Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
3036 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2010
IBRRS 2010, 2548
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 07.06.2010 - NotZ 19/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IBRRS 2010, 2547
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 08.06.2010 - AnwZ (B) 17/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IBRRS 2010, 2543
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 07.06.2010 - NotZ 9/09
1. Die Ländernotarkasse kann die Einkommensergänzung durch Satzung auch für in der Vergangenheit liegende Zeiträume absenken, sofern nicht die Grenzen des verfassungsrechtlich verankerten Vertrauensschutzes überschritten werden.*)
2. Eine der Konstellationen, in denen schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand einer günstigen Rechtslage grundsätzlich nicht besteht, sind die Fälle, in denen die nachteiligen Rechtsfolgen mit einer neuen Satzung nicht erstmalig angeordnet werden, sondern ein gleichartiger Regelungsversuch vorangegangen ist und die neu beschlossene Satzung lediglich die frühere, auf unvollkommener rechtlicher Grundlage erlassene ersetzt (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 14. April 2008 - NotZ 105/07).*)
3. Seit der 2004 mit Wirkung zum 1. Januar 2005 - allerdings unwirksam - beschlossenen Begrenzung der Einkommensergänzung auf das R 1-Gehalt eines sächsischen Richters in der Eingangsstufe mit gleichem Familienstand ist dem betroffenen Personenkreis bekannt, dass die Ländernotarkasse unmissverständlich und nachhaltig das Ziel verfolgte, das Niveau der Einkommensergänzung abzusenken.*)
Volltext
IBRRS 2010, 2532
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 31.05.2010 - AnwZ (B) 54/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IBRRS 2010, 2527
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 31.05.2010 - AnwZ (B) 27/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IBRRS 2010, 2524
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 10.05.2010 - AnwZ (B) 43/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IBRRS 2010, 2522
Rechtsanwälte und Notare
VGH Hessen, Beschluss vom 17.03.2010 - 7 A 1323/09
1. Im Berufsordnungsverfahren der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen richtet sich die Behandlung eines Antrages auf Terminsverlegung nach denselben Grundsätzen wie im Verwaltungsprozess. Deshalb sind die Regelungen in § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 ZPO heranzuziehen.
2. Es ist in verfassungsrechtlicher Hinsicht zulässig, dass der Gesetzgeber in § 17 Abs. 3 Satz 1 HASG eine Verpflichtung der Mitglieder der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen zur beruflichen Fortbildung begründet und diese Kammer in ihrer Fortbildungsordnung ihre Mitglieder zum Erwerb von 32 Fortbildungspunkten im Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2006 verpflichtet hat.
Volltext
IBRRS 2010, 2490
Rechtsanwälte und Notare
OLG Stuttgart, Urteil vom 13.04.2010 - 12 U 189/09
1. Zur Entstehung (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und zur Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) einer Regressforderung gegen einen Rechtsanwalt aufgrund Verjährenlassens einer Forderung.
2. Die nach §§ 195, 199 BGB zu beurteilende Verjährung einer Regressforderung gegen einen Rechtsanwalt wegen Verjährenlassens einer mit Ablauf des 31. Dezember eines bestimmten Jahres verjährenden Forderung beginnt mit dem Schluss dieses Jahres (§ 199 Abs. 1 BGB), wenn zu diesem Zeitpunkt die subjektiven Verjährungsvoraussetzungen nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen. Der Zeitpunkt des Ablaufs eines Tages gehört noch zu diesem Tag.
Volltext
IBRRS 2010, 2469
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 11.05.2010 - AnwZ (B) 110/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IBRRS 2010, 2462
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 31.05.2010 - AnwZ (B) 55/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IBRRS 2010, 2448
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 31.05.2010 - AnwZ (B) 118/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IBRRS 2010, 2447
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 31.05.2010 - AnwZ (B) 49/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IBRRS 2010, 2444
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 10.05.2010 - AnwZ (B) 67/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IBRRS 2010, 2443
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 31.05.2010 - AnwZ (B) 51/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IBRRS 2010, 2433
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 14.05.2010 - AnwZ (B) 78/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IBRRS 2010, 2432
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 29.04.2010 - I ZB 69/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IBRRS 2010, 2425
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 10.05.2010 - AnwZ (B) 72/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IBRRS 2010, 2422
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 10.05.2010 - AnwZ (B) 22/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IBRRS 2010, 2412
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 20.05.2010 - IX ZR 101/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IBRRS 2010, 2410
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 08.02.2010 - AnwZ (B) 91/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IBRRS 2010, 2408
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 10.05.2010 - AnwZ (B) 30/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IBRRS 2010, 2323
Rechtsanwälte und Notare
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.06.2010 - 24 U 147/09
1. Überlässt ein Dritter dem Rechtsanwalt Geldbeträge zur Verwendung für bestimmte Zwecke und weist dieser die Geldbeträge nicht umgehend zurück, so kommt zwischen ihnen ein Treuhandvertrag zu Stande, es sei denn, der Rechtsanwalt hätte das Geld allein im eigenen Interesse oder als Vertreter seines Mandanten entgegengenommen.*)
2. Der Rechtsanwalt hat zu beweisen, den treuhänderisch angenommenen Geldbetrag bestimmungsgemäß verwendet zu haben, andernfalls ist er zu dessen Rückgabe verpflichtet.*)
Volltext
IBRRS 2010, 2322
Rechtsanwälte und Notare
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2007 - 24 U 26/05
1. Eine Quittung kann durch jeden Gegenbeweis entkräftet werden, der bereits dann geführt ist, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts die Wahrheit der quittierten Tatsache erschüttert ist.*)
2. Ein Anwaltsdienstvertrag kann auch anwaltsfremde Maßnahmen umfassen, falls diese in einem engen inneren Zusammenhang mit der rechtlichen Beistandspflicht stehen und auch Rechtsfragen aufwerfen können, es sei denn die Rechtsberatung und -vertretung trete völlig in den Hintergrund und erscheine deswegen als unwesentlich.*)
Volltext
IBRRS 2010, 2257
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 29.04.2010 - V ZB 38/10
Die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr ist bei der Kostenerstattung nur dahingehend zu berücksichtigen, dass der Gegner nicht mehr zu zahlen hat, als die siegreiche Partei ihrem Rechtsanwalt aus dem Mandatsverhältnis schuldet.
Volltext
IBRRS 2010, 2209
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 22.03.2010 - AnwZ (B) 122/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IBRRS 2010, 2197
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 22.03.2010 - AnwZ (B) 1/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IBRRS 2010, 2193
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 09.03.2010 - AnwZ (B) 35/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IBRRS 2010, 2167
Prozessuales
BGH, Urteil vom 15.04.2010 - IX ZR 223/07
1. Verschuldet der Rechtsanwalt, dass der Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung über den Ausschluss von Ansprüchen auf Versorgungs- und Zugewinnausgleich unterbleibt, so ist der in der Übertragung von Rentenanwartschaften liegende Schaden durch Zahlung desjenigen Betrages an den Versicherer auszugleichen, der erforderlich ist, um entsprechende Anwartschaften neu zu begründen.*)
2. Hat die Pflichtverletzung des Rechtsanwalts zur Folge, dass der Mandant Versorgungsanwartschaften verliert, aber einen Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns behält, ist der Rechtsanwalt nur Zug um Zug gegen Abtretung dieses Anspruchs zum Schadensersatz verpflichtet.*)
3. Ist der Rechtsanwalt nur Zug um Zug gegen Abtretung eines Anspruchs gegen einen Dritten zum Schadensersatz verpflichtet, wird der Schadensersatzanspruch nicht dadurch berührt, dass der Anspruch gegen den Dritten zwischenzeitlich verjährt ist, wenn der Rechtsanwalt dem geschädigten Mandanten nicht angeboten hat, verjährungshemmende Schritte auf seine, des Rechtsanwalts, Kosten zu unternehmen.*)
Volltext
IBRRS 2010, 2165
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 13.04.2010 - VI ZB 65/08
Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, die konkrete Einzelanweisung befolgt, die von ihm unterzeichnete Berufungsschrift dahin zu berichtigen, dass auf der durchgestrichenen ersten Seite die Adresse des Landgerichts durch die Adresse des Oberlandesgerichts ersetzt und die Berufungsschrift anschließend per Fax an dieses Gericht übermittelt wird.*)
Volltext
IBRRS 2010, 2163
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 10.05.2010 - AnwZ (B) 37/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IBRRS 2010, 2147
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 29.04.2010 - I ZR 147/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IBRRS 2010, 2124
Vergabe
OLG Naumburg, Beschluss vom 31.03.2010 - 1 Verg 7/10
1. Ist der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers bereits im Vergabeverfahren tätig geworden, so ist nicht vom Gebührentatbestand RVG VV 2300 auszugehen, sondern von dem reduzierten des RVG VV 2301. Dem liegt die Annahme des Gesetzgebers zugrunde, dass der Umfang der Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren dann deshalb geringer ist. Dieser Umstand darf dann bei der Gebühr nicht noch einmal berücksichtigt werden.*)
2. Allerdings ist ein Überschreiten der 0,7 Geschäftsgebühr (Mittelgebühr) wegen des Umfangs der Tätigkeit gerechtfertigt, wenn diese Annahme des Gesetzgebers im konkreten Fall nicht zutrifft. Umgekehrt gilt: Hat die Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren einen Umfang, der dem Umfang bei einer ausschließlichen Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren entspricht, so wird in Anbetracht des reduzierten Gebührenrahmens der Ansatz der 1,3 Geschäftsgebühr gerechtfertigt sein.*)
Volltext
IBRRS 2010, 2083
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 27.04.2010 - AnwZ (B) 82/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IBRRS 2010, 2023
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 27.04.2010 - VIII ZB 84/09
1. Ein Rechtsanwalt darf die Übersendung von fristgebundenen Schriftsätzen einschließlich der Kontrolle des Sendeberichts und der Streichung der Frist im Kalender regelmäßig einer geschulten und sich bisher als zuverlässig erwiesenen Mitarbeiterin überlassen.*)
2. Ihn trifft grundsätzlich keine Verpflichtung, sich anschließend zu vergewissern, ob diese die Aufgabe weisungsgemäß ausgeführt hat (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - VIII ZB 97/08, [...], Tz. 8).*)
3. Streicht er nach Unterrichtung über die ordnungsgemäße Übermittlung des Schriftsatzes eigenhändig die Frist im Kalender, ist ihm regelmäßig nicht schon deswegen ein eigenes Verschulden an einer durch das Fehlschlagen der Faxübermittlung verursachten Fristversäumung anzulasten, weil er sich zuvor nicht persönlich von der Richtigkeit der ihm von seiner Mitarbeiterin erteilten Auskunft überzeugt hat.*)
4. Die Sachlage stellt sich insoweit nicht anders dar, als wenn er die Streichung im Fristenkalender seiner Mitarbeiterin überlassen hätte (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 11. Februar 2009 - IV ZB 26/08, NJW-RR 2009, 785).*)
Volltext
IBRRS 2010, 1898
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 14.04.2010 - AnwZ (B) 89/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IBRRS 2010, 1893
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 15.04.2010 - V ZB 122/09
Zustellungen an einen gegen Art. 1 § 1 RBerG verstoßenden Bevollmächtigten sind bis zu dessen Zurückweisung durch das Gericht wirksam (vgl. nunmehr auch § 79 Abs. 3 Satz 2 ZPO); ein den Bevollmächtigten vom Verfahren ausschließender Beschluss wirkt konstitutiv und entfaltet keine Rückwirkung.*)
Volltext
IBRRS 2010, 1877
Prozessuales
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.12.2009 - 24 W 61/09
1. Werden Rechtsanwälte als einfache Streitgenossen verklagt und steht fest, dass ein eigener Prozessbevollmächtigter für jeden Streitgenossen bei interessengerechter Prozessführung nicht erforderlich sein wird, ist es rechtsmissbräuchlich, jeweils einen eigenen Anwalt einzuschalten, so dass die doppelt geltend gemachten Kosten nicht als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen und damit auch nicht erstattungsfähig sind.*)
2. Bei der Berechnung der fiktiven Gebühren für die Tätigkeit eines gemeinsam beauftragten Prozessbevollmächtigten in derselben Angelegenheit der Mehrvertretungszuschlag zu berücksichtigen.*)
3. Ein Streitgenosse kann gegen den ihm unterlegenen Prozessgegner grundsätzlich nur den seinem Anteil am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteil geltend machen.*)
Volltext
IBRRS 2010, 1873
Rechtsanwälte und Notare
OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.04.2008 - 24 U 186/06
1. Wendet sich der Kostenschuldner eines Notars nicht gegen die sachliche Richtigkeit der Gebührenberechnung, sondern macht er geltend, der Notar habe bereits bezahlte Gebühren beigetrieben, ist nicht die Notarkostenbeschwerde als spezifischer Rechtsbehelf, sondern die allgemeine Leistungsklage statthaft.*)
2. Ein Notar macht sich gegenüber dem Kostenschuldner schadensersatzpflichtig, wenn er schuldhaft von einem Vollstreckungstitel Gebrauch macht, obwohl die titulierte Forderung nicht mehr oder nicht mehr in der titulierten Höhe besteht.*)
3. Im Rahmen der Abwägung des Mitverschuldens kann leicht fahrlässiges Verhalten des geschädigten Kostenschuldners gegenüber grob fahrlässigem Verhalten des Notars (Schädigers) vollständig unberücksichtigt bleiben.*)
Volltext
IBRRS 2010, 1860
Prozessuales
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.02.2010 - 24 W 68/09
1. Die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens gehören auch dann zu den Kosten des Klageverfahrens, wenn die Hauptsacheklage hinter dem Verfahrensgegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens zurückbleibt.*)
2. Ist der Auftrag für das selbstständige Beweisverfahren unter Geltung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung erteilt worden, der Auftrag für das Hauptsacheverfahren unter Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, ist die Prozessgebühr aus dem selbstständigen Beweisverfahren auf die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens anzurechnen.*)
Volltext
IBRRS 2010, 1841
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 13.04.2010 - IX ZB 49/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IBRRS 2010, 1783
Bauträger
AG Düsseldorf, Urteil vom 01.03.2010 - 231 C 16403/09
1. Bei Risikoausschlüssen geht das Interesse des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet.
2. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden.
3. Zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und den Besonderheiten des ausgeschlossenen Umstands muss - unter Berücksichtigung des mit dem Risikoausschluss verfolgten Zwecks - ein adäquater Zusammenhang bestehen.
4. Der Baurisikoausschluss verfolgt den - auch für den Versicherungsnehmer erkennbaren - Zweck, die erfahrungsgemäß besonders kostenträchtigen und im Kostenrisiko schwer überschaubaren und kaum kalkulierbaren rechtlichen Streitigkeiten in diesem Bereich von der Versicherung auszunehmen, weil nur für einen verhältnismäßig kleinen Teil der in der Risikogemeinschaft zusammengeschlossenen Versicherungsnehmer ein solches Risiko entstehen kann.
5. Die Amtspflichtverletzung des Notars ist einem anders gearteten Risiko zuzuordnen als nach dem Zweck der Baurisikoklausel vorgesehen und somit ist der erforderliche adäquate Sachzusammenhang zu verneinen.
Volltext
IBRRS 2010, 1755
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 31.03.2010 - AnwZ (B) 107/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IBRRS 2010, 1749
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 31.03.2010 - XII ZB 166/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IBRRS 2010, 1746
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 22.03.2010 - AnwZ (B) 100/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IBRRS 2010, 1745
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 31.03.2010 - XII ZB 230/09
§ 15a RVG gilt auch in Altfällen.
Volltext
IBRRS 2010, 1708
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 22.03.2010 - NotZ 20/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IBRRS 2010, 1703
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 24.03.2010 - XII ZB 227/09
§ 15a RVG gilt auch in Altfällen.
Volltext
IBRRS 2010, 1662
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 08.02.2010 - AnwZ (B) 80/09; AnwZ (B) 112/09
1. Nach § 68 Abs. 2 Satz 1 BRAO sind Teilneuwahlen des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer nur alle zwei Jahre durchzuführen. Ein anderer Turnus ist unzulässig.*)
2. Eine Wahl ist nur bei einem Wahlfehler für ungültig zu erklären, der auf das Wahlergebnis von Einfluss ist oder konkret und nicht nur theoretisch von Einfluss sein kann. Das ist bei einem Verstoß gegen § 68 Abs. 2 Satz 1 BRAO der Fall.*)
3. Das Gericht darf trotz eines solchen Fehlers davon absehen, die angefochtene Wahl für ungültig zu erklären, wenn das dem wahlprüfungsrechtlichen Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs entspricht oder wenn das Interesse am Bestandsschutz des im Vertrauen auf die Gesetzmäßigkeit der Wahl gewählten Vorstands den festzustellenden Wahlfehler überwiegt.*)
Volltext
IBRRS 2010, 1647
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 22.03.2010 - NotZ 13/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IBRRS 2010, 1632
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 14.12.2009 - NotZ 14/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext




