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Sachgebiet: Handels- und Gesellschaftsrecht

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OLG Nürnberg, Urteil vom 06.02.1991 - 4 U 3310/90

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/a) Zur Absicherung eines Fassadengerüstes auf einem Gehsteig gegenüber Passanten. Rotweiße Plastik-Flatterleinen genügen i. d. R. nicht./<\/p>/ /

/b) Zuständig hierfür ist in erster Linie der Gerüstbauunternehmer, allenfalls sekundär der Bauherr oder gar ein Pächter einer Gaststätte in dem eingerüsteten Haus zugunsten seiner Gäste. Dessen Verantwortlichkeit tritt jedoch im Innenverhältnis zum hauptverantwortlichen Unternehmer zurück./<\/p>/
Dokument öffnen BauR 1991, 781

OLG München, Urteil vom 13.11.1989 - 26 U 2877/89

(Leitsatz: siehe Volltext)

Dokument öffnen BauR 1991, 482