Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1030 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2011, 4972
Bauvertrag
OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.12.1999 - 17 U 168/95
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 4952
Allgemeines Zivilrecht
OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.07.1993 - 3 U 57/92
In den AGB eines Unternehmens für schlüsselfertige Bauten, die für Subunternehmer bestimmt sind, sind Klauseln unwirksam, die
a) nachträgliche Zusatzvereinbarungen in einer Schriftformklausel erfassen,
b) die Fälligkeit des Werklohns auf zwei Monate nach Schlußabnahme und Prüfung der Schlußrechnung hinausschieben,
c) den Subunternehmer zu weitgehend auf Termineinhaltung verpflichten,
d) die Ansprüche nach § BGB § 649 BGB in Frage stellen.
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IBRRS 2011, 4945
Architekten und Ingenieure
OLG Hamm, Urteil vom 17.06.1992 - 26 U 69/91
Wird ein Bauherr bei Abschluß des Bauvertrags von einem Architekten beraten, der mit dem Bauunternehmer ständig zusammenarbeitet und von diesem empfohlen wurde, kann die VOB nicht wirksam durch bloße Inbezugnahme vereinbart werden.
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IBRRS 2011, 4942
Architekten und Ingenieure
OLG Hamm, Urteil vom 27.11.1991 - 25 U 51/91
§ 5 Absatz III AVA, der dem Architekten ein Selbstbeseitigungsrecht für Schäden einräumt, gewährt ein Recht zur Naturalrestitution und verstößt nicht gegen § AGB-GESETZ § 11 Nr. 10 lit. b AGB-Gesetz.
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IBRRS 2011, 4937
Architekten und Ingenieure
OLG Hamm, Urteil vom 17.01.1990 - 26 U 112/89
1. Die bloße Inbezugnahme der VOB/B genügt den Anforderungen des § AGB-GESETZ § 2 AGB-Gesetz, wenn der private Auftraggeber einen Architekten eingeschaltet hat (Senat, NJW-RR 1988, NJW-RR Jahr 1988 Seite 1366).*)
2. Der Schadensersatzanspruch nach § VOB/B § 13 Nr. 7 VOB/B § 13 Absatz I VOB/B gibt dem Auftraggeber neben dem Nachbesserungsanspruch (§ VOB/B § 13 Nr. 5 VOB/B) oder dem Minderungsanspruch (§ VOB/B § 13 Nr. 6 VOB/B) ein zusätzliches Recht.*)
3. Der in nichts anderem als der Mangelhaftigkeit der Leistung bestehende und von§ 13 Nr. 7 VOB/B grundsätzlich nicht erfaßte Schaden kann jedoch auch dann verlangt werden, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 13 Nr. 7 VOB/B die des § 13 Nr. 5 VOB/B § 13 Absatz II VOB/B vorliegen (Anschluß an BGHZ 77, BGHZ Band 77 Seite 134 = NJW 1980, NJW Jahr 1980 Seite 1952 (NJW Jahr 1980 Seite 1953) = LM § VOB/B 1973 § 13 (A) VOB/B 1973 Nr. 8).*)
4. Eine vorbehaltlose Abnahme der Bauleistung läßt den Schadensersatzanspruch nach § 13 Nr. 7 VOB/B unberührt.*)
5. Zu den Voraussetzungen, unter denen der Auftraggeber den Abriß einer mißlungenen Verklinkerung und die Neuverblendung des Hauses verlangen kann.*)
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IBRRS 2011, 4932
Bauvertrag
OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.11.2011 - 10 W 47/11
1. Mit dem Einbringen von Baumaterialien auf eine Baustelle verliert der Auftragnehmer in der Regel noch nicht seinen Besitz daran. Auch in der Vereinbarung von § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B allein kann eine Besitzübertragung an den Auftraggeber nicht gesehen werden.
2. Im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Herausgabe des Baumaterials ist gemäß § 863 BGB grundsätzlich nicht zu prüfen, ob der Auftraggeber einen Anspruch auf Besitz der Baumaterialien hat (etwa nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B), solange ein solcher Anspruch nicht gemäß § 864 Abs. 2 BGB durch rechtskräftiges Urteil festgestellt ist.
3. Ist aber in einer vom Auftraggeber erwirkten einstweiligen Verfügung festgestellt, dass dieser gem. § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B zum Besitz der Baumaterialien berechtigt ist, kann der Antrag des Auftragnehmers auf Erlass einer gegenläufigen, den Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtenden einstweiligen Verfügung zurückgewiesen werden.
4. Die Regelung in § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B hält einer isolierten AGB-Inhaltskontrolle stand. Die Übernahme von Baumaterial nach einer vom Auftragnehmer verursachten vorzeitigen Vertragsbeendigung gegen eine angemessene Vergütung benachteiligt den Auftragnehmer nicht unangemessen.
IBRRS 2011, 4787
Bauvertrag
OLG Hamm, Urteil vom 03.12.1997 - 12 U 125/97
1. Zur Beweislast für die wirksame Einbeziehung der VOB–B in einen Bauvertrag. Eine wirksame Einbeziehung folgt nicht schon daraus, daß die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen sind, die VOB–B sei Gegenstand ihres Vertrags geworden.*)
2. Ein Vorschußanspruch des Auftraggebers besteht nach Treu und Glauben von vornherein nur insoweit, als der Auftraggeber nicht restlichen Werklohn im Hinblick auf vorhandene Mängel zurückbehalten hat und diesen zur Mängelbeseitigung verwenden kann.*)
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IBRRS 2011, 4660
Bauvertrag
OLG Bremen, Urteil vom 07.10.1986 - 1 U 151/85
Eine Vertragsstrafenregelung in den AGB des Bestellers, die bei einem Bauvertrag Vertragsstrafen an die Überschreitung von Zwischenfristen knüpft, ist unwirksam, wenn durch zahlreiche Zwischenfristen bei einer Überschreitung der ersten Frist eine sehr hohe Vertragsstrafe erreicht werden kann.
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IBRRS 2011, 4396
AGB
BGH, Urteil vom 03.12.1981 - VII ZR 368/80
Die Bestimmung in “Reparatur-Bedingungen” der Elektrogerätebranche, wonach “Kostenvoranschläge, die nicht zur Erledigung der Reaparatur führen, mit einer Bearbeitungsgebühr berechnet” werden, benachteiligt die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher unwirksam.*)
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IBRRS 2011, 4391
AGB
BGH, Urteil vom 16.06.1982 - VIII ZR 89/81
Läßt eine in AGB enthaltene Schadenspauschalierungsklausel dem Vertragspartner nach ihrem Wortlaut und erkennbaren Sinn die Möglichkeit offen, im konkreten Falle nachzuweisen, daß ein geringerer Schaden entstanden ist, so ist die Klausel wirksam.*)
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IBRRS 2011, 4384
AGB
BGH, Urteil vom 12.10.1983 - VIII ZR 19/82
Es wird daran festgehalten, daß ein in AGB enthaltenes Aufrechnungsverbot nicht für den Fall des Konkurses des Klauselverwenders gilt. Jedoch muß die vor Konkurseröffnung unwirksam abgegebene Aufrechnungserklärung nach Eintritt des Konkursfalles wiederholt werden.*)
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IBRRS 2011, 4380
Beruf, Handwerk und Gewerbe
BGH, Urteil vom 29.02.1984 - VIII ZR 350/82
1. Zur Frage der Gesamtnichtigkeit eines Automaten-Aufstellvertrages, wenn einige Klauseln in AGB zu beanstanden sind.*)
2. Die Anwendung der Unklarheitenregel des § AGBG § 5 AGB-Gesetz kann im Einzelfall dazu führen, daß eine Klausel zu Lasten des Verwenders ersatzlos entfällt.*)
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IBRRS 2011, 4375
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 16.10.1984 - X ZR 97/83
1. Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Bestimmung, daß die Aufrechnung mit Forderungen des Vertragspartners des Verwendung ausnahmslos ausgeschlossen ist, benachteiligt den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben und ist unwirksam.*)
2. Eine “geltungserhaltende Reduktion" in der Weise, daß die Unwirksamkeit nur eintritt, soweit die Aufrechnung mit rechtskräftig festgestellten, entscheidungsreifen oder unbestrittenen Forderungen ausgeschlossen wird, ist unzulässig.*)
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IBRRS 2011, 4371
Handels- und Gesellschaftsrecht
BGH, Urteil vom 26.11.1984 - VIII ZR 214/83
Zur Zulässigkeit von Formularbestimmungen in einem Vertragshändlervertrag der Kraftfahrzeug-Branche.*)
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IBRRS 2011, 4355
AGB
BGH, Urteil vom 26.03.1986 - VIII ZR 85/85
Zur Frage der Wirksamkeit der im Verkehr mit Nichtkaufleuten verwendeten Klausel “Mündliche Abmachungen haben ohne schriftliche Bestätigung der Firma keine Gültigkeit”.*)
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IBRRS 2011, 4348
Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 09.10.1986 - VII ZR 245/85
1. Zum "Aushandeln" einzelner Bestimmungen eines Architekten - Formularlarvertrags.*)
2. Die Klausel in einem Architekten-Formularvertrag, wonach Ansprüche des Bauherren gegen den Architekten innerhalb von zwei Jahren - beginnend mit der Abnahme (Ingebrauchnahme) des Bauwerks - verjähren, verstößt gegen § 11 Nr. 10f AGB-Gesetz und ist deshalb unwirksam.*)
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IBRRS 2011, 4344
Bauvertrag
BGH, Urteil vom 26.02.1987 - I ZR 110/85
1. § 32 ADSp enthält keine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders i. S. des § 9 AGB-Gesetz.*)
2. Die Berufung auf das Aufrechnungsverbot des § 32 ADSp ist unzulässig (§ BGB § 242 BGB), wenn der Aufrechnende infolge Vermögensverfalls des Aufrechnungsgegners Erfüllung für die zur Aufrechnung gestellten Forderungen nur noch im Wege der Aufrechnung finden kann.*)
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IBRRS 2011, 4343
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 12.03.1987 - VII ZR 37/86
1. Die Klausel in Allg. Reisebedingungen, daß nach Leistung einer Anzahlung auf den Reisepreis bei Vertragsschluß “weitere Zahlungen zu den vereinbarten Terminen, die Restzahlungen spätestens bei Aushändigung oder Zugang der Reiseunterlagen fällig werden”, benachteiligt den Reisekunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher nach § 9 AGB-Gesetz unwirksam (im Anschluß an den Senat, NJW 1986, NJW Jahr 1986 Seite 1613).*)
2. Dasselbe gilt für die Klausel: “Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des Reiseveranstalters unter Berücksichtigung der Landesüblichkeit sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung."*)
3. Nach § 651h Abs. 1 BGB darf - und zwar auch in Allg. Reisebedingungen - die Haftung des Reiseveranstalters für sämtliche vertraglichen Schadensersatzansprüche auf den dreifachen Reisepreis beschränkt werden, nicht aber für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung. Eine Klausel, die dies nicht beachtet, ist unwirksam.
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IBRRS 2011, 4254
Bauvertrag
BGH, Urteil vom 19.01.1989 - VII ZR 348/87
Bei allen - auch kleineren - Bauaufträgen muß jede in gegenüber einem Kaufmann verwendeten AGB enthaltene Vereinbarung einer Vertragsstrafe, deren Höhe sich nach einem bestimmten Vomhundertsatz der Auftragssumme je Kalender-, Werk- oder Arbeitstag richtet, eine Begrenzung nach oben aufweisen, wenn sie der Inhaltskontrolle nach § AGB-GESETZ § 9 AGB-Gesetz standhalten soll.*)
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IBRRS 2011, 4251
Beruf, Handwerk und Gewerbe
BGH, Urteil vom 18.04.1989 - X ZR 31/88
1. Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach ihrem Wortlaut nur die Aufrechnung mit unbestrittenen Forderungen zuläßt, erfaßt sinngemäß auch die Zulässigkeit der Aufrechnung mit rechtskräftig festgestellten Forderungen.*)
2. An der in BGHZ 92, BGHZ Band 92 Seite 312 (BGHZ Band 92 Seite 316) = NJW 1985, NJW Jahr 1985 Seite 319 = LM § 9 (c) AGB-Gesetz Nr. 3 vertretenen Auffassung, daß eine in einer AGB-Bestimmung enthaltene unwirksame Regelung ohne weiteres die Unwirksamkeit der in derselben Bestimmung enthaltenen anderen Regelung, gegen deren Wirksamkeit - für sich gesehen - keine Bedenken bestehen, nach sich ziehe, wird nicht festgehalten.*)
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IBRRS 2011, 4213
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 23.01.1991 - VIII ZR 122/90
1. Wird dem Käufer in AGB des Verkäufers ein unentgeltliches oder kostenloses Nachbesserungs- oder Nachlieferungsrecht eingeräumt, ist dieser nur zur Übernahme derjenigen Kosten verpflichtet, die für die Erfüllung der Nachbesserungs- oder Nachlieferungspflicht am ursprünglichen Lieferungsort erforderlich sind.*)
2. Das Verbringen der Kaufsache an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Empfängers entspricht nur dann dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache i. S. des § BGB § 476a S. 2 Halbs. 2 BGB, wenn diese ihrer Natur nach zum Ortswechsel bestimmt ist; die dem Verkäufer bei Vertragsschluß bekannte Absicht des Käufers zur Weiterveräußerung der Sache genügt nicht.*)
3. Aufwendungen i. S. des § BGB § 476a S. 1 BGB sind auch solche, die zum Auffinden der Schadensursache notwendig sind.*)
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IBRRS 2011, 4208
Beruf, Handwerk und Gewerbe
BGH, Urteil vom 26.06.1991 - VIII ZR 231/90
1. Der endgültige und gleichzeitige Ausschluß von Wandelung und Minderung durch AGB ist auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr unangemessen, selbst wenn dem Vertragspartner des Verwenders statt dessen ein Rücktrittsrecht eingeräumt ist. *)
2. Zur Unwirksamkeit einer inhaltlich und sprachlich teilbaren Klausel, die Wandelung und Minderung endgültig ausschließt, wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot.*)
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IBRRS 2011, 4207
Verbraucherrecht
BGH, Urteil vom 19.11.1991 - X ZR 28/90
Eine Klausel in den AGB eines Schlüsseldienstes, nach der dieser vier Monate und 14 Tage nach Bestellung von seiner Verpflichtung, einen Ersatzschlüssel zu fertigen, frei wird und das bereits voll entrichtete Entgelt behalten darf, wenn sich der Besteller bis dahin nicht gemeldet hat, verstößt weder gegen §§ 10 Nr. 3, 11 Nr. 4 noch § AGB-GESETZ § 9 AGB-GESETZ § 9 Absatz I oder AGB-GESETZ § 9 Absatz II Nr. 1 AGB-Gesetz.*)
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IBRRS 2011, 4206
Handels- und Gesellschaftsrecht
BGH, Urteil vom 21.11.1991 - I ZR 87/90
Der Grundsatz, daß durch AGB die Verpflichtung des Gläubigers nicht abbedungen werden kann, auf einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung die aus diesem Grund verwirkte Vertragsstrafe anzurechnen (BGHZ 63, BGHZ Band 63 Seite 256 = NJW 1975, NJW Jahr 1975 Seite 163 = LM Allg. Geschäftsbedingungen Nr. 58), gilt auch für Handelsvertreterverträge.*)
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IBRRS 2011, 4202
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 26.01.1993 - X ZR 90/91
1. Einer Nachfristsetzung zur Nachbesserung (Lieferung einer Maschine) bedarf es nicht, wenn die sofortige Geltendmachung des Anspruchs auf Schadensersatz durch ein besonderes Interesse des Bestellers gerechtfertigt ist (Maschine wird sofort benötigt).
2. Eine Haftungsbeschränkung für Wandelung oder Schadensersatz in den AGB des Lieferanten auf grobes Verschulden ist unwirksam, wenn sie damit wesentliche, aus der Natur des Vertrags folgende Rechte und Pflichten betrifft. Die Beschränkung der Haftung im Rahmen der Mängelgewährleistung auf grobe Fahrlässigkeit ist unwirksam, wenn sie dem Besteller den Nachbesserungsanspruch nicht beläßt und bei deren Erfolglosigkeit nicht Rücktritt, Wandelung oder Minderung gewährt.
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IBRRS 2011, 4195
Leasing und Erbbaurecht
BGH, Urteil vom 02.02.1994 - VIII ZR 262/92
1. Werden Gewährleistungsansprüche gegen den Klauselverwender auf einen Nachbesserungsanspruch beschränkt, so muß dem anderen Vertragsteil ausdrücklich das Recht vorbehalten werden, bei Fehlschlagen der Nachbesserung Herabsetzung der Vergütung oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
2. Wer das Wiederaufleben der Ansprüche von Wandelung und Minderung nicht an den Wortlaut des Gesetzes ("Fehlschlagen der Nachbesserung”) knüpft, sondern statt dessen Anwendungsfälle des Fehlschlagens aufzählt, muß sämtliche Erscheinungsformen des Fehlschlagens aufzählen, will er sich nicht dem Verdikt der Unwirksamkeit der Klausel insgesamt aussetzen.
3. Dem Pkw-Wandelungsbegehren steht mangels zureichender Anhaltspunke im Einzelfall nicht der Einwand der Verwirkung entgegen, der sich auf den Umstand gründet, daß der Wandelungsberechtigte das Fahrzeug während des Wandelungsprozesses weiterbenutzt. Denn im Regelfall ist die Weiternutzung (gegen Wertersatz der Gebrauchsvorteile) die gegenüber der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs günstigere Verhaltensalternative.
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IBRRS 2011, 3968
Leasing und Erbbaurecht
BGH, Urteil vom 21.09.2011 - VIII ZR 47/11
Die formularmäßige Verpflichtung des Mieters, Decken und Oberwände auch während der Mietzeit zu "weißen", ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 307 BGB unwirksam, da der Begriff "weißen" bei der nach § 305c Abs. 2 BGB gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung jedenfalls auch dahin verstanden werden kann, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen in weißer Farbe vorzunehmen hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 23.09.2009 - VIII ZR 344/08, IMR 2009, 414).
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IBRRS 2011, 3903
Versicherungen
OLG Celle, Urteil vom 29.09.2011 - 8 U 146/11
Der 8. Zivilsenat des OLG Celle hat drei Rechtschutzversicherern untersagt, in ihren Allgemeinen Bedingungen folgende Klausel zu verwenden oder sich bei der Abwicklung der Verträge auf diese zu berufen:
"Sie haben ... alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte."
Diese Klausel widerspricht dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, da der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer der Bestimmung des § 17 (5) c) cc) ARB nicht entnehmen kann, was von ihm konkret verlangt wird und er deshalb auch nicht zu erkennen vermag, wann er gegen seine Obliegenheiten verstößt und dadurch seinen Versicherungsschutz ganz oder teilweise gefährdet.*)
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IBRRS 2011, 3902
Versicherungen
OLG Celle, Urteil vom 29.09.2011 - 8 U 145/11
Der 8. Zivilsenat des OLG Celle hat drei Rechtschutzversicherern untersagt, in ihren Allgemeinen Bedingungen folgende Klausel zu verwenden oder sich bei der Abwicklung der Verträge auf diese zu berufen:
"Sie haben ... alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte."
Diese Klausel widerspricht dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, da der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer der Bestimmung des § 17 (5) c) cc) ARB nicht entnehmen kann, was von ihm konkret verlangt wird und er deshalb auch nicht zu erkennen vermag, wann er gegen seine Obliegenheiten verstößt und dadurch seinen Versicherungsschutz ganz oder teilweise gefährdet.*)
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IBRRS 2011, 3459
Allgemeines Zivilrecht
OLG Oldenburg, Urteil vom 27.05.2011 - 6 U 14/11
Auch in Verbraucherverträgen ist der Gewährleistungsausschluss "Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften Kraftfahrzeugs keine Gewährleistung" unwirksam.
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IBRRS 2011, 3282
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 21.07.2011 - IV ZR 42/10
Überraschend ist eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann, wenn sie objektiv ungewöhnlich ist, was nach den Gesamtumständen zu beurteilen ist. Als zweite Voraussetzung muss hinzukommen, dass der andere Teil mit der Klausel "nicht zu rechnen braucht".
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IBRRS 2011, 2834
Immobilien
AG Tiergarten, Urteil vom 24.01.2011 - 3 C 377/10
Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Stromversorgers enthaltene Klausel
"Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit (dem Stromanbieter) schließen, bietet Ihnen (der Stromanbieter) einen einmaligen Bonus. Dafür darf das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder (dem Stromversorger) gekündigt werden"
gibt auch demjenigen Kunden, dessen Vertragsverhältnis bereits mit Wirkung zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt wird und damit nicht länger als zwölf Versorgungsmonate andauert, einen Anspruch auf die Bonuszahlung.*)
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IBRRS 2011, 2808
Bauträger
LG Köln, Urteil vom 24.06.2011 - 82 O 2/11
1. Grundsätzlich muss die Vertragspartei, die sich im Individualprozess auf den Schutz des AGB-Gesetzes beruft, die Voraussetzungen für das Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen darlegen und beweisen. Abweichend von diesem Grundsatz genügt der Vertragspartner eines Bauträgers seiner Darlegungslast schon durch die Vorlage eines mit dem Bauträger abgeschlossenen Vertrags, wenn der Bauträger gewerblich tätig ist und der Vertrag Klauseln enthält, die typischerweise in Bauträgerverträgen verwendet werden. Das gilt auch, wenn es sich bei dem Bauträger um eine sog. Objektgesellschaft handelt.
2. Die Vereinbarung einer Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10% der Brutto-Auftragssumme ist AGB-rechtlich nicht zu beanstanden.
3. Die Sicherungsabrede ist allerdings wegen Übersicherung unwirksam, wenn in dem Vertrag zusätzlich bestimmt ist, dass Zahlungen nur bis zu einem Gesamtleistungsstand von 95% erfolgen und die letzten 5% im Vorgriff auf den Gewährleistungseinbehalt nicht ausgezahlt werden.
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IBRRS 2011, 2619
Bauvertrag
BGH, Urteil vom 05.05.2011 - VII ZR 161/10
1. Prüfungsmaßstab für die Wirksamkeit einer vom Unternehmer gestellten Klausel, die die Höhe der Vergütung des Unternehmers nach § 649 Satz 2 BGB bei vorzeitiger Vertragsbeendigung mit einer Pauschale regelt, ist § 308 Nr. 7a BGB in entsprechender Anwendung. Wegen der vergleichbaren Interessenlage ist auch § 309 Nr. 5b BGB entsprechend anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1996 - VII ZR 250/94, IBR 1997, 21 = BauR 1997, 156 = ZfBR 1997, 36).*)
2. Ist dem Besteller durch eine solche Klausel der Nachweis gestattet, dass die dem Unternehmer nach § 649 BGB zustehende Vergütung wesentlich niedriger ist als die Pauschale, so kommt dadurch hinreichend klar und den Anforderungen des Gesetzes genügend zum Ausdruck, dass auch der Nachweis gestattet ist, dem Auftragnehmer stehe überhaupt keine Vergütung zu.*)
3. Eine Klausel, die den entgangenen Gewinn und die bis zur Kündigung getätigten Aufwendungen pauschaliert, hält einer Überprüfung anhand des § 308 Nr. 7a BGB nur stand, wenn sie sich im Rahmen der gemäß § 649 Satz 2 BGB typischerweise zu beanspruchenden Vergütung hält. Werden mit der Pauschale 15 % des vereinbarten Werklohns geltend gemacht, sind für die Angemessenheitskontrolle dazu konkrete tatsächliche Feststellungen zu treffen.*)
IBRRS 2011, 2579
Bauvertrag
OLG Köln, Beschluss vom 27.10.2010 - 17 U 128/09
1. Legen die Vertragsparteien individualvertraglich eine Reihenfolge in Bezug auf die Geltung der einzelnen Vertragsbestandteile fest, ist dies für die Vertragsauslegung von ausschlaggebender Bedeutung.
2. Enthält der Bauvertrag eine abschließende Regelung über die Ausgestaltung der vom Auftragnehmer zu stellenden Gewährleistungsbürgschaft, kann diese durch den Verweis auf ein Muster nicht mehr einseitig abgeändert oder ergänzt werden.
IBRRS 2011, 2436
Bauvertrag
LG Osnabrück, Urteil vom 31.03.2011 - 4 O 122/11
1. "Endbetrag der Auftragssumme" ist nach dem objektiven Empfängerhorizont derart zu verstehen, dass dieser die Summe sämtlicher Aufträge, die bis zum Ende der Ausführung angefallen sind, umfasst. In diesem Kontext kann dann die Begrifflichkeit "Auftragssumme" aber auch als ein Wert verstanden werden, der sich nach der von den Parteien vor der Ausführung des Auftrages vereinbarten Vergütung bemisst.
2. Wird die Bemessungsgrundlage für den Tagessatz der Vertragsstrafe auf ein Prozentsatz der "Auftragsumme" festgelegt, ist diese nicht eindeutig bestimmt, wenn es mehrere mögliche Auslegungen des Begriffes "Auftragssumme" zur Verfügung stehen. Diese Unklarheit führt dazu, dass die Rechte und Pflichten der Parteien in der Klausel nicht so klar und präzise wie nötig umschrieben sind und die Klausel wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam ist.
IBRRS 2011, 2318
Leasing und Erbbaurecht
BGH, Beschluss vom 04.05.2011 - VIII ZR 265/10
Sämtliche Ansprüche des Mieters wegen Schönheitsreparaturen, die er während des Mietverhältnisses im Hinblick auf eine später als unwirksam erkannte Renovierungsklausel vorgenommen hat, verjähren gemäß § 548 Abs. 2 BGB. Dies gilt für einen Bereicherungsanspruch ebenso wie für einen etwaigen Schadensersatzanspruch des Mieters.
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IBRRS 2011, 2177
Leasing und Erbbaurecht
BGH, Urteil vom 04.05.2011 - VIII ZR 191/10
1. Eine Formularklausel, die abweichend von § 551 BGB a.F. bestimmt, dass die Miete für den jeweiligen Monat im Voraus zu zahlen ist, stellt auch in Kombination mit einer Aufrechnungsklausel, der zufolge die Aufrechnung einen Monat zuvor anzukündigen ist, keine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar.*)
2. Zu den Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlung.*)
IBRRS 2011, 2137
Gewerberaummiete
BGH, Urteil vom 04.05.2011 - XII ZR 112/09
1. Die Umlegung von Verwaltungskosten ist bei der Geschäftsraummiete nicht ungewöhnlich.
2. Eine in einem gewerblichen Mietverhältnis vereinbarte Formularklausel zur Umlage der "Kosten der kaufmännischen und technischen Hausverwaltung" ist nicht überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB und benachteiligt den Mieter auch nicht im Sinne von § 307 BGB unangemessen.
3. Allein der Umstand, dass die vom gewerblichen Vermieter verlangten Betriebskostenvorauszahlungen die später entstandenen Kosten deutlich unterschreiten, begründet noch keinen Vertrauenstatbestand, der wegen unzureichender Aufklärung eine Schadensersatzpflicht des Vermieters auslösen oder den Mieter aufgrund § 242 BGB zu einer Leistungsverweigerung berechtigen könnte. Ein solcher Vertrauenstatbestand erfordert vielmehr das Vorliegen besonderer Umstände.
4. Durch die Platzierung der Klausel in Nr. 17 wird auch im Zusammenhang mit der fehlenden Bezifferung der Kosten nicht der Eindruck erweckt, dass es sich um eine vergleichsweise unbedeutende Position handle.
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IBRRS 2011, 2081
Immobilien
OLG Köln, Beschluss vom 29.03.2011 - 9 U 241/10
Nach dem eindeutigen Wortlaut der Reparaturkostenklausel des § 2 Nr. 1 h VHB 2000 werden nur tatsächlich entstandene Reparaturaufwendungen ersetzt. Das schließt eine fiktive Abrechnung und auch einen Anspruch auf Vorschuss aus.
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IBRRS 2011, 2066
Bauvertrag
BGH, Urteil vom 05.05.2011 - VII ZR 181/10
1. Eine Klausel in von Verkaufsberatern vermittelten Verträgen über den Hausbau, wonach der Unternehmer einen Antrag des Bestellers innerhalb eines Monats nach dessen Unterzeichnung des Vertragsformulars annehmen kann, ist so zu verstehen, dass für die Fristberechnung das im Vertragsformular eingetragene Datum maßgebend ist. Auf das tatsächliche Datum der Unterzeichnung kommt es nicht an.*)
2. § 649 Satz 3 BGB ist kein Leitbild für die Vereinbarung von Vergütungspauschalen im Falle einer freien Kündigung.*)
3. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers enthaltene Vergütungspauschalierung auf 15 % des Teilbetrags aus dem Gesamtpreis, der auf den Teil der Leistungen entfällt, die der Unternehmer bis zu einer freien Kündigung noch nicht ausgeführt hat, ist unwirksam, wenn die Berechnung dieses Vergütungsteils von der Berechnung der Vergütung für erbrachte Leistungen abhängt und diese unklar geregelt ist.*)
IBRRS 2011, 1918
Leasing und Erbbaurecht
BGH, Urteil vom 04.05.2011 - VIII ZR 195/10
Ersatzansprüche des Mieters wegen Schönheitsreparaturen, die er während des Mietverhältnisses in der irrigen Annahme einer entsprechenden Verpflichtung ausgeführt hat, verjähren nach § 548 Abs. 2 BGB binnen sechs Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses.*)
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IBRRS 2011, 1889
Bauträger
BGH, Urteil vom 05.05.2011 - VII ZR 179/10
1. Ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Bauvertrags enthaltenes Klauselwerk, wonach Gewährleistungsansprüche und Überzahlungsansprüche bis zur vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung des Auftraggebers in Höhe von 10 % der Auftrags-, bzw. Abrechnungssumme gesichert sind, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen.*)
2. Die Erhebung einer Zwischenfeststellungsklage des Sicherungsnehmers gegen den Bürgen über die Wirksamkeit einer Sicherungsabrede in einem Bauvertrag ist zulässig, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass dem Sicherungsnehmer vom Sicherungszweck umfasste Forderungen gegen den Sicherungsgeber zustehen, die nicht Gegenstand des Klageverfahrens in der Hauptsache sind (Fortführung von BGH, Urteil vom 17. Mai 1977 - VI ZR 174/74, BGHZ 69, 37).*)
IBRRS 2011, 1872
Bauvertrag
LG Stuttgart, Urteil vom 15.12.2010 - 21 O 152/09
1. Ein typischer Geschehensablauf im Sinne des Anscheinsbeweises liegt vor, wenn Wassereintritte durch ein undichtes Dach durchdringen und Wasserschäden in den darunterliegenden Wohnungen verursachen.
2. Typisch ist eine Beschädigung der Dachabdichtung mit scharfkantigen Werkzeugen/Gegenständen während der Bauphase.
3. Eine Schiedsklausel mit folgendem Inhalt ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam vereinbart und bindend:
"Bei Streit über Art und Umfang von Schäden, das Vorliegen von Mängeln, Art und Umfang etwa erforderlicher Nachbesserungsarbeiten, die Ordnungsgemäßheit einer durchgeführten Nachbesserung, die Höhe einer festzusetzenden Minderung ist der Auftraggeber und/oder der Bauherr berechtigt, aber nicht verpflichtet, einen öffentlich bestellten Sachverständigen mit der Erstattung eines Schiedsgutachtens zu beauftragen. Macht der Auftraggeber und/oder Bauherr von diesem Wahlrecht Gebrauch, so entscheidet der Schiedsgutachter mit bindender Wirkung für alle Beteiligten nach billigem Ermessen."
IBRRS 2011, 1869
Bauvertrag
LG München I, Urteil vom 05.05.2011 - 11 O 14092/10
Verwendet eine für den Bauträger bürgende Bank in Bürgschaften nach § 7 MaBV oder Lastenfreistellungserklärungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 MaBV Klauseln, die ihre Pflichten jeweils beschränken, so sind diese Klauseln wegen unangemessener Benachteiligung des Erwerbers unwirksam, wenn sie - für die Beteiligten erkennbar - den Sicherungsstandard untergraben, den der Erwerber nach der MaBV erwarten darf.
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IBRRS 2011, 1639
Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 07.04.2011 - VII ZR 209/07
Die von einem Architekten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Architektenvertrages verwandte Klausel
"Eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig"
ist gemäß § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz unwirksam.*)
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IBRRS 2011, 1614
Leasing und Erbbaurecht
BGH, Urteil vom 02.03.2011 - VIII ZR 163/10
Ein formularmäßiger Kündigungsausschluss ist unwirksam, wenn der Mieter für mehr als vier Jahre - gerechnet vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter den Vertrag erstmals beenden kann - gebunden wird (IMR 2011, 48).
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IBRRS 2011, 1290
Gewerberaummiete
LG Potsdam, Urteil vom 28.10.2010 - 10 O 153/10
1. Die formularmäßige Vereinbarung einer Umsatzmiete in einem Gewerbemietvertrag über Räumlichkeiten eines Ladenlokals in einem Bahnhof stellt keine überraschende und unwirksame Klausel nach § 305c Abs. 1 BGB dar.
2. Die Klausel verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB.
3. Die Umsatzmiete ist auch nicht sittenwidrig gemäß § 138 BGB.
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IBRRS 2011, 1289
Gewerberaummiete
OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.02.2011 - 3 U 171/10
1. Die formularmäßige Vereinbarung einer Umsatzmiete in einem Gewerbemietvertrag über Räumlichkeiten eines Ladenlokals in einem Bahnhof stellt keine überraschende und unwirksame Klausel nach § 305c Abs. 1 BGB dar.
2. Die Klausel verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB.
3. Die Umsatzmiete ist auch nicht sittenwidrig gemäß § 138 BGB.
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IBRRS 2011, 1287
Gewerberaummiete
OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.03.2011 - 3 U 171/10
1. Die formularmäßige Vereinbarung einer Umsatzmiete in einem Gewerbemietvertrag über Räumlichkeiten eines Ladenlokals in einem Bahnhof stellt keine überraschende und unwirksame Klausel nach § 305c Abs. 1 BGB dar.
2. Die Klausel verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB.
3. Die Umsatzmiete ist auch nicht sittenwidrig gemäß § 138 BGB.
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