Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
3036 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2009, 2845
Vergabe
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15.05.2009 - 1 Verg 1/09
1. Mangels eines konkreten Gebührentatbestands verdient der Rechtsanwalt für die Tätigkeit im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer eine Geschäftsgebühr (vgl. BGH, Urt. vom 23.09.08 - Az. X ZB 19/07).
2. Daneben kann der Rechtsanwalt grds. aber zusätzlich auch im Rahmen einer außergerichtlichen Tätigkeit die Einigungsgebühr Nr. 1000 RVG-VV verlangen , sofern deren Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind.
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IBRRS 2009, 2823
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 02.07.2009 - V ZB 54/09
Weist das Gericht nach der Einlegung der Berufung, aber vor der Begründung auf seine vermutliche Unzuständigkeit hin und beantragt der Berufungsbeklagte die Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig, gehört die hierdurch entstehende 1,6-fache Verfahrensgebühr nach § 13 RVG i.V.m. Nr. 3200 VV RVG auch dann zu den notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung, wenn der Berufungskläger später das Rechtsmittel zurücknimmt, ohne es begründet zu haben.*)
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IBRRS 2009, 2817
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 02.07.2009 - V ZB 122/08
Honorare eines von dem Zwangsverwalter beauftragten Rechtsanwalts müssen im Vergütungsfestsetzungsverfahren wie Auslagen im Sinne von § 21 Abs. 2 Satz 1 ZwVwV abgerechnet werden. Daneben kann der Verwalter die Auslagenpauschale gemäß Satz 2 beanspruchen.*)
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IBRRS 2009, 2781
Vergabe
OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.07.2009 - 11 Verg 1/09
1. Hat der Rechtsanwalt einen Antragsteller bereits im Vergabeverfahren vertreten, indem er für ihn einen Vergabeverstoß gerügt hat, bemisst sich die erstattungsfähige Geschäftsgebühr für seine Tätigkeit im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer nach Nr. 2301 VV-RVG (0,5 bis 1,3).*)
2. Die bereits zuvor für die Tätigkeit im Vergabeverfahren entstandene Geschäftsgebühr nach Nr. 2330 VV-RVG (0,5 bis 2,5) ist nicht erstattungsfähig.*)
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IBRRS 2009, 2707
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 06.07.2009 - AnwZ (B) 81/08
1. Ein ordnungsgemäß berufenes richterliches Mitglied des Anwaltsgerichtshofs verliert sein richterliches Nebenamt nicht schon durch den Wechsel in ein anderes richterliches Hauptamt bei seinem Dienstherrn.*)
2. Der Rechtsanwalt kann die Nichtvorlage des Gutachtens nicht mit fehlendem Anlass für die Gutachtenanordnung verweigern, wenn die Anordnung bestandskräftig geworden ist.*)
3. In der Gutachtenanordnung müssen die zu untersuchenden Fragen nicht im Einzelnen benannt werden, wenn sie sich auf tatsächliche Vorkommnisse bezieht, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, welche Fragen untersucht werden sollen.*)
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IBRRS 2009, 2688
Leasing und Erbbaurecht
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.04.2009 - 24 U 50/08
Ein Rechtsanwalt, der im Auftrage einer Mieterschutzvereinigung deren Mitglied fehlerhaft berät, kann dem Mitglied nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter haften.*)
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IBRRS 2009, 2684
Immobilien
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.07.2009 - 3 Wx 264/08
1. Bevollmächtigen die Beteiligten den Notar bzw. seinen Vertreter, ihre Erklärungen "zu ändern, zu ergänzen oder zu berichtigen, soweit dies dem grundbuchlichen Vollzug dieser Urkunde dienlich ist.", so bedeutet dies, dass der Notar über § 15 GBO hinausgehende in Bezug auf das angestrebte Ziel zweckmäßige bzw. dienliche Erklärungen, das heißt typischerweise die notwendigen Erklärungen zur Vertragsabwicklung, die von den Beteiligten oder vom Notar bei Vertragsunterzeichnung übersehen wurden, abgeben darf.*)
2. Bewilligen und beantragen die Beteiligten im notariellen Vertrag die Eintragung der Vereinigung zweier unterschiedlich belasteter Flurstücke mit dem Ziel der Bildung von Wohnungseigentum, scheitert dieser Antrag an Bedenken des Grundbuchamts und nimmt der Notar ihn deshalb zurück, so ist ein im Wege der Eigenurkunde abgegebener Antrag des Notars auf Bestandteilszuschreibung nicht als notwendige Erklärung zur Vertragsabwicklung von der "Änderungsvollmacht" gedeckt.*)
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IBRRS 2009, 2632
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 06.07.2009 - AnwZ (B) 70/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2009, 2623
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 09.07.2009 - IX ZR 135/08
Eine streitwerterhöhende Aufrechnung liegt nicht vor, wenn der auf Zahlung von Anwaltshonorar in Anspruch genommene Beklagte hilfsweise einen auf Freistellung von der Honorarforderung gerichteten Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen § 49b Abs. 5 BRAO einwendet.*)
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IBRRS 2009, 2616
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 06.07.2009 - AnwZ (B) 77/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2009, 2605
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 06.07.2009 - AnwZ (B) 26/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2009, 2602
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 06.07.2009 - AnwZ (B) 71/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2009, 2601
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 25.06.2009 - V ZB 191/08
Eine Einzelanweisung, die nicht erkennen lässt, dass von dem üblichen Arbeitsablauf abgewichen werden soll, entlastet den Rechtsanwalt nicht von einer unzureichenden Büroorganisation.*)
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IBRRS 2009, 2495
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 26.06.2009 - NotZ 7/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2009, 2486
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 10.12.2008 - XII ZB 132/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2009, 2476
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 08.06.2009 - AnwZ (B) 23/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2009, 2474
Rechtsanwälte und Notare
OLG Oldenburg, Urteil vom 12.06.2009 - 6 U 58/09
1. Der Notar hat bei der Beurkundung von Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden die Beteiligten auf die mögliche Steuerpflicht aufmerksam zu machen.
2. Bei notariell beurkundeten Verträgen ist allein die Kenntnis und das Verständnis der Vertragsparteien bzw. der für sie handelnden Vertreter entscheidend. Die Kenntnis von Verhandlungsgehilfen, die den Vertragsschluss vorbereitet haben, ist nicht zuzurechnen.
3. Die schuldhafte Verletzung der in § 8 Abs. 1 und Abs. 4 ErbStDV normierten Hinweispflicht ist grundsätzlich Amtspflichtverletzung gegenüber den Beteiligten gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 BnotO.
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IBRRS 2009, 2375
Leasing und Erbbaurecht
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.03.2009 - 2/29 T 27/09
Eine Partei ist auch aus Kostengründen nicht gehalten, keinen Rechtsanwalt zu beauftragen, selbst wenn sie sich an entsprechende Interessenverbände wenden können, um Informationen einzuholen bzw. vorprozessualen Schriftwechsel auszuführen.
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IBRRS 2009, 2341
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 15.06.2009 - AnwZ (B) 64/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2009, 2334
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 15.06.2009 - AnwZ (B) 62/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2009, 2277
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 12.05.2009 - AnwZ (B) 110/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2009, 2272
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 12.06.2009 - AnwZ (B) 71/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2009, 2268
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 07.05.2009 - IX ZR 164/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2009, 2267
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 02.04.2009 - IX ZR 253/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2009, 2250
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 18.06.2009 - IX ZR 5/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2009, 2248
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 14.05.2009 - AnwZ (B) 119/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2009, 2245
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 15.06.2009 - AnwZ (B) 60/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2009, 2241
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 15.06.2009 - AnwZ (B) 25/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2009, 2239
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 20.04.2009 - AnwZ (B) 19/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2009, 2237
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 19.02.2009 - AnwZ (B) 78/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2009, 2234
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 15.06.2009 - AnwZ (B) 59/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2009, 2231
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 08.06.2009 - AnwZ (B) 24/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2009, 2226
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 10.06.2009 - AnwZ (B) 9/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2009, 2219
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 20.04.2009 - AnwZ (B) 20/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2009, 2092
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 02.04.2009 - IX ZR 251/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2009, 2074
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 20.04.2009 - AnwZ (B) 49/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2009, 2068
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 28.05.2009 - AnwZ (B) 27/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2009, 2064
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 15.06.2009 - AnwZ (B) 21/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2009, 2063
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 23.06.2009 - AnwZ (B) 81/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2009, 2059
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 13.05.2009 - AnwZ (B) 18/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2009, 2038
Leasing und Erbbaurecht
KG, Beschluss vom 17.04.2009 - 1 W 418/08
Mehrere Versuche der Vollstreckung einer auf Herausgabe der Wohnungsschlüssel lautenden einstweiligen Verfügung stellen - nur - eine Vollziehungsmaßnahme im Sinne des § 18 Nr. 4 RVG dar, wenn sie in innerem Zusammenhang stehen.*)
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IBRRS 2009, 1997
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 22.04.2009 - XII ZB 167/08
1. Eine Frist darf im Fristenkalender erst gestrichen werden, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also abgesandt oder zumindest postfertig gemacht und die weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuverlässig vorbereitet ist (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 270/04 - FamRZ 2006, 192).*)
2. Eine verlässliche Ausgangskontrolle setzt aber zugleich voraus, dass die Frist nach Durchführung dieser Maßnahmen sofort - und nicht etwa erst an einem der folgenden Tage - gestrichen wird (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Dezember 1999 - XII ZB 158/99 - VersR 2000, 1563 f.).*)
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IBRRS 2009, 1963
Versicherungen
BGH, Beschluss vom 19.05.2009 - IX ZR 137/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2009, 1962
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Urteil vom 14.05.2009 - IX ZR 60/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2009, 1858
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 20.04.2009 - NotZ 20/08
Zur Frage, ob allein eine "ungewöhnlich hohe Zahl" von Beurkundungen, die der Bewerber um die Stelle eines Anwaltsnotars in der Zeit unmittelbar vor und während des Laufs der Bewerbungsfrist gefertigt hat, Zweifel an der persönlichen Eignung zu begründen vermag, weil der Verdacht bestehe, der Bewerber habe "die Möglichkeiten missbraucht", die das an die reine Zahl der Niederschriften anknüpfende Punktesystem (hier: nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 der Allgemeinen Verfügung über die Angelegenheiten der Notarinnen und der Notare in der Fassung vom 21. August 2006, SchlHA S. 307) einem Notarvertreter biete.*)
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IBRRS 2009, 1857
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 20.04.2009 - NotZ 12/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2009, 1856
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 23.03.2009 - NotZ 22/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2009, 1855
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 20.04.2009 - NotZ 23/08
Auch ein Erbe, dem vom Erblasser zu Lebzeiten eine Generalvollmacht erteilt worden war, kann eine Verfügung, durch die die Aufsichtsbehörde anstelle des verstorbenen Beteiligten einen Notar von der Verschwiegenheitspflicht befreit, nicht mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechten (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 25. November 1974 - NotZ 4/74 - DNotZ 1975, 420).*)
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IBRRS 2009, 1854
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 16.03.2009 - AnwZ (B) 33/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2009, 1853
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 16.03.2009 - AnwZ (B) 60/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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