Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
6400 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2006, 0796
Bauträger
OLG Hamm, Urteil vom 01.06.2005 - 12 U 59/03
1. Der werkvertragliche Vorschussanspruch, der sich nach altem Schuldrecht aus § 633 Abs. 3 BGB a.F. ergibt, kann hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums von jedem Mitglied einer Wohnungseigentumsgemeinschaft selbstständig geltend gemacht werden, also auch von mehreren Miteigentümern gemeinsam.
2. Es begegnet auch keinen Bedenken, wenn Zahlung an den Verwalter verlangt wird, da dieser nach § 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG zur Verwaltung der gemeinschaftlichen Gelder berechtigt und verpflichtet ist.
3. Entsprechendes gilt, soweit Mängel an dem Gemeinschaftseigentum und dem Sondereigentum einzelner Kläger ineinander greifen.
4. Soweit ausschließlich das Sondereigentum betroffen ist, ist jedoch nur der jeweils betroffene Wohnungseigentümer zur gerichtlichen Geltendmachung des Vorschussanspruchs befugt.
5. Ein nach den §§ 631 ff. BGB zu beurteilender Erwerbsvertrag liegt auch dann vor, wenn ein Altbau in Eigentumswohnungen umgewandelt wird und mit dem „Verkauf“ der Wohnungen eine Herstellungsverpflichtung des Veräußerers verbunden ist. Dies gilt aber auch dann, wenn im Zeitpunkt des Wohnungserwerbs die Sanierung des Altbaus bereits abgeschlossen ist. Maßgeblich ist allein, ob der Veräußerer Leistungen erbringt, die bei Neuerrichtung "Arbeiten am Bauwerk" wären und nach Umfang und Bedeutung mit solchen Neubauarbeiten vergleichbar sind.
6. Auch bei einer neu errichteten Eigentumswohnung findet Werkvertragsrecht Anwendung, wenn die Wohnung zur Zeit der Veräußerung bereits fertig gestellt war.
7. Sind die Sanierungsmaßnahmen im Umfang der Neuerrichtung von Wohnungen vergleichbar, so ist der Bauträger für die Beschaffenheit der Wohnungen nach Werkvertragsrecht gewährleistungspflichtig, und zwar nicht nur hinsichtlich der sanierten Gebäudeteile, sondern auch im Hinblick auf die unverändert gebliebene Altbausubstanz.
8. Ein formelhafter Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel beim Erwerb neu errichteter Eigentumswohnungen ist auch in einem notariellen Individualvertrag gemäß § 242 BGB unwirksam, wenn die Freizeichnung nicht mit dem Erwerber unter ausführlicher Belehrung über die einschneidenden Folgen eingehend erörtert worden ist.
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IBRRS 2006, 0794
Wohnungseigentum
OLG Köln, Beschluss vom 19.03.2004 - 16 Wx 240/03
Formvorschriften des § 321a ZPO finden in Wohnungseigentumsverfahren analog Anwendung.
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IBRRS 2006, 0790
Immobilien
OLG München, Beschluss vom 11.01.2006 - 34 Wx 150/05
1. Zum erforderlichen Baumabstand von der Grenze einer Sondernutzungsfläche und zur entsprechenden Anwendung von Art. 47 AGBGB.*)
2. Wird der Grenzabstand von Pflanzen gemäß Art. 47 AGBGB nicht eingehalten, ist damit, sofern die Teilungserklärung keine abweichende Regelung enthält, zugleich eine nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung des anderen Wohnungseigentümers indiziert.*)
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IBRRS 2006, 0727
Wohnungseigentum
KG, Beschluss vom 31.10.2005 - 24 W 195/01
Beschließen die Wohnungseigentümer, einen Gesamtbetrag wegen "doppelt abgerechneter Kosten" allgemein in den Jahresabrechnungen 1997 und 1998 den Eigentümern "gutzubuchen", diesen Betrag zunächst nach dem Ursprung auf die betroffenen Häuser und danach nach Miteigentumsanteilen auf die Eigentümer aufzuteilen, sind allenfalls die Gesamtabrechnungen 1997 und 1998 bereits geändert, während die modifizierten Einzelabrechnungen erst noch beschlossen werden müssen und zunächst noch nicht geändert sind.*)
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IBRRS 2006, 0726
Wohnungseigentum
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.12.2005 - 3 W 150/05
1. Die im Aufteilungsplan enthaltene Bezeichnung von Teileigentum als "Ladenfläche" kann sich im Einzelfall als Konkretisierung der Teilungserklärung im Sinne einer die Nutzung einschränkenden Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter i.S. der §§ 15 Abs. 1, 10 Abs. 2 WEG darstellen.*)
2. Wegen Geräuschs- und Geruchsbelästigung überschreitet ein Döner-Schnellimbiss die für einen "Laden" übliche Nutzung.*)
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IBRRS 2006, 0723
Wohnungseigentum
KG, Beschluss vom 09.11.2005 - 24 W 67/05
1. Aus dem Gesichtspunkt des Zahlungsverzuges haftet der Wohnungseigentümer, dessen Wohnung unter Zwangsverwaltung steht, für Vorschusszahlungen, welche die Wohnungseigentümergemeinschaft zum Zwecke der Zwangsvollstreckung an einen Zwangsverwalter leistet.*)
2. Der Zwangsverwalter kann die Jahresabrechnung mit dem Ergebnis anfechten, dass in der Einzelabrechnung des Eigentümers der zwangsverwalteten Wohnung die Sonderbelastung in Höhe der Vorschüsse nicht gegen die Zwangsverwaltungsmasse zur Befriedigung nach § 155 ZVG fällig gestellt werden darf, während die persönliche Haftung des Wohnungseigentümers wegen dieser Sonderbelastung bestehen bleibt.*)
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IBRRS 2006, 0722
Wohnungseigentum
KG, Beschluss vom 09.11.2005 - 24 W 60/05
1. Aus dem Gesichtspunkt des Zahlungsverzuges haftet der Wohnungseigentümer, dessen Wohnung unter Zwangsverwaltung steht, für Vorschusszahlungen, welche die Wohnungseigentümergemeinschaft zum Zwecke der Zwangsvollstreckung an einen Zwangsverwalter leistet.*)
2. Der Zwangsverwalter kann die Jahresabrechnung mit dem Ergebnis anfechten, dass in der Einzelabrechnung des Eigentümers der zwangsverwalteten Wohnung die Sonderbelastung in Höhe der Vorschüsse nicht gegen die Zwangsverwaltungsmasse zur Befriedigung nach § 155 ZVG fällig gestellt werden darf, während die persönliche Haftung des Wohnungseigentümers wegen dieser Sonderbelastung bestehen bleibt.*)
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IBRRS 2006, 0706
Bauträger
OLG Brandenburg, Urteil vom 08.02.2006 - 4 U 137/05
1. Sieht der Vertrag für die einzelnen Bauleistungen keine speziellen Anforderungen vor, so müssen die Bauleistungen zumindest den Regeln der Technik, den gesetzlichen Bestimmungen sowie sonstigen öffentlich-rechtlichen Anforderungen genügen; ansonsten ist die Bauausführung mangelhaft.
2. Jedenfalls solange kein abweichender Beschluss der Wohnungseigentümer vorliegt, ist jeder Erwerber berechtigt, seine Ansprüche auf Erfüllung des Vertrages auch hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums gegen den Vertragspartner selbständig geltend zu machen, denn der Erwerber, der selbstständig die Mängelbeseitigung verfolgt, handelt grundsätzlich im wohlverstandenen Interesse aller Wohnungseigentümer.
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IBRRS 2006, 0658
Wohnungseigentum
BGH, Beschluss vom 26.01.2006 - V ZB 132/05
Die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts führt nicht dazu, dass diese Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz sein kann (Fortführung von BGHZ 107, 268, 272).*)
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IBRRS 2006, 0628
Wohnungseigentum
OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2006 - 2 Wx 5/06
Das Interesse der Wohnungseigentümergemeinschaft daran, nicht einen Verwalter "aufgedrängt" zu bekommen, ist bereits als solches schutzwürdig. Eine hiermit verbundene Einschränkung der Wirkungen einer Gesamtrechtsfolge ist gemäß § 26 Abs. 1 WEG gerechtfertigt. Nach dieser Bestimmung müssen über die Bestellung und Abberufung des Verwalters die Wohnungseigentümer beschließen.
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IBRRS 2006, 0611
Wohnungseigentum
OLG Schleswig, Beschluss vom 16.11.2005 - 2 W 267/04
1. Ein Beschlussanfechtungsverfahren in einer Wohnungseigentumssache wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verwalters nicht unterbrochen.*)
2. Eine rechtswidrige Ausnutzung der Stimmenverhältnisse in der Wohnungseigentümerversammlung kann ausnahmsweise nach § 138 Abs. 1 BGB zur Nichtigkeit eines Wohnungseigentümerbeschlusses führen, wenn ein begünstigter Wohnungseigentümer treuwidrig mit dem Verwalter zusammenwirkend in sachwidriger Weise eigene Zwecke auf Kosten der übrigen Wohnungseigentümer verfolgt.*)
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IBRRS 2006, 0610
Wohnungseigentum
OLG München, Beschluss vom 17.11.2005 - 32 Wx 77/05
1. Ist ein Verwalter ermächtigt, einen Beseitigungsanspruch gerichtlich durchzusetzen, so kann er sich in der Regel, wenn er von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist, auch selbst beauftragen und für sich ein Sonderhonorar vereinbaren, das als außergerichtliche Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden kann.*)
2. Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen sind die außergerichtlichen Kosten dem voraussichtlich unterlegenen Beteiligten in der Regel nur dann aufzuerlegen, wenn sein Antrag oder seine Rechtsverteidigung mutwillig oder von vorneherein aufgrund der eindeutigen Rechtslage aussichtslos war. Ansonsten verbleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz, dass die außergerichtlichen Kosten von jedem Beteiligten selbst zu tragen sind.*)
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IBRRS 2006, 0594
Wohnungseigentum
BFH, Beschluss vom 21.10.2005 - IX B 144/05
Zahlungen in die Instandhaltungsrücklage können bei dem einzelnen Wohnungseigentümer erst dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Verwalter sie für die Gemeinschaft tatsächlich für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für andere Maßnahmen verausgabt, die durch die Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung veranlasst sind.
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IBRRS 2006, 0587
Wohnungseigentum
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.11.2005 - 3 W 142/05
1. Zu den Voraussetzungen eines "wichtigen Grundes" i.S.v. § 12 Abs. 2 Satz 1 WEG für die Verweigerung der Zustimmung zur Veräußerung einer Eigentumswohnung.*)
2. Im Falle der Verpflichtung des Zustimmungsberechtigten zur Abgabe der Zustimmungserklärung im gerichtlichen Verfahren nach § 43 WEG gilt die Erklärung mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung nach § 894 ZPO als abgegeben.*)
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IBRRS 2006, 0586
Wohnungseigentum
KG, Beschluss vom 07.11.2005 - 24 W 143/05
Gerichtliche und außergerichtliche Kosten, die durch Gerichtsentscheidung rechtskräftig Wohnungseigentümern als Gesamtschuldnern auferlegt sind, müssen in der Jahresabrechnung in den Einzelabrechnungen nach dem allgemeinen Verteilungsschlüssel umgelegt werden, nicht nach Kopfteilen. Wegen Abweichung von OLG Düsseldorf ZMR 2003, 228 Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 28 FGG.*)
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IBRRS 2006, 0566
Wohnungseigentum
OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.10.2004 - 20 W 133/03
1. Einzelne Wohnungseigentümer, die dem zur Wahl stehenden Verwalter persönlich oder wirtschaftlich verbunden sind, dürfen bei seiner Wahl grundsätzlich mitstimmen.*)
2. Der Beschluss über die Bestellung eines Verwalters ist für unwirksam zu erklären, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der gegen die Bestellung dieses Verwalters spricht. Bei der Bestellung eines Verwalters sind an die Beurteilung dessen, was ein wichtiger Grund ist, schärfere Maßstäbe anzulegen als bei der Abberufung. Zu berücksichtigen sind nur Tatsachen, die bis zur Bestellung eingetreten bzw. bekannt geworden sind.*)
3. Die allgemeine Interessenkollision, in der sich ein bereits in der Teilungserklärung bestimmter Bauträger-Verwalter bei der Verfolgung von Gewährleistungsansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft befindet, macht ihn noch nicht ungeeignet als gewählter Verwalter. Vielmehr müssen noch weitere Umstände wie ein konkreter Interessenkonflikt und/oder Pflichtverletzungen des Verwalters hinzutreten, damit angenommen werden kann, seine Bestellung entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.*)
4. Als Grund dafür reicht bei den schärferen Anforderungen, die an die Unwirksamkeit eines Bestellungsbeschlusses zu stellen sind, auch die Verletzung von Informationspflichten nicht aus, wenn die Wohnungseigentümer vor der Abstimmung über die Bestellung in anderer Weise umfassend informiert sind.*)
5. Der Bauträger-Verwalter handelt nicht pflichtwidrig deshalb, weil er nicht über die Einleitung eines gerichtlichen Beweissicherungsverfahrens gegen sich selbst abstimmen lässt, wenn die Gemeinschaft mehrheitlich eine Lösung durch außergerichtliche Einigung verfolgt und keinen entsprechenden Beschluss fasst, obwohl dies vom Verwaltungsbeirat vorgeschlagen wurde.*)
6. Hat die Gemeinschaft dem Verwalter für den kaufmännischen Teil seiner Tätigkeit Entlastung erteilt, kann sie sich nicht auf die verspätete Vorlage des Wirtschaftplanes zur Begründung der Ungeeignetheit des Verwalters stützen. Auch bei fehlender Entlastung reicht die verspätete Vorlage des Wirtschaftsplans dann nicht aus, wenn laut Teilungserklärung der frühere Wirtschaftsplan als Grundlage der Wohngeldvorschüsse weiter gilt.*)
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IBRRS 2006, 0538
Wohnungseigentum
OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.10.2005 - 20 W 401/03
Zu Zahlungsansprüchen eines Sondereigentümers gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft wegen Besitzentzuges und unberechtigter Vermietung des Sondereigentums.*)
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IBRRS 2006, 0526
Wohnungseigentum
OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.11.2005 - 20 W 378/03
Die Bezeichnung "Kellerraum" in der Teilungserklärung stellt eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter dar. Damit dürfen die Räume grundsätzlich nur als Kellerräume genutzt werden; zulässig ist auch eine andere Nutzung, sofern sie nicht mehr stört oder beeinträchtigt als eine Nutzung als Keller. Von daher kann der Gebrauch einer Trockensauna im Kellerraum zulässig sein.*)
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IBRRS 2006, 0523
Wohnungseigentum
OLG München, Beschluss vom 14.11.2005 - 34 Wx 105/05
Die Installation von Leichtmetallgeländern anstelle von massiven Balkonbrüstungen kann eine modernisierende Instandsetzung darstellen, die mehrheitlich beschlossen werden kann.*)
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IBRRS 2006, 0511
Wohnungseigentum
OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.11.2005 - 20 W 343/05
Zur Auslegung einer Regelung in der Gemeinschaftsordnung, die zur Gültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung die Protokollierung des Beschlusses und die Unterzeichnung des Protokolls vorsieht*)
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IBRRS 2006, 0494
Wohnungseigentum
OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.11.2005 - 20 W 432/03
1. Wird einem Wohnungseigentümer in der Teilungserklärung das Sondernutzungsrecht an in gemeinschaftlichem Eigentum stehenden Flächen eingeräumt, hat dies grundsätzlich zur Folge, dass der Sondernutzungsberechtigte die betreffenden Flächen allein, also unter Ausschluss der übrigen Miteigentümer benutzen darf. Das Recht des Sondernutzungsberechtigten unterliegt jedoch immanenten Schranken, die sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungs- bzw. Teileigentümer ergeben und die für das Gemeinschaftseigentum aus anderen Gründen, insbesondere auf Grund des Rechts zum Mitgebrauch bestehen.*)
2. Solange ein Miteigentümer zur Erreichung einer Garagenzufahrt in der von ihm bevorzugten Art und Weise nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Grundstücksgestaltung ausgenutzt hat, kann er nicht verlangen, dass ein anderer Miteigentümer eine ihn beeinträchtigende Nutzung nicht verhindert.*)
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IBRRS 2006, 0491
Wohnungseigentum
OLG München, Beschluss vom 01.12.2005 - 32 Wx 93/05
1. § 25 Abs. 3 WEG kann dahin abgedungen werden, dass eine ordnungsgemäß einberufene Eigentümerversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen und vertretenen Wohnungseigentümer beschlussfähig ist.*)
2. Sieht eine Gemeinschaftsordnung vor, dass eine Vollmacht schriftlich zu erteilen und zu den Akten des Verwalters zu übergeben ist, so kann diese Regelung dahin ausgelegt werden, dass die Übergabe der Vollmacht zu den Akten Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechts ist.*)
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IBRRS 2006, 0485
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 12.01.2006 - 32 Wx 72/05
1. In einem Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz beurteilt sich die Zulässigkeit einer Antragsänderung entsprechend § 533 Nr. 1 ZPO analog. § 533 Nr. 2 ZPO ist nicht anzuwenden (Anschluss an KG ZMR 2006, 62).*)
2. Eine materielle Einigung über die Tragung der Kosten für ein Gutachten, das der vom Gericht bestellte Sachverständige erstattet, ist bei der Kostenentscheidung nach § 47 WEG zu berücksichtigen.*)
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IBRRS 2006, 0474
Prozessuales
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.01.2006 - 14 Wx 52/05
1. Bei wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren, die der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterfallen, handelt es sich um Antragsverfahren i.S.v. § 8 KostO. Es ist deshalb regelmäßig gerechtfertigt, die Antragsschrift nicht vor Eingang des Vorschusses zuzustellen.*)
2. Ein Antragsteller kann Zustellung seines Antrags ohne Vorschussleistung nicht mit der Begründung verlangen, seine Sache sei von besonderer Bedeutung und Eilbedürftigkeit.*)
3. Der Kostenvorschuß umfasst auch die Zustellungsauslagen. Das gilt auch, wenn die Zustellung wegen Interessenkollision nicht über den Verwalter bewirkt werden kann, sondern an die einzelnen Eigentümer erfolgen muß.*)
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IBRRS 2006, 0471
Bauträger
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.01.2006 - 3 Wx 167/05
1. Solange eine GbR sämtliche Eigentumsrechte einer Wohnanlage inne hat, besteht eine Wohnungseigentümergemeinschaft nicht.*)
2. Der Vergütungsanspruch des Verwalters aus dem Vertrag über die Verwaltung einer Wohnungseigentumsanlage mit der GbR richtet sich allein gegen diese.*)
3. Erhebt der Verwalter den Zahlungsantrag gegen die nicht existente WEG, statt gegen die GbR, so ist das Rubrum entsprechend zu berichtigen.*)
4. Ist in einem befristeten Vertrag mit dem Verwalter die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung vorgesehen, wenn eine Bestellung des Verwalters durch die Eigentümergemeinschaft nicht erfolgt, so erfasst diese Klausel nicht den Fall, dass ein Bestellungsbeschluss nicht gefasst werden kann, weil die Eigentümergemeinschaft nicht in Vollzug gesetzt wird.*)
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IBRRS 2006, 0397
Wohnungseigentum
OLG München, Beschluss vom 25.07.2005 - 34 Wx 59/05
1. Der erstmalige Einbau eines Gartentors am straßenseitigen Zugang zu einem Mehrfamilienhaus ist in der Regel eine bauliche Veränderung.*)
2. Das unvermeidliche Maß eines damit verbundenen Nachteils kann im Einzelfall nicht überschritten und eine Zustimmung des betroffenen Wohnungseigentümers entbehrlich sein, wenn der Einbau des (nicht verschließbaren) Tores bei dem sonst umzäunten Grundstück dazu dient, die Voraussetzungen eines befriedeten Besitztums und damit des strafbewehrten Schutzes nach § 123 StGB zu schaffen.*)
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IBRRS 2006, 0366
Wohnungseigentum
OLG München, Beschluss vom 07.09.2005 - 34 Wx 60/05
Bei der Anfechtung einer Jahresabrechnung bemisst sich die Beschwer des Antragstellers nach der behaupteten Mehrbelastung infolge des angeblichen Fehlers. Im Einzelfall kann ein angemessener Betrag für das Interesse an einer ordnungsmäßigen Verwaltung mit zu berücksichtigen sein.*)
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IBRRS 2006, 0334
Prozessuales
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.07.2005 - 3 W 167/04
Im Rahmen der Haftung für Wohngeldansprüche tritt bei zwangsverwaltetem Wohnungseigentum der Zwangsverwalter neben den Eigentümer, nicht an dessen Stelle, weshalb die persönliche Verpflichtung des Wohnungseigentümers zur Zahlung rückständiger Beiträge nicht entfällt.*)
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IBRRS 2006, 0163
Wohnungseigentum
OLG München, Beschluss vom 19.09.2005 - 34 Wx 76/05
1. Die Neugestaltung maßgeblicher Teile von Außenanlagen einer Wohnanlage ist in der Regel eine bauliche Veränderung. Dasselbe gilt für die Neuerrichtung einer Solaranlage.*)
2. Solange eine vollständige Jahresabrechnung nicht vorliegt, widerspricht eine Entlastung des Verwalters für Teilbereiche der Jahresabrechnung regelmäßig den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung.*)
3. Beschlüsse zur Erweiterung der Tagesordnung einer Eigentümerversammlung können im Allgemeinen mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht selbständig angefochten werden. Der Wohnungseigentümer ist dessen ungeachtet nicht gehindert, die Beschlüsse zur ergänzten Tagesordnung wegen des Einberufungsmangels anzufechten.*)
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IBRRS 2006, 0106
Immobilien
OLG Stuttgart, Urteil vom 27.10.2005 - 7 U 135/05
1. Die Grundsätze des verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog) sind auch im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander anzuwenden.*)
2. Ein undichter Sanitäranschluss begründet im Schadensfall in der Regel eine Haftung des Wohnungseigentümers als Störer.*)
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IBRRS 2006, 0090
Wohnungseigentum
OLG Hamm, Beschluss vom 31.03.2005 - 15 W 298/04
Die Mindestbeheizung einer Wohnung kann nicht durch einen Beschluss der Eigentümerversammlung erzwungen werden, durch bei der verbrauchsabhängigen Verteilung der Heizungskosten jedem Miteigentümer ein Mindestanteil von 75 % des Durchschnittsverbrauchs aller Wohnungen zugewiesen wird.*)
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IBRRS 2006, 0088
Prozessuales
OLG Hamm, Beschluss vom 08.09.2005 - 15 W 277/05
Von einer Herabsetzung des Geschäftswertes gem. § 48 Abs. 3 S. 2 WEG im Beschlussanfechtungsverfahren ist nicht deshalb abzusehen, weil die Anwaltskosten der Antragsteller von einer Rechtsschutzversicherung gedeckt werden.*)
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IBRRS 2006, 0027
Wohnungseigentum
OLG Köln, Beschluss vom 25.03.2004 - 16 Wx 52/04
1. Die Teilungserklärung unterliegt wie alle Grundbucheintragungen der selbstständigen Auslegung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Diese ist allein nach objektiven Gesichtspunkten und unabhängig von den Absichten ihres Verfassers vorzunehmen, wobei auf den Wortlaut und Sinn abzustellen ist, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Erklärten ergibt.
2. In der näheren Bezeichnung eines Teileigentums in der Teilungserklärung - z.B. als "Laden" - liegt in der Regel - jedenfalls sofern die Gemeinschaftsordnung für das Teileigentum keine hiervon abweichenden Benutzungsregelungen enthält - eine die Nutzung des Teileigentums einschränkende Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter gemäß §§ 5 Abs. 4, 15 Abs. 1, 10 Abs. 2 WEG.
3. Die Bezeichnung "Ladenlokal" kann nicht als eine allgemeine, generalisierende Formulierung verstanden werden, die alle denkbaren Formen von Lokalen, darunter auch Speiselokale, erfasst. Unter einem Ladenlokal sind vielmehr Geschäftsräume zu verstehen, in denen ständig Waren zum Verkauf dargeboten werden, bei denen aber der Charakter einer (bloßen) Verkaufsstätte im Vordergrund steht. Danach ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wie auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mit einer Zweckbestimmung als Ladenlokal der Verzehr der verkauften Waren an Ort und Stelle in der Regel nicht zu vereinbaren.
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Online seit 2005
IBRRS 2005, 3597
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 20.10.2000 - 2Z BR 77/00
Als Grund gegen die Wiederbestellung eines Verwalters können nur Tatsachen vorgetragen werden, die zum Zeitpunkt der Beschlußfassung bereits vorgelegen haben. Nicht zulässig ist das Nachschieben eines Grundes, der erst nach diesem Zeitpunkt entstanden ist.*)
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IBRRS 2005, 3563
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 26.07.2001 - 2 Z BR 73/01
Auch nach der Entscheidung des BGH vom 29.1.2001 (NJW 2001, 1056) zur Rechts- und Parteifähigkeit der BGB-Gesellschaft hat die Wohnungseigentümergemeinschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit.*)
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IBRRS 2005, 3541
Leasing und Erbbaurecht
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.09.2005 - 8 W 204/05
1. Die Möglichkeiten zum Gebrauch ist der geschützten Rechtsposition "Besitz" im Sinne der §§ 854 ff. BGB immanent. Als eine Besitzstörung ist deshalb jede Beeinträchtigung anzusehen, durch die dem Besitzer Ausschnitte aus den Gebrauchs- und Nutzungsmöglichkeiten genommen werden, die ihm der Besitz der Sache gewährt. Dementsprechend kann durch die unterlassene Belieferung einer Mietwohnung mit Versorgungsleistungen einer Besitzstörung eintreten.*)
2. Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB ist eine Einrede, aus der sich die Gestattung, in ein possessorisches Recht einzugreifen, nicht herleiten lässt.*)
3. Anders als einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die ein säumiges Mitglied von der weiteren Belieferung mit Energie ausschließen kann, steht einem Vermieter das Recht auf Unterbrechung der Versorgungsleistungen nicht zu.*)
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IBRRS 2005, 3488
Wohnungseigentum
OLG München, Beschluss vom 30.11.2005 - 34 Wx 56/05
1. Die Überdachung einer Terrasse mittels einer Ziegel-/ Holzkonstruktion stellt regelmäßig eine bauliche Veränderung dar.*)
2. Der Eigentümerbeschluss, der eine bauliche Veränderung genehmigt, muss hinreichend bestimmt sein. Ergibt sich auch aus sonstigen aus dem Protokoll ersichtlichen Umständen (wie z.B. als Anlage beigefügten Planskizzen) nicht hinreichend eindeutig, welches Ausmaß die bauliche Veränderung hat, ist der Beschluss auf Antrag für ungültig zu erklären.*)
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IBRRS 2005, 3472
Wohnungseigentum
KG, Beschluss vom 13.10.2005 - 24 W 169/05
Der Fortgang des Beschlussanfechtungsverfahrens nach § 23 Abs. 4 WEG darf nicht von der Einzahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden.
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IBRRS 2005, 3466
Wohnungseigentum
KG, Beschluss vom 26.09.2005 - 24 W 123/04
1. Im Verfahren wegen der Anfechtung eines Beschlusses der Eigentümerversammlung über eine Jahresabrechnung ist auf die entsprechende konkrete Rüge des anfechtenden Eigentümers vom Gericht zu prüfen, ob in den Einzelabrechnungen die Sonderbelastung eines Wohnungseigentümers materiellrechtlich zutrifft oder umgekehrt aufgeteilte Kosten materiellrechtlich einem (oder mehreren) einzelnen Wohnungseigentümer(n) aufzubürden sind (teilweise Aufgabe von Senat ZMR 2003, 874).*)
2. Sowohl im Falle einer sich als ungerechtfertigt herausstellenden Sonderbelastung als auch einer zu beseitigenden Kostenverteilung auf alle Wohnungseigentümer sind auf Anfechtung jeweils sämtliche Einzelabrechnungen hinsichtlich der angefochtenen anteiligen Beträge für ungültig zu erklären, damit der Weg für eine ergänzende Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft nach den Vorgaben des Gerichts bezüglich der Einzelabrechnungen frei gemacht wird. Die Gesamtabrechnung bleibt in diesen Fällen unberührt (KG NJW-RR 1992, 845; BayObLG NJW-RR 1992, 1431; NZM 2004, 385).*)
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IBRRS 2005, 3460
Leasing und Erbbaurecht
OLG Köln, Urteil vom 05.07.2005 - 24 U 12/05
Zur Frage der Zulässigkeit der heimlichen Videoüberwachung der gemeinschaftlichen Waschküche eines Mehrfamilienhaus wegen der Beschädigung von Waschmaschinen.
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IBRRS 2005, 3437
Wohnungseigentum
OLG Hamm, Beschluss vom 24.02.2005 - 15 W 507/04
1. Der Beschluss einer Eigentümerversammlung, durch den für den Fall der Nichtbefolgung der Aufforderung zu einem bestimmten Verhalten eine gerichtliche Inanspruchnahme angekündigt wird, kann regelmäßig nicht als konstitutive Feststellung einer entsprechenden Verpflichtung des von der Aufforderung betroffenen Wohnungseigentümers ausgelegt werden.*)
2. Ein nicht angefochtener Beschluss der Eigentümerversammlung, durch den ein umfassendes Hundehaltungsverbot angeordnet wird, ist wirksam.*)
3. Bei der Abwägung, ob die Durchsetzung eines Hundehaltungsverbots gegen Treu und Glauben verstößt (§ 242 BGB), ist das Interesses der Wohnungseigentümer, einer Verwässerung des Verbots entgegenzuwirken, angemessen zu berücksichtigen. Einer geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung der von dem Verbot betroffenen Miteigentümerin muss durch nähere Ermittlungen nachgegangen werden.*)
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IBRRS 2005, 3436
Wohnungseigentum
BGH, Urteil vom 24.06.2005 - V ZR 350/03
Der Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung von Vorschüssen nach § 28 Abs. 2 WEG ist auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 197 BGB a.F. gerichtet.*)
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IBRRS 2005, 3400
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 29.01.2004 - 2 Z BR 217/03
Ist in der Teilungserklärung bestimmt, dass der Dachboden als Wohnung ausgebaut werden darf, schließt dies das Recht ein, in die Dachfläche Dachfenster oder Dachgauben zur notwendigen Lichtzufuhr für die Wohnung einzubauen. Als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt sich aber nicht die Befugnis, eine Dachloggia zu errichten.*)
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IBRRS 2005, 3381
Wohnungseigentum
OLG Köln, Urteil vom 31.05.2000 - 11 U 216/99
In einem solchen Fall, in dem sowohl der Zahlende als auch der Empfänger der Zahlung erkennen, dass die beabsichtigte Leistung ohne rechtliche Grundlage erfolgen würde und der Empfänger deshalb von einer Weiterleitung des Geldes absieht, ist die tatsächlich vorgenommene Vermögensverschiebung im Wege der Eingriffskondiktion zwischen Zahlendem und Empfänger rückgängig zu machen (vgl. auch BGH BGH NJW 1994, 2357, 2358 sub c, aa). Der Empfänger hat den gezahlten Betrag, auf den er keinen Anspruch hat und den er auch nicht "weitergeben" will, auf sonstige Weise erlangt.
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IBRRS 2005, 3380
Wohnungseigentum
OLG Köln, Beschluss vom 01.10.2002 - 16 Wx 13/02
1. Es ist nicht auf die Gegebenheiten zu Beginn der gesamten Versammlung abzustellen, sondern die Beschlussfähigkeit muss bei jeder einzelnen Abstimmung gegeben sein. Bei Zweifeln an der Beschlussfähigkeit, insbesondere weil in der Zusammensetzung der Anwesenden eine Veränderung stattgefunden hat, hat der Versammlungsleiter vor der einzelnen Abstimmung noch einmal die Beschlussfähigkeit festzustellen.
2. Die Abstimmungsberechtigung bei großen Mehrhausanlagen richtet sich nicht nach einzelnen Wohnhäusern, wenn die Teilungserklärung ausdrücklich eine Abstimmung und Kostentragung nach einzelnen Wohnblocks vorsieht.
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IBRRS 2005, 3290
Wohnungseigentum
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.10.2005 - 3 Wx 214/05
Überweist ein Wohnungseigentümer von ihm geschuldetes Hausgeld auf ein "Verwaltungskonto" des Verwalters und überweist der Verwalter den Betrag mit dem Bemerken zurück, dass die Zahlung auf das dem Schuldner bekannt gegebene "Hausgeldkonto" (Treuhandkonto) zu erfolgen habe, so entfaltet die Überweisung auf das "Verwaltungskonto" keine Tilgungswirkung.*)
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IBRRS 2005, 3289
Prozessuales
OLG Hamburg, Beschluss vom 19.10.2005 - 2 Wx 76/05
In Wohnungseigentumssachen bestimmt sich der Beschwerdewert nicht nach dem Geschäftswert des Verfahrens, sondern allein nach dem vermögenswerten Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung (BGHZ 119, 216). Im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft oder zu einer Rechnungslegung ist die Beschwer demgemäß nach dem Aufwand an Zeit und Kosten zu bemessen, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs für den Beschwerdeführer erfordert.
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IBRRS 2005, 3287
Wohnungseigentum
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.11.2005 - 3 Wx 92/05
1. Gestatten die übrigen Wohnungseigentümer durch Beschluss die Errichtung eines Wintergartens bei "Selbstfinanzierung" durch den die bauliche Veränderung vornehmenden Wohnungseigentümer, so ist dieser allein verpflichtet, die im Bereich der Wintergartenkonstruktion durch Feuchtigkeitsschäden entstehenden Folgekosten zu tragen.*)
2. Diese Kostenlast geht, ohne dass es einer Grundbucheintragung bedarf, auf den Sondernachfolger des ausbauenden Wohnungseigentümers über.*)
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IBRRS 2005, 3281
Prozessuales
OLG Brandenburg, Urteil vom 05.10.2005 - 4 U 35/05
1.) Auch bei rechtskräftig zuerkanntem Anspruch auf Pfandfreigabe aus den Globalgrundschulden kann ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.
2.) Ein prozessuales Anerkenntnis kann auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Seine Wirksamkeit wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es mit einem Gegenrecht - etwa einem Zahlungsanspruch - verbunden wird (BGHZ 107, 142, ebenso OLG Düsseldorf OLGR 1998, 193). Der Annahme eines prozessualen Anerkenntnis durch schlüssiges Verhalten steht entgegen, wenn
zum Ausdruck kommt, dass die Klageforderung nur in dem Fall durchgreifen soll, dass dem erhobenen Gegenanspruch stattgegeben wird.
3.) Die Grundschuld begründet gerade keinen Zahlungsanspruch gegen den Eigentümer, sondern verpflichtet diesen nur, die Zwangsvollstreckung wegen des Grundschuldbetrages in das Grundstück zu dulden.
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IBRRS 2005, 3262
Wohnungseigentum
OLG Köln, Beschluss vom 31.05.1999 - 16 Wx 77/99
Bauliche Veränderung ohne Eingriff in die Bausubstanz*)
Spürbare Eingriffe in den optischen Gesamteindruck der Fassade einer Wohnungseigentumsanlage stellen auch dann eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf, wenn sie nicht unmittelbar die Bausubstanz berühren.*)
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