Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
3023 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2005, 3322
Architekten und Ingenieure
OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.05.2004 - 4 U 589/03-102
Ergibt sich eine Höchstbausumme nicht aus dem schriftlichen Architektenvertrag, spricht die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit dafür, dass die Parteien eine solche auch nicht vereinbart haben. Die Beweislast für die Schadensursächlichkeit bei unterlassener Kostenermittlung trägt der Bauherr.
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IBRRS 2005, 3299
Architekten und Ingenieure
KG, Urteil vom 21.10.2005 - 6 U 330/03
Hat sich der Mangel des Architektenwerks im Bauwerk bereits verkörpert und fallen im Rahmen der Schadensbeseitigung durch den Auftraggeber des Architekten Kosten für Architektenplanung und Bauüberwachung an, so sind diese von der Architektenhaftpflichtversicherung umfasst und nicht gemäß § 4 Nr. 6 Abs. 3 AHB ausgeschlossen.*)
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IBRRS 2005, 3296
Architekten und Ingenieure
LG Hannover, Urteil vom 02.11.2004 - 18 O 356/02
1. Die in Allgemeinen Vertragsbedingungen des Bestellers enthaltene Klausel, wonach dieser die Pläne und das Werk des Architekten ohne dessen Mitwirkung nutzen und ändern kann, berechtigt den Besteller und den von ihm beauftragten nachfolgenden Architekten nicht zu einer Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werkes. Dies gilt auch dann, wenn bereits bei der Ursprungsplanung eine Option für eine Gebäudeerweiterung bestand.
2. Eine Vervielfältigung liegt in der Erweiterung eines Schulgebäudes unter Übernahme der vorhandenen Gestaltungsmerkmale, welche die Urheberrechtsfähigkeit begründen.
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IBRRS 2005, 3295
Architekten und Ingenieure
OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.05.2005 - 21 U 131/04
Scheidet ein Architekt nach Abschluss der Leistungsphase 5 aus einer GbR aus und wird das Architekturbüro von dem verbleibenden Nicht-Architekten alleine fortgeführt, muss dieser den Bauherrn nicht über seine fehlende Architekteneigenschaft aufklären.
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IBRRS 2005, 3294
Architekten und Ingenieure
BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 - 1 BvR 82/03
Die Unterschreitung der HOAI-Mindestsätze bei sog. schwarzen Wettbewerben kann nicht von den Architektenkammern verfolgt werden.
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IBRRS 2005, 3282
Architekten und Ingenieure
OLG Köln, Urteil vom 28.09.2005 - 11 U 16/05
1. Auch wer aus bloßer Gefälligkeit bauplanende oder -überwachende Architektentätigkeiten ausübt, haftet nach denselben Maßstäben wie ein Architekt aus einem Architektenvertrag.
2. Für die Haftung aus einer faktischen Übernahme von Architektenaufgaben gelten dieselben Maßstäbe wie für die Vertragshaftung. Das gilt folglich auch für die Verjährung.
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IBRRS 2005, 3220
Architekten und Ingenieure
OLG Koblenz, Urteil vom 03.11.2005 - 5 U 450/05
Zur Abwägung der Verursachungsbeiträge von Bauherr, Architekt und Bauunternehmer, wenn bei Gründungsarbeiten durch Bohrungen die im Erdreich verlegten Leitungen beschädigt werden.
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IBRRS 2005, 3182
Architekten und Ingenieure
OLG München, Urteil vom 03.03.2005 - 1 U 4742/04
1. Eine Gemeinde haftet nicht nach Amtshaftungsgrundsätzen für den Rechenfehler eines Ingenieurbüros bei der Erstellung eines hydraulischen Berechnungsplanes für die Entwässerung eines Baugebiets.*)
2. Eine Haftung wegen enteignungsgleichen Eingriffs wegen der zu geringen Dimensionierung eines Bachrohres scheidet aus, wenn die Überschwemmung bei Unterbleiben der Verrohrung ebenfalls eingetreten wäre.*)
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IBRRS 2005, 3177
Architekten und Ingenieure
LG München I, Urteil vom 02.02.2005 - 21 O 1669/04
1. Auch ein Zweckbau kann Urheberrechtsschutz genießen.
2. Das Gericht kann ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen beurteilen, ob eine Verunstaltung vorliegt.
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IBRRS 2005, 3118
Architekten und Ingenieure
LG Itzehoe, Urteil vom 01.08.2005 - 2 O 221/04
1. Die Wichtigkeit eines Bauteils, dessen Herstellung der bauleitende Architekt überwachen muss, definiert sich nach seiner Funktion und nicht allein nach den technischen und handwerklichen Anforderungen an den Herstellungsvorgang.
2. Der Putz auf Porenbetonaußenwänden hat eine abdichtende Funktion und ist deshalb ein wichtiges Bauteil. Der bauleitende Architekt muss daher überprüfen, ob der Unternehmer das ausgeschriebene Putzsystem fachgerecht aufbringt.
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IBRRS 2005, 3115
Architekten und Ingenieure
LG Darmstadt, Urteil vom 12.08.2005 - 17 O 187/03
Eine Umstellung der Abrechnung auf die Mindestsätze nach HOAI ist trotz Vereinbarung von Stundensätzen jedenfalls dann möglich, wenn der Auftraggeber durch sein Verhalten eine stundenweise Abrechnung verhindert.
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IBRRS 2005, 3102
Architekten und Ingenieure
OLG Celle, Urteil vom 11.10.2005 - 14 U 68/04
1. Führt der Architekt, obwohl er dazu verpflichtet ist, kein Bautagebuch, so ist die Vergütung für die Leistungsphase 8 des § 15 Abs. 2 HOAI um 0,5% zu mindern.
2. Einer Fristsetzung zur Nacherfüllung bedarf es nicht. Die nachträgliche Erstellung des Bautagebuches kommt nicht in Frage.
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IBRRS 2005, 3028
Architekten und Ingenieure
OLG Brandenburg, Urteil vom 27.04.2005 - 4 U 64/02
1. Wird ein Architekt eingeschaltet, ist grundsätzlich anzunehmen, dass dieser aufgrund seiner Ausbildung die Bestimmungen der VOB/B hinreichend kennt und den Bauherren über die diesbezüglichen Besonderheiten ausreichend informiert.
2. Tritt ein Mangel an Bedeutung so weit zurück, dass es unter Abwägung der beiderseitigen Interessen für den Auftraggeber zumutbar ist, eine zügige Abwicklung des gesamten Vertragsverhältnisses nicht länger aufzuhalten und deshalb nicht mehr auf den Vorteilen zu bestehen, die sich ihm vor vollzogener Abnahme bieten, dann darf er die Abnahme nicht verweigern, sondern muss sich vielmehr trotz der Mängel mit deren Beseitigung Zug um Zug gegen Zahlung des restlichen Werklohns begnügen.
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IBRRS 2005, 2974
Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 16.03.2005 - XII ZR 269/01
Nimmt die Abschlagsrechnung des Architekten die Kostenermittlung entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 1 HOAI für die abgerechneten Leistungsphasen 1 bis 4 nicht nach der im Laufe der Auftragsdurchführung erstellten Kostenberechnung, sondern auf der Grundlage "unverbindlich geschätzter anrechenbarer Baukosten" vor, schließt dies die Prüfbarkeit der Rechnung aus.
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IBRRS 2005, 2957
Architekten und Ingenieure
OLG Brandenburg, Urteil vom 11.05.2005 - 4 U 172/04
1. Der Auftraggeber, der von dem Unternehmer einen Kostenvorschuß für die Mängelbeseitigung verlangt, muß sich nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 254 BGB, der nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch auf die werkvertragliche Nachbesserung anzuwenden ist, ein Fehlverhalten seines Architekten bei der Planung oder Koordinierung zurechnen lassen.
2. Der Grundsatz der Vorteilsausgleichung kommt auch außerhalb des Schadensersatzrechts in zahlreichen Vorschriften zum Ausdruck und ist deshalb auf Nachbesserungs- und Kostenerstattungsansprüche gemäß § 633 Abs. 3 BGB a.F. (jetzt § 637 BGB n.F.) und § 13 Nr. 5 VOB/B entsprechend anzuwenden.
3. Setzt sich das Gericht nicht hinreichend mit einem Sachverständigengutachten auseinander und folgt stellenweise dem Gutachten, an anderer Stelle jedoch nicht, so ist ein neues Gutachten zu den strittigen Beweisthemen einzuholen.
4. Der Auftraggeber hat nur einmal die Möglichkeit, durch eine schriftliche Aufforderung die zweijährige Verjährungsfrist des § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B in Gang zu setzen.
IBRRS 2005, 5052
Architekten und Ingenieure
BVerwG, Beschluss vom 30.09.2005 - 6 B 51.05
ohne amtlichen Leitsatz
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IBRRS 2005, 2910
Architekten und Ingenieure
OLG Stuttgart, Urteil vom 17.12.2002 - 10 U 130/2002
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2005, 2909
Architekten und Ingenieure
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2005 - 22 U 141/03
Die vollzählige Ausführung aller Grundleistungen ist nicht unbedingt Voraussetzung für das Entstehen des auf die jeweilige Leistungsphase anfallenden Honorars.
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IBRRS 2005, 2896
Architekten und Ingenieure
OLG Dresden, Urteil vom 18.09.2002 - 11 U 1132/01
Ist der Zedent einer Honorarforderung eines Architekten gegen den Auftraggeber gleichzeitig Mitgesellschafter des Auftraggebers und somit an einer möglichst kostengünstigen Durchführung des Auftrages interessiert, so rechtfertigt dies eine Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI gemäß § 4 Abs. 2 HOAI.
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IBRRS 2005, 2841
Architekten und Ingenieure
OLG Naumburg, Urteil vom 17.12.2004 - 6 U 50/04
1. Schuldet ein Architekt nach dem Vertrag "die beratende und prüfende Ausführung der im Gutachten aufgeführten Sanierungsleistungen" sowie "einen Abschlussbericht zur erfolgten Prüfung der fachgerechten Ausführung der Sanierungsarbeiten", so beinhaltet dies - unabhängig von der Höhe der vereinbarten Vergütung - eine angemessene und regelmäßige Bauüberwachung. Der Architekt darf sich nicht auf Stichproben beschränken, sondern muss sich durch häufige Kontrollen vergewissern, ob die sich aus dem Gutachten ergebenden Anweisungen sachgerecht befolgt werden. Dies gilt insbesondere für typische Gefahrenquellen, wozu der echte Hausschwamm zu zählen ist.*)
2. Das gilt auch dann, wenn die Parteien für "die beratende und prüfende Ausführung der Sanierungsarbeiten" nur ein Honorar in Höhe von 2.000 DM vereinbaren und mit der eigentlichen Bauüberwachung ein Dritter beauftragt worden ist.
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IBRRS 2005, 2812
Architekten und Ingenieure
OLG Brandenburg, Urteil vom 06.07.2005 - 4 U 116/04
Zur Darlegungs- und Beweislast im Prozess um einen Honoraranspruch für Entwurfs- und Genehmigungsplanung, wenn streitig ist, ob der Beklagte die Planung als Privatmann oder als GmbH-Geschäftsführer in Auftrag gegeben hat.
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IBRRS 2005, 2801
Architekten und Ingenieure
VG Stade, Urteil vom 22.09.2005 - 1 A 419/05
Der Zeitaufwand für Innenarbeiten darf neben der Gebühr für Vermessungsunterlagen und dem Zeitaufwand für örtliche Arbeiten nicht berechnet werden.*)
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IBRRS 2005, 2793
Architekten und Ingenieure
OLG Celle, Urteil vom 03.03.2004 - 9 U 208/03
1. Aus einem Werkvertrag ergibt sich regelmäßig die vertragliche Nebenpflicht des Unternehmers, auch die körperliche Unversehrtheit des Bestellers und seiner Mitarbeiter zu schützen.*)
2. Die Haftung des Werkunternehmers für das Verhalten der von ihm eingeschalteten Unternehmen gem. § 278 BGB kann sich insbesondere daraus ergeben, dass er diesem Unternehmen die Aufgaben eines „Koordinators“ für die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften überträgt.*)
3. Aus dem Zusammenhang mit dem Arbeitsschutzgesetz folgt die drittschützende Wirkung der sich aus der BaustellenVO (insbesondere §§ 3, 4) ergebenden Pflichten; diese nehmen insbesondere den Schutz der Mitarbeiter des Arbeitgebers bzw. Bauherrn in den Blick.*)
4. Der Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 SGB VII (Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte) kommt nur einem versicherten Unternehmer zugute, der selbst eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf dieser Betriebsstätte verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt.*)
5. Das Merkmal einer „gemeinsamen Betriebsstätte“ i. S. d. § 106 Abs. 3, Var. 3 SGB VII ist erfüllt, wenn betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen vorliegen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich der Geschädigte lediglich zum Zweck der Besichtigung auf der Baustelle aufhält, sich also etwa über den Baufortschritt informieren will, ohne in Abstimmung mit anderen Beteiligten besondere Aufgaben (Einfluss auf den Fortgang der Arbeiten, Einschaltung in deren Planung oder Ausführung) wahrzunehmen.*)
6. Ein Bauunternehmen kann sich nicht dadurch von seiner Verkehrssicherungspflicht auf der Baustelle befreien, dass es einen Sicherheits- und Gesundheitskoordinator (SiGeKo) beauftragt. Denn ein Verschulden des SiGeKo wird dem Auftragnehmer nach § 278 BGB zugerechnet. Der Auftragnehmer haftet nicht nur dafür, dass er den SiGeKo ordnungsgemäß auswählt und kontrolliert.
7. Der Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem SiGeKo ist ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten aller Personen, die sich berechtigterweise auf der Baustelle aufhalten. Der SiGeKo haftet gegenüber diesen Personen unmittelbar, wenn es zu einem Baustellenunfall kommt.
IBRRS 2005, 2761
Architekten und Ingenieure
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.08.2005 - 5 U 47/03
1. Kommt in der Zahlung des Auftraggebers zum Ausdruck, dass er von einer ordnungsgemäßen Erbringung der Leistung ausgeht, liegt in der Zahlung des Honorars die Abnahme der Architektenleistung.
2. Wird einvernehmlich eine Teilabnahme vollzogen, kommt es nicht darauf an, ob eine Teilabnahme vertraglich vorgesehen war.
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IBRRS 2005, 2715
Architekten und Ingenieure
OLG Dresden, Urteil vom 29.06.2004 - 9 U 2220/03
Die Verjährung des Honoraranspruchs eines Ingenieurs beginnt 2 Monate nach Erteilung der Schlussrechnung jedenfalls dann, wenn der Auftraggeber die fehlende Prüfbarkeit zuvor nicht gerügt hat.
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IBRRS 2005, 2699
Architekten und Ingenieure
OLG Oldenburg, Urteil vom 26.07.2005 - 2 U 35/05
Die Berufung auf die fehlende, in § 64 Abs. 3 Ziff. 5 HOAI geforderte, Schriftform der Honorarvereinbarung als Formmangel ist dem Auftraggeber nicht gem. § 242 BGB versagt, wenn der Architekt die ihm rechtlich gegebenen Möglichkeiten von der unwirksamen Vereinbarung Abstand zu nehmen nicht genutzt hat.
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IBRRS 2005, 2691
Architekten und Ingenieure
LG München I, Urteil vom 20.01.2005 - 7 O 6364/04
Genießt ein nach der Planung des Architekten entstandenes Gebäude als Werk der Baukunst gemäß § 2 UrhG Urheberrechtsschutz, so können spätere Umbaumaßnahmen des Auftraggebers, sofern sie die Interessen des Architekten an der Erhaltung der ursprünglichen Gestaltung des Gebäudes unverhältnismäßig einschränken, diesen in seinem Urheberpersönlichkeitsrecht verletzen und ihn zur Geltendmachung des immateriellen Schadens berechtigen, auch wenn dem Auftraggeber in dem zu Grunde liegenden Architektenvertrag eben dieses Recht zum Umbau des Gebäudes eingeräumt wird.
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IBRRS 2005, 2685
Architekten und Ingenieure
LG Oldenburg, Urteil vom 04.03.2005 - 1 O 1845/03
Auf das Fehlen der gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 5 HOAI bei der Vereinbarung über nachträglich notwendig werdende wesentliche Änderungen der Ausführungsplanung vorgeschriebenen Schriftform kann sich der Auftraggeber dann nicht berufen, wenn er selbst auf Grund seines Berufes als Fachmann bezüglich der HOAI anzusehen ist und sich bereits bei Abschluss der ursprünglichen Leistungsvereinbarung bewusst über die Vorgaben der HOAI hinweggesetzt hat.
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IBRRS 2005, 2683
Architekten und Ingenieure
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2004 - 22 U 137/02
1. Ein Architektenvertrag kann vom Auftraggeber auch ohne vorherige Fristsetzung zur Nachbesserung aus wichtigem Grund gekündigt werden.
2. Der Architekt muss die Bauordnungsvorschriften (insbesondere zu den erforderlichen Abstandsflächen) kennen und selbstständig prüfen. Sie gehören zu den grundlegenden Rechtskenntnissen eines Architekten.
3. Der Architekt muss auch die Notwendigkeiten der Eintragung einer Baulast beherrschen und seinen Auftraggeber darüber aufklären.
4. Der Architekt darf sich gegenüber seinem Auftraggeber nicht auf möglicherweise fehlerhafte Auskünfte des Bauamtes berufen und verlassen.
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IBRRS 2005, 2679
Architekten und Ingenieure
OLG Naumburg, Urteil vom 27.05.2004 - 4 U 18/04
1. Bei der Prüfung, ob ein Vorvertrag geschlossen ist, kommt es auf die Interessenlage beider Parteien an, die nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln ist.
2. Im Zweifel ist mangels Rechtsbindungswillens ein Vorvertrag nicht geschlossen. Der mangelnde Rechtsbindungswille tritt dadurch zu Tage, dass kein Hauptvertrag geschlossen wird.
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IBRRS 2005, 2645
Architekten und Ingenieure
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17.08.2005 - 8 LA 243/04
1. Die gesonderte Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist nach § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO i.d. F. des 1. Justizmodernisierungsgesetzes ab dem 1. September 2004 auch dann beim Oberverwaltungsgericht einzureichen, wenn das angefochtene Urteil mit einer abweichenden, § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO a. F. entsprechenden Rechtsmittelbelehrung vor dem 1. September 2004 verkündet worden ist. Eine solche Rechtsmittelbelehrung ist mit dem 1. September 2004 nicht unrichtig i. S.d. § 58 Abs. 2 VwGO geworden. Dem Rechtsmittelführer, der entsprechend der überholten Rechtsmittelbelehrung die gesonderte Begründung des Zulassungsantrages noch fristgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht hat, kann jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.*)
2. Wer seinen Beruf als Geschäftsführer in einer GmbH ausübt, an der er zwar zu 25% beteilligt ist, deren Anteile aber mehrheitlich von berufsfremden Personen gehalten werden, kann nicht "eigenverantwortlich" und demnach auch nicht "freischaffend" als Architekt tätig sein.*)
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IBRRS 2005, 2610
Architekten und Ingenieure
OLG München, Urteil vom 16.06.2005 - 6 U 5629/99
1. Dem Urheber, der eine ausschließliche Lizenz an seinen Werken vergeben hat, stehen Schadensersatzansprüche nur zu, wenn er dafür Lizenzgebühren erhält.*)
Er ist nicht berechtigt, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wenn er lediglich kapitalmäßig (z.B. als Alleinaktionär) am Lizenznehmer beteiligt ist.*)
Es fehlt dann auch das eigene rechtsschutzwürdige Interesse, Schadensersatzansprüche im Weg der Prozessstandschaft geltend zu machen.*)
2. Die Auslegung von § 59 Abs. 1 Satz 2 UrhG durch den Bundesgerichtshof (Az. I ZR 192/00) und die Auslegung von § 54 Abs. 1 Nr. 5 öst. UrhG durch den öst. OGH (GRUR Int. 1991, 56 ff. - Adolf-Loos-Werke) führen dazu, dass die hier streitgegenständliche Darstellung des Hunderwasser-Hauses in der Republik Österreich urheberrechtlich bedenkenfrei vertrieben werden kann, die aus der Republik Österreich in die Bundesrepublik Deutschland eingeführten Vervielfältigungsstücke dagegen nicht.*)
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IBRRS 2005, 2602
Architekten und Ingenieure
KG, Urteil vom 11.02.2005 - 7 U 252/03
1. Die Haftung für Mangelfolgeschäden kann wirksam auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden, wenn die Erreichung des Vertragszwecks im Einzelfall nicht tatsächlich gefährdet ist.
2. Der Haftungsausschluss für Mangelfolgeschäden gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Verzuges.
3. Ein Architektenwerk ist auch dann mangelhaft, wenn es gegen Richtlinien über die bauaufsichtliche Behandlung von Hochhäusern (Hochhaus-Richtlinien) verstößt.
4. Der Architekt braucht dem Bauherrn keinen Schadensersatz zu leisten, wenn endgültig feststeht, dass dieser wegen des Baumangels keinen Werklohn entrichten muss.
5. Macht der Architekt einen Fortfall des Mangelschadens durch Kürzung des Werklohns geltend, muss er die hierfür erforderliche Werklohnhöhe darlegen und beweisen.
IBRRS 2005, 2574
Architekten und Ingenieure
OLG Jena, Urteil vom 07.07.2004 - 2 U 1208/03
1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche gegen einen Architekten beginnt grundsätzlich mit der Abnahme des Architektenwerkes.
2. Veräußert der Bauherr sein Gebäude, endet mit der Veräußerung die Leistungspflicht des Architekten. Ab diesem Zeitpunkt beginnt auch ohne Abnahme des Architektenwerks die Verjährungsfrist zu laufen (so OLG, Bedenken dagegen BGH).
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IBRRS 2005, 2555
Architekten und Ingenieure
OLG Hamburg, Urteil vom 04.12.2003 - 10 U 6/03
1. Vereinbart ein Architekt, dass das Honorar nur "im Falle der Projektentwicklung" geschuldet ist, so stellt dies eine aufschiebende Bedingung dar.
2. Diese Bedingung tritt nur dann ein, wenn das Projekt in der Weise realisiert wird, wie es der Architekt geplant hat.
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IBRRS 2005, 2534
Architekten und Ingenieure
OLG Dresden, Urteil vom 15.09.2004 - 18 U 181/04
1. Ein Vergleich des Bauherrn mit dem ausführenden Bauunternehmer über den Erlass von Mängelansprüchen wegen Ausführungsfehlern kann zum Anspruchsverlust gegenüber dem als Gesamtschuldner mithaftenden objektüberwachenden Architekten führen, auch wenn dieser am Vergleich nicht beteiligt war.
2. Eine Gesamtwirkung des Vergleichs bzw. Erlassvertrages zu Gunsten des nicht beteiligten Gesamtschuldners ist insbesondere dann anzunehmen, wenn dieser im Falle seiner Inanspruchnahme durch den Gläubiger den anderen Gesamtschuldner in voller Höhe in Regress nehmen könnte, wodurch der Vergleich seinen Sinn verlöre.
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IBRRS 2005, 2488
Architekten und Ingenieure
OLG Jena, Urteil vom 08.04.2004 - 1 U 438/03
1. Bei einer Genehmigungsplanung schuldet ein Architekt eine Wohnflächenberechnung nur dann, wenn diese nach der Bauvorlagenverordnung als Genehmigungsvoraussetzung verlangt ist.
2. Eine als besondere vertragliche Leistung übernommene Erfassung des Altbestandes verpflichtet nicht zur Wohnflächenberechnung.
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IBRRS 2005, 2484
Architekten und Ingenieure
KG, Urteil vom 18.03.2004 - 27 U 207/03
1. Der Verjährungsbeginn bei Architektenhonorarforderungen ist grundsätzlich an das Erteilen einer prüfbaren Schlussrechnung geknüpft.
2. Ein mit seiner Schlussrechnung säumiger Architekt muss sich nach Treu und Glauben unter bestimmten Voraussetzungen so behandeln lassen, als habe die Verjährungsfrist zu laufen begonnen.
3. Von der bloßen Untätigkeit zu unterscheiden ist der Fall, in dem der Auftraggeber dem Architekten eine angemessene Frist zur Rechnungsstellung setzt. Durch eine solche Fristsetzung sind neben den reinen Zeitfaktor noch zusätzlich Umstände gegeben, um aus Gründen von Treu und Glauben die rechtlichen Folgen der Fälligkeit für einen Zeitpunkt herzuleiten, in dem eine prüfbare Schlussrechnung noch nicht vorgelegen hat.
IBRRS 2005, 2406
Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 07.07.2005 - VII ZR 430/02
Planungs- und Bauaufsichtsleistungen von Architekten und Ingenieuren gehören nicht zu den Bauleistungen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG.*)
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IBRRS 2005, 2405
Architekten und Ingenieure
OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.06.2005 - 23 U 3/05
1. Zur Haftung des Architekten wegen nicht genehmigungsfähiger Planung.
2. Ein Mangel der Planung liegt nicht nur dann vor, wenn die Baugenehmigung nicht erteilt wird, sondern auch dann, wenn bei erteilter Baugenehmigung notwendige Genehmigungen oder Erlaubnisse nach anderen Rechtsvorschriften nicht erteilt werden, so dass der Bauherr das Bauvorhaben nicht unbeanstandet realisieren kann.
3. Die faktische Duldung eines trotz fehlender Genehmigungsfähigkeit errichteten Bauwerks steht einer Genehmigung nicht gleich und lässt die Haftung wegen mangelhafter Planung unberührt.
IBRRS 2005, 2396
Architekten und Ingenieure
OVG Sachsen, Urteil vom 24.05.2005 - 4 B 987/04
1. Ein nach der Eintragung eingetretener Vermögensverfall kann sowohl nach § 8 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 SächsArchG a.F. als auch nach § 7 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 SächsArchG n.F. zur Löschung eines Architekten aus der Architektenliste führen.*)
2. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Löschung aus der Architektenliste ist die Sach- und Rechtslage bei Erlass der letzten Behördenentscheidung.*)
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IBRRS 2005, 2378
Architekten und Ingenieure
OLG Köln, Urteil vom 18.03.2005 - 6 U 163/04
1. Die Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Preisvorschriften obliegt den Architekten und Ingenieuren, die ihre Leistungen selbständig und in eigener Verantwortung abzurechnen haben, nicht aber ihren Auftraggebern.
2. Als Störer kann jeder auf Unterlassung oder Beseitigung in Anspruch genommen werden, der auch ohne Wettbewerbsförderungsabsicht und Verschulden unter Verletzung eigener Prüfungspflichten willentlich und adäquat-kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der Handlung hatte.
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IBRRS 2005, 2275
Architekten und Ingenieure
OLG Nürnberg, Urteil vom 04.03.2004 - 13 U 3817/03
1. Die Pflichtwidrigkeit des Architekten muss ursächlich für die Entscheidung des Bauherrn zum Neubau sein.
2. Daran fehlt es, wenn es sich bei den infolge der fehlerhaften Planung ergebenden Mehrkosten um Sowieso-Kosten handelt.
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IBRRS 2005, 2263
Architekten und Ingenieure
OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2004 - 22 U 121/03
1. Wird ein Architekt mit der Planung und Bauleitung eines Umbaus von Gaststättenräumen in Wohnungen in einem 100 Jahre alten, nicht unterkellerten Haus beauftragt, hat er dafür Sorge zu tragen, dass eine wirksame Abdichtung gegen Bodenfeuchtigkeit sichergestellt wird.
2. Jedenfalls bei einem 100 Jahre alten Haus muss damit gerechnet werden, dass die Isolierung nicht vorhanden oder nicht mehr einwandfrei ist. Der Architekt ist deshalb verpflichtet, das Vorhandensein und die Wirksamkeit der Isolierung zu untersuchen, gegebenenfalls Abdichtungsmaßnahmen zu empfehlen und ihren ordnungsgemäßen Einbau zu beaufsichtigen.
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IBRRS 2005, 2258
Architekten und Ingenieure
OLG München, Beschluss vom 15.07.2005 - Verg 014/05
Der öffentliche Auftrageber hat die Wertungsentscheidung selbst zu treffen, er darf sie nicht einem Sachverständigen (Planungsbüro, Projektsteuerungsbüro) überlassen.*)
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IBRRS 2005, 2257
Architekten und Ingenieure
OLG München, Beschluss vom 15.07.2005 - Verg 14/05
Der öffentliche Auftrageber hat die Wertungsentscheidung selbst zu treffen, er darf sie nicht einem Sachverständigen (Planungsbüro, Projektsteuerungsbüro) überlassen.*)
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IBRRS 2005, 2204
Architekten und Ingenieure
OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.04.2005 - 9 U 159/04
Kann der mit der Bauplanung und Bauüberwachung beauftragte Architekt nicht darlegen, wie er während besonders kritischer Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, die Aufsicht konkret geführt hat, so muss er sich eine mangelhafte Bauaufsichtsleistung entgegenhalten lassen, wenn genau in dieser Phase Fehler bei der Bauausführung geschehen, durch die das Gebäude in der Folge beschädigt wird.
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IBRRS 2005, 2203
Architekten und Ingenieure
OLG Köln, Urteil vom 02.06.2004 - 17 U 121/99
Der Umstand, dass die Verblechungen eines Hausdaches in den Planzeichnungen eines Architekten weder mit der richtigen Randaufkantung noch mit einer fachgerechten Abkantung und Fixierung dargestellt worden sind, rechtfertigt es nicht, diesem ein Mitverschulden aufzuerlegen, wenn der entsprechende Werkunternehmer, der nach den Planungen des Architekten arbeitet, in eben diesem Bereich seine handwerklichen Regeln vernachlässigt und dadurch mangelhafte Leistungen erbringt.
IBRRS 2005, 2202
Architekten und Ingenieure
OLG Braunschweig, Urteil vom 11.03.2004 - 8 U 17/99
Ein Wille des Auftraggebers zur Erteilung eines entgeltlichen Änderungsauftrages ist nicht schon dann anzunehmen, wenn es sich um Nachbesserung von Fehlern, Nachholung früher bereits zu erbringender Architektenleistungen oder um kleinere Änderungen handelt, die im üblichen Rahmen liegen. Beauftragt der Auftraggeber den Architekten jedoch zu einer weitgehenden Änderung eines Schmutzwasserkanals, für die dann neue Planungen und Genehmigungen erforderlich werden, und ist diese Änderungsleistung nicht auf ein Verschulden des Architekten zurückzuführen, so steht ihm ein gesonderter Honoraranspruch für diese Mehrleistung zu.
IBRRS 2005, 2198
Architekten und Ingenieure
LG Berlin, Urteil vom 06.04.2005 - 11 O 143/02
Kleinere Mängel in der Planungsleistung des Architekten, die durch wenig aufwendige Nachbesserungen behoben werden können, geben dem Auftraggeber keinen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung des Auftragsverhältnis zur Hand, solange die Planungsleistung des Architekten trotz der Mängel genehmigungsfähig bleibt.
Ebenso kann sich der Auftraggeber nicht auf eine Überschreitung des Zeit- oder Kostenrahmens durch den Architekten berufen, sofern nicht ein genauer Rahmen vorgegeben war und die Überschreitung nur unwesentlich ist.
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