Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
3023 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2020
IBRRS 2020, 0179
Architekten und Ingenieure
LG Tübingen, Urteil vom 24.08.2018 - 3 O 98/17
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2020, 0083
Architekten und Ingenieure
OLG Stuttgart, Urteil vom 11.12.2018 - 12 U 91/18
1. Hat der Architekt auch die Leistungen, die in der Leistungsphase 9 beschrieben sind, vertraglich übernommen, ist das Architektenwerk erst dann abnahmereif, wenn auch diese Leistungen erbracht sind.
2. Wurde der Architektenvertrag vor dem 01.01.2018 geschlossen, kann der Architekt eine Teilabnahme nach Abschluss der Leistungsphase 8 nur aufgrund einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung verlangen.
3. Ohne die Vereinbarung einer Teilabnahme kann in der vorbehaltlosen Bezahlung der Honorarschlussrechnung keine (schlüssige) Abnahme der insgesamt zu erbringenden Architektenleistung gesehen werden.
4. Die Möglichkeit der Vereinbarung einer Teilabnahme "spätestens nach Abschluss der Ausführung des Bauobjekts" in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Architekten benachteiligt den Auftraggeber nicht unangemessen und ist zulässig (Anschluss an BGH, IBR 2001, 679).
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IBRRS 2020, 0065
Architekten und Ingenieure
OLG Celle, Urteil vom 08.01.2020 - 14 U 96/19
1. Die Formvorschriften des § 7 Abs. 1 HOAI 2013 dienen hauptsächlich dem nach dem Urteil des EuGH vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) festgestellten - nicht mehr legitimen - Ziel, ein Abweichen von den Mindest- und Höchstsätzen zu erschweren. Der Zusammenhang mit diesen ist daher so eng, dass die Norm nicht teilbar ist und sich der Anwendungsvorrang des Unionsrechts auf den gesamten § 7 Abs. 1 HOAI 2013 bezieht.*)
2. Ein Verstoß gegen die Formvorschriften des § 7 Abs. 1 HOAI 2013 führt nicht zur Unwirksamkeit einer Pauschalpreisabrede.*)
3. Die HOAI-Mindestsätze treffen keine Aussage in Bezug auf die übliche Vergütung gem. § 632 Abs. 2 BGB.*)
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IBRRS 2020, 0020
Architekten und Ingenieure
OLG Zweibrücken, Urteil vom 31.03.2017 - 2 U 9/16
1. Obergurte sind auch bei Annahme von vorgegebenen starren Auflagern in den statischen Berechnungen so zu dimensionieren, dass die durch die Auflagerbedingungen auftretenden Zwangskräfte, auch den Lastfall Temperatur, so aufnehmen können, dass im Falle einer Ausführung des Bauvorhabens nach diesen Berechnungen die Standsicherheit nicht beeinträchtigt wird.
2. Ein Fachplaner muss wissen, dass bei starr gelagerten Wänden Zwangskräfte - u. a. durch Längenausdehnung der Stahlträger bei hohen Temperaturen - auftreten können, denen durch eine verstärkte Konstruktion Rechnung getragen werden muss.
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IBRRS 2020, 0049
Architekten und Ingenieure
OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.12.2018 - 19 U 83/16
1. Ein auf den Vorwurf fehlerhafter Planung gestützter Schadensersatzanspruch gegen den Architekten ist ausgeschlossen, wenn der Bauherr die mangelhafte Planung bzw. Ausführung sogar wünscht.
2. Voraussetzung dafür ist, dass der Bauherr Bedeutung und Tragweite der Fehlerhaftigkeit der Planung erkannt hat. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn ihn der Architekt entsprechend aufgeklärt und belehrt hat.
3. Mehraufwendungen für solche Bauleistungen, die bei ordnungsgemäßer Planung ohnehin angefallen wären (sog. Sowieso-Kosten), kann der Bauherr vom Architekten nicht ersetzt verlangen.
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Online seit 2019
IBRRS 2019, 4184
Architekten und Ingenieure
KG, Urteil vom 13.09.2019 - 7 U 87/18
1. Nach der Entscheidung des EuGH vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) sind die Mindest- und Höchstsätze der HOAI europarechtswidrig. Die Beschränkungen der HOAI sind daher gegenstandslos, soweit sie auf der Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze beruhen, weil eine derartige Festsetzung gegen höherrangiges Unionsrecht verstößt (Anschluss an OLG Celle, IBR 2019, 1147 - nur online).*)
2. Die nationalen Gerichte sind wegen des Anwendungsvorbehalts des Europarechts verpflichtet, die für europarechtswidrig erklärten Regelungen der HOAI nicht mehr anzuwenden.
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IBRRS 2019, 4053
Architekten und Ingenieure
OLG Frankfurt, Urteil vom 17.08.2018 - 21 U 78/17
1. Der mit der Objektüberwachung beauftragte Bauleiter ist auch zu einer Rechnungsprüfung verpflichtet. Insoweit ist es seine Aufgabe, die Abschlags- und Schlussrechnungen der bauausführenden Unternehmer darauf zu überprüfen, ob die eingesetzten Preise mit den vereinbarten Preisen übereinstimmen, ob Sonderkonditionen berücksichtigt sind und ob die abgerechneten Mengen dem Leistungsstand entsprechen.
2. Vor Freigabe von Akontozahlungen oder der Schlussrechnung muss auch im Einzelnen geprüft werden, ob die abgerechneten Werkleistungen ordnungsgemäß erbracht und vertragsgemäß sind. Kommt er dieser Verpflichtung nur unzureichend nach, haftet er dem Bauherrn auf Schadensersatz.
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IBRRS 2019, 4111
Architekten und Ingenieure
OLG Brandenburg, Urteil vom 10.10.2019 - 12 U 21/13
1. Die Frage, ob sich das Urteil des EuGH vom 04.07.2019 zur Unvereinbarkeit des HOAI-Preisrechts mit dem EU-Recht (IBR 2019, 436) unmittelbar auf laufende Architektenhonorarprozesse auswirkt, muss nicht entschieden werden, wenn durch die schriftliche Honorarvereinbarung eine Mindestsatzunterschreitung auch dann nicht vorliegt, wenn bei Ermittlung der anrechenbaren Kosten die vom dem Architekten mitverarbeitete Bausubstanz angemessen berücksichtigt wird.
2. Mitverarbeiten bedeutet das Einbeziehen der vorhandenen Substanz in planerischer Hinsicht. Für die Anrechenbarkeit genügt es, wenn die Mitverarbeitung entweder aus technischer oder aus gestalterischer Veranlassung erfolgt. Die zeichnerische Darstellung vorhandener Bausubstanz allein ist keine technische oder gestalterische Mitverarbeitung.
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IBRRS 2019, 3196
Architekten und Ingenieure
LG München I, Beschluss vom 24.09.2019 - 5 O 13187/19
1. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts sind die nationalen Gerichte verpflichtet, die für unionsrechtswidrig erklärten Regelungen der HOAI zu den Mindestsätzen nicht mehr anzuwenden.
2. Die Mindestsätze der HOAI sind auch nicht zwingend die "übliche Vergütung" nach § 632 Abs. 2 BGB.
3. Der Umbauzuschlag nach § 6 Abs. 2 Satz 4 HOAI dient der Durchsetzung der Mindestpreisgarantie und ist deshalb ebenso unanwendbar.
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IBRRS 2019, 4098
Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 21.11.2019 - VII ZR 278/17
Lässt der Auftraggeber Bauwerksmängel nicht beseitigen, scheidet im Verhältnis zum Architekten hinsichtlich der von diesem zu vertretenden Überwachungsfehler, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, ein Zahlungsanspruch in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten betreffend das Bauwerk aus (BGH, IBR 2019, 79).
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IBRRS 2019, 4072
Architekten und Ingenieure
LG Arnsberg, Urteil vom 31.01.2019 - 8 O 95/18
(kein amtlicher Leitsatz)
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IBRRS 2019, 3845
Architekten und Ingenieure
OLG Hamm, Beschluss vom 24.09.2019 - 4 U 39/19
1. Wer im geschäftlichen Verkehr auf seiner Homepage mit dem Begriff "Architektur" wirbt, erweckt den Eindruck, dass er die beworbenen Leistungen mittels eines in die Architektenliste eingetragenen Berufsträgers erbringt.
2. Ist im so werbenden Unternehmen nicht mindestens ein Architekt fest angestellt, ist der Internetauftritt eine irreführende geschäftliche Handlung.
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IBRRS 2019, 4249
Architekten und Ingenieure
KG, Urteil vom 29.10.2019 - 21 U 10/19
1. Der Architekt hat - in allen Leistungsphasen - grundsätzlich auch die Anforderungen des Brandschutzes zu berücksichtigen.
2. Wenn einem Architekten im Einzelfall die Fachkenntnisse für eine Frage des Brandschutzes fehlen, hat er den Bauherrn darauf hinzuweisen, damit dieser einen Sonderfachmann einschalten kann. Solange das nicht geschehen ist, sind sämtliche Fragen des Brandschutzes durch den Architekten zu klären.
3. Werden dem überwachenden Architekten vom Bauherrn Pläne oder Leistungsverzeichnisse vorgelegt, die Grundlage der Bauarbeiten sein sollen, obliegt dem Überwacher auch die Kontrolle dieser Pläne dahin, ob sie geeignet sind, eine Bauausführung gemäß den anerkannten Regeln der Technik und den sonstigen Vorgaben des Bauherrn sicherzustellen
4. Überwacht der Architekt ein Unternehmen nicht ausreichend und erbringt es deshalb eine mangelhafte Bauleistung, dann ist der Architekt für diesen im Bauwerk verkörperten Baumangel verantwortlich und hat den Bauherrn so zu stellen, wie er stünde, wenn mangelfrei gebaut worden wäre.
5. Ein Bauüberwachers haftet seinem Auftraggeber grundsätzlich allenfalls für den Erfolg der technischen Mangelfreiheit, nicht aber für den Erfolg der termingerechten Fertigstellung der von ihm zu überwachenden Bauleistung.
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IBRRS 2019, 3462
Architekten und Ingenieure
OLG München, Beschluss vom 08.10.2019 - 20 U 94/19 Bau
In Rechtsverhältnissen zwischen Privaten sind die Regelungen der HOAI zur Verbindlichkeit von Mindest- und Höchstsätzen auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) weiterhin anzuwenden.
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IBRRS 2019, 3832
Architekten und Ingenieure
OLG München, Beschluss vom 13.02.2017 - 27 U 3914/16 Bau
Der Architekt haftet jedenfalls dann nicht für Fehler bei der Rechnungsprüfung, wenn die von ihm freigegebenen Beträge unter dem Gesamtwert der Leistungen der bauausführenden Unternehmen liegen und ihm die über die Freigabe hinausgehenden Zahlungen des Bauherrn nicht angelastet werden können.
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IBRRS 2019, 3831
Architekten und Ingenieure
OLG München, Beschluss vom 13.01.2017 - 27 U 3914/16 Bau
Der Architekt haftet jedenfalls dann nicht für Fehler bei der Rechnungsprüfung, wenn die von ihm freigegebenen Beträge unter dem Gesamtwert der Leistungen der bauausführenden Unternehmen liegen und ihm die über die Freigabe hinausgehenden Zahlungen des Bauherrn nicht angelastet werden können.
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IBRRS 2019, 4034
Architekten und Ingenieure
LG Rostock, Urteil vom 13.09.2019 - 2 O 495/18
Das Nichterreichen der steuerlichen Absetzbarkeit nach § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG führt nur dann zur Haftung des Architekten, wenn der Auftraggeber den Architekten ausdrücklich oder stillschweigend damit beauftragt hat, für die Möglichkeit der Sonderabschreibung zu sorgen oder wenn der Architekt unabhängig vom Umfang seiner Beauftragung eine falsche Auskunft zur Frage der Sonderabschreibung gab, auf die sich der Auftraggeber verlassen durfte.
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IBRRS 2019, 3660
Architekten und Ingenieure
OLG Dresden, Urteil vom 11.05.2017 - 10 U 818/15
1. Der Bauherr kann sich nicht darauf berufen, dass der schriftliche Architektenvertrag nicht "bei Auftragserteilung" geschlossen wurde, wenn er den Architekten einerseits - unter Androhung haftungsrechtlicher Konsequenzen - zur Fortsetzung der Planungsarbeiten angehalten hat, andererseits aber die Unterzeichnung des Vertrags ohne ersichtliche Gründe hinausgezögert hat.
2. Die Festlegung einer bestimmten Honorarzone ist nicht bindend. Dem Architekten steht es offen darzulegen und nachzuweisen, dass die im Vertrag vorgesehene Honorarzone nicht den Anforderungen an die Planung entspricht.
3. Auf eine vertragsgemäße Erbringung der Leistung kommt es für die Fälligkeit der Honorarforderung des Architekten nicht an, wenn der Bauherr wegen angeblicher Planungs- und Überwachungsfehler Schadensersatzansprüche gegenüber dem Architekten geltend macht.
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IBRRS 2019, 3835
Architekten und Ingenieure
OLG Celle, Urteil vom 15.12.2016 - 5 U 97/15
1. Es gehört zu den wichtigsten Aufgaben des Architekten, die Baukosten des Vorhabens im Planungsverfahren richtig zu ermitteln und diese Kostenermittlung so umzusetzen, dass es nicht zu unvertretbar hohen Kostenüberschreitungen kommt. Der Architekt hat stets die wirtschaftlichen Belange des Auftraggebers zu beachten.
2. Der Architekt muss nur die zum Zeitpunkt der Kostenermittlung realistischen Kosten ermitteln. Das macht eine Darlegung erforderlich, welche konkreten Leistungen von der Bausumme umfasst sind. Nur wenn das Leistungssoll feststeht, kann beurteilt werden, ob es sich bei der Baukostenüberschreitung um eine Pflichtverletzung des Architekten handelt.
3. Die Vereinbarung eines konkreten Kostenrahmens oder einer Bausummenobergrenze bedarf einer verbindlichen Absprache, die keine Zweifel lässt, dass sie eine Hauptleistungspflicht aus dem Architektenvertrag darstellt. Ergibt sich die Vorgabe bestimmter Baukosten nicht aus dem Vertrag, spricht die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Privaturkunde gegen eine solche Vereinbarung.
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IBRRS 2019, 3017
Architekten und Ingenieure
LG Bonn, Urteil vom 18.09.2019 - 20 O 299/16
1. § 7 Abs. 5 HOAI 2013 ist untrennbar systematisch mit der Mindestsatzregelung in § 7 Abs. 1 HOAI 2013 verknüpft und deshalb ebenfalls unionsrechtswidrig.
2. Die Parteien können das Honorar des Planers auch mündlich wirksam vereinbaren.
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IBRRS 2019, 3725
Architekten und Ingenieure
OLG München, Beschluss vom 19.05.2017 - 28 U 4185/16 Bau
Unterschreibt der Bauherr den vom Architekten erstellten Vorbescheidsantrag, erkennt er die darin enthaltenen Angaben als von ihm gewollt an, so dass sie als Beschaffenheit der Architektenleistung vereinbart sind.
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IBRRS 2019, 3722
Architekten und Ingenieure
OLG München, Beschluss vom 13.07.2017 - 28 U 4185/16 Bau
Unterschreibt der Bauherr den vom Architekten erstellten Vorbescheidsantrag, erkennt er die darin enthaltenen Angaben als von ihm gewollt an, so dass sie als Beschaffenheit der Architektenleistung vereinbart sind.
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IBRRS 2019, 3738
Architekten und Ingenieure
OLG Rostock, Urteil vom 30.01.2018 - 4 U 147/14
1. Gesamtschuldner (hier: Architekt und Bauunternehmer) haften im Innenverhältnis zueinander zu gleichen Anteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2. Entscheidend ist in erster Linie das Maß der Verursachung. Auf ein etwaiges Verschulden kommt es erst in zweiter Linie an. Die vorzunehmende Abwägung kann zu einer Quotelung, aber auch zur alleinigen Belastung eines Ersatzpflichtigen führen.
3. Der vom Bauherrn in Anspruch genommene Gesamtschuldner (hier: der Architekt) kann von dem anderen Gesamtschuldner (hier: dem Bauunternehmer) nur Ersatz verlangen, wenn er mehr als den von ihm im Innenverhältnis geschuldeten Anteil gezahlt hat. Darlegungs- und beweisbelastet ist dabei der Gesamtschuldner, der eine von der Verteilung nach Köpfen abweichende Quote geltend macht.
4. Der Architekt bzw. Bauleiter ist grundsätzlich als Empfangsbevollmächtigter des Auftraggebers - auch für einen Bedenkenhinweis - anzusehen.
5. Eine Bedenkenanmeldung hat der Bauunternehmer jedenfalls dann an den Bauherrn selbst zu richten, wenn sich dessen Architekt bzw. Bauleiter, sei er auch rechtsgeschäftlich bevollmächtigt, den Bedenken verschließt.
6. Eine nicht an den Bauherrn gerichtete Bedenkenanzeige entlastet den Architekten im Verhältnis zum Bauunternehmer nicht.
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IBRRS 2019, 3715
Architekten und Ingenieure
OVG Saarland, Beschluss vom 11.11.2019 - 1 A 338/18
Zu den im Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetz fixierten Berufsaufgaben eines Architekten gehört, dass dieser auch die Vermögensinteressen des Bauherrn zu beachten und unabhängig von eigenen finanziellen Interessen und übertriebener Gewinnorientierung zu handeln hat (Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung).*)
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IBRRS 2019, 3688
Architekten und Ingenieure
OLG Schleswig, Urteil vom 25.10.2019 - 1 U 74/18
1. Eine signifikante Einschränkung der Lebensführung, die zu einer Nutzungsentschädigung führt, kann auch dann gegeben sein, wenn zwar weiterhin ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht, der nach dem Vertrag nutzbare Wohnraum aber um ein Drittel größer sein sollte und die Anordnung der nicht nutzbaren Räume aufgrund der bevorstehenden Geburt eines Kindes von Bedeutung ist.*)
2. Die Mindestsätze der HOAI sind wegen Verstoßes gegen europäisches Gemeinschaftsrecht auch in Altfällen nicht mehr anwendbar.*)
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IBRRS 2019, 3513
Architekten und Ingenieure
OLG München, Beschluss vom 21.08.2017 - 28 U 849/17 Bau
1. Erbringt ein sonst als Generalunternehmer oder als Bauträger tätiges Unternehmen ausschließlich Planungs- oder Vorplanungsleistungen, findet auf die Vergütung dieser Leistungen die HOAI Anwendung (Abgrenzung zu OLG Köln, IBR 2000, 281, und OLG Koblenz, IBR 1998, 194).
2. Haben sich die Parteien eines Planungsvertrags keine Honorarvereinbarung getroffen, richtet sich die Höhe der Vergütung nach den Mindestsätzen der HOAI. Denn die HOAI-Mindestsätze sind die taxmäßige Vergütung i.S.v. § 632 Abs. 2 BGB.
3. Durch die widerspruchslose Entgegennahme und Einreichung der erstellten Genehmigungspläne wird die Leistung des (nur) mit der Genehmigungsplanung beauftragten Planers konkludent abgenommen.
4. Aus dem Umstand, dass die Baugenehmigung auf der Grundlage der Genehmigungspläne und der vom Planer erbrachten Unterlagen erteilt wurde, folgt nicht, dass die Planungsleistung mangelfrei war.
IBRRS 2019, 3512
Architekten und Ingenieure
OLG München, Beschluss vom 17.07.2017 - 28 U 849/17 Bau
1. Erbringt ein sonst als Generalunternehmer oder als Bauträger tätiges Unternehmen ausschließlich Planungs- oder Vorplanungsleistungen, findet auf die Vergütung dieser Leistungen die HOAI Anwendung (Abgrenzung zu OLG Köln, IBR 2000, 281, und OLG Koblenz, IBR 1998, 194).
2. Haben sich die Parteien eines Planungsvertrags keine Honorarvereinbarung getroffen, richtet sich die Höhe der Vergütung nach den Mindestsätzen der HOAI. Denn die HOAI-Mindestsätze sind die taxmäßige Vergütung i.S.v. § 632 Abs. 2 BGB.
3. Durch die widerspruchslose Entgegennahme und Einreichung der erstellten Genehmigungspläne wird die Leistung des (nur) mit der Genehmigungsplanung beauftragten Planers konkludent abgenommen.
4. Aus dem Umstand, dass die Baugenehmigung auf der Grundlage der Genehmigungspläne und der vom Planer erbrachten Unterlagen erteilt wurde, folgt nicht, dass die Planungsleistung mangelfrei war.
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IBRRS 2019, 3470
Prozessuales
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.02.2019 - 3 O 1/19
1. Bei freien Berufen soll der Streitwert, soweit es um die Berufsberechtigung, Eintragung oder Löschung geht, mit dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens (aber) einem Betrag von 15.000 Euro festgesetzt werden.
2. Der Streitwert ist niedriger, wenn das Interesse des Klägers nicht auf den Zugang zum Beruf des Ingenieurs, sondern nur auf das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" gerichtet ist.
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IBRRS 2019, 3389
Architekten und Ingenieure
LG Düsseldorf, Urteil vom 16.10.2019 - 41 O 35/18
1. Im Gegensatz zu einer einseitigen Aufrechnungserklärung handelt es sich bei einem Aufrechnungsvertrag - auch Verrechnungsvertrag genannt - um eine vertragliche Vereinbarung über die Aufrechnung zweier Forderungen.
2. Zu den Voraussetzungen gehören die gegenläufigen Forderungen, die tatsächlich bestehen müssen, und deren Gleichartigkeit.
3. Das Vorliegen einer Aufrechnungslage dagegen ist keine Voraussetzung des Verrechnungsvertrags.
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IBRRS 2019, 3438
Architekten und Ingenieure
OLG Koblenz, Urteil vom 12.04.2018 - 2 U 660/17
1. Wird ein Architekt nicht mit der Objektbetreuung (Leistungsphase 9) beauftragt, wird seine Planungs- und Überwachungsleistung dadurch (schlüssig) abgenommen, dass der Bauherr in das fertig gestellte Gebäude einzieht, die Honorarschlussrechnung des Architekten vollständig begleicht und innerhalb einer Prüfungsfrist von sechs Monaten keine Mängel der Architektenleistung rügt (Anschluss an BGH, IBR 2013, 749).
2. Die Beweislast dafür, dass Leistungsphase 9 zwischen den Parteien nicht vereinbart wurde, trägt im Rahmen der Verjährung der Architekt.
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IBRRS 2019, 3441
Architekten und Ingenieure
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.05.2018 - 2-32 O 87/14
(kein amtlicher Leitsatz)
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IBRRS 2019, 3419
Architekten und Ingenieure
OLG Celle, Urteil vom 09.03.2017 - 16 U 169/16
Die Erbringung von Architektenleistungen "ohne Rechnung" stellt einen Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz dar und führt zur Nichtigkeit des Architektenvertrags. In einem solchen Fall stehen dem Auftraggeber keine Mängelansprüche gegen den Architekten zu (Anschluss an BGH, IBR 2013, 609).
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IBRRS 2019, 3401
Architekten und Ingenieure
OLG Brandenburg, Urteil vom 24.10.2019 - 12 U 47/19
1. Der Architekt muss die Bauarbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen und sich durch häufige Kontrollen vergewissern, dass seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden. Er ist jedoch nicht verpflichtet, sich ständig auf der Baustelle aufzuhalten.
2. Nur bei wichtigen oder bei kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist der Architekt zur erhöhten Aufmerksamkeit und zu einer intensiven Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet.
3. Einfache und gängige Tätigkeiten, die für die Funktionalität der Gesamtwerkleistung nicht wichtig sind, sind zumindest stichprobenhaft zu überwachen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein hohes Mängelrisiko besteht.
4. Ein zwischen dem Auftraggeber und dem Bauunternehmer wegen Baumängeln geschlossener Vergleich hindert den Auftraggeber nicht daran, den wegen Bauüberwachungsfehlern gesamtschuldnerisch mit dem Bauunternehmer haftenden Architekten auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.
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IBRRS 2019, 3368
Architekten und Ingenieure
LG Karlsruhe, Urteil vom 24.07.2019 - 6 O 40/19
1. Zum Zustandekommen eines Planungsvertrags und Abgrenzung zu Akquisitionsleistungen ("Hoffnungsinvestitionen").*)
2. Kein Rückschluss auf einen Vertragsschluss von besonders umfangreichen Architektenleistungen im Rahmen von Großprojekten oder im Zusammenhang mit einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB (unklarer "Vorhabenträger").*)
3. Zur unzulässigen Beweisermittlung des Gerichts aus beigezogenen Bebauungsplanakten einer Gemeinde.*)
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IBRRS 2019, 3227
Architekten und Ingenieure
OLG Frankfurt, Urteil vom 02.09.2016 - 11 U 28/11
Geht der Tragwerksplaner irrigerweise davon aus, dass die von ihm erstellten statischen Berechnungen fehlerhaft sind und werden aufgrund dessen nicht notwendige, kostenauslösende (Bau-)Maßnahmen getroffen, trifft den Architekten an der Schadensentstehung nur dann ein Mitverschulden, wenn er über statische Spezialkenntnisse verfügt, die über die des Tragwerkplaners hinausgehen.
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IBRRS 2019, 3226
Architekten und Ingenieure
OLG Frankfurt, Urteil vom 02.09.2016 - 11 U 109/11
Geht der Tragwerksplaner irrigerweise davon aus, dass die von ihm erstellten statischen Berechnungen fehlerhaft sind und werden aufgrund dessen nicht notwendige, kostenauslösende (Bau-)Maßnahmen veranlasst, trifft den Architekten an der Schadensentstehung nur dann ein Mitverschulden, wenn er über statische Spezialkenntnisse verfügt, die über die des Tragwerkplaners hinausgehen.
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IBRRS 2019, 3176
Architekten und Ingenieure
OLG Frankfurt, Urteil vom 17.04.2018 - 5 U 32/17
1. Es entspricht üblichen Gepflogenheiten, dass Architekten zur Akquisition von Aufträgen Teilleistungen zunächst unentgeltlich erbringen, um anschließend den Auftrag zu erhalten.
2. Hinsichtlich der unentgeltlichen Akquisetätigkeit kann keine Beschränkung auf bestimme Leistungsphasen angenommen werden, ab deren Überschreitung von einem vergütungspflichtigen Vertragsverhältnis auszugehen ist. Selbst Leistungen der Leistungsphasen 3 und 4 können im Rahmen der Akquise unentgeltlich erbracht werden.
3. Die akquisitorische Tätigkeit eines Architekten ohne vertragliche Bindung begründet keinen Vergütungsanspruch.
4. Die HOAI regelt die Frage, in welchem Umfang der Architekten beauftragt wurde, nicht. Auch wenn eine Beauftragung nachgewiesen wurde, besteht keine Vermutung für einen Auftrag zur sog. Vollarchitektur.
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IBRRS 2019, 2999
Architekten und Ingenieure
OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.08.2018 - 2 U 81/16
1. Wird ein Architekt ausdrücklich aufgefordert, Architektenleistungen zu erbringen, ist regelmäßig von einer vertraglichen Bindung und damit von einer zu vergütenden Tätigkeit auszugehen.
2. Derjenige, der sich an einen Architekten wendet und von diesem eine zum Berufsbild des Architekten gehörende Leistung erbittet, gibt damit ein Vertragsangebot ab, weil Architekten Tätigkeiten, die nicht auf ihrer Initiative beruhen, grundsätzlich nur auf vertraglicher Grundlage und gegen Entgelt erbringen.
3. Ein Architektenvertrag kann ferner konkludent durch die Entgegennahme der Architektenleistung abgeschlossen werden. Zumindest mit der Verwertung der Architektenleistung dokumentiert der Auftraggeber in der Regel seinen rechtsgeschäftlichen Willen zur Auftragserteilung.
4. Wie bei jedem Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten bedarf es auch insoweit einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Die Beweislast für das Zustandekommen eines Architektenvertrags trägt dabei stets der Architekt.
5. Die zur Abgrenzung von nicht vergütungspflichtigen Akquisitionstätigkeiten einerseits zum verbindlichen Auftrag andererseits entwickelten Grundsätze (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.07.2003 - 5 U 2/03, IBRRS 2003, 3393) können nicht ohne weiteres herangezogen werden, wenn im Einzelfall zwei oder sogar mehr Auftraggeber für die Architektenleistungen ernsthaft in Betracht kommen. In einer derart atypischen Konstellation obliegt dem Architekten die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, welcher der möglichen Auftraggeber den Auftrag erteilt hat.
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IBRRS 2019, 2425
Architekten und Ingenieure
LG Flensburg, Urteil vom 05.10.2018 - 2 O 38/18
1. Der Unternehmer eines Bauwerks oder eines einzelnen Teils eines Bauwerks kann für seine Forderungen aus dem Vertrag die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers verlangen. Als Unternehmer ist auch der planende oder bauüberwachende Architekt anzusehen.
2. Der Unternehmer kann eine Absicherung in Form einer Bauhandwerkersicherungshypothek nur dann verlangen, wenn mit der Ausführung der Bauarbeiten bereits begonnen wurde. Das gilt auch für den planenden Architekten. Denn der Wert eines Grundstücks steigt nicht bereits dadurch, dass der Architekt Pläne erstellt hat.
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IBRRS 2019, 3108
Architekten und Ingenieure
OLG Stuttgart, Urteil vom 06.11.2018 - 10 U 5/18
1. Ob ein "freier Mitarbeitervertrag" mit einem "freiberuflichen Projektleiter" als Dienst- oder Werkvertrag einzuordnen ist, hängt davon ab, ob der Projektleiter lediglich seine Arbeitsleistung zu bewirken hat oder er fassbare Arbeitsergebnisse schuldet.
2. Wird der Leistungsgegenstand nicht fest umrissen und ist der Vertrag auf eine laufende Tätigkeit angelegt, spricht dies für einen Dienstvertrag.
3. Die übliche Vergütung einer Dienstleistung kann nur verlangt werden, wenn die Höhe der Vergütung nicht vertraglich bestimmt ist.
4. Ein Telekommunikationsnetz fällt als solches weder unter den Begriff des Ingenieurbauwerks noch des "sonstigen Einzelbauwerks".
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IBRRS 2019, 3105
Architekten und Ingenieure
OLG Frankfurt, Urteil vom 30.09.2019 - 29 U 93/18
1. Zu den Aufgaben eines Architekten, der zumindest mit Leistungen entsprechend den Leistungsphasen 1 - 4 der HOAI beauftragt ist, gehört die Klärung der Frage, ob auf dem Baugrundstück ggf. hinderliche Telekommunikationsleitungen liegen.*)
2. Ein Bauherr, der vor längerer Zeit die Verlegung dieser Leitung über das Baugrundstück gestattet hat, ist im eigenen Interesse gehalten, dies aktenmäßig zu dokumentieren und anlässlich einer späteren Bebauung den Baubeteiligten offenzulegen. Ein diesbezügliches Versäumnis kann die Haftung des Architekten ggf. wegen weit überwiegenden Mitverschuldens ausschließen.*)
3. Ein Grundurteil darf die Mitverschuldensfrage nicht ausklammern, wenn sich der Haftungsgrund und das Mitverschulden nicht sinnvoll getrennt beurteilen lassen oder wenn ein völliger Haftungsausschluss wegen überwiegenden Mitverschuldens ernsthaft in Betracht kommt.*)
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IBRRS 2019, 2856
Architekten und Ingenieure
OLG München, Beschluss vom 14.12.2016 - 27 U 3253/16 Bau
1. Baupreiserhöhungen führen in der Regel nicht zu einer neuen Bewertung der Kostenberechnung. Etwas anderes gilt bei auf Veranlassung eines Auftraggebers vorgenommenen Änderungen oder Erweiterungen. Dann ist die Kostenberechnung und darauf folgend auch die Honorarberechnung anzupassen.
2. Der Anspruch auf Erhöhung des Architektenhonorars wegen Änderungswünschen des Bauherrn setzt keine schriftliche Honorarvereinbarung voraus.
3. Wurde ein Architekten- oder Ingenieurvertrag zwischen dem 18.08.2009 und dem 16.07.2013 geschlossen, ist die Fälligkeit des Architektenhonorars nicht von der Abnahme, sondern von der "vertragsgemäßen Erbringung der Leistung" und damit von einem objektiven Maßstab (Abnahmereife) abhängig.
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IBRRS 2019, 2827
Architekten und Ingenieure
OLG München, Beschluss vom 31.01.2017 - 27 U 3253/16 Bau
1. Baupreiserhöhungen führen in der Regel nicht zu einer neuen Bewertung der Kostenberechnung. Etwas anderes gilt bei auf Veranlassung eines Auftraggebers vorgenommenen Änderungen oder Erweiterungen. Dann ist die Kostenberechnung und darauf folgend auch die Honorarberechnung anzupassen.
2. Der Anspruch auf Erhöhung des Architektenhonorars wegen Änderungswünschen des Bauherrn setzt keine schriftliche Honorarvereinbarung voraus.
3. Wurde ein Architekten- oder Ingenieurvertrag zwischen dem 18.08.2009 und dem 16.07.2013 geschlossen, ist die Fälligkeit des Architektenhonorars nicht von der Abnahme, sondern von der "vertragsgemäßen Erbringung der Leistung" und damit von einem objektiven Maßstab (Abnahmereife) abhängig.
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IBRRS 2019, 2964
Architekten und Ingenieure
OLG Celle, Urteil vom 18.09.2019 - 14 U 30/19
1. Der Architekt schuldet in der Planungsphase eine umfassende Aufklärung und Beratung sowie die Prüfung von Alternativen; etwaige Zustimmungen des Bauherrn zu bestimmten Planungen schließen nur dann einen Mangel aus, wenn der Architekt den Bauherrn vorher aufgeklärt und belehrt hat.*)
2. Zu den Anforderungen an eine Trittschalldämmung im Einfamilienhaus.*)
3. Das Überwachen der festgestellten Mängel ist Grundleistung des Architekten im Rahmen der Leistungsphase 8, soweit die Mängel bis zur Abnahme aufgetreten sind.*)
4. Nach der Lebenserfahrung besteht ein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen Abdichtung und Feuchtigkeitserscheinung, wenn der Schaden gerade dort eingetreten ist, wo die in Rede stehende Schutzmaßnahme ihn verhüten soll.*)
5. Bei der Objektbetreuung durch einen Architekten während der Gewährleistungszeit (hier gem. § 15 Abs. 1, 2 Nr. 9 HOAI 1996) beginnt die Verjährungsfrist erst mit Verjährung der Mängelansprüche des Bauherrn gegenüber dem Unternehmer.*)
6. Die Erklärung eines Geständnisses i.S. des § 288 ZPO muss nicht notwendig ausdrücklich als "Geständnis" abgegeben werden. Entscheidend ist, ob in der Erklärung ein Geständniswille zum Ausdruck kommt, d.h. der Wille, die Tatsachenbehauptung endgültig gegen sich gelten lassen zu wollen. Hierfür kann auch die Erklärung einer Hauptaufrechnung genügen.*)
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IBRRS 2019, 2957
Architekten und Ingenieure
OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.09.2019 - 23 U 155/18
1. Die Parteien eines Architektenvertrags konnten eine Honorarvereinbarung nur im Rahmen der durch die HOAI festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen, weshalb im Falle von den Mindestsatz unterschreitenden Vereinbarungen der Architekt oder Ingenieur im Regelfall die Mindestsätze verlangen konnte.
2. Durch Urteil vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) hat der EuGH festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland durch die Beibehaltung verbindlicher Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren gegen Europarecht verstoßen hat.
3. Aus der Feststellung des Vertragsverstoßes folgt für den verurteilten Mitgliedstaat die Pflicht, den Verstoß zu beenden. Diese Pflicht trifft sämtliche Stellen des verurteilten Staats, somit auch die Gerichte. Hieraus folgt, dass das Preisrahmenrecht der HOAI nicht mehr angewendet werden darf.
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IBRRS 2019, 2910
Vergabe
VK Bund, Beschluss vom 30.08.2019 - VK 2-60/19
Nachdem der EuGH in seinem Urteil vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) festgestellt hat, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen Europarecht verstoßen hat, dass sie verbindliche Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren in der HOAI beibehalten hat, ergibt sich für einen öffentlichen Auftraggeber das Verbot, die EU-rechtswidrigen Vorschriften der HOAI bei der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen als Zuschlagskriterium anzuwenden.
IBRRS 2019, 2818
Architekten und Ingenieure
OLG München, Urteil vom 06.09.2016 - 28 U 4158/15 Bau
1. Führt der Auftraggeber die restliche Leistung selbst aus oder vergibt er sie an einen anderen Architekten und lässt sie von diesem erbringen, liegt darin in der Regel eine konkludent erklärte Kündigung. Denn mit einem solchen Verhalten gibt der Auftraggeber seinen Wunsch nach einer Beendigung des ursprünglichen Vertrags zu erkennen.
2. Ein vertraglich vereinbartes Schriftformerfordernis für Kündigungen hindert eine konkludent erklärte Kündigung nicht, weil auch ein Schriftformerfordernis einvernehmlich aufgehoben werden kann.
3. Widersetzt sich der Architekt der Kündigung des Planervertrags nicht und nimmt er die Leistungsvergabe an seinen vormaligen Subplaner beanstandungslos hin, ist dies als Einverständnis mit dem Verzicht auf die Schriftform der Kündigung zu verstehen.
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IBRRS 2019, 2821
Architekten und Ingenieure
OLG Dresden, Beschluss vom 01.09.2016 - 10 U 1128/15
1. Bei einer Kostenschätzung liegt der Spielraum des Architekten im Bereich von 30 bis 40%. Der Toleranzrahmen kann aber nicht generell einheitlich festgelegt werden.
2. Die für eine größere Quadratmeterfläche erstellte Kostenschätzung kann nicht auf die geringere Fläche anhand der Kosten pro Quadratmeter umgerechnet werden. Denn bei einem größeren Auftragsumfang kann der Preis für den einzelnen Quadratmeter deutlich geringer sein.
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IBRRS 2019, 2601
Architekten und Ingenieure
OLG Dresden, Beschluss vom 24.11.2016 - 10 U 1128/15
1. Bei einer Kostenschätzung liegt der Spielraum des Architekten im Bereich von 30 bis 40%. Der Toleranzrahmen kann aber nicht generell einheitlich festgelegt werden.
2. Die für eine größere Quadratmeterfläche erstellte Kostenschätzung kann nicht auf die geringere Fläche anhand der Kosten pro Quadratmeter umgerechnet werden. Denn bei einem größeren Auftragsumfang kann der Preis für den einzelnen Quadratmeter deutlich geringer sein.
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IBRRS 2019, 2713
Architekten und Ingenieure
OLG Celle, Urteil vom 11.01.2017 - 14 U 29/15
1. Ein Gebäudekomplex (hier: eine Justizvollzugsanstalt), der aus zehn baulich eng miteinander verzahnten Gebäuden bzw. Gebäudeteilen besteht, stellt nur ein Gebäude i.S. von § 22 Abs. 1 HOAI 1996 (§ 11 Abs. 1 HOAI 2013) dar.
2. Das Honorar kann grundsätzlich dann frei vereinbart werden, wenn die anrechenbaren Kosten außerhalb der in den Honorartafeln festgelegten Honorarsätze liegen. Eine Begrenzung findet die freie Honorarvereinbarung lediglich im Rahmen von Treu und Glauben, wobei als Maßstab die übliche Vergütung heranzuziehen ist.
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