Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
3036 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2011, 4438
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Urteil vom 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 9/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 4426
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 16.09.2011 - AnwZ (Brfg) 28/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 4413
Zwangsvollstreckung
OLG Brandenburg, Urteil vom 03.11.2011 - 5 U 46/09
1. Der Beginn der Verjährung für einen vor dem 15. Dezember 2004 entstandenen vertraglichen (primären) Schadensersatzanspruch gegen einen Rechtsanwalt richtet sich gemäß Art. 229 § 12 Abs. 1, § 6 Abs. 1 EGBGB nach altem Recht, nämlich nach § 51b BRAO. Da im vorliegenden Fall die altrechtliche 3-jährige Verjährungsfrist kenntnisunabhängig entstand, ist die neue Frist aus §§ 195, 199 Abs. 1 BGB "länger" i.S.v. Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB. Maßgebend ist demnach zum Schutz des Schuldners die alte Frist.
2. Eine unzulässige Streitverkündung löst keine materiellrechtlichen und prozessrechtlichen Wirkungen aus, also kann die Verährung eines Anspruchs nicht hemmen.
3. Sind an einem Schadensfall mehrere Anwälte beteiligt, die jeweils verschiedene Schadensursachen in ihrem eigenen Verantwortungsbereich gesetzt haben, so haften sie grundsätzlich als Gesamtschuldner. Ein Gesamtschuldnerschaftsverhältnis kann auch bei nacheinander tätigen Rechtsanwälten vorliegen, sofern jeweils Pflichtverletzungen in Bereichen einer Pflichtenüberschneidung zu verzeichnen sind.
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IBRRS 2011, 4379
Prozessuales
BGH, Urteil vom 22.05.1984 - VI ZR 228/82
Die verjährungsunterbrechende Wirkung einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbständige Ansprüche geltend gemacht werden, ohne diese hinreichend abzugrenzen, entfällt rückwirkend, wenn der Kläger die Abgrenzung nicht mehr vornehmen kann, weil der Rechtsstreit rechtskräftig durch ein Urteil abgeschlossen ist, dessen materielle Reichweite wegen der fehlenden Abgrenzung nicht festgestellt werden kann.*)
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IBRRS 2011, 4365
Immobilien
BGH, Urteil vom 11.07.1985 - IX ZR 11/85
1. Zu den Rechtsfolgen einer Garantie, daß ein vom Garanten zu benennender Dritter mit dem Versprechensempfänger ein Rechtsgeschäft bis zu einem bestimmten Zeitpunkt abschließen werde.*)
2. Hatte der Anwalt bei fortbestehendem Mandat begründeten Anlaß, über einen gegen ihn bestehenden Schadensersatzanspruch und dessen Verjährung seinen Mandanten zu belehren, so kann auf der Nichterfüllung dieser Verpflichtung der Eintritt der Verjährung des Primäranspruchs beruhen (vgl. BGH, NJW 1985, NJW Jahr 1985 Seite 2250), auch wenn der Mandant noch vor Ablauf der Verjährungsfrist von dem Anspruch erfahren hat.*)
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IBRRS 2011, 4305
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 17.08.2011 - I ZB 21/11
Der Grundsatz, dass ein Rechtsanwalt darauf vertrauen darf, dass eine bislang zuverlässige Kanzleikraft eine konkrete Einzelweisung befolgen wird, gilt insoweit nicht, als der Rechtsanwalt von der ihm selbst ohne weiteres möglichen Beseitigung eines von ihm erkannten Fehlers absieht.*)
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IBRRS 2011, 4301
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 29.09.2011 - IX ZR 184/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 4286
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 06.10.2011 - AnwZ (Brfg) 25/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 4242
Rechtsanwälte und Notare
OLG Bremen, Beschluss vom 01.11.2011 - 3 AR 16/11
1. Wird ein Notar wegen fahrlässiger Verletzung seiner Amtspflichten neben einem möglicherweise anderweitig ersatzpflichtigen Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, ist schon die Entstehung eines solchen Anspruchs gegen den Notar und damit auch die Begründung eines Gesamtschuldverhältnisses mit dem Dritten ausgeschlossen, solange eine solche Ersatzmöglichkeit gegen den Dritten in Betracht kommt.*)
2. Die gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO scheidet in einem solchen Fall mangels Bestehen einer Streitgenossenschaft aus.*)
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IBRRS 2011, 4225
Prozessuales
BGH, Urteil vom 06.10.2011 - III ZR 34/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 4219
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Urteil vom 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 7/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 4173
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 20.09.2011 - VI ZB 23/11
Für den Ausschluss des einer Partei zuzurechnenden Verschuldens ihres Anwalts (§ 85 Abs. 2, § 233 ZPO) an der Fristversäumung kommt es auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen bzw. Anweisungen für die Fristwahrung in einer Anwaltskanzlei dann nicht mehr an, wenn der Rechtsanwalt einer Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte.*)
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IBRRS 2011, 4162
Rechtsanwälte und Notare
AGH Niedersachsen, Urteil vom 29.08.2011 - AGH 12/10
§ 5 Abs. 4 FAO, wonach Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle zu einer höheren oder niedrigeren Gewichtung führen können, verstößt gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG und ist deshalb nicht anzuwenden.
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IBRRS 2011, 4133
Rechtsanwälte und Notare
OLG Celle, Urteil vom 15.07.2011 - Not 7/11
Die bloße Bitte eines Maklers um Grundbucheinsicht berechtigt den Notar ohne nähere Prüfung eines berechtigten Interesses nicht zur Einholung eines Grundbuchauszugs im automatisierten Abrufverfahren.*)
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IBRRS 2011, 4132
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 28.09.2011 - AnwZ (Brfg) 29/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 4044
Bauvertrag
BGH, Urteil vom 12.11.2009 - IX ZR 152/08
Die Verjährung wird auch durch eine Streitverkündung gehemmt, die im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erklärt wird.*)
IBRRS 2011, 4037
Wettbewerbsrecht
LG Osnabrück, Urteil vom 22.12.2010 - 1 O 2937/10
Die Bezeichnung "Das Haus der Anwälte" weckt die Vorstellung, dass die in dem so bezeichneten Gebäude ansässigen Rechtsanwaltskanzlei in bestimmter Weise kooperieren, dass bei komplexen, mehrere Rechtsgebiete umfassenden Rechtsfragen mehrere spezialisierte Rechtsanwälte aus den unterschiedlichen, in dem Gebäude ansässigen Kanzleien zusammenarbeiten.
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IBRRS 2011, 4011
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 20.09.2011 - VI ZB 5/11
Die ordnungsgemäße Führung eines Fristenkalenders soll gewährleisten, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hergestellt und postfertig gemacht werden. Der Fristenkontrolle kommt dagegen nicht die Aufgabe zu, fristwahrende Schriftsätze auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen.*)
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IBRRS 2011, 3944
Prozessuales
BGH, Urteil vom 29.09.2011 - IX ZR 170/10
1. Kündigt der Rechtsanwalt das Mandatsverhältnis, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teils dazu veranlasst zu sein, steht ihm ein Anspruch auf Vergütung insoweit nicht zu, als der Mandant einen anderen Prozessbevollmächtigten neu bestellen muss, mit dessen Vergütung auch die Tätigkeit des kündigenden Anwalts abgegolten wäre.*)
2. Von einem Interessenwegfall ist auch auszugehen, soweit die aufgrund der Kündigung neu beauftragten Rechtsanwälte fristgebundene Verfahrenshandlungen nicht mehr vornehmen, fristgebundene Erklärungen nicht mehr abgeben und an vergangenen Terminen nicht mehr teilnehmen können, wenn mit der ihnen geschuldeten gesetzlichen Vergütung auch diese Handlungen abgegolten gewesen wären.*)
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IBRRS 2011, 3928
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 16.09.2011 - AnwZ (Brfg) 26/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 3832
Rechtsanwälte und Notare
OLG Bremen, Urteil vom 30.09.2011 - 2 U 41/11
1. Die Frage, ob eine Nebenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob der Schwerpunkt der Haupttätigkeit auf nichtrechtlichem Gebiet liegt.*)
2. Der Verstoß gegen die Bestimmungen des RDG führt zur Nichtigkeit des Beratungsvertrages nach § 134 BGB. Nach § 139 BGB ist im Zweifel von einer Gesamtnichtigkeit jedenfalls dann auszugehen, wenn die rechtsberatende Tätigkeit einen nicht geringen Anteil der Beratungstätigkeit ausmacht.*)
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IBRRS 2011, 3823
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 06.09.2011 - AnwZ (Brfg) 6/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 3817
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 07.09.2011 - AnwZ (B) 1/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 3791
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 21.07.2011 - IX ZR 148/10
1. Bei einer Telefax-Übermittlung begründet die ordnungsgemäße, durch einen "OK"-Vermerk unterlegte Absendung eines Schreibens über ein bloßes Indiz hinaus nicht den Anscheinsbeweis für dessen tatsächlichen Zugang bei dem Empfänger.
2. Der "OK"-Vermerk gibt dem Absender keine Gewissheit über den Zugang der Sendung, weil er nur das Zustandekommen der Verbindung, aber nicht die erfolgreiche Übermittlung belegt.
3. Im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt dem "OK"-Vermerk allerdings bei der Frage der wirksamen Ausgangskontrolle Bedeutung zu.
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IBRRS 2011, 3790
Rechtsanwälte und Notare
OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.02.2011 - 18 W 27/11
1. § 15a RVG ist auch auf sog. "Altfälle" anwendbar.
2. Beim Klageverfahren und dem angeschlossenen Kostenfestsetzungsverfahren handelt es sich nicht um "dasselbe Verfahren" im Sinne von § 15a Abs. 2, 3. Var. RVG.
3. Die Anrechnung nach § 15a Abs. 2, 3. Var. RVG setzt eine erfolgreiche Geltendmachung im Hauptsacheverfahren voraus.
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IBRRS 2011, 3767
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 18.07.2011 - AnwZ (B) 52/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 3751
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 02.08.2011 - AnwZ (B) 12/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 3746
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 17.08.2011 - AnwZ (B) 12/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 3735
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 06.09.2011 - AnwZ (Brfg) 5/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 3730
Wohnungseigentum
BGH, Beschluss vom 15.09.2011 - V ZB 39/11
Dem Rechtsanwalt, der die übrigen Wohnungseigentümer in einem Beschlussanfechtungsprozess vertritt, steht die Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG zu.
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IBRRS 2011, 3728
Wohnungseigentum
OLG Koblenz, Beschluss vom 30.09.2010 - 14 W 540/10
1. Aufträge verschiedener Wohnungseigentümer können ein- und dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit betreffen, obwohl sie verschiedene Gegenstände zum Inhalt haben. Verfolgen Wohnungseigentümer jeweils eigene Belange und sind die geltend gemachten Ansprüche individuell zu beurteilen, handelt es sich gleichwohl gebührenrechtlich um dieselbe Angelegenheit, wenn das Klageverlangen inhaltlich und von seiner Zielrichtung her in einem inneren Zusammenhang steht, der einen einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit ergibt.
2. Sofern die Wohnungseigentümer nicht als teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft klagen, sind sie mehrere Personen i. S. v. 1008 VV - RVG. Soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist, erhöht sich daher die Verfahrensgebühr.
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IBRRS 2011, 3727
Wohnungseigentum
OLG Koblenz, Beschluss vom 30.09.2010 - 14 W 539/10
1. Aufträge verschiedener Wohnungseigentümer können ein- und dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit betreffen, obwohl sie verschiedene Gegenstände zum Inhalt haben. Verfolgen Wohnungseigentümer jeweils eigene Belange und sind die geltend gemachten Ansprüche individuell zu beurteilen, handelt es sich gleichwohl gebührenrechtlich um dieselbe Angelegenheit, wenn das Klageverlangen inhaltlich und von seiner Zielrichtung her in einem inneren Zusammenhang steht, der einen einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit ergibt.
2. Sofern die Wohnungseigentümer nicht als teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft klagen, sind sie mehrere Personen i. S. v. 1008 VV - RVG. Soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist, erhöht sich daher die Verfahrensgebühr.
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IBRRS 2011, 3701
Rechtsanwälte und Notare
OLG Saarbrücken, Urteil vom 31.08.2011 - 1 U 505/10
1. Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Dabei sind nicht nur der objektive Inhalt des Geschäfts, sondern auch die Umstände, die zu seiner Vornahme geführt haben, und die von den Parteien verfolgten Absichten und Beweggründe zusammenfassend zu berücksichtigen.
2. Ein wesentliches Element einer sittenwidrigen Vereinbarung kann ein Überraschungseffekt sein, d.h. eine Überrumpelung des Vertragspartners dadurch, dass ihm die Vereinbarung erstmals vor einem (Gerichts-) Termin gezeigt und er zur Unterzeichnung aufgefordert wird.
3. Eine - widerrechtliche - Drohung macht ein Rechtsgeschäft lediglich nach § 123 BGB anfechtbar. Nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist es nur dann, wenn besondere Umstände hinzukommen, die das Geschäft nach seinem Gesamtcharakter als sittenwidrig erscheinen lassen
4. Mit dem Eingang einer E-Mail im Postfach des Empfängers ist die Willenserklärung zugegangen, da sie dadurch derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser davon Kenntnis nehmen kann.
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IBRRS 2011, 3697
Rechtsanwälte und Notare
OLG Celle, Beschluss vom 13.09.2011 - 10 WF 227/11
Hat in einem den Umgang betreffenden Verfahren ein Anhörungs oder Erörterungstermin tatsächlich nicht stattgefunden, wird die Terminsgebühr im Falle eines schriftlichen Vergleichabschlusses nicht nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG ausgelöst (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 14. Dezember 2009 - 10 WF 358/09 - FamRZ 2011, 590 f.. entgegen OLG Stuttgart - Beschluss vom 14. September 2010 - 8 WF 133/10 - FamRZ 2011, 591 f.).*)
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IBRRS 2011, 3692
Rechtsanwälte und Notare
OLG München, Beschluss vom 18.08.2011 - 1 U 2262/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 3685
Rechtsanwälte und Notare
OLG Hamm, Urteil vom 28.07.2011 - 28 U 35/11
Überträgt der Rechtsanwalt das Mandat weiter, ohne dies dem Mandanten mitzuteilen, trifft er Dispositionen, die das Verjährungsrisiko für die Forderung des Mandanten erhöhen.*)
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IBRRS 2011, 3667
Rechtsanwälte und Notare
OLG Koblenz, Beschluss vom 23.09.2010 - 14 W 536/10
Verfahrensgebühren mehrerer selbständiger Beweisverfahren sind insgesamt auf die Verfahrensgebühr der Hauptsache anzurechnen, jedoch nur bis zur Höhe dieser Gebühr.*)
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IBRRS 2011, 3665
Leasing und Erbbaurecht
LG Düsseldorf, Beschluss vom 21.04.2010 - 17 S 178/09
Bei «einfachst» gelagerten Fällen einer außerordentlichen Kündigung sind bei einem gewerblichen Vermieter die Kosten für die Beauftragung eines Anwalts zur Abfassung des Kündigungsschreibens nicht erstattungsfähig.
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IBRRS 2011, 3663
Rechtsanwälte und Notare
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2010 - 24 U 164/10
1. Bewohnt der getrennt lebende Ehegatte nach Auszug des anderen Ehegatten die eheliche Wohnung weiterhin und kommen für diesen Ansprüche auf Nutzungsvergütung in Betracht, so hat der ihn beratende Rechtsanwalt darauf hinzuweisen, dass solche Ansprüche auf Nutzungsvergütung mit einem deutlichen Zahlungsverlangen an den in der Wohnung verbliebenen Ehegatten geäußert werden, d.h. regelmäßig auch beziffert werden müssen.*)
2. Eine entsprechend unzureichend erfolgte Beratung führt nur dann zur anwaltlichen Haftung, wenn und soweit ein Anspruch auf Nutzungsvergütung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und aus Billigkeitserwägungen entstanden ist (hier teilweise bejaht).*)
3. Für die Zeit nach Scheidung der Ehe haftet der Rechtsanwalt nicht, wenn ihm insoweit ein Mandat nicht mehr erteilt war.*)
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IBRRS 2011, 3649
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 13.09.2011 - VI ZB 42/10
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 Fall 2*)
Die gegenüber den fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalts höheren Reisekosten des vom Haftpflichtversicherer beauftragten Hausanwalts sind nicht erstattungsfähig, wenn dieser weder am Sitz des Gerichts noch am Wohn- oder Geschäftsort des Versicherungsnehmers ansässig ist.*)
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IBRRS 2011, 3615
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 18.08.2011 - AnwZ (B) 2/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 3574
Rechtsanwälte und Notare
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19.04.2011 - 9 UF 106/10
Den Rechtsanwalt trifft ein eigenes Verschulden an der Versäumung der Rechtsmittelfrist, wenn er die Fristprüfung seiner Bürokraft überlasst, obwohl es sich um eine in der Praxis selten vorkommende Entscheidungsform handelt.*)
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IBRRS 2011, 3567
Prozessuales
OLG Koblenz, Beschluss vom 23.09.2011 - 14 W 543/11
1. Der Streitgegenstandsbegriff im Kostenfestsetzungsverfahren ist mit dem des allgemeinen Erkenntnisverfahrens identisch.
2. Verfahrensgebühr und Terminsgebühr entstehen aufgrund unterschiedlicher Sachverhalte. Daher ist es nicht statthaft, eine angemeldete, aber nicht zu erstattende Verfahrensgebühr gegen eine zwar angefallene, aber nicht angemeldete Terminsgebühr auszutauschen (Klarstellung und Ergänzung zu OLG Koblenz in JurBüro 1992, 610).
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IBRRS 2011, 3531
Rechtsanwälte und Notare
OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2011 - I - 24 U 183/05
1. Ist mit Stundenhonorar abgerechneter Zeitaufwand teilweise überflüssig oder nicht nachweislich angefallen, so geht dies zu Lasten des Rechtsanwalts und seine Kostenrechnung ist entsprechend zu kürzen.*)
2. Ungeklärte Bearbeitungszeiten geben nur dann Anlass, den gesamten aufgezeichneten Zeitaufwand anzuzweifeln, wenn wegen der Häufung von Unrichtigkeiten und Ungereimtheiten von betrügerischem Handeln des Rechtsanwalts auszugehen ist.*)
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IBRRS 2011, 3526
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Urteil vom 07.04.2005 - IX ZR 132/01
Verursacht der Rechtsanwalt durch pflichtwidrige Untätigkeit, dass ein Anspruch des Mandanten verjährt, den er durchzusetzen beauftragt war, wird der Zurechnungszusammenhang nicht dadurch unterbrochen, dass der Mandant später einen anderen Anwalt beauftragt, der es fahrlässig versäumt, noch rechtzeitig den Eintritt der Verjährung zu vermeiden.*)
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IBRRS 2011, 3516
Prozessuales
OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2011 - I-24 U 160/10
1. Es gehört zu den Pflichten des Rechtsanwalts, seinen bei einer Rechtsschutzversicherung versicherten Mandanten auf das mit dem Abschluss eines Vergleichs verbundene Risiko, Kosten von der Rechtsschutzversicherung nicht erstattet zu bekommen, hinzuweisen.*)
2. Wird dem Rechtsanwalt eine Unterlassung - hier: fehlende Beratung zum Kostenrisiko eines Vergleichs - vorgeworfen, muss untersucht werden, wie die Dinge abgelaufen wären, wenn der Anwalt die versäumte Handlung pflichtgemäß vorgenommen hätte.*)
3. Für einen schuldhaften Beratungsfehler beim Vergleichsabschluss hat der Rechtsanwalt nur eizustehen, wenn dem Mandanten aus dem Abschluss des Vergleichs ein Schaden im Sinne einer Verschlechterung seiner Gesamtvermögenslage entstanden ist.*)
4. Eine Feststellungsklage gegen den auf Ersatz von gegenwärtigem und zukünftigem Schaden in Anspruch genommenen Rechtsanwalt ist unbegründet, wenn schon ein gegenwärtiger Schaden des Mandanten durch den Vergleichsabschluss, von dem der Rechtsanwalt hätte abraten müssen, nicht gegeben ist.*)
5. Ist - wie regelmäßig - von einem der gesamten Sozietät erteilten Mandat auszugehen, steht die Honorarforderung nicht deren Mitgliedern als Gesamtgläubigern nach § 428 BGB zu, sondern gehört zum gesamthänderisch gebundenen Vermögen der als BGB-Gesellschaft tätigen Sozietät.*)
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IBRRS 2011, 3515
Prozessuales
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.03.2011 - I - 24 U 173/10
Der wegen unzureichender Beratung (hier zur Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses) in Anspruch genommene Rechtsanwalt genügt seiner sekundären Darlegungslast erst dadurch, dass er im Einzelnen vorträgt, welche Belehrungen und Ratschläge er erteilt und wie der Mandant darauf reagiert hat.*)
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IBRRS 2011, 3514
Prozessuales
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.02.2011 - 24 W 9/11
1. Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung haben durch Beschluss zu ergehen und sind dem Beschwerdeführer bekannt zu machen.*)
2. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist zu prüfen, ob das Führen mehrerer Prozesse an Stelle einer subjektiven Klagehäufung kostenrechtlich notwendig war.*)
3. Eine Kostenerstattungspflicht des unterlegenen Gegners besteht nicht, wenn es für die Führung mehrerer Prozesse nachvollziehbare sachliche Gründe nicht gibt, vielmehr dieses Vorgehen als rechtsmissbräuchlich erscheint.*)
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IBRRS 2011, 3508
Prozessuales
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.03.2011 - I-24 U 168/10
Der in Vergleichsverhandlungen (hier: Unterhaltsvergleich nach sittenwidrigem Ehevertrag) eingeschaltete Rechtsanwalt muss dem Mandanten (hier: Unterhaltspflichtiger) im Einzelnen darlegen, welche Gesichtspunkte für und gegen den Abschluss eines Vergleichs sprechen und alle Bedenken, Unsicherheitsfaktoren und die seinem Mandanten durch den vorgesehenen Vergleich entstehenden Folgen erörtern.*)
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IBRRS 2011, 3503
Rechtsanwälte und Notare
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.01.2011 - 21 W 51/10
Wird die Berufung nach einem Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgenommen, ist die anwaltliche Tätigkeit durch die Verfahrensgebühr nach VV 2300 RVG abgegolten.
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