Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
8014 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2025, 2497
Öffentliches Baurecht
VG Köln, Urteil vom 20.02.2025 - 8 K 1542/23
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 2472
Öffentliches Baurecht
VGH Hessen, Beschluss vom 12.08.2025 - 4 B 791/25
1. Eine besondere Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens (§ 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB) durch die Bauaufsichtsbehörde kann nur in Ausnahmefällen erfolgen, wenn das Interesse der Bauherrschaft von dem im Grundsatz jeden Bauherrn betreffenden wirtschaftlichen Interesse an einer schnellen Bauausführung erheblich abweicht; das wirtschaftliche Interesse muss also stärker als im Normalfall zu gewichten sein, damit es das grundsätzlich vorrangige Aufschubinteresse der Gemeinde im Einzelfall überwiegen kann.*)
2. Im Rahmen der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens ist das besondere - über den Normalfall hinausgehende - Interesse der Bauherrschaft an einer sofortigen Umsetzung ihrer Baugenehmigung von der Bauaufsichtsbehörde im konkreten Einzelfall und auf diesen bezogen in ihrer Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO darzulegen.*)
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IBRRS 2025, 2471
Öffentliches Baurecht
VG Karlsruhe, Urteil vom 30.07.2025 - 2 K 2706/24
1. Bodenrechtliche Spannungen, die ein Planungsbedürfnis hervorrufen, ergeben sich im Regelfall schon dadurch, dass der durch die nähere Umgebung gesetzte Rahmen wesentlich überschritten wird (vgl. BVerwG, IBR 1995, 397; BVerwG, Urteil vom 08.12.2016 - 4 C 7.15, IBRRS 2017, 1896; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2021 - 5 S 1032/20, IBRRS 2021, 1033).*)
2. Die erstmalige Zulassung massiver Hauptnutzungen in rückwärtigen oder von Wohnbebauung blockartig umgebenen, innenliegenden Bereichen, die bislang von baulichen Anlagen im Wesentlichen frei sind, begründet im Allgemeinen bodenrechtliche Spannungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1980 - 4 C 30.78; Beschluss vom 25.03.1999 - 4 B 15.99).*)
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IBRRS 2025, 2470
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Urteil vom 17.06.2025 - 4 C 3.24
1. Ein Kaufvertrag mit einem Dritten im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB i. V. m. § 463 BGB liegt dann vor, wenn die Vertragsparteien jeweils selbständige Rechtsträger sind.*)
2. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten eines Dritten gemäß § 27a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB muss die "bezweckte Verwendung des Grundstücks" bestimmt oder zumindest hinreichend bestimmbar sein.*)
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IBRRS 2025, 2430
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.07.2025 - 8 D 267/21
1. Wird in der Klagebegründung nur auf ein bereits im Verwaltungsverfahren eingereichtes Einwendungsschreiben Bezug genommen, stellt dies keine den Anforderungen des § 6 UmwRG entsprechende Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung dar. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger durch Bezugnahme nur auf bestimmte Punkte des Einwendungsschreibens zu erkennen gibt, dass er an anderen Einwendungen nicht mehr festhalten will.*)
2. Mit Blick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (IBR 2025, 1089 - nur online) hält der Senat an seiner früheren Rechtsprechung, wonach bei einer sehr großen Anzahl einwirkender Anlagen bzw. relevanter Vorbelastung abweichend von Nr. 2.2 TA Lärm ein erweiterter Einwirkungsbereich in Betracht zu ziehen ist, nicht fest.*)
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IBRRS 2025, 2324
Öffentliches Baurecht
VG Schleswig, Urteil vom 17.07.2025 - 8 A 134/23
1. Entscheidend tritt bei der Beurteilung der Beeinträchtigung der öffentlichen Belange folgendes hinzu: Es ist § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) zu beachten. Danach liegen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Diese Norm stellt keinen bloßen Programmsatz auf, sondern ist von der Exekutive bei Abwägungsbelangen und bei nach Landesrecht durchzuführenden Entscheidungen anderer Art zu beachten (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 25.06.2025 - 2 A 21/23). Für die Beurteilung der Wesensfremdheit der Photovoltaikanlage ist deswegen mit einzustellen, dass die erneuerbaren Energien insgesamt eine besondere Bedeutung haben und jede Art ihren Anteil an der angestrebten Treibhausneutralität hat, so dass bodenrechtlich jede Anlage für Solarenergiegewinnung gleich zu behandeln ist und ein gleicher Nutzungszweck zu unterstellen ist.*)
2. Auf Seite des Ermessens muss ebenfalls und insbesondere § 2 EEG herangezogen werden, welcher ein überwiegendes Interesse am Verbleib der Anlage begründet, selbst wenn öffentliche Belange beeinträchtigt sein sollten. Zwar ergibt sich auch unter Anwendung von § 2 EEG kein absoluter Vorrang des öffentlichen Interesses an Solaranlagen vor anderen privaten oder öffentlichen Belangen. Die Regelung enthält jedoch eine gesetzliche Gewichtung im Sinne eines relativen Gewichtungsvorrangs , welcher im Regelfall ein überwiegendes Interesse an der Nutzung von Solarenergie begründet, während in atypischen Situationen die Belange zurückzustehen haben. Dieses besondere öffentliche Interesse an der solaren Energiegewinnung hat der Beklagte in der Ermessensausübung nicht ausreichend beachtet und insofern sein Ermessen defizitär ausgeübt.*)
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IBRRS 2025, 2257
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 18.06.2025 - 2 CS 25.718
1. Eine Abstandsfläche ist nach Art. 6 Abs. 1 Satz 4 BayBO nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Die Vorschrift räumt dem Bauherrn jedoch kein Recht ein, anstelle einer bauplanungsrechtlich zulässigen Grenzbebauung in einem geringeren Abstand, als in den Abstandsflächenbestimmungen vorgesehen, an die Grenze zu bauen.
2. Eine Rechtsverletzung des Nachbarn durch eine fehlende hinreichende Bestimmtheit der Baugenehmigung kommt nur in Betracht, wenn die Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Merkmale nicht hinreichend bestimmt sind und damit nicht geprüft werden kann, ob das Vorhaben nachbarschützenden Vorschriften entspricht (hier verneint).
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IBRRS 2025, 2438
Öffentliches Baurecht
OVG Sachsen, Urteil vom 26.06.2025 - 1 A 208/23
1. Ob sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB richtet, ist keine prüfbare Bauvoranfrage i.S.v. § 75 Satz 1 SächsBO, weil die Fragestellung auf die Erteilung einer bloßen Rechtsauskunft gerichtet ist und es ihr am erforderlichen Vorhabenbezug fehlt.*)
2. Die Frage, ob ein Vorhaben den sich aus der Eigenart der näheren Umgebung ergebenden Rahmen nach der Art der baulichen Nutzung einhält, ist nicht prüfbar i.S.v. § 75 Satz 1 SächsBO, weil diese Fragestellung sachliche Teile des Vorhabens ausklammert, ohne die eine verbindliche Beurteilung desselben nicht möglich ist (Fortführung von OVG Sachsen, Urteil vom 24.04.2025 - 1 A 106/21, IBRRS 2025, 2314).*)
3. Ein erstinstanzlich obsiegender Kläger kann seine Klage im Berufungsverfahren grundsätzlich nur im Wege der Anschlussberufung ändern.*)
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IBRRS 2025, 2436
Öffentliches Baurecht
VG Freiburg, Urteil vom 30.07.2025 - 1 K 4132/23
1. Zwar können als untere Bezugspunkte einer Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen in einem Bebauungsplan die Meter über NN festgesetzt werden, doch müssen sie konkret ermittelbar sein. Dies ist nicht der Fall, wenn nur die ungefähre Angabe "ca." verwendet wird.*)
2. Zur Frage der Widersprüchlichkeit der Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe bei einem Bebauungsplan, der verschiedene Dachformen zulässt und hierfür unterschiedliche maximale Höhen vorsieht.*)
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IBRRS 2025, 2443
Öffentliches Baurecht
VGH Hessen, Beschluss vom 17.03.2025 - 5 B 161/25
1. Ein konkludenter Verzicht auf eine Baugenehmigung liegt nur dann vor, wenn in dem schlüssigen Verhalten des Genehmigungsinhabers ein dauerhafter und endgültiger Verzichtswille unmissverständlich zum Ausdruck kommt. Die bloße zeitliche Nichtweiterführung der genehmigten Nutzung lässt ohne zusätzliche Anhaltspunkte in der Regel nicht auf einen dauerhaften Verzichtswillen schließen.*)
2. Die zwischenzeitliche Nutzung einer Örtlichkeit als Karaokebar stellt gegenüber einer genehmigten Nutzung als Diskothek keine funktional andere Nutzung dar, aufgrund derer auf einen konkludenten Verzicht auf die Baugenehmigung geschlossen werden kann.*)
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IBRRS 2025, 2444
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 12.08.2025 - 4 BN 35.24
1. Die Planbegründung dient der Erläuterung des Bebauungsplans; sie kann zwar wesentliche Auslegungshilfe für den Plan sein, ist jedoch selbst kein Planbestandteil.
2. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan nach § 12 Abs. 3a BauGB ist ein verbindlicher Bebauungsplan, der insbesondere dem Abwägungsgebot unterliegt. Bei der Ermittlung und Bewertung der abwägungserheblichen Belange und der Abwägung sind auch die nach den allgemeinen Festsetzungen zulässigen Nutzungen in den Blick zu nehmen.
3. Die Gemeinde kann bei der allgemeinen Festsetzung der baulichen Nutzung auf sonstige Weise ein "Baugebiet eigener Art" schaffen.
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IBRRS 2025, 2435
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 04.08.2025 - 15 CS 25.1164
1. Die Bauaufsichtsbehörde kann im Wege der Sicherungsanordnung auch bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen notwendige Anforderungen zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit stellen.
2. Die Frist für die Androhung der Vollstreckung Sicherungsanordnung ist angemessen und zumutbar, wenn sie einerseits das behördliche Interesse an der Dringlichkeit der Ausführung berücksichtigt und andererseits dem Betroffenen die nach der allgemeinen Lebenserfahrung erforderliche Zeit gibt, seiner Pflicht nachzukommen.
2. Eine fehlende Duldungsanordnung berührt nicht die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung. Sie ist nur ein Vollstreckungshindernis.
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IBRRS 2025, 2344
Öffentliches Baurecht
VG München, Beschluss vom 15.05.2025 - M 12 E 25.255
ohne amtliche Leitsätze
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IBRRS 2025, 2341
Öffentliches Baurecht
VG Augsburg, Beschluss vom 06.06.2025 - Au 5 S 25.1063
1. Die Bauaufsichtsbehörde kann im Wege der Sicherungsanordnung auch bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen notwendige Anforderungen zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit stellen.
2. Voraussetzung hierfür ist ein Gefahrenverdacht. Es muss bei Betrachtung ex ante im Einzelfall bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für Leib und Gesundheit drohen.
3. Die Sicherungsanordnung kann auch dann hinreichend bestimmt sein, wenn sie keine näheren Vorgaben zur Art der Schutzkonstruktion macht (hier: Schutz einer Gasleitung vor herabfallenden Bauteilen).
4. Der rechtliche Bestand der Maßnahmenverfügung ist nicht davon abhängig, dass die gesetzte Frist angemessen ist.
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IBRRS 2025, 2395
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.09.2025 - 1 LA 30/25
1. Einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB muss, wenn sie nicht durch Markierung einzelner in die Planurkunde eingetragener Bäume oder Sträucher, sondern durch Umriss einer Fläche erfolgt, durch Auslegung zu entnehmen sein, ob dort jeglicher Bewuchs, gleich welcher Größe und Wertigkeit, oder nur bestimmte Pflanzen erhalten werden sollen.*)
2. Dient die Festsetzung dem Erhalt der auf der Fläche vorhandenen Gehölze, so bedarf es keiner Individualisierung jeder geschützten Einzelpflanze.*)
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IBRRS 2025, 2409
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 22.05.2025 - 4 BN 25.24
Zur Frage, ob eine unmittelbar an ein Wohngebäude zum Ortsrand hin anschließende Terrasse auch dann Bestandteil des Hauptgebäudes ist, wenn die Terrasse keine oder nur eine unwesentliche konstruktive Verbindung zum Hauptgebäude aufweist, sondern "nur" unmittelbar räumlich angrenzt und vom Wohngebäude aus betreten werden kann, und ob die Zuordnung einer unmittelbar an ein Wohngebäude anschließenden Terrasse als Bestandteil des Hauptgebäudes unter funktionellen Gesichtspunkten davon abhängt, dass die Terrasse einen Schutz vor Witterungseinflüssen aufweist.
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IBRRS 2025, 2264
Öffentliches Baurecht
VG München, Urteil vom 05.05.2025 - 8 K 24.69
1. Ein Gebietserhaltungsanspruch steht ausschließlich der Wohnungseigentümergemeinschaft als Ganzes zu.
2. Vorschriften einer naturschutzrechtlichen Baumschutzverordnung sind nicht nachbarschützend.
3. Eine erdrückende Wirkung kommt bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht.
4. Ein Verschattungseffekt als typische Folge der Bebauung ist insbesondere in innergemeindlichen bzw. innerstädtischen Lagen, in der Regel nicht rücksichtslos und hinzunehmen
5. Der Grundstücksnachbar hat die Errichtung notwendiger Garagen und Stellplätze für ein Bauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Immissionen der zu- und abfahrenden Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen.
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IBRRS 2025, 2258
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 23.06.2025 - 1 ZB 23.2015
1. Die Darstellungen eines Flächennutzungsplans können einem privilegierten Vorhaben als öffentlicher Belang grundsätzlich nur dann entgegenstehen, wenn sie sachlich und räumlich hinreichend konkret sind und den Standort qualifiziert "anderweitig verplanen", was bei der Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft in der Regel nicht der Fall ist.
2. Andererseits sind sie bei der Frage der Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch sonstige (nichtprivilegierte) Vorhaben grundsätzlich ohne Einschränkung zu berücksichtigen. Die Wirkungen des Flächennutzungsplans entsprechen insoweit (regelmäßig) den Wirkungen, die auch ein Bebauungsplan hat.
3. Allein das Bestehen eines (ggf. privilegierten) landwirtschaftlichen Betriebs, in dessen Rahmen ein Vorhaben geplant ist, genügt weder für eine Privilegierung dieses Vorhabens noch schließt es einen Widerspruch dieses Vorhabens zur Darstellung des Flächennutzungsplans als Fläche für die Landwirtschaft aus.
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IBRRS 2025, 2218
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 12.08.2025 - 9 ZB 24.355
1. Das Maß gebotener Konkretisierung bauplanerischer Festsetzungen hängt wesentlich von der Art der jeweiligen Festsetzung, von den Planungszielen und von den Umständen im Einzelfall, insbesondere auch von den örtlichen Verhältnissen ab, auf die ein Bebauungsplan trifft.
2. Der Mischgebietscharakter kann bei einem quantitativen Übergewicht der einen oder anderen Hauptnutzungsart (Wohnnutzung und gewerbliche Nutzung) zu verneinen sein, wenn dadurch eine der beiden Hauptnutzungsarten nach Anzahl und/oder Umfang beherrschend oder übergewichtig in Erscheinung tritt. Erforderlich ist stets eine Bewertung aller für eine quantitative Beurteilung in Frage kommenden tatsächlichen Umstände im einzelnen Fall (hier: "Umkippen" des Mischgebiets in Richtung gewerblicher Nutzung bejaht).
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IBRRS 2025, 2255
Öffentliches Baurecht
VG Hannover, Urteil vom 24.06.2025 - 4 A 3479/22
Bei einer sogenannten "Verbesserungsgenehmigung" ist hinsichtlich des bestehenden Zustands ohne das zur Genehmigung gestellte Vorhaben auf die Genehmigungslage, nicht auf die tatsächlich ausgeübten Nutzungen abzustellen. Sofern Nachbarn sich wie im Falle eines erkennbaren Immissionskonflikts über die einfachgesetzlichen Einfallstore auf eine drittschützende Wirkung des Rücksichtnahmegebots berufen können, wird die Behörde der gebotenen einzelfallbezogenen Betrachtung nur gerecht, wenn sie im Rahmen der vorzunehmenden Zumutbarkeitsprüfung die maßgeblichen Faktoren erkennt und ausreichend berücksichtigt. Tut sie dies nicht oder unzureichend und erteilt trotzdem eine Baugenehmigung, widerspricht diese nicht nur objektiv dem öffentlichen Baurecht, sondern verletzt gleichzeitig den subjektiven Schutzanspruch der Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen.*)
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IBRRS 2025, 2213
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 11.06.2025 - 15 CS 25.842
Voraussetzung für die Anwendung von Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BayBO ist, dass das Bauteil nach Größe und Funktion als untergeordnetes Teil der jeweiligen Gebäudeseite erscheint. Eine Privilegierung scheidet aus, wenn das Bauteil eine zusätzliche, eigenständige Nutzungsfunktion aufweist oder im Verhältnis zur Außenwand nennenswert ins Gewicht fällt und daher nicht untergeordnet ist.
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IBRRS 2025, 2269
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 16.07.2025 - 15 CE 25.1111
1. Auch wenn ein Sichtschutzzaun gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans verstößt, resultieren daraus keine Verletzung drittschützender Rechte, wenn den maßgeblichen Festsetzungen nur gestalterische Absichten zugrunde liegen.
2. Nicht alles, was gegebenenfalls unter dem Gesichtspunkt des baurechtlichen Nachbarrechtsschutzes als rücksichtslos und unzumutbar zu bewerten sein könnte, ist bereits ein für die Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht hinzunehmender wesentlicher Nachteil.
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IBRRS 2025, 2206
Öffentliches Baurecht
VG München, Urteil vom 15.07.2025 - 1 K 21.4798
1. Für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist entscheidend, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört.
2. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden.
3. Es gilt die Regelvermutung, dass ein Grundstück regelmäßig nur dann dem Innenbereich zuzuordnen ist, wenn es an mindestens drei Seiten von Bebauung umgeben ist.
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IBRRS 2025, 2212
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.06.2025 - 10 D 39/23
1. Unabhängig von konkreten Nutzungskonflikten besteht eine Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag, wenn ein Bebauungsplan Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung eines bereits vorhandenen Bebauungsplans ändert und hierdurch einen Gebietserhaltungsanspruch entfallen lässt.*)
2. Maßgebend für die Beurteilung, ob dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB genügt ist, ist zunächst der Zeitpunkt der Bekanntmachung des Bebauungsplans. Ändern sich seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans die Ziele der Raumordnung oder treten neue hinzu, ist auch der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend.*)
3. Die Festsetzung eines Sondergebiets Krematorium kann auf § 11 BauNVO gestützt werden.*)
4. Bei der Wahl des Standortes für ein Krematorium hat der Plangeber im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass ein Krematorium Nutzungskonflikte hervorruft, die aus der Gleichzeitigkeit von Störgrad und Störempfindlichkeit eines solchen Betriebs resultieren. Das gilt auch für ein Krematorium ohne Abschiedsraum.*)
5. Der Schutz des Einäscherungsvorgangs im Gebäudeinneren erfordert keine generelle Abschirmung vor Umgebungslärm.*)
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IBRRS 2025, 2200
Öffentliches Baurecht
VG Regensburg, Beschluss vom 05.08.2025 - 5 S 25.962
1. Die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG, wonach die Gaststättenerlaubnis zu versagen ist, wenn der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt, ist nachbarschützend.
2. Wenn die von einer Gaststätte typischerweise zu erwartenden Belästigungen nach der Art des Baugebiets als zumutbar anzusehen sind, bedeutet dies zugleich, dass es sich dabei nicht um schädliche Umwelteinwirkungen oder sonst erhebliche Nachteile (...) handelt und, soweit die Baugenehmigungsbehörde zuständig ist, die feststellende Regelung der Baugenehmigung im gaststättenrechtlichen Erlaubnisverfahren Bindungswirkung entfaltet.
3. Für die Gewährleistung des Nachbarschutzes ist es unabdingbar, dass sich die zumutbare Belastung bestimmen und erforderlichenfalls mittels Verwaltungszwangs durchsetzen lässt (hier verneint).
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IBRRS 2025, 2329
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.08.2025 - 7 B 628/25
ohne amtliche Leitsätze
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IBRRS 2025, 2320
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22.08.2025 - 1 LA 84/25
Die Entstehung eines aus der Eigentumsgarantie abgeleiteten Bestandsschutzes setzt voraus, dass das Bauvorhaben in jeder Hinsicht baurechtmäßig ist. Lediglich in Fällen, in denen der Landesgesetzgeber die Entstehung einer geschützten Rechtsposition nicht an die Beachtung eines Genehmigungserfordernisses geknüpft hat, also in den Fällen der Verfahrens- bzw. Genehmigungsfreiheit, genügt hierfür allein die materielle Baurechtmäßigkeit (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 17.12.2021 - 1 LA 91/20 -, IBRRS 2022, 0010).*)
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IBRRS 2025, 2217
Öffentliches Baurecht
VG Stuttgart, Urteil vom 06.08.2025 - 6 K 6654/24
1. Aus der Gesamtschau der gesetzlichen Bestimmungen zum Hochwasserschutz wird hinreichend deutlich, dass es sich dabei um konzertierte Maßnahmen für eine Vielzahl von Grundstücken handelt. Der Schutz eines einzelnen Grundstücks nach dem "Sankt-Florians-Prinzip" unterfällt dem nicht.*)
2. Wer vor Erhalt eines für die Errichtung einer baulichen Anlage beantragten Bescheids mit der Errichtung beginnt, trägt das Risiko des vollständigen Investitionsverlusts und weiterer Kosten.*)
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IBRRS 2025, 2327
Öffentliches Baurecht
AG Eilenburg, Beschluss vom 19.08.2025 - 8 OWi 955 Js 25882/25
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 2326
Öffentliches Baurecht
VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 06.08.2025 - 7 L 293/25
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 2325
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 25.07.2025 - 15 CS 25.1021
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 2323
Öffentliches Baurecht
VG Schleswig, Urteil vom 17.07.2025 - 8 A 66/23
Ausgehend von der Zweckbestimmung des Aufenthalts in den Räumen unterscheidet sich Wohnen von anderen Nutzungsarten, die sich durch ein übergangsweises, nicht alltägliches Wohnen oder ein provisorisches, einem begrenzten Zweck dienendes Unterkommen auszeichnen. Ferienwohnen ist ebenso wenig auf Dauer angelegt wie das Unterkommen in Herbergen jeder Art. Vom Nutzungskonzept her bieten Ferienwohnungen den zumeist wochenweisen vorübergehenden Aufenthalt für ständig wechselnde Feriengäste, während reine (Dauer)Wohnungen ungeachtet der Frage der Aufenthaltsdauer von einem über einen längeren Zeitraum gleichbleibenden Bewohnerkreis genutzt werden. Gerade die daraus resultierenden unterschiedlichen bodenrechtlichen Auswirkungen der beiden Nutzungsarten rechtfertigen die bauplanungsrechtliche typisierende Unterscheidung.*)
Aus dem Bebauungsplans Nr. 1, 1. Änderung ergibt sich nach Auslegung des Willens des Satzungsgebers dennoch keine Zulässigkeit von reinen Ferienwohnungen. Entscheidend ist dabei darauf abzustellen, wie die betreffende Festsetzung im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan von der Gemeinde verstanden wurde (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 4 B 49.16). Im Rahmen der Auslegung ist das Gericht dabei nicht strikt an die Planzeichnungen und die textlichen Festsetzungen gebunden. Allerdings muss sich der objektive Wille der Gemeinde zumindest andeutungsweise in dem Bebauungsplan niedergeschlagen haben (sog. objektivierter Niederschlag). Bebauungsplanbegründung und Aufstellungsvorgänge sind dabei nicht geeignet, Regelungen im Plan selbst zu ergänzen oder einzuschränken, sie können jedoch zur Verdeutlichung herangezogen werden.*)
Eine Ferienwohnung kann mangels Dienstleistungsangeboten und aufgrund der typischerweise vorhandenen Küche und weiterer Ausstattung nicht unter den Begriff der Pension und der daraus entstandenen Festsetzung des Beherbergungsgewerbes gefasst werden. Unabhängig von der Frage, wie der Begriff des Beherbergungsbetriebes verstanden wird, stellt eine Pension nach dem allgemeinen Sprachgebrauch keine Ferienwohnung dar. Eine Pension bleibt in Ausstattung und Größe hinter einer Ferienwohnung oder (zumindest hinsichtlich der Ausstattung) einem Hotel zurück. Es werden dort zumeist einfache Zimmer zum Schlafen zur Verfügung gestellt und neben dem Schlafraum kaum eigene weitere Räumlichkeiten oder Serviceangebote bereitgehalten, weswegen die Rechtsprechung vereinzelt eine Zuordnung zu Beherbergungsbetrieben vornimmt (vgl. z. B. VGH Bayern, Beschluss vom 26. November 2015 12 CS 15.2269; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 22. Dezember 2022 7 L 366/22). Ein Familienanschluss zum Beispiel im Rahmen eines Frühstücks in der privaten Küche kann ebenfalls angeboten werden und wurde ausweislich der Begründung der Plangeberin auch in den Blick gefasst (teilweise mit eigener Restauration).*)
Eine andere Auslegung ergibt sich auch nicht aus dem Begriff der Feriengäste , der in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1, 1. Änderung verwandt wird, denn ein Feriengast ist nicht nur eine Person, welche ihren Urlaub in einer Ferienwohnung verbringt. Als Feriengäste können auch die Personen bezeichnet werden, die ihren Urlaub in einem Hotel, einer Pension, einer Jugendherberge, einem Schullandheim, einem Campingplatz, einer Herberge oder einem Bed-and-Breakfast verbringen. Der Wortanteil Ferien bezeichnet lediglich den subjektiven Zweck oder Anlass des Besuches und nicht die Art der Unterbringung. Und die Stellung als Gast ist davon abhängig, wer die Person empfängt, bzw., dass es eine Person gibt, die potentiell für die Betreuung zur Verfügung steht oder aufgrund sonstiger Umstände als Gastgeber bezeichnet werden kann. Dazu können zwar auch Ferienwohnungen gehören, gerade wenn die Eigentümer als Ansprechpartner vor Ort sind, aber ebenso können in einem Beherbergungsbetrieb bzw. einer Pensionen Feriengäste wohnen. Dies zeigt schon der Begriff des Herbergsvaters , der zumindest in bestimmten Kontexten die persönliche Betreuung der Gäste akzentuiert.*)
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IBRRS 2025, 2314
Öffentliches Baurecht
OVG Sachsen, Urteil vom 24.04.2025 - 1 A 106/21
1. Ein Bauvorbescheid kann nicht erteilt werden, wenn sachliche Teile so aus der Fragestellung ausgeklammert werden, dass eine verbindliche rechtliche Beurteilung des Vorhabens nicht möglich ist.*)
2. Das in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot ist kein eigenständiges und schon aus diesem Grund nicht ausklammerungsfähiges Tatbestandsmerkmal.*)
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IBRRS 2025, 2273
Öffentliches Baurecht
VG Hamburg, Urteil vom 27.05.2025 - 6 K 1412/22
1. Der in § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB verwendete Begriff der durchschnittlichen Wohnung ist im Zusammenhang mit dem in derselben Bestimmung enthaltenen Gebot, die Mindestanforderungen des - landesrechtlich geregelten - Bauordnungsrechts zu berücksichtigen, zu verstehen. Die im Wesentlichen für Neubauten geltenden Mindestanforderungen des Bauordnungsrechts umschreiben dabei in ihrer gegenwärtigen (nicht etwa bei Errichtung des Gebäudes) geltenden Fassung auch für den Gebäudebestand den zeitgemäßen Ausstattungszustand, auf dessen Verwirklichung der Eigentümer einen Genehmigungsanspruch nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB - jedenfalls für Standardausführungen - hat.*)
2. Wird - etwa im Fall einer Badsanierung - lediglich ein bestehender durchschnittlicher Zustand durch einen ebenfalls durchschnittlichen - nur eben zeitgemäß durchschnittlichen - Zustand ersetzt, unterfällt dies dem Herstellungsbegriff des § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB.*)
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IBRRS 2025, 2267
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.08.2025 - 2 B 1244/24
1. Ein besonderer Fall i. S. d. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr.2 BauGB liegt nicht schon dann vor, wenn für die Realisierung bestimmter Nutzungen oder Anlagen weitere Genehmigungen erforderlich oder ein Regenentwässerungssystem gebaut und benutzbar ist.*)
2. Die Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB unterliegt spezifischen Bestimmtheitsanforderungen. Die Planbetroffenen müssen eindeutig die Umstände erkennen können, von denen die Entstehung oder Wirksamkeit des Baurechts abhängt.*)
3. Die Lärmemissionskontingentierung muss, was die Lage der Flächen unterschiedlicher Kontingenthöhen angeht, grundsätzlich auch die örtlichen Gegebenheiten und die beabsichtigten Nutzungen beachten. Eine allein nach mathematischen Grundsätzen vorgenommene Gebietsgliederung ist unzulässig.*)
4. Die Festsetzung eines Lärmemissionskontingents für Flächen, auf denen eine Versiegelung bzw. gewerbliche Nutzung nicht zulässig ist, ist nach Nr. 4.3 der DIN 45691 nicht regelwerkskonform.*)
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IBRRS 2025, 2211
Öffentliches Baurecht
VG Hamburg, Urteil vom 01.07.2025 - 6 K 2557/22
1. Im Rahmen der Genehmigungsprüfung gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der Begriff des Ortsbildes und damit auch die Frage, ob und inwieweit ein Bauvorhaben sich beeinträchtigend auf dessen mit der Erhaltungsverordnung bezweckten Schutz auswirken kann, dahingehend zu verstehen, dass es auf die Wahrnehmung der baulichen Verhältnisse aus dem öffentlichen Raum heraus ankommt. Ortsbildrelevant kann nur sein, was öffentlich - mithin für die Allgemeinheit - optisch wahrnehmbar ist.*)
2. Es mag hierbei nicht darauf ankommen, dass ein Standort auch öffentlich zugänglich ist. Voraussetzung für seine Ortsbildrelevanz ist jedoch, dass er öffentlich wahrnehmbar ist, was im Regelfall nur von öffentlichen Verkehrsflächen aus möglich ist.*)
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IBRRS 2025, 2271
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.07.2025 - 10 B 667/25
1. Allein der Umstand, dass die Umsetzung des angegriffenen Bebauungsplans unmittelbar bevorsteht, stellt noch keinen "schweren Nachteil" dar, der eine Außervollzugsetzung des angegriffenen Bebauungsplans im Wege der einstweiligen Anordnung rechtfertigen würde.
2. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verwirklichung des Bebauungsplans in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt (hier verneint).
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IBRRS 2025, 2208
Öffentliches Baurecht
VG München, Urteil vom 29.07.2025 - 1 K 23.333
1. Kann anhand der genehmigten Pläne die natürliche Geländeoberfläche bzw. der untere Bezugspunkt zur Berechnung der Abstandsflächen nicht ausgemacht werden, ist die Baugenehmigung insoweit unbestimmt und verletzt den Nachbarn in seinen Rechten.
2. Eine abstandsflächenrechtliche Zustimmungserklärung des Nachbarn zur Abstandsflächenübernahme erlischt mit der Baugenehmigung durch Zeitablauf, wenn es sich bei dem verwirklichten Bauwerk aufgrund der festgestellten Planabweichungen um ein "aliud" handelt.
3. Unter bestimmten Bedingungen sind Ausnahmen vom Grundsatz der Vorhabenbezogenheit der Übernahmeerklärung zulässig. Dies unter anderem dann, wenn die Auslegung ergibt, dass von der Übernahmeerklärung nicht nur das konkrete Vorhaben erfasst sein sollte, sondern auch auch spätere Änderungen eingeschlossen wurden (hier verneint).
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IBRRS 2025, 2291
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Urteil vom 20.05.2025 - 4 C 2.24
Ein faktisches Kerngebiet ist bei einer mehr als unerheblichen, d. h. über Ausnahmen hinausgehenden sonstigen Wohnnutzung ausgeschlossen.*)
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IBRRS 2025, 2282
Amtshaftung
BGH, Urteil vom 14.08.2025 - III ZR 125/24
Hat ein anderer als der Grundstückseigentümer einen abgelehnten Bauantrag gestellt, ist der Eigentümer geschützter "Dritter" i.S.d. § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn er nicht nur in wirtschaftlicher Hinsicht, sondern auch aufgrund seiner rechtlichen Stellung eigentlicher Träger des Interesses an der Verwirklichung des konkreten Bauvorhabens ist. Ob er den Bauantrag selbst hätte stellen können, ist in diesem Fall bedeutungslos (Fortführung von Senatsurteil vom 15.11.1984 - III ZR 70/83, IBRRS 1984, 0203 = BGHZ 93, 87).*)
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IBRRS 2025, 2209
Öffentliches Baurecht
VG München, Beschluss vom 24.07.2025 - 9 S 25.4063
1. Da eine Baugenehmigungsfiktion lediglich verfahrensrechtliche Bedeutung hat und ohne Einfluss auf die materielle Rechtslage ist, ist es bei einer fingierten, aber rechtswidrigen Genehmigung nicht ausgeschlossen, diese Genehmigung nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsverfahren zurückzunehmen.
2. Eine Außenbereichssatzung kann - ohne dass sie dies ausdrücklich regeln müsste - ausschließlich die Rechtsfolge bewirken, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 2 BauGB nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen; alle sonstigen Vorhaben müssen sich vollumfänglich an § 35 Abs. 2 BauGB messen lassen.
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IBRRS 2025, 2275
Öffentliches Baurecht
OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.06.2025 - 1 KN 3/21
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 2274
Öffentliches Baurecht
VG Karlsruhe, Urteil vom 21.05.2025 - 2 K 2941/24
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 2261
Öffentliches Baurecht
VG Halle, Urteil vom 07.07.2025 - 2 A 129/23
Die Pflicht der Bauaufsichtsbehörde, den Bauherrn zur Behebung von Mängeln aufzufordern, besteht nicht, wenn der Bauantrag unabhängig von etwaigen Nachbesserungen bereits aus materiell-rechtlichen Gründen unzweifelhaft entscheidungs-, nämlich ablehnungsreif ist.
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IBRRS 2025, 2166
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.07.2025 - 10 A 738/23
1. Im Rahmen der Anhörung nach §§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO bedarf es keiner näheren Begründung für die in Betracht gezogene, der anschließenden Beratung und Beschlussfassung unterliegenden Entscheidung in der Sache.*)
2. Ein rückwirkendes Inkraftsetzen eines Bebauungsplans durch ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB wirkt sich auf die Rechtmäßigkeit eines zwischenzeitlich erlassenen Bescheids aus.*)
3. Standen danach dem Vorhaben bei rechtlicher Betrachtung schon im Zeitpunkt der Ablehnung eines Bauantrags öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, scheidet die - auf der Grundlage des unwirksamen Bebauungsplans erfolgte - Ablehnung als Anknüpfungspunkt für einen zivilrechtlichen Amtshaftungs- oder Entschädigungsanspruch aus.*)
4. Eine entsprechende Klage vor den Zivilgerichten ist in diesem Fall offensichtlich aussichtslos und damit das diesbezügliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu verneinen, wenn rechtskräftig entschieden ist, dass der Bebauungsplan in seiner durch das ergänzende Verfahren erhaltenen Fassung wirksam rückwirkend in Kraft getreten ist.*)
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IBRRS 2025, 2272
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 11.06.2025 - 19 C 25.52
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 2270
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.07.2025 - 7 A 2452/24
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 2266
Öffentliches Baurecht
VG München, Urteil vom 15.07.2025 - 1 K 21.3964
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 2254
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.08.2025 - 7 A 1194/24
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 2253
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 05.08.2025 - 2 CS 25.1138
(Ohne amtliche Leitsätze)
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