Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
3036 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2011, 3490
Rechtsanwälte und Notare
VG Berlin, Urteil vom 23.08.2011 - 21 K 21.11
1. Die Büroorganisation eines Rechtsanwaltes ist nur ausreichend, wenn die allgemeine Anweisung an die Bürofachangestellten zur Telefaxübermittlung von fristwahrenden Schriftstücken jedenfalls die Überprüfung vorsieht, die Faxnummer im Sendebericht mit der Faxnummer zu vergleichen, die auf dem versandten Schriftsatz angegeben ist.*)
2. Die allgemeine Anweisung muss auch vorsehen, dass die Bürofachangestellten bei der Übermittlung eines fristwahrenden Faxes Rücksprache mit dem Rechtsanwalt halten müssen, bevor sie von der Faxnummer (und dem Adressaten) abweichen (wollen), die auf dem zu übermittelnden Schriftstück angegeben und vom Rechtsanwalt selbst kontrolliert worden ist.*)
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IBRRS 2011, 3481
Rechtsanwälte und Notare
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.10.2010 - 24 U 50/10
Der Auftraggeber eines Rechtsanwalts kann den aus einem Anwaltsdienstvertrag entstandenen anwaltlichen Vergütungsanspruch nicht kraft Gesetzes wegen mangelhafter Dienstleistung kürzen; denn das Dienstvertragsrecht kennt keine Gewährleistung.*)
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IBRRS 2011, 3470
Versicherungen
BGH, Urteil vom 20.07.2011 - IV ZR 75/09
1. Die Vorleistungspflicht des Berufshaftpflichtversicherers nach § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO ist der Höhe nach durch den Umfang des Regressanspruchs gegen den Vertrauensschadenversicherer begrenzt.*)
2. Der Deckungsausschluss für mittelbare Schäden in § 4 Ziff. 3 der von den Notarkammern gemäß § 67 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 BNotO abgeschlossenen Vertrauensschadenversicherungsverträge ist nach § 9 AGBG (= § 307 BGB n.F.) unwirksam.*)
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IBRRS 2011, 3454
Rechtsanwälte und Notare
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.05.2011 - 24 U 60/11
1. Vor Erhebung einer Klage muss der Rechtsanwalt prüfen, ob der ihm vorgetragene Sachverhalt geeignet ist, den vom Mandanten erstrebten Erfolg herbeizuführen, und durch geeignete Befragung des Mandanten rechtlich relevante Sachverhaltslücken aufklären.*)
2. Ist für den Rechtsanwalt erkennbar, dass ein zu erwartender Rechtsstreit mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit für seinen Mandanten verloren gehen wird, so genügt er seiner Beratungspflicht nicht schon durch den Hinweis, dass ein Risiko bestehe und der Ausgang des Rechtsstreits offen sei.*)
3. Eine grundsätzlich bindende Weisung des Mandanten, Klage zu erheben, ist dann nicht maßgeblich, wenn der Mandant vom Rechtsanwalt über alle Folgen dieser Weisung nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde.*)
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IBRRS 2011, 3453
Rechtsanwälte und Notare
OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2010 - 24 U 96/10
1. Eine Verrechnungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandanten über nach gesetzlichen Gebühren ausgestellte Kostenrechnungen stellt einen Vergleich oder ein selbstständiges Schuldanerkenntnis, nicht aber eine Honorarvereinbarung dar.*)
2. Eine einzige gebührenrechtliche Angelegenheit liegt vor, wenn die in Auftrag gegebene Geschäftstätigkeit des Rechtsanwalts einen einheitlichen Lebensvorgang betrifft.*)
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IBRRS 2011, 3438
Rechtsanwälte und Notare
OLG Hamm, Urteil vom 31.03.2011 - 28 U 63/10
Der Rechtsanwalt muss mit Rücksicht auf seine Verpflichtung, im Interesse des Mandanten vermeidbare Mehrkosten zu vermeiden, Streitwertbeschwerde gegen eine überhöhte gerichtliche Streitwertfestsetzung einlegen. Der nur erstinstanzlich bevollmächtigte Anwalt hat auch für Mehrkosten einzustehen, die in den Rechtsmittelinstanzen entstehen, wenn der Fehler (hier: Addition des Streitwerts von Klage und Widerklage, die denselben Gegenstand betreffen) dort wiederholt wird.*)
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IBRRS 2011, 3389
Rechtsanwälte und Notare
OVG Saarland, Beschluss vom 31.08.2011 - 2 A 272/11
1. Ein Rechtsanwalt muss bei der Unterzeichnung des eine gerichtliche Entscheidung betreffenden Empfangsbekenntnisses (§§ 56 VwGO, 174 ZPO) überprüfen, ob die darin genannte Entscheidung beigefügt ist und sich diese gegebenenfalls im Hinblick auf etwaige durch die förmliche Zustellung ausgelöste Fristen vorlegen lassen. Er darf es danach grundsätzlich in solchen Fällen nicht seinem Büropersonal überlassen, die Bedeutung des Eingangs selbständig zu beurteilen und sogar bei förmlich gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Gerichtsentscheidungen darüber zu befinden, ob die Entscheidung ihm vorgelegt oder ob nur ein Empfangsbekenntnis zur Unterschrift unterbreitet wird.*)
2. Zur Vermeidung der Zurechenbarkeit der Fristversäumnis ist der Prozessbevollmächtigte daher in diesen Fällen gehalten, das Empfangsbekenntnis über die Zustellung eines Zulassungsbeschlusses erst dann zu unterschreiben und in den Geschäftsgang des Büros zurückzugeben, wenn in den Handakten die Begründungsfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert wurde.*)
3. Bei der Berufungsbegründungsfrist nach § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO handelt es sich grundsätzlich nicht um eine Frist, deren Erfassung und Kontrolle ein prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt seinem Büropersonal überlassen darf.*)
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IBRRS 2011, 3347
Rechtsanwälte und Notare
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.06.2011 - 24 U 193/10
Der Rechtsanwalt verliert seinen Honoraranspruch, wenn er das Mandatsverhältnis kündigt, nachdem ihm der Mandant zu Recht den Vorwurf zögerlicher Bearbeitung gemacht hat.*)
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IBRRS 2011, 3346
Vergabe
OLG München, Beschluss vom 12.07.2011 - Verg 23/10
1. Der Höchstsatz einer 2,5-fachen Geschäftsgebühr für die Tätigkeit eines Anwalts in einem Vergabenachprüfungsverfahren ist nur bei überdurchschnittlich umfangreichen und schwierigen Fällen gerechtfertigt.
2. Allein die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in einem durchschnittlich schwierigen oder umfangreichen Verfahren kann trotz des größeren zeitlichen Aufwandes für den Rechtsanwalt den Höchstsatz nicht begründen.
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IBRRS 2011, 3302
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 06.07.2011 - XII ZB 88/11
a) Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können und müssen (Senatsbeschluss vom 7. Februar 1996 XII ZB 107/94 - FamRZ 1996, 934).*)
b) Wird dem Anwalt die Handakte zur Fertigung der Berufungsbegründung vorgelegt, muss er anhand der Handakte auch prüfen, ob die Berufungsfrist eingehalten worden ist.*)
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IBRRS 2011, 3287
Rechtsanwälte und Notare
OLG Naumburg, Beschluss vom 12.05.2011 - 2 Wx 25/11
1. Für die Beurteilung des Anfallens einer Gebühr nach VV Nr. 2508 RVG kommt es allein darauf an, ob der Anwalt an der Herbeiführung einer Einigung mitgewirkt hat, nicht darauf, ob die Hinzuziehung eines Anwalts erforderlich war.*)
2. Ein vollständiges Anerkenntnis i.S. von VV NR. 1000 - amtliche Anm. Abs. 1 S. 1 letzter Halbs., Alt. 1 - RVG liegt nicht vor, wenn der Mandant ein Vergleichsangebot der Gegenseite annimmt, welches gegenüber deren ursprünglichen Forderungen einen Teilverzicht beinhaltet. Das gilt jedenfalls dann, wenn erfolgreich eine modifizierte Annahme - hier unter Anbieten einer Ratenzahlungsvereinbarung - erklärt wird.*)
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IBRRS 2011, 3272
Versicherungen
BGH, Urteil vom 21.07.2011 - IV ZR 43/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 3248
Leasing und Erbbaurecht
KG, Beschluss vom 04.08.2011 - 8 W 48/11
Der Streitwert für eine Klage des Mieters auf Feststellung der Höhe der Minderung ist gemäß § 41 Abs. 5 GKG auf den Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung zu bemessen (ebenso OLG Hamburg, IMR 2010, 77; OLG Brandenburg, Urteil vom 10.06.2009 - 3 U 169/08, imr-online; OLG Düsseldorf, IMR 2010, 1006 - nur online).*)
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IBRRS 2011, 3247
Prozessuales
OLG Koblenz, Beschluss vom 22.09.2010 - 14 W 529/10
1. Materielle Einwände sind im Kostenfestsetzungsverfahren unerheblich. Ist jedoch eine zur Aufrechnung gestellte Forderung rechtskräftig festgestellt, muss sie berücksichtigt werden.*)
2. Dass mehrere Kostenerstattungsansprüche bestehen, die in ihrer Gesamtheit die Aufrechnungsforderung übersteigen, hindert deren Berücksichtigung auch bei fehlender Tilgungsbestimmung des Aufrechnenden nicht. Der Rechtspfleger hat in einem derartigen Fall den verbleibenden Kostenerstattungsanspruch entsprechend der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge des § 396 BGB zu berechnen.*)
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IBRRS 2011, 3224
Prozessuales
OLG Koblenz, Beschluss vom 14.09.2010 - 14 W 510/10
1. Bei einem Telefonanruf mit dem Ziel der Meidung oder Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens entsteht die Terminsgebühr nur dann, wenn auch die Gegenseite bereit ist, sich inhaltlich auf ein derartiges Gespräch einzulassen. Dient der Anruf lediglich der Klärung, ob ein Antrag, eine Klage oder ein Rechtsmittel einseitig zurückgenommen wird, löst das keine Terminsgebühr aus.*)
2. Beweisbelastet ist, wer einen Gebührentatbestand für sich in Anspruch nimmt.*)
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IBRRS 2011, 3205
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 18.07.2011 - AnwZ (B) 28/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 3200
Versicherungen
BGH, Urteil vom 20.07.2011 - IV ZR 291/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 3196
Versicherungen
BGH, Urteil vom 20.07.2011 - IV ZR 209/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 3195
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 18.07.2011 - NotZ (Brfg) 10/10
Für eine Fortsetzungsfeststellungsklage in verwaltungsrechtlichen Notarsachen genügt jedes aufgrund von vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falls anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art. An der zu § 111 BNotO a.F. ergangenen restriktiveren Rechtsprechung des Senats wird nicht festgehalten, nachdem § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO n.F. uneingeschränkt auf die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung, also auch auf § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, Bezug nimmt.*)
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IBRRS 2011, 3177
Versicherungen
BGH, Urteil vom 20.07.2011 - IV ZR 238/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 3168
Prozessuales
OLG Koblenz, Beschluss vom 21.09.2010 - 14 W 528/10
1. Ist eine anwaltliche Geschäftsreise zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins (hier: Passau - Koblenz) in der Zeit zwischen 5.00 Uhr und 22.00 Uhr nicht zu bewältigen, sind Übernachtungskosten erstattungsfähig, ihrem Umfang nach jedoch auf 80 Euro beschränkt.*)
2. Bei Berechnung des anwaltlichen Tage- und Abwesenheitsgeldes bleiben Essens- und Schlafenszeiten außer Ansatz.*)
3. Die Nettobeträge der anwaltlichen Fahrt- und Übernachtungskosten sind mit Umsatzsteuer zu belegen und dementsprechend zu erstatten.*)
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IBRRS 2011, 3156
Prozessuales
OLG Koblenz, Beschluss vom 26.10.2010 - 14 W 601/10
1. Ist bei Vertretung von Streitgenossen in derselben Angelegenheit eine bindende Addition der Einzelwerte erfolgt, scheidet eine Mehrvertretungsgebühr aus.*)
2. An einen unrichtigen, aber wegen Ablaufs der maßgeblichen Frist nicht mehr korrigierbaren Streitwert sind der Rechtspfleger und das Beschwerdegericht im Kostenfestsetzungsverfahren gebunden.*)
3. Vertritt ein Anwalt im selben Verfahren eine weitere Partei in einer anderen Angelegenheit, erhält er die dafür anfallenden Gebühren gesondert.*)
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IBRRS 2011, 3142
Prozessuales
OLG Koblenz, Beschluss vom 17.12.2010 - 14 W 737/10
1. Haben Streitgenossen denselben Anwalt und obsiegt nur einer von ihnen umfassend, liegt in dem für andere Streitgenossen gestellten Kostenausgleichungsantrag die Behauptung, dass sie die angemeldeten Kosten im Innenverhältnis tatsächlich tragen.*)
2. Wird später behauptet, der umfassend erfolgreiche Streitgenosse zahle im Innenverhältnis sämtliche Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten, sind an die erforderliche Glaubhaftmachung dieses Vorbringens strenge Anforderungen zu stellen (hier verneint).*)
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IBRRS 2011, 3133
Prozessuales
OLG Koblenz, Beschluss vom 14.07.2010 - 14 W 373/10
1. Sind außergerichtliche Anwaltskosten Gegenstand der Klage und eines Prozessvergleichs und klammert dessen Kostenregelung "sonstige Verfahren" aus, sind damit nicht die Kosten einer vorherigen Beweissicherung gemeint, wenn zwischen den Parteien noch ein anderer Rechtsstreit anhängig ist.*)
2. § 138 ZPO gilt auch im Kostenfestsetzungsverfahren. An nicht bestrittenem Vorbringen des Anspruchstellers darf der Rechtspfleger daher nicht vorbeigehen.*)
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IBRRS 2011, 3078
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10
Für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab 1. September 2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten.*)
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IBRRS 2011, 3073
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 16.06.2011 - AnwZ (Brfg) 15/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 3070
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 18.07.2011 - NotZ (Brfg) 1/11
1. Konkurrieren um eine ausgeschriebene Notarstelle ein Notar aus dem Land, in dem die Stelle zu vergeben ist, und ein Notar aus einem anderen Land, ist es im Rahmen der gebotenen Beurteilung der Belange einer geordneten Rechtspflege eine zulässige Erwägung, dass bei der Vergabe der Stelle an den landesfremden Bewerber keine Stelle zur Besetzung durch anstellungsreife Notarassessoren frei würde.*)
2. Ungeachtet des damit zur Wirkung gebrachten Regelvorrangs des § 7 Abs. 1 BNotO sind bei auffälligen, erheblichen Leistungsunterschieden der Bewerber die Art. 3, 12 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 GG vorrangig zu berücksichtigen, so dass das Prinzip der Bestenauslese durchgreift (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02, NJW-RR 2004, 1067; vom 7. Dezember 2006 - NotZ 24/06, NJW-RR 2007, 1559; vom 14. April 2008 - NotZ 114/07, [...]; vom 28. Juli 2008 - NotZ 3/08, NJW-RR 2009, 202 und vom 11. August 2009 - NotZ 4/09, [...]).*)
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IBRRS 2011, 3056
Prozessuales
OLG Koblenz, Beschluss vom 16.06.2010 - 14 W 322/10
In Deutschland geschäftsansässige Unternehmen müssen Mitarbeiter beschäftigen, die der deutschen Sprache mächtig sind oder sich im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit mit Hilfe von Dolmetschern verständigen. Fehlende Sprachkenntnisse des Geschäftsinhabers oder seiner Mitarbeiter rechtfertigen nicht die Einschaltung eines sprachkundigen Verkehrsanwalts.*)
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IBRRS 2011, 3026
Versicherungen
BGH, Urteil vom 20.07.2011 - IV ZR 180/10
1. Der nach § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO vorleistende Berufshaftpflichtversicherer kann seine Aufwendungen im Falle wissentlicher Pflichtverletzung des Notars gemäß § 19a Abs. 2 Satz 4 BNotO nur vom Vertrauensschadenversicherer, jedoch nicht von der Notarkammer ersetzt verlangen.*)
2. Die in § 4 Ziff. 2 der Bedingungen der Vertrauensschadenversicherungsverträge der Notarkammern für die Geltendmachung von Schäden bestimmte Ausschlussfrist von vier Jahren ist wirksam. Der Versicherer kann sich auf die Fristversäumnis jedoch nicht berufen, wenn diese unverschuldet ist.*)
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IBRRS 2011, 2961
Prozessuales
BGH, Urteil vom 14.04.2011 - IX ZR 153/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 2902
Prozessuales
BGH, Urteil vom 12.07.2011 - VI ZR 214/10
Zur Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten bei getrennter Abmahnung der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Wortberichterstattung einerseits und Bildberichterstattung andererseits.*)
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IBRRS 2011, 2838
Rechtsanwälte und Notare
LG Karlsruhe, Urteil vom 15.07.2011 - 6 O 250/09
Zum Nachweis anwaltlicher Pflichtverletzungen bei der Abwicklung von Mietverhältnissen und zur Beweisverwertung mitgehörter Telefongespräche.*)
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IBRRS 2011, 2744
Vergabe
AG Bamberg, Urteil vom 05.05.2011 - 101 C 1074/10
1. Für die Berechnung des Anwaltshonorares ist der Gegenstandswert zu ermitteln. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG i.V.m. § 50 Abs. 2 GKG beträgt der Gegenstandswert 5 % des Brutto-Auftragswertes. Diese Auftragssumme im Sinne des § 50 Abs. 2 GKG ist gesetzlich nicht definiert. Damit kommt es auf das wirtschaftliche Interesse des Bieters an der Vergabeentscheidung an. Danach ist vom Wert der Auftragssumme auszugehen, hilfsweise von der Angebotssumme, also von demjenigen Betrag, für den der Bieter den Zuschlag erhalten hat oder erhalten will.
2. Reisekosten eines Rechtsanwalts zum behördlichen oder verwaltungsgerichtlichen Termin sind als Auslagen nur dann in voller Höhe erstattungsfähig, wenn der Anwalt seine Kanzlei am Sitz oder im Bezirk der angerufenen Nachprüfungsinstanz oder am Wohnsitz bzw. Sitz des Mandanten oder in dessen Nähe hat. Nur in Ausnahmefällen sind die Mehrkosten, die sich aus der Zuziehung eines auswärtigen Anwaltes ergeben, erstattungsfähig, wenn ein Rechtsanwalt mit spezialisierten Fachkenntnissen erforderlich ist, die nicht in gleichem Maße bei örtlich ansässigen Anwälten vorausgesetzt werden können.
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IBRRS 2011, 2727
Rechtsanwälte und Notare
AGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.05.2011 - 1 AGH 85/10
Arbeitsproben gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 FAO dürfen von Rechtsanwälten bei der Beantragung von Fachanwaltstiteln auch im Datei-Format vorgelegt werden. Die Fachanwaltsordnung schreibt nicht vor, dass Arbeitsproben zwingend als Papierausdrucke vorgelegt werden müssen, zumal § 50 Abs. 5 BRAO es Rechtsanwälten gestattet, Handakten ausschließlich in elektronischer Form zu führen.*)
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IBRRS 2011, 2725
Prozessuales
OLG Celle, Beschluss vom 24.06.2011 - 3 W 55/11
Der Rechtsanwalt hat die Pflicht, bei drohender Verjährung in einem Bauprozess zumindest ein selbstständiges Beweisverfahren zwecks Verjährungsunterbrechung einzuleiten.*)
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IBRRS 2011, 2666
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 12.05.2011 - AnwZ (Brfg) 16/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 2649
Steuerrecht
BGH, Urteil vom 17.03.2011 - IX ZR 162/08
Der durch eine steuerliche Fehlberatung geschädigte Mandant ist nicht gehalten, den entstandenen Steuerschaden durch ein teures, mit neuen Risiken ausgestattetes Kompensationsgeschäft auszugleichen.*)
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IBRRS 2011, 2639
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 19.05.2011 - AnwZ (Brfg) 12/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 2634
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 07.06.2011 - AnwZ (Brfg) 10/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 2622
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Urteil vom 09.06.2011 - IX ZR 75/10
1. Die zeitliche Dringlichkeit einer zur Vermeidung des Verjährungseintritts gebotenen Klageerhebung kann dem Mandanten durch den Hinweis des Rechtsanwalts hinreichend verdeutlicht werden, "sofort" Klage erheben zu müssen.*)
2. Über den tatsächlichen Inhalt eines zwischen einem Mandanten und seinem rechtlichen Berater geführten Beratungsgesprächs ist in Ermangelung sonstiger Beweismittel eine beiderseitige Parteianhörung vorzunehmen.*)
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IBRRS 2011, 2616
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 16.05.2011 - AnwZ (Brfg) 20/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 2609
Prozessuales
BGH, Urteil vom 21.06.2011 - VI ZR 73/10
Dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG kann auch vorliegen, wenn mehrere Auftraggeber einen Rechtsanwalt an unterschiedlichen Tagen beauftragen.*)
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IBRRS 2011, 2608
Prozessuales
BGH, Urteil vom 24.02.2011 - I ZR 181/09
Hat neben einem Rechtsanwalt auch ein Patentanwalt an der Abmahnung wegen einer Markenverletzung mitgewirkt, kann die Erstattung der durch die Mitwirkung des Patentanwalts entstandenen Kosten nach §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB oder § 14 Abs. 6 Satz 1 MarkenG nur beansprucht werden, wenn der Anspruchsteller darlegt und nachweist, dass die Mitwirkung des Patentanwalts erforderlich war. Diese Voraussetzung ist regelmäßig nur dann erfüllt, wenn der Patentanwalt dabei Aufgaben übernommen hat, die - wie etwa Recherchen zum Registerstand oder zur Benutzungslage - zum typischen Arbeitsgebiet eines Patentanwalts gehören.*)
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IBRRS 2011, 2540
Rechtsanwälte und Notare
OLG Bamberg, Urteil vom 25.05.2011 - 3 U 7/11
1. Ausländische akademische Grade (hier "Dr. Prav" aus der Slowakei) dürfen im Inland nur mit Genehmigung des Kultusministeriums oder auf Grund bilateraler Abkommen geführt werden.
2. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG bestimmt als Grundsatz, dass ausländische akademische Grade nur in der Form, in der sie verliehen worden sind, unter Angabe der verleihenden Institution genehmigungsfrei geführt werden dürfen. Dies entspricht im Wesentlichen dem mit der Slowakei geschlossenen Anerkennungsabkommen.
3. Ein ausländischer Hochschulgrad, der aufgrund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist, kann in der Form, in der er verliehen wurde unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. Dabei kann die verliehene Form ggf. transliteriert und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Eine Umwandlung in einen entsprechenden deutschen Grad findet mit Ausnahme zugunsten der nach dem Bundesvertriebenengesetz Berechtigten nicht statt. Entsprechendes gilt für staatliche und kirchliche Grade. Daher darf eine allgemein übliche Abkürzung nur dann geführt werden, wenn es eine zugelassene Abkürzung nicht gibt.
4. Ein Rechtsanwalt, der ein "doktor práv" in der Slowakei erworben hat, darf nicht ohne weiteres den Titel "Dr." führen, da es sich u.U. als unlauter und irreführend für den Kundenkreis darstellen kann.
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IBRRS 2011, 2519
Rechtsanwälte und Notare
LG Aachen, Beschluss vom 27.01.2011 - 2 T 228/10
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen demjenigen, der als Kostenschuldner in Anspruch genommen wird, das als "Erfordern" eines Entwurfs i. S. von § 145 Abs. 1 KostO gewertete Verhalten eines Dritten zuzurechnen ist, beurteilt sich nach den Grundsätzen der §§ 164 ff. BGB, auch wenn der Kostenanspruch des Notars dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist.
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IBRRS 2011, 2493
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 16.05.2011 - AnwZ (Brfg) 2/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 2488
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 12.05.2011 - AnwZ (Brfg) 17/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 2458
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 16.05.2011 - AnwSt (B) 5/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 2454
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 18.05.2011 - AnwZ (B) 54/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 2450
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 16.05.2011 - AnwZ (Brfg) 7/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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