Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
3036 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2010, 0355
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 19.01.2010 - VI ZB 36/08
Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte Partei und zugleich für diese als Streithelferin einer anderen Partei tätig, steht ihm keine erhöhte Gebühr nach Nr. 1008 RVG-VV zu.*)
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IBRRS 2010, 0346
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 26.11.2009 - AnwZ (B) 75/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 0330
Öffentliches Recht
BGH, Urteil vom 03.12.2009 - RiZ (R) 7/08
Gemäß § 76 c Abs. 1 Satz 1 DRiG kann Teilzeitbeschäftigung von Richtern nur durch förmliches Gesetz vorgesehen werden; dies gilt nach § 76 c Abs. 1 Satz 2 DRiG auch für Teilzeitbeschäftigung, bei welcher nach einer im Voraus festgelegten Abfolge Phasen einer vollen dienstlichen Inanspruchnahme mit Phasen einer vollständigen oder teilweisen Freistellung vom regelmäßigen Dienst wechseln (sogenanntes Blockmodell oder Sabbatjahr).*)
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IBRRS 2010, 0325
Bauvertrag
BGH, Urteil vom 17.12.2009 - IX ZR 4/08
Soll durch die Zustellung einer Streitverkündung die Verjährung gehemmt werden, tritt diese Wirkung auch dann bereits mit dem Eingang der Streitverkündungsschrift bei Gericht ein, wenn der Anspruch zum Zeitpunkt der demnächst erfolgten Zustellung noch nicht verjährt war.*)
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IBRRS 2010, 0313
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 07.12.2009 - AnwZ (B) 117/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 0297
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 07.12.2009 - AnwZ (B) 101/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 0256
Rechtsanwälte und Notare
OLG Bamberg, Urteil vom 29.07.2009 - 3 U 71/09
Durch die Bezeichnung "Rechtsanwalt für Bau- und Architektenrecht" wird eine Nähe zur Fachanwaltschaft hergestellt, die eine Verwechslungsgefahr begründet.
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IBRRS 2010, 0254
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 12.01.2010 - VI ZB 64/09
Der Rechtsanwalt darf das Empfangsbekenntnis nur unterzeichnen und zurückgeben, wenn sichergestellt ist, dass in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist.*)
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IBRRS 2010, 0202
Leasing und Erbbaurecht
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.04.2009 - 24 U 9/09
Der Mieter ist nicht zum Ersatz der Anwaltskosten des Vermieters verpflichtet, sofern es die Abwehr einer Kündigung geht.
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IBRRS 2010, 0186
Leasing und Erbbaurecht
OLG Köln, Beschluss vom 04.01.2010 - 17 W 342/09
Die zeitgleich erfolgende Beratung des Mieters wegen zweier Nebenkostenabrechnungen des Vermieters ist auch dann nur eine Angelegenheit im Sinne der §§ 2, 6 BerHG, § 15 RVG, wenn gegenüber den beiden Abrechnungen unterschiedliche Einwendungen erhoben werden und der Anwalt seine Stellungnahme auf zwei verschiedene Briefe an den Vermieter aufteilt.*)
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IBRRS 2010, 0183
Prozessuales
OLG Stuttgart, Urteil vom 20.05.2009 - 10 U 16/09
Wird eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist von über einem Monat beantragt, ohne dass eine Einwilligung des Gegners vorliegt, muss ein Rechtsanwalt in geeigneter Weise dafür sorgen, dass im Fristenkalender nicht nur die beantragte, sondern auch die vom Senat üblicherweise gewährte Monatsfrist des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO mit Vorfrist eingetragen wird. Auf die Bewilligung einer Fristverlängerung, für die die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, darf er nicht vertrauen.*)
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IBRRS 2010, 0168
Prozessuales
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.04.2009 - 24 U 204/08
1. Wird ein aus mehreren selbständigen Ansprüchen resultierender Teilanspruch geltend gemacht, muss angegeben werden, mit welchem Anteil die einzelnen Ansprüche geprüft werden sollen. Andernfalls kann der Umfang der Rechtskraft des Urteils nicht festgestellt werden.
2. Die genaue Angabe ist nur dann nicht erforderlich, wenn sich die Gesamtforderung aus mehreren Einzelpositionen zusammen setzt, die unselbständige Rechnungsposten darstellen.
3. Ein Rechtsanwalt ist gehalten, für seinen Mandanten günstigen Sachvortrag schriftsätzlich vorzutragen. Er muss auch ein gerichtliches Gutachten durch Vorlage eines bereits vorliegenden Privatgutachtens angreifen, welches zu für seine Partei günstigeren Ergebnissen kommt.
4. Wenn ein Rechtsanwalt eine für seinen Auftraggeber vorteilhafte Einwendung nicht schriftsätzlich vorträgt, weil er meint, dieser Vortrag sei für seinen Mandanten unehrenhaft, so handelt er pflichtwidrig, wenn er den Auftraggeber nicht über die Vor- und Nachteile dieses Vorgehens aufgeklärt und dessen Zustimmung eingeholt hat.
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IBRRS 2010, 0141
Rechtsanwälte und Notare
OLG Brandenburg, Urteil vom 27.05.2009 - 4 U 92/08
Der Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes besteht in erster Linie darin, die Rechtssuchenden vor ungeeigneten Beratern und die Rechtspflege vor Beeinträchtigungen zu schützen.
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IBRRS 2010, 0089
Rechtsanwälte und Notare
OLG Celle, Beschluss vom 09.12.2009 - Not 3/09
1. Ein Anwaltsnotar, der sich mit anderen Anwaltsnotaren oder Rechtsanwälten zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen hat und nach dem Gesellschaftsvertrag alle Einnahmen (auch) aus dem Notariat an die Sozietät abführt, verstößt nicht gegen das Gebührenteilungsverbot des § 17 Abs. 1 S. 4 BNotO. Prüfungsmaßstab für eine solche Regelung ist § 9 Abs. 3 BNotO.*)
2. Allein die pauschale Abführung der Notargebühren an die Sozietät gefährdet die persönliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit des Notars i. S. d. § 9 Abs. 3 BNotO nicht, wenn er am Gewinn mit einem den konkreten Umständen des Einzelfalls angemessenen Anteil partizipiert. *)
3. Ob die Notaraufsicht von dem Notar allein wegen einer pauschalen Abführung der Notargebühren an die Sozietät verlangen kann, die Regelungen des Sozietätsvertrages vorzulegen, bleibt offen.*)
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IBRRS 2010, 0047
Architekten und Ingenieure
BFH, Urteil vom 21.09.2009 - GrS 1/06
1. Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen können grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.*)
2. Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge kann es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen.*)
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IBRRS 2010, 0033
Wohnungseigentum
BGH, Beschluss vom 10.12.2009 - VII ZB 88/08
1. Lautet ein Titel auf die einzelnen Wohnungseigentümer, sind nur diese berechtigt, aus dem Titel zu vollstrecken. Die Notwendigkeit der für die Tätigkeit ihres Rechtsanwalts im Vollstreckungsverfahren entstehenden Mehrvertretungsgebühr kann daher nicht mit der Begründung verneint werden, die Gebühr wäre nicht angefallen, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband den Vollstreckungsauftrag erteilt hätte (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 77/06, NJW- RR 2007, 955).*)
2. Zur Frage, ob eine Klage der Wohnungseigentümer gegen den Veräußerer von neu errichtetem Wohnungseigentum nach Änderung der Rechtsprechung zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft im Hinblick auf die Obliegenheit, die Kosten der Zwangsvollstreckung niedrig zu halten, auf eine Klage des teilrechtsfähigen Verbandes hätte umgestellt werden müssen.*)
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Online seit 2009
IBRRS 2009, 4077
Öffentliches Baurecht
VGH Mannheim, Beschluss vom 17.03.2009 - 3 S 1592/08
1. Beauftragt ein Prozessbeteiligter einen am oder in der Nähe seines Zweitwohnsitzes ansässigen Rechtsanwalt, so sind dessen Reisekosten nach § 162 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO jedenfalls dann erstattungsfähig, wenn sich der Prozessbeteiligte regelmäßig während der Woche an seinem Zweitwohnsitz aufhält und sich die beauftragte Kanzlei auf das Verwaltungsrecht spezialisiert hat.*)
2. Gebühren eines Rechtsanwalts für seine Tätigkeit während des Verfahrens zur Aufstellung eines Bebauungsplans werden von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht erfasst und sind nicht erstattungsfähig. Eine analoge Anwendung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO scheidet aus, denn es fehlt an einem analogiefähigen Tatbestand.*)
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IBRRS 2009, 4041
Vergabe
OLG Naumburg, Beschluss vom 22.10.2009 - 1 Verg 8/09
1. Zur Unbilligkeit eines Gebührenansatzes einer 2,5-fachen Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG in einem Nachprüfungsverfahren, welches ein Verhandlungsverfahren nach VOF zum Gegenstand hat (hier: keine Beanstandung der Festsetzung einer 1,5-fachen Gebühr).*)
2. Keine Prüfung eines hilfsweisen Gebührenansatzes von 2,0.*)
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IBRRS 2009, 3987
Rechtsanwälte und Notare
OLG Celle, Urteil vom 18.11.2009 - 3 U 115/09
Eine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant, nach der der Rechtsanwalt für seine außergerichtliche Tätigkeit ein Honorar in Höhe von 150 € je Stunde erhält, ist auch dann nicht nach § 138 BGB sittenwidrig, wenn durch den erheblichen Zeitaufwand bei Bearbeitung der Angelegenheit der auf Stundenbasis berechnete Zahlungsanspruch denjenigen, der sich bei einer streitwertabhängigen Berechnung ergeben würde, deutlich übersteigt.*)
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IBRRS 2009, 3957
Rechtsanwälte und Notare
KG, Beschluss vom 13.10.2009 - 27 W 98/09
Durch die Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 02. September 2009 (II ZB 35/07), wonach der Gesetzgeber durch die Einfügung von § 15 a Abs. 1 RVG die bereits zuvor bestehende Gesetzeslage lediglich klargestellt und nicht im Sinne von § 60 Abs. 1 RVG geändert habe, ist die Anwendung von § 15 a RVG auf "Altfälle" nicht abschließend geklärt, weil andere Senate des Bundesgerichtshof die vor Einführung des § 15 a RVG bestehende Rechtslage abweichend beurteilen und der Große Senat für Zivilsachen insoweit noch nicht entschieden hat.*)
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IBRRS 2009, 3939
Rechtsanwälte und Notare
KG, Beschluss vom 10.09.2009 - 27 W 68/09
Durch den am 5. August 2009 in Kraft getretenen § 15a RVG ändert sich für "Altfälle" hinsichtlich der Anrechnungsregelung nach der bisherigen Rechtslage nichts, weil insoweit § 60 Abs. 1 RVG Anwendung findet, wonach die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen ist, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt wurde.*)
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IBRRS 2009, 3863
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 26.10.2009 - NotZ 6/09
Die Landesjustizverwaltung ist nach § 93 BNotO befugt, im Rahmen der ihr obliegenden Dienstaufsicht den Notaren durch Verwaltungsvorschriften allgemeine Weisungen zu erteilen. Sie verlässt dabei den ihr zustehenden Gestaltungsspielraum nicht, wenn sie den Notaren vorgibt, dass bei bargeldlosem Zahlungsverkehr Eintragungen in das Verwahrungsbuch und in das Massebuch unter dem Datum des Eingangs des Kontoauszugs beim Notar zu erfolgen haben (§ 10 Abs. 3 DONot).*)
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IBRRS 2009, 3798
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 26.10.2009 - NotZ 14/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2009, 3660
Vergabe
OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.10.2009 - 11 Verg 3/09
Der sachliche Grund dafür, dass der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Widerspruchsverfahren nach Nr. 2301 VV RVG geringer vergütet wird, liegt darin, dass er durch die - nach Nr. 2300 VV RVG vergütete - vorangegangene Tätigkeit im Ausgangsverfahren bereits in den Fall eingearbeitet ist.
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IBRRS 2009, 3623
Wettbewerbsrecht
BGH, Beschluss vom 11.05.2009 - NotZ 17/08
1. Streiten ein Notar und die Notarkammer darüber, ob die Notarkammer dem Notar ihre allgemeinen Serviceleistungen vorenthalten darf (hier: im Internet bei der Notarkammer abrufbares Verzeichnis aller Notare des Kammerbezirks mit einer "Verlinkung" zum eigenen Internet-Portal des Notars), so ist der Rechtsweg zu den Notarsenaten gegeben.*)
2. Zur Frage, ob die Verwendung des Internet-Domain-Namens www.notarin-X-Stadt.de amtswidrige Werbung darstellt.*)
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IBRRS 2009, 3618
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 02.04.2009 - V ZB 70/08
Neben der Hebegebühr fällt für die Prüfung und Mitteilung der Kaufpreisfälligkeit keine weitere Gebühr an.*)
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IBRRS 2009, 3617
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 06.07.2009 - AnwZ (B) 52/08
Der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO wegen Ernennung zum (Fach-) Hochschulprofessor unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit verstößt weder gegen die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG, Art. 1 ZP 1 EMRK) noch gegen die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und ist auch nicht deswegen zu beanstanden, weil für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer andere Regelungen getroffen worden sind.*)
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IBRRS 2009, 3609
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 01.04.2009 - XII ZB 12/07
Wird der Antrag auf Zurückweisung eines Rechtsmittels vor Zustellung der Rechtsmittelbegründung gestellt, das Rechtsmittel dann aber begründet und in der Sache entschieden, ist eine 1,6-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG erstattungsfähig (Abgrenzung zu BGH Beschluss vom 3. Juli 2007 - VI ZB 21/06 - FamRZ 2007, 1735 = NJW 2007, 3723).*)
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IBRRS 2009, 3597
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Urteil vom 19.05.2009 - IX ZR 174/06
Eine Honorarvereinbarung ist nicht deswegen unwirksam, weil der Mandant darin bestätigt, eine Abschrift der Vereinbarung erhalten zu haben.*)
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IBRRS 2009, 3509
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 09.07.2009 - IX ZR 88/08
Die Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrages, der nicht den Schutz der Rechtsgüter des § 253 Abs. 2 BGB zum Gegenstand hat, begründet in der Regel keinen Schmerzensgeldanspruch.*)
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IBRRS 2009, 3497
Leasing und Erbbaurecht
OLG Hamm, Urteil vom 14.07.2009 - 28 U 14/09
1. Die sechsmonatige Verjährungsfrist des Erfüllungsanspruchs auf Vornahme von Renovierungsarbeiten beginnt mit der Rückgabe der Mietsache, § 548 Abs. 1 BGB.
2. Ist die Verfristung dieses Anspruchs auf eine Pflichtverletzung des Rechtsanwalts zurückzuführen, so tritt der Schaden des Mandanten mit Ablauf dieser Frist ein.
3. Dieser Regressanspruch gegen den Anwalt verjährt dann mit Ablauf von drei Jahren (§ 5b BRAO a.F.).
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IBRRS 2009, 3477
Rechtsanwälte und Notare
OLG Celle, Urteil vom 16.09.2009 - 3 U 102/09
Steht dem Mandanten des Rechtsanwalts materiell-rechtlich kein Anspruch gegen den Anspruchsgegner zu, kommt eine Pflichtverletzung des Rechtsanwalts ausnahmsweise dann in Betracht, wenn sich feststellen lässt, dass der Anspruchsgegner (hier eine Versicherung) gleichwohl ein Vergleichsangebot unterbreitet hätte, der Rechtsanwalt diese Möglichkeit aber zu Gunsten seines Mandanten nicht weiterverfolgt und ein Vergleich nur aufgrund dessen nicht zu Stande gekommen ist. Der Schaden besteht in einem solchen Fall in der entgangenen Vergleichssumme.*)
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IBRRS 2009, 3474
Vergabe
BGH, Urteil vom 29.09.2009 - X ZB 1/09
1. Die Geschäftsgebühr, die der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer erhält, ist auf die Verfahrensgebühr des Beschwerdeverfahrens anzurechnen.*)
2. Zur Anwendbarkeit des § 15a RVG auf Altfälle.*)
IBRRS 2009, 3466
Rechtsanwälte und Notare
OLG Celle, Beschluss vom 19.10.2009 - 2 W 280/09
Bei der Neuregelung des § 15a RVG handelt es sich um eine Gesetzesänderung, auf die die Übergangsregelung des § 60 Abs. 1 RVG Anwendung findet (entgegen BGH, Beschluss vom 2. September 2009, Az.: II ZB 35/07 = ZIP 2009, 1927 f. = NJW 2009, 3101).*)
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IBRRS 2009, 3426
Vergabe
OLG Naumburg, Beschluss vom 01.10.2009 - 1 Verg 6/09
1. Der Gegenstandswert eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer bemisst sich regelmäßig nach der Bruttoangebotssumme des Angebotes der Antragstellerin (§ 23 Abs. 1 Satz 3 RVG i.V.m. § 50 Abs. 2 GKG).
Ist einem Verfahrensbeteiligten, der Anspruch auf Kostenerstattung gegen die Antragstellerin hat, dieser Wert nicht bekannt (hier: der Beigeladenen), so darf er diesen Wert im Rahmen seines Kostenfestsetzungsantrages schätzen. Es obliegt der Antragstellerin, einen etwaigen niedrigeren Wert darzulegen.*)
2. Zur Billigkeit eines Gebührenansatzes von 2,0-fachen Gebühren nach Nr. 2300 VV RVG in einem Nachprüfungsverfahren, welches die Ausschreibung von Postdienstleistungen zum Gegenstand hatte.*)
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IBRRS 2009, 3374
Wohnungseigentum
LG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2009 - 25 T 554/08
1. Grundsätzlich entsprechen Beschlüsse, die die Verwaltung bevollmächtigen, die Wohnungseigentümer in Verfahren gegen einen Antragsteller aktiv und passiv zu vertreten und einem Rechtsanwalt Vollmacht zu erteilen, ordnungsgemäßer Verwaltung.
2. Eine generelle Ermächtigung kann sich als zweckmäßig erweisen und die Wahrnehmung der Interessen der überwiegenden Mehrheit von Wohnungseigentümern vor Gericht erleichtern; dies gilt besonders dann, wenn die große Mehrheit von Wohnungseigentümern von einzelnen Wohnungseigentümern mit einer Vielzahl von Verfahren befasst wird.
3.Das Recht eines einzelnen Wohnungseigentümers, in einem Verfahren selbst aufzutreten und einen eigenen Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen, wird dadurch nicht berührt.
4. Es ist zulässig, dass der Verwalter die Gerichts- und Anwaltskosten, die in einem laufenden Verfahren anfallen, vom Gemeinschaftskonto bestreitet bzw. diese in Form einer Sonderumlage geltend macht. Es ist nur auf die jeweilige Beteiligtenstellung Rücksicht zu nehmen.
5. Der Vorrang der gerichtlichen Kostenentscheidung, die auch für das Innenverhältnis maßgebend ist, wird dadurch nicht berührt, so dass nach Abschluss des jeweiligen gerichtlichen Verfahrens die Kosten nur entsprechend der gerichtlichen Kostenentscheidung zu verteilen sind.
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IBRRS 2009, 3367
Rechtsanwälte und Notare
VGH Bayern, Beschluss vom 06.05.2009 - 2 C 09.535
1. Die im Mandantenauftrag durchgeführte Besprechung eines Rechtsanwalts mit einem "Dritten" (hier: Architekten) löst die Gebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO nur aus, wenn ein sachbezogenes Gespräch über tatsächliche oder rechtliche Fragen stattgefunden hat, das zur Beilegung oder zur Förderung des Verfahrens geeignet ist. Dies setzt einen Austausch von Informationen und Argumenten voraus, der über die bloße Informationsbeschaffung hinsichtlich Stand und Fortgang des Verfahrens hinausgeht.*)
2. Zu den Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit der Kosten des von der Partei beigezogenen Architekten.*)
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IBRRS 2009, 3361
Vergabe
OLG München, Beschluss vom 27.08.2009 - Verg 4/09
1. Ein Kostenfestsetzungsbeschluss der Vergabekammer ist ein selbstständig anfechtbarer Verwaltungsakt, gegen den abweichend vom allgemeinen Verwaltungsrechtsweg nach den §§ 40 ff VwGO die sofortige Beschwerde nach §§ 116 ff GWB zum zuständigen Vergabesenat statthaft ist.
2. Zur Frage, der angemessenen Vergütung eines Rechtsanwalts im Nachrpüfungsverfahren.
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IBRRS 2009, 3287
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 18.08.2009 - VIII ZB 17/09
Die Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr gemäß Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG kommt nicht in Betracht, wenn zwischen der erstattungsberechtigten Partei und ihrem Prozessesbevollmächtigten keine Geschäftsgebühr im Sinne von Nr. 2300 VV RVG entstanden ist, sondern sie ihrem Prozessbevollmächtigten für dessen vorprozessuales Tätigwerden ein von einzelnen Aufträgen unabhängiges Pauschalhonorar schuldet.*)
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IBRRS 2009, 3233
Rechtsanwälte und Notare
BVerfG, Beschluss vom 22.04.2009 - 1 BvR 386/09
1. Eine anwaltliche Schadensersatzpflicht kann allenfalls mittelbar Auswirkungen auf die Ausübung der beruflichen Tätigkeit haben, indem sie die Erwartung sorgfältiger Vertragserfüllung unter Einhaltung der beruflichen Standards nachdrücklich unterstreicht und sich auch auf den Umfang der gebotenen Haftpflichtversicherung auswirkt; weder die zugrunde liegenden Schadensersatznormen noch ihre Anwendung betreffen jedoch berufsspezifische Sanktionen.
2. Bei einer Mitursächlichkeit des Gerichts für den Schaden einer Partei kann auf die gleichstufige Haftung abgestellt werden; dass für das Gericht eine Haftungserleichterung nach § 839 Abs. 2 BGB greift, eine solche für Rechtsanwälte aber nicht existiert, stellt keine Besonderheit dar.
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IBRRS 2009, 3106
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 25.09.2008 - VII ZB 93/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2009, 3090
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 24.07.2009 - AnwZ (B) 12/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2009, 3066
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 02.09.2009 - II ZB 35/07
Der Gesetzgeber hat durch die Einfügung von § 15a Abs. 1 RVG (Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften, BGBl I S. 2449) die bereits unter Geltung des § 118 BRAGO und nachfolgend unter Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG bestehende Gesetzeslage klargestellt. Die Anrechnungsvorschrift wirkt sich danach grundsätzlich im Verhältnis zu Dritten, damit insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, nicht aus. Im Kostenfestsetzungsverfahren musste und muss eine Verfahrensgebühr, von den in § 15a Abs. 2 RVG geregelten Ausnahmen abgesehen, stets auch dann in der geltend gemachten Höhe festgesetzt werden, wenn für den Bevollmächtigten des Erstattungsberechtigten eine Geschäftsgebühr entstanden ist.*)
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IBRRS 2009, 3003
Rechtsanwälte und Notare
OLG Köln, Urteil vom 23.07.2009 - 7 U 25/09
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Notar verpflichtet, bei ungesicherten Vorleistungen nicht nur über die Folgen bei Leistungsunfähigkeit des durch die Vorleistung Begünstigten zu belehren, sondern auch Wege aufzuzeigen, wie diese Risiken vermieden werden können.
2. Dabei hat der Notar jedenfalls die Sicherungsmöglichkeiten zu nennen, die sich nach Sachlage anbieten und gegebenenfalls in Betracht kommen.
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IBRRS 2009, 2978
Rechtsanwälte und Notare
OLG Koblenz, Beschluss vom 01.09.2009 - 14 W 553/09
1. § 15a RVG ist in allen noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Kostenfestsetzungsverfahren unmittelbar anwendbar.*)
2. Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung des § 15a RVG im Kern eine Rechtsprechung bei aus seiner Sicht unveränderter Gesetzeslage ändern und nicht das Gesetz selbst, so dass § 60 Abs. 1 S. 1 RVG nicht anwendbar ist (ebenso OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.08.2009 - 8 W 339/09 gegen LAG Hessen, Beschluss vom 07.07.2009 - 13 Ta 320/09).*)
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IBRRS 2009, 2944
Wohnungseigentum
LG Karlsruhe, Urteil vom 26.05.2009 - 11 T 292/08
1. Die Entscheidung, ob die Vertretung durch mehrere Rechtsanwälte notwendig war (§ 50 WEG), ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu entscheiden.
2. Gründe für eine ausnahmsweise gebotene Vertretung durch mehrere bevollmächtigte Rechtsanwälte ergeben sich nicht schon aus dem Umstand, dass dem Verwalter hier im Zusammenhang mit der mehrheitlich erteilten Genehmigung der Jahresabrechnung vom Kläger Fehlsamkeit vorgeworfen, und der Beschluss über die Entlastung des Verwalters angefochten wurde.
3. Der Kläger ist zur Erstattung von Kosten bis zur Maximalhöhe der fiktiven Gesamtkosten eines durch alle Beklagten beauftragten gemeinsamen Prozessbevollmächtigten verpflichtet.
4. Der unterlegene Kläger hat den Betrag anteilig nach Köpfen (nicht nach Wohnungseigentumseinheiten) zu erstatten, weil alle beklagten, anwaltlich vertretenen Wohnungseigentümer an den zu erstattenden Kosten im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt sind.
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IBRRS 2009, 2941
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Urteil vom 26.05.2009 - VI ZR 174/08
Zur Frage, wann getrennt erfolgte Abmahnungen wegen der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Wort- und Bildberichterstattung gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit betreffen (Rückläufer zum Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06).*)
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IBRRS 2009, 2866
Immobilien
KG, Urteil vom 01.07.2009 - 11 U 59/08
Bei der Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Rahmen freihändiger Erwerbsverhandlungen sowie in dem nachfolgenden Besitzeinweisungs- und Enteignungsverfahren handelt es sich nicht um die dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG.*)
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IBRRS 2009, 2856
Prozessuales
OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.08.2009 - 8 W 339/09
Der am 5. August 2009 in Kraft getretene § 15a RVG beinhaltet keine Gesetzesänderung i. S. des § 60 Abs. 1 RVG, sondern enthält lediglich eine Klarstellung des Gesetzgebers zu den bisherigen Anrechnungsregeln (§ 118 Abs. 2 BRAGO und Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV), so dass § 15a RVG auch auf noch nicht abschließend entschiedene "Altfälle" anzuwenden ist.*)
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IBRRS 2009, 2855
Prozessuales
OLG Celle, Beschluss vom 26.08.2009 - 2 W 240/09
Bei der Neuregelung des § 15a RVG handelt es sich um eine Gesetzesänderung, auf die die Übergangsregelung des § 60 Abs. 1 RVG Anwendung findet (entgegen OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. August 2008, Az.: 8 W 339/09)*)
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