Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
3036 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2007
IBRRS 2007, 3416
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 28.02.2007 - VIII ZB 9/07
Die Nachfrage bei drei beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten reicht nicht, um die Bestellung eines Notanwalts zu rechtfertigen.
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IBRRS 2007, 3399
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 06.03.2007 - VIII ZB 102/06
Der Rechtsanwalt muss bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze für eine wirksame Ausgangskontrolle sorgen. Hierzu gehört bei einer Übermittlung per Telefax die Anordnung, dass die Frist erst dann gelöscht werden darf, wenn sich der Absender anhand des ausgedruckten Sendeberichts von der erfolgreichen Übermittlung des Schriftsatzes überzeugt hat.
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IBRRS 2007, 3389
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 02.05.2007 - XII ZB 158/06
1. Klagt ein Vermieter rückständigen Mietzins nicht gegen die aus Rechtsanwälten bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein, die seine Vertragspartnerin ist, sondern gegen die drei Mitglieder dieser Sozietät persönlich als Gesamtschuldner, so ist es diesen unbenommen, sich im Verfahren jeweils selbst zu vertreten.*)
2. Aus dem Prozessrechtsverhältnis folgt jedoch die Pflicht jeder Partei, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Obsiegens vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt.*)
3. Der Kostenerstattungsanspruch der Beklagten kann daher insgesamt auf den Betrag beschränkt sein, der sich ergeben hätte, wenn sie einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten beauftragt hätten. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn hinsichtlich ihrer Rechtsverteidigung Interessenkonflikte zwischen ihnen weder bestanden noch zu erwarten waren.*)
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IBRRS 2007, 3346
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 10.05.2007 - VII ZB 110/06
Eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3202 i.V.m. Vorbemerkung 3 Abs. 3 des Vergütungsverzeichnisses kann auch dann im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO festgesetzt werden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für den Anfall der Gebühr zwischen den Parteien streitig sind (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27. Februar 2007 - XI ZB 38/05).*)
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IBRRS 2007, 3345
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Urteil vom 24.05.2007 - IX ZR 89/06
Der Rechtsanwalt, der den Mandanten vor Übernahme des Auftrags schuldhaft nicht darauf hinweist, dass sich die für seine Tätigkeit zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, ist dem Mandanten zum Ersatz des hierdurch verursachten Schadens verpflichtet.*)
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IBRRS 2007, 3343
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Urteil vom 24.05.2007 - IX ZR 142/05
1. Der anwaltliche Beklagtenvertreter im Zivilprozess ist schon in der Eingangsinstanz verpflichtet, zum Schutz seiner Partei auf Schlüssigkeitsbedenken gegen die Klage hinzuweisen, wenn er nicht ausschließen kann, dass das Gericht solche Gesichtspunkte übersieht.*)
2. Beruht das zu Lasten des Mandanten ergangene Urteil auf einem übersehenen Schlüssigkeitsmangel der Klage, so muss der Rechtsanwalt seinen Mandanten über die hieraus folgenden Angriffsmöglichkeiten für ein Berufungsverfahren aufklären.*)
3. Gegen die Verpflichtung, im Wege des Versorgungsausgleichs für den Berechtigten Beiträge zur Begründung von Anrechten in einer gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen, kann nur in dem Umfang aufgerechnet werden, in dem die hierdurch erhöhte Altersrente pfändbar wäre.*)
4. Es ist für den Schädiger im Rahmen einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung nicht zumutbar, als Dritter durch Beitragsentrichtung im Wege des Schadensersatzes einen rechtskräftig angeordneten Anspruch auf Versorgungsausgleich nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG zu erfüllen, der gegen den Schuldner des Versorgungsausgleichs nicht mehr durchsetzbar ist. Der Schädiger schuldet nur Geldersatz für die geminderte Rente im Rentenbezugszeitraum.*)
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IBRRS 2007, 3338
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 02.05.2007 - XII ZB 156/06
1. Klagt ein Vermieter rückständigen Mietzins nicht gegen die aus Rechtsanwälten bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein, die seine Vertragspartnerin ist, sondern gegen die drei Mitglieder dieser Sozietät persönlich als Gesamtschuldner, so ist es diesen unbenommen, sich im Verfahren jeweils selbst zu vertreten.*)
2. Aus dem Prozessrechtsverhältnis folgt jedoch die Pflicht jeder Partei, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Obsiegens vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt.*)
3. Der Kostenerstattungsanspruch der Beklagten kann daher insgesamt auf den Betrag beschränkt sein, der sich ergeben hätte, wenn sie einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten beauftragt hätten. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn hinsichtlich ihrer Rechtsverteidigung Interessenkonflikte zwischen ihnen weder bestanden noch zu erwarten waren.*)
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IBRRS 2007, 3336
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 02.05.2007 - XII ZB 157/06
Bei einer gegen mehrere Rechtsanwälte einer Sozietät gerichteten Klage kann sich jeder der Anwälte selbst vertreten und im Falle des Obsiegens grundsätzlich die volle Kostenerstattung verlangen. Dieser nach § 91 Abs. 2 ZPO zu beurteilende Erstattungsanspruch findet jedoch seine Grenze in dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs. Mit Rücksicht darauf könnten auch Rechtsanwälte, die als Streitgenossen verklagt werden, unter Kostengesichtspunkten verpflichtet sein, einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten mit ihrer Vertretung zu beauftragen oder sich zumindest im Rahmen der Kostenerstattung so behandeln zu lassen, als sei dies geschehen.
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IBRRS 2007, 3335
Rechtsanwälte und Notare
OLG Zweibrücken, Urteil vom 27.07.2006 - 4 U 111/05
1. Soll der Notar eine Auszahlung vom Notaranderkonto erst nach Erteilung einer Verwalterzustimmung vornehmen, so begründet dies eine drittschützende Amtspflicht im Sinne des § 19 BNotO.
2. Vor einer Auszahlung vom Notaranderkonto hat der Notar zu prüfen, ob ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des anweisenden Zahlungsempfängers eröffnet ist, sofern hierfür konkrete Anhaltspunkte vorliegen.
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IBRRS 2007, 3324
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 23.05.2007 - IV ZB 48/05
Der Prozessbevollmächtigte hat seine Partei so rechtzeitig - zweckmäßigerweise sofort nach Eingang des Urteils - vom Zeitpunkt der Zustellung und über die daraus folgenden Umstände der Rechtsmitteleinlegung zu unterrichten, dass die Partei den Auftrag zur Einlegung des Rechtsmittels auch unter Berücksichtigung einer ausreichenden Überlegungsfrist noch innerhalb der Rechtsmittelfrist erteilen kann; eine Information eine Woche vor Fristablauf ist auch in einfachen Fällen dann nicht rechtzeitig, wenn der Prozessbevollmächtigte Anhaltspunkte dafür hat, dass der Mandant nicht erreichbar sein könnte (Bestätigung und Fortführung von BGH, Beschluss vom 1. Oktober 1992 - IX ZB 41/92 - VersR 1993, 630).*)
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IBRRS 2007, 3310
Bauvertrag
AG Hannover, Urteil vom 04.04.2007 - 545 C 15574/06
Zur Frage der Rechtsschutzdeckung für Anwaltshaftungsansprüche aus einem Bauprozess.
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IBRRS 2007, 3306
Vergabe
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.02.2007 - 1 VK LVwA 39/06
1. Die Reduzierung des Vergabeumfanges während des Vergabeverfahrens hat keine gebührenrechtlichen Auswirkungen.*)
2. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine mögliche Erhöhung der regelmäßigen Höchstgebühr nicht angemessen.*)
3. Keine weitere Ermäßigung der Gebühr aus Billigkeitsgründen gemäß § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB aufgrund des Aufwandes der Vergabekammer sowie der Rückziehung des Antrages erst am Vorabend der mündlichen Verhandlung.*)
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IBRRS 2007, 3268
Prozessuales
BGH, Urteil vom 01.03.2007 - IX ZR 261/03
1. Der Anwalt muss dem Mandanten nicht notwendig eine vollständige rechtliche Analyse, sondern allein die Hinweise liefern, die ihm im Hinblick auf die aktuelle Situation und sein konkretes Anliegen die notwendige Entscheidungsgrundlage vermitteln. Erscheint unter mehreren rechtlich möglichen Alternativen die eine deutlich vorteilhafter als die andere, hat der Anwalt darauf hinzuweisen und eine entsprechende Empfehlung zu erteilen.*)
2. Nach Art und Umfang des Mandats kann eine eingeschränkte Belehrung ausreichend sein, etwa bei besonderer Eilbedürftigkeit oder bei einem Aufwand, der außer Verhältnis zum Streitgegenstand steht. Inhalt und Umfang der Aufklärung haben sich nach den erkennbaren Interessen des Mandanten zu richten.*)
3. Zur Prüfung der Handlungsalternativen, die sich dem Auftraggeber bei pflichtgemäßer Beratung stellen, müssen deren jeweilige Rechtsfolgen miteinander und mit den Handlungszielen des Mandanten verglichen werden (Fortführung von BGH, Urt. v. 13. Januar 2005 - IX ZR 455/00, WM 2005, 1615, 1616; v. 21. Juli 2005 - IX ZR 49/02, WM 2005, 2110, 2111).*)
4. Dem Mandanten, der einen richtigen Vorschlag des Anwalts ablehnt, kommt im Haftungsprozess die Vermutung beratungsgemäßen Verhaltens nicht zugute (Fortführung von BGHZ 123, 311, 319).*)
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IBRRS 2007, 3261
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 25.04.2007 - AnwZ (B) 61/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2007, 3203
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 10.10.2006 - AnwZ (B) 28/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2007, 3201
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 08.08.2006 - AnwZ(B) 1/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2007, 3190
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 22.08.2006 - AnwZ (B) 63/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2007, 3186
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 28.07.2006 - AnwZ (B) 18/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2007, 3183
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 06.10.2006 - NotZ 46/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2007, 3180
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 25.09.2006 - AnwZ (B) 72/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2007, 3173
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 28.09.2006 - IX ZA 20/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2007, 3161
Rechtsanwälte und Notare
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 31.08.2006 - 4 U 166/05
Die Vermutung eines Rechtsanwalts, sein Mandant befinde sich möglicherweise in Urlaub, rechtfertigt keine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zu einem Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO.*)
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IBRRS 2007, 3159
Immobilien
OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.09.2006 - 20 W 306/05
Der dem Notar im Rahmen eines Grundstücksübertragungsvertrages von den Vertragsbeteiligten erteilte Vollzugsauftrag ohne ausdrückliche Vollmacht, alle Erklärungen abzugeben, die zum grundbuchlichen Vollzug dieses Vertrages etwa noch erforderlich sein sollten, genügt nicht zur wirksamen Abgabe von Löschungsbewilligungen und -anträgen durch den Notar namens der Beteiligten.*)
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IBRRS 2007, 3133
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 16.04.2007 - AnwZ (B) 31/06
1. Fallbearbeitungen nach § 5 Buchstabe g Nr. 1 FAO können weder durch eine Tätigkeit als "Verwalter hinter dem Verwalter" noch durch eine Tätigkeit als Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren ersetzt werden.*)
2. In dem Fachgespräch nach § 7 FAO können nur Unklarheiten in und Zweifel an den vorgelegten Nachweisen geklärt, nicht aber fehlende Nachweise ersetzt werden (Fortführung von Senat, Beschl. v. 7. März 2005, AnwZ (B) 11/04, AnwBl. 2005, 499; Beschl. v. 6. März 2006, AnwZ (B) 36/05, NJW 2006, 1513, insoweit in BGHZ 166, 292 nicht abgedruckt).*)
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IBRRS 2007, 3107
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 15.03.2007 - V ZB 170/06
Die Terminsgebühr für die Berufungsinstanz (RVG-VV Nr. 3202) entsteht nicht, wenn das Berufungsgericht die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweist. In diesem Fall kann die Terminsgebühr auch nicht durch eine Besprechung der Rechtsanwälte ohne Beteiligung des Gerichts entstehen (Fortführung von Senat, Beschl. v. 1. Februar 2007, V ZB 110/06, Rdn. 19).*)
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IBRRS 2007, 3092
Rechtsanwälte und Notare
OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.01.2007 - 20 W 397/04
1. Als Wert für die Beurkundung einer im Außenverhältnis unbeschränkten, mit Erteilung wirksamen Generalvollmacht für alle vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten, für die eine Stellvertretung zulässig ist, mit der Anweisung an den Bevollmächtigten, davon nur im Vorsorgefall Gebrauch zu machen, ist das Aktivvermögen des Vollmachtgebers ohne Abschlag anzusetzen.*)
2. Die mit der Generalvollmacht zusammen beurkundete Betreuungsverfügung und Patientenverfügung sind einseitige Erklärungen gemäß § 36 Abs.1 KostO und gegenstandsgleich im Sinn von § 44 Abs.1 Satz 2 KostO. Sie haben keinen vermögensrechtlichen Gegenstand und ihr Wert beträgt grundsätzlich 3.000,00 €.*)
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IBRRS 2007, 3078
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 23.01.2007 - VI ZB 5/06
Wird einem Rechtsanwalt der Entwurf der Berufungsbegründung vorgelegt, hat er spätestens dann die Fristennotierung eigenständig zu prüfen.*)
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IBRRS 2007, 3043
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 13.04.2007 - II ZB 10/06
Für die Festsetzbarkeit einer Einigungsgebühr reicht es aus, dass glaubhaft gemacht wird, dass die Parteien eine Vereinbarung im Sinne von Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV geschlossen haben. Die Protokollierung eines als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleichs nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist nicht erforderlich.*)
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IBRRS 2007, 3041
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 25.04.2007 - XII ZB 179/06
Prozesskostenhilfe kann nach § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur für den jeweiligen Rechtszug (im kostenrechtlichen Sinne) bewilligt werden, nicht aber für eine außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts "zwischen den Instanzen" (Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, Nr. 2100 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG).*)
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IBRRS 2007, 3036
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 25.04.2007 - VI ZB 66/06
Zur Pflicht eines Rechtsanwalts, die Eintragung des Fristendes für eine Berufungsbegründung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, wenn ihm die Handakte aufgrund einer notierten Vorfrist vorgelegt wird.*)
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IBRRS 2007, 3026
Rechtsanwälte und Notare
OLG Hamburg, Beschluss vom 08.11.2006 - 5 U 118/06
1. Die ordnungsgemäße Organisation einer Rechtsanwaltskanzlei muss nicht nur sicherstellen, in welcher Weise ein fristwahrendes Schriftstück per Telefax nachprüfbar erfolgreich versandt wird und bei dem Empfänger eintrifft, sondern muss gleichermaßen Sicherungen dafür vorsehen, dass die Anordnung des Telefax-Versandes überhaupt ausgeführt wird.*)
2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Versendung per Telefax unmittelbar vor Ablauf einer Notfrist erfolgt und die angeordnete Parallelversendung mit normaler Post ungeeignet ist, die Einhaltung der Frist zu gewährleisten.*)
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IBRRS 2007, 3012
Prozessuales
OLG Rostock, Urteil vom 11.05.2007 - 8 U 84/06
1. Ein dem Leistungsantrag stattgebendes Grundurteil erstreckt sich im Zweifel nicht auf den Feststellungsantrag.*)
2. Im Regressprozess gegen den Rechtsanwalt beurteilt sich die Frage, wie der Vorprozess richtigerweise entschieden worden wäre nach § 287 ZPO.*)
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IBRRS 2007, 2988
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 28.02.2007 - AnwZ 2/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2007, 2987
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 21.03.2007 - AnwZ (B) 87/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2007, 2986
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 17.01.2007 - XII ZB 166/05
1. Ist die Fristenkontrolle nicht ausschließlich einer bestimmten Fachkraft zugewiesen, liegt darin ein Organisationsverschulden des Rechtsanwalts. Es ist aber nicht zu beanstanden, wenn die Zuständigkeit für die Fristenkontrolle - auch innerhalb eines Arbeitstages - wechselt, etwa nach Dienstschluss der zunächst zuständigen Fachkraft. Dann ist lediglich sicherzustellen, dass keine Unklarheiten - etwa durch zeitliche Überschneidung der Zuständigkeiten - darüber entstehen können, welcher Fachkraft die Fristenkontrolle zu einem gegebenen Zeitpunkt obliegt. Hierfür reicht eine formlose, aber eindeutige Übergabe des Aufgabenbereichs von der zunächst zuständigen Fachkraft auf die anschließend zu ihrer Vertretung berufene Fachkraft aus (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 8. Juli 1992 - XII ZB 55/92 - FamRZ 1993, 45).*)
2. Zur Fristennotierung und Ausgangskontrolle bei mehreren Verfahren derselben oder namensgleicher Parteien.*)
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IBRRS 2007, 2984
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Urteil vom 01.03.2007 - IX ZR 189/05
Die Abtretung einer Anwaltsgebührenforderung an einen Rechtsanwalt ist ohne Zustimmung des Mandanten wirksam.*)
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IBRRS 2007, 2978
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 27.02.2007 - XI ZB 38/05
Für die Entstehung einer Terminsgebühr gemäß Nr. 3202 i.V. mit Vorbemerkung 3 Abs. 3 des Vergütungsverzeichnisses reicht es aus, wenn bestimmte Rahmenbedingungen für eine mögliche Einigung in mehreren Parallelverfahren abgeklärt und/oder unterschiedliche Vorstellungen der Prozessparteien über die Erledigung der Parallelfälle unter Einschluss des streitigen Verfahrens ausgetauscht werden.*)
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IBRRS 2007, 2958
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 21.02.2007 - AnwZ (B) 86/06
1. Gegen die Zurückweisung oder Verwerfung eines Antrags auf gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit eines vor Antragstellung erledigten Widerrufsbescheids durch den Anwaltsgerichtshof ist die sofortige Beschwerde nur bei Zulassung gemäß § 223 Abs. 3 BRAO statthaft.*)
2. Daran ändert es nichts, wenn dem Antragsteller in einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt wird, gegen die Entscheidung sei die sofortige Beschwerde trotz fehlender Zulassung (kraft Gesetzes) statthaft.*)
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IBRRS 2007, 2914
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 14.02.2007 - XII ZB 112/06
Die Verstrickungswirkung des § 126 Abs. 2 Satz 1 ZPO entfällt erst dann, wenn der beigeordnete Rechtsanwalt die Kostenforderung nicht mehr nach § 126 Abs. 1 ZPO im eigenen Namen geltend machen kann. Erst dann kann der Gegner gegen die Kostenforderung Einwendungen oder Einreden aus der Person der berechtigten Prozesspartei erheben.*)
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IBRRS 2007, 2901
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 04.04.2007 - III ZB 85/06
Ein Rechtsanwalt, der seiner Kanzleiangestellten die Einzelanweisung erteilt, einen Schriftsatz zur Wahrung einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungfrist noch am selben Tag per Telefax an das zuständige Gericht abzusenden, muss, jedenfalls wenn er nicht anordnet, den Schriftsatz sogleich abzuschicken, Vorkehrungen dagegen treffen, dass sein Auftrag im Drange der übrigen Geschäfte in Vergessenheit gerät und die Frist dadurch versäumt wird (Fortführung von BGH, Beschluss vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 - NJW-RR 2004, 1361 f).*)
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IBRRS 2007, 2900
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 26.03.2007 - NotZ 42/06
Die Aufsichtsbehörde hat bei ihrer Entscheidung, ob sie dem Notar auf seinen Antrag einen nicht ständigen Vertreter bestellt und wem sie die Vertretung überträgt, dem Vorschlagsrecht des Notars und seinem Interesse, den Betrieb seines Notariats während der Zeit seiner Verhinderung möglichst störungsfrei aufrechtzuerhalten, ein erhebliches Gewicht zu geben (Abgrenzung zu dem Senatsbeschluss vom 9. Januar 1995 - NotZ 6/93 - DNotZ 1996, 186).*)
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IBRRS 2007, 2880
Vergabe
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.03.2007 - VK 2-LVwA LSA 15/06
1. Bei Vergabesachen handelt es sich um eine Rechtsmaterie, für die regelmäßig eine überdurchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit anzuerkennen ist, weil das nationale Vergaberecht eine komplexe, vom Gemeinschaftsrecht überlagerte Rechtsmaterie ist, die einer dynamischen Entwicklung unterliegt.
2. Es gibt allerdings keinen Grundsatz, wonach Vergabesachen per se überdurchschnittlich zu vergüten seien. Daher kommt es auch hier auf den tatsächlichen Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im jeweiligen Einzelfall an.
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IBRRS 2007, 2879
Vergabe
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.03.2007 - VK 2 LVwA LSA-33/06
1. Für das Nachprüfungsverfahren bestimmt sich der Gebührensatz nicht nach dem reduzierten Gebührenrahmen der Nr. 2301 VV RVG, sondern nach Nr. 2300.
2. Ist nur die Frage der Zulässigkeit zu klären und ist diese aufgrund der fehlenden Antragsbefugnis wegen zwingenden Angebotsausschlusses zu verneinen, so ist ein 1,3-facher Gebührensatz für die anwaltliche Tätigkeit angemessen.
3. Die vom Rechtsanwalt vorgenommene Bestimmung ist dann für die kostenentscheidende Stelle nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Gebührenbestimmung um mehr als 20 % von derjenigen abweicht, die sich unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG genannten Bemessungsgrundsätze ergibt.
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IBRRS 2007, 2877
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 26.09.2006 - VIII ZB 101/05
1. Ein Rechtsanwalt, der unter Einschaltung seines Büropersonals fristgebundene Schriftsätze per Telefax einreicht, ist verpflichtet, durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Telefaxnummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird.
2. Zur Ermittlung der Faxnummer eines Gerichts darf sich der Rechtsanwalt auf ein seit Jahren bewährtes EDV-Programm in der jeweils neuesten Fassung in der Regel verlassen. Eine organisatorische Anweisung des Anwalts an seine Bürokraft, eine Abgleichung der Faxnummer mit den Angaben in Anschreiben des Gerichts oder im Telefonbuch vorzunehmen, ist grundsätzlich nicht erforderlich.
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IBRRS 2007, 2866
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 22.02.2007 - VII ZA 7/06
1. Bei Übermittlung eines Prozesskostenhilfeantrags durch Telefax muss der Anwalt durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass eine Überprüfung erfolgt, ob der Antragsschriftsatz mit den erforderlichen Anlagen auch wirklich vollständig, d.h. mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich der entsprechenden Belege, übermittelt worden ist.
2. Über die konkrete Übermittlung muss ein Sendeprotokoll ausgedruckt und anhand dessen überprüft werden, ob alle Seiten des Originalschriftsatzes neben den erforderlichen Anlagen übermittelt wurden.
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IBRRS 2007, 2843
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 13.02.2007 - VIII ZB 40/06
1. Der Prozessbevollmächtigte einer Partei hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass ein fristwahrender Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird und fristgerecht beim zuständigen Gericht eingeht. Hierzu gehört auch, dass der Anwalt durch rechtzeitiges Diktat eines fristgebundenen Schriftsatzes sicherstellt, dass die weiteren Schritte - Schreiben des Textes, Überprüfung und Unterzeichnung durch den Rechtsanwalt, Übermittlung an das zuständige Gericht - noch innerhalb der Frist erfolgen können.
2. Ein Anwalt hat bei Ausschöpfung einer Rechtsmittelbegründungsfrist bis zum letzten Tag wegen des damit verbundenen Risikos erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen.
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IBRRS 2007, 2814
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 26.03.2007 - NotZ 38/06
Zur Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare in Nordrhein-Westfalen gemäß § 17 der Allgemeinen Verfügung des Justizministeriums über die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare vom 8. März 2002 (JMBl. NRW S. 69) in der geänderten Fassung vom 4. November 2004 (JMBl. NRW S. 256).*)
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IBRRS 2007, 2804
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 21.02.2007 - AnwZ (B) 87/06
Die Festsetzung des Gegenstandswerts im anwaltsgerichtlichen Verfahren ist auch nach dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) nicht anfechtbar (Festhaltung an Senat, Beschl. v. 3. März 1997, AnwZ (B) 57/96, BRAK-Mitt. 1997, 128).*)
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IBRRS 2007, 2798
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Urteil vom 14.03.2007 - VIII ZR 184/06
1. Der Gegenstand der außergerichtlichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts, der mit der Beratung des Vermieters über das Kündigungsrecht und dem Ausspruch der Kündigung beauftragt ist, betrifft das Räumungsverlangen des Vermieters und somit denselben Gegenstand wie eine spätere gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen der Räumungsklage.*)
2. Die Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts für die vorgerichtliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Kündigung ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG, § 41 Abs. 2 GKG nach dem einjährigen Bezug der Nettomiete zu berechnen und im Rahmen der Anlage 1 Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden Räumungsrechtsstreits anzurechnen.*)
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IBRRS 2007, 2779
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 12.04.2007 - VII ZB 98/06
Ist der Auftrag für das selbständige Beweisverfahren unter Geltung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung erteilt worden, der Auftrag für das Hauptsacheverfahren unter Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, ist die Prozessgebühr aus dem selbständigen Beweisverfahren auf die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens anzurechnen.*)
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