Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
3036 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2008, 0083
Prozessuales
OLG Rostock, Beschluss vom 17.08.2007 - 6 U 58/07
Ein Grund zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (§ 233 ZPO) - gegen die versäumte Frist zur Begründung der Berufung - liegt regelmäßig nicht in einer plötzlich auftretenden Erkrankung des Prozeßbevollmächtigten und ebensowenig in einer unvorhersehbaren Computerstörung, wenn es an Vortrag zu Art und Behebung des Defekts fehlt.*)
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IBRRS 2008, 0064
Prozessuales
OLG Celle, Beschluss vom 18.12.2007 - 7 W 104/07
Ein Schuldner, der persönlich verklagt wird, obwohl über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist, kann wirksam einen Rechtsanwalt mit seiner Rechtsverteidigung beauftragen. Nimmt der Kläger die Klage zurück und werden ihm nach § 269 Abs. 3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, gehören die beim Beklagten entstandenen Rechtsanwaltsgebühren zu den Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren und deshalb nach § 91 ZPO zu erstatten sind.*)
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IBRRS 2008, 0050
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 26.11.2007 - NotZ 23/07
1. § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO, wonach Bewerber nach Vollendung des 60. Lebensjahrs nicht erstmals zum Notar bestellt werden können, ist auch dann anzuwenden, wenn ein bisheriger (badischer) Notar im Landesdienst als Notar zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellt werden will.*)
2. Die Anwendung dieser Vorschrift auf den vorgenannten Personenkreis ist mit dem Grundgesetz vereinbar.*)
3. § 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO verstößt auch nicht gegen das aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf folgende Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters, sofern diese Richtlinie überhaupt für die Bestellung zum Notar gelten sollte.*)
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IBRRS 2008, 0024
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 15.11.2007 - IX ZB 219/06
Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt. Beinhaltet die Einzelanweisung aber nicht die unmissverständliche Anordnung, diesen Vorgang sogleich auszuführen, müssen ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass die mündliche Einzelanweisung in Vergessenheit gerät und dadurch die rechtzeitige Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes unterbleibt.*)
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IBRRS 2008, 0016
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 26.11.2007 - NotZ 55/07
1. Zu den Voraussetzungen einer Fortsetzungsfeststellungsklage, wenn sich ein gegen die Festsetzung einer Einkommensergänzung gerichteter Antrag auf gerichtliche Entscheidung dadurch erledigt, dass die Kasse den geltend gemachten Anspruch befriedigt.*)
2. Den satzungsgebenden Organen der Kassen steht bei der Bestimmung des Maßes des Erforderlichen im Sinne des § 113 Abs. 3 Satz 1 BNotO ein weiter Ermessensspielraum zu, der es unter Beachtung des notwendigen Vertrauensschutzes grundsätzlich auch zulässt, dem Notar eine Einkommensergänzung nach einem geringeren Vergleichsmaßstab als der Besoldung eines Richters der Besoldungsgruppe R 1 mit gleichem Lebensalter und Familienstand zu gewähren (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 19. Juli 1999 - NotZ 7/99 - BGHR BNotO § 113a Abs. 3 Nr. 1 Einkommensergänzung 1 und vom 8. Juli 2002 - NotZ 9/02 - NJW-RR 2002, 1491, 1493).*)
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IBRRS 2007, 5057
Rechtsanwälte und Notare
OLG Naumburg, Urteil vom 08.11.2007 - 1 U 70/07
1. Anwaltliche Werbung unterliegt heute im Wesentlichen nur noch den allgemeinen Beschränkungen, die sich aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) ergeben. Als schützenswertes Allgemeininteresse ist das Vertrauen des Publikums darauf anzusehen, dass der Rechtsanwalt seine Dienste nicht rein gewerblich und gewinnorientiert anbietet, sondern seine Aufgaben unabhängig, eigenveratwortlich, gewissenhaft und verschwiegen erfüllt. Dies ist alleiniger Maßstab für Beschränkungen der Werbemöglichkeiten eines Rechtsanwalts.*)
2. Der öffentliche Auftritt eines Rechtsanwaltes unter der Bezeichnung "anwalt sofort" ist hieran gemessen nicht zu beanstanden.*)
3. Die Werbung mit sog. "ab-Preisen" für anwaltliche Erstberatungen in verschiedenen Rechtsgebieten ist nicht unlauter im Sinne der §§ 3 ff. UWG.*)
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IBRRS 2007, 5048
Rechtsanwälte und Notare
KG, Beschluss vom 24.10.2007 - 2 W 114/07
Zur Berücksichtigung von Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwaltes des Klägers: Die Berücksichtigung scheitert dann nicht an dem Umstand, dass der Kläger über ausreichendes Personal zur schriftlichen Instruktion seines Hauptbevollmächtigten verfügt, wenn seine Geschäftstätigkeit den laufenden Anfall bundesweiter Gerichtsverfahren zur Folge hat (zustimmend zu BGH, 4. ZS, BGHR 2006, 1334 [1335] und zugleich kritisch gegenüber BGH, 6. ZS, VersR 2006, 1089 [1090]).*)
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IBRRS 2007, 5029
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Urteil vom 11.10.2007 - IX ZR 105/06
Den Mandanten trifft die Beweislast dafür, dass der Rechtsanwalt seiner Hinweispflicht aus § 49b Abs. 5 BRAO nicht nachgekommen ist. Der Anwalt muss allerdings konkret darlegen, in welcher Weise er belehrt haben will.*)
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IBRRS 2007, 4987
Immobilien
OLG Hamm, Beschluss vom 16.04.2007 - 15 W 308/06
1. Die in einem notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag getroffene Regelung
"Die anfallende Mehrwertsteuer schuldet die kaufende Vertragspartei allein; bzgl. der umsatzsteuerrechtlichen Abwicklung wird auf § 13b UstG verwiesen..."
ist dahin auszulegen, dass als vertraglich geschuldeter Kaufpreis nur der Nettobetrag vereinbart ist (Abweichung von OLG Celle NJW-RR 2006, 71).*)
2. Der Wert für den Ansatz der Gebühr nach § 36 Abs. 2 KostO ist deshalb lediglich nach dem Nettobetrag zu berechnen.*)
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IBRRS 2007, 4899
Leasing und Erbbaurecht
BGH, Beschluss vom 27.09.2007 - IX ZR 86/04
Bei Zurückbehaltung oder Minderung des Mietzinses wegen Mangelhaftigkeit der Mietsache ist eine aktive Beratung des anwaltlichen Beraters gegenüber dem Mieter nötig, sobald eine Mängelbeseitigung erfolgt.
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IBRRS 2007, 4891
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 19.07.2007 - I ZB 100/06
Eine Partei und ihr Prozessbevollmächtigter handeln nicht schuldhaft i.S. des § 233 ZPO, wenn sie sich auch vor und an Feiertagen auf die Einhaltung der von der Post angegebenen Brieflaufzeiten verlassen und deshalb keine besonderen Vorkehrungen treffen, um den Eingang eines fristwahrenden Schriftsatzes bei Gericht zu überwachen.*)
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IBRRS 2007, 4839
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 11.10.2007 - IX ZB 135/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2007, 4824
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 08.10.2007 - AnwZ (B) 91/06
Eine rechtsberatende Gesellschaft, deren einziger Gesellschafter ein Kammerrechtsbeistand ist, kann nicht als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen werden.*)
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IBRRS 2007, 4821
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 16.10.2007 - VI ZB 65/06
1. Bei Beschlüssen, die das Verfahren ganz oder teilweise abschließen sollen oder von deren Rechtskraft weitergehende Wirkungen abhängen, muss sich aus der Urschrift ergeben, zwischen welchen Parteien die Entscheidung ergangen ist.*)
2. Der Eintrag des endgültigen Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender ist erst zulässig, wenn eine beantragte Fristverlängerung tatsächlich gewährt worden ist.*)
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IBRRS 2007, 4816
Immobilien
BGH, Beschluss vom 08.10.2007 - AnwZ (B) 92/06
Der Mitgeschäftsführer und Mitgesellschafter einer Gesellschaft, die sich auch mit der Vermittlung von Immobilien befasst, kann die Gefahr einer Interessenkollision nicht dadurch vermeiden, dass er sich in der Geschäftsführung auf den Verwaltungsbereich beschränkt (Fortführung von Senat, Beschl. v. 13. Oktober 2003, AnwZ (B) 79/02, BRAK-Mitt. 2004, 79 und v. 18. Oktober 1999, AnwZ (B) 97/98, BRAK-Mitt. 2000, 43).*)
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IBRRS 2007, 4799
Bauträger
OLG Saarbrücken, Urteil vom 07.08.2007 - 4 U 106/07
1. Anwaltsrundschreiben an Vertragspartner einer Bauträgergesellschaft, in denen außerhalb bestehender Mandate unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Vollmachten wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz eine Rückabwicklung der Kapitalanlage einschließlich der Darlehensfinanzierung in Aussicht gestellt wird, überschreiten jedenfalls dann die Grenzen zulässiger Anwaltswerbung, wenn bei den Adressaten durch Verdachtsäußerungen unter Schüren von Ängsten hinsichtlich der künftigen Wertentwicklung der Anlage die nachhaltige Notwendigkeit anwaltlichen Beratungsbedarfs erweckt wird.*)
2. Gesellschaften, in deren nach § 823 Abs. 1 BGB geschützte Kundenbeziehungen auf diese Weise rechtswidrig eingegriffen wird, steht ein Abwehranspruch analog § 1004 Abs. 1 BGB zu.*)
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IBRRS 2007, 4786
Bauträger
OLG Frankfurt, Urteil vom 04.10.2007 - 4 U 36/07
Ein Notar, der im Rahmen eines Bauträgervertrages amtspflichtwidrig einen Treuhandauftrag aus einer wegen eines MaBV-Verstoßes nichtigen Kaufvertragsdurchführungsbestimmung annimmt, haftet in der Regel nicht für die dem Käufer entstehenden Finanzierungsschäden. Es spricht nämlich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Parteien eines solchen Bauträgervertrages bei entsprechendem Hinweis des Notars eine mit der MaBV in Einklang stehende Verwahranweisung erteilt hätten.*)
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IBRRS 2007, 4742
Immobilien
OLG München, Beschluss vom 04.09.2007 - 32 Wx 114/07
Übersendet der Notar eine Löschungsbewilligung, für die er eine Unterschrift beglaubigt hat, an den nicht mit dem Unterschreibenden identischen Begünstigten zum Zweck der Eintragung im Grundbuch, erhält er neben der Beglaubigungsgebühr nach § 45 KostO auch eine Vollzugsgebühr nach § 146 Abs. 2 KostO.*)
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IBRRS 2007, 4715
Rechtsanwälte und Notare
AGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.04.2007 - 2 AGH 17/06
Bei einer neu eingerichtete Fachanwaltschaft, bei der sich eine Bearbeitungspraxis noch nicht herausgebildet hat und es noch Unsicherheiten hinsichtlich der Behandlung der Fälle besteht, ist die Bearbeitungsdauer eines Antrags auf Verleihung des Fachanwaltstitels von fast vier Monaten nicht zu beanstanden.
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IBRRS 2007, 4711
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 25.09.2007 - VI ZB 53/06
Bei Kostenentscheidungen gemäß § 91a ZPO fällt keine Terminsgebühr des Rechtsanwalts an, wenn nicht ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung stattfindet.*)
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IBRRS 2007, 4687
Rechtsanwälte und Notare
OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.07.2007 - 20 U 54/07
1. Die anwaltliche Beratung in einem Café verstößt gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 43b BRAO.
2. Der im öffentlichen Café beratende Rechtsanwalt verletzt gegenüber den Beratungsinteressenten seine Fürsorgepflichten hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht.
3. Die Werbung mit einem Pauschalpreis von 20,-- € ist unzulässig, weil der Interessent eine unabhängig vom Gegenstand und Umfang seiner Sache vollständige und ordnungsgemäße Beratung erwartet, die er indes so nicht bekommt.
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IBRRS 2007, 4684
Rechtsanwälte und Notare
OLG Frankfurt, Urteil vom 26.09.2007 - 4 U 252/06
Der Fehler einer Notargehilfin bei der Abwicklung eines Treuhandauftrags ist nach § 278 BGB dem Notar zuzurechnen.*)
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IBRRS 2007, 4680
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 17.09.2007 - AnwZ (B) 75/06
Auch wenn die Höhe der für den Vermögensverfall maßgeblichen Schulden vergleichsweise gering ist, darf die Rechtsanwaltskammer bei Vermögensverfall einem Rechtsanwalt grundsätzlich die Zulassung entziehen.
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IBRRS 2007, 4673
Immobilien
KG, Urteil vom 21.09.2007 - 9 U 123/06
Eine Grundbucheintragung ist nicht im Sinne des Treuhandauftrages des Hinterlegers "gewährleistet", wenn die Eintragungskosten nicht gedeckt sind und der Notar nicht für diese Kosten einsteht.*)
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IBRRS 2007, 4664
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 21.06.2007 - IX ZR 171/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2007, 4654
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 25.06.2007 - AnwZ (B) 82/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2007, 4646
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 02.07.2007 - AnwZ(B) 62/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2007, 4638
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 17.09.2007 - AnwZ (B) 80/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2007, 4636
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 17.09.2007 - AnwZ (B) 83/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2007, 4634
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 02.07.2007 - AnwZ (B) 59/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2007, 4618
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 02.10.2007 - III ZR 13/07
Der Notar hat, wenn eine Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH mit Sacheinlagen erfolgen soll und Anlass zu Zweifeln an einer richtigen Bewertung der Sacheinlagen besteht, auf die Gefahr einer Differenzhaftung des Übernehmers hinzuweisen. Dabei kann auch über die Frage aufzuklären sein, ob eine einzubringende Gesellschafterforderung gegen die GmbH vollwertig ist.*)
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IBRRS 2007, 4564
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 23.07.2007 - NotZ 7/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2007, 4555
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 07.08.2007 - AnwSt (B) 4/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2007, 4554
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 14.06.2007 - I ZB 5/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2007, 4549
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 13.08.2007 - AnwZ(B) 51/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2007, 4544
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 29.05.2007 - AnwZ (B) 74/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2007, 4525
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 19.09.2007 - VIII ZB 44/07
1. Nach der Anzeige der Mandatsniederlegung müssen Zustellungen im Parteiprozess nicht mehr gemäß § 172 ZPO an den (bisherigen) Prozessbevollmächtigten bewirkt werden. Dieser ist aber im Rahmen des § 87 Abs. 2 ZPO weiterhin berechtigt, Zustellungen für die Partei entgegenzunehmen. Macht er hiervon Gebrauch ist die an ihn erfolgte Zustellung wirksam (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1990 - XII ZB 105/90, NJW 1991, 295 zu § 176 ZPO aF).*)
2. Ein Versäumnis ihres früheren Prozessbevollmächtigten ist der Partei nicht zuzurechnen (Bestätigung von BGHZ 47, 320, 322; BGH, Urteil vom 14. Dezember 1979 - V ZR 146/78, NJW 1980, 999; Beschluss vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 102/84, VersR 1985, 1185, unter II 2).*)
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IBRRS 2007, 4520
Steuerrecht
BGH, Urteil vom 20.09.2007 - III ZR 33/07
1. Der Notar ist regelmäßig nicht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG aufgrund seiner Pflicht zur Rechtsbelehrung oder seiner allgemeinen Betreuungspflicht aus § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO gehalten, auf steuerrechtliche Folgen des beurkundeten Geschäfts hinzuweisen. Ihn trifft hinsichtlich des Entstehens einer Umsatzsteuerpflicht keine allgemeine Belehrungspflicht.*)
2. Korrigiert ein Notar einen Teilaspekt einer ihm von den Urkundsbeteiligten vorgegebenen steuerlichen Gestaltung des Geschäfts, so beschränkt sich seine Prüfungs- und Belehrungspflicht regelmäßig auf diesen Teilaspekt.*)
3. Den Notar trifft keine allgemeine Belehrungspflicht, wer eine in Folge des beurkundeten Rechtsgeschäfts anfallende Umsatzsteuerpflicht zu tragen hat oder dafür haftet, soweit nicht besondere Umstände eine Belehrung erfordern. Ein Hinweis auf die Haftung nach § 75 AO ist jedoch erforderlich, wenn in einem Unternehmenskaufvertrag die Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB gemäß § 25 Abs. 2 HGB ausgeschlossen wird.*)
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IBRRS 2007, 4481
Steuerrecht
BGH, Beschluss vom 05.07.2007 - IX ZR 230/04
1. Es kann sich der Mandant nicht auf die Vermutung eines beratungsgemäßen Verhaltens berufen, wenn einem möglichen steuerlichen Vorteil, welcher durch eine fehlerhafte Beratung nicht erzielt wurde, ein erheblicher Mehraufwand bei der Gewinnermittlung und Fertigung der Steuererklärungen gegenübersteht.
2. Ein entgangener Steuervorteil kann grundsätzlich nur als Schaden im Rechtssinne geltend gemacht werden, wenn er rechtmäßig und nicht unter Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten hätte erlangt werden können.
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IBRRS 2007, 4480
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 28.06.2007 - IX ZR 169/04
Ob ein Rechtsanwalt oder ein Steuerberater arglistig und damit treuwidrig handelt, wenn er gegenüber dem Regressanspruch eines Mandanten den Verjährungseinwand erhebt, obwohl er den Mandanten fortlaufend über die Korrespondenz mit dem eigenen Haftpflichtversicherer unterrichtet und dabei bei dem Mandanten den Eindruck erweckt hat, er nehme dessen Interessen gegenüber dem Haftpflichtversicherer wahr, ist in allgemeiner Form nicht zu beantworten; maßgebend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalles.
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IBRRS 2007, 4447
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Urteil vom 11.07.2007 - VIII ZR 310/06
Ist nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG eine wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, so vermindert sich nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr.
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IBRRS 2007, 4438
Immobilien
OLG Schleswig, Beschluss vom 06.07.2007 - Not 1/07
1. Die in § 17 Abs. 2 a S. 2 Nr. 1 BeurkG genannte Pflicht, bei Verbraucherverträgen darauf hinzuwirken, dass die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Verbrauchers von diesem persönlich bzw. durch eine Vertrauensperson vor dem Notar abgegeben werden, stellt eine unbedingte Amtspflicht des Notars dar.*)
2. Die Amtspflicht aus § 17 Abs. 2 a S. 2 Nr. 1 BeurkG greift bei der Beurkundung einer Finanzierungsgrundschuld jedenfalls dann ein, wenn in die Urkunde ein abstraktes Schuldversprechen eines Verbrauchers aufgenommen wird.*)
3. Notariatsangestellte sind im Grundsatz keine Vertrauenspersonen des Verbrauchers im Sinne der genannten Vorschrift.*)
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IBRRS 2007, 4426
Rechtsanwälte und Notare
OLG Hamm, Beschluss vom 05.02.2007 - 15 W 161/06
1) Eine der Entwurfsanfertigung nachfolgende Beurkundung ist nach § 145 Abs. 1 S. 3 KostO "demnächst" erfolgt, wenn zwischen Entwurf und Beurkundung ein gewisser zeitlicher Zusammenhang besteht, wobei auf die konkreten Umstände des Einzelfalles, insbesondere das abzuschließende Geschäft und die Person des Auftraggebers abzustellen ist.*)
2) Bei einer umfangreichen und komplizierten Scheidungsfolgenvereinbarung kann die Entwurfsgebühr auch dann auf die Beurkundungsgebühr anzurechnen sein, wenn die Beurkundung erst mehr als ein Jahr nach Erstellung des ersten Vertragsentwurfs erfolgt.*)
3) Wenn eine angewendete Kostenvorschrift mehrere Gebühren- und Auslagentatbestände enthält, genügt eine Kostenberechnung den Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO nur, wenn zusätzlich die einschlägige Untergliederung angegeben wird.*)
4) Ein Mangel nach § 154 Abs. 2 KostO kann auch im Verfahren der weiteren Beschwerde durch Erteilung einer formgerechten Kostenberechnung geheilt werden. Die Angabe einer sachlich falschen Gebührenvorschrift ist dabei unschädlich.*)
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IBRRS 2007, 4407
Rechtsanwälte und Notare
OLG München, Beschluss vom 05.07.2007 - 32 Wx 50/07
Es kann nicht Gegenstand eines Verfahrens nach § 15 Abs. 2 BNotO sein, vom Notar die Rücknahme oder den Widerruf einer bereits den Vertragsparteien übermittelten notariellen Fälligkeitsbestätigung zu verlangen.*)
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IBRRS 2007, 4392
Rechtsanwälte und Notare
OLG Frankfurt, Urteil vom 22.05.2007 - 10 U 187/06
Zum Vorliegen eines Anwaltsverschuldens; hier - Rat zur Einleitung eines Beweissicherungsverfahren zur Unterbrechung einer vertraglichen Frist.*)
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IBRRS 2007, 4389
Rechtsanwälte und Notare
OLG Celle, Beschluss vom 30.05.2007 - Not 5/07
Eine von Anwaltsnotaren mit den Rechtsanwälten ihrer Partnerschaft vereinbarte Regelung, wonach die Gebühren aus ihrer Notartätigkeit - pauschal unmittelbar und in vollem Umfange - der Partnerschaft zufließen, damit also auch den mit ihnen verbundenen Rechtsanwälten, verstößt gegen das Gebührenteilungsverbot des § 17 Abs. 1 S. 4 BNotO.*)
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IBRRS 2007, 4388
Rechtsanwälte und Notare
OLG Naumburg, Beschluss vom 19.12.2006 - 6 W 78/06
1. Eine anwaltliche Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG ist der obsiegenden Prozesspartei auch dann zu erstatten, wenn zwar kein Termin stattgefunden hat, der Anwalt jedoch ohne Beteiligung des Gerichts an Gesprächen mitgewirkt hat, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet waren (vgl. Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses zur RVG).*)
2. Eine Terminsgebühr wegen einer außergerichtlichen Besprechung nach Abs. 3 der Vorbemerkung 3 zu Teil 3 VV RVG setzt ein Gespräch des Anwaltes voraus, dessen konkretes Ziel die Erledigung des Verfahrens ist. Dabei müssen beide Seiten dieses konkrete Gesprächsziel verfolgen. Das Interesse lediglich eines Gesprächspartners an einer Erledigung des Verfahrens reicht nicht aus (Anschluss an OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.12.2005, 15 W 55/05, JurBüro 2006, 192 ff.).*)
3. Die Beweislast für konkrete Umstände, nach denen eine anwaltliche Besprechung mit dem Ziel und Inhalt der Erledigung des Verfahrens geführt worden ist, trägt derjenige, der die Terminsgebühr zur Erstattung geltend macht (Anschluss an OLG Koblenz, Beschl. vom 06.06.2005 - 14 W 366/05, NJW 2005, 2162).*)
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IBRRS 2007, 4387
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 25.06.2007 - AnwZ(B) 101/05
Wenn durch den Antragssteller im Beschwerdeverfahren ausgeführt wird, dass bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände davon auszugehen ist, dass durch seinen Vermögensverfall eine Gefährdung der Interessen der Mandanten nicht mehr fortbesteht, kann der Widerrufsgrund des Vermögensverfalls nachträglich entfallen.
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IBRRS 2007, 4344
Wettbewerbsrecht
OLG Naumburg, Urteil vom 10.07.2007 - 1 U 14/07
1. Bei einer verfassungskonformen, insbesondere auch mit dem Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 GG zu vereinbarenden Auslegung des § 43b BRAO ist das Verbot der Einzelfallmandatswerbung einschränkend auszulegen (vgl. BVerfG NJW 1988, 191 sowie NJW 2000, 1035; BGH NJW 2001, 2087; OLG Naumburg NJW 2003, 3566). Es ist nicht gleichzusetzen mit der - zulässigen - Werbung um einzelne Mandanten und nicht immer schon dann verletzt, wenn ein Rechtsanwalt sein Ziel, in einer konkreten Angelegenheit mandatiert zu werden, zu erkennen gibt.*)
2. Abzustellen ist auf eine Bewertung der Relation zwischen der Intensität des konkreten Beratungsbedarfes (i. S. einer Notsituation) und der Intensität der anwaltlichen mandatsbezogenen Werbung (z. Bsp. i. S. von Bedrängung, Nötigung, Überrumplung).*)
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IBRRS 2007, 4309
Rechtsanwälte und Notare
OLG Braunschweig, Beschluss vom 07.11.2006 - 2 W 155/06
1. Durch die Teilnahme des Prozessbevollmächtigten an der gerichtsnahen Mediation fallen grundsätzlich keine zusätzlichen Rechtsanwaltsgebühren an.*)
2. Begleitet der Rechtsanwalt seinen Mandanten im Rahmen der gerichtsnahen Mediation zum Mediationstermin, wird er damit nicht als neutraler Rechtsanwaltsmediator i.S. von § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG tätig, weil er weiterhin parteilich berät.*)
3. Die Mitwirkung eines parteilich beratenden Rechtsanwalts im Rahmen der gerichtsnahen Mediation wird grundsätzlich vollständig durch die Gebühren abgegolten, die er im Rahmen des Gerichtsverfahrens erhält.*)
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