Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
3036 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2010
IBRRS 2010, 4660
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 18.10.2010 - AnwZ (B) 47/10-1
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 4607
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 19.10.2010 - AnwZ (B) 72/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 4601
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 18.10.2010 - AnwZ (B) 34/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 4594
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 03.11.2010 - XII ZB 143/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 4590
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 30.09.2010 - IX ZR 136/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 4562
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 28.09.2010 - X ZR 57/10
Kommen aufgrund einer Gesetzesänderung für die Berechnung einer wichtigen, mit einem drohenden Rechtsverlust verbundenen Frist (hier: der Frist zur Begründung der Berufung in einer Patentnichtigkeitssache) je nachdem, ob es sich um einen Fall handelt, der altem oder neuem Recht unterliegt, unterschiedliche gesetzliche Regelungen in Betracht, darf der Rechtsanwalt oder Patentanwalt die Fristberechnung nur dann seinem Büropersonal übertragen, wenn er geeignete organisatorische Vorkehrungen trifft, um sicherzustellen, dass jeweils vor der Fristberechung ermittelt wird, welche gesetzliche Regelung in diesem Fall für Beginn und Ablauf der Frist maßgeblich ist.*)
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IBRRS 2010, 4558
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 28.10.2010 - VII ZB 116/09
Ist die anwaltliche Geschäftsgebühr gemäß RVG VV Nr. 2300 tituliert und dem Erkenntnisverfahren ein Mahnverfahren mit gleichen Gegenstandswerten vorausgegangen, ist bei der Kostenfestsetzung die gemäß RVG VV Nr. 3305 entstandene Verfahrensgebühr für die Tätigkeit im Mahnverfahren auf die gemäß RVG VV Nr. 3100 entstandene Verfahrensgebühr in vollem Umfang anzurechnen.*)
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IBRRS 2010, 4556
Strafrecht
BGH, Urteil vom 21.10.2010 - IX ZR 37/10
Zur Herabsetzung eines Zeithonorars für einen Strafverteidiger.*)
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IBRRS 2010, 4547
Leasing und Erbbaurecht
BGH, Urteil vom 06.10.2010 - VIII ZR 271/09
In einem tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fall bedarf ein gewerblicher Großvermieter für die Abfassung einer auf Zahlungsverzug gestützten Kündigung eines Wohnungsmietvertrags keiner anwaltlichen Hilfe. Die Kosten für einen gleichwohl beauftragten Rechtsanwalt sind dann vom Mieter nicht zu erstatten.*)
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IBRRS 2010, 4544
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 12.10.2010 - VIII ZB 16/10
Eine Terminsgebühr nach Nr. 3200 in Verbindung mit Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG für die Vertretung in einem Gerichtstermin entsteht nur, wenn der Termin auch stattfindet. Dies setzt voraus, dass das Gericht, sofern der Termin nicht förmlich aufgerufen wird, zumindest konkludent mit dem Termin "begonnen" hat.*)
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IBRRS 2010, 4537
Prozessuales
BGH, Urteil vom 19.10.2010 - VI ZR 237/09
Zur Frage derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG bei außergerichtlicher Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegen den für die Verbreitung durch ein Druckerzeugnis verantwortlichen Verlag und gegen die Verantwortlichen für die Verbreitung durch eine Online-Berichterstattung.*)
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IBRRS 2010, 4535
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 03.11.2010 - XII ZB 177/10
Besteht in einer Anwaltskanzlei die Möglichkeit, dass ein Rechtsanwalt selbst Fristen streicht und bleibt offen, wer eine Frist zu Unrecht gestrichen hat, so muss der Rechtsanwalt ein eigenes Verschulden ausräumen und gegebenenfalls zu den organisatorischen Maßnahmen, die er zur Vermeidung von Fehlerquellen durch die Kompetenzüberschneidung getroffen hat, Stellung nehmen.*)
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IBRRS 2010, 4533
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Urteil vom 21.10.2010 - IX ZR 48/10
1. Ein Anwalt, der zuvor als Notar einen GmbH-Gesellschaftsvertrag beurkundete, darf einen Gesellschafter bei der Abwehr eines auf Einzahlung der Stammeinlage gerichteten Anspruchs nicht vertreten.*)
2. Ein Verstoß gegen § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO führt zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrages.*)
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IBRRS 2010, 4529
Rechtsanwälte und Notare
OLG Celle, Beschluss vom 23.11.2010 - 2 W 378/10
Die antragsgemäß erfolgte Festsetzung einer um die hälftige Geschäftsgebühr verminderten Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG hindert den Antragsteller nicht, wegen der restlichen Verfahrensgebühr die Nachfestsetzung zu beantragen.*)
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IBRRS 2010, 4505
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess
AGH Sachsen, vom 12.05.2010 - AGH 1/10
§ 155 Abs. 4 BRAO gestattet dem Rechtsanwalt die Wahrnehmung seiner eigenen Interessen nur, "soweit nicht eine Vertretung durch Anwälte geboten Ist". Im Anwaltsprozess darf sich daher der Rechtsanwalt, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen worden ist, nicht mehr selbst vertreten.
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IBRRS 2010, 4496
Rechtsanwälte und Notare
OLG Nürnberg, Urteil vom 28.05.2010 - 3 U 318/10
1. Als „Testamentsvollstrecker” oder „Zertifizierter Testamentsvollstrecker” darf sich nicht bezeichnen, wer nicht regelmäßig als solcher tätig wird.
2. Eine höchstens zweimalige Tätigkeit als Testamentsvollstrecker ist nicht als regelmäßig anzusehen.
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IBRRS 2010, 4495
Rechtsanwälte und Notare
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 25.03.2010 - 3 HK O 9663/09
Ein Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, auf seiner Website unmittelbar auf die für ihn geltenden berufsrechtlichen Regelungen zu verlinken.
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IBRRS 2010, 4494
Versicherungen
AG Aachen, Urteil vom 01.04.2010 - 112 C 182/09
Auch wenn aufgrund der Zahlung eines Vorschusses durch die Versicherung der Anspruch auf Rückerstattung etwaig überzahlter Beträge auf sie übergegangen ist und diesem Anspruch der Auskunftsanspruch als Nebenrecht gefolgt sein mag, steht der Erteilung der Auskunft die dem Rechtsanwalt obliegende Verschwiegenheitspflicht im Verhältnis zu seinem Mandanten entgegen.
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IBRRS 2010, 4483
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 10.11.2010 - IV ZR 240/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 4466
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 20.08.2010 - AnwZ (B) 99/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 4456
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 18.10.2010 - AnwZ (B) 24/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 4451
Prozessuales
BGH, Urteil vom 05.10.2010 - VI ZR 257/08
Allein die Verwendung der "Ich-Form" in einem Einspruchsschriftsatz eines Rechtsanwalts lässt grundsätzlich keine Zweifel daran aufkommen, dass der Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Prozessbevollmächtigter seiner Partei für diese den Einspruch einlegen will.*)
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IBRRS 2010, 4445
Prozessuales
OLG Hamm, Urteil vom 16.02.2006 - 28 U 173/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 4440
Rechtsanwälte und Notare
BFH, Urteil vom 15.06.2010 - VIII R 10/09
Eine Sozietät von Rechtsanwälten, die neben ihrer anwaltlichen Tätigkeit als Berufsbetreuer tätig sind, erzielt aus der Berufsbetreuung Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG (Änderung der Rechtsprechung). Die Abfärberegelung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG findet daher keine Anwendung.
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IBRRS 2010, 4439
Rechtsanwälte und Notare
LG Erfurt, Urteil vom 23.06.2010 - 7 O 2036/09
1. Im Briefbogen eines Rechtsanwalts muss klar zu erkennen sein, wo er seine Hauptniederlassung unterhält und welche Anschrift sich lediglichl auf die Zweigstelle bezieht.
2. Keinesfalls darf der unzutreffende Anschein erweckt werden, dass der Rechtsanwalt an dem Standort seiner Zweigstelle eine Hauptkanzlei unterhält.
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IBRRS 2010, 4438
Rechtsanwälte und Notare
LG Köln, Urteil vom 07.07.2010 - 28 O 721/09
Der Urheberrechtsschutz greift nicht, sofern das Gericht im Rahmen einer einstweiligen Verfügung den Anwaltsschriftsatz zum Bestandteil der Entscheidung macht.
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IBRRS 2010, 4437
Rechtsanwälte und Notare
KG, Beschluss vom 20.08.2010 - 1 Ws B 51/07
Aus der Kontrollpflicht der Datenschutzbehörde ergibt sich keine gesetzliche Befugnis oder gar Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Weitergabe mandatsbezogener Information an den Datenschutzbeauftragten.
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IBRRS 2010, 4436
Rechtsanwälte und Notare
LG Bonn, Urteil vom 13.04.2010 - 15 O 451/09
Ein ausgeschiedener (Schein-)gesellschafter einer Rechtsanwaltssozietät haftet dem Mandanten nach §§ 736 II BGB, 160 I 1 HGB nur dann auf Schadenersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzung, wenn die Pflichtverletzung vor seinem Ausscheiden begangen worden ist.*)
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IBRRS 2010, 4368
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 28.09.2010 - AnwZ (B) 58/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 4365
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 07.10.2010 - V ZB 147/09
In einem Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO bemisst sich die bei dem Landgericht entstehende Verfahrensgebühr nach RVG VV Nr. 3500.*)
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IBRRS 2010, 4352
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 06.10.2010 - XII ZB 66/10
Wenn in mehreren Verfahren gleicher Parteien mehrere Fristen für Rechtsmittel und Rechtsmittelbegründung zu notieren sind, muss der Rechtsanwalt durch organisatorische Maßnahmen verhindern, dass eine Verwechslung in der Behandlung der verschiedenen Verfahren entstehen kann. Er muss durch geeignete Anweisungen sicherstellen, dass grundsätzlich bei zwei oder mehr Rechtsmitteln in der Angelegenheit eines Mandanten die Frist für jedes dieser Rechtsmittel auch bei gleichzeitigem Fristablauf gesondert notiert wird. Hat er die Fristenkontrolle auf eine Fachangestellte übertragen, ist es darüber hinaus geboten, die notierten Fristen mit zusätzlichen eindeutigen Erkennungszeichen zu versehen.*)
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IBRRS 2010, 4349
Prozessuales
BGH, Urteil vom 05.10.2010 - VI ZR 152/09
Zur Frage, ob die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegen den Autor einerseits und den Verlag andererseits dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG betrifft.*)
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IBRRS 2010, 4333
Prozessuales
BGH, Urteil vom 07.10.2010 - IX ZR 191/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 4331
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 13.09.2010 - AnwZ (B) 105/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 4325
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 29.09.2010 - AnwZ (B) 103/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 4322
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 13.09.2010 - AnwZ (B) 106/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 4314
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 30.08.2010 - AnwZ (B) 102/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 4306
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 07.10.2010 - AnwZ (B) 76/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 4282
Leasing und Erbbaurecht
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.06.2010 - 24 U 194/09
1. Bei Streitgenossenschaft ist nicht jeder Streitgenosse notwendig auch Auftraggeber.
2. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts stellt ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs für die Familie dar, weshalb der Ehepartner für die dadurch entstandenen Kosten in gesamtschuldnerischer Haftung mit dem Ehegatten einzustehen hat.
3. Bei der Beauftragung mit der Vertretung von Streitgenossen darf ein Rechtsanwalt ohne Vorliegen besonderer Umstände und Abreden gemäß §§ 133, 157 BGB grundsätzlich davon ausgehen, dass eine Auftragserteilung durch alle Genossen erfolgt. Denn dies entspricht für den Regelfall den Interessen aller Beteiligten, weil der Rechtsanwalt zwei Schuldner erhält, der handelnde Streitgenosse das Risiko seiner (alleinigen) Inanspruchnahme verringere und der andere Streitgenosse wiederum eigene Ansprüche und Rechte gegenüber dem Rechtsanwalt erhält.
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IBRRS 2010, 4214
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 07.09.2010 - AnwZ (B) 105/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 4206
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 13.09.2010 - AnwZ (B) 23/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 4205
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 07.10.2010 - AnwZ (B) 83/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 4201
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 21.09.2010 - VIII ZB 14/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 4200
Prozessuales
BGH, Urteil vom 16.09.2010 - IX ZR 203/08
1. Ist aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen zweifelhaft, ob ein vertraglicher Anspruch im Wege der Vertragsübernahme auf einen Dritten übergegangen ist, hat der Rechtsanwalt, der zur Klage gegen den Dritten rät, seinem Mandanten zu empfehlen, dessen ursprünglichen Vertragspartner den Streit zu verkünden.*)
2. Der Zurechnungszusammenhang zwischen der in der unterlassenen Streitverkündung bestehenden Pflichtverletzung und dem durch die Verjährung des Anspruchs entstandenen Schaden wird nicht dadurch unterbrochen, dass das Gericht des Erstprozesses die Frage der Passivlegitimation unzutreffend beurteilt.*)
IBRRS 2010, 4173
Rechtsanwälte und Notare
OLG Naumburg, Urteil vom 27.02.2008 - 6 U 130/07
1. Der beigeordnete Rechtsanwalt ist nach § 126 I ZPO grundsätzlich befugt, im eigenen Namen die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen zu verlangen.*)
2. Aber auch die Partei, der die Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, kann die Festsetzung der Kosten auf ihren Namen beantragen.*)
3. Ist der zugunsten der Partei ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss noch nicht auf den beigeordneten Rechtsanwalt überschrieben worden, kann und darf der Kostenfestsetzungsschuldner zur Abwendung der Zwangsvollstreckung die Kostenschuld durch Zahlung zum Erlöschen bringen.*)
4. Der beigeordnete Rechtsanwalt muss in einem solchen Fall Erfüllungshandlungen des Kostenfestsetzungsschuldners gegenüber der Partei gegen sich gelten lassen.*)
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IBRRS 2010, 4168
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 12.07.2010 - AnwZ (B) 85/09
1. Die Vertretung in einer höheren Instanz stellt im Rahmen des Nachweises der besonderen praktischen Erfahrungen keinen gegenüber dem Ausgangsfall neuen "Fall" dar.
2. Eine höhere Gewichtung des Ausgangsfalls aufgrund einer Tätigkeit in der zweiten Instanz ist möglich, wenn z. B. die Verhandlung in der zweiten Instanz sich auf andere rechtliche Fragen konzentriert hat oder prozessuale Umstände vorliegen, die mit Blick auf die zweite Instanz die Sache besonders schwierig oder umfangreich erscheinen lassen.
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IBRRS 2010, 4152
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 22.09.2010 - XII ZB 117/10
Zur Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze bei Anweisung einer Übersendung per Telefax.*)
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IBRRS 2010, 4147
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 27.09.2010 - AnwZ (B) 101/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 4074
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 28.09.2010 - VI ZB 85/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 4053
Architekten und Ingenieure
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20.07.2009 - 2 L 3/07
1. Die Mandatsniederlegung in dem Vertretungszwang unterliegenden Zulassungsverfahren wird erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts rechtlich wirksam.*)
2. Zu den Voraussetzungen der Eintragung in die Architektenliste.*)
3. Der Begriff der "Leistungen von besonderer Auszeichnung" i.S. des § 5 Abs. 5 ArchG M-V ist ein unbestimmter Rechtsbegriff mit Beurteilungsspielraum.*)
4. Leistungen zeichnen sich i.S. des § 5 Abs. 5 ArchG M-V besonders aus, wenn sie aus dem üblichen Rahmen der Architektenleistungen hervortreten, indem sie in Qualität, Erscheinungsbild und sonstigen charakteristischen Merkmalen einer Architektenleistung i.S. des § 1 Abs. 1 ArchG M-V eine herausragende Güte aufweisen, die über das hinausgeht, was als üblicherweise durch einen Architekten geschuldete Qualität mittlerer Art und Güte anzusehen ist.*)
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