Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
3036 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2010
IBRRS 2010, 3283
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 03.08.2010 - AnwZ (B) 100/09
Ist gegen die Widerrufsverfügung der Rechtsanwaltskammer nach § 215 Abs. 2 BRAO der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegeben, richtet sich die sofortige Vollziehung der Verfügung auch dann nach § 16 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., wenn diese erst nachträglich nach dem 31. August 2009 angeordnet wird. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann in diesem Fall nach §§ 16 Abs. 6 Satz 4, 42 Abs. 5 Satz 2 BRAO a.F. beantragt werden.*)
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IBRRS 2010, 3258
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 08.07.2010 - NotZ 5/10
Gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, der in einer verwaltungsrechtlichen Notarsache ergeht, ist die Beschwerde an den Bundesgerichtshof nicht eröffnet.*)
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IBRRS 2010, 3253
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 20.07.2010 - XI ZB 19/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 3245
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 28.06.2010 - AnwZ (B) 29/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 3243
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 12.07.2010 - AnwZ (B) 111/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 3231
Prozessuales
OLG Celle, Beschluss vom 07.06.2010 - 2 W 147/10
Die 0,5-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3500 VV RVG, die dem beauftragten Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Beschwerdeverfahren betreffend die Ablehnung eines Sachverständigen zusteht, gehört zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits.*)
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IBRRS 2010, 3217
Vergabe
OLG Dresden, Beschluss vom 27.07.2010 - WVerg 7/10
1. Die Erstattung der Anwaltskosten eines Beigeladenen im Nachprüfungsverfahren setzt voraus, dass die Vergabekammer diese der unterlegenen Partei aus Billigkeitsgründen nach § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB auferlegt hat und die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch den Beigeladenen zur effektiven Rechtsverfolgung notwendig war.
2. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch einen Beigeladenen ist grundsätzlich notwendig. Ausnahmen bestehen nur bei offensichtlich einfach gelagerten Sachverhalten oder falls der Beigeladene über eine vergaberechtlich geschulte Rechtsabteilung verfügt.
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IBRRS 2010, 3192
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 12.07.2010 - AnwZ (B) 115/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 3191
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 12.07.2010 - AnwZ (B) 83/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 3170
Rechtsanwälte und Notare
OLG Koblenz, Beschluss vom 26.04.2010 - 5 U 1409/09
1. Ein Stundensatz bis zu 250 € in der Vergütungsvereinbarung mit einem Strafverteidiger begegnet keinen Bedenken (gegen OLG Düsseldorf I-24 U 183/05 vom 18. 2. 2010).*)
2. Ergibt ein Abgleich des anwaltlichen Tätigkeitsnachweises mit den in den Strafakten durch Schriftsätze oder in sonstiger Weise belegten Aktivitäten des Verteidigers, dass der jeweils behauptete Zeitaufwand plausibel erscheint, kann das ausreichen. Gleiches gilt, soweit eine Vergütung für Besprechungen mit dem Gericht, einem zuvor tätig gewordenen anderen Verteidiger oder gar mit dem Mandanten selbst verlangt wird. Pauschales Bestreiten ist insoweit unzureichend (Modifizierung zu BGH IX ZR 18/09 vom 4. 2. 2010).*)
3. Offen bleibt, ob der Auffassung des BGH zu folgen ist, dass allgemeine Hinweise über Aktenbearbeitung, Literaturrecherche und Telefongespräche "jedenfalls bei wiederholter Verwendung" unzureichend sind.*)
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IBRRS 2010, 3168
Architekten und Ingenieure
AG Krefeld, Beschluss vom 30.06.2009 - 2 C 29/08
Bei speziellen Fragen des Architektenrechts und des Gesellschaftsrechts handelt es sich um nicht alltägliche Rechtsgebiete. Die Teilnahme eines mit den erforderlichen Rechtskenntnissen vertrauten Anwalts an dem Gerichtstermin ist notwendig i. S. des § 91 ZPO und die dadurch entstandenen Kosten deshalb erstattungsfähig.*)
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IBRRS 2010, 3150
Steuerrecht
BGH, Urteil vom 15.07.2010 - IX ZR 180/09
Zum Abschluss eines stillschweigenden Stillhalteabkommens in der Steuerberaterhaftung.*)
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IBRRS 2010, 3149
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Urteil vom 15.07.2010 - IX ZR 227/09
Ein bei einer Sozietät angestellter Rechtsanwalt, der ein Mandat aquiriert und dabei erkennen kann, dass das Mandat unter Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe geführt werden soll, hat auf den Gleichlauf von Anwaltsmandat und Anwaltsbeiordnung hinzuwirken.*)
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IBRRS 2010, 3146
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 06.07.2010 - AnwSt (B) 1/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 3144
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 31.05.2010 - II ZR 29/09
1. Die Teilung der Sachwerte und die rechtlich nicht begrenzte, gleichberechtigte Möglichkeit, um die bisherigen Mandanten der Gesellschaft zu werben, ist auch dann die sachlich nahe liegende und angemessene Art der Auseinandersetzung einer Freiberuflersozietät, wenn eine solche Gesellschaft nach ihrer Auflösung auseinandergesetzt wird.*)
2. Gehen die Gesellschafter in dieser Weise vor, kann eine zusätzliche Abfindung für den Geschäftswert grundsätzlich nicht beansprucht werden, sondern bedarf einer entsprechenden Vereinbarung. Dies gilt auch dann, wenn ein Wettbewerb um die bisher von den anderen Gesellschaftern betreuten Mandanten/Patienten wegen ihrer starken Bindung an die Person des jeweiligen Beraters/Arztes nicht Erfolg versprechend erscheint.*)
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IBRRS 2010, 3138
Prozessuales
BGH, Urteil vom 01.07.2010 - IX ZR 198/09
Bespricht der Anwalt des Anspruchsgegners mit dem Anwalt des Anspruchstellers, dem ein Klageauftrag erteilt ist, die Angelegenheit, um diese außergerichtlich zu erledigen, so verdient er damit die Terminsgebühr jedenfalls dann, wenn sein Auftrag die Rechtsverteidigung in einem etwaigen Klageverfahren umfasst.*)
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IBRRS 2010, 3135
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 07.07.2010 - XII ZB 59/10
1. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben.*)
2. Bei der Übermittlung Frist wahrender Schriftsätze per Telefax kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung zu einer wirksamen Ausgangskontrolle nur dann nach, wenn er seinen Büroangestellten die Weisung erteilt, sich einen Sendebericht ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen. Die Ausgangskontrolle soll nicht nur Fehler bei der Übermittlung ausschließen, sondern auch die Feststellung ermöglichen, ob der Schriftsatz auch wirklich übermittelt worden ist.*)
3. Eine konkrete Einzelanweisung des Rechtsanwalts an seine Büroangestellten, einen Frist wahrenden Schriftsatz per Telefax zu übersenden, macht die Ausgangskontrolle nicht entbehrlich.*)
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IBRRS 2010, 3123
Rechtsanwälte und Notare
VK Hessen, Beschluss vom 15.01.2007 - 69d-VK-33/06
1. Ausgangspunkt bei der Bemessung der im Einzelfall angemessenen Gebühr ist eine Mittelgebühr von 1,9.*)
2. Die Gebührenbestimmung des Rechtsanwaltes ist in analoger Anwendung von § 114 VwGO unverbindlich, wenn sie
- ohne jede Begründung die Mittelgebühr von 1,9 überschreitet (Ermessensnichtgebrauch);
- den Gebührenrahmen über- oder unterschreitet (Ermessensüberschreitung);
- gemäß § 14 Abs. 1 RVG offensichtlich zu berücksichtigende Kriterien unberücksichtigt lässt (Ermessensdefizit);
- auf offenkundig unsinnigen Kriterien beruht, die nicht in § 14 Abs. 1 RVG genannt werden (Ermessensmissbrauch), oder die
- innerhalb der zulässigerweise gewürdigten Kriterien Fehlgewichtungen vornimmt (Ermessensfehlgebrauch).*)
3. Die Gebührenbestimmung ist weiterhin unverbindlich, wenn sie um mehr als 20 % von der von der Kammer für angemessen erachteten Gebühr abweicht.*)
4. Reisekosten eines Rechtsanwalts (Akteneinsicht, mündliche Verhandlung) sind nicht erstattungsfähig, soweit sie die fiktiven Reisekosten eines Rechtsanwaltes vom Sitz der Partei zum Sitz der Vergabekammer übersteigen.*)
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IBRRS 2010, 3102
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 28.06.2010 - AnwZ (B) 53/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 3080
Rechtsanwälte und Notare
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.06.2010 - 10 ME 77/10
1. § 4 Abs. 1 Satz 1 NSpG begründet keine subjektiv öffentlichen Rechte auf Leistungen einer Sparkasse zugunsten der Einwohner ihres Trägers.*)
2. Ein solcher Anspruch kann auf das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Gleichbehandlungsgebot gestützt werden. Eine Ungleichbehandlung kann durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein, wenn diese sich als verhältnismäßig erweisen.*)
3. Ein sachlicher Grund, die Eröffnung eines Kontos bei einer Sparkasse zu verweigern, liegt vor, wenn der auf Tatsachen begründete ernste Verdacht besteht, dass das Konto für rechtswidrige Handlungen verwendet werden soll, etwa um unberechtigte Forderungen zu einzuziehen.*)
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IBRRS 2010, 3079
Vergabe
VG Osnabrück, Beschluss vom 29.04.2010 - 1 B 9/10
Die regionale Sparkasse ist auch zur Eröffnung und Führung eines Girokontos verpflichtet, wenn der Kunde im Rufe geschädigt ist, die einzuzahlenden Gelder aber nicht deliktisch erlangt sind. Das Image einer Sparkasse wird auch durch ihren öffentlichen Auftrag geprägt.*)
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IBRRS 2010, 3062
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 27.05.2010 - AnwZ (B) 95/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 3058
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 17.06.2010 - AnwZ (B) 39/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 3054
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 06.07.2010 - AnwZ (B) 59/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 3045
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 31.05.2010 - AnwZ (B) 58/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 3007
Prozessuales
OLG Koblenz, Beschluss vom 05.08.2010 - 14 W 430/10
1. Die Kosten eines Rechtsanwalts, dessen Kanzlei weder am Wohnort der Partei noch im Bezirk des zuständigen Gerichts liegt, sind in der Regel nicht erstattungsfähig.
2. Fiktive Parteireisekosten zur Unterrichtung eines Rechtsanwalts mit Kanzleisitz beim Prozessgericht sind unerheblich, wenn der Prozessbevollmächtigte am dritten Ort ausschließlich schriftlich informiert wurde.
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IBRRS 2010, 2959
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 30.06.2010 - AnwZ (B) 98/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 2957
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 08.02.2010 - AnwZ (B) 9/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 2946
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 10.05.2010 - AnwZ (B) 33/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 2939
Prozessuales
BGH, Urteil vom 04.02.2010 - I ZR 30/08
Die für ein Abschlussschreiben (Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung nach Erlass einer einstweiligen Verfügung) entstehende Geschäftsgebühr ist im Allgemeinen auf der Grundlage von Nr. 2300 RVG VV zu berechnen.*)
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IBRRS 2010, 2845
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 23.06.2010 - XII ZB 232/09
1. Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, ist dem Beteiligten im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich ist. Entscheidend ist dabei, ob ein bemittelter Rechtssuchender in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte.*)
2. Die gebotene einzelfallbezogene Prüfung lässt eine Herausbildung von Regeln, nach denen der mittellosen Partei für bestimmte Verfahren immer oder grundsätzlich ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, regelmäßig nicht zu. Ein Regel-Ausnahme-Verhältnis ist nach der gebotenen individuellen Bemessung deswegen nicht mit dem Gesetz vereinbar.*)
3. Das Verfahren kann sich für einen Beteiligten auch allein wegen einer schwierigen Sachlage oder allein wegen einer schwierigen Rechtslage so kompliziert darstellen, dass auch ein bemittelter Beteiligter einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde. Jeder der genannten Umstände kann also die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich machen.*)
4. Die Erforderlichkeit zur Beiordnung eines Rechtsanwalts beurteilt sich auch nach den subjektiven Fähigkeiten des betroffenen Beteiligten.*)
5. Auch wenn der Grundsatz der Waffengleichheit kein allein entscheidender Gesichtspunkt für die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe mehr ist, kann der Umstand der anwaltlichen Vertretung anderer Beteiligter ein Kriterium für die Erforderlichkeit zur Beiordnung eines Rechtsanwalts wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage sein.*)
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IBRRS 2010, 2843
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 22.06.2010 - VIII ZB 12/10
Zur einer ordnungsgemäßen Organisation des Fristenwesens in einem Anwaltsbüro gehört nicht nur die Anweisung an das zuständige Büropersonal, den für den Beginn der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung eines Urteils anhand der Datumsangabe im unterzeichneten Empfangsbekenntnis oder auf dem Zustellungsumschlag zu ermitteln. Dem Büropersonal muss auch aufgegeben werden, das Datum der Zustellung gesondert und deutlich abgehoben von dem nicht maßgeblichen Aufdruck des Eingangsdatums zu vermerken (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 1990 - XII ZB 73/90, VersR 1991, 124, und 15. Juli 1998 - XII ZB 37/98, NJW-RR 1998, 1442).*)
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IBRRS 2010, 2817
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 07.06.2010 - AnwZ (B) 85/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 2813
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 17.06.2010 - AnwZ (B) 93/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 2801
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 07.06.2010 - NotZ 3/10
Zur Verpflichtung des Amtsnachfolgers eines Notars, dessen Akten zu verwahren.*)
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IBRRS 2010, 2788
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 10.05.2010 - AnwZ (B) 117/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 2780
Wohnungseigentum
BGH, Beschluss vom 15.06.2010 - XI ZR 318/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 2702
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 24.06.2010 - III ZB 63/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 2700
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 23.06.2010 - XII ZB 58/10
§ 15a RVG gilt auch in Altfällen.
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IBRRS 2010, 2690
Rechtsanwälte und Notare
AG München, Urteil vom 10.12.2009 - 222 C 23309/08
1. Das Gericht kann eine unangemessen hohe Vergütungsvereinbarung auf den angemessenen Betrag herabsetzen, wenn der Rechtsanwalt nicht darlegen kann, dass ganz ungewöhnliche Umstände die Vergütung gerechtfertigt erscheinen lassen.
2. Bei einer Vergütung, die mehr als das Fünffache der gesetzlichen Höchstgebühren beträgt, spricht eine Vermutung für die Unangemessenheit.
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IBRRS 2010, 2666
Wohnungseigentum
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.03.2010 - 3 W 41/10
1. Bestehen verschiedene Möglichkeiten einer Beurkundung, hat der Notar die Beteiligten auf den billigeren Weg hinzuweisen, wenn dieser eine für die Erreichung des gewollten Erfolgs angemessene und zumindest in gleicher Weise sichere und zweckmäßige rechtliche Form darstellt.
2. Dies trifft auch auf die Zusammenbeurkundung von Kaufvertrag einer Eigentumswohnung und Verwalterzustimmung einerseits und die gemäß § 38 Abs. 2 Nr. 1 KostO eine zusätzliche, halbe Gebühr auslösende gesonderte Beurkundung der Zustimmung des Verwalters andererseits zu. Das Unterlassen der Belehrung durch den Notar über die Möglichkeit der kostengünstigeren Zusammenbeurkundung stellt daher eine Pflichtverletzung dar, die aber nicht zwingend die Anwendung des § 16 Abs. 1 rechtfertigt.
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IBRRS 2010, 2662
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 31.05.2010 - AnwZ (B) 34/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 2660
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 09.06.2010 - XII ZB 75/10
In Festsetzungssachen über die Vergütung, die einem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu zahlen ist, findet die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht statt.*)
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IBRRS 2010, 2645
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 31.05.2010 - AnwZ (B) 36/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 2628
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 31.05.2010 - AnwZ (B) 46/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 2621
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 15.06.2010 - NotZ 20/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 2617
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 14.06.2010 - NotZ 10/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 2580
Prozessuales
OLG Koblenz, Beschluss vom 10.05.2010 - 14 W 208/10
Ohne Kostennachteile kann ein auswärtiger Prozessvertreter beauftragt werden; entstehen jedoch Reisekosten, die vernünftigerweise über das notwendige Maß hinausgehen, darf dies der Gegenseite nicht zum Nachteil gereichen.
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IBRRS 2010, 2567
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 07.06.2010 - NotZ 2/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 2561
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 12.05.2010 - IV ZB 18/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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