Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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IBRRS 2013, 1472
Rechtsanwälte und Notare
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.10.2011 - 24 W 92/11
1. Die in einem am Landgericht Düsseldorf anhängigen Rechtstreit (teilweise) obsiegende Partei kann die Kosten eines in Würzburg residierenden Rechtsanwalts festsetzen lassen, auch wenn sie in Wyk auf Föhr ihren Wohnsitz hat.*)
2. Stirbt die nicht am Sitz des Prozessgerichts wohnende Partei während des Rechtsstreits, so ist ihrem am Sitz des Prozessgerichts wohnenden Erben allein aus Kostengründen ein Anwaltswechsel nicht zuzumuten; vielmehr sind auch in einem weiteren Rechtszug die Kosten des schon von der Erblasserin beauftragten Prozessbevollmächtigten als erstattungsfähig anzusehen.*)
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IBRRS 2013, 1471
Rechtsanwälte und Notare
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.10.2011 - 24 U 87/11
1. Der Sozietätsanwalt haftet für Verbindlichkeiten der als Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehenden Sozietät akzessorisch als Gesellschafter und kann sich auf Einwendungen der Sozietät berufen.*)
2. Der Rechtsanwalt darf gegen den Anspruch seines Mandanten auf Auszahlung zweckgebundener Fremdgelder mit Honoraransprüchen erst aufrechnen, wenn der Treuhandauftrag erloschen und die Zweckbindung entfallen ist.*)
3. Kündigt der Mandant das Auftragsverhältnis wegen Untätigkeit des Rechtsanwalts, so verliert dieser seinen Honoraranspruch für bisher Geleistetes, wenn der Mandant ihm zuvor eine Frist zum Tätigwerden gesetzt hatte.*)
4. Zur Abgrenzung von Geschäftsgebühr und der Gebühr für ein „einfachen Schreiben“.*)
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IBRRS 2013, 1470
Rechtsanwälte und Notare
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.10.2011 - 24 W 93/11
1. Die Wertgrenze des GKG gilt auch für Streitwertbeschwerden von Rechtsanwälten.*)
2. Beschwerdewert ist die Differenz zwischen der Gesamtvergütung des Rechtsanwalts auf Grund der bisherigen Wertfestsetzung und der voraussichtlichen Gesamtvergütung nach dem von ihm erstrebten Wert.*)
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IBRRS 2013, 1450
Rechtsanwälte und Notare
OLG Hamm, Urteil vom 21.02.2013 - 28 U 224/11
Zu den subjektiven Voraussetzungen der Kenntnis vom Schadenseintritt bei der Verjährung eines Regressanspruchs gegen einen Rechtsanwalt (§ 199 BGB).*)
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IBRRS 2013, 1415
Sonstiges Arbeits- und Sozialrecht
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2013 - L 2 R 2671/12
1. Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ist in Bezug auf in einem nicht anwaltlichen Unternehmen angestellte Juristen nur für einen Syndikusanwalt, nicht aber für einen Justiziar oder Rechtsreferenten möglich.*)
2. Die Befreiung eines Syndikusanwalts ist nicht von vornherein durch die Doppel- oder Zweiberufe-Theorie (BGH, Urt. v. 25.02.1999 - IX ZR 384/97 = BGHZ 141, 69; ebenso EuGH Große Kammer, Urt. v. 14.09.2010 -C-550/07 P), die im Sozialrecht keine Anwendung findet, ausgeschlossen.*)
3. Die Befreiung orientiert sich dann am Inhalt der ausgeübten Tätigkeit, die ihrem Kernbereich nach anwaltstypisch sein muss.*)
4. Vier Kriterien, die kumulativ vorliegen müssen, qualifizieren eine angestellte Tätigkeit als anwaltstypisch: die Rechtsberatung, die Rechtsentscheidung, die Rechtsgestaltung und die Rechtsvermittlung. (Anschluss an LSG Hessen, Urteil vom 29.10.2009 - L 8 KR 189/08).*)
5. Das Kriterium der Rechtsentscheidung setzt voraus, dass der angestellte Rechtsanwalt gleichberechtigt an richtungsweisenden internen Entscheidungsvorgängen des Unternehmens teilnimmt.*)
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IBRRS 2013, 1400
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 05.03.2013 - VI ZA 1/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 1392
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Urteil vom 11.03.2013 - AnwZ (Brfg) 24/12
Der für die Verleihung der Befugnis notwendige Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen setzt voraus, dass der Antragsteller die von ihm nachzuweisenden Fälle persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat. Daran fehlt es, wenn ein Rechtsanwalt als "Zweitverteidiger" an Hauptverhandlungen nur deshalb teilnimmt, um die Mindestzahlen zu erreichen.
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IBRRS 2013, 1300
Vergabe
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.06.2003 - Verg 4/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 1274
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 17.04.2012 - VI ZB 50/11
Der Anwalt hat in geeigneter Weise organisatorisch sicherzustellen, dass die den offiziellen Seiten der Gerichte im Internet entnommenen Faxnummern verschiedener Gerichte dem richtigen Vorgang zugeordnet und Rechtsmittelbegründungen an die richtigen Gerichte übermittelt werden.*)
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IBRRS 2013, 1273
Rechtsanwälte und Notare
OLG Naumburg, Beschluss vom 27.08.2012 - 12 U 32/12
1. Für den rechtzeitigen Eingang eines per Telefax übermittelten fristgebundenen Schriftsatzes (hier: der Berufungsbegründung) kommt es allein darauf an, ob die Empfangseinrichtung des Gerichts die gesendeten Signale bis zum Ablauf der Frist vollständig gespeichert hat, mithin der Übertragungsvorgang mit der Speicherung komplett abgeschlossen war. Um dies zu ermitteln, ist dem aus dem Journal des Empfangsgerätes ersichtlichen Übertragungsbeginn die dort ebenfall verzeichnete Übertragungsdauer hinzuzurechnen.*)
2. Wurde die abrufbare Datei im internen Datenspeicher des Empfangsgerätes trotz fristgerechten Übertragungsbeginns erst nach Fristablauf angelegt, kann sich der Absender nicht darauf berufen, jede Seite des Schriftsatzes gesondert unterschrieben zu haben.*)
IBRRS 2013, 1258
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 01.03.2013 - AnwZ (Brfg) 63/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 1254
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 18.02.2013 - AnwZ (Brfg) 72/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 1251
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 14.02.2013 - IX ZR 121/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 1197
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 31.01.2013 - V ZB 168/12
Die Erteilung einer Auskunft kann - als Nebentätigkeit - auch dann eine im Notarbeschwerdeverfahren durchsetzbare notarielle Amtstätigkeit sein, wenn die Haupttätigkeit und deren Vollzug abgeschlossen sind.*)
BeurkG § 51 Abs. 3; BNotO § 18 Abs. 1*)
Dient die Einsichtnahme in die Nebenakten des Notars der Ausforschung eines vermuteten Sachverhalts, besteht keine Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht des Notars.*)
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IBRRS 2013, 1195
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 21.02.2013 - AnwZ (Brfg) 65/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 1194
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 21.02.2013 - AnwZ (Brfg) 64/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 1125
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 31.01.2013 - AnwZ (Brfg) 22/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 1109
Vergabe
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.02.2006 - Verg 19/05
Das Vergaberecht ist eine von Haus aus unübersichtliche und schwierige Rechtsmaterie. Im Allgemeinen sind Vergabenachprüfungsverfahren deshalb "umfangreich oder schwierig", so dass die Kappungsgrenze gemäß Nr. 2400 VV in vielen Fällen keine Rolle spielt.
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IBRRS 2013, 1051
Rechtsanwälte und Notare
OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.03.2013 - 4 U 120/12
Ein Rechtsanwalt, der im Rechtsverkehr für sich mit der Bezeichnung "Spezialist für Familienrecht" wirbt, verstößt gegen § 43b BRAO i. V. m. § 7 Abs. 2 BORA und handelt nach §§ 3, 4 Nr. 11, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG wettbewerbswidrig.*)
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IBRRS 2013, 1005
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 04.02.2013 - AnwZ (Brfg) 62/12
Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn.
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IBRRS 2013, 0999
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 23.01.2013 - XII ZB 559/12
Die Übergabe des vom Prozessbevollmächtigten unterschriebenen Schriftsatzes an die Kanzleiangestellte am Tag des Fristablaufs mit der Bitte, den Schriftsatz noch am selben Tag auszufertigen, und ein auf der Akte angehefteter Zettel "Frist! Heute noch an OLG Jena faxen" machen ausreichende Vorkehrungen zur Ausgangs- und Fristenkontrolle am Tagesende nicht entbehrlich.*)
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IBRRS 2013, 0998
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 31.01.2013 - AnwZ (Brfg) 61/12
Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn.
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IBRRS 2013, 0950
Vergabe
OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.08.2002 - Verg W 10/01
Bietergemeinschaften können am Vergabeverfahren als Einheit teilnehmen. Eine Erhöhung der Gebühren nach § 6 Abs. 1 BRAGO bei Beauftragung durch eine Bietergemeinschaft im Vergabenachprüfungsverfahren kommt daher nicht in Betracht.
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IBRRS 2013, 0946
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 31.01.2013 - AnwZ (Brfg) 12/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 0936
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 31.01.2013 - AnwZ (Brfg) 49/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 0935
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 31.01.2013 - AnwZ (B) 6/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 0931
Rechtsanwälte und Notare
OLG Koblenz, Beschluss vom 06.11.2012 - 14 W 582/12
1. Im Beschwerdeverfahren der Richterablehnung entsteht die Gebühr nach Nr. 3500 VV - RVG beim Bevollmächtigten des Prozessgegners des Ablehnenden erst aufgrund einer Tätigkeit im Interesse des Mandanten, sei es, dass der Anwalt dessen ergänzende Informationen entgegen nimmt, oder dass er das Erfordernis einer Erwiderung auf das gegnerische Rechtsmittel prüft. Der Einreichung eines Schriftsatzes bedarf es nicht.*)
2. Nimmt der Anwalt allerdings nur die Beschwerdeschrift entgegen und leitet sie an die eigene Partei weiter, handelt es sich um eine mit dem Hauptsacheverfahren zusammenhängende Tätigkeit, die durch die dortige Verfahrensgebühr abgegolten ist.*)
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IBRRS 2013, 0900
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 195/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 0869
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Urteil vom 02.10.2012 - VI ZB 71/11
Die Klärung der Frage, ob gegen ein Urteil Berufung eingelegt werden soll, darf der Rechtsanwalt grundsätzlich nicht allein einem Telefongespräch einer Kanzleikraft überlassen.*)
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IBRRS 2013, 0859
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 10.12.2012 - AnwZ (Brfg) 57/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 0834
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 16.01.2013 - IV ZB 32/12
1. Ein Rechtsanwalt, der anlässlich desselben Erbfalles Pflichtteilsberechtigte bei der Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen und deren Mutter bei der Abwehr von Nachlassforderungen vertritt, verstößt ohne die Interessenkollision auflösende Mandatsbeschränkungen gegen das Vertretungsverbot gemäß § 43a Abs. 4 BRAO, § 3 Abs. 1 BORA.*)
2. Ein solcher Verstoß kann die rückwirkende Aufhebung seiner Beiordnung gemäß § 121 ZPO rechtfertigen.*)
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IBRRS 2013, 0794
Vergabe
VK Saarland, Beschluss vom 27.01.2009 - 2 VK 01/2008
1. Geschäftsgebühr gemäß § 2 Abs. 2 RVG: Im Nachprüfungsverfahren ist wie im Widerspruchsverfahren (verwaltungsrechtlichen Vorverfahren) vor Zuerkennung des Gebührentatbestands Nr. 2300 RVG-VV stets zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung von Nr. 2301 RVG-VV vorliegen. Die Gebühr nach Nr. 2301 RVG-VV ist dann einschlägig, wenn die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten diese bereits im Vergabeverfahren vertreten haben.*)
2. Der Umstand, dass es sich bei einem Beteiligten um eine aus zwei Unternehmen bestehende Bietergemeinschaft handelt, kann nicht das Inansatzbringen einer Erhöhungsgebühr begründen. Auch im Nachprüfungsverfahren werden Bietergemeinschaften als ein einheitliches beteiligungsfähiges Unternehmen nach den §§ 107, Abs. 2 S. 1, 109 Abs. 1 GWB behandelt.*)
3. Der Festsetzung einer (zusätzlichen) Einigungsgebühr auf der Grundlage von Nr. 1000 RVG-VV für die Mitwirkung an einem im Vergabenachprüfungsverfahren geschlossenen Vergleich kann aus grundsätzlichen Erwägungen nicht entsprochen werden. Die anwaltliche Vertretung im Verfahren vor der Vergabekammer gehört zu den außergerichtlichen Tätigkeiten einschließlich der Vertretung in Verwaltungsverfahren, deren Vergütung bereits im Teil 2 des VV abschließend geregelt ist.*)
4. Erstattungsfähig sind nur die Reisekosten, die im Rahmen einer fiktiven Betrachtung eines am Standort des Beteiligten ansässigen Rechtsanwaltes zu seinem Mandanten entstanden wären. Die Wegstrecke vom Standort eines am Verfahren Beteiligten zum Sitz der erkennenden Vergabekammer ist generell als eine Entfernung zu bewerten, die einem Antrag auf Reisekostenerstattung berechtigterweise zu Grunde gelegt werden kann. Den Beteiligten bleibt es selbstverständlich unbenommen, ihren Rechtsbeistand frei zu wählen. Sie haben jedoch die zusätzliche Kostenfolge ihrer Entscheidung selbst zu tragen. Ein Abwälzen dieser Verpflichtung auf den Gegner erscheint unbillig.*)
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IBRRS 2013, 0780
Rechtsanwälte und Notare
OLG Naumburg, Urteil vom 29.11.2012 - 2 U 63/12 (Baul)
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Vertretung des Grundstückseigentümers in einem behördlichen Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung ist auf 20 % des Verkehrswerts des betroffenen Grundstücks festzusetzen. Der Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichte findet keine Anwendung.*)
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IBRRS 2013, 0765
Vergabe
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2008 - Verg 33/07
Bietergemeinschaften nehmen am Vergabeverfahren wie ein einziger Bieter teil. Eine Erhöhungsgebühr fällt deshalb nicht an. Entsprechendes gilt auch für mehrere Auftraggeber, die ihren jeweiligen Beschaffungsbedarf bündeln, um einen günstigeren Preis zu erzielen, und sich für die Dauer des Vergabeverfahrens zu einer Auftraggeber- bzw. Einkaufsgemeinschaft zusammenschließen.
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IBRRS 2013, 0731
Vergabe
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.03.2008 - Verg 8/08
Hat die Vergabekammer zutreffend eine Geschäftsgebühr von (mindestens) 2,0 für billig gehalten, kann die letztlich gewählte Geschäftsgebühr von 2,3 nicht als unbillig angesehen werden.
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IBRRS 2013, 0711
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 22.01.2013 - AnwZ (Brfg) 58/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 0705
Rechtsanwälte und Notare
LG Verden, Urteil vom 30.01.2013 - 7 O 276/12
Subjektive Voraussetzung für die Verletzung einer Belehrungspflicht in der Person des Notars ist, dass dieser die Tatsachen, aus denen sich die Gefährdung ergibt, erkennt. Allerdings braucht der Notar die besonderen Umstände, die Anlass für eine Hinweis- und Warnpflicht sein könnten, nicht zu ermitteln.
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IBRRS 2013, 0632
Prozessuales
OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2012 - 13 U 178/11
1. Nimmt ein Rechtsanwalt einen anderen Rechtsanwalt wegen in laufenden Zivilprozessen als Partei und/oder Prozessbevollmächtigter getätigter Äußerungen, die der Anspruchsteller für beleidigend und verleumderisch erachtet, auf Unterlassung in Anspruch, so ist eine diesbezügliche Unterlassungsklage grundsätzlich wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn die Ausgangsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind.*)
2. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt - wenn überhaupt - allenfalls dann in Betracht, wenn bewusst oder leichtfertig falsche ehrenrührige Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden oder eine reine Schmähkritik ohne erkennbaren Bezug zum Ausgangsrechtsstreit vorliegt, bei der es nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein um eine Diffamierung und Herabsetzung des Betroffenen jenseits polemischer und überspitzter Kritik geht.*)
3. Auch in der Sache kann in derartigen Fällen - nach rechtskräftigem Abschluss des Ausgangsverfahrens - die Unterlassung der beanstandeten Äußerungen nur unter strengen Voraussetzungen verlangt werden, namentlich dann, wenn bewusst oder leichtfertig falsche ehrenrührige Tatsachenbehauptungen aufgestellt worden sind oder eine reine Schmähkritik im vorgenannten Sinne vorliegt.*)
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IBRRS 2013, 0605
Rechtsanwälte und Notare
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.07.2012 - 9 S 882/11
Auch Auseinandersetzungen zwischen einem Rechtsanwalt und der Rechtsanwaltskammer im Vorfeld von Maßnahmen des Vorstands nach §§ 73 Abs. 2 Nr. 1, 74 BRAO fallen in die Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs nach § 112a Abs. 1 BRAO (im Anschluss an BGH, Senat für Anwaltssachen, Beschluss vom 02.03.2011 - AnwZ (B) 50/10, ibr-online).*)
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IBRRS 2013, 0599
Rechtsanwälte und Notare
OLG München, Beschluss vom 16.01.2013 - 11 W 1896/12
1. Für den Prozessbevollmächtigten des Streithelfers fällt eine Einigungsgebühr nur an, wenn der Streithelfer in dem Vergleich eine eigene Verpflichtung übernimmt bzw. für oder gegen ihn ein Recht begründet wird.*)
2. Es genügt auch nicht eine im Vergleich getroffene Vereinbarung über die Kosten der Streithilfe, wenn diese Vereinbarung keine Abweichung von der gesetzlichen Regelung vorsieht, sondern nur die in § 101 Abs. 1 ZPO enthaltene Regelung wiedergibt (entgegen Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 15. Dezember 2011, I-24 W 106/11, JurBüro 2012, 301, 302, und vom 26. August 2008, I-10 W 53/08, AGS 2008, 589-591).*)
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IBRRS 2013, 0578
Rechtsanwälte und Notare
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.01.2013 - 2 U 19/13
Keine Wiedereinsetzung bei versäumter Kontrolle der Berufungsbegründungsfrist.*)
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IBRRS 2013, 0546
Rechtsanwälte und Notare
AGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.09.2012 - 2 AGH 29/11
Die Bezeichnung "Vorsorgeanwalt" auf dem Briefkopf eines Rechtsanwalts überschreitet nicht die von § 43 b BRAO in Verbindung mit §§ 6 I, 7 BORA gezogenen Grenzen zulässiger anwaltlicher Werbung (Aufgabe von AnwGH Hamm, ZEV 2012, 107).
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IBRRS 2013, 0498
Prozessuales
OLG Dresden, Beschluss vom 05.12.2012 - 4 U 1590/12
1. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand kommt auch dann in Betracht, wenn der Anwalt erst kurz vor Fristablauf mit der Übermittlung des fristgebundenen Schriftsatzes beginnt, sofern er die ordnungsgemäße Nutzung eines funktionsfähigen Telefaxgerätes glaubhaft macht.*)
2. Ist eine Störung des Empfangsgerätes nicht nachgewiesen und wird das Sendeprotokoll des Ausgangsgeräts trotz Aufforderung nicht vorgelegt, ist dieser Nachweis auch dann nicht geführt, wenn der Anwalt die ordnungsgemäße Nutzung anwaltlich versichert.*)
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IBRRS 2013, 0473
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Urteil vom 19.12.2012 - IV ZR 186/11
Bei einem Ordnungswidrigkeitenverfahren vor der Verwaltungsbehörde und vor dem Amtsgericht handelt es sich um dieselbe Angelegenheit i.S. von § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG, so dass ein Rechtsanwalt die Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV RVG) nur einmal fordern kann.*)
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IBRRS 2013, 0456
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 08.01.2013 - VI ZB 78/11
Die für die Ausgangskontrolle zuständige Kanzleikraft ist anzuweisen, Fristen im Kalender grundsätzlich erst zu streichen oder als erledigt zu kennzeichnen, nachdem sie sich anhand der Akte vergewissert hat, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist.*)
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IBRRS 2013, 0445
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 17.12.2012 - AnwZ (Brfg) 39/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 0440
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 12.12.2012 - AnwZ (Brfg) 10/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 0421
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 02.01.2013 - NotZ(Brfg) 13/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 0402
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 18.12.2012 - X ZB 6/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 0327
Rechtsanwälte und Notare
AG Weilheim, Urteil vom 09.07.2012 - 2 C 102/12
Ein unter Verstoß gegen das Verbot einer Werbung um die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall (hier: Rundschreiben an geschädigte Anleger) geschlossener Mandatsvertrag ist gem. § 134 BGB i.V. mit § 43b BRAO nichtig, wenn ein bestehender Beratungsbedarf ausgenutzt wird bzw. ein Beratungsbedarf erst geweckt werden soll.*)
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