Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
3036 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2008, 1560
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 30.04.2008 - III ZB 8/08
Zur anteiligen Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07 - NJW 2008, 1323).*)
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IBRRS 2008, 1542
Rechtsanwälte und Notare
OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2008 - 24 U 98/07
1. Erklärt sich ein Dritter bereit, die Kosten eines Mandats zu übernehmen, liegt darin nicht ohne weiteres die Beauftragung des Rechtsanwalts in eigenem Namen.*)
2. Die Kostenübernahmeerklärung des Dritten ist als Schuldversprechen formbedürftig, es sei denn er handelt als Kaufmann.*)
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IBRRS 2008, 1538
Rechtsanwälte und Notare
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.05.2007 - 24 U 12/07
Der Mandant hat gegen den Angestellten des von ihm beauftragten Rechtsanwalts keinen Anspruch auf Herausgabe der Handakten, auch wenn der Angestellte selbst Rechtsanwalt ist.*)
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IBRRS 2008, 1516
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 18.04.2008 - NotZ 122/07
Die Berliner Justizverwaltung darf bei der Ausschreibung einer Vielzahl von zu besetzenden Notarstellen die Vergabe einzelner Stellen grundsätzlich Bewerbern mit juristischem Diplomabschluss nach der Prüfungsordnung der DDR vorbehalten. Allerdings kann im Hinblick auf Art. 3, 12 Abs. 1 und 33 Abs. 2 GG bei der Abwägung der Qualifikationsmerkmale aller Bewerber einem besonders qualifizierten Interessenten mit Zweitem juristischen Staatsexamen auch hinsichtlich einer bevorzugt an Diplom-Juristen zu vergebenden Notarstelle der Vorzug gebühren.*)
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IBRRS 2008, 1503
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Urteil vom 13.03.2008 - IX ZR 136/07
Zur Frage der Anwendung des "Gebotes des sichersten Weges" bei der anwaltlichen Prüfung von Verjährungsfristen.*)
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IBRRS 2008, 1501
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 02.04.2008 - XII ZB 120/06
Der Mangel der Unterschrift in einem als Urschrift der Berufung gedachten Schriftsatz kann durch eine gleichzeitig eingereichte beglaubigte Abschrift dieses Schriftsatzes behoben werden, auf der der Beglaubigungsvermerk von dem Prozessbevollmächtigten handschriftlich vollzogen worden ist (im Anschluss an BGHZ 24, 179, 180).*)
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IBRRS 2008, 1500
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 02.04.2008 - XII ZB 189/07
Zur Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung eines Rechtsmittels, wenn diese versäumt wurde, weil eine Kanzleiangestellte die ihr vom Rechtsanwalt mündlich erteilte Einzelanweisung, die Frist unter dem ihr genannten Datum sofort in den Fristenkalender einzutragen, nicht befolgt hat.*)
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IBRRS 2008, 1495
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 14.04.2008 - NotZ 121/07
1. Zur Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare in Berlin nach Abschnitt III Nr. 12 der Allgemeinen Verfügung über Angelegenheiten der Notare in der Fassung vom 30. November 2004 (ABl. S. 4714) in Verbindung mit den Maßgaben der Ausschreibung im Amtsblatt von Berlin vom 8. April 2005 (S. 1242).*)
2. Es liegt innerhalb des Beurteilungsspielraums der Berliner Justizverwaltung, wenn sie die Dauer der punktemäßig zu berücksichtigenden Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit der Bewerber als Rechtsanwalt (Maßgabe 2 b) auf zehn Jahre begrenzt.*)
3. Es liegt innerhalb des Beurteilungsspielraums der Berliner Justizverwaltung, wenn sie länger zurückliegende Fortbildungsveranstaltungen bei der Vergabe von Punkten für die erfolgreiche Teilnahme an notarspezifischen Fortbildungskursen (Maßgabe 2 c) nicht weniger gewichtet als kürzer zurückliegende. Allerdings kann bei der notwendigen Gesamtbetrachtung Anlass bestehen zu hinterfragen, ob die dem Bewerber zuzubilligenden Punkte seine fachliche Eignung zutreffend wiedergeben, wenn die angerechneten Lehrgänge sehr weit zurückliegen und das dort erworbene Wissen nicht durch eine alsbald aufgenommene fortdauernde Anwendung in der Praxis oder durch spätere Fortbildungen verfestigt und weiterentwickelt wurde.*)
4. Notarverwaltungen und -vertretungen müssen nicht unterschiedlich gewichtet werden.*)
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IBRRS 2008, 1494
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 16.04.2008 - XII ZB 214/04
Die durch die Terminswahrnehmung anfallenden Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz der auswärtigen Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten sind regelmäßig nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen und damit erstattungsfähig. Dieser Grundsatz gilt selbst dann, wenn der sachbearbeitende Rechtsanwalt einer überörtlichen Anwaltssozietät angehört, die auch am Sitz des Prozessgerichts mit dort postulationsfähigen Rechtsanwälten vertreten ist.*)
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IBRRS 2008, 1467
Immobilien
OLG Celle, Urteil vom 12.12.2007 - 3 U 104/07
1. Zu den Voraussetzungen, unter denen der Pfandrechtsgläubiger zu Lasten des Grundstücksverkäufers und -eigentümers die Umschreibung des Eigentums auf den Auflassungsempfänger - seinen Schuldner - erwirken kann, obwohl Umschreibungsreife nach dem zwischen den Kaufvertragsparteien geschlossenen Vertrag noch nicht vorlag.*)
2. Zur Möglichkeit des Rechtsmittels auf Grundbuchberichtigung.*)
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IBRRS 2008, 1444
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 14.04.2008 - NotZ 119/07
1. Zur Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare in Berlin nach Abschnitt III Nr. 12 der Allgemeinen Verfügung über Angelegenheiten der Notare in der Fassung vom 30. November 2004 (ABl. S. 4714) in Verbindung mit den Maßgaben der Ausschreibung im Amtsblatt von Berlin vom 8. April 2005 (S. 1242).*)
2. Es liegt innerhalb des Beurteilungsspielraums der Berliner Justizverwaltung, wenn sie bei der Vergabe von Punkten für Beurkundungserfahrungen mit steigender Urkundenzahl den Wert der einzelnen Urkunde verringert (Maßgabe 2 d Satz 1).*)
3. Es liegt innerhalb des Beurteilungsspielraums der Berliner Justizverwaltung, wenn sie bei der Vergabe von Sonderpunkten für Erfahrungen aus einer Tätigkeit als Notarverwalter oder -vertreter (Maßgabe 2 f aa) danach differenziert, ob es sich bei dem verwalteten beziehungsweise vertretenen Notariat um ein unterdurchschnittlich, mittel oder überdurchschnittlich belastetes handelte.*)
4. Es liegt innerhalb des Beurteilungsspielraums der Berliner Justizverwaltung, wenn sie die Vergabe von Sonderpunkten für "notarnahe" Tätigkeit (Maßgabe 2 f cc) davon abhängig macht, dass diese mindestens 30 v.H. der anwaltlichen Berufsausübung beansprucht.*)
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IBRRS 2008, 1442
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 14.04.2008 - NotZ 118/07
1. § 10 Abs. 1 Satz 2 BNotO dient allein den objektiven Belangen einer geordneten Rechtspflege, nicht aber den subjektiven Interessen eines Notarbewerbers.*)
2. Ein Notarbewerber kann deshalb nicht in seinen Rechten verletzt sein, wenn die Landesjustizverwaltung davon absieht, von der durch § 10 Abs. 1 Satz 2 BNotO eröffneten Möglichkeit Gebrauch zu machen, in einer Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern den Notaren einen bestimmten Stadtteil oder Amtsgerichtsbezirk zuzuweisen, und Notarstellen einheitlich für die gesamte Stadt ausschreibt.*)
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IBRRS 2008, 1441
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 09.04.2008 - I ZB 101/06
Ein Rechtsanwalt kann die einfach zu erledigende Aufgabe der Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax seinem geschulten und zuverlässig arbeitenden Büropersonal überlassen. Er braucht die Ausführung der erteilten Weisung nicht konkret zu überwachen oder zu kontrollieren.*)
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IBRRS 2008, 1427
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 14.04.2008 - NotZ 103/07
§ 73 Abs. 1 BNotO enthält keine Ermächtigung für eine Satzungsbestimmung, aufgrund der einem (früheren) Notarkammermitglied ein Sonderbeitrag für die infolge einer wissentlichen Pflichtverletzung verursachten Kosten einer Notariatsverwaltung oder -vertretung auferlegt werden kann, wenn die Maßnahme erst nach Ausscheiden des Mitglieds aus dem Amt angeordnet wurde.*)
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IBRRS 2008, 1396
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Urteil vom 20.03.2008 - IX ZR 236/06
Im Anwaltshaftpflichtprozess braucht außer dem Pflichtenverstoß voll bewiesen zu werden nur, dass derjenige, dem gegenüber die Pflicht verletzt worden ist, in seinen Interessen so betroffen worden ist, dass nachteilige Folgen für ihn eintreten konnten. Soweit es um den eigentlichen Eintritt des Schadens und um dessen Höhe geht, kann und muss sich der Tatrichter also mit einer deutlich überwiegenden Wahrscheinlichkeit begnügen.
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IBRRS 2008, 1363
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 14.04.2008 - NotZ 4/08
Die in § 17 Abs. 2 Nr. 5 der Allgemeinen Verfügung des (nordrhein-westfälischen) Justizministeriums über die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare vom 8. März 2002 (JMBl. NRW S. 69) in der geänderten Fassung vom 4. November 2004 (JMBl. NRW S. 256) vorgesehene Kappung der für notarspezifische Fortbildungskurse und Beurkundungen anrechenbaren Punkte auf maximal 120 Punkte ist nicht zu beanstanden.*)
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IBRRS 2008, 1359
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 03.04.2008 - V ZB 115/07
Das Zitiergebot des § 154 Abs. 2 KostO verlangt auch die Angabe des § 32 KostO.*)
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IBRRS 2008, 1346
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 26.11.2007 - AnwZ (B) 96/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2008, 1275
Immobilienmakler
OLG Brandenburg, Urteil vom 18.10.2007 - 5 U 198/06
Zur Frage, ob ein Anwalt im Rahmen seines Anwaltsauftrags auch als Makler beauftragt und honoriert werden kann.
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IBRRS 2008, 1271
Rechtsanwälte und Notare
OLG Naumburg, Urteil vom 26.02.2007 - 10 U 79/06 (Hs)
Ob ein Fachanwaltstitel im Sinne des § 43c BRAO geführt wird, ist inhaltlich zu bestimmen. Nimmt ein Anwalt öffentlich und zu Werbezwecken für sich in Anspruch, in einem Rechtsgebiet der Sache nach die in einem formalisierten Verfahren nachgewiesene Qualifikation eines Fachanwalts zu besitzen, führt er diesen Titel. Dies gilt auch dann, wenn der Anwalt öffentlich bekundet, dass er den Titel derzeit nicht führt.*)
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IBRRS 2008, 1235
Rechtsanwälte und Notare
AGH Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.11.2007 - 2 ZU 7/07
Es ist von mindestens 2.300,- € als Richtmaß für das Einstiegsgehalt eines Rechtsanwaltes ohne besondere Spezialisierung, ohne besondere Zusatzqualifikation, ohne Prädikatsexamen bei Vollzeitstelle auszugehen.
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IBRRS 2008, 1215
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 05.03.2008 - XII ZB 186/05
Mit der Notierung und Überwachung von Fristen darf ein Rechtsanwalt sein voll ausgebildetes und sorgfältig überwachtes Personal betrauen, soweit nicht besondere Gründe gegen deren Zuverlässigkeit sprechen. Wenn der Rechtsanwalt zugleich durch eine allgemeine Kanzleianweisung oder durch Einzelanweisungen sicherstellt, dass im Fristenkalender eingetragene Fristen erst gelöscht werden dürfen, nachdem die Fristsache erledigt ist, darf die mit der Fristenkontrolle betraute Rechtsanwaltsgehilfin die Frist nach Prüfung der sich aus den Handakten ergebenden Erledigung eigenständig löschen und muss nicht zusätzlich in jedem Einzelfall die Zustimmung des zuständigen Rechtsanwalts einholen.*)
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IBRRS 2008, 1210
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 19.03.2008 - III ZB 80/07
Zur Notwendigkeit einer hinreichenden Ausgangskontrolle bei der Erteilung einer Einzelanweisung des Rechtsanwalts, einen fristgebundenen Schriftsatz durch Telefax an das Gericht zu übermitteln.*)
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IBRRS 2008, 1173
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Urteil vom 07.02.2008 - IX ZR 149/04
1. Zur Beratungspflicht des Anwalts über die Wirkungen einer Mietoptionsklausel.*)
2. Erhält der Anwalt, der den Auftraggeber vor Abschluss eines Vertrages fehlerhaft beraten hat, noch während des Laufs der Primärverjährung den neuen Auftrag, Ansprüche des Mandanten aus diesem Vertrag zu prüfen, so begründet dies die Pflicht, auf die Regresshaftung und deren Verjährung hinzuweisen, wenn diese Ansprüche in unmittelbarem inneren Zusammenhang mit der ursprünglichen Beratung stehen.*)
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IBRRS 2008, 1171
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Urteil vom 04.03.2008 - VI ZR 176/07
Das Abschlussschreiben eines Rechtsanwalts, mit dem nach Erwirkung einer auf Unterlassung einer Äußerung gerichteten einstweiligen Verfügung der Antragsgegner dazu aufgefordert wird, den Verfügungsanspruch anzuerkennen und auf Widerspruch sowie die Stellung eines Antrags nach § 926 ZPO zu verzichten, gehört hinsichtlich der Anwaltsgebühren zur angedrohten Hauptsacheklage und nicht mehr zum Eilverfahren. Kommt es nicht zum Hauptsacheprozess, weil der Antragsgegner die geforderten Erklärungen abgibt, steht dem Antragsteller grundsätzlich ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu.*)
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IBRRS 2008, 1166
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 25.02.2008 - AnwZ (B) 14/07
1. Bei der Auswahl der Themen für das Fachgespräch steht dem Ausschuss ein Beurteilungsspielraum zu. Überprüft werden kann nur, ob sich die Themen des Fachgesprächs in dem zulässigen stofflichen Rahmen halten, zur Ermittlung der Kenntnisse geeignet sind, dem Zweck des Gesprächs dienen und ob das Verfahren im Übrigen beachtet ist.*)
2. Genügen die praktischen Nachweise den Anforderungen des § 5 FAO nicht, können die Themen aus dem gesamten nicht durch Fallbearbeitungen abgedeckten für die jeweilige Fachanwaltsbezeichnung in den §§ 8 bis 14k FAO vorgesehenen Stoff gewählt werden; für die durch Fallbearbeitungen abgedeckten Bereiche gilt das nur, wenn sich Zweifel ergeben.*)
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IBRRS 2008, 1161
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 25.02.2008 - AnwZ (B) 23/07
Die Tätigkeit des Leiters einer Landesgeschäftsstelle der Wirtschaftsprüferkammer ist mit dem Beruf des Rechtsanwalts vereinbar.*)
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IBRRS 2008, 1106
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 26.11.2007 - AnwZ (B) 111/06
Zur Unvereinbarkeit einer Tätigkeit als "Berater und Akquisiteur" für eine Unternehmensberatungsgesellschaft mit dem Anwaltsberuf.*)
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IBRRS 2008, 1098
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 25.02.2008 - Anw Z (B) 17/07
Als Fallbearbeitung auf dem Fachgebiet Arbeitsrecht im Sinne von §§ 5 Satz 1 Buchstabe c, 10 Nr. 1 FAO kann eine solche im Arbeitsförderungs- oder Sozialversicherungsrecht nur dann angesehen werden, wenn sie einen inhaltlichen Bezug zum Arbeitsrecht hat.*)
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IBRRS 2008, 1096
Wohnungseigentum
BGH, Beschluss vom 04.03.2008 - VI ZB 15/06
Ist ein Rechtsanwalt mit der Verteidigung gegen eine gegen die einzelnen Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft als Gesamtschuldner gerichteten Klage beauftragt worden und hat das Amtsgericht diese Klage rechtskräftig auf Kosten des Klägers abgewiesen, kann die hierdurch ausgelöste Mehrvertretungsgebühr nicht mehr durch die spätere Anerkennung einer Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft in Wegfall geraten (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 77/06 - WuM 2007, 403).*)
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IBRRS 2008, 1095
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 04.03.2008 - VI ZB 69/05
Wenn ein Rechtsanwalt seine Bürokraft nur mündlich anweist, eine Rechtsmittelfrist einzutragen, genügt er seiner Sorgfaltspflicht nur dann, wenn in seiner Kanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dafür getroffen sind, dass eine korrekte Fristeintragung erfolgt.*)
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IBRRS 2008, 1004
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 03.07.2006 - AnwZ(B) 56/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2008, 0995
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 26.11.2007 - NotZ 89/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2008, 0973
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 20.11.2007 - XI ZB 29/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2008, 0972
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 20.11.2007 - XI ZB 30/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2008, 0971
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 20.11.2007 - XI ZB 31/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2008, 0967
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 15.11.2007 - IX ZR 87/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2008, 0953
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 08.11.2007 - IX ZR 221/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2008, 0941
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 02.11.2007 - AnwZ(B) 52/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2008, 0896
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 19.12.2007 - IV AR(VZ) 6/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2008, 0884
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 21.01.2008 - AnwSt (B) 2/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2008, 0825
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 20.11.2006 - NotZ 22/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2008, 0808
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 25.09.2006 - AnwZ (B) 69/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2008, 0806
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 30.01.2007 - XI ZB 5/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2008, 0804
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 26.03.2007 - AnwZ (B) 23/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2008, 0803
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 14.05.2007 - AnwZ (B) 55/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2008, 0791
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 24.01.2008 - IX ZB 222/05
1. Nutzt ein Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Mitglied eines Gläubigerausschusses gewonnene Informationen zum einseitigen Vorteil eines zu den Gläubigern gehörenden Mandanten aus, kann er aus wichtigem Grund entlassen werden.*)
2. Dient eine Unterrichtung des Mandanten über in dem Gläubigerausschuss geäußerte, ihm nachteilige Tatsachenbehauptungen ausschließlich dem Zweck, ihm eine Klärung bzw. Richtigstellung zu ermöglichen, sind Belange der Gläubigergesamtheit, die eine Entlassung des Rechtsanwalts als Ausschussmitglied rechtfertigen könnten, in der Regel nicht berührt.*)
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IBRRS 2008, 0779
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 22.01.2008 - VI ZB 46/07
Ist die Berufungsbegründungsfrist errechnet und befindet sich in den Handakten ein Vermerk über die Notierung der Frist im Fristenbuch, kann sich der Rechtsanwalt grundsätzlich auf die Prüfung des Erledigungsvermerks in der Handakte beschränken und braucht nicht noch zu überprüfen, ob das Fristende auch tatsächlich im Fristenkalender eingetragen ist, außer es drängen sich an der Richtigkeit Zweifel auf.*)
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IBRRS 2008, 0777
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 22.01.2008 - VIII ZB 57/07
1. Es wird daran festgehalten, dass sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG (Nr. 2400 VV RVG aF) auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 VV RVG anfallende Verfahrensgebühr vermindert (Senatsurteile vom 7. März 2007 - VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049; vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050; vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 310/06, NJW 2007, 3500).*)
2. Für die Anrechnung ist es ohne Bedeutung, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist.*)
3. Eine vorprozessual zur Anspruchsabwehr angefallene Geschäftsgebühr kann nicht Gegenstand einer Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO sein (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27. April 2006 - VII ZB 116/05, NJW 2006, 2560 f.).*)
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IBRRS 2008, 0746
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 26.11.2007 - AnwZ(B) 99/06
Die Tätigkeit als angestellter Leiter des Personal-, des Haupt-, des Ordnungs-, des Standes-, und des Bauamts einer Gemeinde ist mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar.*)
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