Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
911 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2025, 1820
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 24.06.2025 - VI ZB 19/23
Die Überwachungspflicht des Rechtsanwalts, dem die Handakten zwecks Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden, beschränkt sich nicht nur auf die Prüfung, ob die Berufungsfrist zutreffend notiert ist, sondern erstreckt sich auch auf die ordnungsgemäße Notierung der Berufungsbegründungsfrist (st. Rspr. vgl. nur BGH, IBR 2017, 712).*)
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IBRRS 2025, 1785
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BGH, Beschluss vom 24.06.2025 - VI ZB 91/23
Bei einfacher Signatur gem. § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO muss die Namenswiedergabe so entzifferbar sein, dass sie von den Empfängern des Dokuments ohne Sonderwissen oder Beweisaufnahme einer bestimmten Person als Verantwortlicher zugeordnet werden kann (Anschluss an BGH, IBR 2023, 106).*)
IBRRS 2025, 1749
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 09.05.2025 - AnwZ (Brfg) 8/25
1. Eine nach dem Verwaltungszustellungsgesetz erfolgte Zustellung per beA ist ohne Empfangsbekenntnis nicht wirksam und kann nicht durch den Nachweis des tatsächlichen Zugangs geheilt werden.
2. Die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis setzt voraus, dass der Adressat empfangsbereit ist, also den Willen hat, das Schriftstück als zugestellt entgegenzunehmen. Ein derartiger Annahmewille ist auch im Fall der elektronischen Zustellung gegen Empfangsbekenntnis erforderlich.
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IBRRS 2025, 1687
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BGH, Beschluss vom 16.05.2025 - AnwZ (Brfg) 51/24
Die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung kann widerrufen werden, wenn die vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird.
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IBRRS 2025, 1665
Rechtsanwälte
OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.02.2024 - 25 U 157/23
1. Eine Partei hat die Berufungsfrist versäumt, wenn die Berufungsschrift an das unzuständige Landgericht adressiert war und bei dem Berufungsgericht, bei dem sie hätte eingereicht werden müssen, erst nach Fristablauf eingegangen ist.
2. Ein Rechtsanwalt handelt schuldhaft, wenn er eine Rechtsmittel- bzw. Rechtmittelbegründungsschrift unterschreibt, ohne sie zuvor auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Dies gilt auch, wenn ein Schriftsatz zum zweiten Mal vorgelegt wird.
3. Eine Falschadressierung wird für die Fristversäumung kausal, wenn sie nicht so rechtzeitig beim unzuständigen Gericht eingegangen ist, dass eine noch fristwahrende Weiterleitung an das zuständige Gericht im ordentlichen Geschäftsgang erwartet werden konnte.
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IBRRS 2025, 1662
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OLG Celle, Beschluss vom 03.06.2025 - 14 U 226/24
1. Die Störung des Intermediärs der Justiz stellt eine dem Verantwortungsbereich des Gerichts zuzuordnende Verhinderung des fristgerechten Zugangs von Schriftsätzen, die über das beA eingereicht werden müssen, dar.*)
2. Ist wegen einer technischen Störung auf Seiten der Justiz keine Kommunikation mit dem Gericht möglich, besteht wegen einer darauf beruhenden Fristversäumnis ein Wiedereinsetzungsgrund. Der Absender muss dann auch keine andere Art der Einreichung wählen.*)
3. Eine gesetzliche Pflicht zur fristgemäßen Ersatzeinreichung bei Vorliegen einer vorübergehenden technischen Störung lässt sich aus § 130d Satz 2 ZPO jedenfalls dann nicht ableiten, wenn die Störung - wie hier - nicht der Partei des Rechtsstreits, sondern dem Gericht zuzurechnen ist.*)
IBRRS 2025, 1629
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 28.05.2025 - AnwZ (Brfg) 7/25
1. Ein Rechtsanwalt ist gem. § 43f Abs. 2 BRAO von der Pflicht zur Teilnahme an einer Lehrveranstaltung über das anwaltliche Berufsrecht befreit, wenn er innerhalb von sieben Jahren vor seiner erstmaligen Zulassung eine solche Veranstaltung absolviert hat, auch während des Referendariats.
2. Ein Feststellungsinteresse gem. § 43 Abs. 1 VwGO besteht nicht, wenn die Pflicht zur Teilnahme an einer Lehrveranstaltung über das anwaltliche Berufsrecht bereits durch eine frühere Teilnahme entfällt und dies durch ein Teilnahmezertifikat nachgewiesen werden kann.
3. Die Einleitung eines Rügeverfahrens gem. § 74 Abs. 1 BRAO wegen angeblich nicht erfüllter Teilnahmeverpflichtung kann durch Vorlage eines Teilnahmezertifikats über eine bereits absolvierte Lehrveranstaltung verhindert oder beendet werden.
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IBRRS 2025, 1584
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 27.02.2025 - III ZB 27/24
1. Bei der Beurteilung, ob eine Fristversäumnis des Rechtsanwalts unverschuldet ist, sind nur diejenigen Angaben maßgeblich, die die Partei in ihrem Wiedereinsetzungsantrag mitgeteilt hat.
2. Soweit dies im Wiedereinsetzungsantrag nicht vorgetragen wurde, muss sich das Berufungsgericht deshalb nicht von sich aus mit gesundheitlichen Gründen befassen, die zu einer unverschuldeten Versäumung der Berufungsbegründungsfrist geführt haben sollen.
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IBRRS 2025, 1551
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 09.05.2025 - AnwZ (Brfg) 10/25
1. Als öffentliche Urkunde erbringt die Postzustellungsurkunde den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.
2. Für den Beweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen ist der volle Beweis des Gegenteils anzutreten. Die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde muss vollständig entkräftet und jede Möglichkeit der Richtigkeit der in ihr niedergelegten Tatsachen ausgeschlossen sein (hier verneint).
3. Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung, die lediglich eine dringende Bitte zur Beifügung von Abschriften enthält, ist nicht geeignet, die Frist zur Beantragung der Zulassung der Berufung zu beeinflussen.
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IBRRS 2025, 1554
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 15.05.2025 - IX ZB 1/24
1. Zur Wahrung des Schriftlichkeitserfordernisses für bestimmende Schriftsätze durch Zeichnung im Rubrum des Schriftsatzes durch einen österreichischen Rechtsanwalt.*)
2. Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt hat im Grundsatz in einem Verfahren vor den Zivilgerichten vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln.*)
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IBRRS 2025, 1526
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 09.04.2025 - XII ZB 599/23
1. Zum Erfordernis der einfachen Signatur bei Übersendung eines Schriftsatzes auf einem sicheren Übermittlungsweg (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. September 2022 - XII ZB 215/22, IBRRS 2022, 2992 = IMRRS 2022, 1299 = IVRRS 2022, 0457 = FamRZ 2022, 1865).*)
2. Die einfache Signatur erfordert die Wiedergabe des Namens am Ende des Textes, wie etwa einen maschinenschriftlichen Namenszug oder eine eingescannte Unterschrift. Die Bezeichnung "Rechtsanwältin" allein stellt keine Signatur dar.
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IBRRS 2025, 1443
Rechtsanwälte
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.05.2025 - 5 U 124/23
1. Die Übermittlung zwischen dem beA und einem Behördenpostfach (hier: des Präsidenten des Oberlandesgerichts) ist kein sicherer Übermittlungsweg, weswegen die Einreichung eines einfach signierten elektronischen Dokuments selbst im Falle fristgerechter Weiterleitung (hier: der Berufungsschrift) formunwirksam bleibt.
2. Eine über das beA eingereichte Berufungsbegründung ist nicht wirksam eingereicht, wenn sie an eine nicht für den Empfang einer Berufungsbegründung bestimmte Einrichtung übermittelt wird (hier: Postfach des Präsidenten des Oberlandesgerichts).
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IBRRS 2025, 1448
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 15.05.2025 - V ZB 36/24
Urlaub einer Prozesspartei oder ihres Prozessbevollmächtigten ist ein erheblichen Grund zur Terminverlegung, wenn die Urlaubsreise bereits vor der Terminierung geplant oder gebucht war. Anders liegt es, wenn die Planung oder Buchung der Urlaubsreise erst nach Anberaumung und in Kenntnis des Verhandlungstermins erfolgt.
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IBRRS 2025, 1407
Prozessuales
LG Lübeck, Beschluss vom 12.05.2025 - 7 T 179/25
Beantragt ein Prozessbevollmächtigter einer Partei seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung, wird der Antrag vom Prozessgericht abgelehnt und legt der Prozessbevollmächtigte hiergegen eine (unstatthafte) sofortige Beschwerde ein, ist Kostenschuldner der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens der Prozessbevollmächtigte.*)
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IBRRS 2025, 1366
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 23.04.2025 - AnwZ (Brfg) 41/24
1. Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt setzt ein Arbeitsverhältnis gem. § 46 Abs. 2 BRAO voraus, das bei einem GmbH-Geschäftsführer nicht vorliegt.
2. Ein freies Dienstverhältnis eines GmbH-Geschäftsführers erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach § 46 Abs. 2 BRAO.
3. Die gesetzliche Definition des Arbeitsverhältnisses gemäß § 611a BGB schließt ein Geschäftsführerdienstverhältnis aus, so dass eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nicht möglich ist.
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IBRRS 2025, 1363
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 24.04.2025 - III ZB 81/24
1. Wird der Rechtsanwalt unvorhergesehen krank, muss er nur das unternehmen, was ihm zur Fristwahrung dann noch möglich und zumutbar ist.
2. Die fristwahrenden Maßnahmen eines unvorhergesehen erkrankten Einzelanwalts ohne eigenes Personal können sich darin erschöpfen, die Vertretung, für die er zuvor im Rahmen der ihm obliegenden allgemeinen Vorkehrungen für Verhinderungsfälle Vorsorge zu treffen hatte, zu kontaktieren und um die Beantragung einer Fristverlängerung zu bitten.
3. Der Rechtsanwalt hat durch geeignete organisatorische Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass Fristversäumnisse möglichst vermieden werden. Hierzu gehört die allgemeine Anordnung, bei Prozesshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine grundsätzlich etwa einwöchige Vorfrist zu notieren.
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IBRRS 2025, 1343
Rechtsanwälte
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2025 - 3 U 58/24
1. Das von einem Rechtsanwalt elektronisch abgegebene Empfangsbekenntnis erbringt gegenüber dem Gericht den vollen Beweis nicht nur für die Entgegennahme des Dokuments als zugestellt, sondern auch für den angegebenen Zeitpunkt der Entgegennahme und damit der Zustellung.
2. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des Empfangsbekenntnisses setzt voraus, dass die Beweiswirkung vollständig entkräftet und jede ernsthaft in Betracht kommende Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die in ihm enthaltenen Angaben richtig sein können.
3. Das Gericht kann den Rechtsanwalt um die Vorlage des betreffenden beA-Nachrichtenjournals bitten. Kommt der Rechtsanwalt dieser Bitte ohne hinreichend rechtfertigende Gründe nicht nach, kann das Gericht aus der Weigerung des Anwalts nachteilige Schlüsse ziehen.
4. Zweifel am wahrheitsgemäßen Inhalt eines Empfangsbekenntnisses können sich aus dem bisherigen (hier: sorgfaltswidrigen) Umgang des Rechtsanwalts mit Empfangsbekenntnissen ergeben.
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IBRRS 2025, 1342
Rechtsanwälte
OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.02.2025 - 8 UF 125/24
1. Auch für die Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per elektronischem Rechtsverkehr ist eine Zeitreserve einzuplanen. Dies gilt besonders bei Benutzung einer unbekannten WLAN-Verbindung in einem Hotel.*)
2. Scheitert die Übermittlung per beA an einem unerwarteten Defekt, kann vom Rechtsanwalt zwar grundsätzlich nicht verlangt werden, innerhalb kürzester Zeit eine andere Zugangsart sicherzustellen (vgl. BGH, IBR 2021, 159). Im Einzelfall kann das Ausweichen auf eine andere Übermittlungsart (Ersatzeinreichung mittels Fax oder Computerfax) aber geboten sein, insbesondere dann, wenn der Zusatzaufwand geringfügig und zumutbar ist.*)
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IBRRS 2025, 1339
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 22.04.2025 - AnwZ (Brfg) 2/25
1. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
2. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist; zur Widerlegung der Vermutung muss er ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und darlegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind.
3. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls erfolgt allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, spätere Entwicklungen sind einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten.
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IBRRS 2025, 1315
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 09.04.2025 - XII ZB 163/24
1. Ein elektronisch beim unzuständigen Gericht eingegangener Schriftsatz wahrt die Rechtsmittelfrist auch dann, wenn dieser bei einer postalischen Übersendung an das zuständige Rechtsmittelgericht dort innerhalb der noch offenen Rechtsmittelfrist eingeht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23.10.2024 - XII ZB 411/23, IBRRS 2024, 3416 = IMRRS 2024, 1450).*)
2. Ein Rechtsanwalt hat dafür zu sorgen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Dabei gehört die Erstellung einer fristwahrenden Rechtsmittelschrift zu den Aufgaben, die ein Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit selbst sorgfältig zu überprüfen.
3. Der Rechtsanwalt hat insbesondere die Rechtsmittelschrift vor Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur oder der Übermittlung per beA auch auf die richtige Bezeichnung des für die Entgegennahme zuständigen Gerichts zu kontrollieren und eine fehlerhafte Angabe zu berichtigen.
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IBRRS 2025, 1239
Rechtsanwälte
OLG Naumburg, Beschluss vom 15.11.2024 - 2 W 73/23
Bei der Festsetzung eines - vom Streitwert für die gerichtliche Gebührenermittlung abweichenden - Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit im Bauprozess nach § 33 RVG führen Hilfsbegründungen des klagenden Bauherrn für seinen Zahlungsantrag im Hinblick auf ein Mangelsymptom nicht zu einer Erhöhung.*)
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IBRRS 2025, 1248
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 10.04.2025 - V ZB 59/24
1. Ein Gericht darf über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist entscheiden. Es ist unerheblich, ob es die Sache für entscheidungsreif hält, weil der Antragssteller innerhalb der Frist zu den Wiedereinsetzungsgründen ergänzend vortragen kann und darf.
2. Ein Rechtsanwalt muss allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt.
3. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist unverschuldet, wenn weder der Versand des Fristverlängerungsantrags noch die Kontrolle des Postausgangs dem unvorhergesehen erkrankten Prozessbevollmächtigten bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist möglich und zumutbar waren.
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IBRRS 2025, 1111
Rechtsanwälte
VGH Bayern, Beschluss vom 01.04.2025 - 4 CE 25.52
1. Auch wenn eine Gerichtsentscheidung gegen ein elektronisches Empfangsbekenntnis an das besondere elektronische Anwaltspostfach übermittelt wird, kommt es für den Zeitpunkt der Zustellung nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt das zuzustellende Dokument in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, sondern nur darauf, wann der Rechtsanwalt das Dokument tatsächlich und empfangsbereit entgegengenommen hat.
2. Die Abgabe des elektronischen Empfangsbekenntnisses setzt die Willensentscheidung des Empfängers voraus, das elektronische Dokument an dem einzutragenden Zustelldatum als zugestellt entgegenzunehmen; ohne diese aktive Mitwirkung wird ein elektronisches Empfangsbekenntnis nicht ausgelöst.
3. Wie bei der "papiergebundenen" Zustellung eines Schriftstücks gegen Empfangsbekenntnis nach früherem Recht existiert auch für elektronische Empfangsbekenntnisse keine prozessrechtliche Vorschrift, die einen Rechtsanwalt verpflichten würde, die Zustellung binnen einer bestimmten Frist nach dem tatsächlichen Zugang zu bestätigen.
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IBRRS 2025, 1211
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 24.04.2025 - III ZB 12/24
1. Der Rechtsanwalt hat die vom Justizserver generierten Eingangsbestätigungen für die von ihm übermittelten fristgebundenen Schriftsätze abzurufen und zu kontrollieren und damit den Übermittlungsvorgang insgesamt abzuschließen. Allerdings bleibt es seiner eigenen Arbeitsorganisation überlassen, wann er dies tut, sofern er nicht wiederum durch die Wahl dieses Zeitpunkts die anwaltliche Sorgfalt verletzt.
2. Der Rechtsanwalt hat auch bei der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen per beA Verzögerungen beispielsweise durch eine Vielzahl vor Mitternacht eingehender und vom System zu verarbeitender Nachrichten, Software-Updates oder Schwankungen bei der Internetverbindung ausreichend einzukalkulieren (hier bejaht für einen "Sicherheitszuschlag" von 55 Minuten).
3. Eine Fehlfunktion technischer Einrichtungen entlastet den Rechtsanwalt nur dann, wenn die Störung plötzlich und unerwartet aufgetreten ist und weder durch regelmäßige Wartungen der Geräte hätte verhindert werden können noch auf einem Bedienfehler beruht. Dies ist substantiiert und nachvollziehbar vorzutragen und glaubhaft zu machen, wobei außer der Art des Defekts und der Maßnahmen zu seiner Behebung auch dargelegt werden muss, dass die Fristwahrung nicht auf anderem Wege - also im elektronischen Rechtsverkehr durch eine zulässige Ersatzeinreichung etwa per Telefax - möglich war.
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IBRRS 2025, 1188
Rechtsanwälte
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.04.2025 - 4 LA 12/23
1. Wie das herkömmliche papiergebundene Empfangsbekenntnis erbringt auch das von einem Rechtsanwalt elektronisch abgegebene Empfangsbekenntnis gegenüber dem Gericht den vollen Beweis für die Entgegennahme des Dokuments als zugestellt und für den Zeitpunkt dieser Entgegennahme.*)
2. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der in einem elektronisch abgegebene Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben ist zwar zulässig, setzt aber voraus, dass die Richtigkeit der Angaben im Empfangsbekenntnis nicht nur erschüttert, sondern vollständig entkräftet werden und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben richtig sein können. Der Gegenbeweis ist nicht schon geführt, wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht.*)
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IBRRS 2025, 1186
Rechtsanwälte
OLG Celle, Beschluss vom 25.04.2025 - 24 U 212/22
Im Wertfestsetzungsverfahren nach § 33 Abs. 1 RVG ist das Gericht durch einen bezifferten Antrag nicht daran gehindert, den Gegenstandswert auf einen höheren als den beantragten Betrag festzusetzen. Der Grundsatz der Antragsbindung aus § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist insofern weder unmittelbar noch mittelbar anwendbar.*)
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IBRRS 2025, 1153
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 11.03.2025 - VI ZB 5/24
1. Zu den Anforderungen des § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO an die Übermittlung eines elektronischen Dokuments.*)
2. Eine Berufungsbegründung, die mit dem Wort "Rechtsanwalt" ohne Namenszusatz endet, ist weder mit einer einfachen Signatur eines Rechtsanwalts versehen, wofür die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes ausreicht, noch auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden.
3. Mit der qualifizierten elektronischen Signatur ist die Vermutung verbunden, dass der Unterzeichner sich den Inhalt eines Schreibens zu eigen gemacht hat und dafür aufgrund eigener Prüfung die Verantwortung übernimmt.
4. Die einfache Signatur eines Schriftsatzes ist neben der qualifizierten elektronischen Signatur nicht erforderlich. Weiter ist es nicht erforderlich, dass der Schriftsatz aus dem beA desjenigen Rechtsanwalts, der den Schriftsatz qualifiziert elektronisch signiert hat, dem Gericht übermittelt wird.
IBRRS 2025, 1113
Rechtsanwälte
AG Duisburg, Urteil vom 05.02.2025 - 504 C 2376/24
1. Das vorgerichtliche Austarieren der tatsächlichen Möglichkeiten trotz Nichtbestehens eines rechtlichen Anspruchs ist nicht als Pflichtverletzung eines Anwaltsvertrags zu werten, selbst wenn der Anwalt den Fall nicht juristisch bis ins Detail analysiert hat.
2. Besteht der Mandant auf Klageerhebung trotz erheblicher Bedenken des Anwalts an deren Erfolgsaussichten (hier: Bedenken gegen Wirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel sowie mögliches negatives Schuldanerkenntnis durch Wohnungsübergabeprotokoll), macht sich der Anwalt nicht schadensersatzpflichtig.
3. Es erscheint unplausibel, dass der Anwalt einen anderen Rechtsanwalt mit einer umfangreichen Prüfung der Rechtslage auf Rechnung vorzunehmen betraut und im Rahmen der Besprechung der Analyse die sehr deutlich formulierten Bedenken des Kollegen gegenüber dem Mandanten nicht zur Sprache bringt.
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IBRRS 2025, 1115
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 27.03.2025 - V ZB 27/24
Ein Rechtsanwalt, der in einem Teilungsversteigerungsverfahren in eigener Sache tätig wird, ohne als Rechtsanwalt aufzutreten, ist jedenfalls dann zur elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen an das Gericht verpflichtet, wenn er Rechtsmittel (hier: Beschwerde gegen die Verkehrswertfestsetzung) einlegt.*)
IBRRS 2025, 1103
Rechtsanwälte
LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.04.2025 - 2 Sa 8/25
1. Ein auf einen vorübergehenden „Computer-Defekt”, „Computer-Absturz”, „Totalabsturz“ der Kanzlei-EDV oder „Internetausfall“ gestützter Wiedereinsetzungsantrag verlangt zwingend nähere Darlegungen zur Art des Defekts und seiner Behebung, um die Möglichkeit auszuschließen, dass die Fristversäumnis von der Partei beziehungsweise ihren Prozessbevollmächtigten verschuldet war.*)
2. Ein Rechtsanwalt muss bei Ausfall "nur" seiner Kanzleisoftware zunächst auf die beA-Webanwendung zurückgreifen und eine Übermittlung als elektronisches Dokument hierüber versuchen (offengelassen, ob auch die beA-App auf dem mobilen Endgerät des Rechtsanwalts vorrangig zu nutzen ist).*)
3. Scheitert die Übermittlung als elektronisches Dokument, muss des Weiteren grundsätzlich der Versuch einer Ersatzeinreichung nach § 46g Satz 3 ArbGG unternommen werden. Die (fristwahrende) Ersatzeinreichung geht dem Wiedereinsetzungsantrag (bei Fristversäumung) vor. Die Versäumung einer Notfrist erfolgt in aller Regel schuldhaft, wenn von zumutbaren Möglichkeiten einer Ersatzeinreichung kein Gebrauch gemacht wird.*)
4. Eine nach § 46c Abs. 3 Satz 3 ArbGG übermittelte eidesstattliche Versicherung eines Dritten muss (vom Prozessbevollmächtigten) qualifiziert signiert bzw. (vom Prozessbevollmächtigten) einfach signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.*)
5. Die vorübergehende technische Unmöglichkeit als Voraussetzung einer wirksamen Ersatzeinreichung muss nicht im Moment des Fristablaufs vorliegen. Bei wirksamer Ersatzeinreichung sind weitere Versuche einer Übermittlung als elektronisches Dokument bis zum Fristablauf obsolet.*)
6. Erfolgt jedoch keine Ersatzeinreichung und wird die Frist versäumt, bestehen nach der im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags weiterhin anwendbaren höchstrichterlichen Rechtsprechung zum „vorschnellen Aufgeben“ von Übermittlungsversuchen erhöhte Sorgfaltspflichten, wenn die Frist bis zum letzten Tag ausgeschöpft wird.*)
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IBRRS 2025, 1066
Rechtsanwälte
OLG Dresden, Beschluss vom 06.02.2025 - 12 W 70/25
Die Teilnahme eines Rechtsanwalts an der mündlichen Verhandlung löst das Entstehen einer Terminsgebühr auch dann aus, wenn die Klage gegen den vertretenen Beklagten schon vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist, aber der aufrufende Richter hiervon (noch) keine Kenntnis hatte. Die Gebühr ist aber vom zurücknehmenden Gegner nicht zu erstatten, wenn der an der Verhandlung teilnehmende Prozessbevollmächtigte des Beklagen seinerseits schon früher Kenntnis von der Zurücknahme hatte und seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung aus Sicht einer verständigen und wirtschaftlichen vernünftig denkenden Partei nicht notwendig war.*)
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IBRRS 2025, 1069
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 25.02.2025 - VI ZB 19/24
Für die Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument nach § 130d Satz 2, 3 ZPO bedarf es zunächst einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände. Hieran fehlt es, wenn die dargelegten Tatsachen jedenfalls auch den Schluss zulassen, dass die Unmöglichkeit nicht auf technischen, sondern auf in der Person des Einreichers liegenden Gründen beruht. Darzulegen ist die technische Unmöglichkeit einschließlich ihrer vorübergehenden Natur, wobei eine laienverständliche Darstellung des Defektes und der zu seiner Behebung getroffenen Maßnahmen genügt, aufgrund derer es möglich ist festzustellen, dass Bedienungsfehler unwahrscheinlich sind.*)
IBRRS 2025, 1059
Rechtsanwälte
OLG Bremen, Beschluss vom 11.03.2025 - 2 W 24/24
1. Eine die Einigungsgebühr gemäß Ziff. 1003, 1000 Abs. 1 Satz 1 VV RVG auslösende Einigung kann auch in einem - und sei es auch nur konkludent - abgesprochenen Prozessverhalten liegen, wenn die Parteien ihre jeweiligen Prozesshandlungen nicht unabhängig von der Erklärung des anderen vorgenommen haben.*)
2. Eine solche Einigung liegt aber nicht schon dann vor, wenn sich das Verhalten der Prozessparteien darauf beschränkt, dass der Beklagte die Klageforderung erfüllt, einer künftigen Erledigungserklärung des Klägers zustimmt, vorgreiflich die Kostenübernahme für den Fall der Erledigungserklärung erklärt und der Kläger daraufhin nach Zahlungseingang den Rechtsstreit für erledigt erklärt.*)
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IBRRS 2025, 1029
Rechtsanwälte
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.08.2023 - 6 U 184/22
1. Die Einreichung eines elektronischen Dokuments im docx-Format ist unwirksam.
2. Auf einen gerichtlichen Hinweis über die Unwirksamkeit des Eingangs muss der Rechtsanwalt das PDF-Dokument per beA am gleichen Tag, spätestens aber am darauffolgenden Tag übersenden und die Übereinstimmung glaubhaft machen. Andernfalls greift die Eingangsfiktion nicht ein.
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IBRRS 2025, 0973
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 18.03.2025 - X ZB 8/21
1. Die Kontrolle eines Fax-Sendeberichts darf sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, etwa in den Schriftsatz eingefügten Faxnummer zu vergleichen. Vielmehr muss der Abgleich anhand einer zuverlässigen Quelle, etwa anhand eines geeigneten Verzeichnisses, vorgenommen werden, aus der die Faxnummer des Gerichts hervorgeht, für das die Sendung bestimmt ist.
2. In einem Wiedereinsetzungsgesuch ist zur Zuverlässigkeit des jeweiligen Angestellten vorzutragen. Dabei sind floskelhafte Bemerkungen wie etwa der Hinweis auf eine bisherige Zuverlässigkeit und Beanstandungslosigkeit der Arbeit nicht ausreichend. Vielmehr bedarf es zumindest näheren Vortrags, ob der Prozessbevollmächtigte die Einhaltung der Anweisungen zur Ausgangskontrolle bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze wenigstens stichprobenartig in regelmäßigen Abständen kontrolliert hat.
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IBRRS 2025, 0964
Rechtsanwälte
BFH, Beschluss vom 07.03.2025 - XI B 11/24
1. Stellt ein Prozessvertreter einen Antrag auf Terminverlegung mit der Begründung, dass sein sechsjähriger Sohn an Brechdurchfall leide, muss die Art und Schwere der Erkrankung aus dem zur Glaubhaftmachung vorgelegten ärztlichen Attest zu entnehmen sein, so dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin selbst im Wege der eröffneten Video-Zuschaltung von Zuhause wegen des bedenklichen Gesundheitszustands des zu betreuenden Kindes nicht erwartet werden kann.*)
2. In diesem Fall hat der Prozessvertreter außerdem Gründe anzugeben und glaubhaft zu machen, warum eine Betreuung seines Kindes durch eine andere Person nicht gewährleistet werden kann.*)
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IBRRS 2025, 0939
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 11.03.2025 - XI ZB 17/24
1. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze im elektronischen Rechtsverkehr per beA erfordern die Überprüfung des Eingangs des elektronischen Dokuments, insbesondere, ob der Eingang des elektronischen Dokuments vom Gericht bestätigt wurde.
2. Bleibt die Eingangsbestätigung aus, muss dies den Rechtsanwalt zur Überprüfung und gegebenenfalls erneuten Übermittlung veranlassen.
3. Die Pflicht, den Versandvorgang zu überprüfen, besteht auch dann, wenn der elektronische Rechtsverkehr über die Schnittstelle eines Büroverwaltungsprogramms abgewickelt wird.
4. Das Gericht ist nicht gehalten, einer Partei durch einen Hinweis die Zweckmäßigkeit der Sicherung einer Eingangsbestätigung in Erinnerung zu rufen.
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IBRRS 2025, 0924
Rechtsanwälte
LG Köln, Beschluss vom 24.10.2024 - 104 Ks 76/23
Zur Frage, wann der Ausdruck aus der elektronischen Gerichtsakte zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache ausnahmsweise geboten ist.*)
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IBRRS 2025, 0932
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 25.02.2025 - VI ZB 36/24
Begehrt eine Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, hat sie einen Verfahrensablauf vorzutragen und glaubhaft zu machen, der ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei ausschließt (BGH, IBR 2024, 100). Der Vortrag, in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten werde vor Büroschluss noch einmal kontrolliert, "ob alle Fristsachen erledigt sind", impliziert nicht, dass die spezifischen, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an eine wirksame Ausgangskontrolle gestellten Anforderungen erfüllt worden sind; er ist damit nicht geeignet, ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Partei an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei auszuschließen.*)
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IBRRS 2025, 0930
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AGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.02.2025 - 1 AGH 43/24
1. Die prozessuale Schriftform nach § 55a Abs. 3 VwGO erfordert, dass das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden muss.
2. Jeder Anwalt ist nach § 31a Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 BRAO dazu verpflichtet, das beA vorzuhalten und Mitteilungen über dieses Postfach zur Kenntnis zu nehmen.
3. Eine Ausnahme - wie etwa das Ruhen der Tätigkeit - ist nicht vorgesehen. Wer kein beA hat, muss die Zulassung zurückgeben und den Rechtsanwaltstitel ablegen.
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IBRRS 2025, 0883
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 19.02.2025 - XII ZB 420/24
1. Auch im Falle einer unvorhergesehenen Erkrankung des Verfahrensbevollmächtigten trägt dieser grundsätzlich die Verantwortung für eine den Anforderungen entsprechende Fristenkontrolle
2. Dies gilt auch bei vereinbarter Krankheitsvertretung, soweit zwischen dem erkrankten Verfahrensbevollmächtigten und dessen Vertreter nichts anderes vereinbart ist.
3. Der Verfahrensbevollmächtigte hat durch organisatorische Anordnungen sicherzustellen, dass die (hier: Beschwerdebegründungs-)Frist in seinem Fristenkalender eingetragen und dass sie nicht ausgetragen wird, bevor die Erledigung der notwendigen fristwahrenden Maßnahmen - im Falle einer vertraglichen Übertragung der Fristenkontrolle auf den Krankheitsvertreter die Übergabe der Verfahrensakten an den Vertreter - überprüft wurde.
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IBRRS 2025, 0836
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BGH, Beschluss vom 18.03.2025 - VIa ZR 803/22
1. Ein Rechtsanwalt muss sicherstellen, dass das für den Lauf einer Rechtsmittel(begründungs)frist maßgebliche Datum der Urteilszustellung beziehungsweise des Beschlusses, durch den die Revision zugelassen und die Revisionsbegründungsfrist in Gang gesetzt wird, in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ermittelt wird.
2. Im Falle einer elektronischen Zustellung trifft den Rechtsanwalt die Pflicht, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass ein Zustellungsdatum, das in einem von ihm abgegebenen elektronischen Empfangsbekenntnis eingetragen ist, auch in seiner - ggf. noch in Papierform geführten - Handakte dokumentiert wird.
3. Der Rechtsanwalt darf das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist.
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IBRRS 2025, 0819
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BGH, Beschluss vom 27.02.2025 - IX ZB 46/23
1. Die Berufungsbegründung muss das Ergebnis der geistigen Arbeit des Berufungsanwalts sein (hier verneint für einen vom Mandanten vorformulierten Schriftsatz).
2. Zwar ist der Anwalt nicht gehindert, die Berufungsbegründung von anderen Personen, etwa von einem Referendar, vorbereiten zu lassen. Erforderlich ist aber, dass der unterzeichnende Anwalt die Berufungsbegründung selbstständig prüft und aufgrund der Prüfung die volle Verantwortung für den Schriftsatz übernimmt.
3. Für ein Berufungsgericht besteht in aller Regel kein Anlass, den Inhalt einer anwaltlich unterschriebenen Berufungsbegründung darauf zu überprüfen, in welchem Umfang und wie gründlich der Anwalt den Prozessstoff tatsächlich selbst durchgearbeitet hat.
4. Einer Prüfung bedarf es demgegenüber zum einen, wenn der Anwalt sich durch einen Zusatz vom unterschriebenen Schriftsatz distanziert, und zum anderen, wenn nach den Umständen außer Zweifel steht, dass der Rechtsanwalt den Schriftsatz ohne eigene Prüfung, also unbesehen, unterschrieben hat.
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IBRRS 2025, 0748
Rechtsanwälte
OLG Schleswig, Beschluss vom 13.03.2025 - 1 W 16/24
Regeln zwei Streithelfer in einem gerichtlichen Vergleich über die Klagforderung den Gesamtschuldnerinnenausgleich bzgl. der Klagforderung, kann dies zu einem Vergleichsmehrwert führen, dessen Wert gem. § 33 RVG festzusetzen ist. Dies hängt davon ab, ob der Gesamtschuldnerinnenausgleich zwischen den Streithelfern streitig war.*)
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IBRRS 2025, 0747
Rechtsanwälte
OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.03.2025 - 8 W 332/25
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in einem auf Tatbestandsberichtigung gerichteten Verfahren ist mit 1/10 des Hauptsachewerts zu bemessen.*)
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IBRRS 2025, 0716
Rechtsanwälte
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.02.2025 - A 13 S 959/24
1. Die Verhinderung eines Prozessbevollmächtigten infolge eines zum Zeitpunkt der Ladung bereits gebuchten Urlaubs ist bei einem Einzelanwalt regelmäßig ein erheblicher Verlegungsgrund i. S. des § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO.*)
2. Die Verpflichtung zur Bestellung einer Vertretung nach § 53 BRAO für eine überschaubare Urlaubsabwesenheit steht dem Vorliegen eines erheblichen Grunds i. S. des § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich nicht entgegen.*)
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IBRRS 2025, 0698
Rechtsanwälte
OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.12.2024 - 3 U 90/24
1. Zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten bei Übermittlung fristgebundener Schriftstücke im elektronischen Rechtsverkehr.*)
2. Ein Rechtsanwalt, der fristwahrende Schriftsätze über das beA an das Gericht versendet, hat das zuständige Personal dahingehend anzuweisen, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung zu kontrollieren ist. Er hat zudem diesbezüglich stichprobenweise Überprüfungen durchzuführen.
3. Die Sorgfaltsanforderungen an den Versandvorgang bei fristgebundenen Schriftsätzen sind nur erfüllt, wenn der Rechtsanwalt die beA-Nachricht nebst Schriftsatz vor der Versendung über das beA auf die richtige Bezeichnung des für die Entgegennahme zuständigen Gerichts kontrolliert hat.
4. Das unzuständige Gericht ist nicht verpflichtet, dem zuständigen Gericht den fristgebundenen Schriftsatz unter höchster Beschleunigung zukommen zu lassen.
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IBRRS 2025, 0626
Prozessuales
OVG Sachsen, Beschluss vom 29.01.2025 - 6 B 102/24
Ein Prozessbeteiligter kann erwarten, dass offenkundige Versehen seinerseits, wie das Fehlen einer zur Fristwahrung erforderlichen qualifizierten elektronischen Signatur oder eines sicheren Übermittlungswegs, in angemessener Zeit bemerkt und als Folge der prozessualen oder behördlichen Fürsorgepflicht innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um eine drohende Fristversäumung zu vermeiden.*)
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IBRRS 2025, 0521
Prozessuales
VGH Bayern, Beschluss vom 13.02.2025 - 9 ZB 24.541
1. Das erstinstanzlichen Gericht hat einen fehlerhaft adressierten Schriftsatz im Rahmen des üblichen Geschäftsgangs an das zuständige Gericht weiterzuleiten.
2. Ist ein fristgebundener Schriftsatz so zeitig eingereicht worden, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Schriftsatz nicht rechtzeitig an das Rechtsmittelgericht gelangt.
3. Ein am Vorabend des Fristablaufs bei einem unzuständigen Gericht (hier: VG München), das nicht vorinstanzliches Ausgangsgericht (hier: VG Ansbach) war, eingereichter Schriftsatz ist nicht "so zeitig" eingereicht, dass seine Übermittlung an das zuständige Gericht (hier: VGH Bayern) binnen eines Arbeitstages erwartet werden kann.
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IBRRS 2025, 0491
Rechtsanwälte
LG Paderborn, Beschluss vom 08.07.2024 - 1 S 27/24
1. Eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe der für die Wiedereinsetzung wesentlichen Tatsachen ist nötig, und zwar bezogen auf die konkreten Umstände auf denen die Fristversäumung beruht.
2. Verbleibt die Möglichkeit, dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei versäumt worden ist, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unbegründet.
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