Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
8014 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2025, 1837
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 05.06.2025 - 1 LB 127/23
1. Eine aktive Duldung darf einer Baugenehmigung nicht gleichkommen. Dem Zweck des in § 79 Abs. 1 NBauO eingeräumten Ermessens wird die Bauaufsichtsbehörde nur dann gerecht, wenn sie - sofern kein Bagatell- oder sonstiger Ausnahmefall vorliegt, der ein Einschreiten überhaupt nicht erfordert - das Ziel der Herstellung baurechtmäßiger Zustände nicht aus dem Blick verliert. Dieser Anforderung kann beispielsweise durch eine Befristung der aktiven Duldung verbunden mit einer Rückbauverpflichtung des Eigentümers bzw. Berechtigten genügt werden.*)
2. Eine aktive Duldung, die unbefristet und mit Geltung auch für den Rechtsnachfolger ausgesprochen wird, entfernt sich im Regelfall in derart krasser und offensichtlicher Weise von den gesetzlichen Grundlagen, dass sie als nichtig i.S.v. § 44 Abs. 1 VwVfG anzusehen ist.*)
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IBRRS 2025, 1683
Öffentliches Recht
VG Freiburg, Urteil vom 20.02.2025 - 4 K 1852/24
Ein Bauaufwand kann den Kosten nach als wesentlich im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Zweckentfremdungsverbotsgesetz angesehen werden, wenn er etwa ein Drittel des für eine vergleichbare Neubauwohnung erforderlichen Aufwands erreicht.*)
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IBRRS 2025, 1910
Öffentliches Baurecht
VG München, Urteil vom 27.05.2025 - 1 K 20.1829
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 1798
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 04.07.2025 - 9 ZB 24.1628
Allein aus einer topographisch leichten Hanglage kann nicht auf einen vom Plangeber intendierten Nachbarschutz einer Festsetzung über das Maß der baulichen Nutzung geschlossen werden.
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IBRRS 2025, 1800
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 01.07.2025 - 15 ZB 25.802
1. Die Feststellungswirkung eines Vorbescheids ergibt sich ausschließlich aus dessen Tenor und dem zugrundeliegenden Antrag.
2. Ein Bauvorbescheid kann auch (nur) zur Frage der grundsätzlichen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit ergehen.
3. Eine erdrückende Wirkung kommt nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarter Wohnbebauung in Betracht.
4. Auf die Erleichterung oder günstigere Durchführung von Renovierungs- oder Instandhaltungsarbeiten haben die Abstandsflächen allenfalls eine mittelbare, rechtlich nicht durchsetzungsfähige Wirkung.
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IBRRS 2025, 1888
Öffentliches Baurecht
VG Düsseldorf, Urteil vom 20.06.2025 - 16 K 7196/23
1. Der im Land Nordrhein-Westfalen geltende Erlaubnisvorbehalt für das Betreiben einer stationären Wettvermittlungsstelle für Sportwetten und dessen Erstreckung auf den Wettveranstalter und den Wettvermittler gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, § 21a Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 GlüStV 2021 i.V.m. § 4 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AG GlüStV NRW, die alleinige Antragspflicht des Wettveranstalters gemäß § 21a Abs. 1 Satz 2, § 29 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2021 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 2 AG GlüStV NRW sowie das Nebengeschäftsverbot gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 AG GlüStV NRW sind mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar.*)
2. Das im Land Nordrhein-Westfalen geltende sog. Einsehbarkeitsgebot für stationäre Wettvermittlungsstellen gemäß § 13 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 13a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AG GlüStV NRW, wonach die Geschäftsräume einer Wettvermittlungsstelle nach ihrer Lage, Beschaffenheit und Ausstattung den Zielen des § 1 GlüStV 2021 nicht entgegenstehen dürfen und die Wettvermittlungsstelle zur Kriminalitäts- und Suchtprävention so zu gestalten ist, dass sie gut einsehbar ist, ist mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar.*)
3. Zur Rechtmäßigkeit einzelner Inhalts- und Nebenstimmungen einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betreiben einer stationären Wettvermittlungsstelle.*
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IBRRS 2025, 1887
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 25.06.2025 - 7 B 29.24
Wann ein Nachbar sichere Kenntnis von dem erlangt oder hätte erlangen können, was auf dem Nachbargrundstück tatsächlich genehmigt worden ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und setzt nicht stets voraus, dass er die Genehmigung "in den Händen" hält (Bestätigung von BVerwG, Beschluss vom 17.02.1989 - 4 B 28.89, IBRRS 1989, 0721, und Beschluss vom 11.09.2018 - 4 B 34.18, IBRRS 2018, 3322).*)
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IBRRS 2025, 1808
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 30.06.2025 - 12 KS 55/24
Im Inkraftreten des § 45b BNatSchG noch des § 6 WindBG liegen keine Gründe dafür, ein bestandskräftig abgeschlossenes Genehmigungsverfahren für WEA mit dem Ziel wiederaufzugreifen, artenschutzrechtlich begründete Betriebsbeschränkungen aufzuheben.*)
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IBRRS 2025, 1771
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.06.2025 - 1 ME 57/25
1. Die Frage, ob die Zufahrt eines Nachbarn zu seinem eigenen Grundstück durch eine vorhabenbedingte Erhöhung des fließenden und ruhenden Verkehrs auf einem im Bruchteilseigentum des Nachbarn und des Vorhabenträgers stehenden Zuwegungsgrundstück unzumutbar eingeschränkt wird, ist anhand von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu beantworten.*)
2. Da nach § 743 Abs. 2 BGB, § 745 Abs. 2 BGB eine die Zufahrt des Nachbarn unzumutbar beeinträchtigende Nutzung der Zufahrt zivilrechtlich unzulässig wäre, wäre sie dem Vorhaben nur zuzurechnen, wenn sie sich als dessen mit hinreichender Sicherheit zu erwartende, von dem Vorhaben geradezu herausgeforderte Folge darstellte.*)
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IBRRS 2025, 1783
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 23.06.2025 - 1 LC 131/24
1. Ob ein Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorliegt und welche Betriebsanlagen und -mittel ihm zugehören, richtet sich nicht nach den Prämissen etwaiger für einzelne Anlagen früher erteilter Genehmigungen, sondern nach der tatsächlichen Bewirtschaftungsweise.*)
2. Der so definierte Betrieb, und nicht das zu beurteilende Vorhaben oder ein bestimmter Betriebszweig innerhalb des Gesamtbetriebs, ist Anknüpfungspunkt für die Beurteilung als landwirtschaftlich oder nicht landwirtschaftlich i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1, § 201 BauGB. Der Charakter des Betriebs kann nur einheitlich beurteilt werden, wobei das Vorhandensein relevanter nichtlandwirtschaftlicher Betriebszweige - von der anerkannten Fallgruppe der mitgezogenen Nutzungen (Hofladen, Ferienzimmer etc.) und den im Gesetz ausdrücklich geregelten Fallgruppen der im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs genutzten Biogas- bzw. Solaranlage (§ 35 Abs. 1 Nr. 6, 9 BauGB) abgesehen - die Eigenschaft des Betriebs als landwirtschaftlicher insgesamt entfallen lässt.*)
3. § 245a Abs. 6 Satz 1 BauGB ist nicht analog auf Vorhaben anwendbar, die darauf abzielen, die Anforderungen bestimmter vom Lebensmittelhandel freiwillig definierter Haltungsformen oder die auch die Hähnchenmast erfassenden Vorgaben der VO (EU) 2018/848 an eine ökologische/biologische Produktion zu erfüllen.*)
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IBRRS 2025, 1847
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 02.06.2025 - 4 B 31.24
1. Einer einzelhandelsbeschränkenden Festsetzung muss nach den konkreten Gegebenheiten im Plangebiet und den hiernach realistischerweise zu erwartenden Entwicklungen ein Förderpotenzial hinsichtlich des normativ vorgegebenen Ziels der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche zukommen; dies muss in der Begründung des Bebauungsplans dargelegt werden.
2. Unter welchen Voraussetzungen ein auf ein bestehendes Einzelhandels- und Zentrenkonzept aufsattelnder Bebauungsplan mit einem umfassenden (nicht-zentrenrelevante Sortimente einschließenden) Einzelhandelsausschluss dem Abwägungs- und/oder dem Ermittlungs- und Bewertungsgebot genügt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
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IBRRS 2025, 1846
Öffentliches Baurecht
VG München, Urteil vom 02.06.2025 - 8 K 24.4361
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 1845
Öffentliches Baurecht
VG München, Beschluss vom 30.06.2025 - 8 SN 25.3604
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 1720
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 06.06.2025 - 1 ZB 23.1783
1. "Ortsteil" ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist.
2. Wird eine Bebauung durch eine Bundesstraße getrennt, kann dies der Annahme eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils entgegenstehen (hier bejaht).
3. Für die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich kommt es allein auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an. Dass die Gemeinde und die Baugenehmigungsbehörde die Fläche bisher als dem Innenbereich zugehörig haben, bindet das Gericht nicht.
4. Ob eine dem Außenbereich wesensfremde und damit die Eigenart der Landschaft beeinträchtigende Bebauung anzunehmen ist, hängt weder vom Ausmaß der auf einer bislang unbebauten Fläche geplanten Bebauung noch von den von ihr ausgehenden Lärmimmissionen ab.
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IBRRS 2025, 1714
Öffentliches Baurecht
VG Regensburg, Beschluss vom 11.06.2025 - 7 S 25.1158
1. Ob eine Anlage oder Einrichtung eine gebäudeähnliche Wirkung hat, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Zwecks des Abstandsflächenrechts, vor allem eine ausreichende Belichtung und Belüftung des Baugrundstücks und der Nachbargrundstücke zu gewährleisten, zu entscheiden (hier verneint für Gerätehaus aus Metall mit einer Firsthöhe von 1,45 m).
2. Vorschriften der landesrechtlichen Garagen- und Stellplatzverordnungen, die eine Mindestlänge von Zu- und Abfahrten zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächenfestlegen, sind nicht nachbarschützend.
3. Gleiches gilt für bauordnungsrechtliche Regelungen, nach denen die (Gesamt-)Grenzbebauung entlang aller Nachbargrenzen 15 Meter nicht überschreiten darf ("Längenbegrenzung").
4. Grundstückseigentümer haben keinen Rechtsanspruch darauf, dass Nachbarn ihre baulichen Anlagen so situieren, dass eine Ausfahrt aus dem eigenen Grundstück mit möglichst freier Sicht gegeben ist.
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IBRRS 2025, 1954
Öffentliches Baurecht
OVG Sachsen, Urteil vom 20.03.2025 - 1 C 35/21
1. § 9 Abs. 1a BmSchG ist auf bei Inkrafttreten der Norm bereits anhängige Vorbescheidverfahren auch ohne erneute Antragstellung anwendbar. *)
2. Ein in Aufstellung befindliches Windenergiegebiet i. S. v. § 9 Abs. 1a Satz 2 BImSchG (Gesetz v. 24. Februar 2025, BGBl. I S. 1) setzt keine mit § 3 Abs. 1 Nr. 4a ROG vergleichbare Planreife voraus. In Aufstellung befindlich ist ein.*)
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IBRRS 2025, 1806
Bauträger
VG München, Urteil vom 07.05.2025 - M 28 K 21.6742
ohne amtliche Leitsätze
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IBRRS 2025, 1716
Öffentliches Baurecht
VG Schleswig, Beschluss vom 15.05.2025 - 8 B 7/25
1. Das Gebot der Rücksichtnahme ist auch nicht hinsichtlich des Baukörpers und seiner Wirkung auf das Grundstück des Antragstellers rücksichtslos. Soweit ein Bauvorhaben die landesrechtlichen Abstandvorschriften einhält, scheidet die Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebotes der Rücksichtnahme hinsichtlich der Wirkungen des Baukörpers im Regelfall aus.*)
2. Auch soweit tatsächlich eine Photovoltaikanlage auf der westlichen Dachseite geplant war oder ist und diese nun nicht mehr so rentabel sein sollte, liegen keine Umstände vor, welche die Regelvermutung der ausreichenden Besonnung bei Einhaltung der Abstandsflächen rechtfertigen. Insbesondere besteht regelmäßig kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass ein bestehender Lagevorteil für Photovoltaikanlage fortbestehen wird. Selbst wenn man von einer gewissen finanziellen Einbuße bei der Stromerzeugung ausgeht, führt dies nicht zur Rücksichtslosigkeit des Vorhabens. Solche mit der Situationsänderung verbundenen Einbußen können eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht begründen, da ein Anspruch des Einzelnen darauf, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu bleiben, nicht besteht. Der Nachbar, der sich seine Bauwünsche erfüllt hat, hat es nicht in der Hand, durch die Art und Weise seiner Bauausführung unmittelbaren Einfluss auf die Bebaubarkeit anderer Grundstücke zu nehmen. Die Baugenehmigung schafft keine Grundlage dafür, weitere Vorhaben mit dem Argument abzuwehren, für das behördlich gebilligte eigene Baukonzept sei von ausschlaggebender Bedeutung gewesen, dass der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks die Nutzungsmöglichkeiten, die das Baurecht an sich eröffnet, nicht voll ausschöpft. Eine optimale Ausnutzung einer Photovoltaikanlage ist mit Blick auf die Bebauung der Nachbargrundstücke lediglich eine Chance und steht von vorneherein unter dem Vorbehalt einer rechtmäßigen Bebauung des Nachbargrundstücks.*)
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IBRRS 2025, 1805
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.07.2025 - 1 LA 165/24
1. Eine wegen Abweichung von § 172 Abs. 3 und 4 BauGB unwirksame Regelung der Genehmigungsvoraussetzungen in einer Erhaltungssatzung führt nicht zur Unwirksamkeit der Satzung insgesamt, da sich die Genehmigungsvoraussetzungen weiterhin unmittelbar aus § 172 BauGB ergeben.*)
2. Der maßgebliche status quo, dessen Beibehaltung die Gemeinde mit einer Erhaltungssatzung anstreben kann, ist die bei Inkrafttreten der Satzung formell baurechtmäßige Nutzungsstruktur.*)
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IBRRS 2025, 1711
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 18.06.2025 - 9 CS 25.763
1. Die Bauaufsichtsbehörde kann die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden und wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
2. Ablagerungen in Gestalt von Abfällen, insbesondere Bauschutt, Altholz, Dachpappen, asbesthaltigen Bauabfällen, Altmetall und Bodenaushub stellen unabhängig von einer Befestigung eine bauliche Anlage im Sinne des Bauordnungsrechts dar.
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IBRRS 2025, 1766
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.05.2025 - 4 LA 57/23
1. Ob an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts ernstliche Zweifel bestehen, wird allein anhand der Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung sowie der vom Rechtsmittelführer zur Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes vorgetragenen Gesichtspunkte beurteilt; vom Rechtsmittelführer nicht genannte Umstände können nur dann berücksichtigt werden, wenn die Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils offensichtlich ist.*)
2. Dem Darlegungserfordernis ist nicht Genüge getan, wenn der Zulassungsantragsteller sich darauf beschränkt, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung allgemein oder unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens anzuzweifeln.*)
3. Eine durch die Verschattungswirkung eines unter den Schutz einer Baumsschutzsatzung fallenden Baumes befürchtete Ertragsminderung einer auf einem Dach eines Wohngebäudes zu errichtenden Photovoltaikanlage stellt keine "wesentliche Beschränkung" der nach baurechtlichen Vorschriften zulässigen Nutzung des Grundstücks dar. Art. 14 GG verleiht kein Recht auf die optimale und erträglichste Grundstücksnutzung.*)
4. Den in § 2 Satz 2 EEG 2023 festgelegten Belangen der erneuerbaren Energien könne andere öffentliche Interessen entgegenstehen, wenn sie mit einem dem Art. 20a GG vergleichbaren verfassungsrechtlichen Rang gesetzlich verankert bzw. gesetzlich geschützt sind. Ein öffentliches Interesse besteht auch für den Baumschutz, der als Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen selbst in Art. 20a GG verankert ist.*)
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IBRRS 2025, 1718
Öffentliches Baurecht
VG Karlsruhe, Beschluss vom 12.02.2025 - 2 K 6818/24
1. Ein sog. Paternoster-Parksystem fällt in den Anwendungsbereich des § 12 Abs. 1 BauNVO.*)
2. Die in der Rechtsprechung entwickelte Einschränkung vom Anwendungsbereich der TA-Lärm für notwendige Stellplätze und Garagen in Wohngebieten ist auch auf Misch- und Kerngebiete anwendbar, sofern es sich um für die dortige Wohnnutzung notwendige Stellplätze handelt.*)
3. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen eines Parksystems ist zwischen nicht-vorhabenspezifischen, mit jedem Parkvorgang verbundenen Geräuscheinwirkungen einerseits und vorhabenspezifischen Geräuscheinwirkungen, die auf die konkrete Ausführung des Parksystems zurückzuführen sind, andererseits zu unterscheiden.*)
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IBRRS 2025, 1754
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 15.05.2025 - 9 B 52.24
1. Auch für planersetzende Abwägungsentscheidung bei Erschließungsanlagen sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
2. Die Vorschrift des § 125 Abs. 2 BauGB enthält lediglich materiell-rechtliche, aber keine formalen Vorgaben, sodass besondere Anforderungen an eine Dokumentation des Abwägungsvorgangs fehlen.
3. Ein etwaiger Mangel im Abwägungsvorgang ist nur erheblich, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Entscheidung ohne den Mangel im Ergebnis anders ausgefallen wäre.
4. Eine planersetzende Abwägungsentscheidung kann auch der Begründung eines (vollständig) unwirksamen Bebauungsplans entnommen werden.
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IBRRS 2025, 1740
Öffentliches Baurecht
VG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2024 - 4 K 1421/23
1. Der Schattenwurf von Bäumen auf Photovoltaikanlagen ist im Geltungsbereich einer Baumschutzsatzung als typische Belastung hinzunehmen.
2. Ohne gesetzliche Solarpflicht ergibt sich allein aus § 2 EEG kein öffentliches Interesse an der Beseitigung von Bäumen zu Gunsten einer Photovoltaikanlage.
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IBRRS 2025, 1727
Öffentliches Baurecht
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.08.2024 - 1 A 10604/23
Das gem. § 2 EEG überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien ist als vorrangiger Belang des Gemeinwohls in die nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 DSchG-RP durchzuführende Abwägung einzustellen mit der Folge, dass er durch den öffentlichen Belang des Denkmalschutzes nur ausnahmsweise aufgrund atypischer Umstände überwunden werden kann.*)
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IBRRS 2025, 0928
Immobilien
BGH, Urteil vom 28.03.2025 - V ZR 185/23
1. Dem Begriff der Hecke im Sinne der Landesnachbargesetze (hier: § 39 Abs. 1 NachbG-HE) ist eine Höhenbegrenzung nicht immanent. Entscheidend für die Einordnung als Hecke ist vielmehr, ob die Anpflanzungen im Einzelfall nach dem äußeren Erscheinungsbild bei einer natürlichen Betrachtungsweise einen geschlossenen Eindruck als Einheit mit einem Dichtschluss sowie einer Höhen- und Seitenbegrenzung vermitteln.*)
2. Wird eine Hecke auf einem Grundstück gepflanzt, das höher liegt als das Nachbargrundstück, ist die nach den Landesnachbargesetzen zulässige Heckenhöhe grundsätzlich von der Stelle aus zu messen, an der die Anpflanzungen aus dem Boden austreten. Erfolgt hingegen im zeitlichen Zusammenhang mit der Anpflanzung eine (künstliche) Erhöhung des Grundstücksniveaus im Bereich der Grundstücksgrenze, ist davon abweichend das ursprüngliche Geländeniveau maßgeblich (Abgrenzung von Senat, Urteil vom 02.06.2017 - V ZR 230/16, IMR 2017, 373 = NJW-RR 2017, 1427).*)
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IBRRS 2025, 1649
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 05.05.2025 - 1 KN 12/23
1. Für die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche zur Erweiterung eines Schulstandorts auf privat genutzten Grundstücken bedarf es eines konkreten öffentlichen Bedarfs für diese Fläche. Dieser kann sich aus konkreten Flächenbedarfsberechnungen und/oder einem konkreten baulichen Entwicklungskonzept ergeben.*)
2. Zur Schonung des privaten Eigentums muss die Plangeberin geeignete, im Eigentum der öffentlichen Hand stehende Flächen in Betracht ziehen; gewisse Nachteile bei der Umsetzung auf öffentlichen Flächen sind abhängig von den Umständen des Einzelfalls gegebenenfalls hinzunehmen.*)
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IBRRS 2025, 1651
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.05.2025 - 1 LA 8/25
1. Gewachsen i.S.v. § 5 Abs. 9 Satz 1 NBauO ist die Geländeoberfläche, wie sie in der Landschaft vor der Bebauung vorgefunden wird (Senatsurt., IBR 2012, 607). Maßgeblich ist nicht der von menschlichem Zutun unbeeinflusste Zustand, sondern derjenige, der von den Beteiligten unangefochten vor der Durchführung der strittigen Baumaßnahme besteht.*)
2. Wird ein Baugebiet vor der Bebauung großflächig aufgeschüttet bzw. wird die Geländeoberfläche neu modelliert, muss sich die zukünftige Bebauung nach Sinn und Zweck des Grenzabstandsrechts an dieser neuen Höhenstruktur und Profilierung ausrichten; sie stellt die gewachsene Geländeoberfläche dar.*)
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IBRRS 2025, 1719
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.06.2025 - 15 A 2643/21
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 1645
Öffentliches Baurecht
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.06.2025 - 2 L 7/25
Eine Freifläche hinter den letzten Gebäuden eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils gehört nur dann zum Innenbereich, wenn sie einem oder mehreren Gebäuden eindeutig und erkennbar funktional zugeordnet ist.*)
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IBRRS 2025, 1717
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.05.2025 - 10 A 384/24
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 1713
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 12.06.2025 - 9 NE 25.512
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 1710
Öffentliches Baurecht
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.06.2025 - 2 S 45/24
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 1672
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.11.2024 - 10 A 2281/23
1. In die nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 DSchG-NW vorzunehmende Abwägung ist gem. § 2 Satz 2 EEG das Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien gegenüber den Belangen des Denkmalschutzes als regelmäßig vorrangiger Belang einzustellen.*)
2. Das in § 2 Satz 1 EEG verankerte überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Einrichtungen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien kann nur ausnahmsweise überwunden werden. Ob ein Ausnahmefall vorliegt, in dem die Belange des Denkmalschutzes überwiegen, beurteilt sich ausgehend von den Gründen der Unterschutzstellung anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls.*)
3. Für den Erlass von § 2 Satz 2 EEG fehlte dem Bund nicht die Gesetzgebungskompetenz. Er hat diese nicht dadurch überschritten, dass die Abwägungsdirektive auch für denkmalrechtliche Abwägungsentscheidungen gilt, obgleich die Gesetzgebungskompetenz für das Denkmalrecht den Ländern zusteht.*)
4. § 9 Abs. 3 Satz 2 DSchG-NW rechtfertigt keine von § 2 Satz 2 EEG abweichende Gewichtung von Klimaschutz und erneuerbaren Energien einerseits sowie Denkmalschutz andererseits in der Abwägung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 DSchG-NW.*)
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IBRRS 2025, 1648
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 05.06.2025 - 1 LC 124/23
1. Ein Betrieb des Beherbergungsgewerbes im Sinne der BauNVO zeichnet sich dadurch aus, dass Räume bzw. Schlafgelegenheiten ständig wechselnden Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt zur Verfügung gestellt werden, ohne dass diese dort ihren häuslichen Wirkungskreis unabhängig gestalten können (wie BVerwG, Beschluss vom 08.05.1989 - 4 B 78.89 -, NVwZ 1989, 1060 = BRS 49 Nr. 66).*)
2. Die bloße Zimmervermietung ohne ein hotel- bzw. pensionstypisches Dienstleistungsangebot kann einen Beherbergungsbetrieb im Sinne der BauNVO darstellen.*)
3. Ermöglichen Ausstattung und Betriebskonzept der überlassenen Räume auch einen längeren Aufenthalt mit Selbstversorgung und damit eine im Wesentlichen eigenständige und unabhängige Gestaltung des häuslichen Wirkungskreises, kann gleichwohl ein Beherbergungsbetrieb vorliegen, wenn neben der Überlassung der Räume hotel- bzw. pensionstypische Dienstleistungen in relevantem Umfang angeboten und typischerweise auch in Anspruch genommen werden.*)
4. Kombiniert ein Vorhaben verschiedene Nutzungen, kommt es für die bauplanungsrechtliche Beurteilung darauf an, ob ein Teil der Mischnutzung so deutlich im Vordergrund steht, dass er das Vorhaben insgesamt prägt, oder ob verschiedene Elemente der Nutzung gleichermaßen prägend sind, so dass von mehreren Nutzungstypen unter einem Dach auszugehen ist (wie OVG Hamburg, IBR 2011, 1409 - nur online). Eine Ferienwohnung kann nach diesen Maßgaben Bestandteil eines Beherbergungsbetriebs auch dann sein, wenn § 13a BauNVO nicht Bestandteil des maßgeblichen Bebauungsplan ist.*)
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IBRRS 2025, 1647
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.05.2025 - 1 LA 156/24
1. Bei der Beurteilung, ob "glänzende" und damit wegen ihrer potenziellen Störwirkung nach einer örtlichen Bauvorschrift unzulässige Dachpfannen verwendet worden sind, ist eine durchschnittliche Empfindlichkeit zu Grunde zu legen.*)
2. Die Zumutbarkeit von Lichtemissionen im Rahmen des Rücksichtnahmegebots beurteilt sich nach dem Grad der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit der betroffenen Innen- und Außenwohnbereiche des Nachbarn, wobei das Maß der Schutzbedürftigkeit im Einzelfall auch davon abhängen kann, ob der Nachbar ohne größeren Aufwand im Rahmen des Ortsüblichen und Sozialadäquaten zumutbare Abschirmmaßnahmen ergreifen kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Eigenschutz gegen Lichtemissionen, anders als der Schutz vor Lärm oder Gerüchen, ohne Einbußen für die Wohnqualität häufig durch herkömmliche Maßnahmen wie Vorhänge oder Jalousien innerhalb der Gebäude und Hecken oder Rankgerüste in den Außenwohnbereichen bewerkstelligt werden kann.*)
3. Ausgangspunkt der Beurteilung der Zumutbarkeit ist hierbei, dass selbst die Verwendung glasierter Dachziegel verbreitet und im Grundsatz nicht zu beanstanden ist. Die damit verbundenen Lichtreflexionen mögen gelegentlich als lästig empfunden werden, überschreiten jedoch im Regelfall nicht die Schwelle zur Rücksichtslosigkeit (vgl. Senatsbeschluss vom 18.07.2014 - 1 LA 168/13, IBRRS 2014, 2122).*)
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IBRRS 2025, 1609
Öffentliches Baurecht
VG München, Urteil vom 31.03.2025 - 8 K 22.5566
1. Mit einer Bauvoranfrage kann das Bestehen eines Anspruchs auf Inaussichtstellung der denkmalrechtlichen Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG geklärt werden.
2. Als (erhebliche) Beeinträchtigung eines Denkmals ist nicht nur eine Situation anzusehen, in der ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand, also ein Unlust erregender Kontrast zwischen der benachbarten Anlage und dem Baudenkmal hervorgerufen wird, sondern auch die Tatsache, dass die Wirkung des Denkmals als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element geschmälert wird.
3. Gegenstand eines Vorbescheids können nur einzelne Fragen - auch eine Vielzahl - eines Vorhabens sein.
4. Der Begriff der "einzelnen Frage" ist danach abzugrenzen, ob und in welcher Weise von einer Teilbarkeit der vom Bauherrn gestellten Frage ausgegangen werden kann.
5. Bei der geplanten Neuerrichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage handelt es sich um ein einheitliches, nicht teilbares Bauvorhaben, weshalb die Zufahrt zur Tiefgarage nicht isoliert von dem restlichen Vorhaben beurteilt werden kann.
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IBRRS 2025, 1646
Öffentliches Baurecht
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.06.2025 - 2 M 48/25
1. Sind die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten, gibt es darüber hinaus in der Regel keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten in bestehende Wohn- oder Ruhebereiche; etwas anderes kann dann gelten, wenn die Verhältnisse derart beengt sind, dass den Nachbarn praktisch keine Privatsphäre mehr verbleibt. Dieser Maßstab gilt auch für Grundstücke, die an der Grenze zum Außenbereich liegen.*)
2. In Sachsen-Anhalt ist - vorbehaltlich einer abweichenden Festsetzung der zuständigen Wasserbehörde - nur im bauplanungsrechtlichen Außenbereich ein Gewässerrandstreifen normiert (vgl. Urteil des Senats vom 02.02.2016 - 2 K 7/14, BeckRS 2016, 47608).*)
3. Nach sachsen-anhaltischem Landesrecht darf eine Baugenehmigung auch dann erteilt werden, wenn eine für das Vorhaben erforderliche wasserrechtliche Genehmigung noch nicht vorliegt (Beschluss des Senats vom 26.07.2021 - 2 M 52/21 m.w.N., BeckRS 2021, 25532).*)
4. Wendet sich ein Nachbar gegen die Errichtung eines Ein- oder Zweifamilienhauses mit den dabei üblicherweise für ihn einhergehenden Nachteilen, insbesondere auch den durch das Vorhaben geschaffenen Einsichtnahmemöglichkeiten, ist regelmäßig der untere Bereich des Streitwertrahmens in der Empfehlung des Streitwertkatalogs (2013) in den Blick zu nehmen.*)
5. Beantragt ein Nachbar neben der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage hilfsweise, der Bauaufsichtsbehörde aufzugeben, gegenüber dem Bauherrn eine Baustilllegungsanordnung zu erlassen, führt dies zur Erhöhung des Streitwerts.*)
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IBRRS 2025, 1652
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 21.05.2025 - 4 B 23.24
1. Es ist Sache des (irrevisiblen) Landesrechts, wie bei Erlass einer Abbruch- und Rückbauanordnung das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben ist und wo die Grenzen des Ermessens liegen.
2. Schutzgut des öffentlichen Belangs der natürlichen Eigenart der Landschaft ist nicht das Landschaftsbild, sondern (nur) die funktionelle Bestimmung des Außenbereichs, also die Erhaltung der "naturgegebenen" Bodennutzung. Ausgehend davon kann eine Beeinträchtigung des Belangs der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswerts nicht maßgeblich anhand der Größe des umbauten Raums eines Vorhabens bestimmt werden.
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IBRRS 2025, 1055
Amtshaftung
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.04.2025 - 2-04 O 66/24
Ein Amtshaftungsanspruch ist begründet, wenn die Bauaufsicht widerrechtlich die Nutzungsaufnahme eines Bauvorhabens vor dessen Fertigstellung untersagt.
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IBRRS 2025, 1573
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.2024 - 22 D 110/24
1. Der Umstand, dass der Standort einer Windenergieanlage - hier rund 34 m - tiefer als ein Wohnhaus liegt, spricht nicht für eine Ausnahme vom Regelfall des § 249 Abs. 10 BauGB.*)
2. Das Verhältnis, in dem Rotorradius und Nabenhöhe zu der Gesamthöhe einer Anlage beitragen, ist für das Eingreifen der Regelvermutung des § 249 Abs. 10 BauGB nicht relevant.*)
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IBRRS 2025, 1559
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.05.2025 - 1 ME 163/24
1. Neue Tatsachen sind im Rahmen von Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch im Beschwerdeverfahren berücksichtigungsfähig, wenn diese sie innerhalb der Begründungsfrist vorgetragen worden sind.*)
2. Zwangsgeldandrohungen zur Durchsetzung bauordnungsrechtlicher Anordnungen sind höchstpersönlicher Natur; sie gehen anders als die Grundverfügung nicht auf den Rechtsnachfolger über.*)
3. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 3 BauGB kommt nicht in Betracht, wenn sich eine vergleichbare Befreiungslage innerhalb des Plangebiets in einer erheblichen Zahl gleichgelagerter Fälle einstellen könnte (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 24.04.2024 - 4 C 2.23, IBRRS 2024, 2207).*)
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IBRRS 2025, 1574
Prozessuales
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.03.2025 - 1 OB 12/2
1. Der Senat lässt offen, ob der Grundstücksnachbar zu einem Hauptsacheverfahren des Bauherrn gegen eine auf Verletzung drittschützender Vorschriften gestützte bauaufsichtliche Verfügung gem. § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen ist.*)
2. Auch wenn in der vorgenannten Konstellation nur die Voraussetzungen einer einfachen Beiladung vorlägen, wäre diese jedenfalls in der Regel angezeigt, wenn das bauaufsichtliche Einschreiten auf Veranlassung des Nachbarn zurückgeht und auf diesen schützende Normen gestützt wird (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 06.09.2017 - 1 OB 115/17 -, IBRRS 2017, 4475).*)
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IBRRS 2025, 1561
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.05.2025 - 1 ME 29/25
1. Bei einer Bebauung in Hanglage ist für den Höhenvergleich auf eine mittlere Höhe abzustellen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.03.2017 - 8 A 10695/16, IBRRS 2017, 1142).*)
2. Der notwendige Vergleich kann nicht maßgeblich auf der Basis von errechneten Zahlen vorgenommen werden, die ihrerseits notwendig auf pauschalierenden Annahmen beruhen. Er muss sich am äußeren Erscheinungsbild orientieren und qualitativ erfolgen.*)
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IBRRS 2025, 1503
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.04.2025 - 8 S 756/23
1. Bauleitpläne, die der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, sind nicht städtebaulich erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB.*)
2. Einem planerischen Konzept, das für einen bestehenden See und seinen Uferbereich bestimmte Regelungen für einzelne Nutzergruppen vorsieht, fehlt es bereits an städtebaulichen Gründen.*)
3. Auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 16 a BauGB können von vornherein keine Nutzungsregelungen für ein bestehendes Gewässer getroffen werden, die den bereits eröffneten wasserrechtlichen Gemeingebrauch beschränken oder gar ausschließen, da nur Flächenfestsetzungen, nicht aber die Auferlegung von Verhaltenspflichten möglich sind. Das gleiche gilt für auf § 9 Abs. 1 Nr. 18 b und Nr. 20 BauGB gestützte Nutzungsregelungen, die das nicht bereits anderweitig eingeschränkte naturschutz- und waldrechtliche Betretungsrecht einschränken oder ausschließen. Solche Nutzungsregelungen sind dem jeweiligen Fachrecht oder dem allgemeinen Ordnungsrecht vorbehalten.*)
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IBRRS 2025, 1580
Öffentliches Baurecht
VG Berlin, Urteil vom 03.05.2024 - 13 K 214.22
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 1571
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.03.2025 - 7 D 211/23
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 1569
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.03.2025 - 7 A 510/24
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 1568
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.03.2025 - 7 B 158/25
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 1550
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 29.04.2025 - 4 BN 23.24
1. Die Aufgabe der Bauleitplanung und die daraus folgende Befugnis und gegebenenfalls Verpflichtung zur Bauleitplanung sind objektiv-rechtlicher Natur. Die Gemeinden werden hierbei ausschließlich im öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und nicht auch im individuellen Interesse Einzelner tätig.
2. Die Gemeinde muss das Interesse eines Eigentümers, das Plangebiet entgegen den bisherigen planerischen Vorstellungen auf sein Grundstück ausgedehnt zu sehen, nicht in die Abwägung einbeziehen. Ein derartiges Interesse an der Verbesserung des bauplanungsrechtlichen Status quo und damit an der Erweiterung des eigenen Rechtskreises ist eine bloße Erwartung, die nicht schutzwürdig und damit auch nicht abwägungserheblich ist.
3. Auch mit dem Erlass einer Außenbereichssatzung wird die Gemeinde nur im öffentlichen Interesse tätig. Ein subjektives Recht auf Erlass einer oder Einbeziehung in eine Außenbereichssatzung folgt daraus nicht. Der Wunsch nach Einbeziehung in den Geltungsbereich einer Außenbereichssatzung ist kein schutzwürdiger Belang und damit nicht abwägungserheblich.
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