Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
3036 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2008, 3270
Rechtsanwälte und Notare
OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.07.2008 - 17 U 345/08
Im Regressprozess gegen den Rechtsanwalt ist auch dann darauf abzustellen, wie das erkennende Gericht des Ausgangsprozesses bei pflichtgemäßem Handeln des Anwalts richtigerweise zu entscheiden gehabt hätte, wenn feststeht, dass es anders entschieden hätte.*)
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IBRRS 2008, 3269
Rechtsanwälte und Notare
OLG Celle, Urteil vom 03.09.2008 - 3 U 70/08
1. Der Gebührenanspruch des Rechtsanwalts bei außergerichtlicher Tätigkeit richtet sich auch dann nach Nr. 2300 VV-RVG (und nicht nach Nr. 3309), wenn die Tätigkeit Verhandlungen über den Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen betrifft.*)
2. Für die Bemessung des der anwaltlichen Gebührenforderung zu Grunde zu legenden Gegenstandswertes können insoweit die Grundsätze, die die Rechtsprechung für die Wertbestimmung bei der einstweiligen Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen entwickelt hat, angewendet werden.*)
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IBRRS 2008, 3251
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 14.10.2008 - VI ZB 23/08
Unterstellt das Berufungsgericht den Vortrag des Berufungsführers zur Eintragung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender als wahr, darf es nicht zugleich diesen Vortrag als unsubstantiiert beanstanden.*)
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IBRRS 2008, 3236
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 15.09.2008 - AnwZ (B) 78/07
1. Die Vorschrift des § 53 Abs. 10 Satz 5 BRAO ist entsprechend auf den Fall anzuwenden, dass die mit dem vertretenen Rechtsanwalt vereinbarte Vergütung nicht gezahlt wird und auch nicht aus dem Gebührenaufkommen zu erlangen ist. Das gilt nicht, wenn der Ausfall des Vertreters darauf beruht, dass er verfügbare Sicherheiten nicht verlangt hat, die der Vertretene ihm gestellt hätte.*)
2. Vorschüsse auf die gesetzliche Vergütung nach § 53 Abs. 10 Satz 4 BRAO sind nicht im Festsetzungsverfahren nach § 53 Abs. 10 Satz 5 BRAO, sondern bei der Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Vertretenen oder der Bürgenhaftung zu berücksichtigen (Aufgabe von Senat, Beschl. v. 5. Oktober 1998, AnwZ (B) 21/98, NJW-RR 1999, 797).*)
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IBRRS 2008, 3235
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Urteil vom 06.11.2008 - III ZR 231/07
1. Der Prozessbevollmächtigte einer Partei ist nicht verpflichtet, um dem Vorwurf nachlässigen Verhaltens zu entgehen, umfangreiche staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten im Einzelnen darauf durchzusehen, ob ihnen Anhaltspunkte für bestimmte Pflichtverletzungen zu entnehmen sein könnten, die nach dem bisherigen Sachstand nicht im Raum stehen.*)
2. Zur Pflicht der Treuhandkommanditistin eines Filmfonds, den Anleger bei Annahme seines Vertragsangebots zum Abschluss eines Treuhandvertrags über ihr bekannte regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren, die sich so nicht aus der Lektüre des Emissionsprospekts erschließen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 29. Mai 2008 III ZR 59/07 - NJW RR 2008, 1129).*)
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IBRRS 2008, 3234
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 02.10.2008 - I ZB 96/07
Beauftragt ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG; § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG) oder eine qualifizierte Einrichtung, die in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG; § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG), einen nicht am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt mit der Verfolgung eines Wettbewerbsverstoßes (§ 3 UWG) bzw. eines Verstoßes gegen die §§ 307 bis 309 BGB (§ 1 UKlaG) oder gegen Verbraucherschutzgesetze (§ 2 UKlaG), zählen die Reisekosten dieses Rechtsanwalts zum Prozessgericht nicht zu den notwendigen Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.*)
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IBRRS 2008, 3230
Öffentliches Baurecht
VG Koblenz, Urteil vom 04.11.2008 - 1 K 921/08
Eine Gebühr von 150 Euro für die Übersendung einer Bauakte zur Einsichtnahme in eine Anwaltskanzlei ist ermessensfehlerhaft.
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IBRRS 2008, 3192
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 12.09.2008 - 31 Wx 20/08
Ist der auf Notaranderkonto hinterlegte Kaufpreis gepfändet und behauptet ein Dritter, durch schon zuvor erfolgte Abtretung Inhaber der gepfändeten Kaufpreisforderung geworden zu sein, so stehen im Streit um die Auskehrung des Verkaufserlöses die Rechtsbehelfe der Notarbeschwerde und der Drittwiderspruchsklage selbständig nebeneinander; das eine Rechtsmittel schließt das andere nicht aus.*)
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IBRRS 2008, 3191
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 12.09.2008 - 31 Wx 18/08
Ist der auf Notaranderkonto hinterlegte Kaufpreis gepfändet und behauptet ein Dritter, durch schon zuvor erfolgte Abtretung Inhaber der gepfändeten Kaufpreisforderung geworden zu sein, so stehen im Streit um die Auskehrung des Verkaufserlöses die Rechtsbehelfe der Notarbeschwerde und der Drittwiderspruchsklage selbständig nebeneinander; das eine Rechtsmittel schließt das andere nicht aus.*)
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IBRRS 2008, 3176
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 30.10.2008 - III ZB 54/08
1. Ein Rechtsanwalt, der seiner bislang zuverlässigen Kanzleiangestellten die Weisung erteilt, in einer von ihm bereits unterzeichneten Berufungsschrift die falsche Bezeichnung des Berufungsgerichts zu korrigieren, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die ordnungsgemäße Ausführung der Korrektur zu überprüfen.*)
2. Im Fristenkalender muss nicht das zuständige Rechtsmittelgericht eingetragen sein. Dieses hat vielmehr der Rechtsanwalt selbst zu ermitteln.*)
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IBRRS 2008, 3134
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 16.10.2008 - III ZB 31/08
Der Rechtsanwalt ist, auch nachdem die Berufungsbegründungsfrist nicht mehr mit der Einlegung der Berufung (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F.), sondern mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten erstinstanzlichen Urteils (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F.) beginnt, verpflichtet, bei Vorlage der Handakten im Zusammenhang mit der Abfassung der Berufungsbegründung zu prüfen, ob die Berufung innerhalb der Frist des § 517 ZPO eingelegt worden ist (Fortführung von BGH, Beschluss vom 25. Mai 1994 XII ZB 57 und 92/94 - VersR 1995, 69).*)
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IBRRS 2008, 3131
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 21.07.2008 - AnwZ (B) 4/07
1. Die Rechtsanwaltskammer ist durch die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung, mit der ein Widerrufs- oder Versagungsbescheid bestätigt worden ist, an dem Erlass eines Zweitbescheids gehindert, wenn eine wesentliche Änderung der Sachlage nicht dargelegt ist und deshalb die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 51 VwVfG nicht vorliegen (Bestätigung von BGHZ 102, 252 ff.).*)
2. Soweit der Senat in Einzelfällen die Auffassung vertreten hat, dass die Zulassungsbehörde trotz Vorliegens eines durch eine rechtskräftige Entscheidung bestätigten Versagungsbescheids ohne Weiteres befugt sei, sich nicht auf die Rechtskraft dieser Entscheidung zu berufen, sondern ein wiederholtes Begehren des Antragstellers auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nochmals prüfen und sachlich zu bescheiden (vgl. Beschl. v. 17. Dezember 2001 AnwZ (B) 6/01, NJ 2002, 334), hält er hieran nicht fest.*)
3. Hat die Rechtsanwaltskammer das Verfahren aufgegriffen, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben waren, und im wieder aufgegriffenen Verfahren nach erneuter Prüfung das Anliegen des Antragstellers durch einen Zweitbescheid abschlägig beschieden, so steht auf dessen Rechtsmittel gegen diesen Bescheid die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über den Erstbescheid einer erneuten Sachprüfung durch die Gerichte entgegen.*)
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IBRRS 2008, 3126
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 17.09.2008 - IV ZR 343/07
Im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann der bedürftigen Partei eine Rechtsanwaltssozietät beigeordnet werden.*)
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IBRRS 2008, 3121
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Urteil vom 16.10.2008 - III ZR 15/08
Zur Amtshaftung eines Notars, der durch Einreichung der Auflassungs- und Umschreibungsunterlagen beim Grundbuch den Vollstreckungszugriff eines dritten Gläubigers des - später insolvent gewordenen - Käufers auf das Grundstück ermöglicht hatte, bevor die Zahlung des Restkaufpreises sichergestellt worden war; insbesondere zur (hier verneinten) Frage eines Haftungsausschlusses gemäß § 839 Abs. 3 BGB wegen versäumter Grundbuchbeschwerde (§ 71 GBO).*)
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IBRRS 2008, 3120
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 17.09.2008 - IV ZB 17/08
1. In Ausnahmefällen (hier: sofortige Beschwerde und Rechtsbeschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren) kann sich die übereinstimmende Erledigungserklärung beider Parteien allein auf das gesamte Rechtsmittelverfahren beziehen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 11. Januar 2001 - V ZB 40/99 - NJW-RR 2001, 1007 und Urteil vom 15. Mai 1998 - XI ZR 219/97 - NJW 1998, 2453)*)
2. Die Entstehung der Einigungsgebühr nach RVG-VV Nr. 1003, 1000 hat nicht zur Voraussetzung, dass durch die Einigung der Parteien eine konkrete Entlastung des Gerichts eintritt.*)
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IBRRS 2008, 3117
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Urteil vom 16.10.2008 - IX ZR 135/07
Sind die die Erhebung der Verjährungseinrede und den Verjährungseintritt begründenden tatsächlichen Umstände unstreitig, ist die erstmals in der Berufungsinstanz eines Anwaltshaftungsprozesses erhobene Verjährungseinrede auch dann zuzulassen, wenn zur Frage der Sekundärhaftung weitere Feststellungen erforderlich sind.*)
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IBRRS 2008, 3112
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 09.10.2008 - VII ZB 43/08
Eine Verfahrensgebühr gemäß RVG VV Nr. 3101 Ziffer 2 sowie eine Terminsgebühr gemäß RVG VV Vorbemerkung 3 Abs. 3 i.V.m. Nr. 3104 können im Verfahren nach §§ 103 f. ZPO nur festgesetzt werden, wenn der betreffende Gegenstand rechtshängig war.*)
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IBRRS 2008, 3111
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 25.09.2008 - V ZB 66/08
Die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs gehören nur dann zu den zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits, wenn die Parteien das vereinbart haben.*)
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IBRRS 2008, 3108
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 25.09.2008 - V ZB 36/08
Erstellt der Notar einen Serienentwurf, ist der Geschäftswert mit der Summe der Einzelwerte der in Aussicht genommenen Verträge zu bemessen.*)
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IBRRS 2008, 3105
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Urteil vom 13.10.2008 - II ZR 76/07
Gegenüber der Gesellschaft gilt derjenige als Gesellschafter, dessen Anteilserwerb unter einem überzeugenden Nachweis des Übergangs bei der Gesellschaft angemeldet ist. Die Gesellschaft kann auf einen Nachweis verzichten.*)
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IBRRS 2008, 3087
Rechtsanwälte und Notare
BayAGH, Beschluss vom 27.02.2008 - BayAGH I - 34/07
Bei jeder Klausurkorrektur steht nicht nur die individuelle Einzelleistung im Mittelpunkt, sondern es muss eine Gleichheit der Maßstäbe gewährleistet sein, an denen sich die einzelnen Bearbeiter messen lassen müssen. Dazu sind individuelle Wertungen der Korrektoren erforderlich, die notwendigerweise auf den von ihnen entwickelten Bewertungsmaßstäben, ihrer Erfahrung und der Gesamtschau der Leistungen aller Bearbeiter einer Klausur basieren. Dementsprechend steht der Rechtsanwaltskammer grundsätzlich kein Recht zur Überprüfung der Korrektur der Fachanwaltsklausur zu.
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IBRRS 2008, 3068
Rechtsanwälte und Notare
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.09.2008 - 24 U 223/07
1. Zur den für die Bemessung der Geschäftsgebühr maßgebenden Kriterien.*)
2. Hat der Rechtsanwalt die näheren Umstände zu Hinweisen auf den Gegenstandswert der zu bearbeitenden Angelegenheit dargelegt, so ist der Mandant für die Behauptung der unterlassenen Belehrung beweispflichtig.*)
3. Ob der Rechtsanwalt eine oder mehrere Angelegenheiten zu bearbeiten hat, richtet sich nach dem Inhalt der vereinbarten Geschäftsbesorgung.*)
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IBRRS 2008, 3067
Rechtsanwälte und Notare
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.07.2008 - 24 U 224/07
Leugnet der Mandant beharrlich und wahrheitswidrig, eine Honorarvereinbarung unterzeichnet zu haben, trifft ihn ein "Auflösungsverschulden" für die Kündigung des Anwaltsdienstvertrages durch den Rechtsanwalt.*)
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IBRRS 2008, 3066
Rechtsanwälte und Notare
OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.2008 - 24 U 36/08
1. Eine vor dem 1. Juli 2008 durch Telefax getroffene Vergütungsvereinbarung ist unwirksam.*)
2. Die Vorschusszahlung des Mandanten stellt regelmäßig keine freiwillige vorbehaltlose Leistung auf das vereinbarte Honorar dar.*)
3. Hilfsweise begehrte gesetzliche Gebühren kann der Rechtsanwalt nur auf Grund einer formal wirksamen Kostenrechnung, die auch im Rechtsstreit nachgeholt werden kann, durchsetzen.*)
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IBRRS 2008, 3020
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 18.09.2008 - V ZB 32/08
Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist unverschuldet, wenn sie auf einer für den Rechtsanwalt unvorhergesehenen Erkrankung beruht und diesem infolge seiner Erkrankung nicht möglich ist, einen Antrag auf Verlängerung der Frist zu stellen oder seinen Vertreter hierum zu bitten.*)
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IBRRS 2008, 3002
Rechtsanwälte und Notare
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.10.2008 - 24 W 70/08
Stimmt der Beklagte lediglich der Klagerücknahme zu, fällt die Einigungsgebühr nicht an.*)
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IBRRS 2008, 3001
Rechtsanwälte und Notare
KG, Beschluss vom 18.09.2008 - 1 W 425/08
Erörtert das Gericht in einem Termin, in dem eine Partei nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist, mit dem Verfahrensbevollmächtigten der Gegenpartei die Frage der Zulässigkeit der Klage, so löst dies eine volle Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG-VV aus.*)
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IBRRS 2008, 2964
Immobilien
BGH, Urteil vom 04.09.2008 - III ZR 331/07
Zur Belehrungspflicht des Notars bei vermietetem Kaufobjekt.
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IBRRS 2008, 2932
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 09.09.2008 - VI ZB 8/08
Befindet sich in den Handakten des Rechtsanwalts ein Schreiben des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten mit einer unzutreffenden Angabe des Ablaufs der Berufungsfrist, darf der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte die Berechnung der Berufungsfrist seinem Büropersonal nicht ohne einen deutlichen Hinweis auf die falsche Fristberechnung zur selbständigen Erledigung überlassen.*)
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IBRRS 2008, 2929
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Urteil vom 25.09.2008 - IX ZR 133/07
Die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr ist auch auf die verminderte Verfahrensgebühr anteilig anzurechnen.*)
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IBRRS 2008, 2916
Prozessuales
OLG Hamm, Beschluss vom 19.08.2008 - 15 Wx 156/08
1. Ein Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten an einer Fristversäumnis ist nicht gegeben, wenn er ein Schreiben an seinen Mandanten verschickt, er werde ohne ausdrückliche Weisung kein Rechtsmittel einlegen, dieses Schreiben vom ihm unterschrieben wurde, aber er nicht den Nachweis führen kann, dass dieses von seinem Schreibtisch zur Postversandstelle gelangt und tatsächlich versandt wurde.
2. Der Verfahrensbevollmächtigte ist zur Vermeidung eines Sorgfaltsverstoßes nicht gehalten, seinem Mandanten einen Gerichtsbeschluss sicherheitshalber durch Einschreiben zu übermitteln oder sich durch Rückfrage zu vergewissern, ob er ihn auch tatsächlich erhalten hat.
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IBRRS 2008, 2866
Vergabe
BGH, Beschluss vom 23.09.2008 - X ZB 19/07
Die Geschäftsgebühr für die Vertretung im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer bemisst sich für den Rechtsanwalt, der bereits im Vergabeverfahren tätig geworden ist, nach RVG-VV Nr. 2301.*)
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IBRRS 2008, 2779
Vergabe
OLG Naumburg, Beschluss vom 29.08.2008 - 1 Verg 1/08
Unangemessenheit einer 2,5-fachen Gebühr und Festsetzung einer 2,0-fachen Gebühr nach VV Nr. 2300 RVG für ein Nachprüfungsverfahren, betreffend die Vergabe der kaufmännischen und technischen Betriebsführung der Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung sowie der Besorgung laufender Verbandsgeschäfte eines Abwasserzweckverbandes für maximal zwanzig Jahre.*)
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IBRRS 2008, 2758
Rechtsanwälte und Notare
OLG Celle, Beschluss vom 10.09.2008 - 2 W 176/08
Die Geltendmachung einer nicht gebührenrechtlichen Einwendung hindert die Kostenfestsetzung nur dann, wenn tatsächliche Umstände dargelegt werden, die geeignet sind, einen materiell-rechtlich der Gebührenordnung entgegen stehenden Einwand zu begründen.*)
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IBRRS 2008, 2746
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 22.07.2008 - AnwZ (B) 42/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2008, 2742
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 23.07.2008 - AnwZ (B) 96/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2008, 2741
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 02.07.2008 - AnwSt (B) 2/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2008, 2738
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 28.07.2008 - AnwZ (B) 64/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2008, 2737
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 28.07.2008 - NotZ 82/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2008, 2732
Rechtsanwälte und Notare
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2008 - 21 U 91/07
1. Die Streitverkündung hemmt die Verjährung nur insoweit, als eine konkrete anwaltliche Pflichtverletzung in der Streitverkündungsschrift als Grund der Streitverkündung genannt wird. Daher wird die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen anwaltlicher Pflichtverletzungen im Rahmen der Tätigkeit in der ersten Instanz nicht gehemmt, wenn als Grund der Streitverkündung allein anwaltliches Fehlverhalten in der zweiten Instanz genannt wird.*)
2. Eine im Rahmen der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde erklärte Streitverkündung ist nicht geeignet, die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB zu hemmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als Zulassungsgrund der Revision die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO geltend macht.*)
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IBRRS 2008, 2664
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 21.07.2008 - AnwZ (B) 62/07
1. Die Bewertung der im Fachlehrgang angefertigten Klausuren ist einer fachlichen Überprüfung durch die Rechtsanwaltskammer entzogen (Bestätigung und Fortführung des Senatsbeschlusses vom 23. September 2002 AnwZ (B) 40/01, NJW 2003, 741).*)
2. Die Kompetenz des Fachausschusses der Rechtsanwaltskammer beschränkt sich auf die Prüfung, ob die vom Antragsteller vorgelegten Zeugnisse den Anforderungen des § 6 Abs. 2 FAO an eine erfolgreiche Lehrgangsteilnahme genügen. Ist dies nicht der Fall, so scheidet ein Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse nach § 6 Abs. 2 FAO aus. Der Fachausschuss ist weder berechtigt noch verpflichtet, einen nach § 6 Abs. 2 FAO unzureichenden Nachweis etwa dadurch zu "vervollständigen", dass er eine im Fachlehrgang nicht bestandene Klausur selbst nochmals fachlich beurteilt und entgegen dem Lehrgangsveranstalter als "bestanden" bewertet.*)
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IBRRS 2008, 2630
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.03.2008 - 20 W 98/08
Zum Anfall der Terminsgebühr nach Ziffer 3104 RVG-VV im Wohnungseigentumsverfahren nach mündlicher Verhandlung.*)
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IBRRS 2008, 2598
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 02.04.2008 - 2 L 256/07
1. Schreibfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einer Rechtsmittelbelehrung fallen jedenfalls in der Regel nicht unter § 58 Abs. 2 VwGO.*)
2. Zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten bei der Unterscheidung zwischen Rechtsmittelfristen und anderen Wiedervorlagefristen.*)
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IBRRS 2008, 2580
Rechtsanwälte und Notare
OLG Naumburg, Beschluss vom 17.07.2008 - 6 W 97/08
Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg schließt sich der Rechtsprechung des BGH an, dass sich die bereits entstandene vorgerichtliche Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) nicht vermindert, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 anfallende Verfahrensgebühr (vgl. BGH, Beschluss vom 22.01.2008 - VIII ZB 57/07; BGH, Beschluss vom 30.04.2008 - III ZB 8/08; BGH, Beschluss vom 03.06.2008 - VIII ZB 3/08; alle zitiert nach juris; vgl. auch Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 08.07.2008 - 6 W 90/08 - vorgehend 7 O 231/08 LG Magdeburg).*)
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IBRRS 2008, 2525
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 28.07.2008 - NotZ 124/07
Hat ein Verfahren über die Bewerbung zum Notar im Hauptberuf in Nordrhein-Westfalen durch die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle mit einem konkurrierenden Bewerber vorzeitig seine Erledigung gefunden, so kann der unterlegene landesfremde Bewerber, dessen Rechte in dem Bewerbungsverfahren verletzt worden sind, von der Landesjustizverwaltung nicht verlangen, in künftigen Bewerbungsverfahren so gestellt zu werden, als habe er die begehrte Stelle erhalten und bewerbe sich aus der Position eines hauptberuflichen Notars in Nordrhein-Westfalen.*)
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IBRRS 2008, 2514
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 28.07.2008 - NotZ 3/08
Bei der Auswahlentscheidung zwischen einem schon bestellten Notar und einem Notarassessor, der die Ableistung des dreijährigen Regelanwärterdienstes noch nicht vollendet hat, ist der Ermessensspielraum der Justizverwaltung zwar eingeschränkt, aber nicht aufgehoben.*)
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IBRRS 2008, 2454
Bauvertrag
BGH, Urteil vom 10.07.2008 - III ZR 292/07
Zur Verpflichtung des Notars, sich im Zusammenhang mit der Annahme einer Verwahrungsanweisung, wonach der Zahlungsverkehr zwischen dem Bauherrn und dem Bauunternehmen über Notaranderkonto in Ratenzahlungen nach Baufortschritt entsprechend einer Bestätigung des Bauleiters abzuwickeln ist, darüber zu vergewissern, dass die Beteiligten sich über die benannte Person und deren Stellung ausreichend im Klaren sind, und ihnen die mit der Einschaltung eines nicht neutralen Dritten verbundenen Risiken aufzuzeigen.*)
Volltext
IBRRS 2008, 2450
Immobilien
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.05.2007 - 10 W 109/06
Zur Frage wann der Grundstücksverkäufer die Notarkosten für die Einholung der Löschungsunterlagen zu tragen hat.*)
Volltext
IBRRS 2008, 2443
Wohnungseigentum
OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.07.2008 - 8 W 307/08
Wird eine Klage wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums nach der Entscheidung des BGH vom 02.06.2005 (Rechtsfähigkeit der WEG), aber vor den Entscheidungen des BGH vom 12.04.2007 (Zuständigkeit der WEG zur Geltendmachung von Mängeln des Gemeinschaftseigentums) im Namen der Miteigentümer (statt im Namen der WEG) eingereicht, ist die dadurch angefallene Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV erstattungsfähig.
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IBRRS 2008, 2410
Rechtsanwälte und Notare
OLG Köln, Urteil vom 20.12.2007 - 18 U 214/06
1. Die Tätigkeit als geschäftsführender Bevollmächtigter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Zweck die Vermietung eines im Eigentum der Gesellschafter stehenden Grundstücks ist, ist für einen Rechtsanwalt eine Tätigkeit "außerhalb seiner Anwaltstätigkeit" i.S. des § 45 Abs. 2 Nr. 2 BRAO.*)
2. Soweit ein Rechtsanwalt zuvor bereits einzelne Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft vertreten hat, verstößt die Übernahme der Funktion des geschäftsführenden Bevollmächtigten der Gesellschaft auch dann gegen § 45 Abs. 2 Nr. 2 BRAO, wenn sein früherer Mandant mit der Übernahme dieser Tätigkeit einverstanden ist.*)
3. § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO hindert einen Rechtsanwalt, der zeitweise als geschäftsführender Bevollmächtigter für eine Gesellschaft tätig war, nicht daran, diese in Zukunft anwaltlich gegenüber Dritten zu vertreten.*)
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