Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
960 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
IBRRS 2013, 5395
Insolvenz und Zwangsvollstreckung
BGH, Urteil vom 07.02.2013 - IX ZR 218/11
Lehnt der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Grundstückskäufers die Erfüllung des Kaufvertrages ab und sondert der Verkäufer das Grundstück aus, hat der Verwalter Anspruch auf Rückzahlung der vom Schuldner vor der Eröffnung geleisteten Anzahlung auf den Kaufpreis abzüglich des Nichterfüllungsschadens des Verkäufers.*)
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IBRRS 2013, 0989
Immobilien
BGH, Beschluss vom 06.12.2012 - V ZB 80/12
Zur ordnungsgemäßen Prüfung, ob eine Zwangsvollstreckung wegen der Suizidgefahr des Schuldners eingestellt werden muss.
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IBRRS 2013, 0913
Insolvenz und Zwangsvollstreckung
BGH, Urteil vom 13.12.2012 - IX ZR 97/12
Der Drittschuldner ist nicht verpflichtet, den Vollstreckungsgläubiger auf eine aufrechenbare Gegenforderung hinzuweisen, wenn er erklärt, die gepfändete Forderung nicht als begründet anzuerkennen.*)
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IBRRS 2013, 0702
Insolvenz und Zwangsvollstreckung
OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.02.2013 - 1 U 168/12
1. Die insolvenzrechtliche Fiktion der Fälligkeit (noch) nicht fälliger Forderungen (§ 41 Abs. 1 InsO) betrifft lediglich das Verhältnis zwischen Insolvenzschuldner und -gläubiger, nicht aber die Beziehung des letzteren zu Dritten, etwa zu Bürgen.*)
2. Jedenfalls dann, wenn es eine Partei alleine in der Hand hat, durch eine eigene Erklärung, etwa durch die Kündigung eines Darlehensvertrags, schon im ersten Rechtszug ihrer Klage zu Erfolg zu verhelfen, sie dies aber unterlässt, hat sie die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.*)
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Online seit 2009
IBRRS 2009, 2770
Insolvenz und Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 16.07.2009 - I ZB 80/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2009, 4363
Zwangsvollstreckung
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.06.2009 - 5 W 103/09
Einem auf Nachbesserung gerichteten Vergleich fehlt es mangels Bestimmtheit an der Vollstreckungsfähigkeit, wenn eine Konkretisierung der Nachbesserungsverpflichtung weder in Bezug auf den zu beseitigenden Mangel, noch in Bezug auf den zu erzielenden Erfolg oder auf die Art, wie dieser herbeizuführen ist, erfolgt ist. Dass für den zu vollstreckenden Anspruch die Vorgaben eines Sachverständigen maßgeblich sind, die in Zukunft erst eingeholt werden sollen, wird den Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit des Titels nicht gerecht.*)
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