Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
3036 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2010, 1609
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 22.03.2010 - NotZ 11/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 1604
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 24.03.2010 - AnwZ (B) 80/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 1603
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 17.03.2010 - AnwSt (R) 15/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 1602
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 22.03.2010 - AnwZ (B) 4/09; AnwZ (B) 66/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 1599
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 22.03.2010 - AnwZ (B) 84/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 1597
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 22.03.2010 - NotZ 10/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 1595
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 30.11.2009 - AnwZ (B) 11/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 1593
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 08.02.2010 - AnwZ (B) 15/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 1591
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 22.03.2010 - NotZ 14/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 1590
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 22.03.2010 - AnwZ (B) 29/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 1586
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 22.03.2010 - NotZ 21/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 1584
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 22.03.2010 - NotZ 12/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 1489
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 03.12.2009 - IX ZB 142/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 1485
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 14.12.2009 - NotSt (B) 2/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 1481
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 07.12.2009 - AnwZ (B) 70/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 1479
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 07.12.2009 - AnwZ (B) 113/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 1473
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 10.12.2009 - I ZB 36/09
1. Der Schuldner kann seinen Widerspruch nach § 900 Abs. 4 ZPO auch darauf stützen, dass die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für ihn eine sittenwidrige Härte i.S. von § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO bedeute.*)
2. Der Umstand, dass dem Schuldner im Falle der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO der Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft droht, rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme einer mit den guten Sitten unvereinbaren Härte i.S. von § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO.*)
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IBRRS 2010, 1471
Prozessuales
BGH, Urteil vom 07.12.2009 - StbSt (R) 2/09
Zur Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung im berufsrechtlichen Verfahren der Steuerberater.*)
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IBRRS 2010, 1454
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 22.03.2010 - NotZ 16/09
1. Die Regelung in §§ 47 Nr. 1, 48a BNotO, wonach das Amt des Notars mit Erreichen der Altersgrenze von 70 Jahren erlischt, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.*)
2. Sie verstößt auch nicht gegen das aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf folgende Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters.*)
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IBRRS 2010, 1450
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 09.03.2010 - AnwZ (B) 121/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 1447
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 08.02.2010 - AnwZ (B) 96/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 1443
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 18.03.2010 - AnwZ (B) 58/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 1441
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 16.03.2010 - VI ZB 46/09
Ein Prozessbevollmächtigter darf mit der Bewilligung einer erstmals beantragten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechnen, wenn er zur Begründung des Verlängerungsantrags darauf verweist, eine ausreichende Rücksprache mit dem Mandanten und die notwendige Beschaffung von Unterlagen hätten innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht erfolgen können. In der Regel reicht die pauschale Berufung auf einen dieser Gründe in der Antragsschrift aus; eine weitere Substantiierung oder Glaubhaftmachung ist nicht erforderlich.*)
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IBRRS 2010, 1439
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 22.03.2010 - AnwZ (B) 121/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 1436
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 05.03.2010 - AnwZ (B) 41/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 1423
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 22.03.2010 - AnwZ (B) 114/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 1419
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 25.02.2010 - I ZB 66/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 1410
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 22.03.2010 - AnwZ(B) 28/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 1406
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 05.03.2010 - AnwZ (B) 12/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 1404
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 09.12.2009 - XII ZB 154/09
Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass seine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete schriftliche Einzelanweisung befolgt. Deshalb ist er im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern. Auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen bzw. Anweisungen für die Fristwahrung in einer Anwaltskanzlei kommt es in solchen Fällen nicht mehr an.*)
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IBRRS 2010, 1368
Vergabe
OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.03.2010 - 11 Verg 9/09
1. Auch soweit sich die Verfahrensgebühr für das Verfahren vor der Vergabekammer nach Nr. 2301 RVG-VV richtet, weil der Anwalt bereits im Vergabeverfahren tätig war, kommt der Ansatz der Höchstgebühr nur in Frage, wenn es sich um ein überdurchschnittlich schwieriges oder umfangreiches Nachprüfungsverfahren handelt.*)
2. Handelt es sich um eine tatsächlich und rechtlich nicht einfache Sache und hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, kann eine 1,1-fache Gebühr im Einzelfall angemessen sein.*)
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IBRRS 2010, 1346
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 02.03.2010 - II ZR 62/06
Die Erhöhung der Wertgrenze für die Anwaltsgebühren auf 100 Mio. EUR nach § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG setzt voraus, dass die dort als "in derselben Angelegenheit" für die mehreren Auftraggeber bezeichnete anwaltliche Tätigkeit verschiedene Gegenstände betrifft.*)
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IBRRS 2010, 1319
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 07.12.2009 - AnwZ (B) 111/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 1315
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 02.12.2009 - AnwZ (B) 41/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 1310
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 03.12.2009 - IX ZB 238/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 1302
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 03.12.2009 - AnwZ (B) 48/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 1295
Rechtsanwälte und Notare
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.12.2009 - 24 U 79/09
1. Obgleich es dem Rechtsanwalt nicht obliegt, die Erfolgsaussicht eines Rechtsstreits mit mathematischer Genauigkeit anzugeben, muss er den Mandanten auf ein besonders hohes Risiko aufmerksam machen.
2. Bevor der Rechtsanwalt dem Mandanten nach der Ehescheidung trotz Gütertrennung zur Durchsetzung eines Ausgleichsanspruchs rät, hat er ihn nach allen relevanten, also auch ihm ungünstigen Umständen zu befragen, um die notwendige Abwägung der Interessen beider Ehegatten vornehmen zu können.*)
3. Bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ist eine Kostenentscheidung im Verhältnis der Werte von Haupt- und Anschlussberufung zu treffen (Bestätigung von Senat NJW 2003, 1260).
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IBRRS 2010, 1284
Versicherungen
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.02.2010 - 24 U 156/09
1. Auf den Rechtsschutzversicherer, der vertragsgemäß Leistungen an den Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers zur Einzahlung bei Gericht erbringt, geht ein etwaiger Kostenerstattungsanspruch des Mandanten mangels Entstehung nicht über, wenn der Rechtsanwalt die ihm überlassenen Mittel nicht bestimmungsgemäß an das Gericht weiterleitet.*)
2. Gegen zweckgebunden vereinnahmte Gelder darf der Rechtsanwalt auch dann nicht aufrechnen, wenn die zur Aufrechnung gestellten Honoraransprüche aus demselben Mandat stammen; stammen sie aus anderen Mandaten, gilt das erst recht.*)
3. Es ist dem Rechtsanwalt versagt, eine durch schwerwiegende Vertragsverstöße erlangte Aufrechnungslage zu seinem Vorteil auszunutzen.*)
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IBRRS 2010, 1283
Rechtsanwälte und Notare
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.12.2009 - 24 U 89/09
1. Ob ein vereinbartes Pauschalhonorar die gesetzliche Vergütung überschreitet, ergibt sich aus einem Vergleich der gesamten gesetzlichen Vergütung mit dem gesamten vereinbarten Pauschalhonoraraufwand und lässt sich regelmäßig erst nach dem Ende des Mandats feststellen.*)
2. Eine freiwillig und ohne Vorbehalt geleistete Zahlung liegt nur dann vor, wenn der Mandant sie in Kenntnis der Gebührenüberschreitung erbracht hat.*)
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IBRRS 2010, 1235
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 07.12.2009 - AnwZ (B) 115/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 1215
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 10.12.2009 - VII ZB 31/09
Auch bei der eingeschränkten pauschalen Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung gemäß § 119 Abs. 2 ZPO ist die Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts in Anwendung des § 121 Abs. 2 ZPO für die jeweilige Maßnahme der Zwangsvollstreckung zu prüfen.*)
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IBRRS 2010, 1210
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 07.12.2009 - AnwZ (B) 120/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 1206
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 10.12.2009 - VII ZB 41/09
Im Kostenfestsetzungsverfahren kommt die Anrechnung einer Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 RVG VV auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nicht in Betracht, wenn beide Gebühren von verschiedenen Rechtsanwälten verdient worden sind.*)
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IBRRS 2010, 1204
Leasing und Erbbaurecht
OLG Brandenburg, Urteil vom 24.02.2010 - 3 U 5/09
Zur Haftung des Rechtsanwalts auf entgangenen Gewinn wegen nicht sachgerechter Betreibung einer Räumungssache.
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IBRRS 2010, 1200
Rechtsanwälte und Notare
OLG Celle, Beschluss vom 06.04.2010 - 2 W 79/10
Der Senat hält mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. IMR 2010, 116) nicht mehr an seiner Auffassung fest, dass es sich bei der Neuregelung des § 15a RVG um eine Gesetzesänderung handele, auf die die Übergangsregelung des § 60 Abs. 1 RVG Anwendung findet.*)
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IBRRS 2010, 1194
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 07.12.2009 - AnwZ (B) 104/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 1184
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 02.12.2009 - AnwZ (B) 58/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 1169
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Urteil vom 10.12.2009 - IX ZR 238/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 1163
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess
BVerwG, Beschluss vom 22.12.2009 - 4 BN 54.09
1. Eine Fristverkürzung auf nur sechs Tage ist auch dann nicht möglich, wenn der Prozessbevollmächtigte eines Beigeladenen auf Grund der Vertretung des Beigeladenen im Anfechtungsverfahren gegen die Baugenehmigung mit der Materie vertraut war.
2. Sofern dem Rechtsanwalt der Sozietät die Vorbereitung des Termins nicht zuzumuten ist, kann der Beteiligte nicht darauf verwiesen werden, sich durch einen anderen Rechtsanwalt der Sozietät vertreten zu lassen.
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IBRRS 2010, 1133
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 09.03.2010 - AnwZ (B) 31/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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