Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
16626 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2025, 2128
Prozessuales
OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.07.2025 - 1 AR 20/25
Die Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO findet über den Wortlaut hinaus auch dann Anwendung, wenn ein gemeinsamer allgemeiner Gerichtsstand der in Anspruch genommenen Streitgenossen (hier Mieter und Bürge) gegeben ist, einer der Beklagten jedoch infolge eines ausschließlichen anderweitigen Gerichtsstandes (hier der Mieter gem. § 29a ZPO) dort nicht verklagt werden kann.
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IBRRS 2025, 2702
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 01.10.2025 - VII ZR 113/25
Gegen einen Beschluss, durch den die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wird, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Berufungsgericht sie in dem Beschluss zugelassen hat.
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IBRRS 2025, 2698
Rechtsanwälte
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.10.2025 - 2-06 O 286/25
1. Stellt der Rechtsanwalt eine einstweilige Verfügung gem. § 195 ZPO ohne Signaturdatei des Gerichts der Gegenseite zu, liegt ein Zustellungsmangel vor.*)
2. Gibt der Antragsgegnervertreter bei der Zustellung einer einstweiligen Verfügung von Anwalt zu Anwalt ein Empfangsbekenntnis ab und fehlte lediglich die Signaturdatei des Gerichts, so ist dieser Zustellungsmangel als nach § 189 ZPO geheilt anzusehen.*)
3. Zur Heilung eines Zustellungsmangel nach § 189 ZPO, wenn die Antragsgegnerseite im einstweiligen Verfügungsverfahren durch Anhörung einbezogen wurde.*)
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IBRRS 2025, 2513
Prozessuales
LG München I, Urteil vom 05.02.2025 - 1 S 1215/24 WEG
1. Die durch eine einfache Nebenintervention verursachten Kosten gehören nicht zu den Kosten des Rechtsstreits, so dass es eines ausdrücklichen Ausspruchs im Urteil bedarf, wenn die durch die Nebenintervention verursachten Kostendem Gegner auferlegt werden sollen.
2. Das Prozessgericht ist dazu befugt, die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der Kosten der Nebenintervention gem. § 44 Abs. 4 WEG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO auch bereits im Rahmen der Kostengrundentscheidung zu treffen.
3. Die Vorschrift des § 44 Abs. 4 WEG erfasst auch den Beitritt des Verwalters auf Seiten der Gemeinschaft in einem gegen sie geführten Beschlussklageverfahren.
4. Da der Verwalter als gesetzlicher Vertreter die Gemeinschaft im Prozess, sofern er nicht selbst Partei ist, vertritt und dadurch maßgeblichen Einfluss auf ihre Rechtsverteidigung nehmen kann, besteht in der Regel noch weniger ein Bedürfnis für seine eigene Beteiligung am Rechtsstreit durch einen Beitritt als für einen Wohnungseigentümer.
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IBRRS 2025, 2687
Prozessuales
BFH, Beschluss vom 19.09.2025 - III B 95/24
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt kein Anspruch auf die Durchführung einer Videoverhandlung, wenn der Antrag erstmals nach Dienstschluss des Gerichts am Vorabend des Verhandlungstags gestellt wird, die mündliche Verhandlung auf den frühen Vormittag terminiert wurde und im Gerichtsgebäude keine Videokonferenztechnik verfügbar ist.*)
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IBRRS 2025, 2611
Immobilien
OLG Naumburg, Urteil vom 12.06.2023 - 12 U 172/22
1. Eine Streitigkeit aus dem Nachbarrecht i.S.d. §§ 34 Abs. 1 Nr. 2 SchStG-SA ist grundsätzlich schon dann zu bejahen, wenn das Nachbarschaftsgesetz Sachsen-Anhalt (NbG-SA) Regelungen enthält, die für den Interessenkonflikt im konkreten Fall von Bedeutung sind.*)
2. Die Ausnahme von der obligatorischen Streitschlichtung nach § 34 Abs. 1 Nr. 2.e SchStG-SA ist nicht bereits dann gegeben, wenn der störende Nachbar einen Gewerbebetrieb führt. Erforderlich ist, dass die störende Einwirkung von dem Nachbargrundstück aus einem Gewerbebetrieb herrührt.*)
3. Selbst wenn sie im Zusammenhang mit einem Nachbarschaftsstreit stehen, unterliegen Zahlungsansprüche in Sachsen-Anhalt nicht der obligatorischen Streitschlichtung nach § 34a Abs. 1 Nr.2.a SchStG-SA.*)
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IBRRS 2025, 2686
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.10.2025 - 3 W 21/25
Bei Anträgen auf Zahlung einer bezifferten Geldsumme ist deren Zahlbetrag für den Streitwert maßgebend. Eine Festsetzung des Wertes nach freiem Ermessen gem. § 3 ZPO kommt in diesem Fall nicht in Betracht.*)
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IBRRS 2025, 2639
Prozessuales
OLG Nürnberg, Urteil vom 29.09.2025 - 8 U 736/25
Es stellt einen die Zurückverweisung rechtfertigenden wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn das Erstgericht den innerhalb einer nach § 139 Abs. 5 ZPO gewährten Frist erfolgten ergänzenden Sachvortrag einer Partei als verspätet zurückweist.*)
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IBRRS 2025, 2656
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 30.09.2025 - II ZR 96/24
Die Streitwertangaben der Klageschrift ist für das Gericht bei der Festsetzung des Streitwerts nicht bindend und hat keine Indizwirkung, wenn sie das maßgebliche Interesse offensichtlich unzutreffend widerspiegelt.
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IBRRS 2025, 2653
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 18.08.2025 - AnwZ (Brfg) 23/25
1. Eine Partei ist bei einem mit einer Erkrankung begründeten Verlegungsantrag verpflichtet, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und durch Vorlage eines substantiierten ärztlichen Attests zu untermauern, dass das Gericht die Frage der Verhandlungsfähigkeit selbst zu beurteilen vermag.
2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt das bloße Anwesenheitsinteresse einer anwaltlich vertretenen Partei nicht. Die Verhinderung eines durch einen Prozessbevollmächtigten vertretenen Beteiligten ist deshalb in der Regel kein Grund für eine Terminverlegung, wenn nicht substantiiert gewichtige Gründe vorgetragen werden, weshalb die persönliche Anwesenheit des Betroffenen erforderlich ist.
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IBRRS 2025, 2651
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 25.09.2025 - III ZR 297/23
1. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, den entscheidungserheblichen Sachvortrag der Partei in der gebotenen Weise zur Kenntnis zu nehmen und die angebotenen Beweise zu erheben.
2. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots stellt - auch bei Kenntnisnahme des Vorbringens durch den Tatrichter - dann einen Gehörsverstoß dar, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet.
3. Das Schweigen des Gerichts bei seiner Befassung mit der Stellungnahme zum Hinweisbeschluss kann den Schluss zulassen, dass der Parteivortrag nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet worden ist.
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IBRRS 2025, 2555
Prozessuales
KG, Beschluss vom 30.04.2025 - 7 W 4/25
ohne amtliche Leitsätze
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IBRRS 2025, 2554
Prozessuales
KG, Beschluss vom 30.04.2025 - 7 U 3/25
1. Wenn und solange keine Berufung gegen das Räumungsurteil eingelegt wird, ist gegen die Räumungsfristentscheidung nur die sofortige Beschwerde gemäß § 721 Abs. 6 ZPO das zulässige Rechtsmittel. Indes ist eine Umdeutung eines als Berufung bezeichneten Rechtsmittels in eine sofortige Beschwerde zulässig.*)
2. Unzulässig ist es, die Gewährung von Räumungsfristen von der Erfüllung von Auflagen abhängig zu machen; eine derartige Entscheidungsbefugnis des Gerichts bedürfte einer besonderen ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage, die jedoch nicht vorhanden ist (Anschluss LG Wuppertal, Beschluss vom 6. Dezember 1982 – 6 T 896/82 –; LG Berlin, Beschluss vom 8. August 1991 – 67 T 78/91 –, GE 1991, 881).*)
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IBRRS 2025, 2512
Wohnungseigentum
OLG München, Beschluss vom 13.02.2025 - 32 W 102/25 WEG
Bei der Anfechtung eines Aufforderungsbeschluss oder Vorschaltbeschlusses ist die Nebenintervention in der Regel nicht geboten i.S.v. § 44 Abs. 4 WEG.*)
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IBRRS 2025, 2648
Rechtsanwälte
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2025 - 80 N 1/25
1. Ein Rechtsanwalt kann das Recht, nicht-qualifiziert elektronisch signierte Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, nicht auf andere Personen übertragen (§ 23 Abs. 3 Satz 5 RAVPV).*)
2. Ein Rechtsanwalt handelt nicht ohne Verschulden, wenn er die Nutzungsbedingungen für das beA nicht kennt bzw. nicht beachtet.
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IBRRS 2025, 2643
Prozessuales
LAG Niedersachsen, Beschluss vom 06.06.2025 - 4 Ta 114/25
1. Eine per E-Mail eingereichte Beschwerdeschrift wahrt die nach Maßgabe des (…) § 130a ZPO zulässige elektronische Form der Einreichung nicht.*)
2. Auch wenn das der E-Mail angefügte Dokument eine Unterschrift aufweist und Bestandteil der elektronischen Akte geworden ist, ist die Schriftform nach (…) § 569 Abs. 2, § 130 Nr. 6 ZPO nicht gewahrt.*)
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IBRRS 2025, 2641
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 30.09.2025 - II ZR 54/25
1. Klageerweiterungen, die in der Berufungsinstanz erhoben und durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen wurden, sind bei der Streitwertbemessung nicht zu berücksichtigen.
2. Die Wirkung von Klageerweiterungen erlischt entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO mit der Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss.
3. Im Nichtzulassungsbeschwerde- bzw. Revisionsverfahren sind Entscheidungen über Klageerweiterungen nicht nachprüfbar und daher bei der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen.
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IBRRS 2025, 2635
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 29.09.2025 - VIII ZR 193/24
1. Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig und vom abgelehnten Richter zu verwerfen, ohne dass es der vorherigen Einholung einer dienstlichen Stellungnahme bedürfte.
2. Das Ablehnungsgesuch in einem Parallelverfahren begründet keine Wartepflicht im vorliegenden Verfahren.
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IBRRS 2025, 2623
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 25.09.2025 - III ZR 58/23
1. Eine gehörswidrige Überraschungsentscheidung liegt unter anderem vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis einen Sachverhalt in einer Weise rechtlich würdigt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht zu rechnen braucht (hier bejaht).
2. Das Gericht hat in diesem Fall auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen und dem Prozessbeteiligten eine Möglichkeit zur Stellungnahme zu eröffnen.
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IBRRS 2025, 2545
Prozessuales
BayObLG, Beschluss vom 25.09.2025 - 101 VA 105/25
1. Das Vorbringen, die Hinterlegungsstelle habe in Verkennung de Voraussetzungen des § 372 BGB die vom Schuldner beantragte Annahme eines Geldbetrags zur Hinterlegung angeordnet, zeigt keine Rechtsverletzung des Gläubigers auf, die ihm die Befugnis verschaffen könnte, die rechtswidrige Annahmeanordnung der Hinterlegungsstelle im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG anzufechten, denn im Fall eine fälschlich auf § 372 BGB gestützten Hinterlegung treten die für den Gläubiger nachteiligen Rechtsfolgen der §§ 378, 379 BGB nicht ein.*)
2. Dies gilt auch dann, wenn der Hinterleger mit der Hinterlegung bezweckte, die Vollstreckung des Gläubigers wegen der Forderung aus der vollstreckbaren Notarurkunde abzuwenden.*)
3. Die Hinterlegungsstelle ist zu der Prüfung verpflichtet, ob sich aus den vom Hinterleger vorgetragenen Tatsachen, welche die Hinterlegung rechtfertigen sollen, schlüssig ein Hinterlegungsgrund ergibt.*)
4. Eine rechtswidrige Hinterlegungsanordnung kann die Hinterlegungsstelle in eigener Zuständigkeit nach Maßgabe von Art. 10 Abs. 5 BayHintG i. V. m. Art. 48 BayVwVfG zurücknehmen.*)
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IBRRS 2025, 2519
Bausicherheiten
OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.09.2025 - 21 U 14/25
1. Soweit der Unternehmer eine zu hohe Bauhandwerkersicherheit verlangt hat, hindert dies die Wirksamkeit der Fristsetzung nicht. Ist nämlich die Höhe der zutreffenden Sicherheit etwa aufgrund vorliegender Rechnungen feststellbar, hat der Besteller Sicherheit in zutreffender Höhe anzubieten.
2. Die Kündigung wegen unterbliebener Sicherheitsleistung kann auch nach erfolgter Abnahme wirksam erklärt werden.
3. Weder die Kündigung des Vertrags noch eine zwischenzeitlich erfolgte Abnahme schließen den Anspruch auf Sicherheitsleistung aus. Gleiches gilt für eine danach vom Unternehmer erklärte "Kündigung der Mängelbeseitigung".
4. Gegenforderungen des Bestellers finden nur Berücksichtigung, wenn sie unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind (hier verneint für Kostenumlagen für Baustrom, Bauwasser, Abfallbeseitigung und Versicherung).
5. Für die zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht erbrachten (Rest-)Leistungen richtet sich die abzuziehende Vergütung nach § 650f Abs. 5 Satz 2 BGB, d.h. es sind nur die durch die Kündigung ersparten Aufwendungen abzuziehen. Für die zwischen den Parteien unstreitigen Mängel an den bis zur Kündigung erbrachten Leistungen, die wegen einer erklärten "Kündigung der Mängelbeseitigung" vom Unternehmer nicht mehr zu beseitigen sind, kommt es hingegen auf deren Minderwert an.
6. Über den Anspruch auf Sicherheitsleistung darf im Prozess über den Werklohnanspruch trotz Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen vorab durch Teilurteil entschieden werden.
IBRRS 2025, 2482
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.06.2025 - 3 W 14/25
Bei einer Leistungsverfügung ist ein Verfügungsgrund nur in Ausnahmefällen anzunehmen.*)
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IBRRS 2025, 2601
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 26.08.2025 - VIII ZR 262/24
Das Gericht verletzt den Anspruch des auf Räumung verklagten Mieters auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), wenn es das Vorliegen der geltend gemachten unzumutbaren Härte i.S.v. § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB auf der Grundlage unvollständiger, unzureichender und in sich widersprüchlicher - teils für den Mieter günstiger - Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen ohne die gebotene weitere Beweiserhebung und zudem unter Inanspruchnahme nicht gegebener eigener Sachkunde verneint.*)
IBRRS 2025, 2529
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.06.2025 - 18 W 170/24
1. Der Rechtspfleger muss grundsätzlich die Festsetzung der Vergütung ablehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben.
2. Etwas anderes gilt jedoch ausnahmsweise, wenn der Einwand offensichtlich unbegründet ist, das heißt, wenn seine Haltlosigkeit ohne nähere Sachprüfung auf der Hand liegt, substanzlos ist oder erkennbar rechtsmissbräuchlich eingesetzt wird (hier bejaht).
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IBRRS 2025, 2525
Prozessuales
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.07.2025 - 6 W 3/24 (Kart)
1. Zu den erstattungsfähigen Prozesskosten können auch die Kosten für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens gehören, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind.
2. Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist die Einholung eines Privatgutachtens dann, wenn eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dies ist in den Fällen zu bejahen, in denen die Partei infolge fehlender Sachkenntnis ohne die Einholung des Privatgutachtens nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage wäre.
3. Die für die prozessbegleitende Tätigkeit des Privatsachverständigen geltend gemachten Kosten sind selbst bei grundsätzlich anzunehmender Erforderlichkeit der Inanspruchnahme externen Sachverstands nicht pauschal erstattungsfähig; ihre Notwendigkeit ist vielmehr unter Berücksichtigung des Kostenschonungsgebots für jede Einzeltätigkeit gesondert zu prüfen.
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IBRRS 2025, 0053
Prozessuales
OLG Oldenburg, Urteil vom 03.12.2024 - 12 U 224/21
1. Die Begründetheit der Klage auf Vorschuss für die Kosten einer Mängelbeseitigung ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des funktionalen Mangels grundsätzlich verschuldensunabhängig.
2. Wird zusätzlich Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht des Auftragnehmers für weitere Schäden und Kosten erhoben, ist diese trotz Vorliegens eines Mangels unbegründet, wenn sich der Auftragnehmer betreffend sein (vermutetes) Verschulden entlasten kann.
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IBRRS 2025, 2511
Prozessuales
OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.09.2025 - 12 W 110/25
1. Sind die Feststellung von Mängeln und deren Beseitigungskosten Gegenstand des Beweisverfahrens und werden die geltend gemachten Mängel bestätigt, sind die vom Sachverständigen ermittelten Beseitigungskosten der Wertfestsetzung zu Grunde zu legen.
2. Bei der Wertfestsetzung sind auch nach der Erstbegutachtung eingetretene Preissteigerungen zu berücksichtigen.
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IBRRS 2025, 2543
Prozessuales
KG, Beschluss vom 11.09.2025 - 2 W 26/25
1. Kündigt eine Partei einen Befangenheitsantrag für den Fall an, dass das Gericht an einer bestimmten, ihr missliebigen Rechtsauffassung festhalten sollte, begründet es nicht die Besorgnis der Befangenheit, wenn der Richter dieses Ansinnen mit deutlichen Worten und unter Hinweis auf die anwaltlichen Berufspflichten des Prozessbevollmächtigten der Partei zurückweist.*)
2. Die dienstliche Äußerung nach § 44 Abs. 3 ZPO dient allein der Tatsachenfeststellung. Sind sämtliche zur Begründung des Ablehnungsersuchens vorgebrachten Tatsachen ohnehin bereits aktenkundig, kann sich dienstliche Erklärung daher auf einen schlichten Verweis auf den Akteninhalt beschränken oder auch ganz unterbleiben.*)
3. Der Umstand, dass ein abgelehnter Richter in einem anderen bei ihm anhängigen Rechtsstreit, an dem die Parteien des Ausgangsverfahren nicht beteiligt sind, nach § 48 ZPO angezeigt hat, dass er von dem Prozessvertreter einer der Parteien Beklagtenvertreter als befangen abgelehnt worden ist, rechtfertigt ohne das Hinzutreten weiterer Umstände ebenfalls nicht die Besorgnis der Befangenheit.*)
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IBRRS 2025, 2524
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.09.2025 - 30 W 113/25
1. Dass ein sofortiges Anerkenntnis nur unter Verwahrung gegen die Kostenlast abgegeben wird, steht der Gebührenermäßigung im Sinne von Nr. 1211 Nr 2 GKG KV nicht entgegen.*)
2. Grundsätzlich ist der Einwand eines fehlerhaften Kostenansatzes auch im Kostenfestetzungsverfahren beachtlich.*)
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IBRRS 2025, 2521
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 06.08.2025 - XII ZB 199/25
1. Erhebt ein Verfahrensbeteiligter Einwendungen gegen das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen, hat der Tatrichter diese zu berücksichtigen.
2. Dabei ist er auch verpflichtet, sich mit einem vorgelegten Privatgutachten auseinanderzusetzen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken, wenn sich aus dem Privatgutachten ein Widerspruch zum Gerichtsgutachten ergeben kann. Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen hat er von Amts wegen nachzugehen.
3. Das Gericht ist gehalten, sich mit den Streitpunkten zwischen dem gerichtlichen Sachverständigengutachten und dem Privatgutachten sorgfältig und kritisch auseinanderzusetzen und die Streitpunkte zu würdigen. Insbesondere hat es zu begründen, warum es einem von ihnen den Vorzug gibt.
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IBRRS 2025, 2531
Prozessuales
OLG Köln, Entscheidung vom 17.09.2025 - 11 U 118/23
Eine Streitverkündungsschrift zur Sicherung des Gesamtschuldnerregresses eines wegen eines Mangels in Anspruch genommenen Unternehmers, die keine konkreten Ausführungen zu dem Mangel enthält, der dem Streitverkündeten vorgeworfen wird, entspricht nicht den Anforderungen des § 73 ZPO zur Angabe des Grundes der Streitverkündung und ist nicht geeignet, die Verjährung zu hemmen.*)
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IBRRS 2025, 2520
Prozessuales
BGH, Urteil vom 04.09.2025 - III ZR 96/24
1. Eine Partei, die sich für bedürftig halten darf und innerhalb der Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG einen vollständigen Prozesskostenhilfeantrag stellt, kann die Rückwirkung des § 167 ZPO in Anspruch nehmen, wenn sie nach der von ihr nicht verzögerten (positiven oder negativen) Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag alles ihr Zumutbare für die alsbaldige Zustellung der Klage tut. Bei der Bestimmung der Zeit, innerhalb derer die Klageerhebung zu erfolgen hat, um noch "alsbald" zu sein, ist die Wertung des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG zu berücksichtigen. Entsprechend ist es der unbemittelten Partei grundsätzlich zumutbar, nach Abschluss des Prozesskostenhilfeverfahrens die Klageschrift spätestens innerhalb von sechs Monaten bei Gericht einzureichen, wobei nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls auch eine bedeutend kürzere Zeit angemessen sein kann (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 29. März 2018 - III ZB 135/17, IBRRS 2018, 1463 = NJW-RR 2018, 763 und vom 30. November 2006 - III ZB 22/06, IBRRS 2007, 2470 = IMRRS 2007, 0818 = BGHZ 170, 108 sowie III ZB 23/06, IBRRS 2007, 0178 = IMRRS 2007, 0102 = VersR 2007, 711).*)
2. § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG normiert eine prozessuale Ausschlussfrist, die eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung für die Entschädigungsklage darstellt.*)
3. Die Ausschlussfrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG ist keine Frist im Sinne des § 233 ZPO, weshalb bei Versäumung der Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt.*)
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IBRRS 2025, 2506
Prozessuales
BGH, Urteil vom 24.06.2025 - VI ZR 204/23
1. Im Hinblick auf die dem Tatrichter bei der Bemessung der Schadenshöhe gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zustehenden Freiheiten genügt es den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Kläger die Höhe des von ihm geforderten Ersatzes materiellen Schadens in das Ermessen des Gerichts stellt, zugleich aber einen Mindestbetrag sowie die tatsächlichen Grundlagen für die Schadensschätzung angibt.*)
2. Einem Kläger, der mit einem von zwei Sachanträgen voll obsiegt hat und mit dem anderen unterlegen ist, ist wegen der in der Abweisung liegenden Beschwer die Berufungsinstanz eröffnet, dies zwar zu dem Zweck, um sich gegen die Abweisung zu wehren, aber mit der Folge, dass er auch den zuerkannten Anspruch erweitern kann.*)
3. Begehrt eine Partei gemäß § 256 ZPO die Feststellung, es handele sich bei einer Forderung um eine Verbindlichkeit aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, ist Streitgegenstand die Frage, ob ein entsprechendes Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner besteht. Das Gericht muss dann klären, ob dem Gläubiger ein materiell-rechtlicher Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zusteht. Es kann sich nicht darauf beschränken zu prüfen, ob der Schuldner im Hinblick auf die geltend gemachte Forderung vorsätzlich gehandelt hat.*)
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IBRRS 2025, 2504
Prozessuales
LG Berlin II, Beschluss vom 29.02.2024 - 64 S 51/22
1. Tragen die Mieter schlüssig vor, die geltend gemachten Schadenersatzansprüche seien gem. § 548 Abs. 1 BGB verjährt, so hat der Vermieter seinerseits schlüssig darzutun, dass seine Klage die Verjährungsfrist gewahrt habe. Weist das Gericht im Verhandlungstermin darauf hin, dass dazu die bloße Angabe des Monats der Wiederinbesitznahme der Wohnung nicht ausreiche, muss der Vermieter das konkrete Datum der Inbesitznahme der Wohnung angeben oder dartun, aus welchen Gründen ihm eine sofortige Erklärung i.S.d. § 139 Abs. 5 ZPO unmöglich sei. Wenn er dies schuldhaft versäumt, stehen die Präklusionsvorschriften der §§ 529, 531 ZPO der nachträglichen Substanziierung seines Vortrags im Berufungsrechtszug entgegen.*)
2. Bleibt streitig, ob der Vermieter den behaupteten Zeitpunkt der Wiederinbesitznahme der Wohnung im ersten Rechtszug hinreichend eingegrenzt hat, vermag der Tatbestand zwar nicht gem. § 314 ZPO zu beweisen, dass der Vortrag nicht erfolgt sei. Wenn das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung gerade auf die unterbliebene Konkretisierung des Vorbringens stützt, stellt sich das Schweigen des Tatbestands und des Protokolls der mündlichen Verhandlung aber als gewichtiges Indiz für das tatsächliche Ausbleiben des Sachvortrags dar.*)
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IBRRS 2025, 2503
Prozessuales
LG Berlin II, Beschluss vom 11.09.2024 - 64 S 51/22
1. Tragen die Mieter schlüssig vor, die geltend gemachten Schadenersatzansprüche seien gem. § 548 Abs. 1 BGB verjährt, so hat der Vermieter seinerseits schlüssig darzutun, dass seine Klage die Verjährungsfrist gewahrt habe. Weist das Gericht im Verhandlungstermin darauf hin, dass dazu die bloße Angabe des Monats der Wiederinbesitznahme der Wohnung nicht ausreiche, muss der Vermieter das konkrete Datum der Inbesitznahme der Wohnung angeben oder dartun, aus welchen Gründen ihm eine sofortige Erklärung i.S.d. § 139 Abs. 5 ZPO unmöglich sei. Wenn er dies schuldhaft versäumt, stehen die Präklusionsvorschriften der §§ 529, 531 ZPO der nachträglichen Substanziierung seines Vortrags im Berufungsrechtszug entgegen.*)
2. Bleibt streitig, ob der Vermieter den behaupteten Zeitpunkt der Wiederinbesitznahme der Wohnung im ersten Rechtszug hinreichend eingegrenzt hat, vermag der Tatbestand zwar nicht gem. § 314 ZPO zu beweisen, dass der Vortrag nicht erfolgt sei. Wenn das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung gerade auf die unterbliebene Konkretisierung des Vorbringens stützt, stellt sich das Schweigen des Tatbestands und des Protokolls der mündlichen Verhandlung aber als gewichtiges Indiz für das tatsächliche Ausbleiben des Sachvortrags dar.*)
Volltext
IBRRS 2025, 2488
Prozessuales
LG München I, Beschluss vom 24.06.2024 - 14 T 6887/24
1. Zwar kann die sofortige Beschwerde gegen eine erstgerichtliche Kostenentscheidung gem. § 571 Abs. 2 S. 1 ZPO grundsätzlich auf „neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden“. Bei Billigkeitsentscheidungen nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO (privilegierte Klagerücknahme) und § 91a ZPO (übereinstimmende Erledigterklärung) erfährt dieser Grundsatz jedoch eine Einschränkung, sofern der Beklagtenpartei vor der angegriffenen Kostenentscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden ist.*)
2. Dies bedeutet insbesondere, dass ein erstmaliges Bestreiten der Kündigungsgründe (hier: Eigenbedarf) in der Beschwerdeinstanz eine Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung (hier: von einer Kostentragung der beklagten Mieter in Richtung einer Kostenaufhebung) nicht rechtfertigen kann.*)
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IBRRS 2025, 2481
Prozessuales
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.09.2025 - 6 W 25/25
Eine (sofortige) Beschwerde gegen die nach § 348 Abs. 3 ZPO getroffene Zwischenentscheidung (über die Übernahme des Rechtsstreits durch die Kammer) ist grundsätzlich unabhängig davon nicht statthaft, ob eine willkürliche Beurteilung vorliegt. Dem in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Recht auf den gesetzlichen Richter lässt sich ausreichend Rechnung tragen, indem seine Verletzung, soweit geboten, mit dem Rechtsmittel gegen die Endentscheidung gerügt und korrigiert werden kann.*)
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IBRRS 2025, 2473
Prozessuales
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.03.2025 - 12 RL 1/25
Die Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit kann auch im Anhörungsrügeverfahren zulässig sein.*)
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IBRRS 2025, 2452
Prozessuales
OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.07.2025 - 5 U 5/25
1. Die Berufungsbegründung muss auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger für unrichtig hält und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Erforderlich und ausreichend ist die Mitteilung der Umstände, die aus der Sicht des Berufungsklägers den Bestand des angefochtenen Urteils infrage stellen. Ungenügend sind allgemein gehaltene, pauschale oder formelhafte Angriffe.
2. Erforderlich ist, dass der unterzeichnende Anwalt die Berufungsbegründung selbständig prüft und aufgrund der Prüfung die volle Verantwortung für den Schriftsatz übernimmt. Unterzeichnet ein Rechtsanwalt eine Berufungsbegründung, so ist hiervon im Grundsatz auszugehen. Ausnahmsweise gilt dies jedoch dann nicht, wenn sich der Anwalt von dem Inhalt distanziert oder nach den Umständen außer Zweifel steht, dass er den Schriftsatz ohne eigene Prüfung unterschrieben hat (hier Ausnahmefall bejaht).
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IBRRS 2025, 1269
Rechtsanwälte
LG Konstanz, Beschluss vom 13.03.2025 - D 12 T 43/25
1. Die Regelung eines Räumungsvergleichs hinsichtlich des Verzichts auf Räumungsschutz ist ein selbstständig zu bewertender Streitgegenstand. Ein Vollstreckungsschutzbegehren nach § 794a Abs. 1 ZPO wird in der Regel mit der Miete für die Dauer der angestrebten Räumungsfristverlängerung bewertet.
2. Bei dem vorliegenden in einem Vergleich erklärten Verzicht auf Räumungsschutz ist zu sehen, dass die Beklagten zwar zu Gunsten der Kläger auf die aus § 794a Abs. 1 ZPO zustehenden Rechte ohne Einschränkung verzichtet haben, andererseits ist aber auch die Ungewissheit darüber zu werten, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit die Kläger bei Vergleichsabschluss mit einem Räumungsschutzantrag rechnen mussten. Ausgehend hiervon ist gem. § 3 ZPO als Mehrwert eine Monatsmiete und somit 1.100 Euro anzusetzen.
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IBRRS 2025, 2458
Prozessuales
OLG Hamm, Beschluss vom 23.06.2025 - 7 U 72/24
Die Zurückweisung einer Berufung gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO bedarf keiner weitergehenden Begründung, wenn auf den zuvor ergangenen Hinweisbeschluss keine Stellungnahme erfolgt ist.
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IBRRS 2025, 2316
Prozessuales
VG Bremen, Urteil vom 04.06.2025 - 4 K 948/24
1. Zur (beschränkten) Akteneinsicht in eine Bauakte nach dem BremIFG.*)
2. Aufzeichnungen, die eine Bauaufsicht im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erstellt oder erhält, sind amtliche Informationen.
3. Aus diesen Informationen können Auskünfte nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz verlangt werden.
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IBRRS 2025, 2384
Prozessuales
OLG Oldenburg, Beschluss vom 12.08.2025 - 14 W 35/25
1. Ein selbstständiges Beweisverfahren ist ungeachtet des Inhalts und der Qualität des Gutachtens jedenfalls dann beendet, wenn der Gutachter sich zu den gestellten Beweisfragen geäußert hat und innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der mündlichen Anhörung keine Anträge einer Partei zur Ergänzung des Gutachtens gestellt werden.
2. Welcher Zeitraum angemessen ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls.
3. Der Beitritt eines Streitverkündeten nach Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens führt nicht zu dessen Wiederaufleben.
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IBRRS 2025, 2445
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 23.07.2025 - 9 W 808/25 Bau
Das Ablehnungsgesuch eines Streithelfers gegen den gerichtlichen Sachverständigen ist unzulässig, wenn es im Widerspruch zum Prozessverhalten der unterstützten Hauptpartei steht.
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IBRRS 2025, 2298
Prozessuales
LG Leipzig, Beschluss vom 19.06.2025 - 2 S 284/24
ohne amtliche Leitsätze
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IBRRS 2025, 2432
Rechtsanwälte
VGH Bayern, Beschluss vom 20.08.2025 - 20 B 25.477
1. Versendet ein Rechtsanwalt fristwahrende Schriftsätze über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) an das Gericht, hat er in seiner Kanzlei das zuständige Personal dahingehend zu belehren, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung zu kontrollieren ist. Er hat zudem diesbezüglich zumindest stichprobenweise Überprüfungen durchzuführen.
2. Ein Gericht, bei dem ein Verfahren anhängig gewesen ist, ist verpflichtet, fristgebundene Schriftsätze für ein Rechtsmittelverfahren, die bei ihm eingereicht werden, an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten.
3. Ist ein solcher Schriftsatz so zeitig eingereicht worden, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen oder ordnungsgemäßen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Schriftsatz nicht rechtzeitig an das Rechtsmittelgericht gelangt.
4. Ein Beteiligter kann nicht erwarten, dass ein Gericht, das nicht Vorinstanz war und damit mit der Sache bisher nicht befasst war, binnen eines Arbeitstages die Angelegenheit prüft und den Schriftsatz noch am selben Tag an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterleitet.
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IBRRS 2025, 2406
Prozessuales
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.08.2025 - 19 W 58/23
Ein selbständiges Beweisverfahren begründet keine gerichtliche Anhängigkeit i. S. v. Nr. 1900 KV GKG.*)
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IBRRS 2025, 2423
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 30.07.2025 - XII ZB 207/25
1. Maßgeblich für die Verwertbarkeit eines in einem anderen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens nach § 411a ZPO ist, dass dieses auf gerichtliche Anordnung erstellt worden ist.*)
2. Die Verwertung eines in einem anderen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens ist nur dann zulässig, wenn es entsprechend § 411 a ZPO in das Verfahren eingeführt und dem Betroffenen Gelegenheit gegeben worden ist, zu den Ausführungen des zu verwertenden Gutachtens in dem vorliegenden Verfahren Stellung zu nehmen. Beabsichtigt das Gericht, von der Möglichkeit des § 411 a ZPO Gebrauch zu machen, muss es den Beteiligten vor der Anordnung der Verwertung des Gutachtens rechtliches Gehör gewähren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 07.02.2024 - XII ZB 130/23 -, IBRRS 2024, 1225, und vom 08.07.2020 - XII ZB 68/20 -, IBRRS 2020, 2370).*)
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IBRRS 2025, 2414
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 31.07.2025 - III ZB 85/23
1. Eine Berufung ist unzulässig, wenn sie den in erster Instanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt, also - im Falle einer erstinstanzlichen Klageabweisung - deren Richtigkeit gar nicht in Frage stellt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt.
2. Eine zulässige Berufung liegt jedoch vor, wenn ein Berufungskläger vor dem Berufungsgericht geltend macht, das Gericht erster Instanz habe seine Hinweispflicht nach § 139 ZPO verletzt und bei Erfüllung der Hinweispflicht hätte er seine Klage schon in erster Instanz entsprechend geändert.
3. Greift die Verfahrensrüge (hier: Verletzung der Hinweispflicht) durch, ist die weitere Folge, dass an die Sachdienlichkeit einer Klageänderung in der Berufungsinstanz keine strengeren Anforderungen gestellt werden können als diejenigen, die für eine solche in erster Instanz gelten.
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IBRRS 2025, 2410
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 11.08.2025 - AnwZ (Brfg) 11/25
1. Eine Durchbrechung der Rechtskraft auf Grundlage von § 826 BGB setzt neben der materiellen Unrichtigkeit des Titels zusätzliche Umstände voraus, die die Art und Weise der Titelerlangung oder der Vollstreckung in sittenwidriger Weise prägen (hier verneint).
2. Der Anspruch geht in derartigen Fällen auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung und (oder) Herausgabe des Vollstreckungstitels.
3. Die Grundsätze sind im Verwaltungsrecht als positivrechtliche Grundlage für den Einwand des sittenwidrigen Urteilsmissbrauchs - beschränkt auf besonders gewichtige Fälle - entsprechend anwendbar.
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