Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
16626 Entscheidungen insgesamt
Online seit 15. Januar
IBRRS 2026, 0065
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 11.12.2025 - V ZR 39/25
1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; der Beschwerdeführer muss innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 Euro übersteigt, abändern lassen will.
2. Der Anspruch auf Feststellung des Nutzungsrechts hinsichtlich zweier auf dem Grundstück des Nachbarn befindlicher Pkw-Stellplätze bestimmt sich nach dem Wert, den das Nutzungsrecht für das herrschende Grundstück hätte; dieser entspricht der angestrebten Wertsteigerung dieses Grundstücks.
3. bei einer positiven Feststellungsklage ist davon ein Abschlag von 20% vorzunehmen.
4. Eine Partei kann sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht auf einen höheren Streitwert berufen, wenn sie die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen nicht beanstandet hat.
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IBRRS 2026, 0045
Prozessuales
LAG Hamm, Beschluss vom 17.12.2025 - 9 Ta 202/25
Während § 335 ZPO die Gründe aufzählt, die dem Gericht keine Wertungsmöglichkeiten einräumen, benennt § 337 ZPO mit Konsequenzen für das dabei zu beachtende Verfahren solche mit einer gerichtlichen Wertungsmöglichkeit, allerdings ohne dem Gericht einen Ermessensspielraum einzuräumen. Liegt nach der Auffassung des Gerichts kein Verschulden im Sinne des § 337 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO vor, so vertagt es die mündliche Verhandlung von Amts wegen. Ebenso wie beim Vorliegen aller Voraussetzungen für ein Versäumnisurteil dieses zwingend zu erlassen ist, ist im Falle des § 337 ZPO der Erlass eines Versäumnisurteils zwingend abzulehnen.*)
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IBRRS 2025, 3194
Sachverständige
OLG Celle, Urteil vom 18.09.2025 - 11 U 97/23
Die Kosten eines im ersten Rechtszug eingeholten Sachverständigengutachtens kann - etwa wegen Unbrauchbarkeit des Gutachtens - nur das erstinstanzliche Gericht niederschlagen, nicht das Berufungsgericht.*)
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Online seit 14. Januar
IBRRS 2026, 0058
Prozessuales
OLG Jena, Beschluss vom 20.11.2025 - 6 W 226/25
1. Verfahrensfehlers lassen nicht unmittelbar auf eine Besorgnis der Befangenheit schließen, jedoch können qualifizierte Verfahrensfehler die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn sie sich unmittelbar zum Nachteil eines Beteiligten auswirken und deswegen den Schluss zulassen, der Richter sei nicht unparteiisch, sondern gegen den betroffenen Beteiligten eingestellt oder wenn wenn die Auslegung des Gesetzes oder dessen Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist.
2. Eine fehlerhafte Annahme der Voraussetzungen einer Vorlage an den EuGH lässt (hier) keine die Besorgnis der Befangenheit begründende Benachteiligungstendenz erkennen, auch wenn die mit der Vorlage verbundene Verzögerung des Verfahrens zu Lasten einer Partei geht.
3. Die Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung begründet die Besorgnis der Befangenheit nur dann, wenn die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar ist und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt.
4. Die Zugrundelegung einer der Partei ungünstigen Rechtsauffassung und deren Kundgabe rechtfertigen nicht ohne weiteres die Besorgnis, der Richter habe sich schon endgültig festgelegt.
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Online seit 13. Januar
IBRRS 2026, 0050
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 12.12.2025 - I ZB 77/25
Eine Niederschlagung der Gerichtskosten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG setzt einen offensichtlichen und schweren Verfahrensfehler oder eine eindeutige Verkennung materiellen Rechts voraus.
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IBRRS 2025, 3305
Prozessuales
OLG Schleswig, Urteil vom 29.10.2025 - 12 U 23/25
1. Klagen, die das Gemeinschaftseigentum betreffen, sind grundsätzlich gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten, nicht gegen einzelne Miteigentümer.
2. Auch Nachbarrechte wie das Notwegerecht nach § 917 BGB fallen unter § 9a Abs. 2 WEG.
3. Auch schon vor Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes hat der BGH entschieden, dass das Notwegerecht nur einheitlich geltend gemacht werden kann.
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Online seit 12. Januar
IBRRS 2026, 0049
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 10.12.2025 - XII ZB 350/25
1. Die Versagung eines Fristverlängerungsantrags zur Stellungnahme verletzt das rechtliche Gehör, wenn das Gericht ohne Entscheidung über den Antrag eine instanzabschließende Entscheidung trifft.
2. Die Zurückweisung eines Fristverlängerungsantrags ohne Berücksichtigung der vorgetragenen Gründe verstößt gegen den Amtsermittlungsgrundsatz.
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IBRRS 2026, 0029
Prozessuales
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 03.09.2025 - 3 W 1/25
1. Die Verpflichtung zur vollständigen Aktenführung im Zivilprozess, wie sie in den jeweiligen Aktenordnungen zum Ausdruck kommt, sichert den Anspruch der Parteien und Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG.*)
2. Werden wesentliche Teile einer ursprünglich in Papierform geführten Akte nicht bzw. nicht vollständig in die rein elektronisch geführte Akte übernommen, ist die Pflicht zur vollständigen Aktenführung in so schwerwiegendem Maße verletzt, dass eine hierauf beruhende Entscheidung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht mehr hingenommen werden kann.*)
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IBRRS 2026, 0019
Architekten und Ingenieure
OLG Köln, Urteil vom 05.11.2025 - 11 U 138/23
1. Der Architekt kann kein zusätzliches Honorar für zusätzliche Planungsvarianten verlangen, wenn diese wegen mangelhafter Leistungserbringung notwendig wurden (hier: unterlassenes Erfragen der Kostenvorstellungen des Auftraggebers).
2. Werden im Rahmen der Baugenehmigung für ein Gebäude auch Anforderungen an Außenanlagen gestellt, die bei der Planung des Gebäudes zu berücksichtigen sind (hier: Angaben zu Zufahrts- und Rettungswegen sowie notwendigen Stellplätzen), ist der Architektenvertrag regelmäßig dahin auszulegen, dass die erforderlichen Leistungen der Freianlagenplanung zumindest konkludent vom Architektenvertrag erfasst sind.
3. Zur Zulässigkeit eines Grundurteils bei einer aus mehreren Positionen bestehenden Architekten-Honorarrechnung.*)
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Online seit 9. Januar
IBRRS 2026, 0040
Prozessuales
BGH, Urteil vom 15.10.2025 - IV ZR 157/24
1. Ist eine zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen des Versicherers gebotene und geeignete Geheimhaltungsanordnung gemäß §§ 172 Nr. 2, 174 Abs. 3 GVG nur deshalb ausgeblieben, weil der Prozessbevollmächtigte des Versicherungsnehmers nicht selbst im Termin erschienen ist (sondern nur ein Terminsvertreter), und ist der Versicherer deshalb daran gehindert gewesen, vollständig zu den Grundlagen einer Beitragserhöhung vorzutragen, so kann darin eine Beweisvereitelung liegen. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Gericht die Parteien vor dem Termin darauf hingewiesen hat, dass es den Erlass von Geheimhaltungsanordnungen beabsichtigt, welche Personen verpflichtet werden sollen und welche Folgen das Ausbleiben haben kann.*)
2. Liegen die Voraussetzungen einer Beweisvereitelung durch den Gegner der beweisbelasteten Partei vor, können zugunsten der beweisbelasteten Partei Beweiserleichterungen in Betracht kommen, die unter Umständen bis zur Umkehr der Beweislast gehen können. Die Beweisvereitelung führt dagegen nicht dazu, dass eine Beweiserhebung gänzlich unterbleiben könnte und der Vortrag der beweisbelasteten Partei als bewiesen anzusehen wäre.
3. Eine Beschränkung der Revisionszulassung (hier: "soweit die Berufung mit der Begründung zurückgewiesen wurde, dass eine Beweisvereitelung vorliegt") ist nur im Hinblick auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen Teil des Streitgegenstands zulässig, nicht aber auf einzelne Rechtsfragen.
4. Soweit die Klageabweisung auf zwei voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt ist, muss die Revisionsbegründung auch für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie unrichtig sein soll.
5. Ein richterlicher Hinweis, der nicht in der Akte dokumentiert ist, gilt als nicht erteilt.
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IBRRS 2026, 0030
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.10.2025 - 30 W 158/25
1. Die vor Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses gebotene Anhörung des Kostenfestsetzungantragsgegners darf auch in "einfachen" Fällen nicht unterbleiben.
2. Die Heilung Gehörsverstoßes kann eintreten, wenn das rechtliche Gehör im Rechtsmittelzug gewährt wird und das Rechtsmittelgericht in der Lage ist, das Vorbringen zu berücksichtigen. Letzteres ist im Beschwerdeverfahren und auch bereits im vorgelagerten Abhilfeverfahren der Fall.
3. Die volle Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG entsteht (nur) dann, wenn der Klägervertreter über den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils hinaus mit dem Gericht die Zulässigkeit seines schriftsätzlich angekündigten Sachantrags erörtert und entsprechend anpasst.
4. Die anwaltliche Versicherung ist für die Glaubhaftmachung ausreichend. Eine Protokollierung der Erörterung der Sach- und Rechtslage ist für das Entstehen der vollen Terminsgebühr nicht erforderlich.
5. Beauftragt eine Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten, ist sie nicht daran gehindert, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung auch einen an einem dritten Ort ansässigen Rechtsanwalt ihres Vertrauens zu beauftragen; sie wird dann nur regelmäßig hinzunehmen haben, dass sie die dadurch etwa hervorgerufenen Mehrkosten selbst zu tragen hat.
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Online seit 8. Januar
IBRRS 2026, 0038
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 20.11.2025 - V ZR 66/25
1. Für ein Berufungsgericht besteht in aller Regel kein Anlass, den Inhalt einer anwaltlich unterschriebenen Berufungsbegründung darauf zu überprüfen, in welchem Umfang und wie gründlich der Anwalt den Prozessstoff tatsächlich selbst durchgearbeitet hat.
2. Eine Ausnahme hiervon gilt unter anderem dann, wenn nach den Umständen außer Zweifel steht, dass der Rechtsanwalt den Schriftsatz ohne eigene Prüfung, also unbesehen, unterschrieben hat. Hierzu gehören insbesondere Rechtsmittelbegründungsschriftsätze, die weitgehend unverständlich sind und Ausführungen enthalten, die mit dem Urteil des erstinstanzlichen Gerichts in keinem Zusammenhang stehen oder nach deren Inhalt schlechthin auszuschließen ist, dass der Anwalt sie in der gebotenen Weise überprüft haben kann.
3. Dass ein (hier: Berufungsbegründungs-)Schriftsatz üblichen anwaltlichen Gepflogenheiten nicht entspricht und sein juristischer Gehalt deutlich unter dem liegt, was von einer anwaltlichen Rechtsmittelbegründung üblicherweise erwartet werden kann, beeinträchtigt die Wirksamkeit eines vom Prozessbevollmächtigten unterschriebenen Schriftsatzes grundsätzlich nicht. Die juristische Qualität eines Schriftsatzes ist für seine Beurteilung als Rechtsmittelbegründung grundsätzlich unerheblich.
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IBRRS 2026, 0003
Prozessuales
BayObLG, Beschluss vom 20.11.2025 - 102 AR 119/25
1. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO unterfällt in entsprechender Anwendung auch über die sachliche Zuständigkeit.
2. Das Interesse eines Grundstückseigentümers an der Beseitigung einer Störung seines Grundstücks ist grundsätzlich nach dem Wertverlust zu bestimmen, den dieses durch die Störung erleidet, die Rückbaukosten sind insoweit nicht maßgeblich.
3. Wird ein Wohnungseigentümer und ein Nießbraucher verklagt, sprechen Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit (Sachdienlichkeit) und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Prozesswirtschaftlichkeit dafür, als gemeinsames Gericht das Amtsgericht zu bestimmen, da dort eine ausschließliche Zuständigkeit besteht.
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Online seit 7. Januar
IBRRS 2026, 0041
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 10.12.2025 - V ZR 66/25
ohne amtlichen Leitsatz
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IBRRS 2026, 0021
Prozessuales
OLG Köln, Beschluss vom 26.11.2025 - 11 W 32/25
Im selbständigen Beweisverfahren ist die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung einer Schriftsatzfrist nach mündlicher Sachverständigenanhörung nicht mittels der sofortigen Beschwerde anfechtbar.*)
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Online seit 6. Januar
IBRRS 2026, 0013
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 09.12.2025 - 15 U 2841/25
Die Vernehmung der Ehefrau des früheren Vorsitzenden des Berufungssenats im ersten Rechtszug als Zeugin in einem Rechtsanwaltshaftungsprozess begründet hinsichtlich der Beisitzer des Senats, die diesem schon vor dem Ausscheiden des früheren Vorsitzenden angehört und vom ausgeschiedenen Vorsitzenden allgemein von dem anhängigen Prozess erfahren hatten, keinen Ablehnungsgrund nach § 42 Abs. 2 ZPO. Erst Recht besteht kein Ablehnungsgrund nach § 42 Abs. 2 ZPO aus Gründen der Kollegialität.*)
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Online seit 5. Januar
IBRRS 2025, 3117
Prozessuales
OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.09.2025 - 5 W 1424/25
1. Die weitere Beschwerde ist nur statthaft, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und die weitere Beschwerde zugelassen hat.
2. Die Prozessbevollmächtigten haben ein eigenes Beschwerderecht.
3. Im Rahmen der weiteren Beschwerde wird nur geprüft, ob die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht.
4. Der Festsetzung des Streitwerts eines Antrags auf Zahlung einer laufenden Nutzungsentschädigung auf 10 Monate der Bruttomiete ist ermessensfehlerfrei.
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Online seit 2. Januar
IBRRS 2025, 3116
Prozessuales
LG Regensburg, Beschluss vom 30.07.2025 - 24 T 152/25
1. Der Streitwert eines Antrags auf Zahlung laufender Nutzungsentschädigung bis zur Räumung ist nicht nach § 9 ZPO zu bestimmen, sondern nach § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls.
2. Bei einfach gelagerten Fällen kann die Dauer bis zur tatsächlichen Räumung und Herausgabe mit 10 Monaten bemessen werden.
3. Der Gesamtstreitwert bei einem Verfahren auf Räumung, Zahlung rückständiger Miete und laufender Nutzungsentschädigung setzt sich aus der Jahresnettomiete für den Räumungsantrag, der Höhe der rückständigen Miete und der 10-fachen Bruttomiete für die laufende Nutzungsentschädigung zusammen.
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Online seit 2025
IBRRS 2025, 1968
Prozessuales
LG Konstanz, Urteil vom 22.05.2025 - B 61 S 54/24
1. Ein Urteil nach Aktenlage darf nach § 251a Abs. 2 Satz 1 ZPO nur ergehen, wenn in einem früheren Termin mündlich verhandelt wurde.
2. Verhandeln in diesem Sinne setzt Sachanträge der Parteien voraus. Die Anwesenheit in der Güteverhandlung allein genügt nicht.
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IBRRS 2025, 3303
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 04.12.2025 - V ZB 55/25
1. Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, in denen er einen Zulassungsgrund bejaht, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen.
2. Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters.
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IBRRS 2025, 3288
Prozessuales
KG, Beschluss vom 18.12.2025 - 5 W 170/25
Wird in einem Kostenfestsetzungsverfahren versehentlich nicht über alle von der Partei angemeldeten Kostenpositionen entschieden, kann auf Antrag ein Ergänzungsbeschluss entsprechend § 321 Abs. 1 ZPO ergehen. Nach Ablauf der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO ist allerdings eine Entscheidung über versehentlich unberücksichtigte Kostenpositionen nur noch im Rahmen einer Nachfestsetzung möglich; eine Entscheidung über den ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag ist - auch im Hinblick auf die Zinsen (§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO) - ausgeschlossen.*)
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IBRRS 2025, 3276
Prozessuales
OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.12.2025 - 3 W 119/25
1. Eine unter Verstoß gegen § 225 Abs. 2 ZPO gewährte Fristverlängerung kann nicht mit der Anhörungsrüge angegriffen werden.
2. Eine "sofortige Beschwerde" gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, mit dem über ein gar nicht eingelegtes Rechtsmittel entschieden wurde, ist als Antrag auf Niederschlagung der Kosten und nach Stellung der Kostenrechnung als Erinnerung auszulegen.
3. Das Erstgericht ist gehalten, durch Rückfragen gemäß § 139 ZPO zu klären, was der Kläger mit seiner "Rüge" bezweckt.
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IBRRS 2025, 3259
Prozessuales
OLG Bremen, Beschluss vom 19.11.2025 - 1 W 58/25
Das um die Vernehmung eines Zeugen im Wege der Rechtshilfe ersuchte Gericht darf nach § 158 GVG das Ersuchen um Rechtshilfe nicht mit der Begründung ablehnen, dass die Voraussetzungen für eine Beweisaufnahme durch den ersuchten Richter nach § 375 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht gegeben seien.*)
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IBRRS 2025, 3240
Prozessuales
BVerfG, Beschluss vom 01.10.2025 - 1 BvR 1236/25
Bei einer Übertragung der Entscheidung nach § 526 ZPO auf den Einzelrichter des Oberlandesgerichts im Fall von dessen Ablehnung der Senat für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zuständig.
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IBRRS 2025, 3207
Prozessuales
LG Berlin II, Beschluss vom 28.10.2025 - 85 S 37/25 WEG
ohne amtliche Leitsätze
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IBRRS 2025, 3237
Prozessuales
OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.12.2025 - 1 W 60/25
1. Ob die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit stattfindet, beurteilt sich stets im Hinblick auf das konkrete Verfahren. Eine verfahrensübergreifende Generalablehnung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Daher können Mängel der Geschäftsverteilung grundsätzlich nicht Gegenstand der Ablehnung sein.
2. Wird ein Richter am Landgericht abgelehnt, ist in der Regel die gesamte Kammer mit Ausnahme des Abgelehnten zur Entscheidung berufen. Ohne weiteres zulässig ist es jedoch auch, nach dem Geschäftsverteilungsplan einen anderen Spruchkörper als jenen, der als direkter Vertreter berufen wäre, zu bestimmen.
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IBRRS 2025, 3191
Prozessuales
KG, Beschluss vom 08.12.2025 - 2 W 26/25
1. Der Gegenstandswert in einem Beschwerdeverfahren betreffend die Ablehnung eines Richters entspricht grundsätzlich dem Streitwert der Hauptsache.*)
2. Die Festsetzung eines geringeren Gegenstandwerts kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn die ablehnende Partei als einfacher Streitgenosse lediglich an einem Teil des Rechtsstreits beteiligt ist.*)
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IBRRS 2025, 3139
Prozessuales
OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.10.2025 - 1 AR 22/25
1. Eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO setzt voraus, dass eine Gesamtschuldnerschaft der in Anspruch genommenen Personen zumindest schlüssig behauptet wird.
2. Eine Streitgenossenschaft kann auch ohne Gleichheit der Anspruchsgrundlagen bestehen, erfordert jedoch einen inneren sachlichen Zusammenhang; fehlt es daran, ist eine Gerichtsstandsbestimmung ausgeschlossen (Anschluss BGH, Beschluss vom 3. Mai 2011 - X ARZ 101/11).
3. Nach der Neuregelung des Wohnungseigentumsrechts haftet die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für Pflichtverletzungen im Rahmen der Verwaltung selbst; eine gleichzeitige Haftung Dritter nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte scheidet regelmäßig aus.
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IBRRS 2025, 3206
Prozessuales
OLG München, Urteil vom 07.11.2025 - 32 W 1454/25 WEG
1. Streitgegenstand einer Beschlussmängelklage ist jeweils ein konkreter Beschluss. Richtet sich eine Klage gegen mehrere Beschlüsse liegt ein Fall der objektiven Klagehäufung vor. Bei der Bemessung des Streitwertes sind die Streitwerte für die Anfechtungen der Beschlüsse nach § 39 GKG zusammenzurechnen.*)
2. Die in § 49 Satz 2 GKG aus dem Verkehrswert des Wohnungseigentums des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen gebildete Obergrenze für die Bemessung des Streitwertes gilt für jede Anfechtung eines gesonderten Beschlusses und nicht insgesamt für mehrere in einer Klage verbundene Anfechtungen.*)
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IBRRS 2025, 3196
Prozessuales
OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.11.2025 - 12 W 23/25
Die Ablehnung der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens im selbständigen Beweisverfahren ist nicht anfechtbar.
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IBRRS 2025, 3211
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.11.2025 - 26 W 15/25
1. Die Verweigerung einer beantragten Terminverlegung begründet die Besorgnis der Befangenheit dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminverlegung (§ 227 ZPO) offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt oder sich aus der Ablehnung der Terminverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt.*)
2. Hiervon ist in der Regel auszugehen, wenn die mit dem Sach- und Streitstand vertraute Prozessbevollmächtigte aufgrund eines Todesfalls im engsten Familienkreis an der Wahrnehmung des Verhandlungstermins kurzfristig gehindert ist, die Entsendung eines Unterbevollmächtigten aufgrund Besonderheiten im Mandatsverhältnis (hier: erforderliche Spanischkenntnisse) unzumutbar ist und das Gericht die Verlegung von einem bestimmten prozessualen Verhalten (hier: Erklärung eines Teilanerkenntnisses) abhängig macht.*)
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IBRRS 2025, 3187
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 20.11.2025 - V ZR 4/25
Wird in einem Berufungsurteil die Berufung einer Partei als unzulässig verworfen und über die Berufung der Gegenpartei in der Sache entschieden, gilt im Hinblick auf die Sachentscheidung für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.*)
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IBRRS 2025, 3151
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 04.12.2025 - 31 W 1483/25
1. Bei der Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit kommt es nicht darauf an, ob der abgelehnte Richter tatsächlich befangen ist, sondern darauf, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln. Dafür genügt schon der "böse Schein", das heißt der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität.
2. Irrige Rechtsansichten, Verfahrensverstöße im Rahmen der Prozessleitung oder fehlerhafte Entscheidungen sind grundsätzlich kein Ablehnungsgrund, es sei denn, dass sich daraus eine einseitige oder gleichsam "systematische", auf Willkür beruhende Benachteiligung einer Partei ersehen lässt.
3. Für Sachverständige gelten die für die Ablehnung von Richtern aufgestellten Maßstäbe entsprechend. Allerdings ist der Sachverständige - anders als der Richter - grundsätzlich nicht verpflichtet, eine "dienstliche Äußerung" zum Befangenheitsgesuch abzugeben.
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IBRRS 2025, 3170
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 20.11.2025 - AnwZ (Brfg) 30/25
1. Eine Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch wegen der Besorgnis der Befangenheit durch den abgelehnten Richter selbst ist zulässig, sofern das Ablehnungsgesuch gänzlich untauglich oder rechtsmissbräuchlich ist.
2. Eine völlige Ungeeignetheit des Ablehnungsgesuchs ist anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens selbst entbehrlich ist, weil das Ablehnungsgesuch für sich allein, das heißt ohne jede weitere Aktenkenntnis, offenkundig eine Ablehnung nicht zu begründen vermag.
3. Eine vermeintlich oder tatsächlich fehlerhafte Vorentscheidung vermag eine Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit erst zu rechtfertigen, wenn die betreffende richterliche Entscheidung einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt oder offensichtlich so grob fehlerhaft beziehungsweise unhaltbar ist, dass sie als willkürlich erscheint.
4. Richterliche Hinweise und Anregungen sind Aufgabe des Richters und rechtfertigen ohne das Hinzutreten weiterer Umstände keine Befangenheitsablehnung.
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IBRRS 2025, 3158
Wohnungseigentum
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.12.2025 - 2-13 S 71/25
1. Eine Beschlussklage kann vom Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft anerkannt werden.*)
2. In einer verwalterlosen Gemeinschaft, die nur aus zwei Personen besteht, kann das Anerkenntnis durch den die Wohnungseigentümergemeinschaft vertretenden nicht klagenden Eigentümer abgegeben werden.*)
3. Ein Widerruf des Anerkenntnisses in der Berufungsinstanz ist nur möglich, wenn ein Rechtsmissbrauch oder ein Restitutionsgrund gem. § 580 ZPO vorliegt; ein Irrtum über die Rechtslage genügt auch bei einem unzureichenden Hinweis des Gerichts nicht.*)
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IBRRS 2025, 3150
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2025 - 9 W 15/25
Der auf einen Antrag nach § 33 RVG festzusetzende Gegenstandswert für eine (zurückgenommene, weil unstatthafte) Beschwerde gegen einen Beweisbeschluss, mit dem ein Antrag auf Vorlage von Dokumenten nach § 371 Abs. 1 und 2 ZPO teilweise zurückgewiesen wurde, entspricht nicht dem Wert des Hauptsacheverfahrens, sondern orientiert sich an der Streitwertfestsetzung für einen Auskunftsanspruch.*)
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IBRRS 2025, 3130
Prozessuales
OLG Hamburg, Beschluss vom 14.10.2025 - 7 W 299/25
Macht der Antragsteller mehrere identische Verfügungsanträge bei verschiedenen Gerichten rechtshängig, verhält er sich rechtsmissbräuchlich.
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IBRRS 2025, 3111
Prozessuales
OLG Celle, Beschluss vom 03.11.2025 - 4 U 127/25
Nach der Rücknahme der Berufung ist eine Abänderung der vom Berufungsgericht als falsch erkannten erstinstanzlichen Kostenentscheidung jedenfalls dann nicht möglich, wenn die Abänderung zulasten des Berufungsklägers ginge und der Berufungsbeklagte selbst keine eigenständige Berufung, sondern lediglich eine Anschlussberufung eingelegt hat.*)
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IBRRS 2025, 3110
Prozessuales
OLG Jena, Beschluss vom 24.11.2025 - 8 W 310/25
1. Die Kosten eines von einer Partei eingeholten prozessbegleitenden Privatgutachtens sind ausnahmsweise dann als notwendige Kosten des Rechtsstreits anzusehen, wenn sich das Gutachten auf den konkreten Rechtsstreit bezieht und gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben worden ist und die Partei zur sachgerechten Darlegung ihres Anspruchs, zur Erfüllung ihrer Substantiierungspflicht oder zur Stellungnahme zu einem vom Gericht eingeholten Gutachten sachverständiger Hilfe bedarf, mithin die Partei infolge fehlender Sachkenntnisse nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage ist (hier verneint).
2. Eine Partei, die selbst vom Fach ist, wird sich nicht sachverständiger Hilfe bedienen müssen, selbst wenn der nicht sachkundige Gegner seinerseits ein Privatgutachten vorgelegt hat.
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IBRRS 2025, 3106
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 20.11.2025 - IX ZR 21/25
1. Für die Bewertung der Beschwer ist allein der rechtskraftfähige Inhalt des angefochtenen Urteils maßgebend. Das Urteil muss nicht zwingend materielle Rechtskraft erlangen können; dass es der formellen Rechtskraft fähig ist, kann ausreichen.
2. Für den rechtskraftfähigen Inhalt der Entscheidung kommt es grundsätzlich auf den Wortlaut der Urteilsformel an. Gibt diese zu Zweifeln Anlass, so können zu ihrer Auslegung auch Tatbestand, Entscheidungsgründe und das dort in Bezug genommene Parteivorbringen herangezogen werden. Eine solche Auslegung ist jedoch nur eingeschränkt möglich; sie hat sich im Interesse der Rechtssicherheit allein an das zu halten, was der Richter erkennbar zum Ausdruck gebracht hat.
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IBRRS 2025, 3099
Prozessuales
OLG Koblenz, Beschluss vom 25.11.2025 - 9 W 415/25
1. Eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts ist grundsätzlich nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.
2. Im Falle der Verfahrensbeendigung durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beginnt die Frist bereits mit dem Eingang der letzten (Zustimmungs-)Erklärung bei Gericht. Der Erlass des nachfolgenden Kostenbeschlusses oder gar der Eintritt seiner Rechtskraft sind insoweit ohne Relevanz
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IBRRS 2025, 3097
Prozessuales
OLG Hamm, Beschluss vom 11.11.2025 - 5 Ws 450/25
1. Bei einfachen Briefsendungen entspricht eine Zustellung am nächsten Werktag nicht mehr den gewöhnlichen Postlaufzeiten, so dass die Aufgabe eines einfachen Briefes am Werktag vor Fristablauf keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu begründen vermag.*)
2. Bei Einschreiben darf ein Rechtsmittelführer hingegen gegenwärtig darauf vertrauen, dass dies am nächsten Werktag zugestellt wird.*)
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IBRRS 2025, 3084
Prozessuales
OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2025 - 6 W 36/25
1. Das Kostenfestsetzungsverfahren hat nur den Zweck, die Kostengrundentscheidung der Höhe nach zu beziffern. Materiellrechtliche Einwendungen gegen den Erstattungsanspruch sind deshalb grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
2. Hiervon ist allerdings aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme zu machen, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen einer Einwendung feststehen oder die konkreten in Bezug genommenen materiell-rechtlichen Einwendungen keine Tatsachenaufklärung erfordern, etwa weil sie unstreitig sind, oder wenn sie vom Rechtspfleger im Festsetzungsverfahren ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermittelt werden können (hier bejaht).
3. Die in einem außergerichtlichen Vergleich getroffenen Regelung, wonach die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben sind, steht der Kostenfestsetzung als materiell-rechtliche Einwendung entgegen, weil dies bedeutet, dass jede Partei die Kosten ihrer eigenen Prozessbevollmächtigten trägt und ein Ausgleich insoweit nicht stattfindet.
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IBRRS 2025, 3083
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 01.10.2025 - VII ZR 138/24
Zur Aufnahme eines durch Insolvenzeröffnung unterbrochenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens durch den Beschwerdeführer bei Verzögerung der Verfahrensaufnahme durch den Insolvenzverwalter als Beschwerdegegner.*)
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IBRRS 2025, 3048
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 11.11.2025 - AnwZ (Brfg) 28/25
1. Der Anwendungsbereich der Anhörungsrüge ist auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beschränkt. Die Verletzung anderer (Verfahrens-)Grundrechte kann nicht Gegenstand einer solchen Rüge sein.
2. Der grundrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es schützt jedoch nicht davor, dass das Vorbringen einer Partei aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt oder dass das Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt.
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IBRRS 2025, 3063
Prozessuales
LG Heidelberg, Beschluss vom 21.11.2025 - 5 O 236/24
1. Der (gewerblichen) Montage von Dachblechen, also die Herstellung eines Teils eines Bauwerkes, liegt ein Bauvertrag i.S.v. § 650a BGB zugrunde (Abgrenzung zu KG, IBR 2019, 532).
2. Für eine Restwerklohnklage aus einem Bauvertrag besteht eine Zuständigkeit der Spezialkammern für Bauvertragsrecht.
3. Bei einer Klagehäufung genügt es, wenn einer der Ansprüche unter eine gesetzliche Spezialzuständigkeit nach § 72a GVG fällt. Auf einen Schwerpunkt kommt es nicht an.
4. An der Zuständigkeit einer Spezialkammer ändert sich nichts dadurch, dass vor einer unzuständigen Kammer bereits mündlich verhandelt worden ist. Die in § 72a GVG aufgezählten Spezialzuständigkeiten sind gesetzlich zwingend. Eine unzuständige Kammer kann insbesondere nicht durch rügelose Verhandlung zuständig werden.
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IBRRS 2025, 3059
Prozessuales
BayObLG, Beschluss vom 24.11.2025 - 102 AR 124/25
1. Im Fall eines negativen Kompetenzkonflikts innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist grundsätzlich das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache in dem zuerst ergangenen Verweisungsbeschluss verwiesen worden ist. Demnach entziehen sich auch ein sachlich zu Unrecht ergangener Verweisungsbeschluss und die diesem Beschluss zugrunde liegende Entscheidung über die Zuständigkeit grundsätzlich jeder Nachprüfung.
2. Einem Verweisungsbeschluss kommt allerdings dann keine Bindungswirkung zu, wenn dieser schlechterdings nicht als ergangen angesehen werden kann, etwa weil er auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss.
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IBRRS 2025, 3040
Prozessuales
OLG Frankfurt, Urteil vom 12.11.2025 - 9 U 40/24
1. Kombiniert die Klagepartei einen schlichtungspflichtigen Antrag nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Schlichtungsgesetzes mit einem nicht schlichtungspflichtigen Antrag, so ist die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor Klageerhebung keine Zulässigkeitsvoraussetzung, wenn die Kombination nicht mutwillig und nicht zur bloßen Umgehung erfolgt.*)
2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet eine vollständige Kenntnisnahme des jeweiligen Parteivorbringens durch das Gericht. Eine nur lückenhafte bzw. pauschale Bewertung substantiierten Parteivorbringens führt zu einer Verletzung dieses Anspruchs und kann nach § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz führen.*)
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IBRRS 2025, 3042
Prozessuales
BVerfG, Beschluss vom 08.09.2025 - 2 BvR 1760/22
1. § 522 Abs. 2 ZPO eröffnet die Möglichkeit, "substanzlose" Berufungen im Interesse einer einfachen Erledigung sowie des Berufungsbeklagten an einer schnellen rechtskräftigen Entscheidung in einem schriftlichen Verfahren zurückzuweisen. Das Berufungsgericht darf die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn offensichtlich keine Erfolgsaussichten bestehen, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
2. Grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO kommt einer Sache zu, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage setzt die Revisibilität des anzuwendenden Rechts nach § 545 Abs. 1 ZPO voraus.
3. Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind.
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IBRRS 2025, 3038
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 28.10.2025 - VIII ZR 17/25
Zur Verletzung des Anspruchs eines Mieters auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) im Falle der Geltendmachung einer unzumutbaren Härte i.S.v. § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 26.05.2020 - VIII ZR 64/19, Rz. 13 ff., NJW-RR 2020, 1019 = IBRRS 2020, 1732 = IMRRS 2020, 0765; vom 13.12.2022 - VIII ZR 96/22, Rz. 13 ff., NZM 2023, 210 = IBRRS 2023, 0327 = IMRRS 2023, 0582; vom 26.08.2025 - VIII ZR 262/24, Rn. 17 ff., IBRRS 2025, 2601 = IMRRS 2025, 1296).*)
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