Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
3036 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
IBRRS 2013, 0303
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Urteil vom 10.01.2013 - IX ZR 13/12
1. Ein vom Gläubiger mit der Durchsetzung einer Forderung gegen den späteren Insolvenzschuldner beauftragter Rechtsanwalt ist Wissensvertreter des Gläubigers, soweit er sein Wissen aus allgemein zugänglichen Quellen erlangt oder es über seine Internetseite selbst verbreitet hat.*)
2. Die Angaben des Rechtsanwalts auf seiner Internetseite zu der Liquiditätslage des späteren Insolvenzschuldners können ein Beweisanzeichen für die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz darstellen.*)
Volltext
IBRRS 2013, 0287
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 11.12.2012 - AnwZ (Brfg) 27/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IBRRS 2013, 0267
Rechtsanwälte und Notare
OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.01.2013 - 13 W 2126/12
1. Bei der mündlichen Anhörung eines Sachverständigen in einem selbständigen Beweisverfahren entsteht in der Regel keine Erörterungsgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO, soweit nicht auf den Abschluss eines Vergleichs gerichtete Erörterungen stattfinden.*)
2. Insbesondere stellen - auch kontroverse - Ausführungen von Parteivertretern keine Erörterung im Sinne des genannten Gebührentatbestands dar, wenn sie dazu dienen, den Grund für bestimmte an einen Sachverständigen gerichtete Fragen darzustellen. Diese Tätigkeit des Rechtsanwalts wird durch die Beweisgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO mit abgegolten.*)
Volltext
IBRRS 2013, 0248
Rechtsanwälte und Notare
OLG Koblenz, Beschluss vom 14.01.2013 - 14 W 19/13
Die Pauschale für die Versendung von Akten schuldet der antragstellende Rechtsanwalt auch dann, wenn er die Akten zur Einsichtnahme in der Kanzlei aus seinem Gerichtsfach abholen lässt.*)
Volltext
IBRRS 2013, 0233
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 20.03.2012 - AnwZ (Brfg) 56/11
1. Die Entscheidung gem. § 43 c Abs. 4 S. 2 BRAO, die Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung zu widerrufen, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Rechtsanwaltskammer.
2. Die Rechtsanwaltskammer ist im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens berechtigt, auf den Widerruf der Erlaubnis (zunächst) zu verzichten, wenn der Rechtsanwalt die versäumte Fortbildung im folgenden Kalenderjahr nachholt.
3. Der Widerruf der Erlaubnis zum Führen eines Fachanwaltstitels ist jedenfalls dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Rechtsanwalt mehrfach Fristen zur Nachholung der Fortbildung ungenutzt hat verstreichen lassen.
Volltext
IBRRS 2013, 0212
Prozessuales
OLG Hamm, Beschluss vom 22.10.2012 - 6 WF 103/12
Auch wenn im Zeitpunkt der Beauftragung eines Rechtsanwalts der Antrag bereits zurückgenommen ist, steht dies der Erstattungsfähigkeit der Kosten des Rechtsanwalts nicht grundsätzlich entgegen. (vgl. auch Oberlandesgericht Hamm II-6 WF 197/12)*)
Volltext
IBRRS 2013, 0189
Rechtsanwälte und Notare
KG, Beschluss vom 30.11.2012 - 9 W 47/12
1. Die Ausschlussfrist des § 156 Absatz 2 Satz 1 KostO wird durch die Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenrechnung des Notars auch dann in Lauf gesetzt, wenn der Kostenschuldner zuvor die Kostenrechnung dem Notar gegenüber beanstandet und der Notar den Kostenschuldner weder auf die Möglichkeit des Antrages nach § 156 Absatz 1 Satz 1 KostO hingewiesen hat noch die Beanstandung des Kostenschuldners selbst dem Landgericht gemäß § 156 Absatz 1 Satz 3 KostO vorgelegt hat. [entgegen OLG Düsseldorf JurBüro 2007, 373; OLG Düsseldorf NotBZ 2001, 36; KG (1. ZS) KGR Berlin 2001, 326; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 647; KG (25. ZS) NJW-RR 1998, 645].*)
2. Die Ausschlussfrist des § 156 Absatz 3 Satz 1 KostO wird durch die Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenrechnung des Notars auch dann in Lauf gesetzt, wenn dir zugrunde liegende Kostenberechnung nicht den formellen Anforderungen des § 154 Absatz 2 KostO entspricht. (entgegen OLG Hamm ZNotP 2004, 166).*)
Volltext
IBRRS 2013, 0168
Prozessuales
OLG Köln, Beschluss vom 05.12.2012 - 4 WF 128/12
1. Der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts ist nur dann auf den Gesamtbetrag der zusammengerechneten Gegenstandswerte nach dem höchsten Gebührensatz begrenzt, wenn die Gegenstandswerte "dieselbe Angelegenheit" betreffen.
2. Als "dieselbe Angelegenheit" können unter anderem eine Scheidungssache und die Folgesachen - wie Versorgungsausgleich, Kindesunterhalt und Güterrechtsachen - angesehen werden. Keine Folgesachen sind dagegen die Pflicht zur Zahlung von Trennungsunterhalt und die Freistellung des Ehemannes von möglichen Ansprüchen der gemeinschaftlichen Kinder für die Zeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Scheidungsantrag.
Volltext
IBRRS 2013, 0165
Rechtsanwälte und Notare
AGH Berlin, Beschluss vom 05.04.2007 - I AGH 17/06
Zu den Voraussetzungen, unter denen eine in England als Private Company Limited by Shares registrierte Gesellschaft als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen werden kann.
Volltext
IBRRS 2013, 0163
Rechtsanwälte und Notare
BVerfG, Beschluss vom 06.12.2011 - 1 BvR 2280/11
Eine Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG kann nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden.
Volltext
IBRRS 2013, 0123
Prozessuales
BGH, Urteil vom 22.10.2012 - AnwZ (Brfg) 5/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IBRRS 2013, 0120
Prozessuales
BGH, Urteil vom 26.11.2012 - AnwSt (R) 6/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IBRRS 2013, 0119
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Urteil vom 26.11.2012 - AnwZ (Brfg) 53/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IBRRS 2013, 0102
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Urteil vom 26.11.2012 - AnwZ (Brfg) 8/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IBRRS 2013, 0086
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 19.11.2012 - AnwZ (Brfg) 56/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IBRRS 2013, 0080
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 21.11.2012 - AnwZ (Brfg) 55/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IBRRS 2013, 0079
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 15.10.2012 - AnwZ (Brfg) 45/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IBRRS 2013, 0064
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 26.11.2012 - NotZ(Brfg) 5/12
Im Bereich des Anwaltsnotariats (§ 3 Abs. 2 BNotO) darf die Landesjustizverwaltung bei ihrer Entscheidung um die Besetzung einer Notarstelle im Falle der Konkurrenz eines bereits amtierenden (Anwalts-)Notars mit Rechtsanwälten, die noch nicht Notare sind, im Hinblick auf die zum 1. Mai 2011 wirksam werdende Änderung des § 6 BNotO das Vertrauen der anwaltlichen Bewerber in die Erheblichkeit der nach Maßgabe der bisherigen Rechtslage erworbenen Qualifikationen als schutzwürdig betrachten.*)
Volltext
IBRRS 2013, 0029
Zwangsvollstreckung
VG Potsdam, Urteil vom 02.11.2012 - 6 L 667/12
Einwendungen betreffend die Art und Weise der Zwangsvollstreckung aus einem sog. Beitreibungsbescheid des Rechtsanwaltsversorgungswerks Brandenburg sind bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht als Vollstreckungsgericht geltend zu machen.*)
Volltext
IBRRS 2013, 0012
Immobilienmakler
LG Wiesbaden, Beschluss vom 05.06.2012 - 4 OH 3/11
Aus der Sicht des verständig denkenden Notars, die nach den Rechtsgedanken der §§ 133, 164 Abs 1 Satz 2 BGB maßgeblich ist, wird ein Makler die Beurkundung eines Vertrages und damit die den Vertragsschluss vorbereitenden Tätigkeiten nicht im eigenen Namen veranlassen.*)
Volltext
Online seit 2012
IBRRS 2012, 4754
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Urteil vom 26.11.2012 - AnwZ (Brfg) 10/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IBRRS 2012, 4752
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 21.11.2012 - AnwZ (Brfg) 37/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IBRRS 2012, 4732
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 26.11.2012 - NotZ(Brfg) 11/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IBRRS 2012, 4729
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 26.11.2012 - NotZ(Brfg) 7/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IBRRS 2012, 4725
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 16.07.2012 - AnwZ (Brfg) 34/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IBRRS 2012, 4709
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 25.10.2012 - IX ZB 62/10
Eine mit der Entgegennahme der Berufungsschrift verbundene Prüfung von Fragen, die gebührenrechtlich zur ersten Instanz gehören, löst die Verfahrensgebühr für die Berufungsinstanz nicht aus.*)
Volltext
IBRRS 2012, 4691
Immobilien
BGH, Beschluss vom 26.11.2012 - NotSt(Brfg) 2/12
a) Ein Anwaltsnotar, der einen Ehegatten in einem Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten hat, darf als Notar an der Beurkundung eines Grundstücksübertragungsvertrags zwischen den vormaligen Ehepartnern nicht mitwirken, wenn in diesem auch geregelt ist, dass mit Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Erwerbers sämtliche wechselseitigen Zugewinnausgleichsansprüche erledigt sind. Das gilt auch, wenn das Anwaltsmandat die Regelung des Zugewinnausgleichs nicht zum Gegenstand und die Vertragsklausel lediglich deklaratorische Bedeutung hatte.*)
b) Zur Bemessung der bei einem Verstoß gegen dieses Mitwirkungsverbot zu verhängenden Disziplinarmaßnahme.*)
Volltext
IBRRS 2012, 4680
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Urteil vom 26.11.2012 - NotZ(Brfg) 6/12
Zu den Voraussetzungen, unter denen die Landesjustizverwaltung vom Erfordernis der mindestens dreijährigen örtlichen Wartezeit für die Bestellung zum Anwaltsnotar absehen kann.*)
Volltext
IBRRS 2012, 4598
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 24.10.2012 - AnwZ (Brfg) 61/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IBRRS 2012, 4586
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 19.11.2012 - AnwZ (Brfg) 41/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IBRRS 2012, 4540
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 24.10.2012 - AnwZ (Brfg) 14/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IBRRS 2012, 4525
Rechtsanwälte und Notare
OLG Hamm, Urteil vom 05.06.2012 - 15 W 246/11
Ein Ermessensfehlgebrauch liegt vor, wenn der Notar den Bewertungsrahmen für die Bemessung des Geschäftswertes der Betreuungsgebühren für eine Fälligkeitsmitteilung und eine Kaufpreisüberwachung zu verschieben versucht, indem er ohne Rücksicht auf die seine Tätigkeit maßgebend erleichternden Umstände des Einzelfalls den Geschäftswert pauschal mit 30 % des Kaufpreises bemisst.
Volltext
IBRRS 2012, 4510
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Urteil vom 22.10.2012 - AnwZ (Brfg) 60/11
Für den Anspruch eines Mandanten gegenüber der Rechtsanwaltskammer auf Benennung des Haftpflichtversicherers des von ihm beauftragten Rechtsanwalts ist nicht Voraussetzung, dass der Rechtsanwalt auf der Flucht oder insolvent ist.
Volltext
IBRRS 2012, 4468
Rechtsanwälte und Notare
OLG Koblenz, Beschluss vom 25.07.2012 - 14 W 400/12
1. Die Erstattung der Mehrkosten eines Unterbevollmächtigten kommt nur in Betracht, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Partei selbst den Terminvertreter beauftragt hat. Dass der Hauptbevollmächtigte Auftraggeber war, indiziert die an ihn adressierte Kostenrechnung des Terminvertreters.*)
2. Die Mehrkosten eines Terminvertreters sind auch dann nicht erstattungsfähig, wenn seine Kanzlei vom Gerichtsort ähnlich weit entfernt ist, wie die Kanzlei des Hauptbevollmächtigten (hier: Düsseldorfer Hauptbevollmächtigter beauftragt Frankfurter Kollegen für Gerichtstermin in Koblenz)*)
Volltext
IBRRS 2012, 4459
Rechtsanwälte und Notare
OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.11.2012 - 4 U 301/11
1. Nimmt der klagende Mandant seinen Rechtsanwalt wegen eines Prozessverlustes im Vorprozess wegen Schlechterfüllung der anwaltlichen Pflichten auf Schadensersatz in Anspruch, so trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Ausgangsprozess bei richtigem Verhalten des Anwalts einen positiven Ausgang genommen hätte.*)
2. Die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO verhelfen der Klage jedenfalls dann nicht zum Erfolg, wenn aufgrund nachgewiesener, die Haftung des Vorbeklagten in Zweifel ziehender Umstände offen bleibt, ob der Vorprozess gewonnen worden wäre.*)
Volltext
IBRRS 2012, 4450
Immobilien
OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2012 - 22 U 67/11
Wird in einem notariellen Grundstückskaufvertrag auf ein Bodengutachten Bezug genommen, bedarf es dessen Mitbeurkundung jedenfalls dann nicht, wenn das Bodengutachten nicht die vertragliche Beschaffenheit der Kaufsache bestimmt und damit keinen eigenen rechtsgeschäftlichen Regelungsinhalt aufweist (Anschluss an BGH, Urt. v. 14. März 2003, V ZR 278/01, DNotZ 2003, 698 = NJW-RR 2003, 1136). In diesem Fall liegt nur eine sog. unechte oder erläuternde Verweisung vor.*)
Volltext
IBRRS 2012, 4430
Immobilien
OLG Hamm, Beschluss vom 21.08.2012 - 15 W 224/11
1. Im Fall der Ausübung eines Vorkaufsrechts wird der Erstkäufer von einer eigenen vertraglichen Provisionspflicht gegenüber dem Makler frei. Eine eigene Provisionspflicht des Verkäufers bleibt unberührt.*)
2. Eine von dem Urkundsnotar standardmäßig ohne besondere Belehrung in den Grundstückskaufvertrag aufgenommene Vereinbarung, durch die sich beide Vertragsparteien jeweils gesondert zur Zahlung einer Provision an den Makler verpflichten, kann nicht durch das Interesse der Vertragsparteien gerechtfertigt werden, im Fall der Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nicht auf den Maklerkosten sitzen zu bleiben.*)
Volltext
IBRRS 2012, 4365
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 15.10.2012 - AnwZ (Brfg) 48/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IBRRS 2012, 4336
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 04.09.2012 - AnwZ (Brfg) 38/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IBRRS 2012, 4324
Wettbewerbsrecht
BGH, Urteil vom 16.05.2012 - I ZR 74/11
1. Die Bestimmung des § 5a Abs. 2 UWG begründet keine generelle Informationspflicht, sondern verpflichtet grundsätzlich allein zur Offenlegung solcher Informationen, die für die geschäftliche Entscheidung erhebliches Gewicht haben und deren Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann.*)
2. Ein Rechtsanwalt ist weder nach § 10 Abs. 1 BORA noch nach § 5a Abs. 2 UWG verpflichtet, auf den für seine anwaltliche Tätigkeit verwendeten Briefbögen sämtliche Standorte seiner Niederlassungen zu nennen oder durch Verwendung der Begriffe "Kanzlei" und "Zweigstelle" kenntlich zu machen, wo er seine Kanzlei im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAO und wo er Zweigstellen unterhält.*)
3. Ein Rechtsanwalt ist nach § 10 Abs. 1 BORA nicht verpflichtet, auf den für seine anwaltliche Tätigkeit in einer Zweigstelle verwendeten Briefbögen den Standort der Kanzlei im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAO anzugeben. Er hat nach dieser Bestimmung auf solchen Briefbögen nur die Anschrift der Zweigstelle und nicht auch die Anschrift der (Haupt-)Kanzlei anzugeben.*)
Volltext
IBRRS 2012, 4285
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 24.10.2012 - AnwZ (Brfg) 43/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IBRRS 2012, 4262
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 24.10.2012 - AnwZ (Brfg) 42/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IBRRS 2012, 4260
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 10.10.2012 - IV ZB 14/12
Die Regelung in einem notariellen Testament, dass der Notar die Person des Testamentsvollstreckers bestimmen soll (vgl. § 2198 Abs. 1 Satz 1 BGB), ist wegen des Verbots der Verschaffung eines rechtlichen Vorteils zugunsten des Notars gemäß § 7 Nr. 1 BeurkG unwirksam.*)
Volltext
IBRRS 2012, 4240
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Urteil vom 25.10.2012 - IX ZR 207/11
Verfolgt ein Anleger vertragliche Ansprüche aus einer Vereinbarung über Finanzdienstleistungen gegen einen Finanzdienstleister, erfasst der Streitgegenstand des Prozesses auch etwaige im Falle einer fehlenden behördlichen Erlaubnis gegebene deliktische Ansprüche des Anlegers. Dagegen ist ein anderer Streitgegenstand betroffen, soweit der Anleger daneben aus einer fehlerhaften Beratung durch den Finanzdienstleister Schadensersatzansprüche herleitet.*)
Geht ein Rechtsstreit wegen eines Anwaltsfehlers verloren, ist ein Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt nicht gegeben, wenn das Ergebnis des Vorprozesses dem materiellen Recht entspricht.*)
Volltext
IBRRS 2012, 4235
Immobilien
OLG Hamm, Urteil vom 23.05.2012 - 11 U 68/11
1. Weicht eine im Kaufvertrag aufgenommene Regelung von der gesetzlichen Regelung ab liegt es nahe, die Regelungsunterschiede den Urkundsbeteiligten zu erklären und mit ihnen auch zu erörtern, ob die gewählte Formulierung ihrem Willen entspricht.
2. Unterbleibt eine an sich notwendige Belehrung durch den Notar, begründet dies noch keinen Schadenserstazanspruch der betroffenen Partei. Vielmehr muss diese substantiiert nachweisen, dass diese unterbliebene Belehrung kausal für einen etwaigen Schaden ist.
Volltext
IBRRS 2012, 4224
Immobilien
OLG Hamm, Urteil vom 24.02.2012 - 11 U 8/11
1. Ein Notar hat die Beteiligten über die rechtliche Bedeutung ihrer Erklärungen sowie die Voraussetzungen für den Eintritt der bezweckten Rechtsfolge(n) in dem Umfang zu belehren, wie es zur Errichtung einer ihrem wahren Willen entsprechenden rechtsgültigen Urkunde erforderlich ist. Den zutreffend erfassten rechtsgeschäftlichen Willen der Beteiligten muss er dann vollständig und in einer jeden Zweifel ausschließenden Form in der Urkunde zum Ausdruck bringen.
2. Eine Belehrungspflicht des Notars im Bezug auf eine vertragliche Klausel, die nachweislich auch für einen juristischen Laien hinreichend klar und deutlich ist, besteht nur dann, wenn er Anhaltspunkte dafür hat, dass die betroffene Partei die Regelung nicht oder falsch versteht.
3. Der Notar ist kein Wirtschaftsberater. Daher braucht er sich in der Regel nicht um die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit und Durchführbarkeit des beurkundeten Geschäfts zu kümmern.
4. Zweifel an der Lukrativität des zu beurkundenden Geschäfts begründen keinen Anlass für eine Belehrung.
Volltext
IBRRS 2012, 4205
Prozessuales
OLG Koblenz, Urteil vom 24.10.2012 - 5 U 176/12
1. Auch das in der Sache entscheidende Versäumnisurteil ist der materiellen Rechtskraft fähig. Ist es nach § 313 b Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht mit Gründen versehen, muss sein Rechtskraftgehalt ausgehend von der Urteilsformel aufgrund des Klagevorbringens ermittelt werden. Das gilt auch für ein Versäumnisurteil, durch das die Ersatzpflicht für Zukunftsschäden dem Grunde nach festgeschrieben ist. Maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei die Einreichung der Klage, nicht der Tag der mündlichen Verhandlung oder der Rechtskraft.
2. Ist Gegenstand des Anwaltsauftrags die Herbeiführung der lastenfreien Eigentumsübertragung eines Schiffs, handelt es sich um dieselbe Angelegenheit. Dem Rechtsanwalt stehen daher keine gesonderten Vergütungen für die Eigentumsverschaffung einerseits und die Herbeiführung der Lastenfreiheit andererseits zu.
Volltext
IBRRS 2012, 4144
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 15.10.2012 - AnwZ (Brfg) 29/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IBRRS 2012, 4129
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 28.09.2012 - AnwZ (Brfg) 35/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IBRRS 2012, 4108
Rechtsanwälte und Notare
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2012 - 24 U 224/11
1. Die vorbehaltlos auf eine Rechnung geleistete Teilzahlung lässt für sich genommen weder auf ein abstraktes noch auf ein bestätigendes Schuldanerkenntnis oder einen Ratenzahlungsvergleich schließen.*)
2. Eine anwaltliche Beratung liegt vor, wenn der Rechtsanwalt auftragsgemäß nur im Innenverhältnis zum Mandanten beratend tätig wird, also kein anderes Geschäft, insbesondere keine Vertretung des Mandanten mit der Beratung verbunden ist. Demgegenüber ist von einer Geschäftsbesorgung auszugehen, wenn der Rechtsanwalt auftragsgemäß auch nach außen wirken soll.*)
3. Mit der Beratungsgebühr wird im Falle einer erbrechtlichen Beratung regelmäßig auch der Entwurf eines Testaments abgegolten. Das gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt ein gemeinschaftliches Testament mit ausschließlich nicht wechselbezüglichen Verfügungen entwirft.*)
Volltext




