Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
911 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2016
IBRRS 2016, 0684
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 10.02.2016 - VII ZB 36/15
Übernimmt der Rechtsanwalt die Fristenkontrolle für fristgebundene Schriftsätze im Einzelfall selbst, muss er auch selbst für eine wirksame Ausgangskontrolle Sorge tragen. Hierzu gehört bei der Übermittlung per Telefax, dass er sich vor Löschung der Frist im Fristenkalender darüber Klarheit verschafft, dass ein ordnungsgemäßes Sendeprotokoll und eine Empfangsbestätigung vorliegen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 11.03.2009 - IV ZB 26/08, NJW-RR 2009, 785 = IBRRS 2009, 1713 = IMRRS 2009, 2280).*)
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IBRRS 2016, 0638
Rechtsanwälte
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2015 - 6 U 200/14
1. Ein Anwaltsvertrag verpflichtet den Rechtsanwalt innerhalb der Grenzen des ihm erteilten Mandats zur umfassenden und erschöpfenden Belehrung des Mandanten, um ihm eine eigenverantwortliche, sachgerechte Entscheidung darüber zu ermöglichen, wie er seine Interessen in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zur Geltung bringen will. Eigenverantwortlich kann der Mandant diese Entscheidung nur treffen, wenn ihm die Chancen und Risiken der Prozessführung verdeutlicht werden, also die Aussichten, den Prozess zu gewinnen oder zu verlieren.
2. Der Rechtsanwalt ist zudem verpflichtet, seinen Mandanten über die Aussichten einer dessen quotale Gesellschafterhaftung betreffenden negativen Feststellungsklage umfassend zu belehren und das damit verbundene Prozessrisiko umfassend und zutreffend darzustellen, wenn es allein von dem Ergebnis dieser Prüfung der Erfolgsaussichten abhängt, ob überhaupt geklagt werden soll.
3. Grundsätzlich hat der Rechtsanwalt jeden Rechtsirrtum zu vertreten. Über den Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss er sich fortlaufend informieren und sich an dieser orientieren, auch wenn er sie persönlich für falsch hält oder sie in der Literatur bekämpft wird und eine Änderung dieser Rechtsprechung nicht auszuschließen ist. Bei einer höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Frage muss er sich über die OLG-Rechtsprechung informieren.
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IBRRS 2016, 0398
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 03.12.2015 - V ZB 72/15
Eine konkrete Anweisung des Anwalts im Einzelfall macht nur dann allgemeine organisatorische Regelungen obsolet, wenn diese durch die Einzelanweisung ihre Bedeutung für die Einhaltung der Frist verlieren (vgl. BGH, Beschluss vom 23.10.2003 - V ZB 28/03, IBRRS 2003, 3110 = IMRRS 2003, 1392).*)
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Online seit 2015
IBRRS 2015, 3576
Rechtsanwälte
AGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.11.2015 - 1 AGH 23/15
Nach der Regelung der Fachanwaltsordnung ist es nicht zulässig, Fehlzeiten der für eine Fachanwaltsbezeichnung notwendigen Fortbildung im Folgejahr nachzuholen und durch Fortbildungen im Folgejahr auszugleichen. Die Widerrufsverfügung zu einer Fachanwaltsbezeichnung kann ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig sein, wenn sie von einer nach der FAO unzulässigen Rückrechnung von Fortbildungsmaßnahmen ausgeht.*)
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IBRRS 2015, 3579
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 16.09.2015 - V ZB 54/15
Bei der Prüfung des dem Anwalt zuzurechnenden Verschuldens an einer Fristversäumung ist für den Verschuldensmaßstab nicht von der äußersten und größtmöglichen Sorgfalt auszugehen, sondern von der von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernde übliche Sorgfalt.*)
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Online seit 2009
IBRRS 2009, 1713
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 11.02.2009 - IV ZB 26/08
Greift ein Rechtsanwalt im Einzelfall selbst in das System der Ausgangskontrolle ein, muss er sich auch selbst von der ordnungsgemäßen Absendung des fristgebundenen Schriftsatzes überzeugen.
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Online seit 2004
IBRRS 2004, 4876
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 08.11.2004 - II ZB 24/03
ohne amtlichen Leitsatz
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IBRRS 2004, 4860
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 23.09.2004 - IX ZR 137/03
1. Wird der armen Partei ein bei dem beauftragten Rechtsanwalt angestellter Anwalt im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordnet, so kommt ein Anwaltsvertrag mit letzterem spätestens dadurch zustande, dass der Anwalt im Einverständnis mit der Partei tätig wird.*)
2. a) Hat die arme Partei vor der Beiordnung eines angestellten Rechtsanwalts dem Prinzipal ein Mandat erteilt, besteht dieser Vertrag auch nach der Beiordnung fort, wenn nichts anderes vereinbart ist. b) Der angestellte Anwalt haftet in einem solchen Fall nur für eigene Pflichtverletzung nach der Beiordnung.*)
3. Das Revisionsgericht kann einen unzulässigen, weil unbestimmten Leistungsantrag in einen Feststellungsantrag umdeuten, wenn das Feststellungsinteresse des Klägers ohne weitere tatsächliche Feststellungen bejaht werden kann.*)
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Online seit 1993
IBRRS 1993, 0601
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 30.03.1993 - X ZB 2/93
1. Der Prozeßbevollmächtigte einer Partei muß sich schuldhaftes Versagen eines angestellten oder als freier Mitarbeiter tätigen Anwalts bei dem Vermerk des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist zurechnen lassen, wenn der mit der Bearbeitung betraute Anwalt nicht bloß als Hilfsarbeiter tätig ist.*)
2. Sind in einer Anwaltssozietät zusammengeschlossene Anwälte teils bei dem OLG und teils bei dem LG zugelassen, dann ist durch eine entsprechende Organisation sicherzustellen, daß bei einem Wechsel in der Person des bearbeitenden Anwalts keine Unklarheiten über laufende Fristen und deren Überwachung eintreten. (Leitsätze der Redaktion)*)
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Online seit 1987
IBRRS 1987, 0288
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 05.11.1987 - IX ZR 86/86
Ein Rechtsanwalt, dem vorprozessual ein Fehler unterlaufen ist, verantwortet nicht den Schaden, der auf falscher Entscheidung des anschließenden gerichtlichen Verfahrens beruht, wenn das Gericht den ihm richtig unterbreiteten Sachverhalt unrichtig beurteilt hat und bei richtiger Beurteilung der Fehler des Rechtsanwalts folgenlos geblieben wäre.*)
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