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Sachgebiet: Rechtsanwälte und Notare

3036 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2007

IBRRS 2007, 4300
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Notarrecht - Bestellung zum Notar

BGH, Beschluss vom 23.07.2007 - NotZ 35/07

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2007, 4251
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Notarrecht - Bestellung zum Notar: Abwägung zwischen zwei Kandidaten

BGH, Beschluss vom 23.07.2007 - NotZ 8/07

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Justizverwaltung Anlass hat zu prüfen, ob bei der Auswahl zwischen zwei Bewerbern um das Amt eines Anwaltsnotars von der nach einem Punkteschema für die fachliche Eignung ermittelten Reihenfolge deswegen abzuweichen ist, weil bei dem punktemäßig höher bewerteten Bewerber die theoretisch oder die praktisch erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse einseitig überwiegen (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 = ZNotP 2006, 392).*)

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IBRRS 2007, 4248
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Notarrecht - Weiterführung der Amtsbezeichnung nach Entfernung aus dem Amt

BGH, Beschluss vom 23.07.2007 - NotZ 56/06

Ist ein Notar, nachdem gegen ihn ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Amt eingeleitet worden war, auf seinen Antrag aus seinem Amt entlassen worden (§ 48 BNotO), so dient das Verfahren über die Weiterführung der Amtsbezeichnung nicht dazu, eine umfassende Klärung der gegen ihn erhobenen disziplinarrechtlichen Vorwürfe herbeizuführen; vielmehr darf die Weiterführung der Amtsbezeichnung schon dann versagt werden, wenn die gegen den ehemaligen Notar gerichteten Vorwürfe nach Aktenlage plausibel waren.*)

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IBRRS 2007, 4181
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Rechtsanwälte

BGH, Beschluss vom 14.06.2007 - IX ZR 242/06

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2007, 4171
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Notarrecht - Nichtbesetzung von Notarstellen

BGH, Beschluss vom 23.07.2007 - NotZ 41/07

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2007, 4168
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Notarrecht - Bestellung zum Notar

BGH, Beschluss vom 26.03.2007 - NotZ 46/06

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2007, 4156
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Auswahl eines auswärtigen Anwalts notwendig?

OLG Rostock, Beschluss vom 07.09.2006 - 8 W 42/06

Die Auswahl eines auswärtigen Anwaltes kann notwendig sein, wenn es an einem vergleichbaren Spezialanwalt am Wohn- oder Geschäftssitz bzw. am Prozessgericht mangelt. Das ist nur selten der Fall und setzt einen erheblichen Begründungsaufwand der betroffenen Partei voraus. Allein die Behauptung der Partei, ihre Prozessbevollmächtigten seien im Arzthaftungsrecht spezialisiert, reicht dafür nicht aus.*)

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IBRRS 2007, 4138
ProzessualesProzessuales
Verhandlung über Mehrvergleich: Gebühr?

OLG Hamm, Beschluss vom 06.02.2007 - 23 W 274/06

1. Wird über einen Mehrvergleich verhandelt, fällt die Terminsgebühr aus dem Gesamtwert sowohl der rechtshängigen als auch der nicht rechtshängigen Ansprüche an.*)

2. Einigen sich die Parteien nur auf eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits, nicht jedoch auch über weitere Ansprüche, die ebenfalls Gegenstand der Verhandlung gewesen sind, umfasst die Kostenregelung des Vergleichs nur Gebühren nach dem Wert der rechtshängigen Ansprüche.*)

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IBRRS 2007, 4135
ProzessualesProzessuales
Erstattung der im Güteverfahren angefallenen Anwaltskosten?

OLG Hamm, Beschluss vom 26.02.2007 - 23 W 23/07

Keine Kostenerstattung der im Güteverfahren nach § 15 a EGZPO angefallenen Anwaltskosten.*)

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IBRRS 2007, 4129
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Notarrecht - Amtsenthebung wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse

BGH, Beschluss vom 23.07.2007 - NotZ 12/06

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2007, 4127
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Notarrecht - Amtsenthebung wegen Vermögensverfall

BGH, Beschluss vom 23.07.2007 - Notz 5/07

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2007, 4120
Mit Beitrag
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Gebühr für Einreichung der Schutzschrift

OLG München, Beschluss vom 27.07.2007 - 11 W 1961/07

1. Für die Einreichung einer Schutzschrift mit Sachvortrag bei Gericht ist, wenn ein entsprechender Verfügungsantrag dort eingeht, auch im falle der vorzeitigen Beendigung des Auftrags grundsätzlich eine 1,3 Verfahrensgebühr gemäß der Nummer 3100 VV RVG und nicht nur eine 0,8 Verfahrensgebühr gemäß der Nummer 3101 VV RVG zu erstatten.*)

2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich die Enreichung der Schutzschrift als sonstige Einzeltätigkeit nach der Nummer 3403 VV RVG dartellt.*)

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IBRRS 2007, 4090
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Vortrag alternativer Sachverhalte

BGH, Beschluss vom 10.05.2007 - IX ZR 42/04

Trägt der Mandant eine Mehrzahl von Möglichkeiten vor, wie er sich bei ordnungsgemäßer Beratung verhalten hätte, so muss er grundsätzlich den Weg bezeichnen, für den er sich konkret entschieden hätte.

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IBRRS 2007, 4056
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Notarrecht - Bestellung zum Notar

BGH, Beschluss vom 23.07.2007 - NotZ 3/07

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2007, 4050
WohnungseigentumWohnungseigentum
BRAGO-Gebühr bei Mehrfachvertretung (Altfälle)

OLG Dresden, Beschluss vom 21.05.2007 - 3 W 592/07

Haben die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft einen Rechtsanwalt zur Rechtsverteidigung beauftragt und hat die Gegenseite in diesem Zusammenhang ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet, bevor der BGH seine Rechtsprechung zur fehlenden Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft geändert hat (BGH, IBR 2005, 517), ist die Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO grundsätzlich erstattungsfähig.

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IBRRS 2007, 4046
BauträgerBauträger
Notarrecht - Notarhaftung bei nichtigem Bauträgervertrag?

LG Göttingen, Urteil vom 28.06.2005 - 8 O 215/03

Ein Notar verletzt seine Amtspflicht zur vollständigen Beurkundung des Grundstückskaufvertrages gem. §§ 9, 13, 17 BeurkG verletzt, wenn er die in Bezug genommene Baubeschreibung nicht mit beurkundet.

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IBRRS 2007, 4045
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Notarrecht - Notarhaftung bei nichtigem Bauträgervertrag?

OLG Braunschweig, Urteil vom 13.06.2007 - 3 U 99/05

1. Ein Notar verletzt seine Amtspflicht zur vollständigen Beurkundung des Grundstückskaufvertrages gem. §§ 9, 13, 17 BeurkG verletzt, wenn er die in Bezug genommene Baubeschreibung nicht mit beurkundet.

2. Grundsätzlich trifft einen Rechtsanwalt die Pflicht, seinen Mandanten umfassend und erschöpfend zu belehren, unter mehreren möglichen Wegen den sichersten und gefahrlosesten zu wählen, Nachteile für seinen Mandanten zu verhindern und diesen über mögliche Risiken des beabsichtigten Vorgehens aufzuklären.

3. Die Notarhaftung greift nur dann ein, wenn der Geschädigte nicht anderweitig Ersatz zu erlangen vermag. Deshalb schafft ein Anwalt durch eine Beratung, die auf eine bewusste Herbeiführung oder Mehrung eines auf Grund einer Notarpflichtverletzung drohenden Schadens abzielt, selbst eine anderweitige Ersatzmöglichkeit und entzieht damit dem Notarhaftungsanspruch die Grundlage.

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IBRRS 2007, 4043
SteuerrechtSteuerrecht
Übernahme der Berufshaftpflichtversicherung ist Arbeitslohn!

BFH, Urteil vom 26.07.2007 - VI R 64/06

Die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber führt zu Arbeitslohn, weil diese gemäß § 51 BRAO zum Abschluss der Versicherung verpflichtet ist und deshalb ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers ausscheidet.)

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IBRRS 2007, 4001
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Notarrecht - Anforderungen an die Auswahlentscheidung der Justizverwaltung

BGH, Beschluss vom 23.07.2007 - NotZ 51/06

1. Zu den Anforderungen an die Auswahlentscheidung der Justizverwaltung, die diese unter konkurrierenden badischen Amtsnotaren bei der Besetzung dieser Stellen auf der Grundlage (allein) der Eignungskriterien des § 6 Abs. 3 und des § 115 Abs. 2 BNotO (unter Verzicht auf ein "Punktesystem") getroffen hat.*)

2. Zur Berücksichtigung nachträglicher Erläuterungen und Ergänzungen bei der gerichtlichen Überprüfung der Frage, ob die Justizverwaltung von dem ihr bei der Auswahlentscheidung über die Besetzung einer Notarstelle eröffneten Beurteilungsspielraum rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat.*)

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IBRRS 2007, 4000
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Notarrecht - Bewerbung auch von landesfremden Notaren

BGH, Beschluss vom 23.07.2007 - NotZ 52/06

Zur Anwendung des Regelvorrangs des § 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO, wenn sich neben badischen Amtsnotaren auch landesfremde Notare auf eine ausgeschriebene Notarstelle zur hauptberuflichen Amtsausübung beworben haben.*)

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IBRRS 2007, 3994
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Notarrecht - Erstmalige Errichtung von hauptberuflichen Notarstellen

BGH, Beschluss vom 23.07.2007 - NotZ 50/06

1. Zur Ausübung des Ermessens der baden-württembergischen Landesjustizverwaltung bei der erstmaligen Errichtung von Notarstellen zur hauptberuflichen Amtsausübung im badischen Rechtsgebiet.*)

2. Zu den Anforderungen an die Auswahlentscheidung der Justizverwaltung, die diese unter konkurrierenden badischen Amtsnotaren bei der Besetzung dieser Stellen auf der Grundlage (allein) der Eignungskriterien des § 6 Abs. 3 und des § 115 Abs. 2 BNotO (unter Verzicht auf ein "Punktesystem") getroffen hat.*)

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IBRRS 2007, 3987
ProzessualesProzessuales
Versendung eines Frist wahrenden Schriftsatzes per Telefax

BGH, Beschluss vom 18.07.2007 - XII ZB 32/07

1. Der Rechtsanwalt genügt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 68/05 - FamRZ 2005, 1534 und vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04 - FamRZ 2006, 1104).*)

2. Eine diesen Anforderungen genügende Ausgangskontrolle kann sich entweder aus einer allgemeinen Kanzleianweisung oder aus einer konkreten Einzelanweisung ergeben. Fehlt es an einer entsprechenden allgemeinen Kanzleianweisung, muss sich die Einzelanweisung, einen Schriftsatz sogleich per Telefax an das Rechtsmittelgericht abzusenden, in gleicher Weise auf die Ausgangskontrolle erstrecken.*)

3. Ein früheres Verschulden einer Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten schließt die Wiedereinsetzung dann nicht aus, wenn seine rechtliche Erheblichkeit durch ein späteres, der Partei oder ihrem Vertreter nicht zuzurechnendes Ereignis entfällt (sog. überholende Kausalität).*)

4. Dem Rechtsmittelführer dürfen Verzögerungen der Briefbeförderung oder Briefzustellung durch die Deutsche Post AG nicht als Verschulden angerechnet werden. Er darf vielmehr darauf vertrauen, dass die Postlaufzeiten eingehalten werden, die seitens der Deutschen Post AG für den Normalfall festgelegt werden. In seinem Verantwortungsbereich liegt es allein, das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß aufzugeben, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Deutschen Post AG den Empfänger fristgerecht erreichen kann (im Anschluss an BGH Beschluss vom 13. Mai 2004 - V ZB 62/03 - NJW-RR 2004, 1217 f.*)

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IBRRS 2007, 3981
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Notarrecht - Notar muss in Baden Befähigung zum Richteramt haben!

BGH, Beschluss vom 23.07.2007 - NotZ 54/06

1. § 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO befreit nicht von dem Erfordernis der Befähigung zum Richteramt bei der Bestellung zum Notar zur hauptberuflichen Amtsausübung; die Ausnahmeregelung des § 114 Abs. 3 Satz 1 BNotO gilt nur für das württembergische Rechtsgebiet.*)

2. Dementsprechend können württembergische Bezirksnotare nicht zu Notaren zur hauptberuflichen Amtsausübung in Baden bestellt werden.*)

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IBRRS 2007, 3977
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Notarrecht - Antrag auf gerichtliche Entscheidung:Befugnis badischer Amtsnotare?

BGH, Beschluss vom 23.07.2007 - NotZ 42/07

Badische Amtsnotare sind nicht befugt, Anträge auf gerichtliche Entscheidung zu stellen mit dem Begehren, die Verfahren über die (erstmalige) Besetzung von Notarstellen zur hauptberuflichen Amtsausübung im badischen Rechtsgebiet abzubrechen.*)

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IBRRS 2007, 3968
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Orientierung der Vergütung am Umsatz der angeworbenen Partner

BGH, Beschluss vom 01.08.2007 - III ZR 56/07

§ 27 BORA steht einer Abrede nicht entgegen, wonach sich die Vergütung eines Rechtsanwalts, der als freier Mitarbeiter die auftraggebende Rechtsanwaltsgesellschaft beim Aufbau eines bundesweiten Filialnetzes von Anwaltskanzleien unterstützen soll, am Umsatz der von ihm angeworbenen Partner orientiert.*)

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IBRRS 2007, 3936
VergabeVergabe
Vergütung des Rechtsanwalts

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.06.2007 - 1 VK LVwA 29/06

Zur Frage der angemessenen Vergütung eines Rechtsanwalts für seine Tätigkeit und seine Aufwendungen/Kosten in einem Vergabenachprüfungsverfahren.

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IBRRS 2007, 3931
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Hinweispflichten des Notars bei besonderer Vertragsgestaltung

OLG Frankfurt, Urteil vom 28.03.2007 - 4 U 190/06

Beurkundet ein Notar einen Bauträgervertrag, in dem der Veräußerer die Erschließungs- und Anschlusskosten für das Hausgrundstück übernimmt, der Erwerbspreis gleichwohl aber allein nach den Baufortschrittstufen zu zahlen ist, so muss der Notar den Erwerber auf diese ungesicherte Vorleistung hinweisen und den Parteien eine Vertragsgestaltung empfehlen, mit der das Risiko, dass der Veräußerer die Erschließungs- und Anschlusskosten nicht zahlt und der Erwerber sie deshalb zu tragen hat, für den Erwerber vermieden wird.*)

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IBRRS 2007, 3864
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Keine gesonderte Festetzung bei Zurückweisung der Berufung

KG, Beschluss vom 11.06.2007 - 20 U 150/04

Wird die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, hat in den Fällen eines Hilfsantrages, einer Hilfsaufrechnung oder einer Hilfswiderklage eine gesonderte Festsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG zu unterbleiben. Es gilt § 32 Abs. 1 RVG mit der Folge, dass der für das gerichtliche Verfahren maßgebende Streitwert gleichermaßen für die Erstattung der Anwaltsgebühren zu gelten hat.*)

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IBRRS 2007, 3847
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Anforderungen an die Berufsbezeichnung "Spezialist"

OLG Nürnberg, Urteil vom 20.03.2007 - 3 U 2675/06

1. Der "Spezialist" muss in der von ihm beworbenen beruflichen Tätigkeit qualitativ weit über den Mitbewerber herausragen. Er muss auf seinem speziellen Rechtsgebiet über herausragende Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, welche ihm ein "Wald- und Wiesenanwalt" oder auch ein Fachanwalt nicht bieten kann.*)

2. Soweit ein Rechtsgebiet durch eine Fachanwaltschaft abgedeckt ist, scheidet für dieses Rechtsgebiet eine Selbstbewertung als "Spezialist" schon deshalb aus, weil die hohen Anforderungen, welche an den Spezialisten gestellt werden, angesichts der Fülle der Rechtsgebiete, welche durch die Fachanwaltschaft abgedeckt werden, aus der Natur der Sache heraus nicht erfüllt werden können.*)

3. Es ist ein Unterschied, ob ein Gewerbetreibender marktschreierisch seine Ware anpreist oder ein Rechtsanwalt seine Leistungen als Organ der Rechtspflege.*)

4. Der "Spezialist" ist für die strengen Anforderungen, welche sich aus den Entscheidungen des BVerfG (NJW, 2004, 2656) und des OLG Nürnberg (BeckRS 2007, 07073) ergeben, darlegungs- und beweispflichtig.*)

5. Die Rechtsanwaltskammern sind - wie jeder Berufskollege - befugt, den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen ihre Mitglieder bei unzulässiger Selbstbezeichnung als "Spezialist" gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 3, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG ohne weitere Voraussetzungen vor den Zivilgerichten durchzusetzen.*)

6. "Spezialisten" wird es also künftig nur noch geben können in sehr beschränkten Rechtsbereichen, beispielsweise "Spezialist für Waffenrecht" oder "Spezialist für Unterhaltsrecht".*)

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IBRRS 2007, 3804
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Keine Überwachung bei der Erledigung einfacher Aufgaben

BGH, Beschluss vom 17.07.2007 - VIII ZB 107/06

Bei der Erledigung einfacher Aufgaben darf der Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass ein zuverlässig arbeitender Angestellter sie richtig erledigt. Die ordnungsgemäße Ausführung einfacher Aufgaben muss der Rechtsanwalt bei solchen Mitarbeitern nicht persönlich überwachen.

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IBRRS 2007, 3761
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Kosten für Beglaubigung der Verwalterbestellung

OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.06.2007 - 2 W 66/07

1. Die Beglaubigung der Verwalterbestellung einer Wohnungseigentumsgemeinschaft ist kostenrechtlich eine Angelegenheit, deren Wert sich nach §§ 29 Satz 1, 30 Abs. 2 KostO bestimmt.*)

2. Dass der Beglaubigung der Verwalterbestellung einer Wohnungseigentumsgemeinschaft ein Geschäft mit wirtschaftlichem Wert zu Grunde liegt, steht der Anwendung des § 29 Abs. 1 KostO nicht entgegen, weil es an der Bestimmtheit dieses Wertes mangelt.*)

3. Die hinter einer solchen Verwalterbestellung absehbaren Tätigkeiten können im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Bedeutung gemäß § 30 Abs. 2 Satz 2 KostO eine Abweichung von der Regelwertfestsetzung gemäß § 30 Abs. 2 S. 1 KostO rechtfertigen, führen aber nicht zur Anwendung des § 30 Abs. 1 KostO.*)

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IBRRS 2007, 3738
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Berichtigungsentscheidung nach Mehrwertsteuererhöhung

OLG Koblenz, Beschluss vom 22.03.2007 - 14 W 201/07

Wird ein Verfahren durch Vergleich vor dem 31.12.2006 beendet, so bleibt es auch dann bei der Umsatzsteuer in Höhe von 16% für die anwaltliche Vergütung, wenn nach dem Stichtag eine Berichtigungsentscheidung nach § 164 oder § 319 ZPO ergeht.

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IBRRS 2007, 3730
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Aufrechnungslage zwischen Mandant und Rechtsanwalt?

BGH, Urteil vom 14.06.2007 - IX ZR 56/06

Die Aufrechnungslage zwischen dem Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts und dem Anspruch des Mandanten auf Herausgabe eingezogener Gelder entsteht frühestens dann, wenn der Rechtsanwalt das Geld in Empfang genommen hat.*)

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IBRRS 2007, 3715
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Fristgebundener Schriftsatz beim falschen Gericht eingereicht

BGH, Beschluss vom 28.06.2007 - V ZB 187/06

Ist ein für das Rechtsmittelgericht bestimmter fristgebundener Schriftsatz bei dem mit der Sache befassten erstinstanzlichen Gericht eingereicht worden, darf der Rechtsanwalt auf dessen Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang auch dann vertrauen, wenn er seinen Fehler noch rechtzeitig vor Fristablauf bemerkt.*)

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IBRRS 2007, 3667
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Unterschrift des Prozessbevollmächtigten

BGH, Beschluss vom 19.06.2007 - VI ZB 81/05

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2007, 3653
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, Beschluss vom 29.05.2007 - AnwZ (B) 12/06

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2007, 3648
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, Beschluss vom 26.03.2007 - AnwZ (B) 45/06

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2007, 3645
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung

BGH, Beschluss vom 14.06.2007 - IX ZR 164/04

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2007, 3616
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Widerruf der Anwaltszulassung

BGH, Beschluss vom 18.05.2007 - AnwZ (B) 47/06

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2007, 3614
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Einhaltung des Vertretungsverbots nach § 46 Abs. 1 BRAO

BGH, Beschluss vom 16.04.2007 - AnwZ (B) 40/06

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2007, 3610
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Haftung durch Rechtsanwaltssozietät für Scheinsozius

BGH, Urteil vom 03.05.2007 - IX ZR 218/05

1. Für das deliktische Handeln eines Scheinsozius haftet die Rechtsanwaltssozietät entsprechend § 31 BGB.*)

2. Haftet eine Rechtsanwaltssozietät für das deliktische Handeln eines Scheinsozius, müssen auch die einzelnen Sozien mit ihrem Privatvermögen dafür einstehen.*)

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IBRRS 2007, 3606
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Widerruf der Anwaltszulassung

BGH, Beschluss vom 11.05.2007 - AnwZ(B) 60/06

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2007, 3603
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Beteiligung Dritter an Verfahren über Zulassungssachen

BGH, Beschluss vom 27.11.2006 - AnwZ(B) 102/05

Die Beteiligung Dritter an Verfahren über Zulassungssachen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung ist nach der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 65 VwGO zu beurteilen; die Vorschriften der Nebenintervention gemäß §§ 66 ff. ZPO sind hier nicht anwendbar.*)

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IBRRS 2007, 3479
ProzessualesProzessuales
Anwaltsrecht - Anwaltsreisekostenerstattung

BGH, Beschluss vom 23.01.2007 - I ZB 42/06

Beauftragt ein Unternehmen zur Führung eines Prozesses bei einem auswärtigen Gericht einen Rechtsanwalt an dem Ort, an dem sich zwar nicht der Sitz des Unternehmens befindet, an dem die Sache aber nach der unternehmensinternen Organisation vorprozessual bearbeitet worden ist, sind die Reisekosten dieses Anwalts nach denselben Grundsätzen zu erstatten wie im Falle der Beauftragung eines am Sitz des Unternehmens ansässigen Rechtsanwalts.*)

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IBRRS 2007, 3460
ProzessualesProzessuales
Bestellung von neuem Prozessbevollmächtigten zugleich Widerruf?

BGH, Beschluss vom 30.05.2007 - XII ZB 82/06

1. Legen namens der unterlegenen Partei zwei Prozessbevollmächtigte unabhängig voneinander Berufung ein und nimmt einer von ihnen später "die Berufung" ohne einschränkenden Zusatz zurück, so bewirkt dies den Verlust des Rechtsmittels.*)

2. In der Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten kann der Widerruf der Bestellung eines früheren Bevollmächtigten nur dann gesehen werden, wenn darin zum Ausdruck kommt, dass der neue Bevollmächtigte anstelle des früheren bestellt werden soll (Festhaltung an Senatsbeschluss vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 567/80 - NJW 1980, 2309 f.). Das ist nicht schon dann der Fall, wenn ein Prozessbevollmächtigter Berufung einlegt und im Rubrum der Berufungsschrift ausschließlich sich selbst als Prozessbevollmächtigten bezeichnet, der erstinstanzlich tätige Prozessbevollmächtigte zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht seinerseits Berufung eingelegt hatte (Abgrenzung zu BSG NJW 1990, 600).*)

3. Die Wirksamkeit der Zustellung eines Urteils setzt nicht voraus, dass der Ausfertigungsvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eine Datumsangabe enthält (Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. Februar 1985 - III ZB 11/84 - VersR 1985, 503 und Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 18. März 1993 - VII ZB 8/92 - NJW-RR 1993, 956).*)

4. Auch wenn ein Prozessbevollmächtigter die Berufung ohne oder entgegen einer Weisung des Mandanten zurückgenommen hat, kann für eine erneut, aber verspätet eingelegte Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden (Anschluss an BGH, Beschluss vom 2. April 1998 - V ZB 6/98 - NJW-RR 1998, 1446).*)

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IBRRS 2007, 3455
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers nach verlorenem Prozess

BGH, Urteil vom 24.05.2007 - III ZR 176/06

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der der kündigende Arbeitnehmer aus § 628 Abs. 2 BGB lediglich einen auf den Zeitraum der fiktiven Kündigungsfrist für das Arbeitsverhältnis beschränkten Ersatzanspruch hat und eine angemessene Vergütung entsprechend §§ 9, 10 KSchG verlangen kann (BAGE 98, 275, 288 ff; BAG, Urteil vom 22. April 2004 - 8 AZR 269/03 - AP Nr. 18 zu § 628 BGB unter II 2 a), ist auf den Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Rechtsvertreter, durch dessen Verschulden ein Kündigungsschutzprozess verloren geht, nicht übertragbar.*)

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IBRRS 2007, 3447
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Anforderungen an Ausgangskontrolle eines Rechtsmittels

BGH, Beschluss vom 08.05.2007 - VIII ZB 128/06

Der Prozessbevollmächtigte muss in seinem Büro eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze rechtszeitig hinausgehen. Der Rechtsanwalt kommt dieser Verpflichtung bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax nur dann nach, wenn er seinen dafür zuständigen Mitarbeitern die Weisung erteilt, sich einen Einzelnachweis ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen.

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IBRRS 2007, 3444
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Entstehung der vollen Terminsgebühr

BGH, Beschluss vom 24.01.2007 - IV ZB 21/06

Die volle Terminsgebühr entsteht für den Klägervertreter auch dann, wenn der Beklagte im Verhandlungstermin nicht ordnungsgemäß vertreten ist, der Klägervertreter aber über den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils hinaus mit dem Gericht die Zulässigkeit seines schriftsätzlich angekündigten Sachantrags erörtert oder mit dem persönlich anwesenden Beklagten Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung bespricht.*)

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IBRRS 2007, 3422
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Firmierung als "Rechtsanwalts GmbH"

OLG Rostock, Beschluss vom 12.12.2006 - 2 U 31/06

Die gemäß § 59k Abs. 1 S. 1 BRAO geforderte Bezeichnung "Rechtsanwaltsgesellschaft" ist auch in der gebräuchlicheren Form "Rechtsanwalts GmbH" zulässig.*)

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IBRRS 2007, 3417
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Verwendung des Begriffs „Fachanwälte“ als Zusatz bei Sozietät

BGH, Urteil vom 29.03.2007 - I ZR 152/04

1. Lässt das Berufungsgericht die Revision zu, muss – ebenso wie im Fall einer möglichen Revisionszulassung durch das Revisionsgericht – aus dem Beru-fungsurteil zu ersehen sein, von welchem Sach- und Streitstand das Berufungsgericht ausgegangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Parteien verfolgt haben und welche tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen (im Anschluss an BGHZ 156, 216).*)

2. Die Verwendung des Begriffs „Fachanwälte“ als Zusatz zu der Kurzbezeichnung einer überörtlichen Anwaltssozietät auf einem Praxisschild oder auf dem Briefkopf setzt voraus, dass eine den Plural rechtfertigende Zahl von Sozietätsmitgliedern Fachanwälte sind. Nicht erforderlich ist es, dass an jedem Standort, an dem der Zusatz verwendet wird, ein oder mehrere Fachanwälte tätig sind.*)

3. Verwendet eine Sozietät in ihrer Kurzbezeichnung eine auf eine Zusatzqualifikation hinweisende Bezeichnung, muss sie dort, wo die Mitglieder der Sozietät namentlich aufgeführt sind, die (Zusatz-)Qualifikation jedes einzelnen Sozietätsmitglieds benennen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 5.5.1994 – I ZR 57/92, GRUR 1994, 736 = WRP 1994, 613 – Intraurbane Sozietät).*)

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