Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
16557 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2025
IBRRS 2025, 2312
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 05.08.2025 - VIII ZA 7/24
1. Eine Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn der Sachverhalt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darlegt.
2. Eine "Nachbegründung" der Anhörungsrüge ist unwirksam, wenn sie nicht innerhalb der Notfrist von zwei Wochen erfolgt.
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IBRRS 2025, 2237
Prozessuales
VG Karlsruhe, Urteil vom 24.06.2025 - 9 K 2889/24
1. Der Ausdruck einer E-Mail ist weder eine Urkunde gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 416 ZPO noch gemäß § 153 VwGO i.V.m. § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO.*)
2. Der Vortrag des Klägers muss schlüssig ergeben, dass die aufgefundene Urkunde zur Herbeiführung einer ihm günstigeren Entscheidung geeignet gewesen wäre; andernfalls ist die Restitutionsklage unzulässig.*)
3. Der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO dient nicht dazu, sonstige, im Vorprozess nicht angetretene Beweise in das Verfahren einzuführen.*)
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IBRRS 2025, 2313
Verkehrssicherungspflicht
BGH, Beschluss vom 01.07.2025 - VI ZR 357/24
1. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn offenkundig unrichtig überhöhte Anforderungen an die Substantiierungspflicht zum Vorliegen einer die Streupflicht auslösenden allgemeinen Glätte gestellt werden.*)
2. Ein in zweiter Instanz konkretisiertes Vorbringen ist dann nicht neu im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus erster Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird.*)
3. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der die Räum- und Streupflicht Verletzende und für die Sicherheit eines Verkehrswegs Verantwortliche durch die Pflichtverletzung die maßgebliche Ursache für einen Unfall setzt, der sich infolge der nicht beseitigten Gefahrenlage ereignet. Ein die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ausschließender, weit überwiegender Verursachungsbeitrag des Geschädigten kann nur angenommen werden, wenn das Handeln des Geschädigten von einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist.*)
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IBRRS 2025, 2303
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 18.06.2025 - IV ZB 26/24
1. Eine Niederschlagung der Gerichtskosten setzt einen offensichtlichen und schweren Verfahrensfehler oder eine eindeutige Verkennung materiellen Rechts voraus.
2. Die Entscheidung über die Nichterhebung der Kosten erfolgt ausschließlich im Rahmen der Erinnerung gegen den Kostenansatz, wenn eine Kostenrechnung durch den Kostenbeamten erstellt wurde.
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IBRRS 2025, 2122
Prozessuales
OLG Celle, Beschluss vom 18.07.2025 - 14 W 9/25
1. Im Rahmen der nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO zu treffenden Ermessensentscheidung sind die Kosten des Rechtsstreits grundsätzlich dem Kläger aufzuerlegen, wenn der Beklagte vor Anhängigkeit verstorben ist. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger nichts vom Tod wusste.*)
2. Im Kostenverfahren wird ausnahmsweise die Existenz einer nicht-existenten Partei fingiert. Dies beschränkt sich auf Kostenentscheidungen zugunsten derjenigen Seite, die erfolgreich ihre Nichtexistenz geltend gemacht hat. Eine Differenzierung zwischen natürlichen und juristischen Personen findet dabei nicht statt.*)
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IBRRS 2025, 2251
Prozessuales
OLG Hamburg, Urteil vom 14.08.2025 - 4 U 29/25
1. Das Fehlen des Vermerks "vorgespielt und genehmigt" ändert nichts an der Wirksamkeit einer Prozesshandlung (hier: Klagerücknahme).
2. Ob eine erklärte Klagerücknahme unter der Bedingung der Bestandskraft des zwischen den Parteien im selben Termin geschlossenen Vergleichs steht, ist durch Auslegung zu ermitteln (hier verneint).
3. Prozesserklärungen können grundsätzlich nicht wegen Irrtums angefochten oder widerrufen werden. Ein Widerruf ist nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines Restitutionsgrundes oder bei ausdrücklicher gesetzlicher Gestattung möglich.
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IBRRS 2025, 2194
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.07.2025 - 3 W 18/25
Gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung findet die Beschwerde nach § 63 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GKG nur im Verfahren nach § 67 GKG statt, wenn sich der Beschwerdeführer gegen die Höhe des aufgrund des vorläufig festgesetzten Streitwertes erhobenen von ihm zu zahlenden Kostenvorschusses für das gerichtliche Verfahren wendet - und dies auch nur, solange die berechneten Kosten nicht eingezahlt sind.*)
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IBRRS 2025, 2256
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 23.07.2025 - VII ZB 26/23
Eine Kostenentscheidung in einem selbständigen Beweisverfahren nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO verliert ihre Wirksamkeit, wenn eine abweichende Kostenentscheidung in einem nachfolgenden Klageverfahren ergeht.*)
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IBRRS 2025, 2247
Prozessuales
BFH, Beschluss vom 29.07.2025 - VIII B 66/24
1. Entscheidet ein abgelehnter Richter in der Sache, bevor über ein gegen ihn gerichtetes nicht offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch entschieden worden ist, kann der Mangel als Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung geltend gemacht werden.*)
2. Dass das Ablehnungsgesuch während einer mündlichen Verhandlung und nur wenige Minuten vor Urteilsverkündung per beA eingeht und deshalb nicht zur Kenntnis des Einzelrichters gelangt, ist unerheblich.
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IBRRS 2025, 2150
Prozessuales
OLG München, Urteil vom 31.07.2025 - 24 U 1899/25
1. Die - einer Umdeutung vorgehende - Auslegung einer einseitigen Erledigungserklärung als Klagerücknahme scheidet aus, wenn die Partei das Erklärte tatsächlich wollte und lediglich einem Motivirrtum unterlag.
2. Eine Umdeutung setzt eine unwirksame Parteihandlung voraus (hier verneint).
3. Eine Klagerücknahme ist, sobald (erstmals) mündlich verhandelt wurde, auch nach Einlegung eines Rechtsmittels nur noch mit Zustimmung der Beklagten möglich.
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IBRRS 2025, 2220
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 05.08.2025 - VIII ZR 122/24
Die Senate des Bundesgerichtshofs entscheiden grundsätzlich in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Ein über die Benennung der an den Entscheidungen beteiligten Senatsmitgliedern hinausgehendes, berechtigtes Interesse einer Prozesspartei an der namentlichen Bezeichnung des Berichterstatters besteht nicht.
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IBRRS 2025, 2180
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.07.2025 - 3 W 13/25
Die Notwendigkeit (Dringlichkeit) für eine Regelungsverfügung entfällt infolge Selbstwiderlegung, das heißt durch längeres "dringlichkeitsschädliches Zuwarten" in Kenntnis der sie rechtfertigenden Umstände.*)
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IBRRS 2025, 2202
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 05.08.2025 - VIII ZA 6/25
Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig und kann unter Mitwirkung des abgelehnten Richters verworfen werden. Auch der Einholung von dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten Richter bedarf es insoweit nicht.
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IBRRS 2025, 2196
Sachverständige
OLG Hamm, Urteil vom 29.07.2025 - 7 U 58/24
1. Die Übernahme der Protokollführung über die Beweisaufnahme, konkret die Protokollierung des mündlichen Gutachtens durch den Sachverständigen selbst, ist - anders als die Möglichkeit eines Wortlautprotokolls - in § 159 ZPO nicht vorgesehen, daher verfahrensfehlerhaft, und kann keine Grundlage für eine instanzbeendende Entscheidung sein, so dass entweder die Beweisaufnahme in zweiter Instanz zu wiederholen oder das erstinstanzliche Urteil auf Antrag aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen ist (in Festhaltung an OLG Hamm, IBR 2024, 387; OLG Hamm, Urteil vom 22.08.2023 - 7 U 112/22, IBRRS 2023, 3632; entgegen Rogler, r+s 2024, 567; anders obiter OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.10.2024 - 8 U 2323/23, IBRRS 2024, 3056; offenlassend OLG Schleswig, IBR 2025, 1023 - nur online).*)
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IBRRS 2025, 2185
Prozessuales
KG, Beschluss vom 16.06.2025 - 7 U 3/25
Auch Sinn und Zweck von § 721 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 ZPO streiten dafür, dass ein isolierter Angriff gegen die Räumungsfristentscheidung nur im Wege der sofortigen Beschwerde statthaft ist, sofern die Entscheidung in der Hauptsache betreffend den Räumungsanspruch nicht angegriffen und damit rechtskräftig wird.*)
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IBRRS 2025, 2123
Prozessuales
BayObLG, Beschluss vom 31.07.2025 - 102 AR 76/25
1. Ein Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung kann auch für ein selbständiges Beweisverfahren und auch noch nach dessen Anhängigkeit gestellt werden.
2. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 VOB/B richtet sich der Gerichtsstand - vorbehaltlich anderslautender Vereinbarung - für Streitigkeiten aus dem Vertrag nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle, sofern die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 ZPO vorliegen. Diese Gerichtsstandsvereinbarung umfasst Aktiv- und Passivprozesse des öffentlichen Auftraggebers und ist insoweit ausschließlich.
3. Zwar können Parteien für eine bereits entstandene Streitigkeit eine Gerichtsstandsvereinbarung abschließen. Eine solche Vereinbarung berührt ab dem Eintritt der Rechtshängigkeit beim zuständigen Gericht dessen Zuständigkeit nicht mehr. Diese Grundsätze gelten für das selbständige Beweisverfahren entsprechend.
4. Im selbständigen Beweisverfahren kann eine Zuständigkeit nicht kraft rügeloser Einlassung begründet werden.
5. Die Prorogation eines ausschließlichen Gerichtsstands mit einem der Streitgenossen hat grundsätzlich zur Folge, dass keiner der allgemeinen Gerichtsstände der Antragsgegner, sondern nur der vereinbarte ausschließliche Gerichtsstand für die gemeinsame Klage bestimmt werden kann.
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IBRRS 2025, 2198
Prozessuales
LG Krefeld, Beschluss vom 29.07.2025 - 2 T 10/25
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 2186
Prozessuales
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.07.2025 - 8 S 1006/23
Zur Antragsbefugnis eines Eigentümers einer im Plangebiet gelegenen Wohnung (hier: verneint).*)
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IBRRS 2025, 2170
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 31.07.2025 - III ZB 82/24
1. Die Berufungsbegründung hat - zugeschnitten auf den konkreten Streitfall und aus sich heraus verständlich - diejenigen Punkte darzulegen, die der Berufungskläger als unzutreffend beurteilt ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet.
2. Besondere formale Anforderungen bestehen nicht; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind.
3. Es reicht indessen nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen.
4. Vor allem muss das Rechtsmittel die tragenden Erwägungen des angefochtenen Urteils angreifen und darlegen, warum diese aus Sicht des Berufungsklägers nicht zutreffen. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige selbständig tragende Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung jede dieser Erwägungen angreifen.
5. Betrifft die erstinstanzliche Entscheidung mehrere prozessuale Ansprüche, ist für jeden Anspruch eine Berufungsbegründung erforderlich. Decken sich die Voraussetzungen für die verschiedenen Ansprüche, reicht es jedoch aus, wenn die Berufungsbegründung einen einheitlichen Rechtsgrund im Ganzen angreift.
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IBRRS 2025, 2151
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 15.07.2025 - VIII ZB 69/24
Ein rechtliches Interesse gem. § 485 Abs. 2 ZPO an der Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete i.S.v. § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB oder an der Feststellung von Wohnwertmerkmalen, mit deren Hilfe Zu- und Abschläge vom Mittelwert der einschlägigen Mietspiegelspanne zur Bestimmung der konkreten ortsüblichen Einzelvergleichsmiete vorgenommen werden können, besteht grundsätzlich nicht. Die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO lässt sich weder mit der Ausgestaltung des in den §§ 558 ff. BGB geregelten Mieterhöhungsverfahrens noch mit den hiermit verfolgten Zwecken vereinbaren. Auch ist die Anordnung eines solchen Beweisverfahrens zur Vermeidung eines Rechtsstreits über eine vom Vermieter begehrte Mieterhöhung nicht erforderlich.*)
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IBRRS 2025, 2118
Prozessuales
OLG Schleswig, Beschluss vom 06.08.2025 - 7 W 11/25
1. Für die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO sind die Grundgedanken des Kostenrechts heranzuziehen, so dass in der Regel derjenigen Partei die Kosten aufzuerlegen sind, die sie ohne Erledigung bei Fortsetzung des Rechtsstreites nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen zu tragen hätte.*)
2. Im Rahmen der summarischen Prüfung genügt bei schwierigen ungeklärten Rechtsfragen bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten zwar die "mindestens überwiegende Wahrscheinlichkeit", das gilt jedoch nicht für streitige Tatsachenfragen (insoweit ist nur ausnahmsweise eine antizipierte Beweiswürdigung zulässig).*)
3. Ob die schlichte Duldung des Zahlungsverzuges durch den Verkäufer eines Hauses verbunden mit der Entgegennahme von monatlichen Nutzungsentgelten als konkludente Stundungsvereinbarung auszulegen ist, ist zweifelhaft. Es könnte sich auch lediglich um eine einseitige Duldung ohne Verpflichtungscharakter gehandelt haben.*)
4. Kommt es nicht mehr zur Durchführung einer Beweisaufnahme, die ohne die Erledigung geboten gewesen wäre, so sind die Kosten in der Regel gegeneinander aufzuheben. Bei nicht hinreichend geklärter Rechtslage sind die Kosten gegeneinander aufzuheben.*)
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IBRRS 2025, 2171
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 31.07.2025 - III ZR 422/23
Die Gerichte zwar verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es besteht jedoch keine Pflicht des Gerichts, namentlich bei letztinstanzlichen Entscheidungen, zu ausdrücklicher Befassung mit jedem Vorbringen.
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IBRRS 2025, 2119
Prozessuales
OLG Schleswig, Urteil vom 22.07.2025 - 7 U 74/24
1. Für die Ermittlung eines künftigen Verdienstausfallschadens gelten § 252 BGB und § 287 ZPO; die Anforderungen dürfen nicht überspannt werden.*)
2. Wird im angefochtenen Urteil zwar einleitend die korrekte Vorschrift des § 287 ZPO angeführt, sodann allerdings – ohne die „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ als einschlägigen Beweismaßstab zu benennen – ausgeführt, das Gericht habe sich „nicht davon überzeugen“ können, dass der Kläger „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ befördert worden wäre, bzw. die Aussage eines Zeugen sei „nicht ausreichend“, um eine Beförderung „für sehr wahrscheinlich zu halten“, liegt dem Urteil offenbar die Anwendung eines unrichtigen Beweismaßstabes zugrunde. Darin liegt ein wesentlicher Mangel des Verfahrens i. S. d. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.*)
3. Ist aufgrund eines wesentlichen Verfahrensmangels die Vernehmung von fünf Zeugen – davon drei erneut und zwei erstmals – durch das Berufungsgericht notwendig, handelt es sich um eine umfangreiche Beweisaufnahme i. S. d. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die die Zurückverweisung der Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges rechtfertigt.*)
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IBRRS 2025, 2153
Prozessuales
OLG Frankfurt, Urteil vom 27.03.2025 - 16 U 9/23
1. Ein nicht signiertes elektronisches Dokument (hier: xhtml-Dateien und digitalisierte Ausdrucke von Chatverläufen) kann nur den Beweis des Augenscheinobjekts erbringen.
2. Der Beweiswert nicht signierter privater elektronischer Dokumente, d.h. ob die in ihnen enthaltene Erklärung vom behaupteten Urheber stammt, ist nach den allgemeinen Grundsätzen frei zu würdigen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich elektronische Dokumente leicht und für den Laien oft nicht erkennbar fälschen lassen.
3. Die Überzeugungskraft kann sich im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung durch begleitende Umstände oder andere Beweismittel (bspw. Zeugen) erhöhen.
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IBRRS 2025, 2074
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 17.07.2025 - I ZB 52/25
1. Eine Berufung kann auch ausschließlich mit neuen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln begründet werden; in einem solchen Fall bedarf es keiner Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils.
2. Wird die Berufung ausschließlich hierauf gestützt, sind die in § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO genannten Angaben erforderlich; fehlen diese, kann die Berufung ohne weiteres zurückgewiesen werden. Das gilt auch dann, wenn sie später unstreitig werden könnten.
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IBRRS 2025, 2087
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 22.07.2025 - X ZB 19/22
1. Ein Befangenheitsantrag ist nach vollständigem Abschluss einer Instanz gem. § 42 ZPO grundsätzlich nicht mehr zulässig.
2. Die Ablehnung nach Verkündung einer unanfechtbaren Entscheidung ist aber grundsätzlich zulässig, wenn zusammen mit dem Ablehnungsantrag eine Anhörungsrüge erhoben wird; die Instanz ist dann nämlich noch nicht vollständig abgeschlossen.
3. Ein schutzwürdiges Interesse an einer Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch besteht allerdings nicht, wenn die Anhörungsrüge von vorneherein unzulässig ist.
4. Eine Anhörungsrüge, die trotz Anwaltszwangs vom Kläger selbst erhoben wird, ist unzulässig.
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IBRRS 2025, 2077
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 19.05.2025 - VI ZR 223/24, VI ZB 29/24
1. Die Berufungsbegründung muss auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen.
2. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig.
3. Bei einem teilbaren Streitgegenstand oder bei mehreren Streitgegenständen muss sich die Berufungsbegründung grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Änderung beantragt wird.
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IBRRS 2024, 2538
Prozessuales
AG Nauen, Beschluss vom 11.04.2024 - 18a C 12/23
Wird in einem Mieterhöhungsverfahren ein Räumungsvergleich protokolliert, der eine Abfindung zu Gunsten des Mieters enthält, findet diese beim Vergleichsmehrwert keine Berücksichtigung. Maßgeblich für den Vergleichsmehrwert ist allein das Räumungsinteresse des Vermieters.
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IBRRS 2025, 2079
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 03.07.2025 - V ZR 181/24
1. Neu ist ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel, wenn es bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht vorgebracht worden und daher im erstinstanzlichen Urteil unberücksichtigt geblieben ist. Ein im zweitinstanzlichen Verfahren erstmals vorgebrachtes Bestreiten bildet stets ein neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel.
2. Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind zuzulassen, wenn sie im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht. Maßgeblich ist auch, ob die Partei bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt die Entscheidungsrelevanz des betreffenden Vorbringens überhaupt hätte erkennen können.
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IBRRS 2025, 2126
Prozessuales
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.08.2025 - 16 E 408/25
1. Ein Ablehnungsgesuch kann ausnahmsweise unter Mitwirkung des abgelehnten Richters als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit völlig ungeeignet ist bzw. sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt.
2. Völlige Ungeeignetheit ist anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens selbst entbehrlich ist, weil das Ablehnungsgesuch für sich allein – ohne jede weitere Aktenkenntnis – offenkundig eine Ablehnung nicht zu begründen vermag.
3. Ein eindeutig unzulässiges Ablehnungsgesuch liegt in der Regel vor, wenn es sich pauschal gegen einen gesamten Spruchkörper oder sogar gegen sämtliche Richterinnen und Richter eines Gerichts richtet.
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IBRRS 2025, 2085
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 22.07.2025 - X ZB 20/22
1. Ein Befangenheitsantrag ist nach vollständigem Abschluss einer Instanz grundsätzlich nicht mehr zulässig.
2. Eine Anhörungsrüge, die trotz Anwaltszwangs vom Kläger selbst erhoben wird, ist unzulässig.
3. Ein schutzwürdiges Interesse an einer Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch besteht nicht, wenn eine Anhörungsrüge von vornherein unzulässig ist.
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IBRRS 2025, 2095
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 28.07.2025 - II ZR 154/23
1. Ein Verkündungstermin kann nur aus erheblichen Gründen verlegt werden, die zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern.
2. Ein während des Revisionsverfahrens gefasster Bestätigungsbeschluss kann im Einzelfall berücksichtigt werden, wenn er unstreitig ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen.
3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung können Angriffs- und Verteidigungsmittel gem. § 296a Satz 1 ZPO nicht mehr vorgebracht werden, was auch für das Revisionsverfahren gilt.
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IBRRS 2025, 2086
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 22.07.2025 - X ZB 21/22
1. Ein Befangenheitsantrag ist nach vollständigem Abschluss einer Instanz grundsätzlich unzulässig, da die beteiligten Richter ihre Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet haben.
2. Eine Anhörungsrüge, die von vornherein unzulässig ist, führt nicht dazu, dass das durch eine abschließende Entscheidung untergegangene Ablehnungsrecht wiederauflebt.
3. Ein Befangenheitsantrag ist unzulässig, wenn er trotz Anwaltszwangs vom Kläger selbst erhoben wird.
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IBRRS 2025, 2036
Prozessuales
AG Berlin-Mitte, Beschluss vom 10.02.2025 - 22 C 46/24 WEG
Der Streitwert in Verfahren nach § 44 Abs. 1 WEG ist auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen; er darf den 7,5-fachen Wert des Interesses des Klägers sowie den Verkehrswert seines Wohnungseigentums nicht übersteigen.
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IBRRS 2025, 1926
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 17.06.2025 - X ZB 1/25
1. Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des rechtlichen Gehörs durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden.
2. Eine abweichende Würdigung der Ausführungen des Klägers durch das Gericht stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
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IBRRS 2025, 1863
Prozessuales
OVG Nordrhein-Westfahlen, Beschluss vom 07.02.2025 - 22 B 92/25
1. Wird mit der begehrten Regelung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache vorweggenommen, liegt ein Anordnungsgrund nur dann vor, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.*)
2. Eine endgültige, unumkehrbare Rechtsvereitelung im eigentlichen Sinne scheidet mit Blick auf das möglicherweise baldige Inkrafttreten eines neuen § 9 Abs. 1a Satz 2 BImSchG (BT-Drs. 20/14777, BR-Drs. 46/25) jedenfalls dann aus, wenn die daneben verbleibenden Anträge auf Vollgenehmigung nach § 6 BImSchG und auf Erteilung eines Vorbescheids nach § 9 Abs. 1 BImSchG auch unter Berücksichtigung absehbarer Änderungen der Rechtslage weiterhin realistische Erfolgsaussichten haben.*)
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IBRRS 2025, 2027
Prozessuales
OLG Hamm, Beschluss vom 03.07.2025 - 4 WF 130/24
1. Geeignet, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung des Richters zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit des Richters aufkommen lassen.*)
2. Eine Besorgnis der Befangenheit kann sich daraus ergeben, dass der Richter ungeachtet seiner Ablehnung und des daraus folgenden Tätigkeitsverbots gem. § 47 Abs. 1 ZPO gleichwohl (…) zu Lasten einer Partei eine weitreichende Entscheidung trifft.*)
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IBRRS 2025, 2015
Prozessuales
FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.01.2025 - 1 K 1359/22
1. Unentgeltlichkeit einer Leistung im Sinne von § 4 Abs. 1 AnfG liegt vor, wenn keine Gegenleistung in das Vermögen des Schuldners gelangt.
2. Eine im Rahmen der Übertragung einer Immobilie zwischen Ehegatten vereinbarte Pflegeverpflichtung, die dem Grunde nach und nach Art und Umfang im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses völlig ungewiss ist, stellt keine Gegenleistung dar.
3. Die Erfüllung einer aufschiebend bedingten Verpflichtung ist stets unentgeltlich, wenn nicht die Bedingung zwischenzeitlich eingetreten ist.
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IBRRS 2025, 2023
Prozessuales
BFH, Beschluss vom 03.07.2025 - VII B 46/24
Bei dem Zeugenbeweis verlangt § 373 der Zivilprozessordnung vom Beweisantragsteller nicht, den gesamten Inhalt der künftigen Zeugenaussage durch detaillierte Angaben in seinem Beweisantrag vorwegzunehmen.*)
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IBRRS 2025, 2010
Zwangsvollstreckung
LG Bielefeld, Urteil vom 06.01.2025 - 1 O 178/24
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsabwehrklage kann dann ausnahmsweise zu verneinen sein, wenn die vom Schuldner während eines laufenden, aufgrund einer Sicherungsgrundschuld betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens erhobene Klage auf die Verjährung eines Teils der Grundschuldzinsen gestützt wird.*)
2. Gerade in der vom Schuldner beabsichtigten Verzögerung/Verhinderung der Zwangsvollstreckung ohne realistische Aussicht darauf, irgendeinen dauerhaften wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen, liegt rechtsmissbräuchliches Verhalten.*)
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IBRRS 2025, 1795
Prozessuales
LG Stuttgart, Beschluss vom 19.05.2025 - 10 T 110/25
1. Das Verbot der Selbstentscheidung gilt nach ganz herrschender Meinung ausnahmsweise nicht, wenn das Ablehnungsgesuch unzulässig oder missbräuchlich ist.
2. Anerkannt ist insofern die Fallgruppe der Verfolgung verfahrensfremder Zwecke, etwa als regelmäßige Reaktion auf missliebige Entscheidungen.
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IBRRS 2025, 2018
Prozessuales
KG, Beschluss vom 30.07.2025 - 7 U 87/24
1. Die Berufungsfrist für die durch einen (nicht streitgenössischen) Streithelfer für die Hauptpartei eingelegte Berufung beginnt mit Zustellung des angefochtenen Urteils bei der Hauptpartei, nicht (bereits oder erst) mit der Zustellung bei dem Streithelfer, den insoweit eine Erkundigungspflicht trifft.*)
2. Eine (für die Gerichtsgebühren) streitwertrelevante Reduzierung des Berufungsantrags ist nur innerhalb der laufenden Berufungsbegründungsfrist möglich.*)
3. In einem Teilvergleich zwischen den Parteien getroffenen Kostenregelungen kommt eine eigenständige Bedeutung nicht zu, sondern diese Vereinbarungen sind aufgrund des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung in der abschließenden Kostenschlussentscheidung des Gerichts entsprechend zu berücksichtigen.*)
IBRRS 2025, 2007
Prozessuales
BayObLG, Beschluss vom 13.05.2025 - 101 AR 59/25
ohne amtlichen Leitsatz
Volltext
IBRRS 2025, 1984
Prozessuales
AG Ahrensburg, Beschluss vom 05.02.2025 - 37a C 6/24
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 1978
Prozessuales
AG Ahrensburg, Urteil vom 28.01.2025 - 37a C 6/24
1. Zustellungs-Verzögerungen, die aus der Einschaltung einer Rechtsschutzversicherung resultieren, gereichen der Kläger-Partei jedenfalls aus Gründen der Gleichbehandlung zum Nachteil.
2. Zahlt der Rechtsschutzversicherer den Kostenvorschuss zwar bei der Landeskasse ein, kann eine Zuordnung des Zahlungseingangs von der Landeskasse aufgrund der Angabe eines unzutreffenden Verwendungszweckes des Rechtsschutzversicherers jedoch (zunächst) nicht vorgenommen werden, geht dies zu Lasten des Klägers.
3. Das Gericht nicht verpflichtet, den Kläger auf den fehlenden Vorschusseingang hinzuweisen oder ohne Anhaltspunkte Nachfragen an die Landeskasse zu stellen.
4. Die Fristen des § 45 WEG finden keine Anwendung auf die Beschlussersetzungsklage.
5. Ein Wohnungseigentümer hat nur dann auf einen Beschluss einen Anspruch, wenn sein Gegenstand noch nicht durch Gesetz, Vereinbarung oder Beschluss geregelt ist
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IBRRS 2025, 2012
Öffentliches Recht
LSG Bayern, Urteil vom 10.09.2024 - L 8 SO 226/22
1. Hat ein Bevollmächtigter im Widerspruchsverfahren seine Vollmacht auf Verlangen (…) innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgewiesen, kann der Widerspruch als unzulässig verworfen werden.*)
2. Der Mangel der Vollmacht im Widerspruchsverfahren kann nicht durch die nachträgliche Vorlage einer Vollmacht im Klageverfahren geheilt werden.*)
3. Die Anforderung des Nachweises der Vollmacht muss regelmäßig mit einer angemessenen Frist und dem Hinweis verbunden sein, dass anderenfalls der Widerspruch als unzulässig verworfen wird.*)
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IBRRS 2025, 1919
Prozessuales
LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.07.2025 - L 9 SO 55/25
1. Die Richtigkeit der Begründung einer die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Videokonferenz ablehnenden Entscheidung unterliegt nicht der Beurteilung des Berufungsgerichts.*)
2. Wegen des Fehlens eines formalen Beschlusses über die Ablehnung der Videokonferenz vor der mündlichen Verhandlung kann eine Gehörsrüge nur dann in Betracht kommen, wenn die Teilnahme an der Videokonferenz zuvor in dem betreffenden Verfahren beantragt worden ist.*)
3. Gestattet das Sozialgericht einem im Ausland lebenden, in der mündlichen Verhandlung durch einen Prozessbevollmächtigten vertretenen Beteiligten nicht, an der mündlichen Verhandlung per Videokonferenz teilzunehmen, berührt dies den Anspruch auf rechtliches Gehör grundsätzlich nur dann, wenn sich das Erfordernis einer persönlichen Anhörung dem Gericht aufdrängen muss.*)
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IBRRS 2025, 1793
Prozessuales
LG Stuttgart, Beschluss vom 20.05.2025 - 10 T 102/25
1. Ein Ablehnungsersuchen kann grundsätzlich nicht erfolgreich auf die Verfahrensweise oder Rechtsauffassung eines Richters gestützt werden.
2. Der Einwand des Klägers, die Entscheidung eines Richters gehe über pauschale Behauptungen nicht hinaus, ist damit nicht geeignet, die Befangenheit des abgelehnten Richters zu begründen.
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IBRRS 2025, 1976
Prozessuales
OLG Celle, Beschluss vom 28.08.2024 - 5 U 106/24
Der Anwalt ist verpflichtet, bei Beantragung einer Fristverlängerung das hypothetische Ende der beantragten Frist einzutragen. Organisiert er seine Kanzlei nicht dementsprechend, geht dies zu seinen Lasten.
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IBRRS 2025, 1930
Prozessuales
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.07.2025 - 12 ME 60/25
Ist die Adresse im Anschriftsfeld einer Postzustellungsurkunde handschriftlich geändert worden, beurteilt sich die Beweiskraft der Urkunde bezüglich des Orts einer Ersatzzustellung ggf. nach § 419 ZPO (i. V. m. § 98 VwGO).*)
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