Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
840 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2009
IBRRS 2009, 2389
Bauvertrag
BGH, Urteil vom 16.06.2009 - XI ZR 145/08
1. Haben die Vertragsparteien eine Klausel übereinstimmend in einem bestimmten Sinne verstanden, so geht dieser übereinstimmende Wille nicht nur der Auslegung einer Individualvereinbarung, sondern auch der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
2. Das Verhalten der Parteien nach Abschluss der Sicherungsvereinbarung ist als Indiz für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und Verständnisses bei Vertragsschluss bedeutsam.
3. Zwar kann der Auftraggeber durch beigefügte Vertragsmuster den abweichenden, eindeutigen Inhalt einer Sicherungsvereinbarung nicht ändern. Ist die Klausel jedoch nicht eindeutig, so erlangt ein Vertragsmuster, das Bestandteil der Vereinbarung geworden ist, für die Auslegung dieser Klausel Bedeutung.
4. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die vorsieht, dass der Auftragnehmer einen Sicherungseinbehalt nur gegen Stellung einer Bürgschaft ablösen kann, die den Verzicht auf sämtliche Einreden des § 768 BGB enthält, ist unangemessen im Sinne des § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz (jetzt § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
5. Eine Regelung, die dem Bürgen den Schutz des § 768 BGB umfassend nimmt, kann nur formularmäßig nicht wirksam vereinbart werden. Dagegen ist eine individualvertragliche Vereinbarung möglich.
6. In den Fällen, in denen formularmäßig eine Gewährleistungsbürgschaft mit umfassendem Einredeverzicht zur Ablösung eines Sicherungseinbehalts gefordert wird, ist die Sicherungsvereinbarung vollständig unwirksam, da die betreffende Klausel nicht teilbar ist und auch eine ergänzende Vertragsauslegung nicht in Betracht kommt.
7. Auch eine ergänzende Auslegung der Sicherungsvereinbarung dahingehend, dass eine Bürgschaft ohne umfassenden Einredeverzicht zu stellen ist, um den Sicherungseinbehalt abzulösen, kommt nicht in Betracht.
8. Zu den Einreden, die der Bürge seiner Inanspruchnahme entgegenhalten kann, gehört auch die Unwirksamkeit der der Bürgschaftsübernahme zu Grunde liegenden Sicherungsvereinbarung.
IBRRS 2009, 2197
Bauvertrag
LG Stuttgart, Urteil vom 21.10.2008 - 15 O 118/08
Zur Unwirksamkeit einer von einem öffentlichen Auftraggeber formularmäßig verwendeten Klausel, nach der eine Sicherheit für Gewährleistungsansprüche nur durch Gewährleistungseinbehalt oder durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern gestellt werden kann.*)
Volltext
IBRRS 2009, 2145
Öffentliches Recht
BGH, Urteil vom 28.04.2009 - XI ZR 86/08
Der Sicherungszweck einer Bürgschaft für eine durch Verwaltungsakt festzusetzende Rückforderung einer staatlichen Subvention reicht im Zweifel nur so weit, wie die zuständige Behörde den Empfänger der Subvention bei fehlerfreier Ermessensausübung tatsächlich in Anspruch genommen hätte.*)
Volltext
IBRRS 2009, 1917
Bauvertrag
LG Tübingen, Urteil vom 21.04.2009 - 2 O 221/07
In einem Bürgschaftsprozess muss der beklagte Bürge gegebenenfalls darlegen und beweisen, dass die zu Grunde liegende Sicherungsvereinbarung unwirksam ist. Das gilt auch, wenn nicht mehr geklärt werden kann, auf welche Fassung eines Bürgschaftsmusters (hier: KEFB-Sich 1 eines kommunalen Vergabehandbuches) die Sicherungsvereinbarung verweist.
Volltext
IBRRS 2009, 1873
Bauvertrag
OLG Jena, Urteil vom 20.05.2009 - 4 U 73/08
Der Vorstand eines insolventen Bauunternehmens haftet persönlich für den vertragswidrig nicht auf ein Sperrkonto einbezahlten Gewährleistungseinbehalt.
Volltext
IBRRS 2009, 1814
Bauvertrag
LG Konstanz, Urteil vom 30.04.2009 - 2 O 27/09
Die regelmäßige Verjährung der Ansprüche aus einer Gewährleistungsbürgschaft beginnt erst, wenn sich der Mängelbeseitigungsanspruch nach Fristablauf oder nach endgültiger Verweigerung der Mängelbeseitigung durch den Unternehmer in einen auf Geldzahlung gerichteten Anspruch verwandelt hat.
Volltext
IBRRS 2009, 1546
Leasing und Erbbaurecht
LG Lüneburg, Urteil vom 03.12.2008 - 6 S 122/08
1. Dem Mieter steht gegenüber dem an die Stelle des Vermieters getretenen Zwangsverwalter ein Zurückbehaltungsrecht an der laufenden Miete bis zur Höhe der geleisteten Kaution nebst Zinsen zu, bis der Zwangsverwalter die ordnungsgemäße Umlage der Mietsicherheit nachgewiesen hat.*)
2. Dies gilt auch dann, wenn der Zwangsverwalter unstreitig den vom Mieter geleisteten Kautionsbetrag vom Vermieter nicht ausgehändigt bekommen hat.*)
3. Denn der Zwangsverwalter tritt gemäß § 152 ZVG vollständig in sämtliche Recht und Pflichten des Vermieters ein.*)
Volltext
IBRRS 2009, 1426
Bauvertrag
BGH, Urteil vom 16.04.2009 - VII ZR 9/08
1. Leistet der Besteller auf ein berechtigtes Sicherungsverlangen nach der Abnahme die Sicherheit nicht, ist der Unternehmer berechtigt, die Mängelbeseitigung zu verweigern (im Anschluss an BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - VII ZR 183/02, BGHZ 157, 335). Das gilt auch, wenn die Parteien die Einbeziehung der VOB/B vereinbart haben.*)
2. Die Abtretung der Gewährleistungsansprüche hat auf das Recht des Unternehmers, von seinem Besteller Sicherheit zu fordern und bei Nichterbringung der Sicherheit die Leistung zu verweigern, keinen Einfluss (im Anschluss an BGH, Urteil vom 27. September 2007 - VII ZR 80/05, BauR 2007, 2052 = NZBau 2008, 55 = ZfBR 2008, 537). Gleiches gilt für das Setzen der Nachfrist nach § 648 a Abs. 5 BGB.*)
IBRRS 2009, 1393
Bauvertrag
OLG Nürnberg, Urteil vom 09.02.2009 - 14 U 1226/08
Verstößt der Bürge, der gleichzeitig Geschäftsführer der Hauptschuldnerin ist, gegen seine Pflicht zur Insolvenzantragstellung, ist es ihm nicht verwehrt, sich gegenüber dem Gläubiger auf die Verjährung der Hauptforderung zu berufen. Der Umstand, dass dem Gläubiger nicht die Möglichkeit einer verjährungshemmenden Anmeldung seiner Forderungen in einem vom Bürgen beantragten Insolvenzverfahren eröffnet wurde, begründet nicht den Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit.*)
Volltext
IBRRS 2009, 1330
Bürgschaft und sonstige Sicherheiten
BGH, Urteil vom 03.03.2009 - XI ZR 41/08
1. Der Anspruch des Gläubigers aus § 767 Abs. 2 BGB gegen den Bürgen auf Erstattung von Kosten der Rechtsverfolgung umfasst nicht den Aufwand, der dem Gläubiger in einem Anfechtungsprozess entstanden ist.*)
2. Die Haftung des Bürgen für Rechtsverfolgungskosten des Gläubigers ist in § 767 Abs. 2 BGB speziell geregelt, so dass daneben die Grundsätze einer Geschäftsführung ohne Auftrag nicht anzuwenden sind.*)
Volltext
IBRRS 2009, 1272
Bauvertrag
OLG Köln, Beschluss vom 23.04.2008 - 11 U 19/08
Nach Wegfall des Sicherungszweckes steht, wenn sich aus den jeweiligen vertraglichen Beziehungen nicht anderes ergibt, der Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde nach § 371 BGB dem Bürgen und nicht dem Sicherungsgeber zu.
Volltext
IBRRS 2009, 1212
Bauvertrag
LG München I, Urteil vom 06.04.2009 - 2 O 23094/07
Haben die Parteien des Hauptschuldverhältnisses keine Sicherungsabrede getroffen, sondern vereinbart, wie Sicherheit zu leisten ist, wenn der Hauptschuldner einen Sicherheitseinbehalt des Gläubigers ablösen will (Ablösevereinbarung), und macht der Schuldner davon Gebrauch, indem er dem Gläubiger eine Bürgschaft auf erstes Anfordern stellt, so kann der Bürge (im Erstprozess) die Zahlung an den Gläubiger nicht mit der Begründung verweigern, die Ablösevereinbarung sei unwirksam (entgegen BGH Urteil vom 8. März 2001 IX ZR 236/00).
Volltext
IBRRS 2009, 1137
Bauvertrag
KG, Urteil vom 01.04.2008 - 14 U 211/07
Zu der Frage, ob eine Rückbürgschaft auf erstes Anfordern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam ist.
Volltext
IBRRS 2009, 1120
Bauvertrag
KG, Urteil vom 29.07.2008 - 7 U 230/07
Zu den Voraussetzungen, unter denen nach § 939 ZPO die Ersetzung einer Bauhandwerkersicherungshypothek durch eine Bankbürgschaft in Betracht kommt.*)
Volltext
IBRRS 2009, 1113
Bauvertrag
KG, Urteil vom 12.11.2008 - 21 U 56/07
Der formularmäßige Ausschluss der Vorschrift des § 768 BGB ist gemäß § 9 AGB-Gesetz unwirksam und eine Aufrechterhaltung der Sicherungsabrede mit dem zulässigen Inhalt über eine ergänzende Vertragsauslegung kommt nicht in Betracht.
Volltext
IBRRS 2009, 1005
Bauvertrag
LG München I, Urteil vom 15.09.2008 - 14HK O 13891/08
Auch der Auftraggeber einer Bürgschaft auf erstes Anfordern, der nicht Partei des Darlehensvertrags ist, kann nach §§ 768, 667 BGB dem Gläubiger und Sicherungsnehmer der Bürgschaft gegenüber Einwendungen aus dem Darlehens- und Sicherungsvertrag entgegensetzen.
Volltext
IBRRS 2009, 0995
Bauvertrag
OLG Frankfurt, Urteil vom 27.10.2008 - 1 U 120/08
1. Vor Inkrafttreten des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB umfasste der Schadensersatzanspruch nach § 635 a.F. BGB auch dann die gesetzliche Mehrwertsteuer, wenn eine Durchführung der Mängelbeseitigung, für welche Kostenerstattung verlangt wurde, nicht absehbar war.*)
2. Bei einer Änderung des Mehrwertsteuersatzes ist für die Berechnung der Höhe des Schadensersatzes auf den im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Steuersatz abzustellen.*)
3. Zur Anrechnung der Zahlung aus einer Gewährleistungsbürgschaft auf den Schadensersatzanspruch des Bauherrn gegen den Werkunternehmer und den mit der Bauüberwachung Betrauten als gesamtschuldnerisch Haftende, wenn der Schadensersatzanspruch gegenüber beiden in unterschiedlicher Höhe festgestellt wird.*)
4. Der gemäß der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB auf vor dem 1.5.2000 fällig Forderungen anwendbare Zinssatz von 4 % gem. § 288 a.F. BGB findet bei derartigen Forderungen auch Anwendung auf den Prozesszins aus § 291 BGB.*)
IBRRS 2009, 0928
Bauvertrag
BGH, Urteil vom 12.02.2009 - VII ZR 39/08
1. Die Verpflichtung eines Bauunternehmers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers, diesem eine selbstschuldnerische, unbefristete Vertragserfüllungsbürgschaft nach einem zum Vertrag gehörenden Muster zu stellen, und der in diesem Bürgschaftsmuster erklärte Verzicht des Bürgen auf die Einreden nach § 768 BGB, sind sprachlich und inhaltlich trennbare Teile der Sicherungsvereinbarung, die einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung zugänglich sind.*)
2. Die Unwirksamkeit der Verpflichtung zum Verzicht des Bürgen auf die Einrede nach § 768 BGB führt nicht zur Unwirksamkeit der Sicherungsvereinbarung im Übrigen.*)
Volltext
IBRRS 2009, 0848
Bauvertrag
OLG Stuttgart, Urteil vom 18.12.2008 - 10 U 118/08
1. Da ein Baubürge am Austausch der bauvertraglichen Leistungen nicht beteiligt und nicht über den Vertragsstatus informiert ist, ist es nach allgemeinen Darlegungsgrundsätzen Aufgabe des Bürgschaftsgläubigers, dem Bürgen diesen Status und damit den geltend gemachten Anspruch darzulegen.
2. Dem außergerichtlich zur Zahlung aufgeforderten Bürgen steht es gemäß § 286 Abs. 4 BGB frei, zur Abwehr von Verzugszinsen den Beweis zu führen, dass er unverschuldet nicht vor schlüssiger Darlegung des Anspruchs durch den Bürgschaftsgläubiger gezahlt hat.
Volltext
IBRRS 2009, 0810
Bauvertrag
OLG Schleswig, Urteil vom 21.02.2008 - 5 U 122/05
1. Die Haftung eines Zahlungsbürgen umfasst auch Ansprüche des Auftragnehmers wegen Leistungsänderungen und -anordnungen bei VOB/B-Bauverträgen gemäß § 1 Nr. 3, 4 Satz 1 VOB/B.
2. Der Auftraggeber eines VOB/B-Bauvertrags ist mit dem Einwand der fehlenden Prüfbarkeit der Schlussrechnung ausgeschlossen, wenn er ihn nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Erhalt der Schlussrechnung erhebt. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber die Schlussrechnung durch einen von ihm beauftragten Architekten tatsächlich prüft.
3. Auch der für den Auftraggeber bürgende Zahlungsbürge ist mit dem Einwand der fehlenden Prüfbarkeit der Schlussrechnung ausgeschlossen, wenn feststeht, dass der Auftraggeber als Hauptschuldner diesen Einwand nicht innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Schlussrechnung gegenüber dem Auftragnehmer als Bürgschaftsgläubiger erhoben hat.
IBRRS 2009, 0147
Immobilien
BGH, Urteil vom 09.12.2008 - XI ZR 588/07
Die Höhe des Innenausgleichs zwischen Mitbürgen und Grundschuldbestellern richtet sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, nach dem Verhältnis der gegenüber dem Gläubiger übernommenen Haftungsrisiken.*)
Volltext
IBRRS 2009, 0073
Bauträger
BGH, Urteil vom 05.12.2008 - V ZR 144/07
1. § 3 und § 7 MaBV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.*)
2. Eine Bürgschaft gemäß § 7 MaBV sichert auch den Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an dem verkauften Grundstück.*)
Volltext
IBRRS 2009, 0050
Bauvertrag
OLG Frankfurt, Urteil vom 10.09.2008 - 7 U 272/07
1. § 17 Nr. 6 VOB/B ist keine Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.*)
2. Zur Haftung des Zwangsverwalters nach § 154 ZVG.*)
Volltext
Online seit 2008
IBRRS 2008, 3225
Bauvertrag
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.05.2008 - 3-09 O 117/07
1. Eine Fristsetzung zur Beibringung einer großvolumigen Bürgschaft (hier: 8 Mio. Euro) gemäß § 648a BGB von weniger als zwei Wochen ist problematisch. Das gilt umso mehr, wenn innerhalb der Frist ein Feiertag mit "Brückentag" sowie zwei Wochenenden liegen und die das Vorhaben finanzierende Bank eine ausländische ist.
2. Die unangemessen kurze Fristsetzung kann Indiz für die Treuwidrigkeit des Bürgschaftsverlangens sein.
Volltext
IBRRS 2008, 3195
Bürgschaft und sonstige Sicherheiten
OLG Saarbrücken, Urteil vom 07.10.2008 - 4 U 199/08
Gibt der Gläubiger bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern ein Standardformular vor, welches keinen Hinweis auf eine nachträglich erfolgte erhebliche haftungserhöhende Sicherungsvereinbarung mit dem Schuldner enthält, so kann der über das Risiko seiner Inanspruchnahme in Unkenntnis gelassene Bürge Freistellung von der Bürgschaft unter dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo geltend machen.*)
Volltext
IBRRS 2008, 3194
Bürgschaft und sonstige Sicherheiten
OLG Saarbrücken, Urteil vom 07.08.2008 - 8 U 502/07
1. Jedenfalls dann, wenn die Bürgschaftsverpflichtungen am gleichen Tage gegenüber dem gleichen Gläubiger für Kreditverbindlichkeiten eines Hauptschuldners abgegeben werden, ist für die Beurteilung der Frage, ob eine krasse finanzielle Überforderung des dem Hauptschuldner nahe stehenden Bürgen vorliegt, eine Gesamtbetrachtung erforderlich, auch wenn seine Verpflichtung in mehrere rechtlich selbstständige Verträge aufgespalten wurde.*)
2. Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt seiner Vornahme abzustellen. Ein nachträglich erklärter einseitiger Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus solchen Bürgschaftsverträgen, die dazu geführt haben, dass die Leistungsfähigkeit des Bürgen überschritten wird, beseitigt nicht rückwirkend die im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse für den Bürgen bestehende Zwangslage und deren Ausnutzung durch die Bank.*)
Volltext
IBRRS 2008, 3114
Insolvenzrecht
BGH, Urteil vom 09.10.2008 - IX ZR 59/07
In der Insolvenz eines selbstschuldnerischen Bürgen können von ihm erbrachte Zahlungen gegenüber dem Gläubiger angefochten werden.*)
Volltext
IBRRS 2008, 3100
Bauvertrag
BGH, Beschluss vom 07.10.2008 - XI ZB 24/07
1. Gegen eine Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO darf die Rechtsbeschwerde nicht aus materiellrechtlichen Gründen zugelassen werden, da es nicht Zweck des Kostenverfahrens ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 17. März 2004 - IV ZB 21/02, WM 2005, 394 f.; BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006 - IX ZR 66/05, WM 2007, 411, 414 Tz. 22).*)
2. Der Gläubiger einer verjährten Bürgschaftsforderung kann grundsätzlich nicht mehr die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde beanspruchen, wenn sich der Bürge auf die Verjährung berufen hat. Eine auf Herausgabe der wertlosen Bürgschaftsurkunde gerichtete Klage ist mangels schutzwürdigen Eigeninteresses des Gläubigers rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB).*)
Volltext
IBRRS 2008, 3085
Bauträger
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.02.2008 - 4 U 123/06
1. Beim "steckengebliebenen" Bauträgervertrag (keine Vollendung des Bauwerks wegen Vermögensverfall des Bauträgers) kommt im Rahmen einer Endabrechnung ein restlicher Vergütungsanspruch des Bauträgers in Betracht, wenn die fällig gewordenen (und vollständig bezahlten) Kaufpreisraten nicht dem anteiligen Wert der Bauleistungen entsprechen.*)
2. Einen solchen restlichen Vergütungsanspruch des Bauträgers kann unter Umständen auch die den Bauträger finanzierende Bank dem Käufer entgegenhalten, wenn dieser Löschung der zu Gunsten der Bank eingetragenen Grundschuld verlangt. Allerdings ist eine Freistellungserklärung der Bank gem. § 3 MaBV im Zweifel dahingehend auszulegen, dass die Bank Grund und Höhe des Zahlungsanspruchs des Bauträgers im Einzelnen darzulegen und zu beweisen hat.*)
Volltext
IBRRS 2008, 3064
Bauträger
OLG Koblenz, Urteil vom 29.05.2008 - 6 U 1042/07
1. Eine vollständige Fertigstellung im Sinne des § 7 MaBV ist anzunehmen, wenn das Werk als im wesentlichen vertragsgerecht abgenommen ist oder Abnahmereife besteht, d. h. die Abnahme von dem Besteller nicht verweigert werden kann, weil die noch bestehenden Mängel derart unbedeutend sind, dass ein Interesse des Bestellers an der Beseitigung vor Abnahme nicht schützenswert ist.
2. Durch die Nutzung des Sondereigentums wird nicht zum Ausdruck gebracht, dass damit auch die Leistung hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums als im Wesentlichen vertragsgerecht erbracht anerkannt wird.
3. Die bloße Ingebrauchnahme ohne weitergehende Anhaltspunkte kann nur dann der rechtsgeschäftliche Charakter einer konkludenten Abnahmeerklärung beigemessen werden, wenn das Werk in abnahmefähigem (abnahmereifem) Zustand ist, also eine aus Sicht der Vertragspartner grundsätzlich vollständige Leistung vorliegt, die bei natürlicher Betrachtung als Erfüllung angesehen werden kann.
4. Das Recht, wahlweise Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, braucht zwar nach § 11 Nr. 10b AGB-Gesetz dann nicht vorbehalten zu werden, wenn eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist. Bauträger erbringen jedoch keine „Bauleistungen“ in diesem Sinne.
5. Der Sicherungszweck der Bürgschaft versperrt dem Bürgen solche Einreden des Hauptschuldners, die ihren Grund in dessen Vermögenssituation haben; denn die von ihm übernommene Haftung dient in der Regel dazu, den Gläubiger auch vor diesem Risiko zu schützen.
6. Bürgschaften nach § 7 MaBV decken nach ständiger Rechtsprechung u. a. den Rückgewähranspruch nach einem Rücktritt vom Vertrag bzw. nach Wandlung ab. Entscheidend ist, dass dem Auftraggeber – gleichgültig aus welchem Grund – ein Anspruch auf (teilweise) Rückgewähr seiner Vorauszahlung zusteht, weil der Bauträger seine kauf- oder werkvertragliche Verpflichtung (teilweise) nicht oder schlecht erfüllt hat.
7. Selbstständig geltend machen kann der Erwerber von Wohnungseigentum auch Rechte, die ihrem Inhalt nach auf ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichtet sind und deshalb der Gemeinschaft zugute kommen, einschließlich des Anspruches auf Vorschuss, letzteres allerdings mit der Maßgabe, dass der Vorschuss an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu zahlen ist.
8. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums die Ausübung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte der einzelnen Erwerber aus den Verträgen mit dem Veräußerer durch Mehrheitsbeschluss an sich ziehen, insbesondere durch Mehrheitsbeschluss gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG entscheiden, wegen eines Mangels des Gemeinschaftseigentums Vorschuss zu fordern. Geschieht dies, dann begründet die Wohnungseigentümergemeinschaft damit ihre alleinige Zuständigkeit, mit der Wirkung, dass der einzelne Erwerber insoweit von der Verfolgung seiner Rechte ausgeschlossen ist, § 21 Abs. 1 WEG.
9. Beschließt die Wohnungseigentümergemeinschaft, dem Bauträger eine Frist zur Mängelbeseitigung unter Ablehnungsandrohung zu stellen, so hat sie hierdurch noch nicht auch die weitere Durchsetzung von Erfüllungs- oder Gewährleistungsansprüchen an sich gezogen.
10. Beschließt die Wohnungseigentümergemeinschaft, ein Eigentümer soll in eigenem Namen, aber im Auftrag, auf Kosten und auf das Risiko der Gemeinschaft Zahlung an die Gemeinschaft verlangen, so hat die Gemeinschaft ebenfalls nicht die weitere Durchsetzung von Erfüllungs- oder Gewährleistungsansprüchen an sich gezogen; vielmehr übernimmt sie lediglich das Prozessrisiko (a. A. OLG Köln, Beschluss vom 07.10.2008 - 15 U 54/08).
IBRRS 2008, 3045
Bauvertrag
LG Hamburg, Urteil vom 02.07.2008 - 317 O 347/07
1. Eine Bürgschaft besteht trotz Vollbeendigung und Erlöschens der Hauptschuldnerin ausnahmsweise als eigenständliche Verbindlichkeit fort, wenn der Untergang der Hauptschuld auf der Verwirklichung eines Risikos beruht, gegen das die Bürgschaft den Gläubiger gerade absichern soll.
2. Demnach besteht jedenfalls eine der Absicherung von Gewährleistungsansprüchen dienende Bürgschaft auch dann fort, wenn die Vermögenslosigkeit der Hauptschuldnerin erst durch deren Liquidation herbeigeführt wird.
Volltext
IBRRS 2008, 2980
Bauvertrag
BGH, Urteil vom 09.10.2008 - VII ZR 227/07
Der Auftragnehmer hat gegen den Auftraggeber gemäß § 17 Nr. 8 Satz 1 VOB/B (1998) einen Anspruch auf Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde an sich selbst.*)
Volltext
IBRRS 2008, 2969
Bürgschaft und sonstige Sicherheiten
BGH, Urteil vom 23.09.2008 - XI ZR 395/07
Eine Bank als Bürgschaftsgläubiger trifft nach Fälligkeit der Bürgschaftsforderung die Obliegenheit, die ihr bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages angegebene Anschrift des Bürgen zeitnah auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.*)
Volltext
IBRRS 2008, 2944
Bauvertrag
LG Saarbrücken, Urteil vom 29.08.2007 - 4 O 96/06
Gibt der Auftraggeber in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, dass die zur Ablösung eines Sicherheitseinbehalts von 5% des Bruttogesamtrechnungsbetrags für Mängelansprüche zu stellende Bürgschaft unter Verzicht des Bürgen auf die Einreden gemäß § 768 BGB zu stellen ist, führt dies zur Gesamtunwirksamkeit der Sicherungsabrede.
Volltext
IBRRS 2008, 2903
Bauvertrag
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20.08.2008 - 1 U 511/07
Gibt der Auftraggeber in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, dass die zur Ablösung eines Sicherheitseinbehalts von 5% des Bruttogesamtrechnungsbetrags für Mängelansprüche zu stellende Bürgschaft unter Verzicht des Bürgen auf die Einreden gemäß § 768 BGB zu stellen ist, führt dies zur Gesamtunwirksamkeit der Sicherungsabrede.
Volltext
IBRRS 2008, 2886
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 17.09.2008 - III ZB 19/08
Für eine Klage, die auf die Erklärung des Beklagten gestützt wird, die Haftung für den Rückforderungsanspruch einer öffentlich-rechtlichen Investitionsbank gegen den Empfänger einer Zuwendung mit zu übernehmen, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten jedenfalls dann eröffnet, wenn die Haftungserklärung möglicherweise als Bürgschaft auszulegen ist oder ihre Umdeutung in eine Bürgschaft in Betracht kommt.*)
Volltext
IBRRS 2008, 2879
Bauvertrag
OLG Celle, Urteil vom 10.09.2008 - 14 U 2/08
1. Der Hauptschuldner kann sich gegenüber dem Gläubiger nicht auf anderweitige Rechtshängigkeit berufen, weil dieser in einem weiteren Prozess den Bürgen in Anspruch nimmt.*)
2. Ein Feststellungsinteresse besteht schon dann, wenn der Feststellungsantrag nur den Zweck haben soll, die Verjährung hinauszuschieben, auch wenn die Frage der Verjährung des Anspruchs zweifelhaft ist.*)
3. Auch wenn der Bürgschaftsanspruch in seinem Bestand abhängig von der Hauptforderung ist, bleibt er ein selbstständiger Anspruch, der auch einer eigenständigen Verjährung unterliegt.
Volltext
IBRRS 2008, 2813
Bauvertrag
OLG München, Urteil vom 06.11.2007 - 9 U 2387/07
Auch nach Änderung des § 17 Nr. 8 VOB/B entspricht es grundsätzlich der Akzessorietät der Bürgschaft, dass der Bürge nicht erfolgreich die Enrede der Verjährung einwenden kann, weil der Auftragnehmer dazu nicht berechtigt ist (BGB § 768).
Volltext
IBRRS 2008, 2785
Bauträger
KG, Beschluss vom 12.10.2007 - 7 W 60/07
Zu der Frage, ob der Bauträger seine Werklohnansprüche gegenüber dem Erwerber durch eine Bauhandwerkersicherungshypothek absichern kann.
Volltext
IBRRS 2008, 2775
Bauvertrag
OLG München, Beschluss vom 09.05.2008 - 9 U 1913/08
1. Auch die Nachfrist des § 648a Abs. 5 Satz 1 BGB i.V.m. § 643 Satz 1 BGB muss angemessen sein. Sie darf jedoch kürzer bemessen sein als die erste Frist nach § 648a Abs.1 Satz 1 BGB.
2. Eine Nachfrist von zweieinhalb Tagen ist auch gegenüber dem privaten Auftraggeber nicht unangemessen.
Volltext
IBRRS 2008, 2773
Bauvertrag
LG München I, Urteil vom 15.01.2008 - 2 O 12581/06
1. Auch die Nachfrist des § 648a Abs. 5 Satz 1 BGB i.V.m. § 643 Satz 1 BGB muss angemessen sein. Sie darf jedoch kürzer bemessen sein als die erste Frist nach § 648a Abs.1 Satz 1 BGB.
2. Eine Nachfrist von zweieinhalb Tagen ist auch gegenüber dem privaten Auftraggeber nicht unangemessen.
Volltext
IBRRS 2008, 2772
Bauvertrag
OLG München, Beschluss vom 11.06.2008 - 9 U 1913/08
1. Auch die Nachfrist des § 648a Abs. 5 Satz 1 BGB i.V.m. § 643 Satz 1 BGB muss angemessen sein. Sie darf jedoch kürzer bemessen sein als die erste Frist nach § 648a Abs.1 Satz 1 BGB.
2. Eine Nachfrist von zweieinhalb Tagen ist auch gegenüber dem privaten Auftraggeber nicht unangemessen.
Volltext
IBRRS 2008, 2752
Immobilien
OLG Celle, Urteil vom 24.10.2007 - 3 U 97/07
Soll die zur Sicherung eines einem Dritten gewährten Darlehens bestellte Grundschuld auch künftige Ansprüche des Kreditgebers (hier aus einem Kontokorrentkredit) gegen den Hauptschuldner sichern, muss der Sicherungsgeber hierauf ausdrücklich und unmissverständlich hingewiesen werden. Ein nur formularmäßiger Hinweis genügt nicht.*)
Volltext
IBRRS 2008, 2702
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 10.04.2008 - I ZB 14/07
Bei einer Prozessbürgschaft ist der Nachweis der Sicherheitsleistung gegenüber dem Schuldner erbracht, wenn der Gerichtsvollzieher ihm die Bürgschaftsurkunde zugestellt hat; ein Nachweis der Bürgschaftsbestellung gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Schuldners ist nicht erforderlich.*)
Volltext
IBRRS 2008, 2694
Bauvertrag
OLG Dresden, Urteil vom 10.09.2008 - 9 U 2048/07
1. In der Übersendung einer einfachen Bürgschaft statt der laut AGB-Klausel vorgesehenen Bürgschaft auf erstes Anfordern ist kein stillschweigendes Angebot zur Abänderung des Vertrags zu sehen.
2. Ist die Sicherungsabrede hinsichtlich der Gewährleistungsbürgschaft aus AGB-rechtlichen Gründen unwirksam, so ist der Anspruch auf Herausgabe einer dennoch übergebenen Bürgschaft mit deren Übergabe fällig. Der AG kann sich auf Verjährung berufen, er muss sich nicht an den Verjährungsbeginn ab Ende der Gewährleistungsfrist festhalten lassen.
3. Dies gilt auch für den Anspruch auf Unterlassung der Inanspruchnahme der Bürgschaft.
Volltext
IBRRS 2008, 2691
Bauvertrag
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2008 - 5 U 59/07
Die Vereinbarung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern zur Absicherung einer echten Vorauszahlung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Sie ist auch als Allgemeine Geschäftsbedingung wirksam, weil die Bereitstellung einer Vorauszahlungsbürgschaft auf erstes Anfordern nicht zu einer unangemessen Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders im Sinne des § 9 AGB-Gesetz führt.
Volltext
IBRRS 2008, 2649
Bauvertrag
OLG Celle, Urteil vom 12.07.2007 - 13 U 191/06
Der Gewährleistungsbürge kann sich gegenüber dem Auftraggeber/Bürgschaftsgläubiger erfolgreich damit verteidigen, dass im Verhältnis des Auftraggebers zum Hauptschuldner/Auftragnehmer Verjährung eingetreten ist. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber Mängel in unverjährter Zeit gegenüber dem Auftragnehmer gerügt hat, aber § 17 Nr. 8 VOB/B bzw. eine vergleichbare Klausel nicht Bestandteil des Vertrags zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geworden ist (Abgrenzung zu BGH, IBR 1993, 139).
Volltext
IBRRS 2008, 2556
Bauvertrag
OLG Naumburg, Urteil vom 22.11.2007 - 2 U 105/07
1. Der rechtzeitig erklärte Vorbehalt des Auftragnehmers gegen die Schlusszahlung des Auftraggebers wird nur dann gemäß § 16 Nr. 3 Abs. 5 Satz 2 VOB/B hinfällig, wenn der Vorbehalt nicht innerhalb von weiteren 24 Werktagen, beginnend am Tag nach Ablauf der 24-Werktagesfrist für die Erklärung des Vorbehaltes, eingehend begründet oder innerhalb dieser Frist eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht wird.*)
2. Das gilt - obwohl erst in § 16 Nr. 3 Abs. 5 VOB/B 2006 ausdrücklich so geregelt - auch bereits im zeitlichen Geltungsbereich der VOB/B idF der Bekanntmachung vom 12. September 2002 (BAnz. Nr. 202a).*)
Volltext
IBRRS 2008, 2546
Bauträger
BGH, Urteil vom 08.07.2008 - XI ZR 230/07
Die Fälligkeit der Forderung aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern tritt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, mit der Fälligkeit der Hauptschuld ein und ist nicht von einer (formgerechten) Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig.*)
Volltext
IBRRS 2008, 2412
Bauvertrag
LG München I, Urteil vom 29.05.2008 - 2 O 21977/07
Die AGB-Klausel, wonach der Gewährleistungseinbehalt ausschließlich durch eine Bankbürgschaft abgelöst werden kann, ist wirksam. Trotz dieser Beschränkung steht dem Auftragnehmer eine ausreichend hohe Zahl an in Betracht kommenden Bürgen zur Verfügung.
Volltext




