Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
3578 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2011, 4903
Allgemeines Zivilrecht
OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.1998 - 18 U 65/97
30jährige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Werkunternehmer nach § VOB–B § 13 Nr. 7 VOB–B infolge eines Organisationsverschuldens des Werkunternehmers hinsichtlich seiner Verpflichtung, Arbeiten zur Erstellung eines Flachdaches mangelfrei abzuliefern.*)
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IBRRS 2011, 4899
Baustoffe und Produkthaftung
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.1999 - 22 U 228/98
1.
Es fällt grundsätzlich in den Risikobereich des Anspruchstellers, den richtigen Schädiger in Anspruch zu nehmen; dem Beklagten ist es nicht deshalb, weil er sich im selbständigen Beweisverfahren widerspruchslos eingelassen hat, im Hauptsacheverfahren verwehrt, sich gegen unberechtigte Inanspruchnahme zur Wehr zu setzen.*)
2.
Die Problematik der Raumbeständigkeit von Müllverbrennungsasche beim Einsatz als Verfüllmaterial unter starren Bauwerken ist in Fachkreisen erst nach 1993 mit dem Auftreten von Bauschäden bekannt geworden. *)
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IBRRS 2011, 4898
Bauvertrag
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.1999 - 22 U 229/98
Der Werkunternehmer, welcher die übliche Vergütung beansprucht, muß eine vom Auftraggeber behauptete - niedrigere - Pauschalpreisvereinbarung nur dann widerlegen, wenn der Auftraggeber die Vereinbarung im einzelnen näher darlegt; daran fehlt es, wenn die angeblich schon vor Vertragsschluß getroffene Abrede bezüglich der Garage in den schriftlichen Bauvertrag über das Einfamilienhaus nicht aufgenommen wird und der Auftraggeber nacheinander drei verschiedene - sich gegenseitig ausschließende - Begründungen vorträgt, weshalb er den verlangten Werklohn nicht zahlen müsse.*)
Die Kl errichtete für die Bekl aufgrund eines Vertrages von Sommer 1996 auf deren Grundstück H-Straße in G ein Einfamilienhaus zum Festpreis von 303.000 DM. Grundlage des Vertrags war eine Baubeschreibung. Zu der darin erwähnten massiv herzustellenden Garage hieß es dort ausdrücklich: "Nicht im Festpreis enthalten". Nach Fertigstellung des Hauses errichtete die Kl auch die Garage. Diese stellte sie den Bekl unter dem 26. 03. 1997 mit 19.062,21 DM in Rechnung. Die Bekl beriefen sich zunächst darauf, hinsichtlich der Garage keinen Auftrag erteilt zu haben. Mit späterem anwaltlichen Schreiben wandten sie sich gegen die Höhe der Rechnung, die sie auf 8.402,64 DM kürzten. Diesen Betrag zahlten die Bekl an die Kl. Mit ihrer Klage macht die Kl den restlichen Rechnungsbetrag von 10.659,57 DM geltend. Dem gegenüber berufen sich die Bekl nunmehr auf eine Pauschalpreisvereinbarung in Höhe von 8.000 DM. Das LG hat die Klage abgewiesen, weil die Kl die von den Bekl behauptete Vereinbarung nicht widerlegt habe.*)
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IBRRS 2011, 4897
Allgemeines Zivilrecht
OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2000 - 5 U 28/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 4896
Bau & Immobilien
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2001 - 22 U 173/00
1. Die auch im Rahmen des § BGB § 150 BGB § 150 Absatz II BGB anzuwendenden Grundsätze von Treu und Glauben gebieten es, dass der Empfänger eines Vertragsangebots, wenn er von dem Vertragswillen des Anbietenden abweichen will, dies in der Annahmeerklärung klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss; ein derart abweichender Annahmewille des Werkunternehmers wird nicht deutlich, wenn er die zu erbringende Werkleistung lediglich verkürzt bezeichnet, ohne für den Auftraggeber erkennbar zu machen, dass ausgehandelte Einzelheiten ausgeklammert werden sollen.*)
2. Die Zustellung eines Mahnbescheids unterbricht die Verjährung eines Werklohnanspruchs nur, wenn er im Mahnbescheid hinreichend individualisiert ist; das ist nicht der Fall, wenn einer von mehreren Werklohnansprüchen im Mahnbescheid nicht ausdrücklich genannt wird und auch aus der Forderungshöhe nicht entnommen werden kann, dass er geltend gemacht werden soll.*)
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IBRRS 2011, 4895
Baustoffe und Produkthaftung
OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2005 - 3 U 12/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 4894
Bauvertrag
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.08.2008 - 23 U 57/08
1. Der Grundsatz, dass der Vertrag mit dem Vertretenen auch dann zu Stande kommt, wenn der bevollmächtigte Vertreter erkennbar im fremden Namen handelt, ohne die Person des Vertretenen zu benennen, der Vertretene aber individualisierbar ist, gilt auch bei Vertragsschlüssen mit der öffentlichen Hand (hier der Universität als Anstalt des öffentlichen Rechts).
2. Den im öffentlichen Interesse bestehenden Zuständigkeitsregeln der öffentlichen Hand darf nicht über die Anwendung von Rechtsscheintatbeständen (hier: Anscheinsvollmacht) ihre Wirkung genommen werden.
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IBRRS 2011, 4893
Bürgschaft und sonstige Sicherheiten
BGH, Urteil vom 21.05.1953 - IV ZR 192/52
a) Ein aufschiebend bedingtes Eigentumsrecht gibt vor Eintritt der Bedingung noch kein dingliches, gegen jedermann wirkendes Recht zum Besitz.*)
b) Für den gutgläubigen Erwerb einer aufschiebend bedingt übereigneten Sache ist es erforderlich und genügend, daß der Erwerber zur Zeit der Einigung und Übergabe in gutem Glauben ist.*)
c) Die Einrede der Arglist kann auch dem Herausgabeanspruch des Eigentümers entgegengesetzt werden.*)
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IBRRS 2011, 4892
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Beschluss vom 14.07.1953 - IV ZB 56/53
Die Vorschriften der §§ 15 UmstG und 2 Ziff. 4: der 40. DVO/UmstG sind auch anwendbar, wenn nur einige von mehreren an einem umgestellten Recht gesamthänderisch beteiligten Gläubigern Angehörige der Vereinten Nationen (§ 13 Abs. 4 UmstG) sind. In diesem Falle ist das Grundpfandrecht in voller Höhe im Verhältnis 1: 1 umgestellt.*)
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IBRRS 2011, 4889
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Beschluss vom 13.11.1953 - I ZR 140/52
Wird durch eine positive Vertragsverletzung des Befrachters der Vertragszweck derart gefährdet, daß dem - an sich vorleistungspflichtigen - Verfrachter das Festhalten an dem Frachtvertrag nicht mehr zugemutet werden kann, so ist der Verfrachter auch vor Ablauf der sonst nach §§ 570, 577 HGB einzuhaltenden Wartefristen berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.*)
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IBRRS 2011, 4887
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 03.02.1954 - VI ZR 153/52
a) Wird für den vorausbedachten Fall einer Unfallschädigung - z.B. zwischen Fahrer und Fahrgast - vertraglich eine Hafttungsfreistellung oder Haftungsminderung vereinbart, so kann hierdurch ein Ausgleichsanspruch eines zweiten Schädigers aus § 426 BGB oder § 17 StVG nicht beeinträchtigt werden.*)
b) Sind mehrere Personen als Gesamtschuldner dem Geschädigten aus unerlaubter Handlung oder dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung schadensersatzpflichtig, so kann eine nach § 254 BGB vorzunehmende Abwägung gegenüber den mehreren Schädigern verschieden ausfallen. Nur soweit die Schädiger für die gleiche Schadensquote haften, findet ein gesetzlicher Schadensausgleich statt.*)
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IBRRS 2011, 4886
Baustoffe und Produkthaftung
BGH, Urteil vom 21.12.1955 - VI ZR 246/54
Für Werkleistungen an einem bereits errichteten Gebäude gilt die fünfjährige Verjährung der Gewährleistungsansprüche, wenn die Leistungen sich nach Art und Umfang selbst als Bauwerk i.S. des allgemeinen Sprachgebrauchs darstellen oder Teile eines solchen Bauwerkes sind oder wenn sie zumindest so gestaltet sind, daß ohne ihre Vornahme das Gebäude nicht mehr als fertiges Bauwerk angesprochen werden könnte. Die Erneuerung des Schieferbelags auf dem Bach einer Kirche hat daher den Charakter einer Bauwerksleistung.*)
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IBRRS 2011, 4885
Bauvertrag
BGH, Urteil vom 29.10.1956 - VII ZR 6/56
Der Besteller kann die Mängelbeseitigung auch nach Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist des § 13 Ziff. 4 VOB verlangen, wenn er den Unternehmer vor Ablauf dieser Frist schriftlich dazu aufgefordert hat. Das gilt sowohl für die alte wie die neue Fassung des § 13 Ziff. 5 VOB.*)
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IBRRS 2011, 4884
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 29.11.1956 - III ZR 121/55
Erklärt der Beklagte lediglich, daß er den Einwand der Verjährung, den er in einem früheren Schriftsatz erhoben hat, fallen lasse, so braucht darin nicht schon ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung zu liegen; fehlt es am einem Verzicht oder an einer Zusage dahin, daß auf die Verjährungseinrede nicht zurückgegriffen werde, so kann sich der Beklagte auf sie berufen, auch wenn er sie schon früher einmal hat fallen lassen.*)
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IBRRS 2011, 4883
Bürgschaft und sonstige Sicherheiten
BGH, Urteil vom 21.02.1957 - VII ZR 216/56
Hat ein Mitbürge einen Teil der Hauptschuld, gezahlt, so kann er von den anderen Mitbürgen Ausgleich auch dann verlangen, wenn die Zahlung den Betrag nicht übersteigt, der auf ihn im Verhältnis der Mitbürgen untereinander bei voller Inanspruchnahme der Bürgschaft entfallen würde. Das gilt jedenfalls dann, wenn noch nicht feststeht, in welcher Höhe die Bürgen endgültig in Anspruch genommen werden.*)
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IBRRS 2011, 4882
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 06.02.1958 - VII ZR 39/57
Beim Werkvertrag stellt dem Besteller, der Beseitigung eines Mangels verlangen kann, gegenüber dem Vergütungsanspruch des Unternehmers auch, noch nach der Abnahme des Werks ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB zu.*)
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IBRRS 2011, 4881
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 05.05.1958 - VII ZR 130/57
Wer aus § 635 BGB Schadensersatz wegen Nichterfüllung beanspruchen kann, kann verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn der Vertrag nicht geschlossen wäre. Er kann also die Übernahme des Werkes ablehnen und die Zahlung jeglicher Vergütung verweigern. Dieses Recht des Bestellers hängt nicht davon ab, daß er nachweist, das Behalten des mangelhaften Werkes habe für ihn kein Interesse. Bei geringfügigen Mängeln kann der Besteller allerdings gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn er diesen Anspruch wegen völliger Nichterfüllung des Vertrages geltend macht.*)
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IBRRS 2011, 4880
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 23.06.1958 - VII ZR 84/57
Der Auftraggeber kann sich auch dann noch auf die Unrichtigkeit der Stundenlohnzettel berufen, wenn er sie länger als 6 Tage unbeanstandet gelassen hat. Er hat aber in diesem Falle zu beweisen, daß sie unrichtig sind und daß er dies bei Ablauf der Frist nicht gewußt hat.*)
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IBRRS 2011, 4879
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 30.10.1958 - VII ZR 24/58
Die Pflicht des Unternehmers, die auf einer vertragswidrigen Leistung beruhenden Mängel zu beseitigen, ist nicht von einem schriftlichen Verlangen des Bestellers abhängig. Die Bedeutung der Schriftform (§ 13 Ziff. 5 Abs. 1 Teil B VOB) erschöpft sich darin, dem Besteller seine Ansprüche über den Ablauf der im § 13 Ziff. 4 aaO bestimmten Verjährungsfrist zu erhalten.*)
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IBRRS 2011, 4878
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 09.04.1959 - VII ZR 99/58
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 4876
Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 15.02.1960 - VII ZR 10/59
Zu der Frage, ob ein Architekt, dem die technische und geschäftliche Oberleitung übertragen ist, Vollmacht hat, namens des Bauherrn Rechnungen der Bauhandwerker anzuerkennen.*)
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IBRRS 2011, 4875
Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 21.04.1960 - VII ZR 97/59
Die Ansprüche des Bestellers gegen den Architekten, der im Rahmen eines Werkvertrags bei der Errichtung eines Hauses mitwirkt, verjähren in 5 Jahren.*)
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IBRRS 2011, 4874
Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 04.07.1960 - VII ZR 107/59
Der bauleitende Architekt, dem die Entgegennahme der Rechnungen und deren Prüfung auf ihre sachliche Richtigkeit obliegt, ist in der Regel nicht bevollmächtigt, mit Wirkung für den Bauherrn von einer Abtretungsanzeige Kenntnis zu nehmen.*)
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IBRRS 2011, 4872
Bürgschaft und sonstige Sicherheiten
BGH, Urteil vom 21.12.1960 - VIII ZR 204/59
Die Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung eines Rechts an einem Grundstück ist nicht als eine inkongruente Sicherung i.S. des § 30 Ziff. 2 KO anzusehen.*)
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IBRRS 2011, 4871
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 21.12.1960 - VIII ZR 89/59
a) Besteht ein schuldrechtlicher Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den Besitzer einer Sache, so wird dadurch der dingliche Eigentumsherausgabeanspruch gegen ihn nicht ausgeschlossen. Vielmehr bestehen beide Herausgabeansprüche nebeneinander.*)
b) Der Unternehmer erwirbt an von ihm reparierten Sachen, die dem Besteller nicht gehören, regelmäßig auch dann kein gesetzliches Unternehmerpfandrecht, wenn der Eigentümer den Besteller, dem er den Besitz an der Sache überlassen hat, ermächtigt, erforderlich werdende Reparaturen an der Sache ausführen zu lassen.*)
c) Dem Unternehmer, der eine dem Besteller nicht gehörende Sache repariert hat, können gegen den Eigentümer, wenn dieser berechtigt ist, von dem Unternehmer Herausgabe der Sache zu verlangen, unter dem Gesichtspunkt des Verwendungsersatzes Ansprüche zustehen, die dem Unternehmer ein Zurückbehaltungs- und, sofern die Voraussetzungen des § 1003 BGB gegeben sind, ein Befriedigungsrecht an dem reparierten Gegenstand gewähren.*)
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IBRRS 2011, 4870
Baustoffe und Produkthaftung
BGH, Urteil vom 27.04.1961 - VII ZR 9/60
a) In der kurzen Frist des § 638 BGB verjähren Ansprüche auf Ersatz desjenigen Schadens, der dem Werk unmittelbar anhaftet, weil es infolge eines Mangels unbrauchbar, wertlos oder minderwertig ist, ferner Ansprüche auf Ersatz des dem Gläubiger deswegen entgangenen Gewinns (§ 252 BGB).*)
b) Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung eines Werkvertrags verjähren nicht nach § 638 BGB, sondern nach § 195 BGB in 30 Jahren. Dafür kommen diejenigen Nachteile in Betracht, die dem Besteller als weitere Folge des Mangels, also außerhalb des Werkes und des infolge des Mangels entgangenen Gewinns, erwachsen sind. Ein Schaden aus positiver Vertragsverletzung liegt vor, wenn der Besteller seinem Abnehmer Reklamegebühren erstatten muß, die dieser entrichtet hat, ohne - wegen der Mangelhaftigkeit der gelieferten Reklamefiguren - die ihm zur Verfügung stehenden Reklameflächen nutzen zu können.*)
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IBRRS 2011, 4869
Verkehrssicherungspflicht
BGH, Urteil vom 23.11.1961 - VII ZR 251/60
Der Anspruch aus § 635 BGB kann unter Umständen auch auf Schadensersatz in Natur gehen.*)
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IBRRS 2011, 4866
Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 07.05.1962 - VII ZR 7/61
a) Ist das Bauwerk nach einem fehlerhaften Plan des Architekten ausgeführt, so hängt der Schadensersatzanspruch gegen den Architekten nicht davon ab, daß der Bauherr dem Architekten gemäß § 634, 635 BGB eine Frist zur Beseitigung des Mangels am Bauwerk gesetzt hat. Gibt jedoch der Bauherr dem Architekten keine Gelegenheit, selbst den Mangel beheben zu lassen, so kann er dadurch unter Umständen gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB verstoßen.*)
b) Dem Bauherrn steht es grundsätzlich frei, ob er den Unternehmer oder den Architekten wegen eines Mangels am Bauwerk in Anspruch nehmen will. Verlangt er jedoch vom Architekten Schadensersatz (§ 635 BGB), ohne zuvor gegen den Unternehmer einen außer Zweifel stehenden, Erfolg versprechenden Nachbesserungsanspruch (§ 633 Abs. 2 BGB) geltend zu machen, so kann er dem Architekten gegenüber gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB verstoßen haben.*)
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IBRRS 2011, 4851
Öffentliches Recht
BGH, Urteil vom 25.10.2011 - VI ZR 332/09
Zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Berichterstattung über die Mitwirkung als Darsteller in kommerziell zu verwertenden Pornofilmen.*)
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IBRRS 2011, 4837
Grundbuchrecht
BGH, Beschluss vom 13.10.2011 - V ZR 59/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 4814
Banken & Finanzen
BGH, Urteil vom 10.11.2011 - III ZR 245/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 4795
Verkehrssicherungspflicht
OLG München, Beschluss vom 27.09.2011 - 1 U 1798/11
Allein der Umstand, dass eine Person durch einen technischen Defekt eines Aufzugs zu Schaden kommt, begründet noch keine Ersatzpflicht. Erforderlich ist vielmehr, dass der Schaden Folge einer schuldhaften Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist. Angesichts der technischen Komplexität einer Aufzugsanlage kann ein Betreiber in der Regel nicht selbst für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Kontrolle der Anlage sorgen, sondern benötigt die Unterstützung eines Fachmanns. Lässt er die Aufzugsanlage in angemessen Intervallen von einer zuverlässigen Fachfirma warten und die vorgeschriebenen Kontrollen vom technischen Überwachungsverein vornehmen, genügt er in aller Regel seiner Verkehrssicherungspflicht.
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IBRRS 2011, 4794
Allgemeines Zivilrecht
OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2001 - 21 U 87/00
Die Beauftragung eines Elektroinstallateurs mit der Beseitigung von Folgen eines Brandschadens (ca. 18000 DM) durch den Ehemann stellt ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs gem. § BGB § 1357 BGB § 1357 Absatz I BGB dar, weshalb beide Ehegatten zur Zahlung des Werklohns verpflichtet sind.*)
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IBRRS 2011, 4793
Bauvertrag
OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.1999 - 7 U 113/90
Der Werklohn aus einem BGB-Werkvertrag wird mit der Abnahme fällig. Eine prüffähige Rechnung ist nicht Fälligkeitsvoraussetzung. Deren Fehlen führt zu einer Verschiebung des Zeitpunkts der Verzinsung.
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IBRRS 2011, 4792
Architekten und Ingenieure
OLG Hamm, Urteil vom 20.08.1999 - 25 U 88/99
Der planende Architekt ist im Hinblick auf erstellte Baupläne und sonstige Unterlagen vorleistungspflichtig, so dass er sich nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht oder sonstiges Leistungsverweigerungsrecht wegen noch offen stehender Honoraransprüche berufen kann. Dies gilt auch bei einem vorzeitig gekündigten Architektenvertrag für die bis zur Kündigung erstellten Planungsunterlagen, deren Herausgabe (Mutterpausen) im Wege der einstweiligen Verfügung verlangt werden kann.*)
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IBRRS 2011, 4791
Architekten und Ingenieure
OLG Hamm, Urteil vom 11.08.1999 - 12 U 100/98
Der Architekt kann in besonderen Fällen gem. § 242 BGB eine Aufklärungspflicht über die Höhe seines Architektenhonorars haben, wenn die Bauherren Laien sind und erkennbar falsche Vorstellungen von der Honorarhöhe haben. Diese Aufklärungspflicht trifft ihn auch bei den späteren Kostenkontrollen. Die Verletzung dieser Aufklärungspflicht kann schließlich auch eine Kündigung des Architektenvertrages aus wichtigem Grund rechtfertigen.*)
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IBRRS 2011, 4790
Allgemeines Zivilrecht
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.1999 - 22 U 9/99
Ein Auftraggeber, welcher dem Unternehmer, der Mängelbeseitigungs- und Restarbeiten zur Fertigstellung seines Werks vornehmen will, aus Verärgerung über mangelhafte und schleppende Arbeitsweise Hausverbot erteilt, muss auf entsprechende Aufforderung durch den Unternehmer diesem einen Termin zur Wiederaufnahme der Arbeiten benennen; wenn der Auftraggeber untätig bleibt, kann der Unternehmer ihm eine Frist nach § BGB § 643 S. 1 BGB setzen und nach deren erfolglosem Ablauf seine Vergütung gem. § BGB § 645 BGB § 645 Absatz I 2 BGB verlangen.*)
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IBRRS 2011, 4789
Architekten und Ingenieure
OLG Hamm, Urteil vom 22.06.1999 - 21 U 155/98
1. Zieht ein Kaufinteressent zur Hausbesichtigung einen Archtitekten hinzu, um eventuelle Mängel festzustellen, so handelt es sich dabei um einen als Dienstvertrag zu qualifizierenden Beratungsvertrag.*)
2. Werden bei einer Hausbesichtigung Feuchtigkeitsschäden im Keller festgestellt, die der Verkäufer als behoben bezeichnet, so verletzt der vom Kaufinteressent hinzugezogene Architekt seine Vertragspflichten und macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er sich als Fachmann damit zufrieden gibt und keine genaueren Untersuchungen vorschlägt.*)
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IBRRS 2011, 4788
Baustoffe und Produkthaftung
OLG Hamm, Urteil vom 04.11.1997 - 21 U 45/97
Ein arglistiges Verschweigen von Baumängeln mit der Folge einer dreißigjährigen Verjährungsfrist kann nicht schon daraus geschlossen werden, daß bei einem Flachdach im Jahre 1978 bei der Verwendung der Rollbahnen der sog. Rüttelverdichtungseffekt außer acht gelassen wurde, die Dachbahnen nur punktuell angeklebt wurden und die gewählte Attikakonstruktion den Zutritt von Innenluft in den Wärmedämmungsraum gestattet.
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IBRRS 2011, 4786
Baustoffe und Produkthaftung
OLG Hamburg, Urteil vom 05.12.1997 - 14 U 21/96
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 4785
Bauvertrag
OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.1997 - 22 U 18/97
1. Für die Beurteilung, ob es sich bei dem zur Verfüllung der Arbeitsräume verwandten Material um Füllkies bzw. sandiges Erdreich oder aber um bindigen Boden mit hohem Lehm- oder Tonanteil handelt, braucht ein erfahrener Bauhandwerker oder -techniker kein Bodengutachten.*)
2. Soweit eine von dem Bauherrn veranlaßte Nachbesserung fehlschlägt, kann er von dem Bauunternehmer keinen Aufwendungsersatz verlangen.*)
3. Mehrere Unternehmer, die nacheinander abgrenzbare Teilleistungen (hier: Verfüllung der Arbeitsräume und darauf hergestellte Pflasterung) erbringen, haften für Mängel nicht als Gesamtschuldner, sondern sind nur für Mängel ihrer Teilleistung verantwortlich.*)
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IBRRS 2011, 4782
Allgemeines Zivilrecht
OLG Hamm, Urteil vom 05.06.1997 - 2 U 123/96
Ausgleich zwischen Gesamtschuldnern; Vergleich.- Das Verbot eines Vertrages zu Lasten Dritter schließt aber nicht die Annahme einer "eingeschränkten Gesamtwirkung" in dem Sinne aus, daß der Gläubiger sich eine anteilige Kürzung seines Anspruchs gegenüber einem vom Verzicht nicht unmittelbar begünstigten Gesamtschuldner gefallen lassen muß, damit nicht die vom Gläubiger und vom privilegierten Gesamtschuldner vereinbarte Haftungsfreistellung ins Leere läuft.*)
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IBRRS 2011, 4781
Architekten und Ingenieure
OLG Hamm, Urteil vom 05.07.1996 - 12 U 140/95
Zum Schadensersatzanspruch des Architekten nach § 97 Abs.1 Satz 1 UrhG.*)
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IBRRS 2011, 4780
Allgemeines Zivilrecht
OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.01.1997 - 5 U 104/96
1. Vor der operativen Korrektur einer Fehlstellung des Großzehs (Hallux valgus) muß über das Risiko einer (Teil-) Versteifung aufgeklärt werden.*)
2. Wegen einer eingetretenen irreparablen Bewegungseinschränkung kommt ein immatrieller Schadensausgleich i.H. von 10000 DM in Betracht.*)
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IBRRS 2011, 4779
Baustoffe und Produkthaftung
OLG Hamm, Urteil vom 29.05.1996 - 25 U 154/95
(Ohne amtlichen Leitsatz)
IBRRS 2011, 4774
Allgemeines Zivilrecht
OLG Hamm, Urteil vom 22.03.1995 - 12 U 97/94
Die Gewährleistungsansprüche des Bauherrn gegen den Unternehmer für die über die bloße Instandsetzung hinausgehenden Arbeiten an einem in das Erdreich eingebetteten, an die vorhandene Ölzufuhrleitung mit einem gemauerten Domschacht angeschlossenen Heizöltank verjähren gem. § BGB § 638 BGB § 638 Absatz I 1 BGB in fünf Jahren (Abgrenzung zu BGH, NJW 1986, NJW Jahr 1986 Seite 1927).
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IBRRS 2011, 4770
Allgemeines Zivilrecht
OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.1993 - 22 U 83/93
1. Ein Kranführer verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, wenn er nicht dagegen einschreitet, daß an den Haken des von ihm bedienten Krans scharfkantiges Transportgut mit Chemiefaserseilen ohne entsprechenden Kantenschutz befestigt wird.*)
2. Die Gestellung eines Autokrans nebst Bedienungspersonal für mehrere Tage zu vorher nicht näher festgelegten Demontage- und Montagearbeiten ist rechtlich als kombinierter Miet- und Dienstverschaffungsvertrag einzuordnen.*)
3. Der Kranführer, der während der Zeit der Gestellung eines Autokrans allein den Weisungen des Mieters untersteht, weil nur dieser bestimmt, welche Teile in welcher Reihenfolge zu welchem Zeitpunkt an welchen Ort befördert werden sollen, ist in den Betrieb des Mieters eingegliedert, so daß seine Haftung gegenüber Arbeitnehmern dieses Betriebs nach §§ RVO § 637, RVO § 636 RVO ausgeschlossen ist.*)
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IBRRS 2011, 4769
Architekten und Ingenieure
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.1994 - 21 U 172/93
1. Dem Architekten steht ein Honoraranspruch für die Erbringung der Grundleistungen der Leistungsphase 6 des § HOAI § 15 HOAI grundsätzlich nicht zu, wenn er diese Leistungen erbracht hat, bevor die Baugenehmigung erteilt worden ist. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Auftraggeber das Vorziehen der Leistungsphase ausdrücklich verlangt und das Risiko übernommen hat, daß diese vorgezogenen Leistungen später nicht benötigt werden (z. B. wegen Nichterteilung der Baugenehmigung oder Verzicht auf die Bauausführung) oder die eingeholten Angebote später überholt sind.*)
2. Wird der Architekt beauftragt, für die Bebauung eines Grundstücks ein Bürogebäude und alternativ ein Hotel zu planen und eine Kostenschätzung zu erstellen, so handelt es sich dabei nicht um bloße Planungsvarianten oder -alternativen für dasselbe Gebäude als besondere Leistung zu § HOAI § 15 HOAI § 15 Absatz I Nr. 2 HOAI oder um mehrere Vorentwurfspläne nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen i. S. des § HOAI § 20 HOAI, sondern um verschiedene selbständige Aufträge für unterschiedliche Gebäude mit unterschiedlichen Zielvorstellungen, so daß beide Aufträge getrennt nach den anrechenbaren Kosten abzurechnen sind.*)
IBRRS 2011, 4768
Bauvertrag
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.10.1993 - 22 U 59/93
1. Der Auftragnehmer kann ohne vorherige Abnahme Schlußzahlung verlangen, wenn ihm eine mängelfreie Erstellung des Werks wegen unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht zumutbar ist; der Auftraggeber ist dann jedoch in entsprechender Anwendung des § VOB/B § 13 Nr. 6 VOB/B zur Minderung der Vergütung berechtigt.*)
2. Weisen etwa 5-10 % der Schiefersteine einer Schieferfassade optische Beeinträchtigungen in Form von punktuellen Farbveränderungen, Eisenkarbonaten und Glimmer sowie offenen Nagelbefestigungen auf, welche nur bei genauer Inaugenscheinnahme der Flächen auffallen, und ist die dauerhafte Haltbarkeit des Schiefergesteins nicht beeinträchtigt, so ist eine nur durch neue Verschieferung der Fassade mögliche Mängelbeseitigung unverhältnismäßig aufwendig i. S. von § VOB/B § 13 Nr. 6 VOB/B.*)
3. Es stellt eine angemessene Quotelung dar, wenn der Sachverständige bei der Ermittlung des Minderwerts die Erstellungskosten einer Schieferfassade zu 60 % auf den technischen Wert und zu 40 % auf den optischen Wert der Fassade aufteilt.*)
IBRRS 2011, 4767
Baustoffe und Produkthaftung
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.06.1993 - 22 U 298/92
1. Der Auftragnehmer ist gem. § VOB/B § 13 Nr. 3 VOB/B nicht gewährleistungspflichtig, wenn sich bei einem vom Auftraggeber vorgeschriebenen Baustoff - hier: Schalungssteine - die Gefahr des Mängeleintritts - hier: Vertikalrisse an Fensterbrüstungen - aufgrund eines Systemfehlers, welcher Bauunternehmern nur wenig bekannt ist und welchen auch der Auftragnehmer nicht kannte, realisiert, zumal wenn der Auftragnehmer sich von einem Fachbetreuer des Herstellers hat beraten lassen und dessen Hinweise beachtet hat.*)
2. Ist der Auftraggeber mit weiteren in die Substanz eingreifenden Untersuchungen, die zur Klärung von ihm behaupteter anderweitiger Mängelursachen erforderlich wären, nicht einverstanden, so gehen verbleibende Unklarheiten zu seinen Lasten.*)
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