Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
3036 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2011, 1560
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 22.03.2011 - AnwZ (Brfg) 7/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 1559
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 21.03.2011 - AnwZ (B) 97/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 1551
Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 04.11.2010 - I ZR 118/09
1. Ein Verweis auf die Erlaubnistatbestände der §§ 5 bis 8 RDG reicht bei einem verallgemeinernd abstrakt gefassten Unterlassungsantrag zur hinreichenden Konkretisierung der Merkmale nicht aus, unter denen eine Rechtsdienstleistung zulässigerweise erbracht werden darf.*)
2. Die Beurteilung der Verkehrsfähigkeit eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zulässigerweise in den Verkehr gebrachten Erzeugnisses im Inland erfordert regelmäßig eine rechtliche Prüfung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG.*)
3. Der Erlaubnistatbestand des § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG setzt nicht voraus, dass die sachgerechte Erfüllung der Hauptleistung beeinträchtigt wird, wenn nicht auch die Nebenleistung in Form der Rechtsdienstleistung erbracht wird.*)
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IBRRS 2011, 1546
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 17.03.2011 - AnwZ (B) 74/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 1528
Versicherungen
OLG Frankfurt, Urteil vom 07.05.2009 - 3 U 200/08
1. Bei der Tätigkeit des Anwalts im Zusammenhang mit dem Angebot eines Aufhebungsvertrages und der anschließenden Kündigung handelt es sich nicht um denselben Gegenstand im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV.*)
2. Das Angebot eines Arbeitsgebers auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags stellt keinen Verstoß gegen Rechtspflichten i. S. des § 4 I lit. c ARB 2000 dar.
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IBRRS 2011, 1516
Immobilien
OLG Frankfurt, Urteil vom 12.05.2010 - 4 U 219/09
1. Die hinreichende Aufklärung der Urkundsbeteiligten hinsichtlich der rechtlichen Problematik der Beurkundung eines Verfügungsgeschäfts über ein in der Türkei belegenes Wohneigentum setzt gemäß § 17 III 1 BeurkG den Hinweis auf das möglicherweise zur Anwendung berufene ausländische Recht voraus.*)
2. Gemäß § 17 III 2 BeurkG muss ein Notar die Beteiligten zwar nicht über den Inhalt ausländischer Rechtsordnungen belehren; er muss indes die Beteiligten darauf hinweisen, dass eine Orientierung am deutschen Recht zur Unwirksamkeit des beurkundeten Rechtsgeschäfts führen kann.*)
3. Wenn sich die Beteiligten mit dem nicht zufrieden geben und auf der Beurkundung bestehen, kann der Notar nach § 15 I 1 BNotO eine Urkundstätigkeit ablehnen, oder er muss bei Zweifeln an der Wirksamkeit des Geschäfts gemäß § 17 II 2 BeurkG seine Belehrung und die dazu abgegebenen Erklärungen der Beteiligten in der Urkunde vermerken.*)
4. Fehlt ein solcher Vermerk, so kehrt sich im Haftungsprozess die Beweislast dahingehend um, dass nicht der Anspruchsteller das Fehlen der Belehrung, sondern der Notar deren Erteilung zu beweisen hat.*)
5. Hat der Notar nicht in dem erforderlichen Umfang belehrt und erfährt er nach Beurkundung positiv von der Unwirksamkeit des Geschäfts, so hat er die Urkundsbeteiligten auf die Unwirksamkeit hinzuweisen, gemäß § 17 I 1 BeurkG den wahren Willen der Beteiligten zu erforschen und ihnen den zur Erreichung des Ziels geeigneten Weg vorzuschlagen.*)
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IBRRS 2011, 1405
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 15.03.2011 - VI ZB 45/09
Die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs gehören nur dann zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits, wenn die Parteien dies vereinbart haben.*)
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IBRRS 2011, 1404
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 02.03.2011 - AnwZ (B) 50/10
1. § 112a Abs. 1 BRAO eröffnet in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen den Rechtsweg zum Anwaltsgerichtshof. Von dieser weit gespannten Zuständigkeit sind alle Streitigkeiten umfasst, die aus der Anwendung der Bundesrechtsanwaltsordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen und Satzungen resultieren und die nicht ausdrücklich dem Anwaltsgericht oder einem anderen Gericht zugewiesen sind.*)
2. Die Zuständigkeit des Anwaltsgerichts ist beschränkt auf die Verhängung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen gegen einen Rechtsanwalt (§§ 113, 114, 119 BRAO) und - in den Fällen geringfügiger Pflichtverletzungen - auf eine gerichtliche Entscheidung gegen eine von der Anwaltskammer erteilte Rüge (§§ 74, 74a BRAO). Für rechtliche Streitigkeiten, die aus Anlass eines solchen Verfahrens entstehen, ist grundsätzlich keine Annexzuständigkeit des Anwaltsgerichts begründet.*)
3. Verneint der Anwaltsgerichtshof seine Zuständigkeit mit der Begründung, das Anwaltsgericht sei zur Entscheidung über den gestellten Antrag berufen, ist dessen Entscheidung unter den Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG mit der Beschwerde zum Bundesgerichtshof (§ 112a Abs. 2 Nr. 2 BRAO) anfechtbar.*)
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IBRRS 2011, 1393
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 01.03.2011 - II ZB 6/10
1. Weigert sich das Registergericht wegen formaler Beanstandungen, eine von einem Notar eingereichte Gesellschafterliste in den Registerordner aufzunehmen, hat der Notar ein eigenes Beschwerderecht.*)
2. Die Umnummerierung abgetretener Geschäftsanteile in der Gesellschafterliste ist dann zulässig, wenn jeder Geschäftsanteil durch die Angabe der bisherigen Nummerierung zweifelsfrei zu identifizieren bleibt.*)
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IBRRS 2011, 1384
Prozessuales
BGH, Urteil vom 14.10.2010 - I ZR 212/08
Verlangt ein Mandant, der aufgrund einer Abmahnung Kenntnis von der Unvollständigkeit der Markenrecherche hat, die sein Rechtsanwalt für ihn durchgeführt hat, von diesem Anwalt Schadensersatz, muss er sich unter Umständen ein Verschulden des von ihm zur Abwehr der Abmahnung eingeschalteten Zweitanwalts anrechnen lassen.*)
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IBRRS 2011, 1371
Prozessuales
LG Düsseldorf, Beschluss vom 02.09.2010 - 25 T 423/10
1. Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sind im Falle der Beauftragung desselben Rechtsanwalts durch eine Mehrheit von Anfechtungsklägern nur eine Verfahrensgebühr des Rechtsanwalts, die Mehrvertretungsgebühr und die bei Erhebung einer einheitlichen für alle von demselben Rechtsanwalt vertretenen Kläger vorzuschießenden Gerichtskosten notwendig.
2. Beauftragt ein Teil der WEG - Eigentümer abweichend von der WEG -Verwalterin einen anderen Anwalt, so erweist sich die Festsetzung (nur) der Kosten des von der Verwalterin beauftragten Anwalts als richtig.
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IBRRS 2011, 1348
Prozessuales
LG Krefeld, Beschluss vom 17.01.2011 - 7 T 212/10
Zu den Anforderungen eines Nachweises der Rechtsnachfolge nach § 727 ZPO im Rahmen einer Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG.
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IBRRS 2011, 1330
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 21.02.2011 - NotZ(Brfg) 2/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 1324
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 02.03.2011 - AnwZ (B) 119/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 1317
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 07.02.2011 - AnwZ (B) 20/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 1304
Steuerrecht
BGH, Urteil vom 14.10.2010 - I ZR 95/09
Ein Steuerberater verstößt nicht gegen § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG und § 7 BOStB, wenn er selbständige Buchhalter ohne räumliche Beschränkung auf den Nahbereich seiner Kanzlei anwirbt. Die räumliche Entfernung zwischen der Beratungsstelle des verantwortlichen Steuerberaters und dem Ort, an dem der selbständige Buchhalter seine Tätigkeit als freier Mitarbeiter ausübt, ist für das Weisungsrecht, die Ausübung der Aufsichtspflicht sowie die berufliche Verantwortung des Steuerberaters nicht von entscheidender Bedeutung.*)
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IBRRS 2011, 1252
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 21.02.2011 - NotZ(Brfg) 7/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 1247
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 21.02.2011 - NotZ(Brfg) 9/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 1240
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 07.02.2011 - AnwZ (B) 39/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 1223
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 21.02.2011 - NotZ(Brfg) 6/10
Die Wartefrist nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO ist nicht schon dann gewahrt, wenn der Rechtsanwalt seit mehr als drei Jahren Gesellschafter und Prokurist einer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist, die in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich eine Zweigstelle unterhält.*)
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IBRRS 2011, 1213
Prozessuales
BGH, Urteil vom 01.03.2011 - VI ZR 127/10
Wird ein Rechtsanwalt beauftragt, gegen eine unrichtige Presseberichterstattung vorzugehen, so kann eine Tätigkeit in derselben Angelegenheit auch dann vorliegen, wenn sich die für den Betroffenen ausgesprochenen Abmahnungen sowohl gegen den für das Printprodukt verantwortlichen Verlag und den verantwortlichen Redakteur als auch gegen die für die Verbreitung der Berichterstattung im Internet Verantwortlichen richten.*)
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IBRRS 2011, 1208
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 23.02.2011 - AnwZ (Brfg) 4/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 1189
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 07.02.2011 - AnwZ (B) 42/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 1186
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 02.03.2011 - AnwZ (Brfg) 13/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 1177
Prozessuales
BGH, Urteil vom 08.02.2011 - VI ZR 311/09
Zum Anspruch auf Unterlassung der Zusendung von Mahnschreiben an eine Partei persönlich, für die sich ein Rechtsanwalt bestellt hat.*)
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IBRRS 2011, 1161
Rechtsanwälte und Notare
OLG Koblenz, Beschluss vom 16.02.2011 - 5 U 1001/10
1. Die Aufrechnung mit einer Vergütungsforderung des Rechtsanwalts ist erst zulässig, wenn dem Auftraggeber eine ordnungsgemäße Berechnung zugegangen ist. Dass der Rechtsanwalt seine Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern kann, gehört zum Basiswissen eines Anwalts. Darauf muss das Gericht vorterminlich nicht hinweisen. Sieht der Anwalt sich durch den gerichtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung überrascht und reagiert er weder durch Flucht in die Säumnis noch durch einen Antrag nach § 139 Abs. 5 ZPO, erfordert die nachgereichte unterzeichnete Berechnung keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
2. Stützt der Rechtsanwalt auch in zweiter Instanz seine Aufrechnung auf nunmehr formwirksame Honorarnoten, kann das nur unter den Voraussetzungen des § 533 ZPO berücksichtigt werden.
3. Eine Weisung des Mandanten, von einer Streitwertbeschwerde aus eigenem Recht des Anwalts abzusehen (§ 32 RVG), ist grundsätzlich unbeachtlich.
4. § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO erfasst nicht die nachträgliche Vereinbarung, dass die Vergütungshöhe für eine vollständig abgeschlossene außergerichtliche Tätigkeit davon abhängig ist, in welchem Umfang ein schadensersatzpflichtiger Dritter die Kosten der außergerichtlichen Vertretung ersetzen muss.
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IBRRS 2011, 1052
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 22.11.2010 - AnwZ (B) 3/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 1051
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 22.11.2010 - AnwZ (B) 4/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 1050
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 07.02.2011 - I ZB 95/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 1038
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 25.01.2011 - VIII ZR 27/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 1036
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 07.02.2011 - AnwZ (B) 62/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 1027
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 20.01.2011 - V ZB 219/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 1019
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 07.02.2011 - AnwZ (B) 6/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 0932
Strafrecht
BGH, Beschluss vom 16.02.2011 - IV ZB 24/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 0927
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 10.02.2011 - IX ZR 80/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 0922
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 01.02.2011 - AnwZ (B) 100/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 0920
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 19.01.2011 - XII ZB 322/10
1. Einem anwaltlichen Berufsvormund darf Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung verweigert werden, sein Anspruch auf anwaltliche Vergütung und auf Erstattung möglicher Verfahrenskosten sei durch § 1836 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG und § 1835 Abs. 1 und Abs. 3 BGB sowie die Haftung der Staatskasse für diese Ansprüche bei Mittellosigkeit des Mündels (§ 1835 Abs. 4 BGB, § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG) ausreichend abgedeckt.*)
2. Bei der Prüfung der Bedürftigkeit im Prozesskostenhilfeverfahren ist auch dann allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mündels abzustellen, wenn der Vormund die Interessen des Mündels nicht als dessen gesetzlicher Vertreter wahrnimmt, sondern - wie im Umgangsrechtsverfahren - als Inhaber der Personensorge selbst Verfahrensbeteiligter ist.*)
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IBRRS 2011, 0869
Strafrecht
BGH, Beschluss vom 16.02.2011 - IV ZB 23/09
Zur Reichweite der Verschwiegenheitspflicht des als Strafverteidiger tätig gewordenen Rechtsanwalts.*)
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IBRRS 2011, 0867
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 10.02.2011 - IX ZB 145/09
Eine als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführte Rechtsanwaltssozietät ist eine parteifähige Vereinigung im Sinne des Prozesskostenhilferechts. Die Durchsetzung von Gebührenforderungen rechtsberatender Berufe berührt keine allgemeinen Interessen.*)
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IBRRS 2011, 0824
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 27.01.2011 - III ZB 55/10
Soll bei der Ermittlung der genauen Uhrzeit zum Zwecke der Wahrung der Frist allein die Anzeige des in der Anwaltskanzlei verwendeten Faxgerätes ausreichend sein, muss diese Anzeige zuverlässig die maßgebliche Zeit wiedergeben. Ist dieses Faxgerät technisch nicht dafür ausgelegt, selbständig einen stetigen Abgleich mit der gesetzlichen Zeit vorzunehmen, hat der Anwalt dafür Sorge zu tragen, dass regelmäßig eine Überprüfung der Zeiteinstellung am Faxgerät stattfindet.*)
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IBRRS 2011, 0803
Prozessuales
OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.02.2011 - 13 W 139/11
Im selbständigen Beweisverfahren besteht für den Streithelfer auch vor dem Landgericht außerhalb der - fakultativen - mündlichen Verhandlung kein Anwaltszwang.*)
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IBRRS 2011, 0786
Vergabe
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.01.2011 - Verg 42/10
Ob die Hinzuziehung eines anwaltlichen Vertreters im Verfahren vor der Vergabekammer durch den öffentlichen Auftraggeber notwendig ist, kann nur auf der Grundlage einer differenzierenden Betrachtung des Einzelfalles entschieden werden. Im Rahmen der Abwägung ist insbesondere in Betracht zu ziehen, ob sich das Nachprüfungsverfahren hauptsächlich auf auftragsbezogene Sach - und Rechtsfragen einschließlich der dazu gehörenden Vergaberegeln konzentriert. In seinem originären Aufgabenkreis muss sich der öffentliche Auftraggeber selbst die notwendigen Sach - und Rechtskenntnisse verschaffen und bedarf daher auch im Nachprüfungsverfahren nicht notwendig eines anwaltlichen Bevollmächtigten.
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IBRRS 2011, 0747
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 15.12.2010 - IV ZR 96/10
Eine Geschäftsgebühr nach RVG VV Nr. 2303 Nr. 4 setzt ein Verfahren vor einer gesetzlich eingerichteten Einigungs-, Güte- oder Schiedsstelle voraus. Sie fällt daher bei Verfahren vor einer kirchlichen Vermittlungsstelle, deren Anrufung vor Beschreiten des Rechtsweges rein arbeitsvertraglich vereinbart ist, nicht an.*)
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IBRRS 2011, 0738
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 27.01.2011 - VII ZB 44/09
Die Weisung, vor Ablauf einer Frist, deren Verlängerung beantragt worden ist, bei dem zur Entscheidung berufenen Gericht anzurufen und nachzufragen, ob die Fristverlängerung gewährt worden sei, reicht nicht aus, um im Fristenkalender den beantragten neuen Fristablauf als endgültig notieren zu dürfen.*)
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IBRRS 2011, 0732
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 01.02.2011 - AnwZ (B) 74/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 0717
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 27.01.2011 - III ZB 30/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 0708
Prozessuales
BGH, Urteil vom 13.01.2011 - IX ZR 110/10
Die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts vor Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage löst die allgemeine Gebühr für das Betreiben des Geschäfts aus.*)
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IBRRS 2011, 0683
Rechtsanwälte und Notare
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.10.2010 - 24 U 75/10
1. Auch wenn der Mandant im Regressprozess eine anwaltliche Pflichtverletzung durch fehlerhafte und unvollständige Beratung (hier vor Abschluss einer das Arbeitsverhältnis beendenden Aufhebungsvereinbarung) darzulegen und zu beweisen hat, trifft den Rechtsanwalt eine sekundäre Darlegungslast dafür, welche Belehrungen und Ratschläge er erteilt und wie der Mandant darauf reagiert hat.*)
2. Die Kausalität des anwaltlichen Beratungsdefizits für den Schaden des Mandanten ist nicht feststellbar, wenn der Abschluss der Aufhebungsvereinbarung als interessengerechte Handlungsalternative zu betrachten ist.*)
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IBRRS 2011, 0682
Rechtsanwälte und Notare
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.09.2010 - 24 U 30/10
1. Soll der Rechtsanwalt auftragsgemäß Vertragsentwürfe fertigen, daneben aber auch für den Mandanten beratend tätig werden, handelt es sich um einen Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Inhalt hat, und nicht um einen erfolgsbezogenen Werkvertrag.*)
2. Zur Fälligkeit eines frei vereinbarten Rechtsanwaltshonorars.*)
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IBRRS 2011, 0680
Rechtsanwälte und Notare
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.07.2010 - 24 U 228/09
1. Ein Rechtsanwalt, der in Vergleichsverhandlungen eingeschaltet ist, muss seinen Mandanten auf Vor- und Nachteile des beabsichtigten Vergleichs hinweisen, ihm also im Einzelnen darlegen, welche Gesichtspunkte für und gegen den Abschluss sprechen und alle Bedenken, Unsicherheitsfaktoren und die sich für den Mandanten aus dem Vergleich ergebenden Folgen erörtern.*)
2. Macht der Arbeitnehmer seinem Rechtsanwalt zum Vorwurf, er habe in einem Kündigungsschutzprozess zu einem nachteiligen Vergleich geraten, so hat der Rechtsanwalt im Regressprozess vorzutragen, dass er den Mandanten über die Darlegungslast des Arbeitgebers zur betriebsbedingten Kündigung belehrt und im Hinblick auf die berechtigte Kündigung den Vergleich als dem Mandanten vorteilhafte Alternative empfohlen habe.*)
3. Die Kausalität des anwaltlichen Beratungsdefizits für den Schaden des Mandanten ist nicht feststellbar, wenn der Vergleichsabschluss als interessengerechte Handlungsalternative zu betrachten ist.*)
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