Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
3036 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2011
IBRRS 2011, 0679
Rechtsanwälte und Notare
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.05.2010 - 24 U 208/09
1. Ein Rechtsanwalt, der in Vergleichsverhandlungen eingeschaltet ist, muss seinen Mandanten auf Vor- und Nachteile des beabsichtigten Vergleichs hinweisen, ihm also im Einzelnen darlegen, welche Gesichtspunkte für und gegen den Abschluss sprechen und alle Bedenken, Unsicherheitsfaktoren und die sich für den Mandanten aus dem Vergleich ergebenden Folgen erörtern.*)
2. Drohen dem Mandanten durch Insolvenzanfechtungen und gerichtliche Verfallsanordnungen erhebliche Vermögenseinbußen, so ist ein etwaiges Beratungsdefizit vor Abschluss eines Vergleichs mit dem Insolvenzverwalter nicht kausal für durch Verzichtserklärungen des Mandanten entstandene Vermögensnachteile, wenn solche ohne den Vergleich noch größer gewesen wären.
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IBRRS 2011, 0627
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 13.01.2011 - VII ZB 95/08
Jedenfalls nach Ablauf einer beanstandungsfreien sechsmonatigen Probezeit kann ein Rechtsanwalt die Berechnung und Notierung einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen einer ausgebildeten und sorgfältig überwachten Rechtsanwaltsfachangestellten überlassen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 - VI ZB 75/08, Schaden-Praxis 2010, 30).*)
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IBRRS 2011, 0609
Vergabe
VK Sachsen, Beschluss vom 01.02.2011 - 1/SVK/017-09
1. Der Gegenstandsstreitwert ist in einem Vergabeverfahren mit 5% der Bruttoauftrags- oder Bruttoangebotssumme anzusetzen.
2. Ein quasi fixer Ansatz von 2,3-fachen Gebühren in jedwedem Fall mündlicher Verhandlung vor der Vergabekammer - dem in § 112 Abs. 1 GWB gesetzlich vorgesehenen Regelfall - würde den vom Gesetzgeber mit Nr. 2300 VV RVG intendierten Spielraum unzulässig verengen.
3. Bei Nachprüfungsverfahren wird nach aktueller Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und Vergabepraxis der Vergabekammern bei Durchführung eines durchschnittlichen Verfahrens mit mündlicher Verhandlung regelmäßig die Festsetzung einer 2,0-fachen Gebühr anerkannt.
4. Beim Ermessensspielraum des Anwalts ist jedoch in der gerichtlichen Praxis davon auszugehen, dass eine Toleranzgrenze besteht. Damit ist ein anwaltlicher Gebührenansatz nur dann als unbillig anzusehen, wenn er um mehr als 20% von der gerichtlichen Vorstellung abweicht.
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IBRRS 2011, 0578
Prozessuales
KG, Urteil vom 30.12.2010 - 2 U 16/06
1. Der Umstand, dass eine Prozessvollmacht blanko ausgestellt und später von dem Prozessbevollmächtigten weisungsgemäß mit einer auf einen bestimmten Rechtsstreit lautenden Betreffsbezeichnung ergänzt wurde, berührt die Wirksamkeit der Prozessvollmacht für diesen Rechtsstreit nicht.*)
2a. Das Formerfordernis des § 80 Satz 1 ZPO ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Vollmacht selbst, sondern lediglich ein Ordnungsvorschrift betreffend den Nachweis der Vollmacht im Prozess.*)
2b. Bei der Prüfung, ob eine Vollmacht mündlich erteilt wurde, kann sich das Gericht zumindest aller verschriftlichten Mittel des sog. Freibeweises bedienen und demgemäß auch Schriftstücke von dritten Personen, wie vorliegend die eidesstattliche Versicherung eines Steuerberaters.*)
3. Die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 246 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO wegen Verlustes der Prozessfähigkeit ist nicht mehr anzuordnen, wenn zuvor die Voraussetzungen über die Beendigung der Verfahrensunterbrechung gemäß §§ 241 Abs. 1 a.E.; 241 Abs. 2 ZPO eingetreten sind.*)
4a. Wurde die Absicht, das Verfahren gemäß § 241 Abs. 1 a.E. ZPO fortsetzen zu wollen, in der mündlichen Verhandlung mündlich zu Protokoll des Gerichts angezeigt, so ist der hierin liegende Verstoß gegen die Formvorschrift des § 250 ZPO gemäß § 295 ZPO geheilt, wenn der Prozessgegner den Formmangel nicht noch in demselben Verhandlungstermin rügt.*)
4b. Die nach § 241 Abs. 2 ZPO erforderliche Zustellung der Anzeige wird in einem solchen Falle dadurch bewirkt, dass das Terminsprotokoll zugestellt wird.*)
5. Zur Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag im Falle eines Vertrages über die Organisation und Betreuung einer Ausstellungsveranstaltung sowie zur Mängelgewährleistung in diesem Falle.*)
6a. Der Erlass gemäß § 397 Abs. 1 BGB setzt einen unmissverständlichen, rechtsgeschäftlichen Willen des Gläubigers zum Verzicht auf seine Forderung voraus.*)
6b. An die Feststellung dieses Willens sind strenge Anforderungen zu stellen. Zu den demgemäßen Schlüssigkeitsanforderungen an den Vortrag der erlassbehauptenden Partei im Einzelfall.*)
6c. Selbst bei eindeutig erscheinender Erklärung des Gläubigers darf ein Verzicht nicht angenommen werden, ohne dass bei der Feststellung des Verzichtswillen sämtliche Begleitumstände berücksichtigt worden sind. Unzureichend substantiiert ist daher die Behauptung eines Erlasses, wenn die behauptende Partei auf das Bestreiten des Prozessgegners hin nicht vorträgt, wann bzw. bei welcher Gelegenheit die behauptete Erlasserklärung getätigt worden sein soll und was ihr gesprächsweiser Kontext war.*)
6d. Gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ist nicht zu verlangen, dass ein Gericht auf rechtlich Offenkundiges hinweist.*)
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IBRRS 2011, 0552
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 02.12.2010 - V ZB 174/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 0542
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Urteil vom 11.01.2011 - VI ZR 64/10
Eine Tätigkeit in derselben Angelegenheit kann auch dann vorliegen, wenn der Rechtsanwalt von mehreren Personen beauftragt wird, gegen eine unzulässige Presseberichterstattung vorzugehen, die sämtliche Auftraggeber in gleicher Weise betrifft (hier: Berichterstattung über ein Strafverfahren wegen Subventionsbetrugs gegen drei Angeklagte).*)
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IBRRS 2011, 0530
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 16.12.2010 - AnwZ (B) 48/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 0500
Rechtsanwälte und Notare
OLG Hamm, Urteil vom 28.09.2010 - 28 U 238/09
Ein freier Mitarbeiter einer anwaltlichen Bürogemeinschaft, die sich nach außen als Scheinsozietät darstellt, haftet für vertragliche Pflichtverletzungen persönlich, wenn er den Rechtsschein setzt, anwaltliches Mitglied der (Schein-)Sozietät zu sein und gegen den gesetzten Rechtsschein nicht pflichtgemäß vorgeht.*)
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IBRRS 2011, 0444
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 18.10.2010 - AnwZ (B) 22/10
Ist die Zulassung des Rechtsanwalts bestandskräftig widerrufen, oder die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung angeordnet, kann eine Ersatzzustellung nach §§ 178, 180 ZPO in den bisherigen Kanzleiräumen grundsätzlich nicht mehr wirksam vorgenommen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt diese weiterhin nutzt, um seine Zulassungsangelegenheit oder andere persönliche Angelegenheiten zu betreiben.*)
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IBRRS 2011, 0377
Leasing und Erbbaurecht
LG Duisburg, Urteil vom 18.11.2009 - 11 S 106/09
Eine unberechtigt ausgesprochene Kündigung wegen Eigenbedarfs stellt eine Vertragspflichtverletzung dar, die den Vermieter zum Schadensersatz, insbesondere zum Ersatz der Kosten, die durch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes mit dem Ziel der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung und ihrer Zurückweisung entstanden sind, verpflichtet.
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IBRRS 2011, 0343
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 14.12.2010 - AnwZ (B) 46/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 0327
Bauvertrag
OLG Frankfurt, Urteil vom 14.12.2010 - 14 U 57/10
1. Mit dem schriftlichen Hinweis eines Anwalts, bestimmte Rechnungen der Gegenseite stünden "ohne Anerkennung diesbezüglicher Rechtspflichten" zur Zahlung offen, wird nur zum Ausdruck gebracht, dass diese Rechnungen noch nicht bezahlt worden sind. Hierdurch wird hingegen nicht anerkannt, dass eine Verpflichtung besteht, Zahlungen auf diese Rechnungen zu leisten.
2. Auf ein derartiges Anwaltsschreiben kann eine Klage auf Bezahlung einer offenen Rechnung im Urkundenprozess nicht gestützt werden.
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IBRRS 2011, 0275
Leasing und Erbbaurecht
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.12.2010 - 24 U 126/10
Zur vollständigen und umfassenden anwaltlichen Beratung gehört, den Mandanten über die zu erwartenden Risiken der Rechtsverfolgung aufzuklären. Durch geeignete Befragung des Mandanten muss der Rechtsanwalt rechtlich relevante Sachverhaltslücken aufklären, vor allem dann, wenn nach den Umständen für eine zutreffende rechtliche Einordnung die Kenntnis weiterer Tatsachen erforderlich ist, deren rechtliche Bedeutsamkeit für den Mandanten nicht ohne Weiteres ersichtlich ist. In diesen Fällen darf sich der Anwalt nicht mit dem begnügen, was sein Auftraggeber berichtet, sondern hat sich durch zusätzliche Fragen um eine ergänzende Aufklärung zu bemühen. Schließlich muss der Rechtsanwalt prüfen und den Mandanten darüber aufklären, ob und welche tatsächlichen und rechtlichen Risiken mit der außergerichtlichen und/oder gerichtlichen Verfolgung des geltend gemachten Anspruchs verbunden sind.
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IBRRS 2011, 0273
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Urteil vom 09.12.2010 - IX ZR 44/10
1. Eine aus Rechtsanwälten und Steuerberatern bestehende gemischte Sozietät konnte sich auch vor dem Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes Mandanten gegenüber zur Erbringung anwaltlicher Dienstleistungen verpflichten.*)
2. Hat ein Mandant eine Beratersozietät mit einer Rechtsdienstleistung beauftragt, so kommt ein im engen zeitlichen Anschluss daran erteiltes Folgemandat im Zweifel wiederum mit der Sozietät und nicht mit dem angesprochenen Sozius zustande.*)
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IBRRS 2011, 0268
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 22.11.2010 - AnwZ (B) 8/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 0259
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 14.12.2010 - AnwSt (B) 7/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 0253
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Urteil vom 09.12.2010 - III ZR 272/09
1. Der Notar hat bei der Ermittlung des Willens der Urkundsbeteiligten Anlass zu einer Nachfrage, wenn das beabsichtigte Rechtsgeschäft einen Aspekt aufwirft, der üblicherweise zum Gegenstand der vertraglichen Abreden gemacht wird.*)
2. Erst recht besteht eine Pflicht zur Nachfrage, wenn der Notar konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass einer der Beteiligten ein rechtliches Ergebnis herbeiführen möchte, das in dem vorbereiteten Urkundsentwurf noch keine Berücksichtigung gefunden hat.*)
3. Solche Anhaltspunkte können insbesondere dann bestehen, wenn der Vertragsentwurf Regelungen nicht vorsieht, welche in einer Vielzahl gleichartiger Verträge enthalten waren, die einer der Urkundsbeteiligten zuvor von dem Notar hat beurkunden lassen, und welche ersichtlich wesentlicher Bestandteil des Geschäftsmodells dieses Beteiligten waren.*)
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IBRRS 2011, 0243
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 15.10.2010 - AnwZ (B) 8/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 0242
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 08.12.2010 - AnwZ (B) 119/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 0228
Prozessuales
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.10.2010 - 24 W 66/10
Wird eine Partei an ihrem eigenen oder an einem vereinbarten, von ihrem Wohnsitz nahezu gleich weit entfernten Gerichtsstand verklagt, so kann sie die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts nur dann als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig ansehen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen (Anschluss an BGH NJW 2010, 1882).*)
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IBRRS 2011, 0196
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 10.12.2010 - AnwZ (Brfg) 2/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 0192
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 22.11.2010 - AnwZ (B) 12/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 0185
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 22.11.2010 - AnwZ (B) 12/10-2
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 0184
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 03.12.2010 - AnwZ (B) 95/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 0183
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 16.12.2010 - AnwZ (B) 74/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 0182
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 22.11.2010 - AnwZ (B) 12/10-1
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 0176
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 09.12.2010 - IX ZB 60/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 0175
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 22.11.2010 - AnwZ (B) 1/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 0135
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 15.11.2010 - NotZ 1/10
Die erfolgreiche Teilnahme an einem freiwilligen Vorbereitungskurs beruflicher Organisationen im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO setzt neben dem Bestehen der sich an die Veranstaltung anschließenden Abschlussprüfung voraus, dass der Bewerber jedenfalls während des weit überwiegenden Teils der Fortbildungsveranstaltung anwesend ist.*)
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IBRRS 2011, 0134
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 15.11.2010 - NotZ 6/10
Ein Notar kann durch seine Art der Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährden, wenn er zwecks Erlangung einer Restschuldbefreiung einen Insolvenzeröffnungsbeschluss bei einem ausländischen Gericht erwirkt, das im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung offensichtlich und für ihn als Organ der Rechtspflege ohne weiteres erkennbar international nicht zuständig ist.*)
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IBRRS 2011, 0089
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 03.12.2010 - AnwZ (B) 105/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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Online seit 2010
IBRRS 2010, 4847
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 15.11.2010 - AnwZ (B) 16/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 4846
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 01.12.2010 - IX ZB 231/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 4844
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 22.11.2010 - AnwZ (B) 9/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 4840
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 22.11.2010 - AnwZ (B) 7/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 4826
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 11.11.2010 - V ZB 143/10
Der Notar ist nicht verpflichtet, eine aus mehreren Teilen bestehende Urkunde so zu heften, dass die Fotokopierfähigkeit der verbundenen Schriftstücke erhalten bleibt. Sind Teile der Urkunde lesbar, aber auf Grund der Heftung nicht kopierfähig, muss er die Urkunde nicht neu heften.*)
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IBRRS 2010, 4821
Immobilien
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2010 - 10 W 110/10
Der Verkehrswert einer Eigentumswohnung i.S.d. § 19 Abs. 2 KostO kann auch durch Hochrechnung des Kaufpreises mittels Baukostenindex unter Berücksichtigung der Wertminderung wegen Alters von Gebäuden nach Ross, Anlage 8a WertR 2006 und eines Sicherungsabschlages von 10% ermittelt werden.*)
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IBRRS 2010, 4762
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 15.11.2010 - NotZ 4/10
1. Die Pflicht der Landesjustizverwaltung, Notare nach den Bedürfnissen einer geordneten Rechtspflege zu bestellen, besteht allein der Allgemeinheit gegenüber; der einzelne Bewerber kann daraus keine subjektiven Rechte ableiten.*)
2. Die Zuweisung einer Notarstelle ohne ihre vorherige Ausschreibung kommt nicht in Betracht. Ein unmittelbarer Anspruch auf Bestellung zum Notar besteht nicht.*)
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IBRRS 2010, 4748
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 24.11.2010 - III ZB 35/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 4747
Versicherungen
BGH, Urteil vom 10.11.2010 - IV ZR 188/08
Das in § 5 (1) a) Satz 1 ARB 94 enthaltene Leistungsversprechen des Rechtsschutzversicherers erfasst auch die Rechtsanwaltsvergütung, die durch die Selbstvertretung eines versicherten Rechtsanwalts in einem Zivilrechtsstreit entsteht.*)
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IBRRS 2010, 4718
Prozessuales
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.02.2010 - 24 U 214/09
1. Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn ein unzureichend überwachter Auszubildender die Telefax-Nummern von zwei Gerichten verwechselt.*)
2. Zur Glaubhaftmachung des rechtzeitigen Einwurfs einer Berufungsbegründungsschrift in den Briefkasten.*)
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IBRRS 2010, 4695
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 26.10.2010 - AnwSt (R) 4/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 4693
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 14.10.2010 - IX ZB 34/10
1. Überträgt eine Kanzleiangestellte die anzuwählende Telefaxnummer des Gerichts aus einem in der Akte befindlichen Schreiben des Gerichts in einen fristgebundenen Schriftsatz, erfordert die Ausgangskontrolle, die Richtigkeit der gewählten Nummer auch darauf zu kontrollieren, ob sie tatsächlich einem Schreiben des Empfangsgerichts entnommen wurde.*)
2. Wird diese Kontrolle versäumt, ist in Altfällen gleichwohl Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Prüfung, ob die der Akte entnommene Nummer aus einem Empfängerschreiben stammt, teils für entbehrlich erachtet wird.*)
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IBRRS 2010, 4691
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 15.11.2010 - NotZ (Brfg) 4/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 4685
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 18.10.2010 - AnwZ (B) 44/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 4682
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 18.10.2010 - AnwZ (B) 21/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 4676
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 28.10.2010 - V ZB 70/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 4675
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 12.10.2010 - AnwZ (Brfg) 3/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 4665
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 18.10.2010 - AnwZ (B) 47/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 4662
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 19.10.2010 - AnwZ (B) 48/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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