Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1199 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2017, 0922
Grundbuchrecht
OLG Köln, Beschluss vom 24.10.2016 - 2 Wx 403/16
1. Werden dreizehn Grundstücke aus der Mithaft entlassen, fällt die entsprechende Gebühr für das Grundbuchamt dreizehnmal an.
2. Gebühren werden für jede Eintragung in das Grundbuch (oder Löschung, Veränderung oder Entlassung aus der Mithaft) gesondert erhoben, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
3. Die Regelung in der Vorbemerkung des Kostenverzeichnisses, nach der Gebühren in bestimmten Fällen nur einmal erhoben werden, betrifft nur Eintragungen, Löschungen und Veränderungen des Eigentümers oder desselben Rechts ins Grundbuch. Die Eintragung der Entlassung aus der Mithaft fällt nicht darunter.
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IBRRS 2017, 0934
Grundbuchrecht
OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.12.2016 - 20 W 74/16
Besteht bezüglich eines Grundstücks zwischen zwei Personen für die zurückliegenden 30 Jahre ein gemeinschaftlicher Eigenbesitz, so kann der Antrag zur Durchführung eines Aufgebotsverfahrens zur Ausschließung des oder der im Grundbuch noch eingetragenen Eigentümer von diesen beiden Mitbesitzern nur gemeinschaftlich gestellt werden.*)
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IBRRS 2017, 0850
Rechtsanwälte und Notare
LG Düsseldorf, Beschluss vom 16.01.2017 - 25 T 107/16
1. Das Sondernutzungsrecht ist eine vereinbarte Nutzungsregelung. Sie hat zwei Komponenten: Dem Eigentümer einer bestimmten Wohnung wird die Befugnis zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums eingeräumt, alle übrigen Eigentümer werden von der ihnen als Miteigentümern zustehenden Befugnis zum Mitgebrauch ausgeschlossen.
2. Die Begründung von Sondernutzungsrechten setzt eine Eintragung im Grundbuch voraus. Diese führt zu einer inhaltlichen Änderung des Sondereigentums aller Wohnungseigentümer.
3. Für die Geschäftswertfestsetzung ist der Wert des Nutzungsrechts maßgebend. Dieser kann durch einen im notariellen Kaufvertrag angesetzten Kaufpreis bestimmt sein, sofern dieser dem Verkehrswert nicht offensichtlich widerspricht.
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IBRRS 2017, 0809
Wohnungseigentum
OLG München, Beschluss vom 20.02.2017 - 34 Wx 433/16
Zum rechtlichen Schicksal einer für ein Wohnungseigentum bestellten Grunddienstbarkeit bei Teilauseinandersetzung der Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft im Weg der Realteilung unter Ausgliederung desjenigen bebauten (Teil-)Grundstücks einer Mehrhausanlage, an dem das herrschende Wohnungseigentum gebildet war (Fortführung von OLG Hamm, Beschluss vom 22.03.2016 - 15 W 357/15 = IBRRS 2016, 2051).*)
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IBRRS 2017, 0784
Grundbuchrecht
OLG München, Beschluss vom 20.02.2017 - 34 Wx 51/17
Ein Ermächtigungsbeschluss, der die Gläubiger eines auf Freistellung von einer Zahlungsverpflichtung gerichteten Anspruchs ermächtigt, die Handlung auf Kosten des Schuldners selbst vorzunehmen, ohne eine Verurteilung des Schuldners zur Vorauszahlung der Kosten in Höhe der Befreiungssumme auszusprechen, ist kein geeigneter Vollstreckungstitel zur Eintragung einer Zwangshypothek in Höhe der Freistellungsverpflichtung zu Lasten des Grundstücks des Schuldners.*)
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IBRRS 2017, 0779
Grundbuchrecht
OLG München, Beschluss vom 17.02.2017 - 34 Wx 30/16
Ist im Bestandsverzeichnis durch Zu-Buchung zum herrschenden Grundstück gemäß § 8 lit. a GBV jeweils der Miteigentumsanteil an anderen Grundstücken eingetragen, so ist das Grundbuch im Hinblick auf die eingetragenen Miteigentumsanteile selbst dann nicht unrichtig, wenn die Voraussetzungen einer Buchung nach § 3 Abs. 4 bis 6 GBO deshalb nicht vorgelegen haben sollten, weil die im Miteigentum stehenden Grundstücke nicht den wirtschaftlichen Zwecken des herrschenden Grundstücks dienen.*)
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IBRRS 2017, 0651
Grundbuchrecht
BGH, Beschluss vom 14.12.2016 - V ZB 88/16
Ein lediglich drucktechnisch erzeugtes Behördensiegel genügt den im Grundbuchverfahren geltenden Formanforderungen des § 29 Abs. 3 GBO für ein Behördenersuchen nicht. Erforderlich ist vielmehr eine individuelle Siegelung mit einem Prägesiegel oder einem Farbdruckstempel.*)
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IBRRS 2017, 0686
Grundbuchrecht
OLG München, Beschluss vom 16.01.2017 - 34 Wx 380/16
Zu den Eintragungsvoraussetzungen für bisher im Grundbuch nicht verlautbarte altrechtliche Wasserrechte.*)
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IBRRS 2017, 0714
Immobilien
OLG München, Beschluss vom 09.02.2017 - 34 Wx 333/16
1. Für die wirksame Begründung durch Grundbucheintragung ist es unerheblich, dass die Abgeschlossenheitsbescheinigung die Appartements einer Hotelanlage als zu Wohnzwecken dienend bezeichnet, obwohl sie keine eigene Kochgelegenheit haben und kein Wohnungseigentum bilden, sondern nur teileigentumsfähig sind.*)
2. In einer Hotelanlage, deren Appartements als Teileigentum veräußert werden, können die zum Restaurant gehörenden Räume Gegenstand von Sondereigentum sein.*)
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IBRRS 2017, 0684
Immobilien
OLG München, Beschluss vom 11.01.2017 - 34 Wx 452/16
Auslegung eines "Antrags auf Einholung eines aktuellen Grundbuchauszugs" als Grundbuchbeschwerde, Rechtsmittelzurücknahme und Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts.*)
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IBRRS 2017, 0698
Grundbuchrecht
OLG München, Beschluss vom 10.01.2017 - 34 Wx 239/16
1. Der Insolvenzverwalter ist zur Verfolgung des von einem Gläubiger vor Insolvenzeröffnung verfolgten Anfechtungsanspruchs für die Insolvenzmasse auch dann berechtigt, wenn das im Anfechtungsprozess zugunsten des Einzelgläubigers erlassene Urteil bereits rechtskräftig geworden, aber die Vollstreckung noch nicht durchgeführt ist (ebenso bereits RGZ 30, 67/70).*)
2. Spricht das Urteil die Duldung der Zwangsvollstreckung in einen bestimmten Vermögensgegenstand (hier: Grundstück) aus, lautet die Vollstreckungsklausel für den Insolvenzverwalter auf Rückauflassung und Eintragung des Insolvenzschuldners im Grundbuch. Der mit einer solchen Vollstreckungsklausel versehene rechtskräftige Titel löst die Fiktion des § 894 ZPO aus.*)
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IBRRS 2017, 0676
Grundbuchrecht
OLG München, Beschluss vom 10.01.2017 - 34 Wx 436/16
1. Zur Eintragung einer Zwangshypothek auf der Grundlage eines Titels, der die Leistungspflicht des Vollstreckungsschuldners von einer Zug um Zug zu bewirkenden Gegenleistung des Gläubigers abhängig macht, sind dem als Vollstreckungsorgan tätigen Grundbuchamt durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden Tatsachen nachzuweisen, aus denen es in eigenverantwortlicher Prüfung feststellen kann, dass der Schuldner befriedigt oder in Annahmeverzug ist.*)
2. Ein nicht rechtskräftiges Feststellungsurteil kann nur dann Grundlage für eine eigene Beurteilung des Grundbuchamts sein, wenn die Begründung der Entscheidung den Annahmeverzug liquide ergibt*)
IBRRS 2017, 0618
Grundbuchrecht
OLG München, Beschluss vom 07.12.2016 - 34 Wx 423/16
1. Der gegen den Grundstückseigentümer gerichtete Anspruch des Versprechensempfängers aus einem (echten oder unechten) Vertrag zugunsten Dritter, dem vom Versprechensempfänger zu benennenden Dritten eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit bestimmten Inhalts zu bestellen, kann durch Vormerkung gesichert werden (Bestätigung der Senatsentscheidungen vom 06.04.2016 - 34 Wx 399/15, IBRRS 2016, 1632 = IMRRS 2016, 0992, und vom 18.04.2012 - 34 Wx 35/12, IBRRS 2012, 3418 = IMRRS 2012, 2456).*)
2. Zur Auslegung einer Bewilligung, die den zu sichernden Bestellungsanspruch des Versprechensempfängers als "Benennungsrecht" bezeichnet.*)
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IBRRS 2017, 0593
Grundbuchrecht
OLG München, Beschluss vom 03.02.2017 - 34 Wx 470/16
Die Bewilligung der Löschung und der Verzicht auf die Eintragung des Nacherbenvermerks sind zulässig und als Verzicht des Nacherben auf den Schutz des Nacherbenvermerks zu verstehen, lassen aber die Zugehörigkeit des Nachlassgegenstandes zur Vorerbschaft unberührt (Anschluss an OLG Frankfurt Rpfleger 1980, 228).*)
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IBRRS 2016, 3323
Grundbuchrecht
BGH, Beschluss vom 22.09.2016 - V ZB 177/15
1. Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht, die auf die gesetzlichen Vertreter einer im Handelsregister eingetragenen juristischen Person zurückgeht, kann dem Grundbuchamt durch eine notarielle Vollmachtsbescheinigung nur nachgewiesen werden, wenn der Notar sämtliche Einzelschritte der Vollmachtskette nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Abs. 3 BNotO bescheinigt.*)
2. Die Bescheinigung einer Vollmachtskette kann in einem Vermerk zusammengefasst werden, in dem der Notar die von ihm geprüften Einzelschritte aufführt. Eine Kombination von notariellen Bescheinigungen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 BNotO ist zulässig.*)
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IBRRS 2017, 0594
Grundbuchrecht
OLG München, Beschluss vom 25.01.2017 - 34 Wx 345/16
1. Erfolgloses Rechtsmittel gegen die Eintragung des Erstehers im Grundbuch aufgrund Ersuchens des Vollstreckungsgerichts.*)
2. Das im mitgeteilten Zuschlagsbeschluss des Vollstreckungsgerichts als bestehen bleibend bezeichnete Recht als "verdeckte Eigentümergrundschuld" gibt dem Grundbuchamt keinen Anlass, das als Zwangssicherungshypothek eingetragene Recht von Amts wegen umzuschreiben.*)
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IBRRS 2017, 0231
Grundbuchrecht
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.07.2013 - 5 S 1912/12
1. Die Rechtsverbindlichkeit eines Fortführungshandrisses kann nicht unabhängig von seinem Anlass beurteilt werden.
2. Erschöpft sich der Zweck des Fortführungshandrisses darin, einen neuen Gebäudebestand ins Liegenschaftskataster aufzunehmen und enthält er keine geeigneten und hinreichenden Maße für eine eindeutige Festlegung der Grenzpunkte, haben die Grenzmarkierungen im Fortführungshandriss keinen rechtsverbindlichen Charakter dahingehend, dass der darin festgestellte Grenzverlauf so feststeht.
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IBRRS 2017, 0474
Grundbuchrecht
OLG München, Beschluss vom 04.01.2017 - 34 Wx 250/16
1. Gegen die Eintragung der Rechtsnachfolge einer Personengesellschaft in ein Nießbrauchs- sowie ein dingliches Vorkaufsrecht kann zugunsten des Grundstückseigentümers ein Amtswiderspruch eingetragen werden, wenn es überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Rechte wegen der materiell-rechtlichen Grenzen ihrer Übertragbarkeit nicht wirksam übergegangen sind.*)
2. Die Unwirksamkeit einer rechtsgeschäftlichen Einzelübertragung ist nicht schon deshalb überwiegend wahrscheinlich, weil eine positive Feststellungserklärung der zuständigen Behörde über das Vorliegen der die Übertragbarkeit bedingenden Tatsachen fehlt.*)
IBRRS 2017, 0473
Grundbuchrecht
OLG München, Beschluss vom 09.12.2016 - 34 Wx 417/16
Zur (bejahten) Eintragungsfähigkeit eines Nießbrauchs, der erst und nur entsteht, wenn die Bestellerin zu Lebzeiten des Berechtigten geschäftsunfähig werden sollte und wenn bei Eintritt der Geschäftsunfähigkeit der Bestellerin die Lebensgemeinschaft zwischen dieser und dem Berechtigten besteht.*)
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IBRRS 2017, 0476
Grundbuchrecht
OLG München, Beschluss vom 22.12.2016 - 34 Wx 455/16
1. Wird die von einem Beteiligten angeregte Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens vom Grundbuchrechtspfleger abgelehnt, ist hiergegen die Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) statthaft. Die daraufhin ergangene Entscheidung des Grundbuchrichters ist nicht anfechtbar.*)
2. Im Rechtsmittelverfahren, das die Ablehnung der Einleitung eines Amtsberichtigungsverfahrens zum Gegenstand hat, kann nicht in das Antragsverfahren übergegangen werden.*)
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IBRRS 2017, 0407
Grundbuchrecht
OLG München, Beschluss vom 27.01.2017 - 34 Wx 430/16
1. Gegen die mit der Umschreibung des Grundbuchs im Ganzen verbundene Änderung der Aufschrift des Grundbuchblatts ist die Beschwerde nicht statthaft.*)
2. Wird im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblatts die Gemarkung geändert und an die Bezeichnung im Liegenschaftskataster angepasst, beeinträchtigt dies den Grundeigentümer nicht in einem rechtlich geschützten Interesse.*)
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IBRRS 2017, 0341
Grundbuchrecht
OLG München, Beschluss vom 22.12.2016 - 34 Wx 306/16
Ist ein Sondereigentum im Bestandsverzeichnis des angelegten (Teileigentums-)Grundbuchs als "gewerblich genutzte Räume" bezeichnet, ergibt sich aber aus der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung, dass es sich bei dem Sondereigentum um eine "Wohnung" handelt, ist die Eintragung als inhaltlich unzulässig zu löschen (Anschluss an BayObLG vom 13.2.1998, 2 Z BR 158/97 = BayObLGZ 1998, 39).*)
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IBRRS 2017, 0344
Grundbuchrecht
OLG Hamm, Beschluss vom 21.12.2016 - 15 W 590/15
1. Die folgenden Klauseln einer Gemeinschaftsordnung sind offensichtlich unwirksam und können deshalb nicht in das Grundbuch eingetragen werden:
a) "Sind Ehegatten oder Lebenspartner nach dem LPartG an einem Wohnungseigentum beteiligt, so sind diese gegenseitig ermächtigt, alle aus dem Wohnungseigentum herrührenden Rechte wahrzunehmen, insbesondere auch Zustellungen entgegenzunehmen."
b) "Wechseln die Inhaber eines Wohnungseigentums auf andere Weise als durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung, so gilt der bisherige Wohnungseigentümer so lange als ermächtigt, alle aus dem Wohnungseigentum herrührenden Rechte wahrzunehmen, insbesondere auch Zustellungen entgegenzunehmen, bis dem Verwalter der Eigentumswechsel durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist."
2. Hingegen sind folgende Klauseln einer Gemeinschaftsordnung eintragungsfähig:
a) "Zustellungen sind stets wirksam, wenn sie an die dem Verwalter zuletzt mitgeteilte Adresse erfolgen."
b) "Der Verwalter ist auch berechtigt, im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
1. Wohnungs- und Teileigentum innerhalb der Gemeinschaft zu erwerben;
2. Wohnungs- und Teileigentum außerhalb der Gemeinschaft zu erwerben.
Im Innenverhältnis bedürfen Maßnahmen nach Ziffer 1 und 2 eines vorherigen Beschlusses der Eigentümerversammlung. Das Grundbuchamt ist insoweit von jeder Prüfungspflicht befreit."
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IBRRS 2017, 0352
Grundbuchrecht
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.01.2017 - 3 Wx 270/16
Ein Makler, der Veräußerer und Erwerber eines Grundstücks jeweils auf Zahlung einer Provision in Anspruch nimmt, kann nicht zum Zwecke der Überprüfung der Frage der Kongruenz des Hauptvertrages und des Ursachenzusammenhangs zwischen Maklerleistung und Vertragsschluss - seinem durch Auslegung ermittelten Begehren entsprechend - "erweiterte Grundbucheinsicht" in Bezug auf die der Eigentumsübertragung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vorgänge verlangen.*)
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IBRRS 2017, 0336
Grundbuchrecht
OLG München, Beschluss vom 08.12.2016 - 34 Wx 387/16
Zum Recht auf Grundbucheinsicht durch Pressevertreter und zur Notwendigkeit der Darlegung eines Einsichtsinteresses (hier: Einsicht in Wohnungs-/Teileigentumsgrundbuch bei Betrieb eines Versandladens mit neonazistischem Propagandamaterial).*)
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IBRRS 2017, 0334
Grundbuchrecht
OLG München, Beschluss vom 16.12.2016 - 34 Wx 392/16
Zum Formbedürfnis für Antragstellung und Vollmacht bei Vertretung im Grundbuchberichtigungsverfahren.*)
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IBRRS 2017, 0333
Grundbuchrecht
OLG München, Beschluss vom 06.12.2016 - 34 Wx 292/16
Die Eintragung einer Grunddienstbarkeit mit der schlagwortartigen Bezeichnung "Benutzungsrecht hinsichtlich einer Teilfläche" ist unzulässig, weil der Eintragungsvermerk den wesentlichen Inhalt des Rechts nicht erkennen lässt.*)
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IBRRS 2017, 0008
Grundbuchrecht
OLG München, Beschluss vom 02.09.2016 - 34 Wx 237/16 Kost
Zur Verkehrswertbemessung einer Immobilie im Einzelfall anhand anderer Kriterien als des im Vertrag ausgewiesenen Kaufpreises.*)
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IBRRS 2017, 0007
Grundbuchrecht
OLG München, Beschluss vom 22.11.2016 - 34 Wx 319/16
Vereinbarungen, die der Eigentümer des belasteten Grundstücks mit den aus inhaltsgleichen, selbstständigen Dienstbarkeiten Berechtigten über deren Unterhaltslast trifft, können als Inhalt der Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen werden, wenn sie die Last zum Anlagenunterhalt nicht nach dem Maß der Nutzung durch den Eigentümer und den Dienstbarkeitsberechtigten verteilen und die Pflicht zur Aufrechterhaltung der Benutzbarkeit der Anlage umfassen.*)
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IBRRS 2017, 0006
Grundbuchrecht
OLG München, Beschluss vom 30.11.2016 - 34 Wx 439/16
Verweigerte Einsicht in die Grundakten mangels nachvollziehbarer Darlegung eines berechtigten Interesses.*)
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IBRRS 2017, 0005
Grundbuchrecht
OLG München, Beschluss vom 21.11.2016 - 34 Wx 420/16
Zur Beiordnung eines anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten für die Vollstreckung eines Unterhaltstitels durch Eintragung einer Zwangshypothek.*)
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IBRRS 2017, 0004
Grundbuchrecht
OLG München, Beschluss vom 15.11.2016 - 34 Wx 408/16
1. Für eine Zwischenverfügung (und deren Aufrechterhaltung im Beschwerdeverfahren) ist kein Raum mehr, wenn nicht damit zu rechnen ist, dass der Mangel in absehbarer Zeit beseitigt werden kann.*)
2. Zur Auslegung eines gerichtlichen Titels (Versäumnisurteils) im Grundbuchverfahren, der die Abgabe einer Willenserklärung zum Inhalt hat.*)
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Online seit 2016
IBRRS 2016, 3440
Grundbuchrecht
OLG München, Beschluss vom 20.10.2016 - 34 Wx 228/16
1. Zur Auslegung einer Auflassung, mit der die im Grundbuch als Miteigentümer zu gleichen Anteilen eingetragenen Übergeber den Grundbesitz an eine Mehrzahl von Übernehmern zum Miteigentum zu gleichen Teilen übertragen.*)
2. Zum Vorbehalt von Nießbrauch am (gesamten) Wohnungs-/Teileigentum durch gemeinschaftliche Verfügung oder am jeweiligen ideellen Bruchteil durch Einzelverfügungen der Bruchteilseigentümer.*)
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IBRRS 2016, 3398
Grundbuchrecht
OLG München, Beschluss vom 21.10.2016 - 34 Wx 331/16
Der Vorlage eines Erbscheins zur Grundbuchberichtigung bedarf es trotz Konkurrenz zwischen einem gemeinschaftlichen öffentlichen Testament und einer später errichteten eigenhändigen Verfügung von Todes nicht, wenn auch das Nachlassgericht in einem Erbscheinsverfahren nur auf die Zweifelsregelung des § 2270 Abs. 2 BGB zurückgreifen könnte.*)
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IBRRS 2016, 3442
Grundbuchrecht
OLG München, Beschluss vom 10.11.2016 - 34 Wx 275/16
Die Rechtsmittelbeschränkung in § 71 Abs. 2 GBO hält das Beschwerdegericht bewusst davon frei, bei geltend gemachter anfänglicher Grundbuchunrichtigkeit die Voraussetzungen der Berichtigung zu prüfen, außer es ist ausgeschlossen, dass sich an die Grundbucheintragung ein gutgläubiger Erwerb anschließen kann. Dies ist, auch wenn sich der eingetragene Eigentümer gegen seine Eintragung wendet, nicht ohne Einzelfallprüfung zu entscheiden (Abgrenzung zu OLG Hamm vom 15.12.2015 - 15 W 499/15, IBRRS 2016, 0918 = IMRRS 2016, 0585).*)
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IBRRS 2016, 3397
Grundbuchrecht
OLG München, Beschluss vom 20.10.2016 - 34 Wx 360/16
Das Aufgebotsverfahren zum Ausschluss unbekannter Gläubiger steht nicht zur Verfügung, wenn der Eigentümer des belasteten Grundstücks die durch Hypothek gesicherte Forderung des eingetragenen Gläubigers, der der Person nach bekannt ist, nach eigener Behauptung erfüllt hat, die Erfüllung aber nicht beweisen kann.*)
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IBRRS 2016, 3396
Grundbuchrecht
OLG München, Beschluss vom 16.11.2016 - 34 Wx 305/16
1. Ist dem Grundbuchamt im Eintragungsverfahren eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümerversammlung nachzuweisen, so kann - wenn nicht ein gesetzlich speziell geregelter Fall vorliegt - der Nachweis durch Vorlage einer Niederschrift über die Beschlussfassung erfolgen, der den Anforderungen des § 26 Abs. 3 WEG entspricht.*)
2. Der Eigentümerbeschluss über die Einzelbevollmächtigung einer anderen Person als des Verwalters selbst oder eines Wohnungseigentümers zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der Gemeinschaft ist jedenfalls nicht nichtig.*)
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IBRRS 2016, 3381
Grundbuchrecht
OLG Schleswig, Beschluss vom 20.04.2016 - 15 UF 84/15
1. Möchte ein Ehegatte die Aufhebung der Gemeinschaft am ehelichen Grundstück, besteht gegenüber dem anderen Ehegatten und Miteigentümer ein Anspruch auf Vornahme der erforderlichen Mitwirkungshandlung.
2. Wird das Recht auf Teillöschung der auf dem Grundstück lastenden Grundschuld geltend gemacht, weil dieses beim geringsten Gebot eine Teilungsversteigerung verhindern würde, ist der Miteigentümer verpflichtet an der Löschung mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn noch kein Antrag auf Teilungsversteigerung gestellt wurde.
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IBRRS 2016, 3354
Grundbuchrecht
OLG München, Beschluss vom 24.08.2016 - 34 Wx 216/16
Zum Nachweis der Erbfolge durch öffentliche Urkunde, wenn Grundbuchberichtigung durch Eintragung der Ersatzerben nach Ausschlagung der berufenen Erbin beantragt wird.*)
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IBRRS 2016, 3343
Grundbuchrecht
OLG München, Beschluss vom 30.09.2016 - 34 Wx 303/16
Die Vormerkung (bei Ausübung des bedingten Ankaufsrechts) "für jeweiligen (jeweilige) Eigentümer von ..." ist keine nach ihrem Inhalt unzulässige Eintragung und deswegen auch nicht zu löschen.*)
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IBRRS 2016, 3259
Grundbuchrecht
OLG München, Beschluss vom 25.08.2016 - 34 Wx 167/16
Zum Unrichtigkeitsnachweis bei Erbfolge und Zweifeln an der Personenidentität zwischen dem im Grundbuch eingetragenen Rechtsinhaber und dem im Erbschein ausgewiesenen Erblasser.*)
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IBRRS 2016, 3266
Grundbuchrecht
OLG München, Beschluss vom 07.09.2016 - 34 Wx 227/16
1. Die Mittel zur Beseitigung eines aufgezeigten Hindernisses sind vom Grundbuchamt in einer Zwischenverfügung selbst klar zu benennen. Fehlt diese Angabe vollständig, so liegt nur ein nicht der Beschwerde unterliegender Hinweis oder eine nicht anfechtbare Meinungsäußerung vor, selbst wenn die Verfügung als Zwischenverfügung bezeichnet und/oder mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.*)
2. Behält sich der Übergeber eines ideellen Bruchteils an Grundbesitz den uneingeschränkten Nießbrauch am Anteil vor, so kann der Nießbrauch nicht zusammen mit weiteren Rechten unter der Bezeichnung als Leibgeding im Grundbuch eingetragen werden.*)
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IBRRS 2016, 3263
Grundbuchrecht
OLG München, Beschluss vom 31.08.2016 - 34 Wx 18/16
Die Löschung einer Grundschuld bedarf auch dann der Zustimmung des Eigentümers, wenn der Gläubiger neben der Löschungsbewilligung die Zustimmung zur Löschung selbst erklärt, nachdem er das Zustimmungsrecht des Eigentümers gepfändet und überwiesen erhalten hat; das Zustimmungsrecht ist nämlich nicht pfändbar (Abgrenzung zu OLG Dresden vom 25.02.2010 - 3 W 81/10, und OLG Saarbrücken vom 07.01.2011 - 5 W 280/10).*)
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IBRRS 2016, 3285
Grundbuchrecht
OLG München, Beschluss vom 30.09.2016 - 34 Wx 339/16
1. Die Umschreibung des Grundbuchs auf den Namen eines vorwahlberechtigten Erben kann nur durch Auflassung des Grundstücks durch die Erbengemeinschaft erfolgen.
2. Wird die Auflassung durch den Testamentsvollstrecker erklärt, muss dieser seine Stellung durch Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses nachweisen.
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IBRRS 2016, 3258
Grundbuchrecht
OLG München, Beschluss vom 29.09.2016 - 34 Wx 191/16
Die Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Veräußerung des Erbbaurechts, deren Erforderlichkeit mit dinglicher Wirkung vereinbart ist, ist jedenfalls bis zur Stellung des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt widerruflich.*)
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IBRRS 2016, 3246
Grundbuchrecht
KG, Beschluss vom 13.10.2016 - 1 W 303/16
§ 878 BGB ist auf eine Verfügungsbeschränkung nach § 172 Abs. 1 S. 4 und 5 BauGB auch dann nicht entsprechend anzuwenden, wenn der Eintragungsantrag allein wegen einer verzögerten oder fehlerhaften Bearbeitung des Grundbuchamts (oder z.B. auch durch die Baubehörde bei Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung) nicht mehr vor dem Inkrafttreten des Genehmigungsvorbehalts vollzogen worden ist.*)
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IBRRS 2016, 3262
Grundbuchrecht
OLG München, Beschluss vom 17.10.2016 - 34 Wx 252/16
1. Der im Original unterschriebene und in Ausfertigung an den Beteiligten hinausgegebene Beschluss, der einen (Berichtigungs-)Antrag zurückweist, ist auch dann wirksam erlassen, wenn auf ihm das Datum der Übergabe an die Geschäftsstelle nicht vermerkt ist. Er wird mit dem Zugang beim Beteiligten wirksam, wenn der Notar, der einen gleichlautenden Berichtigungsantrag beurkundet hat, im Grundbuchverfahren weder als Bevollmächtigter noch als Bote aufgetreten ist.*)
2. Im Grundbuchverfahren ist die Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins bis zu dessen Einziehung oder Kraftloserklärung zu beachten, wenn dem Grundbuchamt nicht neue, vom Nachlassgericht nicht berücksichtigte Tatsachen bekannt werden, die die Unrichtigkeit des Erbscheins erweisen und seine Einziehung erwarten lassen.*)
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IBRRS 2016, 3178
Grundbuchrecht
LG Traunstein, Beschluss vom 28.01.2016 - 7 O 238/16
Der Eigentümer eines Grundstück muss einen Antrag auf Umschreibung des Eigentums nicht dulden, wenn der notariell geschlossene Kaufvertrag unwirksam ist, denn durch das Umschreibungsverfahren setzt die Eigentumsvermutung des Grundbuchs ein.
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IBRRS 2016, 3154
Wohnungseigentum
OLG Hamm, Beschluss vom 25.09.2015 - 15 W 285/15
1. Ist in dem Zeitraum bis zum 03.07.2015 eine an mehreren Wohnungseigentumsrechten eingetragene Auflassungsvormerkung gelöscht worden, so ist die Gebühr nach GNotKG KV Nr. 14152 für jede Löschung gesondert zu erheben.*)
2. Die Gleichstellung von Löschungen mit Eintragungen durch den in Vorbemerkung 1.4 Abs. 3 eingefügten S. 3 mit Inkrafttreten zum 04.07.2015 hat keine rückwirkende Bedeutung für bereits vorgenommene Löschungen.*)
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IBRRS 2016, 3035
Grundbuchrecht
OLG München, Beschluss vom 07.10.2016 - 34 Wx 256/16
1. Die nur unter Bezugnahme auf die Bewilligung vorgenommene Eintragung eines auflösend bedingt vereinbarten Rechts führt materiell-rechtlich nicht zum Wegfall der Bedingung, sondern zur Unrichtigkeit des Grundbuchs insoweit, als dieses im Widerspruch zur materiellrechtlichen Einigung ein unbedingtes Recht verlautbart.*)
2. Bezeugende Urkunden einer Gemeinde können zum Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit (nur) herangezogen werden, wenn die Darlegung der in ihr bezeugten Umstände in der amtlichen Zuständigkeit der Gemeinde liegt. Eine beurkundete Sachverhaltsfeststellung kann daher nichts zu der Frage bezeugen, ob ein Grundstück durch eine Straße tatsächlich eine Zufahrt erhalten hat.*)
3. Das Grundbuch ist unrichtig, wenn formelle und materielle Rechtslage voneinander abweichen. Wurde ein Geh- und Fahrtrecht unter einer Bedingung eingeräumt und ist durch Eintritt der Bedingung erloschen, kann bei Nachweis eine Grundbuchberichtigung erfolgen.
4. Für den Nachweis des Eintritts dieser Bedingung muss eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde vorgelegt werden.
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