Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
3578 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2011, 4199
Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 16.09.1993 - IX ZR 255/92
Gerät der Gläubiger eines Befreiungsanspruchs in Konkurs, so wandelt sich der Anspruch in eine - in die Masse fallende - Forderung auf Zahlung in voller Höhe der zu tilgenden Schuld um.*)
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IBRRS 2011, 4198
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 30.09.1993 - VII ZR 47/92
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 4196
Sonstiges Arbeits- und Sozialrecht
BGH, Urteil vom 01.12.1993 - VIII ZR 129/92
Zur Frage des Rechts zur fristlosen Kündigung bei unberechtiger fristloser Kündigung der Gegenseite.*)
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IBRRS 2011, 4195
Leasing und Erbbaurecht
BGH, Urteil vom 02.02.1994 - VIII ZR 262/92
1. Werden Gewährleistungsansprüche gegen den Klauselverwender auf einen Nachbesserungsanspruch beschränkt, so muß dem anderen Vertragsteil ausdrücklich das Recht vorbehalten werden, bei Fehlschlagen der Nachbesserung Herabsetzung der Vergütung oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
2. Wer das Wiederaufleben der Ansprüche von Wandelung und Minderung nicht an den Wortlaut des Gesetzes ("Fehlschlagen der Nachbesserung”) knüpft, sondern statt dessen Anwendungsfälle des Fehlschlagens aufzählt, muß sämtliche Erscheinungsformen des Fehlschlagens aufzählen, will er sich nicht dem Verdikt der Unwirksamkeit der Klausel insgesamt aussetzen.
3. Dem Pkw-Wandelungsbegehren steht mangels zureichender Anhaltspunke im Einzelfall nicht der Einwand der Verwirkung entgegen, der sich auf den Umstand gründet, daß der Wandelungsberechtigte das Fahrzeug während des Wandelungsprozesses weiterbenutzt. Denn im Regelfall ist die Weiternutzung (gegen Wertersatz der Gebrauchsvorteile) die gegenüber der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs günstigere Verhaltensalternative.
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IBRRS 2011, 4193
Verbraucherrecht
BGH, Urteil vom 27.04.1994 - VIII ZR 223/93
1. Die Widerrufsbelehrung nach § ABZG § 1b ABZG § 1B Absatz II 2 AbzG muß den Beginn der Widerrufsfrist unmißverständlich kennzeichnen.*)
2. Die Bezeichnung des Fristbeginns mit den Worten “ab heute” entbehrt auch dann der notwendigen Klarheit, wenn die Widerrufsbelehrung am selben Tag unterzeichnet wird, an dem auch die Vertragsurkunde ausgehändigt wird, weil diese Formulierung beim Käufer den unzutreffenden (vgl. § BGB § 187 BGB § 187 Absatz I BGB) Eindruck nahelegt, bei der Fristberechnung werde dieser Tag mitgezählt.*)
3. Zur Frage der “drucktechnisch deutlichen Gestaltung” einer Widerrufsbelehrung durch Verwendung größerer Absätze und eines etwas geringeren Randabstandes bei im übrigen gleichem Schriftbild.*)
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IBRRS 2011, 4192
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 28.06.1994 - X ZR 95/92
Zum Schuldnerverzug bei Unterlassung einer gebotenen Mitwirkung des Bestellers.
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IBRRS 2011, 4191
Leasing und Erbbaurecht
BGH, Urteil vom 10.10.1994 - VIII ZR 295/93
1. Im leasingtypischen Dreiecksverhältnis kann die Rechtsprechung des BGH zum werkvertraglichen Nachbesserungsrecht, wonach dem Besteller ein Leistungsverweigerungsrecht gem. § BGB § 320 BGB wegen vorhandener Mängel auch nach Abtretung der Mängelansprüche an einen Dritten zusteht, weil der Werkunternehmer andernfalls trotz mangelhafter eigener Leistung die volle Bezahlung des Werklohnes vom Besteller verlangen könnte, entsprechend zur Anwendung gebracht werden mit der Folge, daß der Leasinggeber dem Kaufpreisanspruch des Lieferanten den dem Leasingnehmer abgetretenen vertraglichen Nachbesserungsanspruch einredeweise entgegenhalten kann.
2. Steht aufgrund schriftlicher Erklärung fest, daß der Leasingnehmer das Leasinggut in Empfang genommen und einen Testlauf für gut befunden hat, dann kann es für die Frage, ob der Leasinggeber dem Lieferanten den Kaufpreis für das Leasinggut bezahlen muß, nicht darauf ankommen, daß der Leasingnehmer diese Erklärung auf einem Formular des Lieferanten abgegeben hat, statt dies auf den dafür vorgesehenen Formularen des Leasinggebers zu tun
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IBRRS 2011, 4190
Immobilien
BGH, Urteil vom 30.11.1994 - XII ZR 59/93
Ausgleichsansprüche eines die gemeinsamen Schulden der Ehepartner allein bedienenden Ehegatten nach § BGB § 426 Abs. BGB § 426 Absatz 1 Satz 1 BGB, die während intakter Ehe ausgeschlossen waren, weil das Gesamtschuldverhältnis durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert war, leben mit dem Scheitern der Ehe wieder auf, wenn nicht an die Stelle der mit der ehelichen Lebensgemeinschaft zusammenhängenden Besonderheiten andere rechtliche oder tatsächliche Verhältnisse treten, aus denen sich i. S. des § BGB § 426 Abs. BGB § 426 Absatz 1 BGB etwas anderes ergibt als der hälftige Ausgleich.*)
Eines Hinweises des zahlenden an den anderen Ehegatten, er werde die gemeinsamen Schulden wegen des Scheiterns der Ehe nicht mehr alleine tragen, bedarf es für die - auch rückwirkende - Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs nicht. *)
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IBRRS 2011, 4187
Sachverständige
AG Heidenheim, Urteil vom 03.05.2011 - 3 C 329/11
1. Die Kosten eines Sachverständigengutachtens zählen zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen, auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist, wobei auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen ist.
2. Die Einholung eines Gutachtens ist nicht unzweckmäßig, nur weil die Abrechnung auf Basis der Reparaturrechnung betrieben wird. Bei einem großen Schaden kann es dem Geschädigten nicht verwehrt werden, die erforderlichen Reparaturkosten auf einer gesicherten Basis feststellen zu lassen, bevor ein Reparaturauftrag erteilt wird oder der Geschädigte sich doch entschließt, das Fahrzeug unrepariert zu lassen.
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IBRRS 2011, 4182
Allgemeines Zivilrecht
OLG Celle, Urteil vom 11.06.2009 - 6 U 10/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 4175
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 05.05.1992 - X ZR 115/90
Zum Rücktritt wegen verspäteter Fertigstellung einer UNIX-kompatiblen CPU-Karte.
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IBRRS 2011, 4168
Öffentliches Baurecht
OLG Köln, Urteil vom 10.03.2011 - 7 U 158/10
Auch für Auskünfte, deren Erteilung ein Amtsträger übernimmt, ohne dazu verpflichtet zu sein, ist anerkannt, dass sie richtig sein müssen.
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IBRRS 2011, 4159
Leasing und Erbbaurecht
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.12.2010 - 2-11 S 135/09
Aus unverbindlichen Absprachen zwischen den Mietvertragsparteien mit dem Ziel, die Wohnsituation des Mieters zu verbessern, folgt kein Anspruch auf Verbesserung des Trittschallschutzes.
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IBRRS 2011, 4158
Versicherungen
AG Meiningen, Urteil vom 18.02.2010 - 11 C 651/09
Wenn ein Unternehmer mit der Aussage "Kostenlose Steinschlagbeseitigung oder Reparatur" wirbt und dann von seinem Kunden Geld fordert, muss er vor Durchführung der Reparatur alle Eventualitäten geklärt haben. Er muss geklärt haben, ob der Teilkaskoversicherer die Schadensbeseitigung übernimmt oder nicht. Ist eine solche Klärung nicht erfolgt, besteht kein Werklohnanspruch gegen den Kunden.
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IBRRS 2011, 4146
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 22.03.1995 - VIII ZR 20/94
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 4100
Verbraucherrecht
BGH, Urteil vom 10.05.1995 - VIII ZR 264/94
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 4099
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 14.07.1995 - V ZR 45/94
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 4098
Leasing und Erbbaurecht
BGH, Urteil vom 17.10.1995 - VI ZR 246/94
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 4097
Immobilien
BGH, Urteil vom 24.11.1995 - V ZR 88/95
a) Verwendungen sind Vermögensaufwendungen, die der Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Sache dienen.*)
b) Die tatsächlich erbrachte geldwerte Arbeitsleistung des Besitzers ist eine Vermögensaufwendung.*)
c) Die geldwerte Eigenarbeit darf bei notwendigen Verwendungen ohne Einschränkung und bei nützlichen Verwendungen nach Maßgabe einer noch vorhandenen Wertsteigerung auf Eigentümer abgewälzt werden.*)
d) Der tatsächliche geldwerte Arbeitsaufwand, der ohne das schädigende Ereignis nicht erbracht worden wäre, ist ebenso ein Vermögensschaden wie die verhinderte geldwerte Arbeitsleistung (teilweise Aufgabe von BGHZ 69, 34).*)
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IBRRS 2011, 4096
Immobilien
BGH, Urteil vom 22.12.1995 - V ZR 334/94
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 4095
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 10.01.1996 - VIII ZR 327/94
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 4093
Beruf, Handwerk und Gewerbe
BGH, Urteil vom 26.03.1996 - X ZR 100/94
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 4091
Handels- und Gesellschaftsrecht
BGH, Urteil vom 03.04.1996 - VIII ZR 3/95
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 4090
Prozessuales
BGH, Urteil vom 26.06.1996 - XII ZR 38/95
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 4088
Immobilien
BGH, Urteil vom 10.10.1997 - V ZR 74/96
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 4087
Prozessuales
OLG München, Urteil vom 26.10.2011 - 3 U 1548/11
Ergibt sich aus den Zeugenaussagen die Notwendigkeit, Sachverständigengutachten einzuholen, etwa weil das Gericht die Beweisführung einer Partei als unzureichned betrachtet, oder weil es selbst eine Beweiserhebung als notwendig ansieht, so muss das Gericht das Gutachten einholen, ansonsten stellt dies einen schweren Verfahrensfehler dar.
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IBRRS 2011, 4086
Immobilien
OLG Brandenburg, Urteil vom 18.10.2011 - 2 U 35/09
1. Dritter im Sinne des § 839 BGB ist jeder, dessen Interessen die Amtspflicht dient und in dessen Rechtskreis durch die Pflichtverletzung eingegriffen wird. Bei einer Auskunft besteht die Amtspflicht gegenüber jedem, auf dessen Antrag oder in in dessen Interesse die Auskunft erteilt wird.
2. Erteilt die Gemeinde bzw. das Bauamt einem Baufinanzierer unrichtige Informationen in Bezug auf Bebaubarkeit eines Grundstücks und gewährt dieser daraufhin ein Baudarlehn, ist die Gemeinde zum Schadensersatz verpflichtet, wenn das Grundstück im Ergebnis wegen fehlender Bebaubarkeit weniger wert ist und dementsprechend weniger Sicherheit bietet.
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IBRRS 2011, 4084
Grundbuchrecht
OLG München, Beschluss vom 05.08.2010 - 27 Wx 45/10
Die Verpflichtung des Eigentümers dem Versprechensempfänger, mehrere beschränkte persönliche Dienstbarkeiten gleichen Inhalts zugunsten beliebiger vom Versprechensempfänger benannter Dritter zu bestellen, kann durch eine Vormerkung gesichert werden.
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IBRRS 2011, 4080
Steuerrecht
BGH, Urteil vom 01.02.2007 - IX ZR 180/04
Der Lauf der Verjährungsfrist nach § 68 StBerG wird seit 1. 1. 2002 durch Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände gehemmt.*)
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IBRRS 2011, 4072
Versicherungen
BGH, Urteil vom 30.06.1998 - VI ZR 260/97
Die Fortsetzung von Verhandlungen wird erst dann verweigert im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB, wenn ein Abbruch der Verhandlungen klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht wird.*)
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IBRRS 2011, 4071
Versicherungen
BGH, Urteil vom 30.06.1998 - VI ZR 357/96
Die Verjährungshemmung des § 852 Abs. 2 BGB wirkt für einen abtrennbaren Teil eines Anspruchs ausnahmsweise dann nicht, wenn die Parteien nur über einen anderen Teil verhandelt haben.*)
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IBRRS 2011, 4070
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 23.03.1999 - VI ZR 101/98
1. Bei einer stillen Sicherungszession macht der Zedent die abgetretene Forderung grundsätzlich als Berechtigter geltend und führt damit die Unterbrechung der Verjährung herbei, auch wenn er die Abtretung nicht aufdeckt. *)
2. In einer späteren Umstellung des Klagantrages auf Zahlung an den Zessionar nach Offenlegung der Zession liegt keine Änderung des Streitgegenstandes.*)
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IBRRS 2011, 4068
Prozessuales
BGH, Urteil vom 19.10.1999 - X ZR 26/97
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 4067
Prozessuales
BGH, Urteil vom 30.11.1999 - VI ZR 207/98
1. Die urkundenbeweisliche Verwertung der Niederschrift über eine Zeugenaussage in einem anderen Verfahren ermöglicht regelmäßig auch dann keine verfahrensrechtlich zulässige Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen, wenn sich in der Akte des anderen Verfahrens Vermerke über die Umstände der seinerzeitigen Vernehmung finden.*)
2. Zu den Anforderungen an eine hinreichende Individualisierung des mit Mahnbescheidsantrag geltend gemachten Anspruchs.*)
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IBRRS 2011, 4066
Handels- und Gesellschaftsrecht
BGH, Urteil vom 29.03.2000 - VIII ZR 81/99
1. Auch bei der Auslegung eines beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäfts muss sich der Vertretene, der das Handeln eines in seinem Namen auftretenden vollmachtlosen Vertreters nachträglich genehmigt, dessen Kenntnis und dessen Verständnis vom Inhalt der abgegebenen Erklärungen nach § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen.*)
2. Zur Vergütung des Kaufmanns nach § 354 HGB.*)
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IBRRS 2011, 4063
Insolvenzrecht
BGH, Urteil vom 15.09.2005 - I ZR 58/03
Die in Ziff. 24 ADSp (Fassung 1998) enthaltene Haftungsbegrenzung bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung durch einfache Erfüllungsgehilfen ist im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten gem. § 9 II Nr. 2 AGBG a.F. unwirksam, weil sie unangemessen von der gesetzlichen Haftungsregelung in § 475 HGB, § 278 BGB abweicht.*)
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IBRRS 2011, 4061
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 13.03.2001 - VI ZR 142/00
Zur Sorgfaltspflicht eines Veranstalters von Musikkonzerten gegenüber den Gefahren, die Konzertbesuchern durch Gehörschäden infolge übermäßiger Lautstärke der dargebotenen Musik drohen.*)
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IBRRS 2011, 4060
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 20.02.2001 - VI ZR 179/00
Zum Begriff des Verhandelns im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB, wenn der Schädiger selbst mit einem Schreiben seines Rechtsanwalts an den Anwalt des Geschädigten mit der Frage herantritt, ob bzw. welche Ansprüche geltend gemacht werden.*)
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IBRRS 2011, 4059
Immobilien
BGH, Urteil vom 15.11.2000 - VIII ZR 324/99
Zu der Frage einer Vertragsanpassung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage beim Kauf eines Rückübertragungsanspruchs.*)
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IBRRS 2011, 4058
Prozessuales
BGH, Urteil vom 20.04.2000 - VII ZR 116/99
Der auf vermeidbare Verzögerungen im Geschäftsablauf des Gerichts zurückzuführende Zeitraum wird nicht auf den Zeitraum angerechnet, der im Zusammenhang mit der Frage maßgeblich ist, ob die Zustellung einer Klage trotz einer von dem Kläger zu vertretenden Verzögerung noch demnächst im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO erfolgt ist.*)
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IBRRS 2011, 4057
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Beschluss vom 16.06.2000 - BLw 19/99
Bei der Frage, ob eine Abfindungsvereinbarung aus Anlass des Ausscheidens eines Mitglieds aus einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft sittenwidrig ist (§ 138 Abs. 1 BGB), kommt es nicht auf die Grundsätze an, die für die Sittenwidrigkeit gegenseitiger Verträge gelten (Gedanke des besonders groben Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung). Vielmehr ist entscheidend, ob der in der Abfindungsvereinbarung liegende Verzicht des Mitglieds auf Ansprüche erheblich über das hinausgeht, was die Genossenschaft nach der Vereinbarung zu zahlen bereit ist, und ob der Verzicht bei einer Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck als ein in seinem Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbarendes Geschäft darstellt (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 5. März 1999, BLw 52/98, WM 1999, 910 = AgrarR 1999, 248).*)
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IBRRS 2011, 4056
Wohnungseigentum
BGH, Urteil vom 14.01.2005 - V ZR 260/03
Kaufvertrag ist infolge fehlerhafter Rentabilitätsberechung nicht sittenwidrig.
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IBRRS 2011, 4053
IT, EDV und Telekommunikation
BGH, Urteil vom 11.11.2010 - III ZR 57/10
Der Inhaber eines DSL-Anschlusses hat kein Recht zur Kündigung des mit dem Telekommunikationsunternehmen geschlossenen Vertrags vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit, wenn er an einen Ort umzieht, an dem keine Leitungen verlegt sind, die die Nutzung der DSL-Technik zulassen.*)
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IBRRS 2011, 4049
Leasing und Erbbaurecht
LG Bochum, Urteil vom 11.05.2010 - 11 S 291/09
Auch die mietvertragliche Verpflichtung zur Zahlung einer Sicherheitsleistung unterliegt der Verjährung.
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IBRRS 2011, 4044
Bauvertrag
BGH, Urteil vom 12.11.2009 - IX ZR 152/08
Die Verjährung wird auch durch eine Streitverkündung gehemmt, die im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erklärt wird.*)
IBRRS 2011, 4039
Leasing und Erbbaurecht
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.01.2011 - 2-11 S 277/10
1. Der Zugang einer formell ausreichenden Abrechnung beim Mieter ist Voraussetzung für den Beginn der Einwendungsfrist nach § 556 Abs. 3 BGB.
2. Formal ordnungsgemäß ist eine Abrechnung, die eine Zusammenstellung der Gesamtkosten enthält sowie die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und den Abzug seiner Vorauszahlungen; sie muss ferner gedanklich und rechnerisch nachvollziehbar sein.
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IBRRS 2011, 4028
Nachbarrecht
OLG Dresden, Urteil vom 30.08.2011 - 14 U 367/11
1. Anpflanzungen, die insbesondere zu DDR-Zeiten gesetzt wurden und nunmehrige gesetzliche Mindestabstände zu den Grenzen verletzen, genießen nach wie vor den Schutz gesetzlicher Ausschlussfristen (hier SächsNRG § 15).
2. Unabhängig von der Ausschlussfrist gilt die gesetzliche Regelverjährung von drei Jahren (SächsNRG § 14 Abs. 1).
3. Ein Abweichen von den nachbarrechtlichen Sonderregelungen auf der Grundlage des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses (BGB § 242) kommt nur höchst ausnahmsweise in Betracht.
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IBRRS 2011, 4009
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 21.09.2011 - VIII ZR 184/10
Bei der vorzeitigen Beendigung eines Leasingvertrags mit Andienungsrecht und ohne Mehrerlösbeteiligung steht eine Versicherungsentschädigung, die aufgrund eines fremdverschuldeten Verkehrsunfalls vom Haftpflichtversicherer des Schädigers wegen der Beschädigung des Leasingfahrzeugs auf Totalschadensbasis gezahlt wird, dem Leasinggeber zu, soweit sie nicht vom Leasingnehmer zur Reparatur des Leasingfahrzeugs verwendet wird. Das gilt auch insoweit, als die Versicherungsentschädigung den zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages noch nicht amortisierten Gesamtaufwand des Leasinggebers einschließlich des kalkulierten Gewinns übersteigt (Fortführung von BGH, WM 2008, 368).*)
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IBRRS 2011, 4003
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 20.09.2011 - VI ZR 282/10
Das Befahren der linken Fahrbahn durch den am fließenden Verkehr teilnehmenden Fahrzeugführer beseitigt nicht die Verpflichtung des aus einem Grundstück auf die Straße Einfahrenden, dem fließenden Verkehr den Vorrang zu belassen und diesen nicht zu behindern.*)
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IBRRS 2011, 3991
Immobilien
KG, Beschluss vom 14.07.2011 - 1 W 193/11
Erwirbt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Grundstücks- oder Wohnungseigentum, reicht es für die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch aus, wenn die GbR und ihre Gesellschafter in der notariellen Auflassungsverhandlung benannt sind und die für die GbR Handelnden erklären, dass sie deren alleinige Gesellschafter sind; weiterer Nachweise der Existenz, der Identität und der Vertretungsverhältnisse dieser GbR bedarf es gegenüber dem Grundbuchamt nicht (Anschluss an BGH, NJW 2011, 1958).*)
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