Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
3036 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2012, 1943
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 04.04.2012 - AnwZ (Brfg) 62/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2012, 1879
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 16.04.2012 - AnwZ (Brfg) 32/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2012, 1854
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 02.04.2012 - AnwZ (Brfg) 9/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2012, 1844
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 27.03.2012 - II ZB 10/11
Eine Frist darf im Fristenkalender erst dann gestrichen und als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die Person, die mit der Kontrolle betraut ist, sich anhand der Akte oder des postfertigen, die Frist erledigenden Schriftsatzes selbst vergewissert hat, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist.*)
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IBRRS 2012, 1798
Immobilien
OLG Frankfurt, Urteil vom 11.04.2012 - 16 U 226/10
Der Drittkäufer hat im Falle der Ausübung seines Vorkaufsrechts die angefallenen Notarkosten zu tragen.
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IBRRS 2012, 1731
Rechtsanwälte und Notare
OLG Celle, Urteil vom 17.03.2010 - 3 U 273/08
1. Steht nach der Einholung eines Gutachtens im selbständigen Beweisverfahren fest, dass die Leistung des Bauträgers Mängel aufweist, darf der den Bauträger vertretende Rechtsanwalt nicht dazu raten, einen Antrag nach § 494 a ZPO zu stellen und den Erwerber so dazu veranlassen, in ein gerichtliches Streitverfahren mit dem Bauträger einzutreten.
2. Setzt der Erwerber dem Bauträger eine Frist zur Mängelbeseitigung mit dem Hinweis, dass nach fruchtlosem Fristablauf die Mängelbeseitigung abgelehnt und großer Schadensersatz geltend gemacht wird, muss der Rechtsanwalt den Bauträger auf die Gefahr einer Rückabwicklung des Kaufvertrags hinweisen.
3. Geht der Erwerber nach fruchtlosem Fristablauf zum großen Schadensersatz über und verlangt eine Rückabwicklung, ist der Rechtsanwalt dem Bauträger zum Ersatz sämtlicher hierdurch entstehender Schäden verpflichtet. Das gilt jedenfalls dann, wenn die bei Durchführung der Mängelbeseitigungsarbeiten anfallenden Kosten durch eine Bankbürgschaft gesichert sind und deshalb bei vernünftiger Betrachtungsweise nur die Durchführung dieser Arbeiten in Betracht kommt.
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IBRRS 2012, 1659
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 15.03.2012 - AnwZ (Brfg) 4/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2012, 1562
Rechtsanwälte und Notare
OLG Koblenz, Beschluss vom 20.03.2012 - 5 U 76/12
1. Der Haftpflichtversicherer gilt nach § 5 Nr. 6 AHB als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Der Versicherer ist daher auch berechtigt, namens und in Vollmacht des gerichtlich auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt mit der Prozessführung zu beauftragen.
2. Dass der Versicherungsnehmer selbst diesem Rechtsanwalt keine Vollmacht erteilt hat, ist nach § 88 Abs. 2, zweiter Halbsatz ZPO unerheblich.
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IBRRS 2012, 1512
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Urteil vom 05.03.2012 - NotZ(Brfg)14/11
Ein Bewerber um ein Anwaltsnotariat, der in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich nur eine Zweigstelle unterhält, die eigentlichen Grundlagen seiner Existenz aber am Hauptsitz seiner in einem anderen Amtsgerichtsbezirk gelegenen Kanzlei erwirtschaftet, erfüllt nicht das Erfordernis der örtlichen Wartezeit nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO a.F..*)
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IBRRS 2012, 1499
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 15.03.2012 - AnwZ (Brfg) 55/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2012, 1497
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Urteil vom 05.03.2012 - NotZ(Brfg) 5/11
Zur Bedürfnisprüfung der Landesjustizverwaltung bei der Entscheidung über die Ausschreibung und Wiederbesetzung einer freigewordenen Notarstelle.*)
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IBRRS 2012, 1485
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 07.03.2012 - AnwZ (B) 13/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2012, 1351
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 17.02.2012 - AnwZ (Brfg) 59/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2012, 1322
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 05.03.2012 - NotZ(Brfg) 13/11
Beantwortet ein Bewerber für eine Notarstelle in der Selbstauskunft zu seinem Antrag eine Frage, deren Zulässigkeit nicht in Zweifel steht, muss die Auskunft richtig und vollständig sein.*)
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IBRRS 2012, 1260
Rechtsanwälte und Notare
LG Köln, Urteil vom 15.11.2011 - 5 O 344/10
Ein Rechtsanwalt darf einen Kollegen nicht als "Winkeladvokat" bezeichnen. Dies ist ehrverletzend.
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IBRRS 2012, 1238
Prozessuales
OLG Koblenz, Beschluss vom 03.06.2011 - 14 W 315/11
Ist bei Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens nicht absehbar, dass ein Hauptsacheverfahren nachfolgt, in dem das Mandat des ursprünglich beauftragten Anwalts zunächst fortdauert, dann jedoch wegen altersbedingter Rückgabe der Zulassung nicht weitergeführt werden kann, sind die durch den Anwaltswechsel entstandenen Mehrkosten erstattungsfähig.
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IBRRS 2012, 1235
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 07.03.2012 - XII ZB 277/11
Zur (hier verneinten) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einer nicht befolgten mündlichen Anweisung des Rechtsanwalts an seine Büroangestellte, eine Rechtsmittelfrist zu notieren.*)
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IBRRS 2012, 1234
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 24.01.2012 - II ZB 9/11
Es begründet kein Anwaltsverschulden, wenn eine geschulte und zuverlässige Büroangestellte aus einem der durch beschriftete Registrierkarten voneinander getrennten Fächer einer Registrierbox mit vorgefertigten Adressaufklebern für Berliner Gerichte versehentlich einen falschen Aufkleber entnimmt und damit einen Briefumschlag versieht, so dass der richtig adressierte Berufungsbegründungsschriftsatz verspätet beim zuständigen Gericht eingeht.*)
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IBRRS 2012, 1233
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 24.01.2012 - II ZB 3/11
Bei der Beurteilung, ob ein Fehler für die Versäumung einer Frist ursächlich geworden ist, darf kein weiteres, nicht aufgetretenes Fehlverhalten hinzugedacht werden, sondern es ist von einem ansonsten pflichtgemäßen Verhalten auszugehen.*)
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IBRRS 2012, 1227
Wohnungseigentum
OLG Köln, Beschluss vom 10.02.2012 - 17 W 24/12
1. Eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern, die Eigentümerversammlungen abhält und einen Verwalter beschäftigt, ist der Wohnungseigentümergemeinschaft nach dem WEG weitgehend angenähert. Dass gemeinschaftliche Anlagen unterhalten werden, folgt aus der Natur der Sache und begründet keinen Gesellschaftszweck im Sinne von §§ 705 ff. BGB. Vielmehr sind die Regeln über die Bruchteilsgemeinschaft gem. § 741 ff. BGB anzuwenden. Kostenrechtlich gesehen bedeutet dies, dass grundsätzlich jedes Mitglied der Gemeinschaft als Person an der anwaltlichen Tätigkeit beteiligt ist.
2. Ein Anwalt, der für die Eigentümer tätig wird, kann in der Regel eine Erhöhungsgebühr verlangen. Anderes kann gelten, wenn die Eigentümer in ihrer Gesamtheit (als "Verband") auftreten.
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IBRRS 2012, 1184
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 14.02.2012 - II ZB 19/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2012, 1182
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 28.02.2012 - XI ZB 15/11
In Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, in denen ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, kann eine Terminsgebühr nicht anfallen.*)
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IBRRS 2012, 1174
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 14.02.2012 - II ZB 18/10
1. Der Notar, der die Gründung einer GmbH beurkundet, erhält nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des MoMiG für die zusätzliche Erstellung der Gesellschafterliste keine Betreuungsgebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO.*)
2. Holt der Notar, der die Gründung einer GmbH beurkundet, vor der Anmeldung zum Handelsregister auftragsgemäß eine Stellungnahme der zuständigen Industrie- und Handelskammer zur firmenrechtlichen Unbedenklichkeit ein, so fällt hierfür eine Betreuungsgebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO an.*)
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IBRRS 2012, 1087
Rechtsanwälte und Notare
OLG Koblenz, Beschluss vom 31.01.2011 - 14 W 58/11
Bei einem inhaltsgleichen, gegen zwei Verpflichtete gerichteten Unterlassungsbegehren handelt es sich um verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten, wenn jeder Gegner selbstständig nur für sich selbst erfüllen kann, selbst wenn das Ergebnis dasselbe ist. Eine Mehrvertretungsgebühr entsteht in einem derartigen Fall nicht und ist dementsprechend auch nicht zu erstatten.*)
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IBRRS 2012, 0976
Rechtsanwälte und Notare
OLG Frankfurt, Urteil vom 15.02.2012 - 4 U 129/11
1. Für die Frage einer Amtspflichtverletzung wegen unterlassener Belehrung des Notars hinsichtlich einer ungesicherten Vorleistung einer Vertragspartei kommt es nicht darauf an, ob ein bei der Beurkundung als Bevollmächtigter der anwesenden Vertragspartei aufgetretener Dritter ausreichend über die Risiken belehrt war. Entscheidend ist vielmehr, ob die anwesende unmittelbar urkundsbeteiligte Vertragspartei entweder durch den Notar selbst ausreichend über den Inhalt des Vertrages und die ihm innewohnenden Risiken belehrt war, oder ob der Notar wenigstens davon ausgehen durfte, dass die Vertragspartei jedenfalls durch den Dritten ausreichend informiert war.*)
2. Insoweit ist eine Aufklärung des Vertragsbeteiligten durch den Notar nicht schon dann entbehrlich, wenn der Notar weiß, dass der Urkundsbeteiligte anwaltlichen oder anderweitig notariellen Rat in derselben Angelegenheit erhalten hat. Er muss sich vielmehr selbst im Sinne einer eigenen Überzeugungsbildung vergewissern, dass dieser Anwalt oder ggf. ein anderer Notar die Belehrung erteilt hat und der Urkundsbeteiligte diese Belehrung auch verstanden hat.*)
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IBRRS 2012, 0918
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 17.01.2012 - VI ZB 11/11
Die Erledigung der fristgebundenen Sachen muss am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft werden.*)
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IBRRS 2012, 0859
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 30.01.2012 - AnwZ (Brfg) 50/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2012, 0821
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 28.01.2012 - AnwZ (Brfg) 24/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2012, 0742
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 08.11.2011 - AnwZ (Brfg) 17/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2012, 0736
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 16.12.2011 - AnwZ (Brfg) 52/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2012, 0720
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 23.01.2012 - AnwZ (Brfg) 11/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2012, 0677
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 16.12.2011 - AnwZ (B) 4/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2012, 0674
Rechtsanwälte und Notare
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2011 - 24 U 95/11
1. Hängt im Regressprozess die Frage, ob eine Pflichtverletzung des Rechtsanwalts vorliegt, vom hypothetischen Ergebnis des Ausgangsverfahrens ab, ist nicht entscheidungserheblich, wie das in der Sache zuständige Amtsgericht oder das als Berufungsgericht zuständige Landgericht über die Klage entschieden hätte, sondern wie jenes Verfahren nach Ansicht des Regressgerichts richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre.*)
2. Für die Beurteilung, ob bei pflichtgemäßem Verhalten des anwaltlichen Beraters das Ausgangsverfahren zugunsten des Mandanten hätte ausgehen müssen, ist die Rechtslage (hier zum Transparenzgebot nach § 20 Abs. 1 S. 3 NMV) zu dem damaligen Zeitpunkt maßgeblich und muss unter Einbeziehung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Regeln und Grundsätze bestimmt werden.*)
3. Nach Art und Höhe sind die anfallenden Nebenkosten auch dann hinreichend genau bezeichnet, wenn die einzelnen Betriebskostenarten aufgeschlüsselt und deren Gesamthöhe genannt ist.*)
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IBRRS 2012, 0661
Prozessuales
OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.09.2011 - 8 W 327/11
Dem Notar steht die Entwurfsgebühr gem. § 145 Abs. 1 Satz 1 KostO zu, wenn er bei einem nicht beurkundungspflichtigen Rechtsgeschäft zugleich mit dem Auftrag auf Beurkundung einen solchen auf Entwurfsfertigung erhält und nach Aushändigung des Entwurfs der Beurkundungsauftrag zurückgenommen wird.*)
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IBRRS 2012, 0656
Prozessuales
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.10.2011 - 24 U 108/11
1. Hat der Mandant wegen Trennungsunterhalts noch nach Rechtskraft der Scheidung vollstreckt und wird deswegen später durch Prozessvergleich die Rückzahlung an den früheren Ehegatten vereinbart, so kann dafür die fehlerhafte Beratung seines Rechtsanwalts ursächlich sein, wenn sich der Mandant auf den Wegfall der Bereicherung hätte berufen können (hier verneint).*)
2. Ein Kostenschaden auf Grund fehlerhafter Beratung bei der Zwangsvollstreckung ist noch nicht wahrscheinlich und als Grundlage einer Feststellungsklage geeignet, wenn nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Rückzahlungsprozess lediglich die abstrakte Gefahr besteht, dass der Mandant von der Landeskasse infolge einer Änderung der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf Zahlung von Prozesskosten in Anspruch genommen wird.*)
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IBRRS 2012, 0643
Rechtsanwälte und Notare
OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2011 - 24 U 55/11
1. Nach einem Instanzverlust hat der Rechtsanwalt den Mandanten über die formellen Voraussetzungen eines Rechtsmittels, über ohne Weiteres erkennbare Abweichungen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie dann zu belehren, wenn der Fehler des Urteils (auch) darauf beruht, dass der Rechtsanwalt nicht sachgerecht gearbeitet, er das unrichtige Urteil also mitverursacht hat.*)
2. Behauptet der Mandant eine fehlerhafte Beratung, so darf der Rechtsanwalt diese Behauptung nicht schlicht bestreiten, sondern muss den Gang der Besprechung im Einzelnen schildern, insbesondere konkrete Angaben dazu machen, welche Belehrungen und Ratschläge er erteilt und wie der Mandant darauf reagiert hat.*)
3. Die Darlegungs- und Beweislast im Regressprozess richtet sich grundsätzlich nach der Darlegungs- und Beweislast im Ausgangsverfahren (hier Unterhaltsrechtsstreit); dabei muss das Regressgericht selbst prüfen, wie jenes Verfahren richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre, und den Sachverhalt zugrunde legen, der auch dem Ausgangsgericht zur Entscheidung vorgelegt worden wäre.*)
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IBRRS 2012, 0638
Prozessuales
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.09.2011 - 24 U 37/11
1. Die Darlegungs- und Beweislast für den Abschluss eines Anwaltsvertrags trägt derjenige, der aus dem Vorliegen des Anwaltsvertrags für sich günstige Rechtsfolgen herleitet, also der Mandant, wenn er von einem Rechtsanwalt Schadensersatz verlangt.*)
2. Der Mandant muss darlegen und beweisen, dass ein Anwaltsvertrag oder ein gleichstehendes vertragsähnliches Verhältnis zustande gekommen ist, das nach seinem Inhalt und Umfang die anwaltliche Pflicht auslöst, an deren Verletzung der Schadensersatzanspruch geknüpft wird.*)
3. Der fehlerhaft unterlassene Rat des Rechtsanwalts, seine Mandantin (Hebamme) solle dem Arbeitgeber ihre Arbeitsleistung anbieten, ist nicht kausal für verlorene Gehaltsansprüche, wenn der Arbeitgeber mangels Leistungsfähigkeit der Mandantin nicht in Annahmeverzug geraten konnte.*)
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IBRRS 2012, 0637
Prozessuales
OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.05.2011 - 24 U 183/10
1. Begehrt ein Rechtsanwalt mit Residenz in Deutschland sein Honorar von einem Schweizer Staatsangehörigen, richtet sich die internationale Zuständigkeit nach dem Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988.*)
2. Wenn sich die beklagte Partei bereits mit Einreichung der Klageerwiderung bei dem angerufenen vertrags- bzw. mitgliedsstaatlichen Gericht "auf das Verfahren vor ihm einlässt", so ist die Rüge der internationalen Zuständigkeit erst in einem nachfolgenden Schriftsatz oder gar erst mit dem Eintritt in die mündliche Verhandlung verspätet.*)
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IBRRS 2012, 0619
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 20.12.2011 - AnwZ (Brfg) 21/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2012, 0537
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 13.12.2011 - II ZB 4/11
a) Die Terminsgebühr für eine auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts kann in einem Berufungsverfahren, in dem ein Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO erteilt wird, dann anfallen, wenn die Besprechung bereits vor Erteilung des Hinweises geführt wurde.*)
b) Betrifft eine auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts mehrere zwischen den Parteien anhängige Verfahren, fällt die Terminsgebühr in jedem der Verfahren gesondert an, berechnet nach den jeweiligen Streitwerten der betroffenen Verfahren.*)
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IBRRS 2012, 0487
Prozessuales
BGH, Urteil vom 13.12.2011 - VI ZR 274/10
Befindet sich bei der Regulierung eines Verkehrsunfallschadens der Haftpflichtversicherer des Schädigers mit der Ersatzleistung in Verzug, sind Rechtsanwaltskosten, die der Geschädigte im Zusammenhang mit der Einholung einer Deckungszusage seines Rechtsschutzversicherers verursacht hat, nur zu erstatten, soweit sie aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.*)
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IBRRS 2012, 0448
Prozessuales
OLG Naumburg, Beschluss vom 28.12.2011 - 2 W 75/11
1. Die Hinzuziehung eines Verkehrsanwalts ist zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig i. S. von § 91 Abs. 1 ZPO, wenn die Prozesspartei zu einer unmittelbaren Kommunikation mit ihrem Hauptbevollmächtigten nicht in der Lage ist bzw. diese ihr unzumutbar erscheinen durfte.*)
2. Kosten, die einer Prozesspartei für die Aufarbeitung des Prozessstoffs, für die Sammlung und Sichtung von Beweismaterial bzw. für die Mitwirkung an der gerichtlichen Beweisaufnahme entstehen, sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Es widerspräche diesem kostenrechtlichen Grundsatz, wenn eine Prozesspartei ursprünglich nicht erstattungsfähige Aufwendungen dadurch auf den Prozessgegner abwälzen könnte, dass sie sich ihrer eigenen Sachkunde entledigt, z. B. durch die Beendigung des dauerhaften Anstellungsverhältnisses eines Fachmanns oder durch betriebliche Umstrukturierungen, bzw. den Anspruch an einen Dritten, selbst nicht Fachkundigen, abtritt.*)
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IBRRS 2012, 0432
Rechtsanwälte und Notare
AG Köln, Urteil vom 08.06.2011 - 119 C 57/11
Aus der Geltendmachung unbegründeter Ansprüche resultiert nicht ohne Weiteres ein Anspruch auf Ersatz der zur außergerichtlichen Abwehr des Anspruchs entstandenen Rechtsanwaltskosten.
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IBRRS 2012, 0405
Rechtsanwälte und Notare
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.05.2010 - I-24 U 211/09
1. Aus dem Umfang einer standardisierten Formular-Vollmacht lässt sich nicht auf den Inhalt des Mandats schließen.*)
2. Hat sich der Mandant vereinbarungsgemäß selbst um die Deckungszusage eines Rechtsschutzversicherers zu bemühen, kann der Rechtsanwalt für die Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer Gebühren nur beanspruchen, wenn er sich ausdrücklich unter Hinweis auf auch insoweit entstehende Gebühren hat beauftragen lassen.*)
3. Der Rechtsanwalt darf, abgesehen von Eilfällen, erst dann tätig werden, wenn entweder die entsprechende Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers vorliegt oder der Mandant in Kenntnis seiner Verpflichtung, die Kosten selbst übernehmen zu müssen, eindeutig den Auftrag erteilt hat.*)
4. Lässt sich der Rechtsanwalt mit der Durchsetzung eines Schmerzensgeldanspruchs beauftragen, dessen Höhe frühere Rechtsprechungserkenntnisse deutlich übersteigt, hat er den Mandanten auch auf die damit verbundenen Gebührenrisiken hinzuweisen.*)
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IBRRS 2012, 0362
Wettbewerbsrecht
BGH, Beschluss vom 14.12.2011 - PatAnwZ 1/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2012, 0323
Rechtsanwälte und Notare
LG Gießen, Beschluss vom 05.12.2011 - 1 S 345/11
1. Der Anspruch des Auftraggebers gegen den Beauftragten auf Herausgabe des durch die Einziehung einer Forderung Erlangten ist rein schuldrechtlicher Art und begründet für sich kein Treuhandverhältnis. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem mit der Einziehung der Forderung Beauftragten um einen Rechtsanwalt handelt.*)
2. Ein Rechtsanwalt ist ohne besondere Abrede mit dem Mandanten nicht verpflichtet, Forderungen des Mandanten auf ein Fremdgeldkonto einzuziehen.*)
3. In der Insolvenz des Rechtsanwalts ist der Mandant in der Regel weder zur Aussonderung noch zur Ersatzaussonderung wegen einer vom Rechtsanwalt auf sein Geschäftskonto eingezogenen Forderung des Mandanten berechtigt.*)
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IBRRS 2012, 0281
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 08.12.2011 - AnwZ (Brfg) 15/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2012, 0222
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 08.12.2011 - AnwZ (Brfg) 46/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2012, 0179
Rechtsanwälte und Notare
OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2011 - 24 U 155/10
1. Der Rechtsanwalt muss den Mandanten in der Regel nicht ungefragt über dessen Pflicht, die anwaltliche Tätigkeit zu vergüten, und die Höhe des Honorars unterrichten.*)
2. Bei Unterzeichnung eines Honorarversprechens kann der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verpflichtet sein, den Mandanten ungefragt über das Maß der mit der Honorarvereinbarung verbundenen Überschreitung der gesetzlichen Gebühren aufzuklären.*)
3. Die zunächst außergerichtliche und dann gerichtliche Tätigkeit in demselben Mandat stellen nur dann verschiedene und dann auch getrennt zu vergütende Angelegenheiten dar, wenn der Rechtsanwalt bei Beginn der außergerichtlichen Tätigkeit noch keinen Klageauftrag hatte.*)
4. Zu Inhalt und Umfang der Pflicht des Rechtsanwalts, dem Mandanten die Handakten herauszugeben.*)
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IBRRS 2012, 0163
Rechtsanwälte und Notare
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.05.2011 - 24 U 212/10
1. Der Mandant veranlasst durch vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Anwaltsdienstvertrages, wenn er die von dem Rechtsanwalt zu Recht geforderten Vorschusszahlungen nicht leistet.*)
2. Der Mandant ist dafür beweispflichtig, dass er Vorschusszahlungen nicht oder nur reduziert habe leisten sollen.*)
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