Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1231 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2013, 3764
Immobilien
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2013 - 9 U 38/13
1. Grundsätzlich obliegt es jedem Eigentümer, die auf seinem Grundstück vorhandenen und unterhaltenen Pflanzen, insbesondere aber Bäume auf Schäden und Erkrankungen in regelmäßigen Abständen zu untersuchen und im Falle des Verlustes der Standfestigkeit zu entfernen, damit von ihnen keine Gefahr ausgeht.
2. Die Kontrolle der im privaten Bereich unterhaltenen Bäume kann der Eigentümer selbst durchführen und muss sich hierbei keines Fachmannes bedienen.
3. Ein allgemein bekannter Grundsatz, dass von älteren (und in der Regel auch alt werdenden) Bäumen eine schwerer zu erkennende Gefahr ausginge, existiert nicht.
4. Eine eingehende fachmännische Untersuchung ist erst bei Zweifelsfragen zu veranlassen.
5. Eine Übertragung der Kontroll- und Überprüfungspflichten bei der Haltung von Bäumen ist zulässig. Sie bedarf einer klaren Absprache, die die Sicherung der Gefahrenquelle zuverlässig gewährleistet.
6. Durch Naturereignisse ausgelöste Beeinträchtigungen sind dem Eigentümer nur dann zuzurechnen, wenn er sie durch eigene Handlungen ermöglicht oder durch ein pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt hat.
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IBRRS 2013, 3541
Architekten und Ingenieure
LG Chemnitz, Urteil vom 13.06.2013 - 6 S 11/13
1. Haftet ein Architekt dem Erwerber wegen eines dem Bauträger erteilten falschen Bautenstandsberichts, kann der Berufshaftpflichtversicherer des Architekten die Deckung verweigern, wenn dieser bei der Erteilung eines Bautenstandsberichts bewusst pflichtwidrig gehandelt hat.
2. Der Architekt kann sich nicht darauf berufen, er habe darauf vertraut, die Zuwiderhandlung werde keine Nachteile für den Geschädigten zur Folge haben. Auch die beanstandungsfreie Durchführung von mehreren Bauvorhaben bietet keinen hinreichenden Anlass dafür, für die Zukunft Schädigungen Dritter nicht befürchten zu müssen.
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IBRRS 2013, 3520
Architekten und Ingenieure
AG Chemnitz, Urteil vom 29.11.2012 - 15 C 749/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 3389
Verkehrssicherungspflicht
OLG Jena, Urteil vom 21.03.2013 - 1 U 447/12
1. Die Pflicht zur Errichtung einer äußeren Brandwand gemäß § 29 Abs. 7 Satz 1 ThürBO dient dem Schutz vor Brandüberschlägen von innen nach außen. Der Schutz vor Brandüberschlägen von außen nach innen ist eine rein tatsächliche Reflexwirkung und für den schadensrechtlichen Schutzzweck der Norm unbeachtlich.
2. Es besteht keine grundsätzliche Pflicht des Eigentümers, sein Gebäude gegen ein Übergreifen eines Brandes von außen nach innen zu schützen.
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IBRRS 2013, 3355
Versicherungen
OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.09.2012 - 5 U 68/12
1. Die Obliegenheit, die Schadenstelle unverändert zu lassen, ist eine spontan zu erfüllende Obliegenheit, über die nicht nach § 28 IV VVG zu belehren ist.*)
2. An einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit, die Schadenstelle bis zu einer Freigabe unverändert zu lassen, fehlt es, wenn der Versicherer in seiner Schadenanzeige dazu auffordert, die Schadenstelle möglichst bis zu einer Besichtigung unverändert zu lassen, und eine Besichtigung durch einen Versicherungsvertreter erfolgt ist.*)
3. Verletzt der Versicherer seine dann bestehende Pflicht, den Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass er noch eine Begutachtung durch einen Sachverständigen für erforderlich halte, beruht die Veränderung der Schadenstelle auf einer dem Versicherer vorwerfbaren Beweisvereitelung.*)
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IBRRS 2013, 3253
Sachverständige
AG Köln, Urteil vom 28.08.2012 - 267 C 242/11
1. Der Versicherer hat die Kosten, die dem Versicherungsnehmer durch die Zuziehung eines Sachverständigen oder eines Beistandes entstehen, nicht zu erstatten, es sei denn, der Versicherungsnehmer ist zur Zuziehung vertraglich verpflichtet oder vom Versicherer aufgefordert worden.
2. Der Passus „Sollte ich nicht bis zum xxx entsprechende Entlastungsbeweise Ihrerseits vorgelegt bekommen, werde ich in die Regulierung eintreten und bitte um Verständnis“ kann nicht als Aufforderung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens ausgelegt werden.
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IBRRS 2013, 3091
Bauvertrag
AG Itzehoe, Urteil vom 05.07.2013 - 95 C 57/12
Ein Gebäudeversicherer kann keine Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht geltend machen, wenn der Bauunternehmer gegenüber dem Versicherungsnehmer die Einrede der Verjährung erheben kann.
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IBRRS 2013, 2940
Versicherungen
BGH, Urteil vom 26.06.2013 - IV ZR 243/12
Wird in einem Gruppenunfallversicherungsvertrag vereinbart, dass für den Fall des Unfalltodes eines Mitarbeiters (versicherte Person) des Unternehmens (Versicherungsnehmer) die gesetzlichen Erben des Mitarbeiters bezugsberechtigt sind, soweit keine andere Bestimmung getroffen wurde, so muss eine Mitteilung der Änderung der Bezugsberechtigung gegenüber dem Versicherer erfolgen. Eine bloße Anzeige gegenüber dem Unternehmen ist nur ausreichend, wenn vereinbart wurde, dass das Unternehmen Änderungen der Bezugsberechtigung mit Wirkung auch für den Versicherer entgegennehmen kann.*)
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IBRRS 2013, 2905
Versicherungen
BGH, Urteil vom 26.06.2013 - IV ZR 39/10
1. Sind in einem Vertrag über eine kapitalbildende Lebensversicherung die Allgemeinen Bedingungen über die Berechnung des Rückkaufswerts und die Verrechnung der Abschlusskosten unwirksam, steht dem Versicherungsnehmer als Rückkaufswert oder als beitragsfreie Versicherungssumme jedenfalls die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals als Mindestleistung zu (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 322 f.). Diese Mindestleistung ist ohne Berücksichtigung von Abschlusskosten zu berechnen. Der Versicherer ist insoweit auch nicht zu einer ratierlichen Verrechnung von Abschlusskosten berechtigt.*)
2. Zur Intransparenz von Bestimmungen über die Verrechnung von Abschlusskosten in der fondsgebundenen Lebensversicherung in Form der "Teilzillmerung".*)
3. Ist die Rechtsdienstleistung einer Verbraucherzentrale nach § 8 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 7 Abs. 2 RDG erlaubt, so kommt es nicht zusätzlich darauf an, ob die Tätigkeit der Verbraucherzentrale auch im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich ist.*)
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IBRRS 2013, 2897
Versicherungen
BGH, Urteil vom 19.06.2013 - IV ZR 228/12
Der Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für Aufräumungs-, Abbruch- oder Schadenminderungskosten nach § 3 Nrn. 1 und 3 a) AFB 87 setzt nicht voraus, dass der Versicherungsnehmer diese Aufwendungen seinerseits bereits erbracht oder zumindest entsprechende Zahlungsverpflichtungen begründet hat.*)
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IBRRS 2013, 2689
Versicherungen
OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.07.2012 - 9 U 64/11
1. Schaltet der Versicherer in der Wohngebäudeversicherung einen Regulierungsbeauftragten ein, so wird dieser als "Helfer" des Versicherers tätig, und nicht etwa als Berater des Versicherungsnehmers oder als unabhängiger Sachverständiger. Der Versicherer haftet daher in der Regel nicht, wenn der Versicherungsnehmer im Vertrauen auf fehlerhafte Feststellungen des Regulierungsbeauftragten einen Schaden nur unzulänglich beheben lässt.*)
2. Ein Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer kann gemäß §§ 280 Abs. 1, 278 BGB allerdings dann in Betracht kommen, wenn der Regulierungsbeauftragte seine Rolle als "Helfer" des Versicherers überschreitet, wenn er z. B. Maßnahmen zur Schadensbeseitigung aus der Sicht des Versicherungsnehmers mit verbindlicher Wirkung festlegt, oder wenn er gegenüber dem vom Versicherungsnehmer beauftragten Werkunternehmer fehlerhafte Anweisungen erteilt.*)
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IBRRS 2013, 2568
Versicherungen
OLG Köln, Urteil vom 09.04.2013 - 9 U 198/12
Nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers setzt eine "Überflutung von Grund und Boden" voraus, dass sich erhebliche Wassermengen, sei es durch Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder durch Witterungsniederschläge, auf der Oberfläche des Geländes, auf welchem das versicherte Gebäude liegt, ansammeln. Dies ist nicht der Fall, wenn nur in den Keller des Gebäudes (auch Grund-)Wasser eingedrungen ist.
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IBRRS 2013, 2497
Versicherungen
BGH, Urteil vom 13.12.2012 - I ZR 236/11
Das Abstellen eines mit Sammelgut beladenen Transportfahrzeugs (Zugmaschine nebst Kastenauflieger) am Wochenende in einem unbewachten Gewerbegebiet einer deutschen Großstadt rechtfertigt nicht ohne weiteres den Vorwurf eines qualifizierten Verschuldens im Sinne von § 435 HGB. Dies gilt auch dann, wenn dem Frachtführer bekannt ist, dass sich unter dem Sammelgut eine Palette mit leicht absetzbaren Gütern (hier: Tabakwaren) befindet.*)
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IBRRS 2013, 2437
Versicherungen
LG Hamburg, Urteil vom 15.11.2012 - 318 S 215/10
1. Ein geschädigter Wohnungseigentümer ist verpflichtet, nicht den schädigenden Miteigentümer auf Schadensausgleich in Anspruch zu nehmen, wenn ein Versicherungsfall vorliegt, ein Regress des Gebäudeversicherers gegen den Eigentümer ausgeschlossen ist und der geschädigte Wohnungseigentümer nicht ausnahmsweise ein besonderes Interesse an einem Schadensausgleich durch den schädigenden Miteigentümer hat.*)
2. Das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme unter den zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verbundenen Wohnungseigentümern bedingt, dass ein versicherter Schadensfall, jedenfalls wenn, wie aus Rechtsgründen regelhaft, ein Regress des Gebäudeversicherers gegen den schädigenden Wohnungseigentümer ausgeschlossen ist, generell im Versicherungsverhältnis abzuwickeln ist. Nur wenn der geschädigte Wohnungseigentümer ausnahmsweise ein besonderes Interesse an einem direkten Schadensausgleich durch den Schädiger geltend machen kann, kommt ein Innenverhältnisausgleich in Betracht. Nicht ausreichend insofern ist es, wenn der Versicherer einer Regulierung ablehnend gegenübersteht und der geschädigte Wohnungseigentümer folglich ein - gegebenenfalls auch erhebliches - Prozessrisiko auf sich nehmen bzw. die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Versicherungsnehmerin zum Tätigwerden gegenüber dem Versicherer anhalten muss.
3. "Leitungswasser" in der Begrifflichkeit der Gebäudeversicherung ist dasjenige Wasser, das bestimmungswidrig aus mit den Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung verbundenen Einrichtungen austritt. Zu solchen Einrichtungen gehören auch Duschwannen und Duschkabinen, d. h. auch die eine Duschwanne umgebenden gefliesten Wände einschließlich etwaiger den Einstieg ermöglichender Kunststoff- oder Glaswände.
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IBRRS 2013, 2432
Versicherungen
BGH, Urteil vom 29.05.2013 - IV ZR 165/12
Den Versicherer trifft eine vertragliche Nebenpflicht, auf Verlangen seines Versicherungsnehmers mit einem von diesem umfassend bevollmächtigten Vertreter Schriftwechsel im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses zu führen, es sei denn, dass dies dem Versicherer aus besonderen Umständen im Einzelfall unzumutbar ist.*)
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IBRRS 2013, 2405
Versicherungen
BGH, Urteil vom 23.04.2013 - II ZR 161/11
a) Auf den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (hier: Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit) finden die Vorschriften des Vereinsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung, soweit nicht im Versicherungsaufsichtsgesetz auf abschließende Regelungen des Aktien- oder Genossenschaftsrechts verwiesen wird.*)
b) Bei dem Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit ist zwischen der öffentlich-rechtlichen Beitragspflicht der Arbeitgeber und dem Mitgliedschaftsverhältnis zu unterscheiden. Das Mitgliedschaftsverhältnis zwischen den Arbeitgebern und dem Verein ist keine Zwangsmitgliedschaft, sondern privatrechtlicher Natur.*)
c) Erteilt der Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit einem Mitglied Auskunft über die Namen und die Anschriften der anderen Mitglieder, liegt darin kein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 15 Satz 1 BetrAVG.*)
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IBRRS 2013, 2398
Versicherungen
BGH, Urteil vom 08.05.2013 - IV ZR 84/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 2397
Versicherungen
BGH, Urteil vom 15.05.2013 - IV ZR 33/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 2323
Versicherungen
BGH, Urteil vom 08.05.2013 - IV ZR 174/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 2214
Versicherungen
BGH, Urteil vom 08.05.2013 - IV ZR 233/11
1. Zur Zulässigkeit eines zwischen Versicherungsnehmerin und Versicherer rückwirkend vereinbarten Leistungsausschlusses in einer Gruppen-Rechtsschutzversicherung.*)
2. Der Leistungsausschluss in Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung "für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ... in ursächlichem Zusammenhang mit dem Ankauf, der Veräußerung, der Verwaltung von Beteiligungen" ist wirksam.*)
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IBRRS 2013, 2061
Sachverständige
LG Oldenburg, Urteil vom 07.11.2012 - 5 S 443/12
1. Ein Unfallgeschädigter braucht keine genaueren Erkundigungen darüber einzuziehen, ob der KFZ-Sachverständige kostengünstige Gutachten erstattet, da es dort keine "Unfallersatztarife" gibt.*)
2. Wenn sich der vom Geschädigten beauftragte KFZ-Sachverständige an die Werte der BSVK-Honorarbefragung (dortiger Korridor) hält, sind dessen Kosten der Höhe nach erstattungsfähig [Über eine Überschreitung der Korridorwerte hatte die Kammer nicht zu befinden].*)
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IBRRS 2013, 2003
Versicherungen
BGH, Urteil vom 24.04.2013 - IV ZR 23/12
1. Begehrt der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz für die Verfolgung eigener Ansprüche ("Aktivprozess"), richtet sich die Festlegung des verstoßabhängigen Rechtsschutzfalles i.S. von § 4 (1) Satz 1 Buchst. c) ARB 2004 allein nach der von ihm behaupteten Pflichtverletzung seines Anspruchsgegners, auf die er seinen Anspruch stützt (Fortführung der Senatsurteile vom 19. November 2008 -IV ZR 305/07, VersR 2009, 109 Rn. 20-22; vom 28. September 2005 -IV ZR 106/04, VersR 2005, 1684 unter I 2 und 3; des Senatsbeschlusses vom 17. Oktober 2007 - IV ZR 37/07, VersR 2008, 113 Rn. 3 und 4 sowie des Senatsurteils vom 19. März 2003 IV ZR 139/01, VersR 2003, 638 unter 1).*)
2. Macht der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung geltend, er könne dem Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages infolge unzureichender Vertragsinformationen noch Jahre später widersprechen und daraus Ansprüche gegen seinen Lebensversicherer herleiten, liegt dessen maßgeblicher Verstoß im Sinne von § 4 (1) Satz 1 Buchst. c) ARB 2004 in der Weigerung, das Widerspruchsrecht anzuerkennen, und nicht in der behaupteten mangelnden Information bei Vertragsschluss.*)
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IBRRS 2013, 1801
Versicherungen
BGH, Urteil vom 05.03.2013 - VI ZR 245/11
a) Liegen keine Umstände vor, aus denen ohne weiteres ersichtlich ist, dass es sich um einen Unfall handelt, bei dem die Einziehung einer abgetretenen Schadensersatzforderung durch ein Mietwagenunternehmen nicht erlaubt ist, ist die Abtretung nicht deshalb wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam, weil noch nicht feststeht, wie sich der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer einlässt.*)
b) Zu allgemeinen unfallspezifischen Kostenfaktoren, die den Ersatz eines höheren Mietpreises rechtfertigen können (hier: Eil- und Notsituation, Vorfinanzierung, Winterreifen), sowie zum Abzug für Eigenersparnis.*)
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IBRRS 2013, 1733
Versicherungen
BGH, Urteil vom 03.04.2013 - IV ZR 411/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 1676
Versicherungen
BGH, Urteil vom 13.03.2013 - IV ZR 110/11
1. Mit der Erklärung des Versicherers, die Leistung abzulehnen, endet die Sanktion der Leistungsfreiheit wegen schuldhaft begangener Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheitsverletzungen.*)
2. Will der Versicherer nach einer Leistungsablehnung wieder in die Sachprüfung eintreten und dafür den Schutz vertraglich vereinbarter Obliegenheiten erneut in Anspruch nehmen, muss er dies gegenüber dem Versicherungsnehmer zweifelsfrei klarstellen.*)
3. Die in Nr. 17 VGB 98 geregelte Verwirkung des Leistungsanspruchs infolge einer vom Versicherungsnehmer versuchten oder vollendeten arglistigen Täuschung des Versicherers greift nicht ein bei Angaben des Versicherungsnehmers, die dieser erst nach einer Leistungsablehnung des Versicherers in einem Wiederaufnahmeantrag macht (Fortführung des Senatsurteils vom 7. Juni 1989 IVa ZR 101/88, BGHZ 107, 368, 370 f. m.w.N.).*)
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IBRRS 2013, 1588
Versicherungen
BGH, Beschluss vom 13.02.2013 - IV ZR 260/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 1563
Immobilien
OLG Koblenz, Urteil vom 27.07.2012 - 10 U 103/12
VN behält Rechtsschutzdeckung als Eigentümer seiner selbstgenutzten Wohnung, auch wenn er diese nur noch ab und zu benutzt und überwiegend bei seiner Lebensgefährtin wohnt. Auf den "Lebensmittelpunkt" kommt es nicht an.*)
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IBRRS 2013, 1545
Versicherungen
BGH, Urteil vom 19.02.2013 - VI ZR 220/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 1538
Versicherungen
BGH, Urteil vom 05.03.2013 - VI ZR 8/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 1312
Prozessuales
AG Heinsberg, Urteil vom 11.07.2012 - 18 C 84/12
Verweigert die Haftpflichtversicherung den Ausgleich der durch Privatgutachten festgestellten Schäden unter Hinweis auf ein "Gegengutachten" oder eine Stellungnahme, ist es dem Geschädigten zuzumuten, diese dem ursprünglichen Gutachter zur Überprüfung vorzulegen. Die entstandenen Kosten sind erstattungsfähig, auch wenn Sie die Kosten für das ursprüngliche Gutachten übersteigen.
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IBRRS 2013, 1270
Versicherungen
BGH, Urteil vom 18.05.2011 - IV ZR 165/09
§ 132 Abs. 1 VVG a.F. ist als verhüllte Obliegenheit, nicht als objektiver Risikoausschluss einzuordnen.*)
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IBRRS 2013, 1087
Versicherungen
OLG Bamberg, Urteil vom 21.02.2013 - 1 U 146/12
1. In Bezug auf die mit einem Bauvorhaben verbundenen Risiken stellt der Umfang des Bauvorhabens ein objektives Bewertungskriterium dar.*)
2. Die in den Versicherungsbedingungen einer Privat-Haftpflichtversicherung zur Begrenzung des versicherten Bauherrnrisikos festgelegte - maximale - Bausumme dient somit nicht der Bestimmung des dem Bauherrn voraussichtlich entstehenden Kostenaufwands, sondern soll die Grundlage für eine möglichst zuverlässige Einschätzung der Höchstgrenze des Deckungsschutzes liefern.*)
3. In die versicherte Bausumme sind hierbei auch die mit einer Baumaßnahme verbundenen Arbeitsleistungen einzurechnen, selbst wenn sie, wie im Fall von Eigenleistungen, keine Kosten im Sinn eines Finanzierungsaufwandes verursachen (Anschluss an OLG Düsseldorf ZfSch 2009, 456).*)
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IBRRS 2013, 0775
Versicherungen
BGH, Urteil vom 06.02.2013 - IV ZR 230/12
1. Die vertraglich vereinbarte unterjährige Zahlungsweise von Versicherungsprämien ist keine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs.*)
2. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Versicherungsnehmer nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zunächst eine Jahresprämie angeboten und ihm dann davon abweichend die Möglichkeit eingeräumt wird, eine unterjährige Zahlungsweise zu wählen oder ob von vornherein eine unterjährige Zahlungsperiode vorgesehen ist.*)
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IBRRS 2013, 0644
Versicherungen
BGH, Urteil vom 16.01.2013 - IV ZR 94/11
1. Unter Geltung des § 207 Abs. 2 Satz 2 VVG hat der Versicherungsnehmer ebenso wie nach der früheren Regelung des § 178n Abs. 2 Satz 2 VVG den Nachweis zu erbringen, dass die versicherte Person von der Kündigung Kenntnis erlangt hat. Damit übereinstimmende Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen benachteiligen den Versicherungsnehmer nicht unangemessen i.S. von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.*)
2. Der Versicherer ist nach Treu und Glauben verpflichtet, den Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass eine von diesem erklärte Kündigung mangels Nachweises der Kenntnis der versicherten Person unwirksam ist.*)
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IBRRS 2013, 0633
Versicherungen
LG Karlsruhe, Urteil vom 15.01.2013 - 12 U 121/12
Zum Umfang der Belehrungspflicht bei nachträglicher Herabsetzung der Versicherungssumme in einer Geschäftsversicherung.*)
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IBRRS 2013, 0475
Leasing und Erbbaurecht
OLG Naumburg, Urteil vom 30.08.2012 - 1 U 26/12
Ist bei der Vermietung einer Sache deren Versicherung durch den Vermieter vereinbart, so muss im vom Mieter verursachten Schadensfall der Vermieter ihn in jedem Fall so stellen, als gäbe es diese Versicherung. Der Mieter haftet daher analog § 61 VVG a. F. nur dann über den vereinbarten Selbstbehalt hinaus, wenn er den Schadensfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführte. Wird der Mieter so behandelt, als werde er von der Versicherung in Regress genommen, so trägt der Vermieter die Beweislast für das grob fahrlässige Herbeiführen des Schadens.*)
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IBRRS 2013, 0471
Versicherungen
BGH, Urteil vom 09.01.2013 - IV ZR 197/11
1. Dem Erfordernis einer gesonderten Mitteilung in Textform i.S. von § 28 Abs. 4 VVG genügt es, wenn der Versicherer die Belehrung des Versicherungsnehmers in einen Schadenmeldungsfragebogen oder ein sonstiges Schreiben aufnimmt, in welchem dem Versicherungsnehmer Fragen zur Aufklärung des Versicherungsfalls gestellt werden.*)
2. In diesen Fällen muss sich die Belehrung durch ihre Platzierung und drucktechnische Gestaltung vom übrigen Text derart abheben, dass sie für den Versicherungsnehmer nicht zu übersehen ist.*)
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IBRRS 2013, 0383
Versicherungen
OLG Nürnberg, Urteil vom 21.01.2013 - 8 U 1537/12
1. Der in § 23 (1) ARB 2002 zugesagte Rechtsschutz für Selbständige für den privaten Bereich umfasst einen Rechtsstreit, den der Versicherungsnehmer über Mängel an einer Photovoltaikanlage gegen den Ersteller der Anlage führt, wenn es sich bei der Anschaffung und dem Betrieb der Anlage um eine Maßnahme der privaten Vermögensverwaltung des Versicherungsnehmers handelt. Die Annahme einer solchen Maßnahme ist auch dann möglich, wenn der Versicherungsnehmer im Rahmen seines Handelsgewerbes Kunden bei Investitionen in Photovoltaikanlagen umfassend betreut.*)
2. Die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem zu diesem Zweck angepachteten Dach einer in fremdem Eigentum stehenden Scheune fällt nicht unter den sogenannten Baurisikoausschluss in § 3 Abs. 1 d) ARB 2002.*)
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IBRRS 2013, 0364
Leasing und Erbbaurecht
LG Berlin, Urteil vom 28.11.2012 - 23 S 22/12
1. Eine Untervermietung führt nicht zur Einschränkung der Deckungsverpflichtung der Rechtsschutzversicherung.
2. Der relevante Verstoß nach § 14 Abs. 3 Satz 1 ARB 1975 im Falle einer Eigenbedarfskündigung liegt im Ausspruch der Kündigung.
3. Die Deckungspflicht für die erstinstanzliche Vertretung in einem Räumungsrechtsstreit entfällt nicht dadurch, dass der Vermieter eine Kündigung nachschiebt, für die aufgrund Vorvertraglichkeit kein Versicherungsschutz besteht.
4. Auch der Mehrwert eines Räumungsvergleichs z. B. durch die Vereinbarung einer Abfindungszahlung wird von der Deckungspflicht der (Prozesskosten-)Rechtsschutzversicherung umfasst.
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IBRRS 2013, 0301
Versicherungen
BGH, Urteil vom 19.12.2012 - IV ZR 213/11
Ein für das Eingreifen von § 5 Abs. 3b ARB 94 erforderliches Kostenzugeständnis des Versicherungsnehmers liegt nicht vor, wenn im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung Kostenaufhebung vereinbart wird und ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner nicht bestand (Fortführung von Senatsurteil vom 25. Mai 2011 IV ZR 59/09).*)
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IBRRS 2013, 0256
Leasing und Erbbaurecht
LG München I, Urteil vom 13.07.2012 - 12 O 21256/11
Der Kfz-Vermieter kann sich auf grobe Fahrlässigkeit trotz entsprechender Haftungsregelung in seinen AGB nicht berufen, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die marktüblichen Versicherungsbedingungen der Kfz-Versicherer eine solche Haftung nicht mehr vorsahen.*)
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IBRRS 2013, 0132
Versicherungen
BGH, Urteil vom 21.11.2012 - IV ZR 97/11
Kommt der Versicherungsnehmer, der sich nach einem Verkehrsunfall erlaubt vom Unfallort entfernt hat, seiner Pflicht zur unverzüglichen Ermöglichung nachträglicher Feststellungen nicht rechtzeitig nach, informiert er jedoch statt dessen seinen Versicherer zu einem Zeitpunkt, zu dem er durch Mitteilung an den Geschädigten eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 StGB noch hätte abwehren können, so begründet allein die unterlassene Erfüllung der Pflicht nach § 142 Abs. 2 StGB keine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit (Fortführung von Senatsurteil vom 1. Dezember 1999 IV ZR 71/99, VersR 2000, 222).*)
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IBRRS 2013, 0013
Versicherungen
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 20.07.2012 - 12 O 438/12
Der Zwangsverwalter einer Eigentumswohnung, der die anteiligen Prämien für eine bestehende Gebäudeversicherung entrichtet, ist im Hinblick auf Schäden am Gemeinschaftseigentum oder am Sondereigentum anderer Eigentümer nicht "Dritter" im Sinne von § 86 Abs. 1 S. 1 VVG.*)
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Online seit 2012
IBRRS 2012, 4632
Bauvertrag
OLG Celle, Urteil vom 13.12.2007 - 8 U 66/07
Der Anscheinsbeweis kann auch dann eingreifen, wenn die Schweißarbeiten zwar nicht in demselben Raum, in dem der Brand dann ausgebrochen ist, sondern in darüber liegenden Räumen, dort aber an einer Stelle ausgeführt worden sind, an der Schmelzgut oder Schweißteile durch Rohre oder andere Öffnungen zu der späteren Brandstelle herabfallen können. Auch hinsichtlich des zeitlichen Zusammenhangs muss der Brand nicht zwingend noch während der Arbeiten ausbrechen. Es kann vielmehr genügen, wenn nach Schweißarbeiten in der Nähe von Holzbalken erst in der darauffolgenden Nacht ein Feuer ausbricht.
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IBRRS 2025, 3221
Versicherungsrecht
OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.06.2011 - 5 U 209/10
(Ohne amtliche Leitsätze)
Volltext
IBRRS 2012, 4569
Versicherungen
BGH, Urteil vom 14.11.2012 - IV ZR 198/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2012, 4472
Bauvertrag
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.08.2012 - 21 U 74/10
1. Bei Dachdeckerarbeiten unter Verwendung von Heißbitumen, bei denen eine erhöhte Brandgefahr aufgrund der Beschaffenheit des Daches (hier: papierkaschierter, leicht entflammbarer Dämmstoff) besteht, hat der Dachdecker besondere Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Er muss die Beschaffenheit des gesamten Daches untersuchen und dafür Sorge tragen, dass keine heißen Bitumentropfen auf den leicht entflammbaren Dämmstoff tropfen können. Unterlässt er dies und kommt es bei den Arbeiten zu einem Brand, ist der Dachdecker zum Schadenersatz verpflichtet.
2. Hat der Hauseigentümer keine Kenntnis von der Dachbeschaffenheit, muss er sich vor Vergabe von gefährlichen Arbeiten diese Kenntnis verschaffen, um gegebenenfalls Vorkehrungen gegen drohende Schäden treffen zu können. Kommt er dem nicht nach, trifft ihn im Schadensfall ein Mitverschulden.
IBRRS 2012, 4183
Immobilien
OLG Hamm, Urteil vom 24.09.2012 - 6 U 16/12
1. Eine Ablösung von Gebäudeteilen i. S. d. § 836 Abs. 1 BGB kann auch dann vorliegen, wenn die Stufe einer auf den Dachboden führenden Treppe beim Betreten bricht.*)
2. Wird eine Treppenstufe im Rahmen ihrer zulässigen Belastbarkeit betreten und bricht sodann, streitet der Anscheinsbeweis für fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung. Der Hausbesitzer kann sich nicht erfolgreich mit dem Hinweis entlasten, weitergehende Maßnahmen als Sichtprüfungen seien nicht zumutbar und bei einer bloßen Sichtprüfung hätte ein Schaden an der Holzstufe nicht erkannt werden können.*)
3. Das Zivilgericht muss einen Rechtsstreit nicht nach § 108 Abs. 2 S. 1 SGB VII aussetzen, um die Entscheidung über das Vorliegen eines Versicherungsfalls und das Eingreifen der Haftungsbeschränkung nach §§ 104 ff SGB VII herbeizuführen, wenn keine greifbaren Anhaltspunkte für die Haftungsbeschränkung vorliegen.*)
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IBRRS 2012, 4040
Versicherungen
OLG Brandenburg, Urteil vom 09.10.2012 - 11 U 172/11
1. Bei Schadensfällen, die seit dem 01. Januar 2009 eingetretenen sind und die die Folgen der Verletzung von Obliegenheiten betreffen, die mittels Allgemeiner Versicherungsbedingungen (AVB) vertraglich im Rahmen so genannter Altverträgen vereinbart wurden, welche mit dem novellierten Versicherungsvertragsgesetz (VVG) nicht mehr in Einklang stehen, ist ein Rückgriff auf die gesetzliche Regelung des § 28 Abs. 2 VVG nicht ohne Weiteres möglich. Eine derartige Lösung von Konflikten zwischen Alt-AVB und VVG-Neufassung wird auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung verworfen.
2. Die Versicherer wurden vom Gesetzgeber aufgefordert, mittels einer Mitteilung der geänderten Versicherungsbedingungen in Textform unter Kenntlichmachung der Unterschiede den jeweiligen Versicherungsnehmer über die neue Rechtslage zu informieren. Ein Informationsblatt "Wichtige Hinweise zur Anwendung des neuen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) auf Ihren Vertrag/Ihre Verträge", das nur abstrakt und nicht einzelfallbezogen auf Änderungen hinweist, erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nicht.
3. Es ist grob fahrlässig seitens des Versicherungsnehmers, in der kalten Jahreszeit die wasserführenden Anlagen und Einrichtungen - wenigstens die Zuleitungen zur Dusche und zu anderen Sanitäranlagen - nicht abzusperren und zu entleeren. Entsteht dadurch ein frostbedingter Wasserschaden, dann steht dem Versicherer die Leistungskürzungsmöglichkeit nach § 81 Abs. 2 VVG zur Verfügung.
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IBRRS 2012, 4023
Versicherungen
OLG Brandenburg, Urteil vom 23.10.2012 - 11 U 90/10
1. Der Versicherungsmakler ist Interessenvertreter des Versicherungsnehmers und daher zu einer umfassenden Betreuung aller Versicherungsinteressen seines Kunden und zu einer entsprechenden Beratung in Bezug auf den von ihm vermittelten Versicherungsvertrag verpflichtet.
2. Dabei hat der Makler von sich aus das Risiko des Kunden zu untersuchen, die tatsächlichen Umstände zu prüfen und den Kunden unverzüglich und ungefragt über die für ihn wichtigen Ergebnisse zu unterrichten.
3. Der Versicherungsmakler hat den Kunden schließlich auf das Fehlen von Versicherungsschutz hinzuweisen.
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