzahlung der Gewährleistungsbürgschaft

OLG Braunschweig, Urteil vom 06.03.2003 - 8 U 85/02

1. Dem Unternehmer steht der Anspruch auf Rückzahlung der Gewährleistungsbürgschaft selbst zu, wenn der Auftraggeber die Leistung aus der Bürgschaft auf erstes Anfordern materiell zu Unrecht in Anspruch genommen hat und der Unternehmer als Schuldner des Bürgen dessen Aufwendungen erstattet hat.

2. Die Haftung des Bürgen aus einer Gewährleistungsbürgschaft umfasst grundsätzlich auch den Vorschussanspruch.

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, einen erhaltenen Vorschuss bestimmungsgemäß zur Nachbesserung innerhalb angemessener Zeit zu verwenden und darüber abzurechnen.

4. Geschieht dies nicht, so erlischt der Vorschussanspruch des Auftraggebers nach § 242 BGB. Damit entfällt auch die Haftung aus der Gewährleistungsbürgschaft; eine eventuelle Auszahlung muss zurückerstattet werden.

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IBRRS 2003, 2229
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bauhandwerkersicherung nach Abnahme?

OLG Dresden, Urteil vom 27.06.2003 - 11 U 1549/00

1. Der Bauunternehmer darf die Bauhandwerkersicherung auch noch verlangen, nachdem seine Leistung abgenommen ist, wenn der Besteller noch nicht allen Werklohn bezahlt hat und nennenswerte Nachbesserung fordert.*)

2. Leistet der Besteller die Sicherheit nicht, verliert er deswegen nicht das Recht, sich im Werklohnprozess auf Mängel zu berufen.*)

a) Mängel, mit deren Beseitigung der Unternehmer schon in Verzug war, bevor er die Sicherheit verlangte, geben dem Besteller alle aus ihnen herrührenden Rechte.*)

b) Mängel, mit deren Beseitigung der Unternehmer noch nicht in Verzug war, als er die Sicherheit verlangte, geben dem Besteller ein Zurückbehaltungsrecht am Werklohn in Höhe des dreifachen der Beseitigungskosten; diesem Nachbesserungsanspruch des Bestellers steht ein Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers wegen fehlender Sicherheit entgegen.*)

c) Das führt zur Verurteilung des Bestellers zur Zahlung von Werklohn, Zug um Zug gegen Nachbesserung, diese Zug um Zug gegen die Stellung der Sicherheit und zur Feststellung, dass der Besteller im Verzug mit der Stellung der Sicherheit ist.*)

3. Der Besteller darf in AGB für die Abnahme vorschreiben, dass sie nur als förmliche wirksam sein soll, solange der Unternehmer einen Anspruch auf deren Durchführung binnen kurzer Frist nach der Fertigstellungsanzeige hat.*)

4. Skonto gibt es auch für die Abschlagsrechnungen kürzende Teilzahlungen.*)

5. Baustrom und Bauwasser darf der Besteller mit AGB als pauschalen Promill-Abzug vom Werklohn geltend machen.*)

6. Wenn der Besteller das Werk bei der Abnahme als im wesentlichen vertragsgerecht billigt, handelt er widersprüchlich, wenn er das Abnahmeprotokoll nicht unterzeichnet und herausgibt. Er kann dann dem Werklohn nicht entgegenhalten, er sei mangels förmlicher Abnahme noch nicht fällig.*)

7. Wenn ein Mangel die Funktion des Werks nicht beeinträchtigt und nicht zu sehen ist, ist der Besteller bei großen Nachbesserungskosten auf die Minderung beschränkt (hier: Absenkungen in Grundleitungsrohren).*)

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IBRRS 2003, 2202
Bürgschaft und sonstige SicherheitenBürgschaft und sonstige Sicherheiten
Bürgschaft - Freier Willensentschluß / Handeln aus emotionaler Verbundenheit

BGH, Urteil vom 27.05.2003 - IX ZR 283/99

Vermag sich eine Partei an ein Geschehen nicht zu erinnern, kann sie dazu gleichwohl eine ihr günstige Behauptung unter Zeugenbeweis stellen, wenn sie hinreichende Anhaltspunkte dafür vorträgt, daß der Zeuge - anders als sie selbst - das notwendige Wissen hat.*)

Zur Annahme eines auf einen freien Willensentschluß hindeutenden und ein Handeln allein aus emotionaler Verbundenheit widerlegenden Eigeninteresses des finanziell kraß überforderten Bürgen an dem verbürgten Darlehen seiner Lebensgefährtin genügt, daß eine rechtliche Beteiligung des Bürgen an dem finanzierten Objekt konkret vorgesehen ist. Das trifft insbesondere zu, wenn bei Übernahme der Bürgschaft der Entwurf eines notariellen Vertrags vorliegt, durch den der Bürge hälftiges Miteigentum an dem Objekt erhalten soll.*)

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IBRRS 2003, 2077
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bürgschaftsrecht - Patronatserklärung: Wofür haftet der Patron?

OLG München, Urteil vom 24.01.2003 - 23 U 4026/02

1. Die “harte Patronatserklärung” ist ein akzessorisches Sicherungsmittel eigener Art.*)

2. Eine befristete “harte Patronatserklärung” erfasst nur solche Forderungen, welche innerhalb der Befristung fällig geworden sind.*)

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IBRRS 2003, 1892
Bürgschaft und sonstige SicherheitenBürgschaft und sonstige Sicherheiten
Bürgschaftsrecht - Nur per Fax übermittelte Bürgschaft ist nichtig!

LG Osnabrück, Urteil vom 28.06.2003 - 12 O 1454/03

Die Übersendung von Abschriften, Telegrammen oder die Übermittlung mittels Telefax genügt nicht den Formvorschriften für eine Bürgschaftsurkunde (§ 766 BGB).

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IBRRS 2003, 1471
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Prozessbürgschaft als Sicherheit nach § 648a BGB?

OLG Hamm, Urteil vom 28.11.2002 - 24 U 62/02

1. Eine Sicherheit nach § 648a BGB kann auch für bereits erbrachte, aber noch nicht bezahlte Leistungen verlangt werden. Das Sicherungsverlangen kann auch nach der Abnahme ausgesprochen werden.

2. Eine Prozessbürgschaft zur Abwendung der Zwangsvollstreckung kann nicht zugleich als Sicherheit im Sinne von § 648a BGB gedeutet werden.

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IBRRS 2003, 1452
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bürgschaft - Konzernbürgschaft bei Identität zwischen Bürge und Auftraggeber?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2003 - 5 U 129/02

Scheitert eine Konzernbürgschaft (Vorauszahlungsbürgschaft) „auf erstes Anfordern“ daran, dass der „Bürge“ rechtlich nicht selbständig, sondern mit dem Auftraggeber identisch ist, dann kommt eine Umdeutung in das Versprechen einer „Vorauszahlung auf erstes Anfordern“ in Betracht.*)

Auf dieses Versprechen sind die Grundsätze des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 04. Juli 2002 (IX ZR 97/99, BauR 2002, 1698) entsprechend anwendbar, d.h. der Auftraggeber braucht nicht mehr zu zahlen, wenn der Auftragnehmer insolvent wird und Massearmut feststeht.*)

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IBRRS 2003, 1370
Bürgschaft und sonstige SicherheitenBürgschaft und sonstige Sicherheiten
Bürgschaftsrecht - Schadensersatz wegen Entwertung der Haftungserklärung

BGH, Urteil vom 08.05.2003 - IX ZR 334/01

Besteht der geltend gemachte Schaden darin, daß der Schuldner die aus einer Patronatserklärung verpflichtete Person ausgeplündert und diese Sicherheit damit finanziell entwertet hat, kann der Gläubiger als Ausgleich in der Regel nicht eine eigene Patronatserklärung des Schuldners, sondern allein Geldersatz verlangen.*)

Der deliktische Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten, der die Entwertung der Haftungserklärung des Patrons durch Ausplünderung bewirkt hat, kann im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.*)

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IBRRS 2003, 0846
Bürgschaft und sonstige SicherheitenBürgschaft und sonstige Sicherheiten
Bürgschaftsrecht - Sittenwidrigkeit einer Ehegattenbürgschaft

BGH, Urteil vom 11.02.2003 - XI ZR 214/01

1. Die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB auf von Kreditinstituten mit privaten Sicherungsgebern geschlossene Bürgschafts- oder Mithaftungsverträge hängt regelmäßig entscheidend vom Grad des Mißverhältnisses zwischen dem Verpflichtungsumfang und der finanziellen Leistungsfähigkeit des dem Hauptschuldner persönlich nahe stehenden Bürgen oder Mitverpflichteten ab.

2. Bei der gebotenen Prognose bezüglich einer wesentlichen und nachhaltigen Verbesserung des finanziellen Leistungsvermögens des Bürgen sind grundsätzlich alle erwerbsrelevanten Umstände und Verhältnisse - wie z.B. Alter, Schul- und Berufsausbildung sowie etwaige besondere familiäre oder vergleichbare Belastungen - des erkennbar finanzschwachen Bürgen oder Mithaftenden zu berücksichtigen. Erst wenn danach bei lebensnaher Betrachtung feststeht, dass der Betroffene voraussichtlich nicht einmal die von den Darlehensvertragsparteien festgelegten Zinsen aus dem pfändbaren Teil seines eigenen Einkommens und/oder Vermögens bis zum Vertragsende allein aufbringen kann, ist eine krasse finanzielle Überforderung zu bejahen.

3. Das Ziel, etwaigen Vermögensverschiebungen zwischen den Eheleuten vorzubeugen, rechtfertigt eine an sich wirtschaftlich sinnlose Bürgschaft oder Mithaftungsabrede nur dann, wenn es durch Vereinbarung der Parteien zum Vertragsinhalt gemacht wird. Ohne besondere, vom Kreditgeber darzulegende und notfalls zu beweisende Anhaltspunkte kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, daß eine kraß überfordernde Bürgschaft oder Mithaftungsübernahme inhaltlich von vornherein nur eine erhebliche Vermögensverlagerung zwischen Hauptschuldner und Sicherungsgeber verhindern soll.

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IBRRS 2003, 0802
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bürgschaftsrecht - Formularmäßiger Ausschluss der Einrede der Aufrechenbarkeit

BGH, Urteil vom 16.01.2003 - IX ZR 171/00

Durch den formularmäßigen Ausschluß der Einrede der Aufrechenbarkeit wird der Bürge unangemessen benachteiligt, wenn der Ausschluß auch für den Fall gilt, daß die Gegenforderung des Hauptschuldners unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist; gegebenenfalls ist der Ausschluß insgesamt unwirksam, selbst wenn im konkreten Fall die Gegenforderung weder unbestritten noch rechtskräftig festgestellt ist.*)

Hat nur der Gläubiger, nicht aber der - rechtskräftig verurteilte - Hauptschuldner die Aufrechnungsbefugnis, kann dem Bürgen gleichwohl die Einrede der Aufrechenbarkeit zustehen.*)

Zur Haftung einer Sparkasse wegen einer unzutreffenden Bonitätsauskunft.*)

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IBRRS 2003, 0747
BauvertragBauvertrag
Bürgschaftsrecht -Verjährung der Gewährleistungsansprüche: Bürgschaftsherausgabe

OLG Naumburg, Urteil vom 04.11.2002 - 4 U 146/02

Ist dem Auftraggeber eine Gewährleistungsbürgschaft übergeben worden, ist er berechtigt, diese auch nach Eintritt der Verjährung hinsichtlich der Gewährleistungsansprüche nur Zug-um-Zug gegen Beseitigung der Mängel herauszugeben (so auch OLG Köln, BauR 1993, 746).*)

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IBRRS 2003, 0647
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bürgschaftsrecht - Berufung auf die Verjährung der Hauptschuld

BGH, Urteil vom 28.01.2003 - XI ZR 243/02

Der Bürge kann sich auch dann gemäß § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB mit Erfolg auf die Verjährung der Hauptschuld berufen, wenn die Hauptschuldnerin nach der Übernahme der Bürgschaft wegen Vermögenslosigkeit und/oder Löschung im Handelsregister als Rechtsperson untergegangen ist und aus diesem Grund die gegen sie gerichteten Forderungen weggefallen sind.*)

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IBRRS 2003, 0550
BauvertragBauvertrag
AGB: Bürgschaft a.e.A. zur Ablösung eines Sicherheitseinbehaltes

OLG Hamm, Beschluss vom 04.07.2002 - 23 U 11/02

Eine Regelung in AGB eines Bauvertrages, nach der der Unternehmer „5 % Sicherheit für die Dauer der Gewährleistung, ablösbar durch Bankbürgschaft auf erstes Anfordern“ zu stellen hat, ist wegen Verstoßes gegen § 9 AGB-Gesetz nichtig.

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IBRRS 2003, 0235
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
§ 648a BGB: Bedingte Nachfristsetzung wirksam?

OLG Dresden, Urteil vom 24.10.2002 - 7 U 1529/02

1. Eine für den Fall, dass eine Abnahme noch nicht erfolgt sei, gesetzte Nachfrist zur Erbringung einer Sicherheit gemäß § 648a BGB ist unwirksam.

2. Hat der Auftraggeber ein Leistungsverweigerungsrecht wegen eines Anspruchs auf Mängelbeseitigung, so entfällt dieses nicht, wenn er eine vom Auftragnehmer gemäß § 648a BGB geforderte Sicherheit nicht stellt; allenfalls kommt eine doppelte Zug-um-Zug-Verurteilung in Betracht.

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IBRRS 2003, 0227
Bürgschaft und sonstige SicherheitenBürgschaft und sonstige Sicherheiten
Bürgschaftsrecht - Sittenwidrigkeit einer Ehegattenbürgschaft

OLG Koblenz, Urteil vom 27.06.2002 - 5 U 1763/01

1. Ob eine Ehegattenbürgschaft sittenwidrig ist, richtet sich grundsätzlich nach den Verhältnissen bei Vertragsschluss. Die Frage, ob der Bürge finanziell krass überfordert ist, muss jedoch für den Zeitpunkt beurteilt werden, in dem das Bürgschaftsrisiko sich verwirklicht.

2. Bezweckt die finanziell überfordernde Bürgschaft auch, den Kreditgeber vor Vermögensverschiebungen von Eheleuten zu schützen, kann der Bürge sich dem Zugriff des Gläubigers zwar derzeit entziehen, jedoch in Anspruch genommen werden, wenn und soweit eine Vermögensverlagerung durch den Ehegatten auf den Bürgen stattfindet.

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IBRRS 2003, 0174
Bürgschaft und sonstige SicherheitenBürgschaft und sonstige Sicherheiten
Bürgschaftsrecht - Sittenwidrige Bürgschaft eines Ehegatten

BGH, Urteil vom 03.12.2002 - XI ZR 311/01

1. Die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB auf von Kreditinstituten mit privaten Sicherungsgebern geschlossene Bürgschafts- oder Mithaftungsverträge hängt regelmäßig entscheidend vom Grad des Mißverhältnisses zwischen dem Verpflichtungsumfang und der finanziellen Leistungsfähigkeit des dem Hauptschuldner persönlich nahe stehenden Bürgen oder Mitverpflichteten ab.

2. Der Umstand, daß der Bürge voraussichtlich nicht einmal die von den Darlehensvertragsparteien festgelegte Zinslast aus dem pfändbaren Teil seines Einkommens oder Vermögens bei Eintritt des Sicherungsfalles dauerhaft tragen kann, reicht zwar regelmäßig nicht aus, um das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit zu begründen. In einem solchen Falle krasser finanzieller Überforderung ist aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohne Hinzutreten weiterer Umstände widerleglich zu vermuten, daß er die ruinöse Bürgschaft oder Mithaftung allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat.

3. Das pfändbare Vermögen ist bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bürgen in der Weise zu berücksichtigen, daß der Wert von der Bürgschaftsschuld abgezogen wird. Nur wenn der pfändbare Teil des Einkommens des Bürgen die auf den so ermittelten Schuldbetrag entfallenden laufenden Zinsen voraussichtlich nicht abdeckt, liegt eine krasse finanzielle Überforderung vor.

4. Anderweitige Sicherheiten des Kreditnehmers - vor allem dingliche Sicherheiten - sind grundsätzlich nur dann zu berücksichtigen, wenn sie das Haftungsrisiko des Bürgen in rechtlich gesicherter Weise auf ein vertretbares Maß beschränken.

5. Bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit der Bürgschaft kann es dem Gläubiger nicht zugute kommen, wenn die formularmäßige Bürgschaft unangemessene und deshalb unwirksame Klauseln enthält.

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Online seit 2002

IBRRS 2002, 2314
Bürgschaft und sonstige SicherheitenBürgschaft und sonstige Sicherheiten
Auslegung einer Finanzierungsbestätigung

OLG Köln, Urteil vom 13.11.2002 - 13 U 157/01

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2002, 2232
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bürgschaftsrecht - Materielle Anforderungen an Bürgschaftserklärung

OLG Frankfurt, Urteil vom 12.08.2002 - 1 U 127/01

Eine Bürgschaftserklärung entspricht nicht den Anforderungen des § 648 a Abs. 1 und Abs. 2 BGB, wenn sie auf einen Zeitraum von etwa 3 Monaten befristet ist und zusätzlich auch noch im Zeitpunkt der Erfüllung bzw. Beendigung des Vertrages enden soll (BGB § 648 a).*)

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IBRRS 2002, 2226
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bürgschaftsrecht - Bürgschaft a.e.A.: Rückforderung durch Bürgen/Hauptschuldner

BGH, Urteil vom 24.10.2002 - IX ZR 355/00

a) Der Bürge kann die aufgrund einer Bürgschaft auf erstes Anfordern geleistete Zahlung nur zurückfordern, wenn der Gläubiger die Leistung nach materiellem Bürgschaftsrecht nicht behalten darf; ob der Bürge die Anforderung hätte zurückweisen dürfen, ist unerheblich.*)

b) Ein Rückforderungsrecht des Hauptschuldners aus der Sicherungsabrede besteht nur, wenn der Bürgschaftsfall nicht eingetreten ist, dagegen nicht schon wegen Verletzung der bei Anforderung der Bürgenleistung einzuhaltenden Förmlichkeiten.*)

c) Für den Rückforderungsanspruch des Hauptschuldners gegen den Gläubiger aus der Sicherungsabrede gelten dieselben Darlegungs- und Beweislastgrundsätze wie im Rückforderungsprozeß des Bürgen.*)

d) Steht dem Gläubiger der Bürgschaftsbetrag nicht zu, weil der Sicherungsfall nicht eingetreten ist, so kann der Hauptschuldner Befreiung vom Aufwendungsersatzanspruch des Bürgen selbst dann verlangen, wenn dieser zu Unrecht gegen ihn geltend gemacht wird.*)




IBRRS 2002, 2191
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Bürgschaftsrecht - Umfang einer Bürgschaft nach § 7 MaBV

BGH, Urteil vom 22.10.2002 - XI ZR 393/01

Eine Bürgschaft nach § 7 MaBV sichert keine späteren Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen für Mängelbeseitigung, wenn der Eigentümer das Werk vom Unternehmer als mangelfrei abgenommen hat. Sie dient auch nicht der Absicherung eines Mietausfallschadens (§ 286 Abs. 1 BGB a.F.) und vom Eigentümer zu erbringender öffentlicher Sanierungsabgaben.*)




IBRRS 2002, 2183
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Bürgschaftsrecht - Umfang einer Bürgschaft nach § 7 MaBV

BGH, Urteil vom 22.10.2002 - XI ZR 394/01

1. Eine Bürgschaft nach § 7 MaBV sichert sowohl Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen für die Mängelbeseitigung als auch Ansprüche auf Rückgewähr der Vorauszahlung, die aus einer auf Mängel gestützten Wandlung oder Minderung oder aus einem Schadensersatzanspruch wegen (teilweiser) Nichterfüllung resultieren.

2. Eine Bürgschaft nach § 7 MaBV soll aber nicht Schadensersatzansprüche wegen entgangener Nutzungen abdecken; mithin auch keinen Mietausfallschaden.

3. Mängel, die nicht im Abnahmeprotokoll festgehalten sind, sondern erst nach Abnahme des Werkes auftreten, können zwar zu einem Rückzahlungsanspruch gegen den Bauträger führen, nicht aber dazu, daß die Bürgschaft nach § 7 MaBV in Anspruch genommen werden kann.




IBRRS 2002, 2178
Mit Beitrag
Bürgschaft und sonstige SicherheitenBürgschaft und sonstige Sicherheiten
Bürgschaftsrecht - Rechtsschutz im Wege der einstweiligen Verfügung?

OLG Köln, Beschluss vom 14.01.2002 - 11 U 96/01

Die Möglichkeit, dass es sich um eine Individualvereinbarung unter Benutzung üblicher Muster handelt, führt in einstweiligen Verfügungsverfahren dazu, dass das Vorliegen einer Allgemeinen Geschäftsbedingung nicht bewiesen ist.

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IBRRS 2002, 2104
Bürgschaft und sonstige SicherheitenBürgschaft und sonstige Sicherheiten
Bürgschaftsrecht - Haftung für künftige Beitragsschulden

BGH, Beschluss vom 24.10.2002 - IX ZR 498/00

Eine formularmäßige Erstreckung der bürgschaftsrechtlichen Haftung auf die künftigen Beitragsschulden ist als überraschende Klausel gemäß § 3 AGBG nicht wirksam.

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IBRRS 2002, 2077
Bürgschaft und sonstige SicherheitenBürgschaft und sonstige Sicherheiten
Bürgschaftsrecht - Wegfall der Veranlassung zur Sicherheitsleistung

OLG Jena, Beschluss vom 28.05.2002 - 1 W 267/02

Wegfall der Veranlassung zur Sicherheitsleistung.*)

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IBRRS 2002, 2075
Bürgschaft und sonstige SicherheitenBürgschaft und sonstige Sicherheiten
Bürgschaftsrecht - Treuwidrige Herbeiführung des Bürgschaftsfalls

OLG Naumburg, Urteil vom 30.05.2002 - 2 U 42/01

1. Ist eine Kontoüberziehung durch eine stillschweigende Erhöhung des Kontokorrentkredites gedeckt und darf der Kontoinhaber auf Grund des Verhaltens der Bank darauf vertrauen, dass sie Kontoüberziehungen in der bisherigen Höhe weiter zulassen werde, so darf die Bank den Kredit nicht ohne vorherige Abmahnung oder Warnung kündigen.*)

2. Die Frage, ob der Gläubiger den Bürgschaftsfall treuwidrig herbeigeführt hat, muss unter Berücksichtigung der Grundgedanken der einschlägigen Bürgschaftsrechtsprechung beantwortet werden. Es kommt daher darauf an, ob sich im Bürgschaftsfall bei wertender Betrachtung gerade ein vom Gläubiger gesetztes Risiko realisiert hat, ohne das der Bürge - und sei es auch nur bei einer besonders günstigen Entwicklung der Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners - die Inanspruchnahme möglicherweise noch hätte vermeiden können.*)

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IBRRS 2002, 2021
Bürgschaft und sonstige SicherheitenBürgschaft und sonstige Sicherheiten
Sicherheiten - Kündigung einer unbefristeten Pfandrechtsbestellung

BGH, Urteil vom 07.10.2002 - II ZR 74/00

Zu den Voraussetzungen und Wirkungen der Kündigung einer unbefristeten Pfandrechtsbestellung für gegenwärtige und zukünftige Bankverbindlichkeiten eines Dritten (vormaliger Ehegatte des Sicherungsgebers) aus laufender Rechnung.*)

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IBRRS 2002, 2012
Bürgschaft und sonstige SicherheitenBürgschaft und sonstige Sicherheiten
Sicherheiten - erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 15.10.2002 - XI ZR 112/02

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2002, 2000
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Sicherheiten - Herausgabe der Bürgschaftsurkunde durch Notar

BGH, Beschluss vom 08.10.2002 - IX ZR 140/99

1. Zur Haftung des Notars, der pflichtwidrig eine von ihm treuhänderisch verwahrte Bürgschaftsurkunde an den Bürgen herausgibt.

2. Die Rückgabe Bürgschaftsurkunde durch einen Dritten führt nur dann zum Erlöschen der Bürgschaft, wenn der Dritte ermächtigt ist, mit Wirkung für den Bürgschaftsgläubiger einen Erlaßvertrag abzuschließen oder den Besitz an der Bürgschaftsurkunde "willentlich zu übertragen".

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IBRRS 2002, 1993
Mit Beitrag
Bürgschaft und sonstige SicherheitenBürgschaft und sonstige Sicherheiten
Sicherheiten - Einigung mit Insolvenzverwalter kann Bürgschaft aushebeln

BGH, Urteil vom 01.10.2002 - IX ZR 443/00

Schließt der Gläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Hauptschuldners mit dem Verwalter einen außergerichtlichen Vergleich, der vorsieht, daß die durch Bürgschaft gesicherte Forderung nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen erlischt, kann er grundsätzlich nicht mehr den Bürgen in Höhe des erlittenen Ausfalls in Anspruch nehmen.*)

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IBRRS 2002, 1953
Bürgschaft und sonstige SicherheitenBürgschaft und sonstige Sicherheiten
Sicherheiten - Krasse Überforderung des Bürgen (hier: Kommanditist)

BGH, Urteil vom 17.09.2002 - XI ZR 306/01

Erteilt für die Verbindlichkeiten einer Kommanditgesellschaft der einzige Kommanditist eine Bürgschaft, so lassen sich hierauf die für die Sittenwidrigkeit von Mithaftung und Bürgschaft finanziell überforderter Familienangehöriger entwickelten Grundsätze nicht ohne weiteres übertragen.

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IBRRS 2002, 1896
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bürgschaftsrecht - Wann kann Bürgschaft a.e.A. gezogen werden?

BGH, Beschluss vom 12.09.2002 - IX ZR 497/00

Dem Gläubiger steht aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern kein Anspruch zu, wenn die gesicherte Forderung unstreitig nicht fällig ist, der materielle Bürgschaftsfall also noch nicht eingetreten sein kann.

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IBRRS 2002, 1798
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bürgschaftsrecht - Bürgschaftserteilung erst nach Forderungsabtretung

BGH, Urteil vom 15.08.2002 - IX ZR 217/99

Wird einem Zedenten eine Gewährleistungsbürgschaft zu einem Zeitpunkt erteilt, in dem die zu sichernden Gewährleistungsansprüche bereits an den Zessionar abgetreten sind, so ist dieser ungeachtet des Erfordernisses der Gläubigeridentität aus der Bürgschaft berechtigt, wenn in der Abtretungsvereinbarung der Übergang künftiger Sicherheiten vorgesehen war.*)

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IBRRS 2002, 1629
Bürgschaft und sonstige SicherheitenBürgschaft und sonstige Sicherheiten
Bürgschaftsrecht - Bürgschaft a.e.A. bei Insolvenz des Gläubigers

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.12.2001 - 11 W 81/01

Ist bei einer Bürgschaft a.e.A. über das Vermögen des Gläubigers das Insolvenzverfahren eröffnet bzw. der Antrag mangels Masse abgelehnt worden, so kann sich der Bürge im Prozess auch mit Einwendungen verteidigen, die den Bestand der Hauptforderung betreffen.

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IBRRS 2002, 1344
BauvertragBauvertrag
Einbehalt von Mängelbürgschaft: Mit oder ohne Druckzuschlag?

OLG Oldenburg, Urteil vom 21.07.2000 - 2 U 124/00

1. Hat der Auftraggeber beim VOB-Vertrag nach Ablauf der Gewährleistungsfrist eine Gewährleistungsbürgschaft wegen noch vorhandener Gewährleistungsansprüche nur Zug um Zug gegen Hergabe einer Bürgschaft in geringer Höhe herausgegeben, so ist auf den Wert des Gewährleistungsanspruchs ohne sogenannten Druckzuschlag abzustellen.*)

2. Der Streitwert einer Klage auf Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde bestimmt sich nicht nach dem Wert der gesicherten Forderung, sondern nach dem Herausgabeinteresse des Klägers, das nach § 3 ZPO zu schätzen ist (hier angenommen mit 20 % der gesicherten Forderung; ebenso BGH Beschluß vom 04.01.2001 - VII ZR 352/00 - nach Zurücknahme der Revision).*)

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IBRRS 2002, 1192
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bürgschaft a.e.A. wird zur selbstschuldnerischen Bürgschaft

BGH, Urteil vom 04.07.2002 - VII ZR 502/99

a) Die Verpflichtung eines Bauunternehmers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers, zur Sicherung von Vertragserfüllungsansprüchen eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen, ist unwirksam (Bestätigung von BGH, Urteil vom 18. April 2002 - VII ZR 192/01, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).*)

b) Der dadurch lückenhafte Vertrag ist ergänzend dahin auszulegen, daß der Bauunternehmer eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft schuldet.*)

c) Eine solche ergänzende Vertragsauslegung kommt für Verträge, die nach Bekanntwerden dieser Entscheidung in den beteiligten Verkehrskreisen abgeschlossen werden, nicht mehr in Betracht.*)

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IBRRS 2002, 1097
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bürgschaft a.e.A.: Rechtsfolgen bei Insolvenz des Gläubigers

BGH, Urteil vom 04.07.2002 - IX ZR 97/99

a) Bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern entfällt das Recht, Zahlung auf erstes Anfordern zu verlangen, wenn sich der Gläubiger in masseloser Insolvenz befindet oder der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit angezeigt hat. Dies gilt auch, wenn diese Voraussetzungen allein beim anfordernden Zessionar gegeben sind.*)

b) Dem Gläubiger, der infolge seiner Insolvenz nicht mehr Zahlung auf erstes Anfordern verlangen kann, stehen die Rechte aus einer gewöhnlichen Bürgschaft zu.*)

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