Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
3578 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2011, 5266
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 01.12.2011 - III ZR 71/11
Der Auskunftsanspruch gemäß § 666 Variante 2 BGB begründet eine aus dem Auftragsverhältnis folgende unselbständige Nebenpflicht und verjährt grundsätzlich nicht vor dessen Beendigung.*)
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IBRRS 2011, 5265
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 18.10.2011 - VI ZR 5/10
Zur Zulässigkeit der Veröffentlichung kontextbezogener Fotos in einem Presseartikel über Prominente beim Besuch einer Vernissage.*)
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IBRRS 2011, 5263
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 17.11.2011 - III ZR 53/11
1. Nimmt ein Bestattungsunternehmer die Beerdigung eines Verstorbenen ohne Auftrag vor, weil sich niemand der nächsten Angehörigen des Hinterbliebenen bereitgefunden hat, für die Bestattung zu sorgen, so kommt ein Aufwendungsersatzanspruch des Unternehmers nach §§ 670, 677, 679, 683 BGB gegen die Person in Betracht, die nach Maßgabe des jeweils anwendbaren (Landes-)Bestattungsgesetzes (vorrangig) bestattungspflichtig ist (hier: die Ehefrau des Verstorbenen gemäß § 2 Nr. 12, § 13 Abs. 2 Satz 1 BestattG Schl.-H.).*)
2. Der entgegenstehende Wille des bestattungspflichtigen Ehegatten steht seiner Inanspruchnahme im Hinblick auf die Möglichkeit, vom zuständigen Sozialhilfeträger gemäß § 74 SGB XII Übernahme der Beerdigungskosten zu erlangen, grundsätzlich auch dann nicht entgegen, wenn der Ehegatte nicht leistungsfähig ist und die familiären Beziehungen zerrüttet sind.*)
3. Der Aufwendungsersatzanspruch ist in einem solchen Fall der Höhe nach begrenzt auf den nach § 74 SGB XII übernahmefähigen Betrag (Kosten einer einfachen Beerdigung).*)
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IBRRS 2011, 5238
Öffentliches Recht
BGH, Urteil vom 13.10.2011 - III ZR 231/10
Wird bei der Festsetzung der Beihilfe die Überschreitung des Schwellenwertes (2,3facher Gebührensatz) in einer Zahnarztrechnung rechtswidrig und schuldhaft nicht anerkannt, und lässt sich daraufhin der den Antrag stellende Beamte wegen der bei ihm durch diese Entscheidung hervorgerufenen begründeten Zweifel an der Richtigkeit der Rechnungsstellung auf einen Zivilrechtsstreit mit dem behandelnden Arzt ein, so sind ihm die im Falle des Unterliegens entstehenden Kosten zu ersetzen.*)
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IBRRS 2011, 5227
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 18.10.2011 - X ZR 45/10
Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn der Beschenkte durch einen Überschuss des Werts der Zuwendungen verglichen mit seinen Gegenleistungen objektiv bereichert wird, die Vertragsparteien sich dieses Überschusses bewusst und subjektiv darüber einig sind, jedenfalls den überschießenden Zuwendungsteil dem Beschenkten unentgeltlich zuzuwenden. Dies setzt nicht voraus, dass der objektive Wert der Zuwendung mindestens das Doppelte der Gegenleistungen beträgt.*)
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IBRRS 2011, 5225
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 08.11.2011 - XI ZR 341/10
1. Ein in einem Darlehensvertrag vereinbartes Sondertilgungsrecht begründet - soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist - ein kündigungsunabhängiges Teilleistungsrecht des Darlehensnehmers ohne Verpflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung, das bei Ablauf der für die Ausübung des Sondertilgungsrechts vorgesehenen Frist erlischt.*)
2. An der für eine wirksame Aufrechnung im Zeitpunkt des Zuganges der Aufrechnungserklärung erforderlichen Erfüllbarkeit der Hauptforderung fehlt es, wenn ein Darlehensnehmer unter Berufung auf ein in unverjährter Zeit nicht ausgeübtes und deswegen erloschenes Sondertilgungsrecht gegen den noch nicht fälligen Darlehensrückzahlungsanspruch des Darlehensgebers mit einer verjährten Gegenforderung aufrechnen will.*)
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IBRRS 2011, 5204
Immobilien
OLG München, Urteil vom 24.11.2011 - 14 U 656/11
Ein Erdtank, der der Ölversorgung der Zentralheizungsanlage eines Gebäudes dient und zu diesem Zweck eingebracht und mit der Heizungsanlage verbunden ist, ist wesentlicher Bestandteil dieses Gebäudes gemäß § 94 Abs. 2 BGB.*)
Wird das Grundstück durch den Eigentümer später dergestalt geteilt, dass der Erdtank auf dem Nachbargrundstück des Gebäudes, dessen Heizung er dient, zu liegen kommt, erweist sich die Gebäudeeinheit gegenüber der Einheit von Boden und Tank als das stärkere Band, sodass die Regelungen des sogenannten Eigengrenzüberbaus Anwendung finden. Der (spätere) Eigentümer des abgeteilten Grundstücks hat den Tank daher gemäß § 912 BGB zu dulden.*)
Die Duldungspflicht entfällt, wenn die die Nutzung des Tanks zur Ölversorgung der Heizung des Gebäudes endgültig aufgegeben wurde. Aus dem objektiven Zweck des durch die Grundstücksteilung entstandenen Überbaus (Ölversorgung der Zentralheizungsanlage des Nachbargebäudes) ergibt sich auch die Begrenzung der Duldungspflicht für den Eigentümer des abgeteilten Grundstücks.*)
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IBRRS 2011, 5200
Immobilienanlagen
LG Köln, Urteil vom 17.02.2011 - 2 O 364/02
Projektverantwortliche haften Immobilienerwerbern wegen unrichtigen Prospektinhalten.
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IBRRS 2011, 5160
Leasing und Erbbaurecht
AG Aachen, Urteil vom 10.08.2011 - 109 C 128/09
Ein Vermieter ist nicht berechtigt, zulasten des letztlich die Versicherungssumme zahlenden Mieters jedwelchen Versicherungsvertrag abzuschließen. Übersteigt die Prämie für die Gebäudeversicherung vergleichbare Angebote um 70 %, ist der Mieter zur Kürzung der Nebenkostenabrechnung berechtigt.
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IBRRS 2011, 5138
Grundbuchrecht
OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.08.2011 - 20 W 277/11
1. Der § 72 GBO n. F. gilt, wenn erst nach dem 01.09.2009 die Löschung einer vor nach diesem Stichtag erfolgten Grundbucheintragung begehrt wird.*)
2. Für die Bestimmtheit der Bezeichnung des Kaufgegenstandes in einem Teilflächenkaufvertrag ist die Bezugnahme auf die Einzeichnungen in einem beigefügten Lageplan in Verbindung mit der Einräumung eines Bestimmungsrechts nach § 315 BGB unter Angabe der Bestimmungskriterien ausreichend.*)
3. Bei der Identitätserklärung nach Auflassung eines nicht vermessenen Grundstücksteils entsprechend dem Veränderungsnachweis handelt es sich um eine gegenüber dem Grundbuchamt in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO vorzunehmende Verfahrenshandlung.*)
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IBRRS 2011, 5123
Immobilien
OLG München, Urteil vom 30.08.2011 - 5 U 5544/10
1. Von einem Anleger, der einem Fonds aufgrund irreführender Prospektangaben beigetreten ist, kann nicht erwartet werden, dass er Jahre nach der Zeichnung im Einzelnen darlegt, welche Alternativanlage er anderenfalls gezeichnet hätte.*)
2. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bei der Rückabwicklung einer Kapitalanlage Steuervorteile des Anlegers aus der Beteiligung nicht anzurechnen sind, wenn die Rückabwicklung zu einem Zufluss beim Anleger und damit verbunden zu einer Besteuerung führt, die dem geschädigten Anleger die erzielten Steuervorteile wieder nimmt, gilt auch dann, wenn der Anleger nicht - als unmittelbarer Eigentümer - Immobilieneigentum erworben hat, sondern einem in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft organisierten Immobilienfonds als mittelbarer Gesellschafter beigetreten ist. In steuerlicher Hinsicht sind die für den Erwerb aufgewendeten Beträge nicht als steuerneutrale Anschaffungskosten, sondern als Werbungskosten anzusehen.*)
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IBRRS 2011, 5117
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 18.11.2011 - V ZR 31/11
Erfüllt die in einem Erbbaurechtsbestellungsvertrag vereinbarte wertsichernde Klausel ab einem bestimmten Zeitpunkt ihren Zweck nicht mehr, ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu ermitteln, was die Vertragspartner nach Treu und Glauben für diesen Fall vereinbart hätten; führt die Auslegung zu keinem Ergebnis, kommt die Erhöhung des Erbbauzinses wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht. In beiden Fällen sind nicht die seit Vertragsabschluss, sondern die seit der letzten aufgrund der Klausel vorgenommenen Erhöhung geänderten Verhältnisse maßgebend (Fortführung von Senat, Urteil vom 3. Juli 1981 - V ZR 100/80, BGHZ 81, 135 und Urteil vom 18. September 1992 - V ZR 116/91, BGHZ 119, 220).*)
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IBRRS 2011, 5102
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 28.09.2011 - I ZR 93/10
Ob ein Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV vorliegt, beurteilt sich nach den durchschnittlichen Fähigkeiten eines Spielers; unerheblich ist, ob professionelle Spieler oder geübte Amateure, die sich gegebenenfalls auch Lehrbuchwissen angeeignet haben, ihre Erfolgschancen steigern können.*)
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IBRRS 2011, 5092
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 25.10.2011 - XI ZR 331/10
Zur Formwirksamkeit einer Mithaftungsübernahme (im Anschluss an BGH, Urteil vom 27. April 2004 - XI ZR 49/03).*)
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IBRRS 2011, 5088
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 09.06.2011 - I ZR 17/10
1. In einer Werbeanzeige für ein Zeitschriftenabonnement, der ein Bestellformular beigefügt ist, mit dem die Zeitschrift abonniert werden kann, muss gemäß § 312c Abs. 1 BGB, Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB, § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB darauf hingewiesen werden, dass im Falle einer Bestellung kein Widerrufsrecht besteht.*)
2. Zeitungen und Zeitschriften zählen nicht zu den Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs im Sinne des § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB.*)
3. Die Regelung des § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB gilt nicht für den herkömmlichen Versandhandel.*)
4. Die für Ratenlieferungsverträge gemäß § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3, § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB geltende Bagatellgrenze von 200 Euro ist bei Fernabsatzverträgen nicht entsprechend anwendbar.*)
5. Die Vorschrift des Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB über die Verpflichtung zur Belehrung über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts ist im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.*)
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IBRRS 2011, 5086
Prozessuales
OLG Hamm, Urteil vom 11.10.2011 - 28 U 78/11
Eine auf eine (unwirksame) anwaltliche Honorarvereinbarung gestützte Honorarklage hemmt wegen des einheitlichen Streitgegenstands auch die Verjährung des gesetzlichen Vergütungsanspruchs. Das gilt auch dann, wenn der Anwalt in der Klageschrift nicht auch zu den Voraussetzungen des gesetzlichen Gebührenanspruchs vorträgt.*)
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IBRRS 2011, 5074
Bauträger
OLG Hamburg, Urteil vom 26.06.2002 - 4 U 217/98
1. Das Formerfordernis des § 313 Satz 1 BGB in der Fassung vom 30. Mai 1973 erstreckt sich beim Bauträgervertrag auch auf die Baubeschreibung und die Teile der Baugenehmigung, wenn sich Inhalt und Umfang der Pflichten einer Vertragspartei hieraus ergeben. Fehlt es an der notariellen Beurkundung dieser Vertragsbestandteile, ist der Bauträgervertrag insgesamt nichtig, § 125 BGB a.F. Die Heilung dieses Formmangels tritt grundsätzlich mit der Auflassung und Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch ein, § 313 Satz 2 BGB in der Fassung vom 30. Mai 1973.*)
2. Vertragliche Ansprüche des Erwerbers auf Ersatz von Aufwendungen, die von ihm zur Fertigstellung des Bauvorhabens aufgebracht werden, können grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Heilung entstehen. Für den Zeitpunkt vor der Heilung des Formmangels kommen aber gesetzliche Ansprüche aus G.o.A. oder Bereicherungsrecht in Betracht.*)
3. Soweit sich die Vertragsparteien aber verabreden, daß der Erwerber statt des Bauträgers bestimmte Baumaßnahmen zur Fertigstellung des Bauvorhabens veranlaßt, besteht insoweit ein Aufwendungsersatzanspruch des Erwerbers aus § 670 BGB. Diese Vereinbarung bedarf nicht der notariellen Beurkundung, wenn sie den Inhalt der gegenseitigen Leistungspflichten im Wesentlichen unberührt läßt und allein dem Ziel und Zweck dient, Abwicklungsschwierigkeiten zu beheben.*)
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IBRRS 2011, 5073
Bürgschaft und sonstige Sicherheiten
OLG Frankfurt, Urteil vom 25.05.2000 - 16 U 103/98
Auch im Verhältnis zwischen dem Bauhandwerker und der Ehefrau des Auftraggebers als Grundstücksmiteigentümerin, die selbst nicht Auftraggeberin ist, gelten die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben. Angesichts der Tatsache, daß der Ehefrau des Auftraggebers als Grundstücksmiteigentümerin die Leistungen des Bauhandwerkers in gleicher Weise zugute kommen wie dem Ehemann als Besteller, muß die Ehefrau des Bestellers sich gemäß BGB § 242 im Bereich der dinglichen Haftung wie eine Bestellerin behandeln und den Anspruch des Bauunternehmers auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek auch gegen sich gelten lassen.
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IBRRS 2011, 5072
Allgemeines Zivilrecht
OLG Frankfurt, Urteil vom 15.12.2000 - 24 U 240/98
1. Ist ein Werkvertrag (hier: über die Erstellung einer Software nach spezifischen Anforderungen des Bestellers) auf längerfristige Zusammenarbeit der Parteien ausgelegt, sind die allgemeinen Grundsätze über die Abwicklung von Dauerschuldverhältnisse auf ihn anwendbar. Der Vertrag kann daher stets aus wichtigem Grund gekündigt werden. Der Unternehmer ist durch BGB § 643 nicht daran gehindert, seine Kündigung mit einer Verletzung der Mitwirkungspflichten seitens des Bestellers zu begründen.
2. Haben die Vertragsparteien in einer "Krisensitzung" anläßlich von Störungen in der Vertragsabwicklung dahingehend Übereinstimmung erzielt, daß sie ungeachtet der bisherigen Versäumnisse ihre Zusammenarbeit fortsetzen wollen, kann eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nicht mehr auf Umstände gestützt werden, die vor diesem Zeitpunkt liegen.
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IBRRS 2011, 5070
Architekten und Ingenieure
OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.1999 - 12 U 195/98
Der bauleitende Architekt und seine Mitarbeiter sind im allgemeinen nicht bevollmächtigt, größere Änderungsaufträge mit erheblichen Kostensteigerungen zu erteilen. Bei notwendig werdenden Änderungen gilt dies gleichermaßen, wenn statt der ausgeführten Änderung (hier: Abtransport und Entsorgung von Mischschutt statt Bauschutt) eine andere Alternative mit erheblich geringeren Kosten (hier: Vorsortierung des Bauschutts vor Ort) möglich gewesen wäre. In diesem Fall besteht auch kein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag.*)
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IBRRS 2011, 5069
Allgemeines Zivilrecht
OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2000 - 5 U 177/99
1. Will ein Unternehmer einen bestimmten Preis oder die gemäß BGB § 632 Abs 2 übliche Vergütung berechnen, hat er grundsätzlich zu beweisen, daß eine vom Besteller behauptete Pauschalpreisvereinbarung nicht getroffen wurde. An die Darlegungslast des Bestellers sind dabei jedoch hohe Anforderungen zu stellen (Anschluß BGH, 9. April 1981, VII ZR 262/80, MDR 1981, 663).*)
2. Derjenige, der aus einem Rechtsgeschäft Rechte für sich herleitet, trägt die Beweislast dafür, daß das Rechtsgeschäft ohne aufschiebende Bedingung vorgenommen worden ist (Anschluß BGH, 17. Oktober 1984, VIII ZR 181/83, NJW 1985, 497).*)
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IBRRS 2011, 5067
Allgemeines Zivilrecht
OLG Celle, Urteil vom 06.07.2000 - 22 U 108/99
Die Überschreitung eines Kostenvoranschlags beinhaltet grundsätzlich keinen Schaden des Bestellers. Der Unternehmer, der seine Anzeigepflicht nach BGB § 650 Abs 2 verletzt, muß den Besteller so stellen, wie dieser stehen würde, wenn ihm die zu erwartende Kostenüberschreitung rechtzeitig angezeigt worden wäre. Dabei muß sich aber der Besteller den höheren Wert anrechnen lassen, den er dadurch erlangt, daß der Unternehmer die ihm übertragenen Arbeiten in vollem Umfang ausgeführt hat, die bei einer vorzeitigen Kündigung des Vertrages entfallen würden.*)
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IBRRS 2011, 5064
Allgemeines Zivilrecht
OLG Brandenburg, Urteil vom 01.12.1994 - 4 U 83/94
Die Klausel in einem Formularvertrag über die Lieferung eines Fertighauses, wonach der Besteller bei Kündigung oder Rücktritt vom Vertrag aus Gründen, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind, eine "pauschale Entschädigung" in Höhe einer vertraglich vereinbarten Summe (10% der Vertragssumme) zu zahlen verpflichtet ist, ist im Hinblick auf die Vorschriften des AGBG (§§ 10 Nr 7, 11 Nr 5 Buchst b) nicht zu beanstanden und wirksam.*)
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IBRRS 2011, 5063
Beruf, Handwerk und Gewerbe
BGH, Urteil vom 19.09.1963 - VII ZR 130/62
1. Nach VOB B § 4 Nr 3 ist der Auftragnehmer verpflichtet, Bedenken, die er gegen die Leistungen und insbesondere die Beschaffenheit der Vorleistung anderer Unternehmer hat, dem Auftraggeber mitzuteilen. Der Fliesenleger muß darüber hinaus den Untergrund auf seine Eignung zum Ansetzen der Fliesen prüfen.*)
2. Eine eingehende technische oder chemische Untersuchung des Untergrundes wird vom Fliesenleger nicht verlangt. Ihm darf keine unzumutbare Belastung und Verantwortung auferlegt werden.*)
3. Hat sich die Oberfläche der Bitumenschicht bei der Untersuchung des Untergrundes als trocken und hart erwiesen, muß der Fliesenleger nicht damit rechnen, daß sich die Isolierfläche später infolge der Beheizung der Wände mit großflächigen Heizkörpern spaltet.*)
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IBRRS 2011, 5062
Bauträger
BGH, Urteil vom 15.01.1968 - VII ZR 84/65
1. Beruft sich der Auftragnehmer darauf, daß seine Gewährleistungspflicht nach VOB B § 13 Nr 3 beschränkt sei, weil er die ihm nach VOB B § 4 Nr 3 obliegenden Hinweise gegeben habe, so trifft ihn hierfür die Beweislast.*)
2. Zur Abnahme (hier: eines Bauwerks) genügt die stillschweigende Anerkennung der Leistung als Erfüllung dergestalt, daß das Werk als die vertraglich geschuldete Leistung hingenommen und der Anspruch auf Neuherstellung ausgeschlossen wird. Gleichzeitig geltend gemachte Mängelrügen und der Vorbehalt von Schadensersatzansprüchen stehen der Abnahme nicht entgegen.*)
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IBRRS 2011, 5061
Bauvertrag
BGH, Urteil vom 18.04.1968 - VII ZR 15/66
1. Wenn ein Fachunternehmen für Glasstahlbeton bei der Konstruktion eines befahrbaren Glasdaches zur Überdachung des Hofraums eines Betriebsgrundstück, das als Parkplatz genutzt werden sollte, den Auftraggeber nicht dahin berät, daß das später errichtete Dach zwar für das Abstellen von Personenkraftwagen geeignet, nicht aber auch dafür tauglich ist, mit einer Unimog-Zugmaschine und einem Auflieger befahren zu werden (Belastbarkeitsgrenze 500 kg/qm), sind mehr als 2 Jahre nach erfolgter Abnahme des Daches geltend gemachte Schadenersatzansprüche wegen eines Dacheinsturzes nach dem Befahren mit einer solchen Maschine gemäß VOB B § 13 Nr 4 verjährt.*)
2. Wenn eine Verletzung der Pflicht eines Bauunternehmers zur Beratung des Bauherrn zu einem Schaden führt, bestehen Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß oder aus positiver Vertragsverletzung, die erst in 30 Jahren verjähren, neben vertraglichen Gewährleistungsansprüchen nicht, wenn der Schaden nur in einem Mangel des Werks besteht.*)
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IBRRS 2011, 5060
Bauvertrag
BGH, Urteil vom 27.10.1977 - VII ZR 298/75
Wird die Arbeit des Bauunternehmers bei einer kalendermäßig bestimmten Frist für die Fertigstellung durch von ihm nicht zu vertretende Umstände verzögert, dann gerät er nicht bereits durch Ablauf des Kalendertages sondern nur noch durch Mahnung in Verzug.*)
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IBRRS 2011, 5059
Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 13.06.1980 - I ZR 45/78
1. Zur Frage des Vertragszwecks und der danach zu bestimmenden Nutzungsrechtseinräumung bei Architektenverträgen über Bauten, deren Erweiterung für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen ist, wenn solche Erweiterungen jedoch nur allgemein in die Planung der Erstbauten einbezogen sind.*)
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IBRRS 2011, 5058
Bauvertrag
BGH, Urteil vom 20.04.1978 - VII ZR 143/77
1. Die Verlängerung der Verjährungsfrist der VOB B § 13 Nr 4 erfordert nach VOB B § 13 Nr 5 Abs 1, daß der Auftraggeber vom Auftragnehmer vor Fristablauf schriftlich die Beseitigung der aufgetretenen Mängel verlangt.*)
2. Dabei darf sich der Auftraggeber nicht nur auf eine allgemein gehaltene Mängelrüge beschränken. In dem Aufforderungsschreiben müssen die zutage getretenen Mängel vielmehr im einzelnen bezeichnet werden. Der Auftraggeber muß auch hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen, daß er die Mängel vom Auftragnehmer beseitigt haben will.*)
3. Die Anforderungen an ein solches Schreiben dürfen aber nicht überspannt werden. Es genügt, wenn es so abgefaßt ist, daß der Auftragnehmer erkennen kann, was ihm vorgeworfen wird und was von ihm als Abhilfe erwartet wird.*)
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IBRRS 2011, 5056
Gewerberaummiete
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.07.2011 - 24 U 35/11
1. Bei gewerblichen Mietverhältnissen kann allein aus einem auffälligen Missverhältnis zwischen der vereinbarten und der marktüblichen Miete noch nicht auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten geschlossen werden.
2. Der Mieter trägt das Verwendungsrisiko bezüglich der Mietsache, insbesondere das Risiko, auf dem zu gewerblichen Zwecken überlassenen Grundstück gewinnbringende Geschäfte abzuschließen und nicht etwa Verlust zu machen sowie das Risiko einer Mietpreisentwicklung, die dazu führt, dass sich ein langfristig vereinbarter Mietzins aufgrund von Veränderungen des Marktes als nicht mehr marktüblich darstellt.
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IBRRS 2011, 5051
Bauvertrag
OLG Celle, Urteil vom 07.04.2000 - 7 U 17/99
1. Die Verjährungsfrist für einen Werklohnanspruch aus einem VOB-Bauvertrag beginnt mit der Stellung der Schlußrechnung. Wenn eine Schlußrechnung erst 10 Jahre nach der Abnahme gestellt wird, beginnt auch erst von diesem Zeitpunkt an die Verjährungsfrist zu laufen.*)
2. Ein Zahlungsanspruch aus einer solchermaßen erst 10 Jahre nach der Abnahme erstellten Schlußrechnung ist nicht ohne weiteres verwirkt.*)
3. Eine Verwirkung ist trotz dieses Zeitablaufs von 10 Jahren jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn der Unternehmer innerhalb der fünfjährigen Gewährleistungsfrist immer wieder Nachbesserungen durchgeführt hat und die Schlußrechnung erkennbar erst nach Abschluß der Mängelbeseitigungsmaßnahmen stellen wollte.*)
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IBRRS 2011, 5050
Bauvertrag
OLG Celle, Urteil vom 08.02.2001 - 22 U 266/99
1. Eine nach BGB § 642 Abs 1 bei der Herstellung des Werks erforderliche Handlung des Bestellers ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn zur mangelfreien Erstellung des Werks die Schaffung von bauklimatisch erforderlichen Arbeitsbedingungen geboten erscheint, sondern im Baugewerbe ist eine Handlung des Bestellers erst dann iSv BGB § 642 Abs 1 erforderlich, wenn die Unterlassung der Handlung den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen.*)
2. Hat der Besteller die erforderlichen und vom Unternehmer angemahnten bauklimatischen Arbeitsbedingungen nicht hergestellt, ist der Unternehmer dennoch nicht berechtigt, den Bauvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn die Durchführung der vertraglich vereinbarten Arbeiten trotz der widrigen Arbeitsbedingungen zwar nicht mangelfrei, aber grundsätzlich möglich war, und eine Haftung des Unternehmers für etwaige Werkmängel angesichts seines Hinweises auf die infolge der unzureichenden Arbeitsbedingungen drohende Mangelhaftigkeit seiner Arbeiten nicht in Betracht kam.*)
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IBRRS 2011, 5049
Bauvertrag
OLG Dresden, Urteil vom 26.05.1999 - 8 U 327/99
Bei Überschreitung des Fertigstellungstermins für ein Bauvorhaben um 895 Werktage rechtfertigt der Umstand, daß den Auftragnehmer an zwei Unterbrechungen der Bauarbeiten für insgesamt 61 Werktage kein Verschulden trifft, nicht die Annahme, der gesamte Zeitplan habe infolge dieser 61 Tage durchgreifend neu geordnet werden müssen. Gegenüber einer Verspätung von 895 Werktagen erscheinen die dem Auftraggeber anzulastenden 61 Werktage vielmehr unerheblich, und ist ein Wegfall des Vertragsstrafenversprechens nicht gerechtfertigt.*)
IBRRS 2011, 5048
Bauvertrag
OLG Frankfurt, Urteil vom 13.12.1999 - 22 U 7/98
Knüpft der Wortlaut der Vertragsstrafenklausel in einem Formularbauvertrag ausschließlich an objektive Kriterien wie die Überschreitung vereinbarter Vertragsfristen an und läßt auch die Stellung im Vertrag nicht erkennen, daß es sich lediglich um eine Ergänzung der im übrigen vereinbarten VOB B handelt, kann dies dafür sprechen, daß das Verschuldenserfordernis des BGB § 339 und des VOB B § 11 Nr 2 ganz bewußt weggelassen worden ist und die Verwirkung der Vertragsstrafe allein von dem Vorliegen objektiver Gesichtspunkte abhängen soll. Eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafenklausel ist aber grundsätzlich unwirksam.
2. Bei einer derartigen Vertragsgestaltung bestehen jedenfalls Unklarheiten und Widersprüche, die gemäß AGBG § 5 zu Lasten des Verwenders der Klausel gehen.
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IBRRS 2011, 5047
Bauträger
KG, Urteil vom 22.12.1998 - 27 U 429/98
1. Wenn die Voraussetzungen für die Kündigung eines Bauträgervertrages aus wichtigem Grund vorliegen (hier: wegen erheblicher Verzögerung des Bauvorhabens), muß sich der Auftraggeber gegenüber dem vertragsuntreuen Bauträger nicht auf den Grundsatz der nur einheitlichen Abwicklung des Bauträgervertrages verweisen lassen. Vielmehr kann er lediglich den auf die Bauerrichtung bezogenen Vertragsteil kündigen und die Übereignung des Baugrundstücks verlangen.*)
2. Für die Abrechnung der vom Bauträger bis zur Kündigung erbrachten Leistungen ist der im Vertrag vereinbarte Grundstückskaufpreis maßgeblich. Auch wenn Grundstücksveräußerung und Bauwerkserrichtung durch den Bauträger grundsätzlich kalkulatorisch verbunden behandelt werden, bedeutet dies nicht, daß sich die verschiedenen Bauträgerleistungen im Rahmen des Gesamtpreises nicht wertmäßig aufschlüsseln und die jeweiligen Preisanteile sich vertraglich nicht verbindlich bestimmen ließen. Der Einwand, die Parteien hätten die Differenzierung aus steuerlichen Gründen vorgenommen, ist unbeachtlich. Maßgeblich ist, daß die Parteien eine verbindliche Aufteilung des Gesamtpreises nach Grundstückspreis und Preis für die Bauleistung vorgenommen haben, die dem zugrunde liegenden Motive bleiben außer Betracht.*)
3. Eine Partei kann zugleich auch Mitglied einer aus einer Personenmehrheit bestehenden Gegenpartei sein, wenn (wie hier) ein Recht einer Gesamthandsgemeinschaft besteht. Wenn ein Prozeß gegen zwei Personen geführt werden muß, die zugleich Gesellschafter der klagenden BGB-Gesellschaft sind, müssen diese daher im Aktiv-Rubrum mit aufgeführt werden, weil nur dieser BGB-Gesellschaft einschließlich der beklagten Gesellschafter der Anspruch zusteht. Dies ist kein Fall des Insichprozesses, weil die Gesamthand, die als Gesamtpartei für das Gesamtvermögen streitet, und die einzelnen Gesellschafter, die für ihr Eigenvermögen streiten, verschiedene Rechtssubjekte sind.*)
4. Eine faktische Einschränkung des Grundsatzes der Selbstorganschaft ist für Publikumsgesellschaften (um die es sich hier handelt) zuzulassen. Daher können Geschäftsführungsaufgaben an Dritte auch mit der Wirkung übertragen werden, daß diese statt der einzelnen Gesellschafter eine Prozeßvollmacht iSd ZPO § 80 wirksam erteilen können.*)
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IBRRS 2011, 5045
Bauvertrag
OLG Frankfurt, Urteil vom 21.12.1998 - 18 U 65/97
Die in einem formularmäßigen Bauvertrag enthaltene Vertragsstrafenklausel:
"Bei Überschreitung dieser Termine ist eine Vertragsstrafe von 0,1% der Angebotssumme für jeden Tag der verspäteten Herstellung zu zahlen, höchstens jedoch 10% der Angebotssumme.", in der kein Hinweis auf eine Verschuldensabhängigkeit der Vertragsstrafe enthalten ist, ist wirksam, wenn die VOB/B (juris: VOB B) und damit auch VOB/B § 11 ergänzender Vertragsbestandteil geworden ist. Dann nämlich ist die Verwirkung der Vertragsstrafe gemäß VOB/B § 11 Nr 2 in Verbindung mit BGB § 339 vom Verzug des Schuldners abhängig, auch wenn dies in der Klausel selbst nicht zum Ausdruck kommt.
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IBRRS 2011, 5044
Architekten und Ingenieure
OLG Celle, Urteil vom 27.06.1996 - 14 U 198/95
1. Eine Baukostengarantie des Architekten, wonach er für die Einhaltung einer bestimmten Bausumme dergestalt persönlich einstehen soll, daß er die Mehrkosten selber zu tragen hat, ist nicht gegeben, wenn er lediglich erklärt hat, er könne persönlich die Einhaltung des Gesamtvolumens garantieren, es werde zu keiner Kostenüberschreitung kommen.*)
2. Dem Bauherrn ist kein Schaden entstanden, wenn der dem Architekten angelastete Mehraufwand zu einer entsprechenden Wertsteigerung des Objekts geführt hat, wobei bei einem Wohnzwecken dienenden Einfamilienhaus vom Sachwert auszugehen ist. Ob das Hausgrundstück aus besonderen Marktgründen (zB Lage des Objekts; begrenzter Käuferkreis) nur zu einem geringeren Preis verkauft werden könnte, ist demgegenüber unerheblich (vergleiche BGH, 1977-06-16, VII ZR 2/76, BauR 1979, 74).*)
3. Der Bauherr kann nicht Ersatz zusätzlicher Finanzierungskosten wegen gestiegener Baukosten verlangen, wenn er ein größeres Haus mit der von ihm gewünschten großzügigeren Raumaufteilung erhalten hat.*)
IBRRS 2011, 5043
Bauvertrag
OLG Frankfurt, Urteil vom 03.07.1997 - 1 U 157/95
Kündigt der Auftraggeber den Werkvertrag gemäß VOB/B § 8 Nr 3 Abs 1 (juris: VOB B) weil der Bauunternehmer aufgrund eines angeblichen Kalkulationsirrtums die Vertragserfüllung verweigert, ist die Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs aus VOB/B § 8 Nr 3 Abs 2 allenfalls dann treuwidrig, wenn der Auftraggeber den Kalkulationsirrtum oder ein Mißverhältnis zwischen Preis und Leistung erkannt hat.
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IBRRS 2011, 5040
Bauvertrag
OLG Celle, Urteil vom 05.01.1995 - 22 U 7/94
Wenn in einem vom Auftraggeber vorformulierten Bauvertrag mit einem Dachdecker die VOB/C (juris: VOB C) als Vertragsgrundlage einbezogen ist, die bestimmt, daß Gerüste bis zu einer Höhe von 2 m als Nebenleistungen in die Preise einzukalkulieren sind, ist eine zuungunsten des Dachdeckers erfolgte Änderung in ebenfalls in Bezug genommenen "zusätzlichen technischen Vorschriften" dahin, daß der Dachdecker ein Gerüst in jeder erforderlichen Höhe (hier: 8 m) ohne besondere Vergütung zu stellen hätte, unwirksam im Sinne des AGBG § 3 und des AGBG § 9 Abs 2 Nr 1.*)
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IBRRS 2011, 5039
Architekten und Ingenieure
OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.1994 - 5 U 160/93
Pflichten des Architekten bei der Verwendung von Erkenntnissen von Sonderfachleuten.*)
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IBRRS 2011, 5038
Prozessuales
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.1993 - 5 U 72/92
1. Hat sich der Unternehmer zu dem im Vorschußprozeß vorgelegten Kostenvoranschlag des Bauherrn nicht geäußert, so kann er in einem nachfolgenden Abrechnungsrechtsstreit nicht mehr damit gehört werden, eine vom Bauherrn nach einem bestimmten Kostenvoranschlag in Aussicht genommene Nachbesserung sei ihrer Art nach unangemessen oder bestimmte Arbeiten seien nicht notwendig gewesen.*)
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IBRRS 2011, 5037
Beruf, Handwerk und Gewerbe
OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.1992 - 5 U 231/91
1. Der Werkunternehmer hat zu beweisen, daß eine bestimmte Vergütung vereinbart worden ist. Behauptet demgegenüber der Besteller, es sei eine andere, niedrigere Vergütung vereinbart worden, muß der Unternehmer seine eigene Behauptung beweisen und diejenige des Bestellers widerlegen. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller in hinreichend konkreter Form behauptet, der Unternehmer habe ihm bei Vertragsschluß einen Abschlag auf die Angebotspreise gewährt (BGB § 632).*)
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IBRRS 2011, 5035
Architekten und Ingenieure
OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.06.1991 - 22 U 293/90
1. Ist das Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Erstellung der Schlußrechnung bereits durchgeführt, und ermittelt der Architekt sein Honorar für die Leistungsphasen 1 bis 4 des HOAI § 15 (juris: AIHonO) entgegen HOAI § 10 Abs 2 Nr 1 nicht nach der Kostenberechnung sondern aufgrund einer Kostenschätzung, so ist die Honorarklage des Architekten nicht nur mangels Fälligkeit, sondern als unschlüssig abzuweisen.
2. Die lediglich eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit von zwei Kellerräumen, die nicht als Aufenthaltsräume ausgewiesen sind und als Hobby- bzw Kinderspielkeller genutzt werden (sollen), ist im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs nach BGB § 635 nicht als Vermögensschaden anzusehen (vergleiche BGH, 1986-07-09, GSZ 1/86, BGHZ 98, 212).
IBRRS 2011, 5026
Prozessuales
OLG Celle, Urteil vom 30.11.2011 - 4 U 52/11
Ein nach Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren Berechtigter ist wegen unzulässiger Rechtsausübung und Sittenwidrigkeit gehindert, von dem Besitzer Nutzungsentschädigung zu verlangen, wenn der Zuschlag in dem Wissen bzw. der Absicht erwirkt wurde, die Zuschlagssumme nicht leisten zu können bzw. zu wollen.*)
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IBRRS 2011, 5022
Steuerrecht
FG Münster, vom 01.09.2010 - 5 K 3000/08
Für eine Anwendung von § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG muss es ausreichen, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der gelegentlich Leistungen i.S.v. Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 erbringt und dies für den leistenden Unternehmer erkennbar ist. Das zusätzlich geforderte Merkmal der "Nachhaltigkeit" solcher Bauleistungen stellt eine Einschränkung des Tatbestandes dar, die sich nicht aus dem Gesetzeswortlaut ergibt und auch nicht dem Sinn und Zweck der Regelung entspricht.*)
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IBRRS 2011, 5021
Steuerrecht
FG Hamburg, Urteil vom 09.03.2007 - 6 K 181/05
Eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S.d. § 8a KStG führt im Zeitpunkt der Leistung der Fremdkapitalvergütungen zu einem Beteiligungsertrag des Anteilseigners i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG. Die von § 8a KStG auf Gesellschaftsebene vorgegebene Qualifikation der Fremdkapitalvergütungen wird ohne - ausdrückliche - Erweiterung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG um die Fiktion eines § 8a-Beteiligungsertrags auf Gesellschafterebene nachvollzogen.*)
Von den Fremdkapitalvergütungen ist im Zeitpunkt der Leistung gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1, § 44 Abs. 1 EStG Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen.*)
Die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer durch die Kapitalnehmerin hat Erfüllungswirkung i.S.d. § 362 BGB in Bezug auf den Vergütungsanspruch des Fremdkapitalgebers.*)
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IBRRS 2011, 5020
Steuerrecht
FG Berlin/Brandenburg, Beschluss vom 23.03.2009 - 7 V 7278/08
Sowohl die Erstellung eines Bauwerks als auch die Sanierung eines bestehenden Objekts stellen dem Grunde nach gemäß § 13 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG abführungspflichtige Leistungen dar.*)
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob für die Frage, ob der Leistungsempfänger i. S. d. Abschn. 185a Abs. 10 Satz 3 UStR im vorangegangenen Kalenderjahr selbst nachhaltig Bauleistungen erbracht hat, auf die faktische Ausführung von Bauleistungen, oder aber auf die Entstehung der Umsatzsteuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 a UStG durch das Ausführen der Bauleistung (also bei Generalunternehmerleistungen erst mit Abnahme und ggfs. Übergabe des Werks) abzustellen ist.*)
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IBRRS 2011, 5018
Bürgschaft und sonstige Sicherheiten
OLG Hamburg, Urteil vom 23.12.2009 - 325 O 160/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 5017
Beruf, Handwerk und Gewerbe
LG Bonn, Urteil vom 24.10.1990 - 15 O 121/90
Ist der Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit bei einer Werkleistung nur dem Unternehmer bekannt, dann kann er aus dem nichtigen Vertrag keine Werklohnansprüche und auch keine Wertersatzansprüche aus Bereicherungsrecht geltend machen.
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IBRRS 2011, 5016
Strafrecht
LG Bonn, Urteil vom 31.03.2004 - 5 S 6/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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