Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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IBRRS 2023, 0014
Wohnungseigentum
AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 28.11.2019 - 72 C 166/18 WEG
ohne amtlichen Leitsatz
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IBRRS 2023, 0010
Wohnungseigentum
LG Dortmund, Urteil vom 13.12.2019 - 17 S 140/19
ohne amtlichen Leitsatz
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IBRRS 2023, 0321
Prozessuales
LG Karlsruhe, Urteil vom 06.12.2022 - 11 S 135/21
Auch in verwalterlosen Zweiergemeinschaften kann der einzelne Eigentümer den Anspruch für den Verband auf Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung des Wohnungseigentums nach Inkrafttreten des WEMoG nicht direkt geltend machen.*)
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IBRRS 2023, 0281
Wohnungseigentum
AG Köln, Urteil vom 17.01.2023 - 215 C 48/22
1. Eine Verweigerung der Belegeinsicht vor der Eigentümerversammlung führt nicht zur Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse.*)
2. Solange dem anfechtenden Wohnungseigentümer Belegeinsicht verweigert wird, muss die Wohnungseigentümergemeinschaft im Rechtsstreit die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses jedenfalls darlegen.*)
3. Es kann ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, einen Teil der Erhaltungsrücklage in eine Liquiditätsrücklage umzuwidmen, auch wenn Erhaltungsmaßnahmen anstehen, deren voraussichtliche Kosten den Betrag der vorhandenen Erhaltungsrücklage deutlich übersteigen.*)
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IBRRS 2023, 0208
Immobilien
OLG Rostock, Beschluss vom 24.10.2022 - 3 W 82/22
1. Das Sondereigentum gem. § 3 Abs. 2 WEG in der seit dem 01.12.2020 geltenden Fassung kann auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks, wie z. B. Gartenflächen, erstreckt werden, es sei denn, die Wohnung oder die Räume bleiben dadurch wirtschaftlich nicht die Hauptsache.*)
2. Die Hauptsacheeigenschaft der Wohnung bzw. der Räume wird grundsätzlich vermutet, insbesondere bei - wie hier - Verbindung einer Wohnung mit einem Garten.*)
3. Eine Prüfung durch das Grundbuchamt hat nur bei konkreten anderweitigen Anhaltspunkten zu erfolgen.*)
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IBRRS 2023, 0009
Wohnungseigentum
AG Wedding, Urteil vom 10.01.2020 - 20 C 302/18
ohne amtlichen Leitsatz
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IBRRS 2023, 0008
Wohnungseigentum
FG Köln, Urteil vom 22.01.2020 - 3 K 1065/16
ohne amtlichen Leitsatz
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IBRRS 2023, 0337
Wohnungseigentum
BGH, Urteil vom 16.12.2022 - V ZR 263/21
Nach dem seit dem 01.12.2020 geltenden Wohnungseigentumsrecht trifft die Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer nicht mehr den Verwalter, sondern die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (Abgrenzung zu Senat, IMR 2018, 332).*)
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IBRRS 2023, 0269
Prozessuales
LG Düsseldorf, Beschluss vom 28.09.2022 - 25 T 182/22
Auch nach der WEG-Reform 2020 ist der Streitwert für die Anfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung grundsätzlich nach dem Gesamtbetrag der abgerechneten Kosten (Abrechnungssumme) zu bemessen.
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IBRRS 2023, 0207
Wohnungseigentum
AG Riesa, Urteil vom 28.10.2022 - 6 C 407/21 WEG
1. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet, das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses (...) zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen (...).
2. Dies gilt auch (oder gerade) für die Umsetzung beschlossener privilegierter baulicher Veränderungen, die jeder Wohnungseigentümer als angemessene bauliche Veränderung verlangen kann.
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IBRRS 2023, 0022
Wohnungseigentum
AG Bottrop, Urteil vom 16.09.2022 - 20 C 21/22
Die Einladung zur Versammlung durch eine nicht zuständige Person führt zur Anfechtbarkeit aller auf der Versammlung gefassten Beschlüsse.
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IBRRS 2023, 0272
Wohnungseigentum
AG Friedberg, Urteil vom 26.08.2022 - 2 C 848/21
1. Ein Sonderumlagenbeschluss bedarf als Grundlage für die Begründung einer Zahlungspflicht zwingend einer konkreten, eindeutigen Festsetzung.
2. Einem Beschluss, nach dem eine Sonderumlage i.H.v. "ca." 18.000 Euro erhoben werden soll, kann die tatsächliche Höhe der Sonderumlage nicht entnommen werden. Der Beschluss ist deshalb mangels hinreichender Bestimmtheit nichtig.
3. Für den für die Erhebung einer Sonderumlage aufzustellenden Sonderwirtschaftsplan gelten grundsätzlich auch die Minimalanforderungen, die an einen schlüssigen Wirtschaftsplan zu stellen sind.
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IBRRS 2023, 0162
Wohnungseigentum
LG München I, Beschluss vom 03.12.2020 - 1 S 2537/20
Mangels ausreichender Bestimmtheit ist ein Beschluss nur dann nichtig, wenn sich sein Inhalt auch im Wege der vorrangig gebotenen Auslegung nicht feststellen lässt, was aber die Ausnahme ist.
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IBRRS 2023, 0270
Wohnungseigentum
LG München I, Beschluss vom 19.09.2022 - 36 T 6052/22
(ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2023, 0225
Wohnungseigentum
LG Stuttgart, Urteil vom 20.07.2022 - 10 S 41/21
Ein Beschluss über die von § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG abweichende Verteilung der Kosten einer Instandsetzungsmaßnahme nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG muss den nach § 19 Abs. 1 WEG das Handeln der Wohnungseigentümergemeinschaft insgesamt bestimmenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen.
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IBRRS 2023, 0235
Wohnungseigentum
AG Paderborn, Urteil vom 16.08.2022 - 52 C 9/22
Bei der Nutzung einer Wohnung zur (werk-)täglichen Erbringung von Betreuungsleistungen in Form einer Pflegestelle für bis zu fünf Kleinkinder, bei der der Erwerbscharakter im Vordergrund steht, kann nicht mehr von einer Wohnnutzung ausgegangen werden. Dabei handelt es sich zumindest um eine teilgewerbliche Nutzung der Wohnung.
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IBRRS 2023, 0224
Wohnungseigentum
AG Hamburg-St. Georg, Beschluss vom 29.09.2022 - 980b C 16/22 WEG
1. Der Nichtvollzug von angefochtenen Beschlüssen kann ausnahmsweise geboten sein, wenn dem Anfechtungskläger ein weiteres Zuwarten wegen drohender irreversibler Schäden nicht mehr zugemutet werden kann oder wenn bei unstreitiger Sachlage und gefestigter Rechtsprechung die Rechtswidrigkeit des Beschlusses derart offenkundig ist, dass es hierfür nicht erst der umfassenden Prüfung durch ein Hauptsacheverfahren bedarf.*)
2. Die durch grundlos verkürzte Ladungsfrist bedingte Verletzung des Mitwirkungs- und Teilnahmerechts des Verfügungsklägers, das zum Kernbereich ihrer elementaren Mitgliedschaftsrechte gehört, hat die Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse zur Folge.*)
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IBRRS 2023, 0158
Wohnungseigentum
AG Suhl, Urteil vom 10.03.2021 - 1 C 144/19
(ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2023, 0163
Wohnungseigentum
AG Offenbach, Urteil vom 26.10.2020 - 310 C 72/19
Zwar ist die Einholung von Alternativangeboten im Falle der Wiederbestellung des amtierenden Verwalters grundsätzlich nicht erforderlich. Anderes gilt aber dann, wenn sich der Sachverhalt seit der Erstbestellung des wieder zu bestellenden Verwalters maßgeblich verändert hat, denn die Wohnungseigentümer sollen bei der Abstimmung wissen, worauf sie sich einlassen.
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IBRRS 2023, 0157
Wohnungseigentum
AG Kaiserslautern, Urteil vom 16.04.2021 - 5 C 39/20
Würden die vorgetragenen Bedenken gegen den Beschluss der Eigentümerversammlung nach einem neuen Recht keinerlei Anhaltspunkte für eine Aufhebung geben, fehlt der Anfechtungsklage das Rechtsschutzinteresse. Würde der Beschluss nunmehr aufgehoben, wäre nämlich die absolut gleiche Beschlussfassung, die auf der nächsten Versammlung erneut erfolgte, anfechtungsfest.
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IBRRS 2023, 0146
Wohnungseigentum
AG Hannover, Urteil vom 04.03.2021 - 482 C 8084/20
Heißt es in der Einladung zur Eigentümerversammlung: "Bericht und Beschluss über den Umgang der Gebäude- und Wohnzählung 2021 (Informationsblatt als Anlage)", ergibt sich daraus nicht, dass im Rahmen des "Umgangs" mit dem sog. Zensus 2021 nicht auch die Frage einer etwaigen Sondervergütung für die Hausverwaltung besprochen und entschieden wird.
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IBRRS 2023, 0165
Wohnungseigentum
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.11.2022 - 2-13 S 54/22
1. Ein Wohnungseigentümer kann sich auf einer Eigentümerversammlung nicht von seinem Sondereigentumsverwalter vertreten lassen, wenn dies der Vertretungsregelung in der Teilungserklärung widerspricht.*)
2. Beschränkungen des Vertreterkreises in Altvereinbarungen sind auch nach Inkrafttreten des WEMoG weiterhin wirksam.*)
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IBRRS 2023, 0145
Wohnungseigentum
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 26.11.2021 - 980b C 23/21
1. Die WEG (Verband) als Gläubigerin des Anspruchs auf Zahlung des Wohngeldes bzw. der Vorschüsse zur Kostentragung nach § 28 I 1 WEG nF (vgl. schon BGH, ZMR 2017, 570) ist auch gleichzeitig Gläubigerin bzw. Empfängerin der nach der Teilungserklärung (TE) abzugebenden notariellen Unterwerfungserklärung.*)
2. Mit objektiv-normativ auszulegendem Negativbeschluss können die Eigentümer nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG n.F. darüber entschieden, dass eine Übernahme des Selbstbehalts durch die Gemeinschaft (nebst anschließender Sozialisierung auf alle Eigentümer) nicht stattfinden soll. Bereits im Geltungsbereich von § 16 III WEG aF war eine Beschlusskompetenz für die Verteilung eines Selbstbehalts in der Gebäudeversicherung auf einzelne (verursachende) Eigentümer gesehen worden (vgl. AG Lemgo, NZM 2018, 405 [406] [AG Lemgo 13.11.2017 - 16 C 17/17]; Dötsch, NZM 2018, 353 [369]).*)
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IBRRS 2023, 0147
Wohnungseigentum
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.12.2022 - 2-13 S 20/22
1. Ist mit einer Erhaltungsmaßnahme ein Beschluss über die Verteilung der Kosten getroffen worden, steht einer späteren Änderung des Kostenverteilerschlüssels im Regelfall schutzwürdiges Interesse der Eigentümer entgegen.*)
2. Da Gegenstand des Beschlusses nach § 28 Abs. 2 WEG nur noch die sog. Abrechnungsspitzen sind, hat die Anfechtungsklage bereits dann Erfolg, wenn eine Position der Jahresabrechnung einen ergebnisrelevanten Fehler enthält. Teilbarkeit liegt hingegen bezüglich des Beschlusses über die Anpassung der Vor- und Nachschüsse der laufenden Bewirtschaftungskosten und der Rücklagen vor.*)
IBRRS 2023, 0144
Wohnungseigentum
AG Mettmann, Urteil vom 11.05.2022 - 27 C 274/21
(ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2023, 0110
Wohnungseigentum
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 10.12.2021 - 980b C 12/21
1. Wenn Anfechtungskläger beantragt haben, einen bestimmten Beschluss "für ungültig zu erklären", so ist diese mit einer Anfechtungsklage i.S.v. § 44 Abs.1 Satz 1 Alt. 1 WEG zu erreichende Rechtsfolge wesens- und inhaltsgleich mit dem prozessualen Begehren, die Nichtigkeit eines Beschlusses mit der sog. Nichtigkeitsklage (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 WEG) festzustellen; beide Klagearten haben auch nach WEMoG (vgl. aber zum fehlerbezogenen Streitgegenstand Jacoby/Lehmann-Richter, ZMR 2021, 273 ff.) einen identischen Streitgegenstand (vgl. nur BGH, ZMR 2018, 608 zu § 46 WEG a.F.).*)
2. Wurde die Klage gegen die "übrigen Wohnungseigentümer" gerichtet und später gegen die "Gemeinschaft der Wohnungseigentümer" gerichtet, handelt es sich um eine zulässige (subjektive) Klageänderung im Sinne einer teilweisen Klagerücknahme, verbunden mit einem Parteiwechsel auf Beklagtenseite.*)
3. Wird mit dem Zusatz eingeladen, dass "ein persönliches Erscheinen (...) aufgrund der aktuellen Pandemie-Situation nicht möglich" sei und dass "die Vertretung (...) in diesem besonderen Fall ausschließlich durch den Verwalter erfolgen" könne, so liegt eine Ausladung und damit ein Ladungsfehler vor, der zur Nichtigkeit führt.*)
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IBRRS 2023, 0107
Wohnungseigentum
AG Bonn, Urteil vom 04.05.2022 - 211 C 45/21
(ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2023, 0135
Wohnungseigentum
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.12.2022 - 2-13 S 77/21
1. Es entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, dem Verwalter und dem Beirat Entlastung zu erteilen, wenn die von der Entlastung umfasste Abrechnung fehlerhaft ist. Denn das mit der Entlastung verbundene negative Schuldanerkenntnis steht dem bestehenden Anspruch, dass der Verwalter eine korrekte Abrechnung vorlegt und der Beirat diese prüft, entgegen.*)
2. Maßgeblich für die Ordnungsgemäßheit der Beschlussfassung ist der Zeitpunkt der Versammlung, daher ist es für den Erfolg der Anfechtung des Entlastungsbeschlusses ohne Relevanz, ob der Beschluss über die Abrechnung angefochten wurde.*)
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IBRRS 2023, 0106
Wohnungseigentum
AG Bonn, Urteil vom 04.05.2022 - 211 C 38/21
(ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2023, 0104
Wohnungseigentum
AG Hannover, Urteil vom 23.07.2020 - 481 C 7675/19
Die beabsichtigte Nutzung der Sondereigentumseinheit als Hotel geht nicht über eine zulässige Nutzung im Rahmen der Teilungserklärung hinaus, wenn dort eine Nutzung als Geschäftshaus vorgesehen ist.
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IBRRS 2023, 0117
Wohnungseigentum
LG Rostock, Beschluss vom 21.04.2020 - 1 S 143/19
Bei Abdichtungsebenen im Fußbodenbereich der Whirlpoolanlagen bzw. Duschbereiche handelt es sich um nicht sondereigentumsfähiges Gemeinschaftseigentum.
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IBRRS 2023, 0103
Wohnungseigentum
AG Hamburg-Harburg, Urteil vom 28.07.2020 - 648 C 290/19
Es ist nicht zwingend, dass mit jedem Miteigentumsanteil ein gleichlautendes Sondernutzungsrecht an der Gemeinschaftsfläche verbunden sein muss. Vielmehr kann im Rahmen der Privatautonomie auch durchaus eine Regelung getroffen werden, wonach ein Miteigentumsanteil mit keinem oder nur einem relativ kleinen Sondernutzungsrecht an dem gemeinsamen Grundstück verbunden ist.
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IBRRS 2023, 0093
Immobilien
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.10.2022 - 3 W 52/22
1. Der Verzicht auf einen Wohnungs- oder Teileigentumsanteil ist unzulässig.*)
2. Der gute Glaube daran, dass das Eigentum an Grundbesitz durch den eingetragenen Verzicht wirksam aufgegeben und dadurch herrenlos geworden sei, wird durch § 892 BGB nicht geschützt.*)
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IBRRS 2023, 0059
Wohnungseigentum
LG München I, Urteil vom 20.10.2022 - 36 S 1546/22 WEG
Der Anspruch auf erstmalige ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums steht im neuen Recht unter dem Vorbehalt eines abweichenden Beschlusses nach § 20 Abs. 1 WEG, so dass er nur dann besteht, wenn ein solcher abweichender Beschluss weder bestandskräftig gefasst wurde, noch rechtmäßigerweise gefasst werden kann.
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IBRRS 2023, 0051
Immobilien
KG, Beschluss vom 13.10.2022 - 1 W 396/21
Nach der AVA vom 06.07.2021 bedarf es keiner aus dem Aufteilungsplan ersichtlichen Mindestausstattung für die Abgeschlossenheit einer Wohnung i.S.v. § 3 Abs. 3 WEG.*)
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IBRRS 2023, 0007
Immobilien
OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.07.2020 - 20 W 114/20
Eine ebenerdige Terrasse ist nur dann sondereigentumsfähig, wenn sie Schutz vor äußeren Einwirkungen und Schutz der Privatsphäre bietet. Dafür genügt ein bloßer Betretensschutz durch einen einfachen Holzzaun nicht.*)
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IBRRS 2023, 0089
Wohnungseigentum
LG Koblenz, Urteil vom 23.12.2019 - 2 S 34/19 WEG
ohne amtlichen Leitsatz
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IBRRS 2023, 0062
Wohnungseigentum
AG München, Urteil vom 22.01.2020 - 485 C 11775/19 WEG
ohne amtlichen Leitsatz
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IBRRS 2022, 3787
Wohnungseigentum
AG Moers, Beschluss vom 08.04.2022 - 564 C 9/19
1. Ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft verwaltungs- und beiratslos, so können die Eigentümer einstimmig eine Eigentümerversammlung zum Zwecke der Verwalterbestellung einberufen oder einen der Wohnungseigentümer einstimmig zur Einberufung einer Eigentümerversammlung ermächtigen.*)
2. Wenn eine solche einstimmige Beschlussfassung der Wohnungseigentümer an einer ungeklärten Erbfolge eines verstorbenen Miteigentümers scheitert, kann einer der Wohnungseigentümer auf Antrag im Wege der einstweiligen Verfügung durch das Gericht ermächtigt werden, eine Eigentümerversammlung zum Zwecke einer Verwalterbestellung einzuberufen.*)
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IBRRS 2023, 0061
Wohnungseigentum
FG München, Urteil vom 21.04.2020 - 4 K 3105/18
ohne amtlichen Leitsatz
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IBRRS 2023, 0054
Wohnungseigentum
VG München, Urteil vom 06.12.2021 - 8 K 20.1250
ohne amtlichen Leitsatz
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IBRRS 2023, 0053
Prozessuales
AG Pfaffenhofen, Urteil vom 18.01.2022 - 1 C 667/21 WEG
Hat eine beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft keinen Verwalter, so wird sie - soweit einer der Wohnungseigentümer die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verklagt - über die Rechtsfigur der kupierten Gesamtvertretung durch alle Wohnungseigentümer ohne den klagenden Wohnungseigentümer vertreten.
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IBRRS 2023, 0044
Wohnungseigentum
LG Hamburg, Urteil vom 06.11.2019 - 318 S 48/18
ohne amtlichen Leitsatz
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IBRRS 2023, 0018
Wohnungseigentum
AG Neuss, Urteil vom 08.11.2019 - 93 C 1989/19
ohne amtlichen Leitsatz
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Online seit 2022
IBRRS 2022, 3791
Wohnungseigentum
AG Altötting, Urteil vom 25.02.2021 - 2 C 567/20
ohne amtlichen Leitsatz
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IBRRS 2022, 3790
Wohnungseigentum
LG Krefeld, Urteil vom 28.04.2021 - 7 O 59/20
ohne amtlichen Leitsatz
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IBRRS 2022, 3789
Wohnungseigentum
AG Bottrop, Urteil vom 07.05.2021 - 20 C 55/20
ohne amtlichen Leitsatz
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IBRRS 2022, 3765
Wohnungseigentum
AG München, Urteil vom 27.04.2022 - 1292 C 19128/21 WEG
(ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2022, 3796
Wohnungseigentum
BGH, Urteil vom 11.11.2022 - V ZR 213/21
1. Die auf Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gerichteten Rechte der Erwerber von Wohnungseigentum (hier: Nachbesserung nach § 439 Abs. 1 BGB) unterfallen nicht der Ausübungsbefugnis gem. § 9a Abs. 2 WEG. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann solche Rechte auch nach der Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes weiterhin durch Mehrheitsbeschluss zur alleinigen Durchsetzung an sich ziehen; die Kompetenz für einen solchen Beschluss folgt aus § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG.*)
2. Die vom Verkäufer wegen eines Altlastenverdachts gem. § 439 Abs. 1 BGB geschuldete Nachbesserung umfasst zunächst nur die Ausräumung des Verdachts durch Aufklärungsmaßnahmen. Die Beseitigung von Altlasten kann der Käufer erst dann verlangen, wenn sich der Verdacht bestätigt.*)
3. Eine von der üblichen Beschaffenheit abweichende Belastung eines Grundstücks mit Schadstoffen ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn nach öffentlich-rechtlichen Kriterien eine schädliche Bodenveränderung oder eine Altlast im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes vorliegt.*)
4. Verschweigt der Verkäufer arglistig einen ihm bekannten Altlastenverdacht und bestätigt sich später der Verdacht, handelt er in aller Regel auch im Hinblick auf die tatsächlich vorhandenen Altlasten arglistig.*)
5. Der Käufer einer gebrauchten Eigentumswohnung hat nach § 439 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf volle Nacherfüllung in Bezug auf Mängel des gemeinschaftlichen Eigentums und nicht nur einen auf die Quote des Miteigentumsanteils beschränkten Anspruch auf Freistellung von den Mängelbeseitigungskosten (Fortführung von Senat, IMR 2020, 253).*)
IBRRS 2022, 3786
Wohnungseigentum
AG Köln, Urteil vom 26.07.2022 - 215 C 57/21
ohne amtlichen Leitsatz
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