Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1199 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2013, 2894
Grundbuchrecht
KG, Beschluss vom 14.01.2013 - 1 W 3/13
§ 185 Abs. 2 BGB ist auf die Unterwerfungserklärung nach §§ 800 Abs.1, 794 Abs.1 Nr. 5 ZPO entsprechend anzuwenden.*)
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IBRRS 2013, 2877
Immobilien
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.04.2013 - 3 Wx 219/12
1. Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein geführt werden. Beruht aber die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, wie z.B. Erbvertrag, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins die Verfügung von Todes wegen und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden. Das Grundbuchamt kann jedoch die Vorlegung des Erbscheins verlangen, wenn es die Erbfolge durch diese Urkunden nicht als nachgewiesen erachtet.
2. Dem Grundbuchamt obliegt es, die in der öffentlichen Urkunde enthaltene Verfügung von Todes wegen sowohl nach ihrer äußeren Form, als auch nach ihrem Inhalt zu prüfen.
3. Die inhaltliche Überprüfung der letztwilligen Verfügung muss zu einem eindeutigen Ergebnis führen. Nicht nachgewiesen ist die Erbfolge, wenn tatsächliche Ermittlungen über Umstände, die sich außerhalb dieser oder anderer öffentlicher Urkunden befinden, angestellt werden müssen .Das Grundbuchamt darf die jedoch Eintragung nur versagen, wenn sich nach erschöpfender rechtlicher Würdigung konkrete Zweifel ergeben. Abstrakte Zweifel oder bloße Vermutungen genügen nicht.
4. Im Falle eines Erbvertrages mit vorgesehenem Rücktritt bedarf es für die Grundbucheintragung nicht der Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Inhalts, dass ein Rücktritt vom Erbvertrag nicht erfolgt sei, da ein Rücktritt einer notariellen Beurkundung bedurft hätte und dieser dem Zentralen Testamentsregister mitzuteilen wäre.
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IBRRS 2013, 2834
Immobilien
OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.01.2013 - 20 W 413/12
1. Der Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt erfolgt grundsätzlich durch einen Erbschein. Beruht die Erbfolge jedoch auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, ist ausreichend, wenn anstelle des Erbscheins diese Urkunde und die Eröffnungsniederschrift vorgelegt werden, wobei die Vorlegung durch die Verweisung auf die diese Urkunden enthaltenden Nachlassakten desselben Amtsgerichtes ersetzt werden kann.
2. Zum Nachweis der Erbfolge können - neben der notariellen Verfügung von Todes wegen - auch andere öffentliche Urkunden, insbesondere Personenstandsurkunden, herangezogen werden.
3. Liegt eine in öffentlicher Urkunde errichtete Verfügung von Todes wegen in Gestalt eines Testamentes oder Erbvertrages vor, kann das Grundbuchamt einen Erbschein nur verlangen, wenn sich bei der Prüfung des Erbrechts begründete konkrete Zweifel ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen über den tatsächlichen Willen des Erblassers oder sonstige tatsächliche Verhältnisse geklärt werden können.
4. Im Falle einer Pflichtteilsstrafklausel reicht es aus, wenn das Nichtverlangen des Pflichtteils durch die Vorlage von gegenüber dem Notar und damit in öffentlicher Urkunde abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen sämtlicher Schlusserben nachgewiesen werden kann, soweit im Übrigen keine Zweifel an der Erbfolge bestehen.
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IBRRS 2013, 2787
Wohnungseigentum
KG, Beschluss vom 23.04.2013 - 1 W 343/12
Bei der Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum ist der Eintragungsbewilligung eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beizufügen, um dem Grundbuchamt die Prüfung zu erleichtern, dass die umgewandelte Eigentumseinheit die Anforderungen an Wohnungseigentum erfüllt.*)
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IBRRS 2013, 2703
Wohnungseigentum
OLG Hamm, Beschluss vom 21.12.2012 - 15 W 395/12
Die gemäß § 12 Abs. 3 S. 1 WEG erforderliche Zustimmung des Verwalters kann gemäß § 26 Abs. 3 WEG durch die Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluss in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden, wenn bei der Niederschrift die Unterschriften der in § 24 Abs. 6 WEG bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind.*)
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IBRRS 2013, 2124
Immobilien
BGH, Beschluss vom 18.04.2013 - V ZB 77/12
1. Wird in einem zwischen einem Elternteil und einem seiner Kinder geschlossenen Grundstückübertragungsvertrag ein Pflichtteilsverzicht der Geschwister mitbeurkundet, handelt es sich um verschiedene Gegenstände im Sinne des § 44 Abs. 2 KostO, so dass der Verzicht neben dem Übertragungsvertrag gesondert zu bewerten ist.*)
2. Ein mit der Zahlung einer Abfindung verbundener Pflichtteilsverzicht stellt einen Austauschvertrag im Sinne des § 39 Abs. 2 KostO zwischen dem Elternteil und den weichenden Geschwistern dar. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Geschwister den Abfindungsbetrag direkt vom Übernehmer des Grundstücks erhalten sollen.*)
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IBRRS 2013, 2102
Immobilien
OLG Celle, Beschluss vom 30.08.2012 - 4 W 156/12
Ist nach dem Inhalt des Übertragungsvertrags die Eigentümerin zur Instandhaltung und Instandsetzung einer Wohnung verpflichtet und ergeben sich hieraus - aus welchen Gründen auch immer - Ansprüche der Erblasserin, der ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt war, die auf den oder die Erben übergegangen sein könnten, kann die Löschung des Wohnrechts gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 GBO nur erfolgen, wenn ein Jahr nach dem Todesfall vergangen ist oder die Erben die Löschung unter dem Nachweis ihrer Erbenstellung bewilligen.*)
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IBRRS 2013, 2075
Immobilien
KG, Beschluss vom 12.03.2013 - 1 W 33-50/13
Berechtigter einer Grunddienstbarkeit kann immer nur der Eigentümer eines anderen als des dienenden Grundstücks sein. Die wechselseitige Bestellung einer Gesamtgrunddienstbarkeit zugunsten der Eigentümer mehrerer Grundstücke ist damit nicht vereinbar.*)
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IBRRS 2013, 1976
Immobilien
OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.02.2013 - 15 W 97/13
Zum grundbuchrechtlichen Vollzug der Löschung einer nach §§ 1181 II, 1192 I GBO erloschenen Grundschuld ist keine Zustimmung des Eigentümers des mithaftenden Grundstücks nach § 27 GBO erforderlich.*)
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IBRRS 2013, 1975
Immobilien
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.01.2013 - 3 W 47/12
Es ist mit dem grundgesetzlich gewährten Recht der Presse auf Informationsfreiheit unvereinbar, wenn das Grundbuchamt den Grundstückseigentümer über eine der Presse gewährte Einsicht in das Grundbuch und die Grundakten benachrichtigt. Eine gesetzliche Grundlage für eine solche Benachrichtigung besteht nicht.*)
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IBRRS 2013, 1949
Wohnungseigentum
OLG München, Beschluss vom 25.04.2013 - 34 Wx 146/13
1. Lautet der zugrundeliegende Vollstreckungstitel auf einen anderen Gläubiger als die Wohnungseigentümergemeinschaft, darf zu deren Gunsten eine Zwangshypothek nicht eingetragen werden.*)
2. Demzufolge erlaubt der auf "Übrige Eigentümer der WEG" lautende Titel nicht die Eintragung einer Zwangshypothek zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft.*)
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IBRRS 2013, 1800
Grundbuchrecht
BGH, Beschluss vom 28.02.2013 - V ZB 18/12
Bei der Ablösung von Rechten braucht sich der Inhaber eines Zwischenrechts die Rangänderungen, die erst nach der Eintragung seines Rechts in das Grundbuch wirksam geworden sind, nicht entgegenhalten lassen. Er kann unabhängig davon, aus welchem der nach der Rangänderung vorrangig gewordenen Rechte die Vollstreckung in das Grundstück betrieben wird, das vorrangige Recht insgesamt ablösen. Dabei geht das abgelöste Recht gemäß § 1150, § 268 Abs. 3 Satz 1 BGB mit dem Inhalt und dem Rang auf den Ablösenden über, den dieses Recht im Zeitpunkt der Eintragung des Zwischenrechts hatte.*)
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IBRRS 2013, 1760
Immobilien
BGH, Beschluss vom 07.03.2013 - V ZB 83/12
Die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks in das Grundbuch kann bei fehlender Bewilligung des Buchberechtigten in entsprechender Anwendung von § 899 Abs. 2 BGB (i.V.m. §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO) nur im Wege der einstweiligen Verfügung erzwungen werden.*)
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IBRRS 2013, 1738
Immobilien
OLG Hamm, Beschluss vom 03.04.2013 - 15 W 107/13
Zwangsmaßnahmen im Grundbuchberichtigungsverfahren nach § 82 GBO dürfen nur gegenüber dem Eigentümer angewandt werden, der zur Überzeugung des Grundbuchamtes als neuer Eigentümer feststeht.*)
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IBRRS 2013, 1702
Immobilien
BGH, Beschluss vom 21.02.2013 - V ZB 15/12
Hat ein im gesetzlichen Güterstand lebender Grundstückseigentümer über ein ihm gehörendes Grundstück ohne Zustimmung des Ehegatten verfügt, darf das Grundbuchamt seine Verfügungsbefugnis nur anzweifeln, wenn konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen sowohl der objektiven als auch der subjektiven Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 BGB bestehen (Bestätigung von BGHZ 35, 135).*)
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IBRRS 2013, 1697
Immobilien
OLG München, Beschluss vom 12.04.2013 - 34 Wx 124/13
Zur Eintragungsfähigkeit eines Sondernutzungsrechts mit der Befugnis, die maßgebliche Fläche in beliebiger Form zu bebauen, wenn sich der Ausübungsbereich von zugleich am Gesamtgrundstück bestellten Grunddienstbarkeiten (Überbaurechte) hierauf flächengleich erstreckt.*)
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IBRRS 2013, 1680
Grundbuchrecht
OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.09.2012 - 12 W 230/12
Bei der Bemessung des Geschäftswerts für die Eintragung einer Auflassungsvormerkung ist der Wert einer mitverkauften Aufdach-Photovoltaikanlage nicht mit einzubeziehen.*)
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IBRRS 2013, 1667
Immobilien
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.01.2013 - 3 W 101/12
Auch für den Nachweis, dass die für eine Gemeinde gegenüber dem Grundbuchamt handelnde Person tatsächlich deren Ortsbürgermeister (und deshalb nach §§ 49, 50 GemO-RP vertretungsbefugt) ist, gilt das Formerfordernis des § 29 GBO. Diese Tatsache ist dem Grundbuchamt grundsätzlich weder amtsbekannt noch ist sie offenkundig. Nachforschungen in allgemein zugänglichen Quellen muss das Grundbuchamt von Amts wegen nicht anstellen, insbesondere dann nicht, wenn solche Quellen nicht ausreichend zuverlässig sind.*)
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IBRRS 2013, 1626
Rechtsanwälte und Notare
OLG Celle, Beschluss vom 08.04.2013 - 3 U 33/13
Der Notar, der das Grundbuch einsieht, hat nur darauf zu achten, ob der Veräußerer rechtswirksam als Berechtigter eingetragen ist. Der Notar ist dagegen nicht verpflichtet, steuerrechtliche Nachforschungen anzustellen. Er hat weder auf den Zeitpunkt des Erwerbs, noch auf den Anschaffungspreis zu achten.
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IBRRS 2013, 1611
Rechtsanwälte und Notare
OLG Celle, Beschluss vom 07.03.2013 - 3 U 33/13
Der Notar, der das Grundbuch einsieht, hat nur darauf zu achten, ob der Veräußerer rechtswirksam als Berechtigter eingetragen ist. Der Notar ist dagegen nicht verpflichtet, steuerrechtliche Nachforschungen anzustellen. Er hat weder auf den Zeitpunkt des Erwerbs, noch auf den Anschaffungspreis zu achten.
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IBRRS 2013, 1531
Immobilien
BGH, Beschluss vom 12.03.2013 - II ZR 214/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 1482
Immobilien
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.03.2013 - 3 Wx 240/12
Der Anspruch auf Übertragung einer Teilfläche eines mehreren Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zustehenden Grundstücks (hier: Auflassungsanspruch hinsichtlich eines Teils des Gesamtgrundstücks) kann nur von allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich erfüllt werden; deshalb kommt auch eine Vormerkung des hierauf gerichteten Anspruchs an einem Wohnungseigentum alleine nicht in Betracht.
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IBRRS 2013, 1452
Immobilien
OLG München, Beschluss vom 01.02.2013 - 34 Wx 453/12
Bei der Begründung eines Sondernutzungsrechts ist im Grundbucheintragungsverfahren die Zustimmung des Dritten dann nicht erforderlich, wenn durch die Vereinbarung gleichzeitig das zu seinen Gunsten belastete Wohnungseigentum mit einem Sondernutzungsrecht verbunden wird; hierfür kommt es nicht auf die Gleichwertigkeit der Rechte an (hier: Sondernutzungsrechte an einem Kellerraum und an einer abzutrennenden Teilfläche eines Kellerraums).*)
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IBRRS 2013, 1413
Immobilien
OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.11.2012 - 20 W 324/12
Der Nachweis des Fortbestandes der in notarieller Urkunde durch den Vorstand einer Bank an ihre Bankangestellten erteilten Vollmacht zur Abgabe von Grundbucherklärungen und diesbezüglichen Unterbevollmächtigten kann im Grundbuchverkehr dadurch geführt werden, dass die beiden jeweils nur gemeinsam vertretungsberechtigten Bankangestellten bei Abgabe ihrer Erklärungen eine Ausfertigung vorlegen, die der Bank als Vollmachtgeberin erteilt worden ist (Abgrenzung zu OLG Köln, Beschluss vom 9. Juli 2001 - 2 Wx 42/01 = RNotZ 2001, 407 und OLG München, Beschluss vom 19. Mai 2008 - 34 Wx 23/08 = DNotZ 2008, 844).*)
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IBRRS 2013, 1394
Immobilien
OLG München, Beschluss vom 20.02.2013 - 34 Wx 439/12
Hat das Grundbuchamt - etwa aus ihm bekannten offensichtlichen und eindeutig gefassten internen Bindungsklauseln - sichere Kenntnis vom Missbrauch einer im Außenverhältnis unbeschränkten Vollmacht, dann kann und muss es die Eintragung ablehnen.*)
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IBRRS 2013, 1338
Immobilien
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.03.2013 - 3 Wx 8/13
Das Grundbuchamt darf den verfahrensrechtlichen Vollzug der Aufhebung eines Sondernutzungsrechts (hier: Nutzung des allein dem Eigentümer der Erdgeschosswohnung zugänglichen Gartens) nicht davon abhängig machen, ob das - nunmehr unbeschränkte - Gemeinschaftseigentum allen Wohnungseigentümern ohne Weiteres zugänglich ist.
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IBRRS 2013, 1309
Immobilien
OLG München, Beschluss vom 10.08.2012 - 34 Wx 440/11
1. Nach Abtretung einer Gesamtgrundschuld an einen der Miteigentümer und entsprechender Eintragung im Grundbuch kann dieser allein wirksam auf die Grundschuld an seinem Miteigentumsanteil verzichten und die Löschung des Rechts an seinem Anteil bewilligen (Anschluss an Beschluss des Senats vom 28.2.2011, 34 Wx 101/10).*)
2. Zur Löschung von nach Zwangsversteigerung bestehen gebliebenen dinglichen Sicherheiten, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie entstehen, nicht mehr eintreten können.*)
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IBRRS 2013, 1308
Immobilien
KG, Beschluss vom 30.10.2012 - 1 W 46-67/12
Eine notariell beglaubigte Eintragungsbewilligung wird dem Begünstigten mit Willen des Betroffenen zur Vorlage bei dem Grundbuchamt ausgehändigt, wenn der Begünstigte aufgrund ihm erteilter Vollmacht des Betroffenen in dessen Namen die Bewilligung erteilt und zugleich im eigenen Namen die Eintragung bewilligt hat. Die Bewilligung wird in diesem Fall im Zeitpunkt der Erklärungen durch den Begünstigten wirksam. Der nachfolgend vor Eingang des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt erklärte Widerruf der Vollmacht ändert hieran nichts mehr.*)
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IBRRS 2013, 1278
Immobilien
KG, Beschluss vom 18.12.2012 - 1 W 367/12
Eine Vormerkung für einen Anspruch auf Auflassung eines realen Grundstücksteils kann nicht an einem Miteigentumsanteil eingetragen werden.*)
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IBRRS 2013, 1262
Grundbuchrecht
KG, Beschluss vom 19.07.2011 - 1 W 491/11
Für die bloße Löschung eines nach § 47 Abs.2 GBO gebuchten Gesellschafters bedarf es neben der formgerechten Berichtigungsbewilligung des Ausgeschiedenen keiner Bewilligung der weiteren im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter gemäß §§ 19, 22 Abs.2 GBO.*)
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IBRRS 2013, 1200
Grundbuchrecht
BGH, Beschluss vom 07.02.2013 - V ZB 160/12
Im Grundbuchberichtigungsverfahren aufgrund eines Ersuchens gemäß § 79 FlurbG ist die Flurbereinigungsbehörde zur Vorlage von Hypotheken und Grundschuldbriefen verpflichtet, wenn Eintragungen bei den verbrieften Rechten in Abteilung III des Grundbuchs notwendig sind; erfolgen die berichtigenden Eintragungen nur im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs, besteht keine Pflicht zur Briefvorlage.*)
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IBRRS 2013, 1193
Immobilien
OLG München, Beschluss vom 21.12.2012 - 34 Wx 281/12
1. Zum Inhalt eines im Grundbuch eingetragenen Grenzbebauungsrechts.*)
2. Ein im Grundbuch eingetragenes Grenzbebauungsrecht muss nicht deshalb in Wegfall kommen, weil das belastete Grundstück durch katastermäßige Veränderungen zwischenzeitlich keine gemeinsame Grenze mehr mit den herrschenden Grundstücken hat*)
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IBRRS 2013, 1069
Immobilien
OLG Frankfurt, Urteil vom 15.11.2012 - 3 U 70/12
Die für die Anfechtung einer Vormerkungsbewilligung erforderliche objektive Gläubigerbenachteiligung fehlt, wenn das zu übertragende Grundstück bereits wertausschöpfend belastet ist. Erfolgt die Abtretung einer Eigentümergrundschuld in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zur Sicherheitsstellung, ist sie mangels Inkongruenz der Deckung ebenfalls nicht nach dem AnfG anfechtbar.*)
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IBRRS 2013, 1067
Immobilien
KG, Urteil vom 04.12.2012 - 1 W 150/12
Ist die persönlich haftende Gesellschafterin zweier GmbH & Co KG identisch, muss der Geschäftsführer der GmbH bei einem Rechtsgeschäft zwischen beiden GmbH & Co KG durch diese nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden, wenn die Kommanditgesellschaften bereits jeweils der GmbH die Mehrvertretung gestattet haben.*)
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IBRRS 2013, 0877
Immobilien
OLG Celle, Beschluss vom 30.11.2012 - 4 W 202/12
Eine antragsgemäß zunächst ohne Zinsen nur für die Hauptforderung zur Eintragung in das Grundbuch gelangte Zwangshypothek kann später nicht mehr um Eintragung der ebenfalls titulierten Zinsen an derselben Rangstelle erweitert werden. Eine Eintragung der Erweiterung an rangbereiter Stelle ist nur möglich, wenn die Mindestgrenze des § 866 Abs. 3 ZPO erreicht ist.*)
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IBRRS 2013, 0873
Wohnungseigentum
OLG München, Beschluss vom 07.11.2012 - 34 Wx 208/12
Zur Wirksamkeit einer im Außenverhältnis unbeschränkt erteilten Vollmacht für den Vollzug eines Antrags auf Änderung der Teilungserklärung im Grundbuch.*)
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IBRRS 2013, 0782
Grundbuchrecht
OLG Naumburg, Beschluss vom 07.12.2012 - 12 Wx 31/12
1. Die gegen den Inhalt des Eintragungsvermerks gerichtete Fassungsbeschwerde unterfällt nicht der Zulässigkeitsschranke des § 71 Abs. 2 GBO.*)
2. Zur Löschung von folgenden Teilen des in Abteilung I des Grundbuchs aufgenommenen Vermerks zur Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts:
- „… im Hinblick auf die Vertretungsverhältnisse der Erwerberin ungeprüft …“,
- „… samt ungeprüften Gesellschafterbestand …“,
- „… auf Grund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Naumburg vom …“.
3. Neben der Löschung nicht in das Grundbuch gehörender Zusätze kann kein neues Grundbuchblatt beansprucht werden.
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IBRRS 2013, 0640
Immobilien
BGH, Urteil vom 07.12.2012 - V ZR 180/11
Eine Enteignung im Sinne von § 1 VermG liegt nicht vor, wenn ein Privatgrundstück versehentlich als Volkseigentum gebucht wird und die zuständige staatliche Stelle diese Buchung in der irrigen Annahme hinnimmt, das Grundstück sei bereits auf anderer Grundlage enteignet worden. Der Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB wird dann nicht durch das Vermögensgesetz ausgeschlossen.*)
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IBRRS 2013, 0634
Immobilien
OLG Celle, Urteil vom 21.01.2013 - 4 W 12/13
Der Grundstückseigentümer hat keinen Anspruch auf Umschreibung seines Grundbuchblattes, damit eine gelöschte Zwangssicherungshypothek aus dem Grundbuch nicht mehr ersichtlich ist. Unentschieden bleibt, ob etwas anders gilt, wenn die gelöschte Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen worden war.*)
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IBRRS 2013, 0426
Grundbuchrecht
BGH, Beschluss vom 13.12.2012 - V ZB 49/12
Die Teilung einer Salzabbaugerechtigkeit kann in das Grundbuch eingetragen werden, wenn der abzuschreibende Teil der Gerechtigkeit durch einen Markscheider in einem Lageriss, der die bei der Bestellung der Gerechtigkeit maßgebliche Flurkarte fortschreibt und zur Übernahme in Berechtsamsbuch und -karte gemäß § 75 BBergG geeignet ist, dargestellt und mit einer besonderen Nummer bezeichnet wird.*)
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IBRRS 2013, 0377
Grundbuchrecht
KG, Beschluss vom 13.11.2012 - 1 W 382/12
Enthält ein Ehegattentestament eine Scheidungsklausel, die sich an die Voraussetzungen des § 2077 Abs. 1 BGB anlehnt, können hieraus allein keine Zweifel an dem behaupteten Erbrecht abgeleitet werden, die das Verlangen nach der Vorlage eines Erbscheins rechtfertigen könnten (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 GBO).*)
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IBRRS 2013, 0331
Grundbuchrecht
OLG München, Beschluss vom 18.12.2012 - 34 Wx 359/12
Auslegung eines Antrags auf Berichtigung des Grundbuchs nach Löschung eines subjektiv-persönlichen Vorkaufsrechts, das der Antragssteller als subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht für sich beansprucht.
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IBRRS 2013, 0255
Grundbuchrecht
OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.01.2012 - 12 W 7/12
Die Vereinbarung darüber, dass die Aufhebung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf Dauer ausgeschlossen ist und die Aufhebung in der Zwangsversteigerung nicht verlangt werden kann, ist nicht eintragungsfähig.
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IBRRS 2013, 0206
Grundbuchrecht
OLG Hamm, Beschluss vom 11.10.2012 - 15 W 504/11
Durch das gerichtliche Verhandlungsprotokoll in einer Familiensache wird auch grundbuchverfahrensrechtlich hinreichend die Bevollmächtigung nachgewiesen, die der im Termin anwesende Verfahrensbeteiligte persönlich dem Rechtsanwalt konkludent erteilt, der als sein Verfahrensbevollmächtigter auftritt und im weiteren Terminsverlauf einen gerichtlichen Vergleich abschließt, der eine Auflassung enthält.*)
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IBRRS 2013, 0199
Grundbuchrecht
OLG Naumburg, Beschluss vom 04.07.2012 - 12 Wx 12/12
Das Grundbuchamt ist bei der Bearbeitung eines Eintragungsantrages nicht verpflichtet, in den Grundakten befindliche Urkunden bereits erledigter Gesuche auf Eintragungshindernisse zu prüfen. Wird das Grundbuch mit der Eintragung unrichtig, weil ein Eintragungshindernis deshalb unerkannt blieb, kann kein Amtswiderspruch eingetragen werden. Die Garantie effektiven Rechtsschutzes steht dem nicht entgegen.*)
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IBRRS 2013, 0188
Immobilien
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.08.2012 - 3 W 90/11
Zur Grundbuchberichtigung nach einem durch den Wechsel der Straßenbaulast eingetretenen Wechsel im Eigentum an dem Straßengrundstück.*)
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IBRRS 2013, 0177
Immobilien
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 05.11.2012 - 3 W 127/12
Zum gutgläubigen Erwerb eines Sondernutzungsrechts (Pkw-Stellplatz), der im Widerspruch zur Eintragungsbewilligung bei einem anderen Miteigentumsanteil im Grundbuch eingetragen ist.*)
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IBRRS 2013, 0173
Immobilien
OLG München, Beschluss vom 19.07.2012 - 34 Wx 522/11
1. Gebühren und Geschäftswert für die Berichtigung des Grundbuchs bei Gesellschafterwechsel in der GbR bestimmen sich aus § 67 KostO (Anschluss an OLG München vom 24.9.2010, 34 Wx 2/10 = FGPrax 2010, 314; a.A. OLG Frankfurt vom 19.11.2009, 20 W 70/90).*)
2. Bei der Bemessung des Geschäftswertes ist jeweils auf das wirtschaftliche Interesse abzustellen, das sich aus dem übergegangenen Anteil an der GbR ergeben kann.*)
3. Bestehen Zweifel an der Größe des übergegangenen Anteils, so ist bei der Schätzung des wirtschaftlichen Interesses davon auszugehen, dass die Gesellschafter zu gleichen Teilen am Vermögen der GbR beteiligt sind.*)
4. Die bloße Namensänderung einer GbR, die gleichzeitig mit der Eintragung weiterer Berichtigungen eingetragen werden kann, kann mit dem Geschäftswert von 1/20 des Grundstückswertes bemessen werden.*)
5. Bei mehreren Berichtigungen, die dasselbe Recht betreffen, entsteht nur eine Gebühr, diese jedoch aus dem zusammengerechneten Wert.*)
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IBRRS 2013, 0100
Grundbuchrecht
BGH, Urteil vom 16.11.2012 - V ZR 69/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 0019
Grundbuchrecht
OLG Hamm, Beschluss vom 13.07.2012 - 15 W 267/11
Ist eine Grundbuchberichtigung aufgrund nachgewiesener Unrichtigkeit einzutragen, so ist die Bevollmächtigung einer Person zum Abschluss eines Ausgliederungs- und Übernahmevertrages, der zu der Gesamtrechtsnachfolge geführt hat, nicht in der Form des § 29 GBO nachzuweisen.*)
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